Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0674-W/03
Aufteilung der Herstellungskosten eines Gebäudes auf betrieblich genutzten Gebäudeteil und Wohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0674-W/03vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Feldhofer und
Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 3300 Amstetten, Krupp Straße 1,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1997 und 1998 und Einkommensteuer für die Jahre 1997
bis 1999 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im
Folgenden Bw) betreibt ein Unternehmen mit dem Gegenstand Bestattung und
Transporte.
Im Zuge einer im Jahr 2001
durchgeführten, Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer folgende
Feststellung (Tz. 24 BP-Bericht und Stellungnahme zur Berufung Bl. 78/1999
E-Akt):
Der Bw habe im Jahr 1997 ein
Gebäude errichtet. Das Gebäude diene zum Teil dem Betrieb der
Bestattung (Büro, Ausstellungsraum, Besprechungsraum, Garage), zum Teil dem
Mietwagenbetrieb (Büro, Garage) und zum Teil privaten Zwecken (Wohnung des
Sohnes des Bw). Die Errichtungskosten seien vom Bw von Anfang an mit 66,7 %
betrieblich (19,7 % Mietwagengewerbe und 47 % Bestattung) und
33,3 % privat behandelt worden.
Im Zuge der Prüfung habe
der Bw erklärt, dass sein Sohn die Errichtung seiner Wohnung selbst
finanziert habe. Der Sohn des Bw habe in der Folge eine Kostenaufstellung mit
einer Gesamtsumme von 2.467.580,00 S vorgelegt.
Daraufhin sei eine
Neuaufteilung der Baukosten vorgenommen worden.
Die Kosten seien zunächst
vom Steuerberater des Bw in Tabellenform erfasst worden. Davon ausgehend habe
die BP in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater unter Berücksichtigung der
Angaben des Bw und seines Sohnes die Anschaffungskosten ihrer Veranlassung
entsprechend den Gebäudeteilen zugeordnet.
Bei den in der Aufstellung des
Sohnes enthaltenen Kosten habe es sich überwiegend um Zahlungen an Maurer,
Zimmerer, Dachdecker und Installateure gehandelt. Diese Kosten hätten
überwiegend den betrieblichen Teil des Gebäudes betroffen. Da die
Empfänger der in zwei, der BP in anonymisierter Form vorgelegten Heften
aufgezeichneten Beträge nicht namhaft gemacht worden seien, hätten
Beträge in Höhe von insgesamt 1.022.076,65 S gemäß
§ 162 BAO nicht als Anschaffungskosten anerkannt werden
können.
Die Zuordnung der
Errichtungskosten ist in der Beilage der Niederschrift über die
Schlussbesprechung dargestellt. Daraus geht zunächst hervor, dass die
Baukosten für das Gesamtgebäude 8.466.639,33 S betragen haben.
Bezahlt wurden diese Kosten der erwähnten Kostenaufstellung zufolge mit
einem Betrag von 2.467.580,00 S vom Sohn des Bw, den Restbetrag von
5.999.059,33 S bezahlte der Bw.
Die einzelnen Positionen der
Gesamtkosten von 8.466.639,33 S wurden dabei in unterschiedlicher Höhe
(zu 100 %, 66,7 %, 80 %, 75 % etc.) dem betrieblichen
Gebäudeteil zugeordnet. Auf diese Weise wurde ein auf die betrieblich
genutzten Gebäudeteile entfallender Anteil von netto 5.546.107,85 S
ermittelt. Diesen Betrag verminderte die BP um den mangels
Empfängerbenennung gemäß
§ 162 BAO nicht anerkannten
Betrag von 1.022.076,65 S, um letztlich auf Anschaffungskosten für den
betrieblich genutzten Gebäudeteil in Höhe von 4.524.031,20 S zu
gelangen, das sind um 275.602,11 S mehr, als der Bw ursprünglich im
Anlageverzeichnis als Herstellungskosten ausgewiesen hatte.
