Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0633-L/04
Schätzung wegen Zinsen/Verrechnungskonto, nicht vorgelegte Nachweise für Reisekosten, Provisionen an Dritte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0633-L/04vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Werner
Obermüller, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz,
Maderspergerstr. 22a, vom 28. Oktober 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz vom 10. und 15. Oktober 2003 betreffend
Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2001 und
Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung betreffend
Umsatzsteuer 2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für
den Zeitraum 1998 bis 2001 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen:
1998 Einkommen 471.221,00 S/
34.244,97 €, Körperschaftsteuer 147.354,00 S anrechenbare
Steuer -16,00 S, festgesetzte Körperschaftsteuer 1998 10.707,47
€
1999 Einkommen 818.066,00
S/ 59.451,17 €, Körperschaftsteuer 278.154,00 S anrechenbare
Steuer -4,00 S, festgesetzte Körperschaftsteuer 1999 20.213,95
€
2000 Einkommen 0,00 S/€,
Körperschaftsteuer 0,00 S, Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
24.080,00 S, Körperschaftsteuer 24.080,00 S, anrechenbare Steuer -9,00 S,
festgesetzte Körperschaftsteuer 2000 1.749,31 €
2001 Einkommen
1.679.034,00 S/ 122.020,16 €, Körperschaftsteuer 546.780,00 S,
anrechenbare Steuer -29,00 S, festgesetzte Körperschaftsteuer 2001
39.733,94 €
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt einen
Nahrungsmittelgroßhandel. Gegen die nach einer Betriebsprüfung
ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001 und
Umsatzsteuerbescheid 2001 wurde rechtzeitig Berufung eingebracht; nachdem
die Abgabenbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung betreffend
die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001 abändernd und den
Umsatzsteuerbescheid 2001 abweisend entschieden hatte, wurde rechtzeitig
ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt (Schreiben vom 17.6.2004, eingelangt beim Finanzamt am
18.6.2004). Mit Schreiben vom 21.6.2004 wurde der Antrag gestellt "die gesamte
Angelegenheit dem UFS persönlich vortragen zu dürfen .............."
und des weiteren ein "Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung"
gestellt. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ermittelt die Bw. ihren
Gewinn gem. § 5 EStG iVm § 7 Abs. 3 KStG, sie wurde am
31.12.1994 ins Firmenbuch des Landesgerichts Linz eingetragen. Seit
22.11.1996 ist H (in der Folge H) als Alleingesellschafter mit einer
Stammeinlage von 500.000,00 S eingetragen; es wurden darauf
250.000,00 S einbezahlt. Alleiniger Geschäftsführer der Bw. ist
seit 28.10.1996 U (in der Folge U). Beide Herren kennen einander seit
Studienzeiten und stehen in einer freundschaftlichen Verbindung. Herr H ist im
Landesschulrat beschäftigt, er ist Lehrbeauftragter der PädAk und am
Pädagogischen Institut tätig. Da Herr U sich in einer schwierigen
familiären und finanziellen Lage befand (über ihn war bis 1996 ein
Konkursverfahren anhängig, das nach Einleitung eines
Abschöpfungsverfahrens aufgehoben wurde) wollte Herr H ihn durch die
Gründung der GmbH (nunmehr Bw.) unterstützen. Herr H verfolgte lt.
eigener Angaben keine wirtschaftlichen Interessen für sich selber, seiner
Erinnerung nach finanzierte er einen nicht unwesentlichen Teil der
Gründungskosten, er selbst ist nicht ins Tagesgeschäft involviert;
zwei- bis dreimal pro Jahr lässt er sich von Herrn U mündlich
über die Geschäftsabläufe berichten, Protokolle darüber
bestehen nicht, private Treffen finden regelmäßig statt. Nach
Vorliegen der Jahresabschlüsse des berufungsgegenständlichen Zeitraums
habe Herr U sie Herrn H gezeigt, beide besprachen sie mit dem Steuerberater.
Über Gesellschafterbeschlüsse und Entlastung des
Geschäftsführers existieren keine schriftlichen Unterlagen; auf Grund
des freundschaftlichen Verhältnisses wurden Kontrollrechte und -pflichten
nicht schriftlich wahrgenommen, die Steuererklärungen unterzeichnete Herr
U. Auch die Geschäftsführervergütung wurde mündlich
vereinbart, sie orientierte sich am früheren Einkommen Herrn U's als
Einzelunternehmer. Herr H ist auf den betrieblichen Bankkonten nicht
zeichnungsberechtigt. Lt. Angaben Herrn U's ist seine Gattin erst 2000
aus der Türkei nach Linz übersiedelt, arbeitete jedoch seit 1998
kostenlos in der Gesellschaft mit: Sie tätigte selbstständig den
Schriftverkehr und die Bestellungen und unterstütze ihren Gatten als
Geschäftsführer. Da er der einzige Dienstnehmer der nunmehrigen Bw.
ist, wurde sie eingeschult, um im Eventualfall die Agenden kurzfristig
übernehmen zu können und zumindest laufende Aufträge und
Verträge weiterführen zu können. Die Bw. tätigte
Fischlieferungen aus der Türkei in die USA und nach Kanada. B (in
der Folge B), wohnhaft in der Türkei und hauptberuflich als Architekt
tätig (er verfügte nicht über das nötige Fachwissen
betreffend Fischeinkäufe) stellte den Kontakt zwischen Herrn U und der
Firma CS (in der Folge CS) her. Die Bw. tätigte lt. Herrn U
Provisionszahlungen von 50 % ihres Rohgewinnes an Herrn B, die angeblich zu
Gunsten der Bw. abgerundet wurden: Dies geschehe als Entgelt für die
einmalige Herstellung des Kontakts zur Firma CS. Die Provisionen werden an die
türkische FH (in der Folge FH) überwiesen, die lt. Auskunft des
internationalen Wirtschaftsdienstes (IWD) vom 25.9.2002 seit langem inaktiv sei.
An ihrer Adresse und ihrer Telefonnummer erreichbar sei die FM (in der Folge
FM), deren Angestellter Herr B ist. Persönlich haftender Inhaber und
Gesellschafter der inaktiven FH ist Herr B. Lt. einer Bestätigung
vom 7.2.2003 der S (in der Folge S) in Ankara wurden die Überweisungen der
nunmehrigen Bw. an das Konto der FH, Kontonummer 3102158-1 getätigt,
gingen dort ein und wurden an Herrn B ausbezahlt. Herr B gab einem
Korrespondenten des IWD gegenüber 2002 an, seit mehreren Jahren kein Konto
bei der S zu führen, jedoch mit Herrn U in der Vergangenheit in
Geschäftskontakt gestanden zu haben. Das Schreiben der S vom 7.2.2003 wurde
auf Briefpapier der S erstellt. Es geht nicht daraus hervor, auf welchen
Zeitraum es sich bezieht, wer 1998 bis 2002 verfügungsberechtigt über
das Konto war. Lt. Bericht des IWD vom 25.9.2002 verfügt die FH über
kein Konto bei der S. Lt. Herrn U wurden die Provisionen überwiesen, wenn
Herr B Geld benötigte. Anlässlich einer über den
Zeitraum 1998 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung ergingen
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2001 und
Umsatzsteuer 2001, gegen die in der Folge Berufung hinsichtlich
Zinsen/Verrechnungskonto, Reisekosten, Provisionen an Dritte eingebracht wurde;
die Begründung lautet im Wesentlichen: A)
Zinsen/Verrechnungskonto: Die Abgabenbehörde habe die
Verrechnungskonten mit 6 % verzinst, während ein Zinssatz von
4,5 % beantragt werde, da dies den vergleichbaren von Banken verrechneten
Zinssätzen entspreche. Die Abgabenbehörde berechne überdies nur
vom Endstand des Kontos. B) Reisekosten: Die
Hinzurechnungen 1998 und 1999 seien mit dem Argument "keine
belegmäßige Überprüfung möglich" durchgeführt
worden, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen: Auf
Grund eines Großbrandes 10/2002 in der Steuerberatungskanzlei sei die
Belegsammlung teilweise verbrannt. Die EDV-Dokumentation sei jedoch
vollständig vorhanden, man habe den Betriebsprüfungsorganen angeboten,
auf Wunsch Rechnungskopien anzufordern, was jedoch unterblieb. 1998 und
1999 habe keine Begleitperson den Geschäftsführer auf seinen
Flugreisen begleitet, also seien dadurch auch keine Kosten entstanden.
Außerdem sei die Gattin Herrn U's erst 2000 nach Linz übersiedelt.
2000 sei sie auf eine Dienstreise mitgenommen worden, um ihn zu entlasten; sie
arbeitete seit 1998 kostenlos in der Firma (näheres wie oben
angeführt). Sie habe ihren Gatten begleitet, um Kontaktpersonen kennen zu
lernen und Verladung und Kontrolle der Ware zu erlernen. Hinsichtlich der
Kosten für die Bustickets der Kinder für Fahrten in der Türkei
sei darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Bagatellbetrag handle, da sie
insgesamt für alle unter 50,00 S lägen. C) Provisionen an
Dritte: Die Behauptungen der Finanzbehörde, wonach Nachweise nicht
erbracht wurden, Argumente und Nachweise als Schutzbehauptungen bzw.
Gefälligkeitsbestätigungen eingestuft wurden, wurden
bestritten: a) Die Empfängerbenennung sei eindeutig und ausreichend
erfolgt b) die Zahlungen seien über Banken durchgeführt
worden c) durch Bankbestätigung wurde nachgewiesen, dass weder der
Geschäftsführer noch die Gesellschaft je Eigentümer oder Inhaber
des Empfängerkontos war d) in jedem Stadium der Betriebsprüfung
habe man angeboten, auf Kosten der nunmehrigen Bw. eine Gegenüberstellung
mit dem Provisionsempfänger durchzuführen.
§ 167
Abs. 2 BAO werde ohne rechtliche Grundlage zum Nachteil des Mandanten
ausgelegt. Es werden Ausführungen zu § 115 Abs. 3 BAO
gemacht. Weiters wird auf einen Aufsatz Beisers zu § 162 BAO
hingewiesen und ausgeführt, dass die Türkei keine Steueroase sei und
in der Folge der wirtschaftliche Sinn einer von der Finanz angedachten
Verlagerung von Geldmitteln fehle. In der Folge werden Ausführungen
zu § 138 BAO gemacht. Die Abgabenbehörde habe unterlassen
zu begründen, weshalb die Provisionen nicht anerkannt wurden. Man
habe nicht den Versuch unternommen, eine Aufklärung herbeizuführen und
die Mentalitätsunterschiede nicht beachtet. Durch die
Vermittlungstätigkeit des Herrn B seien Umsatzgeschäfte getätigt
worden, die ohne sein Zutun nie zustande gekommen wären. Er habe dafür
pro Geschäft einen Anteil am Reingewinn erhalten. Dass es nicht immer
50 % waren ergibt sich daraus, dass Neben- und nachträgliche
Folgekosten abgezogen wurden. Der Berechnungsmodus wurde vorgelegt, die
Abweichungen begründet.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich zum Berufungsvorbringen
Folgendes: Ad A) Zinsen/Verrechnungskonto: Die Berechnung der
Zinsen erfolgte anlässlich der Betriebsprüfung im Zuge einer Absprache
mit dem Steuerberater: Der Zinssatz von 6 % wurde dabei vom Steuerberater
in derselben Höhe wie in den Vorjahren festgesetzt. Ein Banknachweis
über einen Zinssatz von 4,5 % liegt nicht vor. Ad B)
Reisekosten: Während der Betriebsprüfung war der Steuerberater
einverstanden, in Anlehnung an die Ergebnisse 2000 eine Kürzung der
Kosten 1998 und 1999 durchzuführen, da die Nachbeschaffung der
Unterlagen mit hohem Aufwand verbunden gewesen wäre. Die ersten
Einwendungen dagegen wurden erst anlässlich der Schlussbesprechung gemacht;
die Abgabenbehörde ging davon aus, dass es der Bw. auf Grund der langen
Dauer der Betriebsprüfung (30.7.2002 bis 2.9.2003) möglich gewesen
wäre, die Unterlagen nachzureichen. Da dies nicht erfolgte, ging man davon
aus, dass auch 1998 und 1999 Flugkosten der Gattin Herrn U's zu Unrecht als
Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Ad C) Provisionen an
Dritte: Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs erfolgte nicht unter
Anwendung des § 162 BAO. Lt. Bestätigung der S vom
7.2.2003 wurden die Überweisungen von der Bw. auf das Konto der FH
getätigt und sind sie dort eingelangt. Aus der Bestätigung
geht jedoch nicht hervor, für welchen Zeitraum sie gilt, welche
Beträge überwiesen wurden, wer über das Konto im geprüften
Zeitraum zeichnungsberechtigt war. Auch konnte nicht verifiziert werden,
ob die seitens der S unterzeichnenden Personen tatsächlich für die S
zeichnungsberechtigt waren. Hingewiesen wird auf die o.a. Aussage Herrn
B's dem IWD-Korrespondenten gegenüber, wonach er "schon seit mehreren
Jahren kein Konto bei der S" mehr führe. Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde mehrfach über eine Zeugeneinvernahme Herrn B's
diskutiert. Die nunmehrige Bw. bzw. ihr Steuerberater machten des öfteren
mündlich (zuletzt protokolliert in der Niederschrift zur
Schlussbesprechung) den Vorschlag, "auf ihre Kosten ein Finanzverwaltungsorgan
in die Türkei zu bringen zum Nachweis dafür, dass 1. ein
Protokoll mit dem Provisionsempfänger über die Richtigkeit der
Betriebsausgaben erstellt werden könne und 2. das Konto bei der Bank
im Prüfungszeitraum im Eigentum des Provisionsempfängers stand und
noch steht." Alternativ wollte die nunmehrige Bw. auf ihre Kosten Herrn B
nach Österreich bringen lassen zur Bestätigung ihrer bisherigen
Angaben. Anlässlich der Betriebsprüfung wurde festgestellt,
dass eine vom geprüften Unternehmen bezahlte Dienstreise nur mit Zustimmung
der BMF Österreichs und der Türkei möglich wäre. Der
Alternativvorschlag wurde seitens des Steuerberaters gemacht, doch warteten die
Betriebsprüfer noch Unterlagen (Bankbestätigungen und Ähnliches)
ab. Aus dem Arbeitsbogen ist ersichtlich, dass Herr U am 17.12.2002
einvernommen wurde; die Betriebsprüfer forderten von ihm Unterlagen an, die
er erst nach zwei Monaten vorlegte. Als er die Bestätigung der S vom
7.2.2003 vorlegte, fehlten angeforderte Bankbelege,
Auszahlungsbestätigungen und das Unterschriftenprobeblatt. Nach weiterem
Warten auf Unterlagen erfolgte Anfang Mai die Übergabe des
Besprechungsprogramms an die nunmehrige Bw. Noch vor dieser Übergabe machte
der Steuerberater am 6.5.2003 ein telefonisches Angebot: Zur
Verfahrensabkürzung sei man bereit, 5.000,00 € zu bezahlen.
Diesem Angebot wurde seitens der Finanzverwaltung nicht entsprochen. Danach
sagte der Steuerberater zu, eine umfangreiche Dokumentation zu den Provisionen
vorzulegen, was letztlich nicht geschah; auch die Schlussbesprechung wurde
seitens der nunmehrigen Bw. mehrfach kurzfristig verschoben. Erst nach etwa neun
Monaten war eine Schlussbesprechung unter Anwesenheit aller Beteiligten
möglich, die zugesagte "umfangreiche Dokumentation" wurde wieder nicht
vorgelegt, weshalb die Betriebsprüfung die schriftlich beantragte
Zeugeneinvernahme Herrn B's ablehnte unter Verweis auf seine Aussage, wonach er
seit Jahren kein Konto bei S mehr führe sowie auf die offensichtliche
Verschleppungsabsicht durch Nichtvorlage von Unterlagen und die behauptete
Bereitschaft, einen ausländischen Zeugen stellig zu machen. Die
Abgabenbehörde erster Instanz wies mit Berufungsvorentscheidung die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 als unbegründet ab, da
erklärungsgemäß veranlagt wurde und eine Beschwer nicht
angeführt wurde; die Berufung gegen die
Körperschaftssteuerbescheide 1998 bis 2001 erledigte sie
abändernd:
Ad A: Im Wesentlichen wurde hinsichtlich des
beantragten Zinssatzes von 4,5 % ausgeführt, dass es der Bw. nicht
gelungen war nachzuweisen, dass Banken einer Person mit den gleichen
wirtschaftlichen Verhältnissen wie denen des Herrn U in den
Jahren 1998 bis 2001 ein Darlehen mit einem Zinssatz von 4,5 %
eingeräumt hätten (verwiesen wird auf das o.a.
Konkursverfahren). Es wird auf die von der österreichischen
Nationalbank herausgegebene Zinsstatistik der inländischen Kreditinstitute
hingewiesen, die folgende Zinssätze ausweisen:
|
Bandbreite
|
|
Durchschnitt
|
von
|
bis
|
1998
|
7,63
|
6,00
|
9,20
|
1999
|
6,51
|
5,00
|
8,50
|
2000
|
7,41
|
5,75
|
9,00
|
2001
|
7,35
|
5,75
|
9,00
Unter Verweis auf die o.a. schlechte finanzielle Situation
Herrn U's sei als fremdüblicher Zinssatz jedenfalls der in den
angeführten Jahren geltende durchschnittliche Zinssatz zu nehmen und nicht
einer, der an der unteren Bandbreite liegt (unter Verweis auf VwGH vom
7.10.2003, 99/15/0246). Die Abgabenbehörde erster Instanz
führte in der Folge eine Korrektur insoweit durch, als nicht Zinsen von
6 % sondern Durchschnittszinsen lt. obiger Tabelle errechnet wurden wie
folgt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
AB
|
178.947,00 S
|
111.127,63 S
|
136.615,17 S
|
169.699,43 S
|
EB
|
100.643,00 S
|
128.816,98 S
|
158.770,17 S
|
233.757,99 S
|
Durchschnitt 1998
|
139.795,00 S
|
|
Zinsen
|
7,50 %
|
10.484,63 S
|
AB 1999
|
111.127,63 S
|
|
Durchschnitt 1999
|
119.972,30 S
|
|
Zinsen
|
6,50 %
|
7.798,20 S
|
Anfangsbestand 2000
|
136.615,17 S
|
Durchschnitt 2000
|
147.692,67 S
|
Zinsen 7,40 %
|
10.929,26 S
|
Anfangsbestand 2001
|
169.699,43 S
|
Durchschnitt 2001
|
201.728,71 S
|
Zinsen 7,30 %
|
14.726,20 S
Ad
B: Im Wesentlichen wurde
in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass auch in der Berufung
eingestanden wurde, dass 1998 und 1999 keine Belege vorgelegt wurden, die die
Beträge betreffen, die in diesen Jahren auf dem Konto Nr.: 7362
(Reiseaufwand Herr U) aufwandswirksam gebucht wurden. Unter Verweis auf Doralt,
EStG, Kommentar, § 4 Tz 269 wird ausgeführt, dass es an der
Bw. gelegen sei, die Richtigkeit der in den Jahren 1998 und 1999 gebuchten
Reiseaufwendungen nachzuweisen, da sie Gegenstand der Betriebsprüfung
waren. Der Punkt "Reiseaufwendungen" sei anlässlich der
Betriebsprüfung ausführlich besprochen worden und die steuerliche
Vertretung habe sich damit einverstanden erklärt, die Belege für 1998
und 1999 nicht anzufordern, sondern - in Anlehnung an 2000 - eine Kürzung
durchzuführen. Trotz der längeren Dauer der Betriebsprüfung vom
30. Juli 2002 bis 2. September 2003 seien keinerlei
Nachweise vorgelegt worden zum Beweis dafür, dass die auf dem Konto
"Reiseaufwand Herr U" gebuchten Aufwendungen tatsächlich allesamt
betrieblich veranlasst waren. Aufgrund des fehlenden Nachweises des
Betriebsausgabencharakters der Ausgaben erfolgte eine Schätzung
gemäß
§ 184 BAO. Unter Verweis auf Ritz, BAO, Kommentar,
§ 184, Tz 6 wird ausgeführt, dass ohne rechtliche Relevanz
ist, ob die Partei ein Verschulden am Fehlen der Aufzeichnungen trifft oder
nicht (-dies zum Vorbringen bezüglich des Großbrandes in der
Steuerberatungskanzlei im Jahr 2000, der zur Vernichtung der
Belege 1998 und 1999 geführt habe). Auch aus den
Kontoblättern des betreffenden Kontos für 1998 und 1999 ergebe sich
die Unsicherheit, ob alle gebuchten Ausgaben tatsächlich betrieblich
veranlasst sind: beispielsweise wurden per 7. Dezember 1998
4 Flüge in die USA und zurück gebucht bzw. wurde per
10. Mai 1999 ein Bordverkauf gebucht. Weiters wird auf den
Widerspruch hinsichtlich der Reisekosten Frau U´s hingewiesen: Zum einen
wurde vorgebracht, dass eine nicht betriebliche Veranlassung der
Ausgaben 1998 und 1999 deswegen ausgeschlossen sei, weil Frau U
erst 2000 aus der Türkei nach Linz übersiedelt sei (was nicht
durch Beweise wie Meldezettel uÄ bewiesen wird) - zum anderen werde
betreffend der Reiseausgaben 2000 vorgebracht, dass Frau U seit 1998
laufend mitarbeitete - dies sei jedoch laut Meinung der Abgabenbehörde
erster Instanz nur möglich, wenn sie sich seit 1998 in Österreich
aufgehalten habe. Außerdem wird ausgeführt, dass es sich nicht nur um
Flugkosten Frau U´s handelte, sondern auch um Nächtigungskosten. Die
Reisekosten Frau U´s und der Kinder im Jahr 2000 würden deswegen
nicht als betrieblich qualifiziert, da die Ausführungen zur Tätigkeit
Frau U´s zu allgemein gehalten seien und insbesondere nichts
ausgeführt wurde zu ihren bereits bestehenden Qualifikationen wie
Fremdsprachen- und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen.
Ad
C: Im Wesentlichen
führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass aus dem von der Bw.
vorgelegten Schreiben auf dem Briefpapier vom 7. Februar 2003 nicht
ersichtlich ist,
auf
welchen Zeitraum sich die Bestätigung bezieht undwer im
Prüfungszeitraum 1998 bis 2001 verfügungsberechtigt über das
Konto war,sodass dieses Schreiben nicht als Nachweis dafür gesehen
werden könne, dass die auf dem angegebenen Konto bei der S von 1998
bis 2001 eingegangenen Beträge tatsächlich Herrn B zukamen.
Außerdem erbrachte die Bw. keinen Nachweis dafür, dass die namens der
S unterfertigenden Personen tatsächlich auch zeichnungsberechtigt waren.
Bei Beachtung der Ermittlungsergebnisse des internationalen Wirtschaftsdienstes
(IWD) in der Türkei, wonach Herr B gegenüber dem Korrespondenten
angab, dass sowohl er persönlich seit Jahren als auch die FH bei der S kein
Konto mehr habe, gelangte die Abgabenbehörde erster Instanz zu dem
Ergebnis, dass die Bw. nicht nachwies, wer über das angegebene Konto bei
der S verfügungsberechtigt war.Weiters wurde zusammenfassend
ausgeführt, dass laut Angaben Herrn U´s die verdienstliche
Tätigkeit Herrn B´s einzig und allein in der Bekanntgabe des Namens
eines amerikanischen Fischimporteurs samt Angabe der Personen, die für den
Einkauf bei dieser Firma zuständig sein sollen, liege. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände gelangte die Abgabenbehörde
erster Instanz in freier Beweiswürdigung gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO zu dem Ergebnis, dass die 1998 bis 2001 aufwandswirksam auf dem
Konto "Provisionen an Dritte" verbuchten Beträge nicht als Betriebsausgaben
zu qualifizieren seien, verwiesen wird dabei auf Folgendes:
Im
Rahmen der Betriebsprüfung wurde der Ordner des Steuervertreters betreffend
"CS", der die Korrespondenz mit der CS beinhaltet, eingesehen und darin keine
Hinweise auf eine Geschäftsvermittlung durch Herrn B gefunden.
CS
ist laut Internetauftritt ein führender Importeur für Fische und
Meeresfrüchte.
Herr
B ist laut Aussage Herrn U´s hauptberuflich Architekt und hatte nicht das
nötige Fachwissen betreffend Fischeinkäufe.
Es
bestehe keine schriftliche Vereinbarung zwischen der Bw. und FH bzw. Herrn B
über die Vermittlungstätigkeit. (Gerade bei der Höhe einer
angeblich geflossenen Provision von 50 % des Rohgewinnes erscheine es
unglaubwürdig, dass eine solche Vereinbarung nicht schriftlich getroffen
wurde).
Herr B beantwortete die Frage des Korrespondenten des IWD,
ob er etwas über die Lieferung von Zanderfilet nach Kanada und in die USA
angeben könne, nicht: Daraus sei zu folgern, dass er davon auch keine
Kenntnis hatte. In den Rechnungen über die Provisionen sei aber von
der Vermittlung von Zanderlieferungen an CS in die USA die Rede. Weiters habe
Herr U angegeben, dass Herr B von sich aus die Provision ermittelt habe. Das
könne er aber nur bei Kenntnis der Berechnungsgrundlagen, also auch der
vermittelten Geschäfte. Auch die Erklärung Herrn U´s
über die zeitlich stark verzögerte Bezahlung der in Rechnung
gestellten Provisionen (z.B. Provision über US-Dollar 5.000,00, gebucht am
11. Juni 1998, bezahlt erst am 1. Juli 2000) sei nicht
stichhältig, da nicht vorgebracht wurde, dass in diesem Zeitraum die Bank
gewechselt wurde und Herr B nach Überweisung das Geld ja beheben und wieder
anlegen hätte können. Außerdem habe sich Herr U laut seiner
Angaben persönlich mit Herrn B getroffen und hätte ihm dabei das Geld
bar übergeben können. Anhand zweier Geschäftsfälle
beschreibt die Abgabenbehörde erster Instanz die Berechnung der Marge (ohne
Frachtkosten) und die daraus erfolgte Berechnung der Provision, die keinesfalls
eine Rundung zu Gunsten der Bw., sondern zu Gunsten Herrn B´s ergibt
(Marge von US-Dollar 9.115,00, die Hälfte davon beträgt US-Dollar
4.557,75, es hätte bei angegebener Abrundung Herrn B nur eine Provision von
US-Dollar 4.000,00 zugestanden werden dürfen, tatsächlich waren es
aber US-Dollar 5.000,00; Marge von US-Dollar 27.074,00, die Hälfte davon
ist US-Dollar 13.537,00; an Provision wurden Herrn B US-Dollar 15.000,00
zugestanden). Außerdem widerspreche die Bezahlung einer dauerhaften
Provision für die Nennung von Namen der Ansprechpartner bei potentiellen
Geschäftspartnern vollkommen der Lebenserfahrung, umsomehr die Provision
50 % des Rohgewinnes beträgt. Unter Verweis auf VwGH vom
31. Jänner 2002, 2001/15/0007, 2000/15/0177 entspreche
es in solchen Fällen der Verkehrsüblichkeit, dass eine einmalige
Beteiligung an den ersten mit CS abgeschlossenen Geschäften vereinbart
würde. Weiters geht die Abgabenbehörde erster Instanz in der
Begründung der BVE auf die Berufungsvorbringen betreffend § 162
Abs. 2 BAO ein und verweist darauf, dass die betreffend Versagung der
hinsichtlich FH verbuchten Beträge nicht mit der Anwendung des
§ 162 BAO begründet wurden, weshalb auf § 162 leg. cit.
nicht einzugehen sei. Entgegen der Meinung der Bw. habe die BP der
Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung entsprochen, wie sich aus der
Einvernahme des Alleingesellschafters, Herrn U´s, zu diesem Berufungspunkt
sowie den an den IWD gestellten Erhebungsersuchen eindeutig zeige. Nach
ständiger Rechtsprechung bestehe bei Auslandssachverhalten eine
erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in Form der
Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht. Der Grundsatz der Amtswegigkeit
des Verfahrens bedeute in diesem Zusammenhang keineswegs, dass die gesamte
Beweislast von der Behörde zu tragen sei und der Abgabepflichtige nicht
auch an der Erforschung der materiellen Wahrheit mitzuwirken habe. Eine
ausreichende Mitwirkung des Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhalten sei nur
gegeben, wenn ein umfassendes, klares und der Lebenserfahrung entsprechendes
Bild der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen beschafft werde, was im Fall
der strittigen Auslandsprovisionen nicht erfolgt sei: Es werde nochmals
hingewiesen auf die alleinige Nennung eines großen amerikanischen Fisch-
und Meeresfrüchteimporteurs samt Kontaktpersonen und Fehlens eines
Nachweises einer konkreten Leistung. Die steuerliche Vertretung habe im
Juli 2003 telefonisch zugesagt, eine umfangreiche Dokumentation zu den
gegenständlichen Provisionen vorlegen zu wollen, habe dies jedoch nicht
eingehalten. Gerade bei Auslandsprovisionen sei aber die Vorlage von Dokumenten
zum Nachweis dafür, dass der Empfänger der als Provision bezeichneten
Zahlungen tatsächlich eine Leistung für das zahlende Unternehmen
erbrachte, erforderlich. (Es wird auch darauf hingewiesen, dass Herr U
einvernehmlich aussagte, dass es einen Schriftverkehr über den
Informationsaustausch mit Herrn B gegeben habe, aber für die Vorjahre diese
Wochenlisten nicht aufbewahrt worden seien). Hinsichtlich der
Stelligmachung des Zeugen B wurde ausgeführt, dass es im Zuge der
Betriebsprüfung sowohl der steuerlichen Vertretung als auch Herrn U in
einer im April 2003 durchgeführten Besprechung freigestellt wurde,
Herrn B stellig zu machen. Es wurde darauf hingewiesen, dass das
Schlussbesprechungsprogramm am 23. Juni 2003 der steuerlichen
Vertretung gefaxt wurde, die Schlussbesprechung erst am
17. September 2003 stattfand, also die Bw. in diesem Intervall genug
Zeit gehabt hätte, dass Kommen Herrn B´s zur Schlussbesprechung zu
organisieren. Festgehalten wurde, dass Herr B gegenüber dem von der
Betriebsprüfung eingeschalteten IWD zum Verfahrensgegenstand Angaben
machte, die bei der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt
wurden. Hinsichtlich der Berufung / USt 2001 wurde ausgeführt,
dass es sich bei dem in Berufung gezogenen Bescheid um den Erstbescheid
handelte, der erklärungsgemäß ergangen war. Da in der Berufung
etwa vorliegende Unrichtigkeiten der Abgabenerklärung nicht angegeben
wurden, erfolgte eine Abweisung der Berufung in diesem Punkt als
unbegründet. Die Bw. ging auf die von der Abgabenbehörde erster
Instanz in der BVE gemachten Feststellungen und Rechtsmeinungen nicht ein; sie
stellte rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (datiert vom 17. Juni 2004,
eingelangt beim FA am 18. Juni 2004). In einem Schreiben vom
21. Juni 2004, eingelangt beim FA am 24. Juni 2004 ersuchte
der Steuerberater "die gesamte Angelegenheit dem UFS persönlich vortragen
zu dürfen ...." und stellte den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1
BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenats dem
Referenten, außer in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
beantragt.
2) Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1
BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung
beantragt wird. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gestellt bzw. der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung über die Berufung gestellt: Es fand dies im Schriftsatz vom
21. Juni 2004 (eingelangt beim FA am 24. Juni 2004) statt,
während der Vorlageantrag vom 17. Juni 2004 datiert und beim FA
am 18. Juni 2004 einlangte. Es ist aus diesem Grund weder eine
Zuständigkeit des gesamten Berufungssenats über die Entscheidung
über die Berufung gegeben noch hat eine mündliche Verhandlung
stattzufinden. Es wird dazu u.a. auf das Erkenntnis des VwGH vom
23. April 2001, 96/14/0091, das zu § 284 Abs. 1
BAO a.F. erging, hingewiesen, wonach der jeweilige Antrag in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen ist und es
nicht ausreicht, wenn ein solcher Antrag in einem die Berufung ergänzenden
Schriftsatz gestellt wird.
3) Gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. a bis
d BAO muss die Berufung enthalten: Die Bezeichnung des Bescheides, gegen
den sie sich richtet (a); die Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird (b); die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden (c); eine Begründung
(d). Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, erging der in Berufung gezogene
Umsatzsteuerbescheid 2001 erklärungsgemäß. Aus der
Begründung der Berufung geht nicht hervor, inwieweit demgemäß
eine Beschwer der Bw. erfolgt sein soll, sodass in der Folge die Berufung als
unbegründet abzuweisen ist.
4) Gemäß
§ 115 Abs. 1 - 3
BAO haben die Abgabenbehörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen
und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind (Abs. 1). Den Parteien ist Gelegenheit zur
Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben
(Abs. 2). Die Abgabenbehörden haben Angaben der
Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).
5) Gemäß
§ 119 BAO sind die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen
(Abs. 1). Der Offenlegung dienen insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstigen
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).
6) Gemäß
§ 138 BAO haben die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde und die diesen im
§ 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung (Abs. 1). Bücher,
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen
zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der
Anbringen von Bedeutung sind (Abs. 2).
7) Gemäß
§ 162 BAO kann die
Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere
Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige
die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau
bezeichnet (Abs. 1). Soweit der Abgabepflichtige die von der
Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert,
sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (Abs. 2).
8) Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
9) Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind (Abs. 1). Zu schätzen ist insbesondere dann,
wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind (Abs. 2). Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnung in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
10) Gemäß
§ 4 Abs. 4
EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Wie sich aus dem vorliegenden
Sachverhalt ergibt, wurde die Bw. im Zuge der BP aufgefordert, ihrer
Verpflichtung gemäß
§ 138 BAO nachzukommen. Dies
gelang ihr nicht im entsprechenden Ausmaß, zumal sie sich auf die
Behauptung der Vernichtung von Unterlagen durch einen 2000 erfolgten Brand im
Steuerbüro zurückzog, wobei die Belege 1998 und 1999 vernichtet
wurden, jedoch eine angeblich vorhandene EDV-Dokumentation nicht vorlegte. Es
wird in diesem Zusammenhang auf die §§ 138 und 119 BAO
hingewiesen; § 138 leg. cit. ist nicht dahingehend zu verstehen, dass
die Abgabenbehörde die EDV-Dokumentation bezeichnen und anfordern
hätte müssen. Es ist vielmehr aus dem Textzusammenhang der
angeführten Normen der gesetzgeberische Wille so zu erfassen, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Behörde vorzulegen haben, was an
Dokumentationen zur Erläuterung, Ergänzung und zum Richtigkeitsbeweis
ihrer Anbringen gereicht und für den Inhalt ihrer Anbringen von Bedeutung
ist: sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, genau diese Dokumentation sei
nicht explizit von der Abgabenbehörde abverlangt worden, entspricht nicht
dem in den §§ 138 und 119 leg. cit. ersichtlichen
gesetzgeberischen Willen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem
Akteninhalt eindeutig ergibt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Verpflichtung gem. § 167 Abs. 2 BAO nachkam, vor allem wenn sie
die Erhebungsergebnisse betreffend die Einvernahmen der Herrn H und U sowie die
Ermittlungsergebnisse des IWD betreffend der Aussagen Herrn B´s und des
Schreibens der S bearbeitete, indem sie die daraus hervorkommenden Ergebnisse
abwog und begründete, weshalb sie als erwiesen oder nicht anzunehmen
seien. Sämtliche o.a. Handlungsweisen der Abgabenbehörde erster
Instanz lassen in der Folge das Ergebnis zu, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz der ihr in § 115 Abs. 1 bis 3 BAO auferlegten
Verpflichtungen nachkam. Was eine nicht erfolgte Anwendung des
§ 162 BAO durch die Abgabenbehörde erster Instanz betrifft, so
ist den Angaben der Abgabenbehörde erster Instanz zu folgen: Die
Nichtanerkennung der Provisionen an B als Betriebsausgaben erfolgte nicht unter
Anwendung des § 162 leg. cit., zumal die Empfängerbenennung durch
die Bw. ja erfolgte. - Die Nichtanerkennung der Provisionen als Betriebsausgaben
erfolgte mit der Begründung, dass es nicht der Lebenserfahrung entspreche,
dass eine Provision von 50 % des Rohgewinns (wobei die Frachtkosten nicht
berücksichtigt wurden) für einen unbestimmten Zeitraum gegeben werde
nur für die Benennung eines potenziellen Kunden und von Namen von
Kontaktpersonen bei diesem potenziellen Kunden; weiters weil diese die Bw.
finanziell stark belastende Vereinbarung nicht schriftlich abgefasst wurde, weil
die Rundungen nicht den Angaben der Bw. entsprechend erfolgten, der
Empfänger der Zahlungen behauptete, bei S schon über geraume Zeit kein
Konto mehr zu verfügen (was auch für FH zutreffen sollte) und das
Schreiben der S neben der beschriebenen Mängel (Nichtersichtlichkeit der
Zeichnungsberechtigung der unterfertigenden Personen) auch keinen Aufschluss
darüber gibt, wer im berufungsgegenständlichen Zeitraum
tatsächlich verfügungsberechtigt über das Konto bei S
war. Alle die bisher angeführten Buchführungsmängel waren
demnach geeignet, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Bw. in Frage
zu ziehen bzw. waren die gegebenen Aufklärungen nicht ausreichend genug um
eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu gewährleisten, sodass eine
Schätzung gem. § 184 BAO zu Recht erfolgte. Obige
Ausführungen werden anhand der Berufungspunkte näher
erläutert:
Ad A) Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, basiert
die Berechnung der Abgabenbehörde erster Instanz auf der von der
österreichischen Nationalbank herausgegebenen Zinsstatistik und errechnete
sie so einen Durchschnittszinssatz. Die Behauptung der Bw. hinsichtlich eines
Herrn U theoretisch in den Jahren 1998 bis 2001 eingeräumten Darlehens
mit einem Zinssatz von 4,5 % blieb zum einen ohne jeden Nachweis seitens
der Bw. und ist zum anderen im Hinblick auf die finanzielle Situation Herrn
U´s (Konkursverfahren bis 1996 anhängig, dass nach
Abschöpfungsverfahren gem. §§ 199 ff KO aufgehoben
wurde) nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Banken keinen Zinssatz im
unteren Bereich (wie von der Bw. behauptet) sondern bestenfalls im von der
Betriebsprüfung errechneten Durchschnittsbereich geben. Die
Abgabenbehörde erster Instanz ist daher bei Beachtung obiger Normen
(durchaus des § 115 Abs. 3 BAO) und des Erkenntnisses des VwGH
vom 7.10.2003, 99/15/0246 zu dem wesentlichen Ergebnis gelangt, dass ein
Durchschnittszinssatz, bezogen auf die von der österreichischen
Nationalbank herausgegebene Zinsstatistik, den tatsächlichen
Verhältnissen entspricht und anzuwenden ist. Es erfolgte daher eine
abändernde Erledigung der Berufung in diesem Punkt zu Recht und wird sie
von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auf Grund fehlender Hinweise seitens
der Bw. bestätigt.
Ad B) Unbestritten ist, dass für die
Jahre 1998 und 1999 keine Belege vorgelegt wurden, die die Reisekosten
betreffen, die auf dem Konto 7362 aufwandswirksam verbucht wurden. Wie aus
der Sachverhaltsschilderung hervorgeht, wurde der Bw. seitens der
Betriebsprüfung genug Zeit und Möglichkeit gegeben (die BP dauerte
immerhin 13 Monate), die Belege vorzulegen (bzw. sind die Kontoblätter
nicht geeignet, die Beweiskraft der Belege zu ersetzen, zumal - wie oben
beispielsweise ausgeführt - am 10.5.1999 ein Bordverkauf gebucht und am
7.12.1998 vier Flüge in die USA und zurück gebucht wurden): Es ist bei
Beachtung dieser Sachverhaltslage festzuhalten, dass die Abgabenbehörde den
Erfordernissen des § 115 BAO nachkam und wegen fehlender Vorlage von
Büchern oder Aufzeichnungen bzw. unzureichender Aufklärungen seitens
Herrn U´s bzw. der steuerlichen Vertretung eine Schätzung der
Grundlagen für die Abgabenerklärung zu erfolgen hatte. Der
vorgebrachte Brand in der Steuerberatungskanzlei, der zur Vernichtung von
Belegen geführt hatte, kann die Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht verhindern, da es lt. VwGH vom
28.11.2001, 96/13/0210 ohne Belang ist, aus welchem Grund
Aufzeichnungsmängel auftraten: Die fehlende Belegvorlage über diesen
großen Zeitraum machte es der Abgabenbehörde unmöglich, die
Besteuerungsgrundlagen zu errechnen, weshalb als ultima ratio die Schätzung
zu erfolgen hatte. Was nun die Reisekosten Frau U´s betrifft,
erfolgte die Qualifizierung als nicht vorliegende Betriebsausgaben zu
Recht: Allein die widersprüchliche Argumentation seitens der Bw.,
wonach sie erst 2000 nach Linz übersiedelt sei, andererseits aber schon
seit 1998 im Betrieb mitarbeitete, lässt die Angaben der Bw.
unglaubwürdig erscheinen: Es ist absolut unvorstellbar, wenn man nicht vor
Ort ist, in einem Betrieb wie beschrieben mitzuarbeiten und außerdem die
Absicht zu verfolgen, die Arbeit des Geschäftsführers zu
unterstützen und kennen zu lernen (zum Zweck, ihn im Fall seiner
Abwesenheit vertreten zu können), die Kontaktpersonen des
Geschäftsführers kennen zu lernen und auch die fachlichen
Voraussetzungen des Fischhandels zumindest im Groben zu erfassen. Zum anderen
entspricht der Umstand, dass sie für ihre angebliche Mitarbeit im Betrieb
nicht bezahlt wurde, auch offenkundig aus diesem Bereich nicht sozialversichert
war, nicht den vergleichbaren Verhältnissen im wirtschaftlichen Leben und
am Arbeitsmarkt, sodass davon auszugehen ist, dass die Mitarbeit Frau U´s
nicht erfolgte und in der Folge auch die für sie geltend gemachten
Reisekosten nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. Diese Ansicht der
Berufungsbehörde wird auch gestützt durch den saloppen Umgang mit als
Betriebsausgaben erklärten Beträgen speziell im Zusammenhang mit
Reisekosten: Wenn auf den Kontoblättern ersichtlich ist, dass per 7.12.1998
vier Flüge in die USA und zurück gebucht wurden ist davon auszugehen,
dass Herr U drei Personen aus dem Privatbereich mitnahm: Er wies nicht nach bzw.
machte auch nicht glaubhaft, dass diese Personen Angestellte gewesen wären,
die auch zur Verfolgung eines betrieblichen Zwecks mitreisten - ja er sagte
sogar aus, dass er einziger Angestellter der Bw. war. - Bei Beachtung der
Berufungsausführungen, wonach er als Geschäftsführer stets allein
handelte (weshalb es erforderlich gewesen wäre, seine Frau für den
Fall seiner eventuellen Abwesenheit wie Krankheit oder Ähnliches etwas
einzuschulen) scheint in der Folge ein betrieblicher Zusammenhang zu fehlen und
sollten so offenkundig Flugkosten von privaten Begleitern als Betriebsausgaben
"untergebracht" werden ebenso wie die anlässlich des Bordverkaufs 1999
entstandenen Kosten. Dieselbe Vorgangsweise besteht bei den Buskosten der
Kinder Herrn U´s in der Türkei: Die Bw. sieht wohl ein, dass sie
keine Betriebsausgaben darstellen, aber nachdem sie so gering sind, wäre es
ja egal, wenn man sie doch als Betriebsausgaben qualifiziere. - Es ist in der
Folge im Licht des bekannten und eben geschilderten Akteninhalts davon
auszugehen, dass zwar die Reisekosten Frau U´s tatsächlich
entstanden, sie jedoch privat und keinesfalls durch den Betrieb der Bw.
veranlasst sind, weshalb die von der Abgabenbehörde erster Instanz
getroffene abändernde Berufungsentscheidung zu Recht erfolgte und sie von
der Abgabenbehörde zweiter Instanz auf Grund fehlender Hinweise seitens der
Bw. bestätigt wird.
Ad C) Zu klären ist, ob die in den
Jahren 1998 bis 2001 aufwandswirksam auf dem Konto "Provisionen an Dritte"
verbuchten Beträge als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. Es
ist dabei § 119 Abs. 1 BAO anzuwenden; lt. VwGH vom 25.1.1999,
93/17/0313 ist unter vollständiger und wahrheitsgemäßer
Offenlegung neben der Verschaffung eines richtigen und vollständigen auch
die eines klaren Bildes von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen
Umständen zu verstehen. Lt. VwGH vom 11.4.1991, 90/16/0231 setzt die
Vollständigkeit im objektiven Sinn die Offenlegung aller für eine
ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts nötigen Tatsachen
voraus. Wesentlich festzuhalten ist, dass die Bw. mit der
Bestätigung der S vom 7.2.2003 keinesfalls ein klares Bild von den für
die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen lieferte: Zum einen ist
nicht nachgewiesen, dass die Unterfertiger des Schreibens auch
zeichnungsberechtigt für die S waren (Unterschriftenblätter und
ähnliches wurden trotz Vorhalts nicht vorgelegt). Doch auch wenn dies der
Fall wäre, blieben wesentliche Punkte unbeantwortet: Das Schreiben
sagt nichts darüber aus, wer im Prüfungszeitraum 1998 bis 2001
tatsächlich verfügungsberechtigt über das betreffende Konto war -
allein auf Grund dieser offen gebliebenen Frage ist eine Qualifizierung der auf
dem Konto verbuchten Beträge als Betriebsausgaben ausgeschlossen, da die
Beträge - bei theoretischem Zutreffen von anzuerkennenden
Provisionszahlungen - nicht die Qualität einer Betriebsausgabe entfalten
können, wenn sie nicht an den Provisionsempfänger gerichtet sind: Lt.
IWD vom 25.9.2002 wurden die Zahlungen nicht an Herrn B sondern an FH
überwiesen, die jedoch seit langem inaktiv ist. An deren Adresse und
Telefonnummer sei die FM erreichbar, deren Angestellter Herr B ist.
Außerdem beantwortete Herr B die Frage des Korrespondenten des IWD, ob er
Angaben über Zanderlieferungen in die USA und nach Kanada machen
könne, nicht, weshalb anzunehmen ist, dass er tatsächlich nichts von
den Geschäften wusste und deshalb nicht anzunehmen ist, dass er dafür
Provisionen bekam. Des Weiteren ist ein wesentliches Kriterium, die
Beträge nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, der Umstand, dass aus dem
Schreiben der S nicht hervorgeht, auf welchen Zeitraum es sich bezieht, also -
das theoretische Zutreffen von anzuerkennenden Provisionszahlungen unterstellt -
eine Bezahlung der Provisionen für den berufungsgegenständlichen
Zeitraum nicht nachgewiesen wurde. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt,
wäre es der Bw. nach Lage des Falles durchaus zumutbar gewesen, die o.a.
fehlenden Punkte nachzuholen: Wenn es ihr möglich war, die Bestätigung
der S zu beschaffen, wäre es ihr auch möglich gewesen, eine weitere
Bestätigung über den Zeitraum und über die
Verfügungsberechtigten im Prüfungszeitraum 1998 bis 2001
beizubringen ebenso wie die Bestätigung der Aufsichtsbehörde der S,
dass die Unterzeichner auch die Vollmacht hatten, die Bestätigung
auszustellen. Es war daher schon aus diesen Gründen nach freier
Überzeugung unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens davon auszugehen, dass der Bw. die Erbringung des
Nachweises, dass Zahlungen auf das Konto der S Provisionszahlungen darstellen,
die als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind, nicht gelungen ist. Dies
ergibt sich in Verbindung mit folgenden Umständen, die bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise den Schluss nahe legen, dass die erfolgten Zahlungen wohl
flossen, aber nicht iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 durch den
Betrieb veranlasst zu sehen sind: Wie Herr B selbst gegenüber dem
Korrespondenten des IWD angibt, habe er seit Jahren weder persönlich noch
habe die FH (an deren Adresse die FM besteht, für die er tätig wird)
bei S ein Konto, d.h. nicht einmal der von der Bw. als Provisionsempfänger
genannte bestätigt, dass das Konto, auf das die angeblichen
Provisionszahlungen geleistet wurden, auf ihn oder seinen Arbeitgeber lautet. -
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von der Bw.
angebotene Stelligmachung Herrn B´s als Zeugen in Österreich bzw. bei
Zahlung der Dienstreise eines Finanzbeamten in die Türkei zur Einvernahme
Herrn B´s (ohne auf die formalen Umstände der Zulässigkeit einer
solchen Vorgehensweise einzugehen) nichts für die Bw. brachte, da es keinen
Anhaltspunkt gibt, dass Herr B in Österreich bzw. anlässlich der
Einvernahme durch einen österreichischen Beamten in der Türkei eine
anders lautende Aussage als gegenüber dem Korrespondenten der IWD getroffen
hätte. Weiters ist es absolut unglaubhaft, dass Herrn B bloß
für die Nennung von Namen einiger Kontaktpersonen bei CS für
sämtliche sich daraus entwickelnde Geschäftsfälle (derart hohe)
Provisionen zugestanden werden. Glaubhaft wäre eine Provisionsverpflichtung
für einen begrenzten, vorher bestimmten Zeitraum und dies keinesfalls in
der hier vorliegenden Höhe. Dies deshalb, weil Herr B beruflich nicht im
Fischein- und verkauf tätig, sondern Architekt ist, d.h. seine Kontakte zu
CS offenkundig nur privater Natur sind, was in der Folge eine Empfehlung durch
ihn bei CS nicht so Erfolg versprechend und gewichtig macht wie durch einen
erfahrenen Geschäftspartner im Bereich des Fischhandels. Die Aussage
Herrn U´s, dass die Provisionen dann bezahlt wurden, wenn Herr B das Geld
brauchte, lassen nicht den Schluss zu, dass es sich bei den
gegenständlichen Zahlungen um Betriebsausgaben handelt, da es im Fall von
betriebsbedingten Zahlungen absolut unvorstellbar ist, dass Geschäftsfall
und damit in Zusammenhang stehende Zahlung nicht in einem vorher bestimmten,
zusammenhängenden Zeitraum stehen. Der Umstand, dass die Zahlung bei
Geldbedarf Herrn B´s floss (in einem oben beschriebenen Fall
25 Monate nach dem Geschäftsfall) lässt jedenfalls nicht den
Schluss zu, dass die Zahlungen betrieblich bedingt sind. Auch die o.a.
nachgewiesenen unrichtigen Angaben der Bw. zu den angeblich zu Gunsten der Bw.
erfolgten betraglichen Rundungen bestätigen, dass Grund der Zahlungen die
Überweisung gewisser Summen Geldes zu bestimmten Zeitpunkten war - dies
unabhängig von den im berufungsgegenständlichen Fall als zu Grunde
liegend bezeichneten Geschäften im Fischhandel, zumal andernfalls die
Berechnung der als Provisionen bezeichneten Beträge korrekt erfolgt
wäre. Es war aus den angeführten Gründen auch die Berufung
ad C wie in der BVE erfolgt abändernd zu erledigen. Auf das
Vorbringen, dass die Türkei keine Steueroase sei, braucht nicht näher
eingegangen werden, da der Umstand der Überweisung von Geld in ein anderes
Land nicht nur vom dort herrschenden Steuersystem, Bankzinssätzen und
ähnlichem beeinflusst wird sondern dafür diverse andere Faktoren des
täglichen Lebens ausschlaggebend sind. Auch der Hinweis auf die
Notwendigkeit der Beachtung der Mentalität bringt nichts für das
Berufungsbegehren, da im berufungsgegenständlichen Fall zu beurteilen war,
ob Betriebsausgaben vorliegen oder nicht und diese Qualifizierung durch
Subsumierung unter anzuwendenden Normen stattfindet. Es war aus den
angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 1. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- § 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchätzungZinsen/Verrechnungskontodurchschnittlicher ZinssatzGrundlage Zinsstatistik der ÖNBkeine Belege für Reiseaufwendungen1 Angestellter macht Flugreise und bucht für 4 unbekannte PersonenProvisionen an Vermittler in der Türkei für Herstellung eines privaten Kontaktes zu einem Fischimporteur in ÜberseeProvisionen von 50% des Rohgewinns aller FolgegeschäfteProvisionsbezahlung bei Geldbedarf des Vermittlerskein Nachweis dass Überweisungskonto auch dem Vermittler gehört
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0633-L/04
- Stammnummer
- 25247
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF