…Pönalisierung mit der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) denkmöglich. Der Prüfungsumfang der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist im Beschwerdeverfahren auf das eingeleitete Delikt beschränkt, da kein Delikt nach § 33 Abs. 1 lit. a i. V. 13 FinStrG vorliegt, war der Bescheid betreffend die…
…Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat und der erzielte Umsatz nur ganz geringfügig den Betrag von S 300.000,00 und dies erst mit 31.12. des Jahres überschritten hat, erscheint die Schuldform der Wissentlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht als erweisbar. Die…
…€ 71.805,10 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom…
…im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält…
…ausschließt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss…
…bis Dezember 2001 verspätet bekannt gegebenen Umsatzsteuerbeträge in ihrer tatsächlichen Höhe, somit 76.560,00 S (5.563,83 €). Der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz erhobene Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erweist sich daher für den Monat April 2001…
…einzuleiten. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…nicht nur im Hinblick auf die - hier erstmals - verfahrensgegenständlichen Zeiträume 4-10 und 12/04 (keine Voranmeldungen, keine Vorauszahlungen), sondern auch im Hinblick auf die Zeiträume 1-12/03 und 1-3/04 sowie 11/04 tatbildmäßig iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt…
… 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG) bzw. eines Arbeitgebers (§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) pflicht- bzw. auftragsgemäß oder auch nur faktisch Wahrnehmenden, d. s. beispielsweise bei juristischen Personen die bestellten Organe bzw. Bevollmächtigte aber auch diejenigen, die tatsächlich (befugt oder unbefugt) die…
…Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…33 Abs.2 lit. a FinStrG machte sich derjenige Unternehmer einer Abgabenhinter-ziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1972 bzw. 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkte und dies nicht nur…
… 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5…
…Voranmeldungen nicht abgab, wobei sie die Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. In ihrer Bescheidbegründung verwies die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe im Wesentlichen auf die zu ABNr. 12 und…
…Argument 2 sei zu erwidern, dass dies im Bericht auf Seite 2d 6. Absatz nur dahingehend formuliert sei, dass Stiftungsbegünstigte Einkünfte aus ausländischen/ mit inländischen endbesteuerungsfähigen Erträgen vergleichbaren Kapitalerträgen in die Einkommensteuererklärung aufnehmen "müssen", ohne dass diesfalls der subjektive Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG…
…von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Eine Abgabenverkürzung…
…welcher als Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gewertet wird, konsumiert eine Strafbarkeit wegen letzterer die Strafbarkeit wegen der genannten Finanzordnungswidrigkeiten. Andernfalls kommt letztere tatsächlich zum Tragen. Aus der gegebenen Akten- und Beweislage ergibt sich, dass im strafrelevanten Zeitraum offenkundig der Zweitbeschuldigte RL…
…und 2001", 2) "vertretbare Rechtsansicht", 3) "Schätzung für die Jahre 2000 und 2001", stellte der Prüfer unter Punkt 1 STnach Ausführungen zu §§ 207 Abs. 2 und 208 Abs. 1 lit. a BAO, 33 und 8 Abs. 1 FinStrG im Wesentlichen fest: Die Frage, ob eine…
…Verkürzungsbetrag insgesamt somit 19.211,39 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch (jeweils) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9…
…erwogen: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…SpS a wurde der Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 460.000,00 verhängt. Gemäß § 20 FinStrG wurde…