Die abziehbare Vorsteuer
ermittelte die BP mit 822.292,84 S, kürzte damit die bisher geltend
gemachte Vorsteuer um 22.148,85 S.
Die AfA und der IFB wurden den
erhöhten Herstellungskosten entsprechend angepasst.
In der Beilage
über die Zuordnung der Herstellungskosten wird ferner von dem vom Bw
bezahlten Betrag von 5.999.059,33 S ein Teilbetrag von 861.572,29 S
als die Wohnung des Sohnes betreffend ausgewiesen. In dem dem Anteil der die
Wohnung des Sohnes betreffenden Ausgaben an den gesamten vom Bw getätigten
Ausgaben entsprechenden Ausmaß, das sind 14,36 % (= 861.572,29 :
5.999.059,33), verminderte die BP die als Betriebsausgaben geltend gemachten
Zinsen und Kreditkosten als nicht betrieblich veranlasst, und zwar für das
Jahr 1997 um insgesamt 16.733,96 S, für das Jahr 1998 um
18.087,57 S und für das Jahr 1999 um 9.795,67 S.
In der Berufung (Bl. 68/1999
E-Akt) beantragt der Bw, die Herstellungskosten für den betrieblichen
Gebäudeteil mit 5.043.433,35 S sowie die darauf entfallende Vorsteuer
mit 955.625,98 S festzustellen. Zur Begründung führt der Bw im
Wesentlichen Folgendes aus:
Im Zuge der Planung des
Gebäudes sei vereinbart worden, dass sich der Sohn des Bw im ersten Stock
des neu zu errichtenden Gebäudes auf eigene Kosten eine private Wohnung
einbaut (dem Sohn des Bw sei auch eine eigene baubehördliche Bewilligung
für die Wohnung erteilt worden). Da eine getrennte Bauführung nicht
möglich gewesen sei, sei man übereingekommen, dass der Bw und sein
Sohn je nach bautechnischen Kenntnissen, Beziehungen zu Baulieferanten,
möglichen Eigenleistungen usw. jeweils ihren Beitrag in Form der
abzustimmenden Besorgung von Bauleistungen oder Eigenleistungen zur Errichtung
des Gesamtgebäudes zu leisten hätten, wobei diese wert- und
nutzensmäßig im Wesentlichen dem jeweiligen zukünftigen Anteil
am Gesamtgebäude zu entsprechen hätten. Die entsprechenden
Baukostenabrechnungen, die Bauleistungen und Kosten, welche von den einzelnen
Personen beigetragen wurden, die Kreditaufnahmen und Finanzierungsunterlagen
beider Personen seien der Behörde vorgelegt worden.
Bezüglich der gemeinsamen
Nutzung des Gesamtgebäudes sei vereinbart worden, dass dem Sohn die
eingebaute Wohnung im ersten Stock als Privatwohnung zur Nutzung zu
übergeben, dem Bw der restliche Teil des Gesamtgebäudes zur
betrieblichen Nutzung zu überlassen sei.
Als Anteilsquoten seien
für den Bw 67 %, für den Sohn 33 % als Miteigentumsanteil
berücksichtigt worden. Bei der Aufteilung der jeweils für das
Miteigentum zu erbringenden Leistungen seien Eigenleistungen, die der Sohn des
Bw in einem größeren Umfang erbrachte, entsprechend
berücksichtigt worden.
Unter Hinweis auf
einschlägige Bestimmungen des ABGB sowie auf § 24 BAO bringt der
Bw ferner vor, dass der Bw und sein Sohn sowohl zivilrechtlich als auch
wirtschaftlich Miteigentum am Gebäude, verbunden mit einer eindeutigen
Benützungsregelung, erworben hätten. Der Sichtweise der Behörde,
das Gebäude stehe im Alleineigentum des Bw und werde von diesem
eigenbetrieblich und zum Teil privat (private Wohnung des Sohnes) genutzt und
die Anschaffungskosten des Gesamtgebäudes seien der Veranlassung
entsprechend aufzuteilen, könne nicht zugestimmt werden.
Werde aus einer betrieblichen
Veranlassung heraus Miteigentum angeschafft oder hergestellt und teilten sich
die Miteigentümer die zu tragenden Lasten konkret und in wirtschaftlicher
Hinsicht sinnvoll fallbezogen auf, so seien diese Lasten den Miteigentümern
direkt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das jeweilige
Miteigentum zuzurechnen.
Die Bewertung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten ergebe sich aus den jeweils laut Vereinbarung unter den
Miteigentümern zu erbringenden Leistungen und Lasten, welche auch mangels
anderer Vereinbarung oder mangels eines anderen Errichtungsmodus diesen direkt
zuzuordnen seien. Eine Zusammenfassung aller steuerrechtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und eine anschließende Aufteilung nach
festgelegten zivilrechtlichen Anteilsquoten oder sonstigen
Aufteilungsschlüsseln sei systemwidrig und systemfremd. Die Ermittlung von
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Miteigentümern habe direkt und
unmittelbar beim Miteigentümer zu erfolgen und sei an dessen
tatsächlich dafür erbrachten Leistungen und Beiträgen zu
bemessen, welche üblicherweise für den Miteigentümer auch den
tatsächlichen und subjektiven Wert für den Miteigentumsanteil
darstelle.
Im Zuge der
Gebäudeerrichtung sei vereinbart worden, dass jeder Miteigentümer
bestimmte, mit den Miteigentumsanteilen in einem wirtschaftlichen
Verhältnis stehende Leistungen zur Errichtung der Liegenschaft zu erbringen
habe. Die zu erbringenden Leistungen (Geld-, Sach-, Eigenleistungen)
könnten durch die Miteigentümer frei vereinbart werden. Es sei auch
keine unverhältnismäßige Verschiebung der Lasten bezogen auf die
Miteigentumsanteile vorgenommen worden. Die vom Bw getätigten Ausgaben
für die Errichtung des Miteigentums seien ihm direkt
zuzurechnen.
Im Hinblick auf
die direkte Zurechnung der für die Erlangung des Miteigentums aufgewendeten
Kosten und damit einer direkten Zurechnung der aufgenommenen Darlehen und
Kredite, welche somit unmittelbar dem dafür geschaffenen
Betriebsvermögen zugeordnet werden könnten, werde beantragt,
sämtliche Zinsen als Betriebsausgaben anzuerkennen.
In der zur Berufung ergangenen
Stellungnahme verweist der Prüfer auf ein die Kostentrennung zwischen dem
Bw und seinem Sohn betreffendes Schreiben des Steuerberaters vom 16. Juli
2001 (Bl. 272 Arbeitsbogen).
Bei dieser Kostentrennung sei
offensichtlich zum überwiegenden Teil darauf geachtet worden, ob Rechnungen
vorhanden waren oder nicht. Aus der Kostenaufstellung des Sohnes des Bw sei
nämlich ersichtlich, dass dieser hauptsächlich jene Kosten
übernommen habe, für die es keine belegmäßigen Nachweise
und Empfängerbenennungen gibt oder die ausschließlich die Wohnung
betreffen. Der Sohn habe auch die zu 100 % dem Betrieb zuzurechnenden
Schlosserarbeiten und sämtliche Fenster des Gebäudes bezahlt,
über die es keine Rechnungen und zum Teil keinen Empfängernachweis
gibt. Der Bw wiederum habe beispielsweise eine Rechnung über
Rollläden, die in der Wohnung eingebaut wurden, bezahlt und zu 100 %
in der betrieblichen Buchhaltung erfasst (Bl. 242 Arbeitsbogen).
Ferner würden die vom Sohn
des Bw für die Personalbereitstellung in der Kostenaufstellung
angeführten Kosten von 772.020,00 S um 254.710,00 S von den
vorgelegten anonymisierten Aufzeichnungskopien, die in Summe 1.026.730,00 S
betragen, abweichen. Grund dafür dürfte sein, dass der Sohn für
die Differenz keine Finanzierungsmittel habe nachweisen können (Bl. 289 u.
316 Arbeitsbogen). Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Kosten für das
Personal nicht nur der Sohn, sondern auch der Bw getragen habe. Dies werde auch
durch das Vorhandensein von zwei getrennten Aufzeichnungen
bestärkt.
Zur Ermittlung der
Anschaffungskosten führt der Prüfer aus, die nicht direkt zuordenbaren
Anschaffungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes seien nach dem
Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Diese Aufteilung sei in der Beilage zur
Niederschrift ersichtlich. Nach Ansicht der BP liege ein einheitlich zu
bewertendes Wirtschaftsgut "Gebäude" vor, wobei unabhängig davon, ob
Miteigentum oder Alleineigentum anzunehmen ist, die Kosten der Verursachung
entsprechend aufzuteilen seien.
Wenn der Bw begehre,
sämtlich an das Unternehmen des Bw adressierten und von diesem bezahlte
Baurechnungen als Anschaffungskosten des betrieblich genutzten
Gebäudeteiles anzusetzen, verkenne er, dass mit diesen Rechnungen auch
Leistungen in Höhe von 861.572,29 S abgerechnet wurden, welche die
Wohnung des Sohnes, somit ein nicht betrieblich genutztes Wirtschaftsgut
betreffen.
Nach Ansicht der BP seien die
gesamten Anschaffungskosten zusammenzurechnen und direkt oder indirekt den
betrieblich bzw. privat genutzten Gebäudeteilen zuzurechnen. Die
Vereinbarung über die Kostenaufteilung sei so zu interpretieren, dass damit
Zahlungen, nicht aber die Anschaffungen aufgeteilt werden und sich dabei die
Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Bw und Sohn wechselseitig
aufheben.
Bei der in der Berufung
beantragten Vorgangsweise würden Zahlungen ohne Empfängernachweis
über den Umweg einer willkürlichen Aufteilung zu Anschaffungskosten
und damit im Wege der AfA zu Betriebsausgaben führen.
Da die vom Bw bezahlten
Anschaffungskosten nicht nur den betrieblichen Teil betreffen, seien auch die
Schulden und die Finanzierungskosten entsprechend der betrieblichen und der
nicht betrieblichen Veranlassung aufzuteilen.
Eine
Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme der BP hat der Bw nicht
abgegeben.
Aus dem Arbeitsbogen der BP
wird Folgendes festgestellt:
Mit dem an den Bw und dessen
Sohn (sowie dessen Gattin) gerichteten Bescheid
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden
werden. vom 19. März 1997 erteilte die Gemeinde
die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des gegenständlichen
Gebäudes, und zwar Errichtung eines Schreibbüros mit
dazugehöriger Betriebswohnung im Dachgeschoss sowie Garagen für das
Mietwagenunternehmen des Bw und eine Wohneinheit im ersten Stock für den
Sohn des Bw und dessen Gattin (Bl. 274 Arbeitsbogen).
Aus einer vom Bw ausgestellten,
zur Vorlage bei Förderungsstellen ausgestellten Bestätigung vom
28. Juni1996 geht hervor, dass der Bw seinem Sohn das Recht einräume,
im Betriebsgebäude des Bw eine Wohnung einzubauen und dass die Kosten
für diesen Ausbau der Sohn zu tragen habe.
In der vom Sohn des Bw
erstellten Kostenaufstellung (Bl. 289 Arbeitsbogen) erklärt der Sohn, er
und seine Gattin hätten in den Jahren 1997/1998 Auslagen und Aufwendungen
in der Gesamtsumme von 2.467.580,00 S für die Errichtung der
Privatwohnung sowie auch für den gewerblichen Teil des Gebäudes
geleistet.
Die Kostenaufstellung nennt im
Detail beispielsweise 770.000,00 S für "Personalbeistellung ......
für den gesamten Neubau zu 65 % für den gewerblichen Teil " (Pkt.
20), 215.400,00 S für "Bautischlerarbeiten, Fenster Türen -
Personal (auch für gewerblichen Bereich)" (Pkt. 6), 84.970,00 S und
142.210,00 S für "Baumeisterarbeiten in Eigenregie ... (für den
gesamten Bau) (Pkt. 1), 185.400,00 S für "Verputz Innen und
Außen" (Pkt. 18), 225.000,00 S für Steinmetz (Pkt. 14). In einer
dem Finanzamt übermittelten Gesamtaufstellung aller verausgabten Baukosten
(Bl. 331 bis 339 Arbeitsbogen) wurden, neben anderen, auch die hier beispielhaft
genannten Positionen mit unterschiedlichen Prozentsätzen auf die Wohnung
und die betrieblichen Gebäudeteile aufgeteilt. Dem Finanzamt wurde dazu mit
Schreiben vom 16. Juli 2001 mitgeteilt, man habe versucht, die Kosten
entsprechend zu trennen, dies sei jedoch nicht in allen Bereichen
vollständig möglich gewesen und hätten der Bw und sein Sohn
diesbezüglich auf einen vollständigen Ausgleich verzichtet, da dieser
sich in etwa aufgehoben hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht über die
Höhe der für die Errichtung des vom Bw betrieblich genutzten
Gebäudeteiles angefallenen Herstellungskosten. Es kann dabei dahingestellt
bleiben, ob dem Sohn des Bw Miteigentümerstellung hinsichtlich der im 1.
Stock des neu errichteten Gebäudes befindlichen Wohnung zukommt oder ob
Alleineigentum des Bw vorliegt. In beiden Fällen hat in gleicher Weise eine
Abgrenzung der auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil entfallenden
Herstellungskosten von jenen, die für die Wohnung angefallen sind, zu
erfolgen. Eine solche Aufteilung kann auch nicht zu unterschiedlichen
Ergebnissen führen, je nach dem ob Miteigentum oder Alleineigentum besteht,
da die dem betrieblichen Gebäudeteil und die der Wohnung zuzuordnenden
Herstellungskosten jeweils die gleichen sind.
Beurteilungsmaßstab
für die Ermittlung der auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil
entfallenden Herstellungskosten kann in jedem Fall nur die betriebliche
Veranlassung der vom Bw getätigten Ausgaben sein, zumal die für die
Herstellung eines Gebäudes getätigten Ausgaben im Wege der AfA und des
IFB zu Betriebsausgaben führen und Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG eben nur durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen
oder Ausgaben sind.
Die Beurteilung, inwieweit die
Gebäudeinvestitionen des Bw dem betrieblich genutzten Gebäudeteil
zuzurechnen sind, steht folglich nicht in der Disposition des Bw und seines
Sohnes, sondern hat sich daran zu orientieren, inwieweit diese Investitionen
ihrer Art nach den betrieblichen Gebäudeteil betreffen und daher als
betrieblich veranlasst anzusehen sind.
Dem im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens bekannt
gewordenen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Bw für die Errichtung des
Gesamtgebäudes insgesamt 5.999.059,33 S verausgabt hat. Diesen Betrag
nennt der Bw auch in der Berufung. (5.043.433,35 S + 955.625,98 S) als
von ihm verausgabt. Der Prüfer stellte fest, dass von diesem Betrag ein
Teilbetrag von 861.572,29 S nicht den betrieblich genutzten
Gebäudeteil, sondern die Wohnung des Sohnes betrifft. Diese Zuordnung hat
der Prüfer in Abstimmung mit dem Bw bzw. dessen Sohn und dem steuerlichen
Vertreter des Bw getroffen. Wie die Beilage zur Niederschrift über die
Schlussbesprechung belegt, wurde die Aufteilung nicht ausschließlich nach
dem Verhältnis der Nutzflächen vorgenommen, sondern wurden die
einzelnen Ausgabeposten dahingehend untersucht, inwieweit sie
ausschließlich oder anteilsmäßig den betrieblichen
Gebäudeteil betreffen.
Die Notwendigkeit, eine Aufteilung der für die
Errichtung des Gebäudes angefallenen Herstellungskosten auf die Wohnung des
Sohnes und die betrieblichen Gebäudeteile vorzunehmen, war Konsequenz des
vom Bw und dessen Sohn im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens selbst
vorgetragenen Sachverhalts. So geht etwa aus der Kostenaufstellung des Sohnes
des Bw hervor, er habe Ausgaben sowohl für die Wohnung als auch für
die betrieblichen Gebäudeteile getätigt. Dem Schreiben vom
16. Juli 2001 ist zu entnehmen, man habe eine Kostentrennung versucht, was
aber nicht in allen Bereichen möglich gewesen sei.
Dieses Vorbringen der
Beteiligten ist so zu verstehen, dass Ausgaben ungeachtet ihrer Zuordnung zu
einem der betroffenen Gebäudeteile zunächst sowohl vom Bw als auch von
dessen Sohn finanziert wurden und erst danach der Versuch unternommen wurde,
eine verursachungsgerechte Aufteilung vorzunehmen. Der Sohn des Bw nennt in
seiner Kostenaufstellung Ausgaben etwa für Personalbereitstellung,
Baumeisterarbeiten, Bautischlerarbeiten als jeweils auch den betrieblichen
Gebäudeteil betreffend und in der vom Steuerberater vorgeschlagenen
Kostentrennung wird für diese Ausgaben ebenfalls ein betrieblicher Anteil
ausgewiesen. Diese wechselseitig bezahlten, den jeweils anderen Bauwerber
betreffenden Kosten waren nachträglich im Wege einer Kostentrennung
aufzuteilen. Auf einen Ausgleich eines allfälligen Zahlungsüberhanges
zugunsten eines der Beteiligten wurde aber verzichtet.
Der Bw selbst hat damit jenen
Sachverhalt vorgetragen, an den die von der BP letztlich vorgenommene Aufteilung
der Herstellungskosten anknüpft. Der Bw tritt der in der entsprechenden
Feststellung der BP mündenden Aufteilung der Herstellungskosten in der
Berufung auch nicht konkret entgegen. Der Berufung ist nicht zu entnehmen, dass
die vom Bw mitgetragene, um eine sachgerechte Zuordnung bemühte Aufteilung
unrichtig wäre. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der zur
Berufung ergangenen Stellungnahme der BP sind unwidersprochen
geblieben.
Da sohin die
Gebäudeinvestitionen veranlassungsgerecht zugeordnet wurden und jener Teil
dieser Investitionen festgestellt wurde, der den betrieblichen Gebäudeteil
betrifft und daher betrieblich veranlasst ist, ist die zu lösende
Streitfrage bereits entschieden. Der vom Bw verausgabte Betrag von
5.999.059,33 S hat mit einem Teilbetrag von 861.572,29 S
unbestrittenermaßen nicht den betrieblich genutzten Gebäudeteil,
sondern die Wohnung des Sohnes betroffen. Dem Betrag von 861.572,29 S kommt
daher eine betriebliche Veranlassung nicht zu, weshalb diese Ausgabe auch nicht
im Rahmen der Ermittlung der auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil
entfallenden Herstellungskosten Berücksichtigung finden kann. Ebenso ist
unstrittig, dass für vom Sohn des Bw bezahlte Kosten die Bekanntgabe der
Empfänger unterblieben ist, weshalb dem auf den betrieblich genutzten
Gebäudeteil entfallenden Teilbetrag dieser Kosten in Höhe von
1.022.076,65 S, welcher im Sinne der nachträglichen Kostentrennung
Kosten des Bw darstellt, die steuerliche Anerkennung zu versagen
war.
Das allgemein gehaltene und
sich im Wesentlichen in theoretischen Ausführungen ergehende
Berufungsvorbringen lässt nicht erkennen, warum - abweichend von der
im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens getroffenen veranlassungsgerechten
Aufteilung - dem gesamten vom Bw verausgabten Betrag von
5.999.059,33 S betriebliche Veranlassung zukommen soll. Die Berufung
spricht zwar von einer zwischen den Miteigentümern konkret und in
wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll fallbezogenen Teilung der zu tragenden
Lasten. Eine Begründung dafür, inwiefern in der undifferenzierten
Zuordnung des vom Bw verausgabten Betrages zu den Herstellungskosten des
betrieblichen Gebäudeteiles eine wirtschaftlich sinnvolle Teilung bzw. eine
sachgerechtere Aufteilung als jene, welche der Prüfer in Abstimmung mit dem
Bw bereits getroffen hat, zu erblicken ist, bleibt die Berufung aber schuldig.
Der Bw vermeint bloß, es stehe den Miteigentümern frei, wie sie ihre
Beiträge für den Miteigentumsanteil erbringen. Damit wird eine
wirtschaftlich sinnvolle Teilung aber nicht dargetan. Insbesondere vermag der Bw
damit den Einwand des Prüfers, dass der Betrag von 5.999.059,33 S mit
einem Teilbetrag von 861.572,29 S die Wohnung des Sohnes betrifft, nicht zu
entkräften.
Im Übrigen wird mit der
erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptung, bereits im Zuge der Planung
der Gebäudeerrichtung sei die Vereinbarung getroffen worden, dass jeder
"Miteigentümer" bestimmte, zu den "Miteigentumsanteilen" in einem
wirtschaftlichen Verhältnis stehende Leistungen zur Errichtung der
Liegenschaft zu erbringen habe, auch kein Sachverhalt aufgezeigt, der eine
andere als eine verursachungsgerechte Aufteilung der auf das Gesamtgebäude
entfallenden Herstellungskosten rechtfertigen könnte.
Das Berufungsvorbringen kann
nur so verstanden werden, dass der Bw und sein Sohn im Zuge der Planung
kalkuliert haben, wie hoch die Kosten für den betrieblichen
Gebäudeteil einerseits und die Wohnung andererseits sind und dass sie
vereinbart haben, dadurch zur Herstellung ihres "Miteigentumsanteils"
beizutragen, dass jeder von beiden Besorgungs- oder Eigenleistungen in der Form
erbringt, dass er, ungeachtet, welcher Gebäudeteil betroffen ist,
Lieferanten oder Professionisten in einer Höhe, die zu den Kosten für
die Errichtung des jeweiligen Miteigentumsanteils in einem wirtschaftlichen
Verhältnis steht, beauftragt und bezahlt. Dies ändert aber nichts
daran, dass in den erbrachten Besorgungs- oder Eigenleistungen solche enthalten
sind, die den jeweils anderen Gebäudeteil betreffen. Der Besorgung der
Leistungen von Arbeiten am Gesamtgebäude und damit auch am betrieblichen
Gebäudeteil ausführenden Bauarbeitern durch den Sohn des Bw stehen vom
Bw besorgte, die Wohnung betreffende Investitionen gegenüber.
Den in der Berufung
behaupteten, vom Bw und seinem Sohn erbrachten Beiträgen für deren
jeweiligen Miteigentumsanteil kann nur die Bedeutung beigemessen werden, dass
der Bw und sein Sohn wechselseitig den jeweils anderen Gebäudeteil
betreffende Leistungen besorgt haben und dass sie auf einen zahlungsweisen
Ausgleich dieser wechselseitigen Beiträge verzichtet haben, weil sich
dieser, wie auch im Schreiben vom 16. Juli 2001 ausgeführt wurde, in
etwa aufhob, die wechselseitigen Zahlungsansprüche somit letztlich
gegeneinander aufgerechnet wurden. Dieser Sachverhalt kann aber nicht anders
beurteilt werden, als hätten der Bw und sein Sohn von vornherein und
ausschließlich die ihren jeweiligen Gebäudeteil betreffenden Ausgaben
bezahlt.
Bei einer am
Veranlassungsprinzip orientierten Beurteilung müssen auch die behaupteten
wechselseitig erbrachten und gegeneinander aufgerechneten Besorgungs- oder
Eigenleistungen dahingehen untersucht werden, welchen Gebäudeteil sie
jeweils betroffen haben und müssen diese daher der Verursachung
entsprechend dem betrieblichen Gebäuteil und der Wohnung zugeordnet werden.
Auch in diesem Fall verbleibt als Ergebnis, dass vom Bw besorgte Leistungen mit
einem Betrag von 861.572,29 S die Wohnung des Sohnes betroffen haben und
daher nicht betrieblich veranlasst sind.
Ebenso muss hinsichtlich jener
vom Sohn des Bw besorgten, die betrieblichen Gebäudeteile betreffenden
Leistungen, für die eine Bekanntgabe der Zahlungsempfänger unterlassen
wurde, gemäß
§ 162 BAO die steuerliche Abzugsfähigkeit
verweigert werden. Empfänger der vom Bw abgesetzten bzw. im Wege der
künftigen AfA abzusetzenden Beträge ist nämlich auch dann, wenn
man die Zahlungen an nicht namhaft gemachte Empfänger als Besorgungs- oder
Eigenleistungen des Sohnes, für die eine Aufrechnung mit den vom Bw
erbrachten Besorgungsleistungen erfolgte, darstellt, nicht der Sohn des Bw,
sondern sind die vom Sohn beauftragten und bezahlten Arbeiter. Die Nennung einer
beliebigen Person reicht nämlich für die Anerkennung nicht aus (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 162 Tz 7; VwGH 17.11.1982, 81/13/0194,
wonach dann, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen,
dass die genannten Personen - konkret der Sohn des Bw - nicht Empfänger der
abgesetzten Beträge sind, die Behörde in Ausübung der freien
Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen kann).
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die BP in Abstimmung mit dem Bw eine veranlassungsgerechte
Zuordnung der Herstellungskosten getroffen hat. Gegen die Richtigkeit dieser
Zuordnung wurden auch in der Berufung keine Einwendungen erhoben. Damit steht
unstrittig fest, dass der Bw die Wohnung des Sohnes betreffende Ausgaben in
Höhe von 861.572,29 S getätigt hat. Ebenso steht unstrittig fest,
dass von den dem betrieblichen Gebäudeteil zugeordneten Ausgaben des Sohnes
des Bw für einen Teilbetrag von 1.022.076,65 S die Bekanntgabe der
Empfänger unterblieben ist. Diesem Betrag ist daher gemäß
§ 162 BAO die Abzugsfähigkeit zu versagen. Auch der Versuch des
Bw, diese Ausgaben als Besorgungs- oder Eigenleistungen des Sohnes des Bw
darzustellen, vermag an dieser Konsequenz nichts zu ändern. Die
Berufungsausführungen sind aus den dargelegten Gründen nicht geeignet,
eine andere als die von der BP vorgenommene Aufteilung schlüssig darzutun.
Gegen die von der BP
vorgenommene Kürzung der als Betriebsausgaben absetzbaren
Finanzierungszinsen wendet sich der Bw ausschließlich mit der
Begründung, sämtliche der vom Bw bezahlten Herstellungskosten in
Höhe von 5.999.059,33 S seien dem Bw als betrieblich veranlasste
Herstellungskosten zuzurechnen. Da diesem Vorbringen des Bw, wie oben dargelegt,
nicht gefolgt werden konnte, erweist sich die Berufung auch in dem die
Kürzung der Finanzierungszinsen betreffenden Punkt als
unbegründet. Wien, am 26. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0674-W/03
- Stammnummer
- 10121
- Gültig
- 26.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF