Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0053-L/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung durch Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0053-L/06vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen EM, Angestellte, geb. 19XX, whft. in W, vertreten durch die Mag. Erich
Halbartschlager Steuerberatung GmbH, 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 1a,
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 26. Mai 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, vom
25. April 2006, SN 051-2006/00030-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2006 hat das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 051 - 2006/00030-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr
als abgabenrechtliche Verantwortliche der Firma H-GesmbH vorsätzlich unter
Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate November 2002 und Oktober 2003
eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 50.718,83 € bewirkt habe,
indem sie keine Vorauszahlungen entrichtete und die in diesem Fall
einzureichenden Voranmeldungen nicht abgab, wobei sie die Verkürzung nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
In ihrer Bescheidbegründung verwies die
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe im Wesentlichen auf die zu
ABNr. 12 und 34 getroffenen abgabenbehördlichen Feststellungen sowie
auf die Verrechnungsdaten zur StNr. 56, wonach die im Unternehmen für
die gegenständlichen abgabenbehördlichen Belange zuständige Bf.
trotz ihres Wissens um die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten die
verfahrengegenständlichen Umsatzsteuerzahllasten (11/02:
42.072,70 € und 10/03: 38.906,23 €) nicht zeitgerecht
bekannt gegeben und dadurch Vorauszahlungsbeträge iHv.
11.812,60 € (11/02 unter Berücksichtigung eines Guthabens von
30.260,10 € zum 13. Jänner 2003) bzw. 38.906,23 €
(10/03) hinterzogen zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 26. Mai 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Zutreffend
sei, dass die Bf. in der Firma H-GesmbH die Buchhaltungsarbeiten durchführe
und infolge häufiger Abwesenheit des Geschäftsführers (=Ehegatte)
auch zeichnungsberechtigt in Finanzamtsangelegenheiten sei. Allein daraus
könne aber noch keine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit für
Firmenangelegenheiten abgeleitet werden.
Da sich
das genannte Unternehmen in den letzten Jahren gut entwickelt habe, sei auch der
von ihr zu bewältigende Büroaufwand (Fakturierung,
LKW-Dispositionierung, Buchhaltung, Lohnverrechnung und sonstige
Büroarbeiten) und die daraus resultierende Arbeitsbelastung entsprechend
bzw. über Gebühr gestiegen, sodass zum Teil bei ihr eine
Arbeitsüberlastung bestanden habe.
Die
Umsatzsteuervoranmeldung 11/02 sei zwar ordnungsgemäß erstellt, aus
unerklärlichen Gründen jedoch nicht dem Finanzamt übermittelt
bzw. eine entsprechende Zahlung nicht durchgeführt worden. Eine bewusste
Abgabenverkürzung oder Hinterziehung sei nie gewollt und auch nicht
durchgeführt worden (vgl. dazu Guthaben laut
Jahresumsatzsteuererklärung 2003). Ähnlich verhalte es sich auch
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung 10/03.
Mittlerweile
habe die Bf. durch die vermehrten Säumniszuschläge ihre
Arbeitsüberlastung bzw. die Tatsache, dass sie für ihre Arbeit beim
betrieblichen Rechnungswesen zusätzliche Unterstützung benötige,
erkannt. Eine Personalaufstockung sei jedoch erst verspätet
durchgeführt worden.
Die Bf.,
der klar gewesen sei, dass die Umsatzsteuer zu entrichten sei, wollte weder
vorsätzlich, noch grob fahrlässig eine Abgabenverkürzung
herbeiführen und sei davon ausgegangen, dass entsprechende Fehler auch noch
bei der Jahreserklärung berichtigt werden könnten.
Es werde
daher beantragt, das Strafverfahren einzustellen bzw. von weiteren
strafrechtlichen Verfahren abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und im Sinne
eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein, dass einer der
im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für
die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl.
z. B. VwGH vom 31. März 2004, 2003/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
(allgemeinen) Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. VwGH vom 26. November 2002,
2002/15/0125). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die
Subsumtion unter den entsprechenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich
entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in
dubio pro reo" (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) getragenen
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sind (vgl. z. B. VwGH vom 19. Februar 1991, 90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Analog zu § 33
Abs. 1 leg. cit. kommt auch hier als unmittelbarer Täter nicht
nur der Abgabenpflichtige selbst bzw. dessen Vertreter, sondern jede
(natürliche) Person in Betracht, die aufgrund rechtlicher bzw.
vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen des
Pflichtigen (hier namentlich jene des § 21 UStG 1994) wahrzunehmen hat
oder sie auch nur faktisch wahrnimmt (vgl. VwGH vom 5. Oktober 1987,
86/15/0022, bzw. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33
Tz. 11 ff).
Abs. 3 lit. b leg. cit. zufolge ist eine
(derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Verkürzung meint dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
deren Höhe und Fälligkeit, sodass eine tatbildmäßige
Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem
anspruchsberechtigten Gläubiger nicht bis zu dem Zeitpunkt zufließt,
zu dem sie ihm nach den Abgabenvorschriften gebührt. Die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die Abgabe erst
nach dem Fälligkeitszeitpunkt entrichtet bzw. bekannt gegeben wird, stellt
bei nicht auf die endgültige Abgabenverkürzung gerichteten
Finanzvergehen iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sogar den
Regelfall dar (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000, 98/13/0242). Die bereits mit
der pflichtenwidrigen Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldung (vgl.
insbesondere § 21 Abs. 1 2. Unterabsatz UStG 1994 iVm.
§ 1 der VO BGBl II 1998/206 idgF.) und der gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG regelmäßig mit der
Nichtentrichtung zum gesetzlichen Fälligkeitstermin vollendete Tat des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, wird auch durch die
nachträgliche Berichtigung, beispielsweise im Zuge der
Jahresumsatzsteuererklärung, nicht beseitigt.
Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
leg. cit. ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde
zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1
2. Halbsatz FinStrG), dh. mit dem Wissen um die ernsthaft in Erwägung
zu ziehende Möglichkeit und einem Sich-Abfinden im Hinblick auf die
abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und
wissentlich, dh. mit der Gewissheit im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg
der Abgabenverkürzung, handelt, wobei letzteres (bestimmte) Wissen jedoch
nicht auch den genauen Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. z. B.
VwGH vom 17. September 1992, 91/16/0093).
Auf das Vorliegen der jeweiligen sich in der Wissens- bzw.
Willenssphäre des tatbildlich Handelnden abspielenden Vorsatzkomponenten
ist regelmäßig aus den nach außen hin in Erscheinung tretenden
Tat- und Täterumständen zu schließen (vgl. z. B. VwGH vom
12. März 1991, 90/14/0137).
Aus den bisherigen Erhebungsergebnissen (Veranlagungsakt
zur StNr. 56 samt zugehörigem Gebarungskonto, Arbeitsbögen der
Außenprüfungen ABNr. 12 und 34 sowie Finanzstrafakt
SN 051-2006/00030-001) geht nachfolgender für die Entscheidung
über die gegenständliche Beschwerde als maßgeblich
heranzuziehender Sachverhalt hervor:
Entsprechend den diesbezüglichen
Begründungsausführungen des Erstbescheides liegen in Auswertung der
auch für das gegenständliche Strafverfahren heranzuziehenden
abgabenbehördlichen Feststellungen (vgl. insbesondere Verrechnungsdaten zur
StNr. 56, sowie Tz. 20 des Berichtes ABNr. 12 und Tz. 4 des
SB-Programms zu ABNr. 34 samt den, in den Arbeitsbögen aufliegenden
und erst im Zuge der Prüfungen nachträglich abgegebenen,
Umsatzsteuervoranmeldungen 11/02 und 10/03), denenzufolge für die Monate
November 2002 (Zahllast: 42.072,70 €) und Oktober 2003 (Zahllast:
38.906,23 €) weder Vorauszahlungen entrichtet, noch im Falle von
Zahllasten diesfalls zu erstattenden Voranmeldungen termingerecht eingereicht
wurden, ausreichende Umstände vor, um hinsichtlich der
spruchgegenständlichen Zeiträume auf eine Verpflichtungsverletzung
iSd. § 21 UStG 1994 und auf eine, unter Berücksichtigung eines
zum 15. Jänner 2003 am Verrechnungskonto bestehenden Guthabens iHv.
30.260,10 €, ermittelte Abgabenverkürzung und damit auf eine von
der Bf. (als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten für
die GesmbH zuständige Person) begangene Verwirklichung des objektiven
Tatbildes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schließen zu
können.
Eine Auswertung der Daten des Verrechnungskontos zur
angeführten StNr. nach dem 17. Jänner 2002 zeigt neben dem
Umstand, dass die jeweiligen Umsatzsteuer-Zahllasten 02-04, 06-08, 09 und 12/02
sowie 09/03 zum gesetzlichen Fälligkeitstermin bzw. innerhalb der Frist des
§ 211 Abs. 2 BAO entrichtet und nicht nur für Gutschriften
ergebende Zeiträume termingerechte Voranmeldungen (02, 04-05, 07 und 12/03)
eingereicht wurden, insbesondere, dass einerseits trotz bestehender (zum Teil
erheblicher) die laufenden Selbstbemessungsabgaben abdeckender Guthaben weitere
Einzahlungen (z.B. Buchungsvorgänge vom 22. Jänner 2002,
22. Februar 2002, 28. November 2002, 30. Dezember 2002) erfolgten
und andererseits ab 15. November 2002 (Fälligkeit Lohnabgaben 10/02)
bis zum 15. Dezember 2003 (Fälligkeit Umsatzsteuervorauszahlung 10/03)
Selbstbemessungsabgaben (z. B. Umsatzsteuervorauszahlungen 10/02, 05/03;
Lohnabgaben 12/02 und 06/03 sowie Straßenbenützungsabgabe 01-12/02,
04/03 und Kraftfahrzeugsteuer 10-12/02 und 01-03/03) vielfach und nahezu
regelmäßig verspätet entrichtet wurden. Ebenso wurden auch sich
aufgrund der Selbstberechnung ergebende Umsatzsteuerguthaben fallweise erst
verspätet (01/02 und 02/04) geltend gemacht.
Daraus kann aber im Zusammenklang mit den bisherigen
Feststellungen und dem, insbesondere die ordnungsgemäße, dh. auch
fristgerechte Erstellung der streitgegenständlichen Voranmeldungen
behauptenden Beschwerdevorbringen allenfalls der Schluss abgeleitet werden, dass
die mit den steuerrechtlichen Verpflichtungen hinreichend vertraute Bf. zu den
Zeitpunkten der gesetzlichen Fälligkeit der Vorauszahlungen
arbeitsmäßig tatsächlich überlastet war und infolgedessen
den von ihr wahrzunehmenden steuerlichen Verpflichtungen nur mehr mangelhaft
bzw. allenfalls verspätet nachgekommen ist. Ein durch die
Arbeitsüberlastung und auch durch die Festsetzung eines
Säumniszuschlages hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung 10/02
(Buchungsdatum: 13. Jänner 2003) geradezu indiziertes Wissen um die
Möglichkeit einer Verletzung abgabenrechtlicher, sich hinsichtlich der
laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen aus § 21 UStG ergebenden,
Pflicht bzw. eine, wenn auch nicht betragsmäßig bestimmte Gewissheit
einer daraus resultierenden Abgabenverkürzung, wird dadurch aber nicht
ausgeschlossen, zumal die Bf. anhand der laufend dem Unternehmen zugegangenen
Buchungsmitteilungen zweifelsfrei erkennen konnte bzw. musste, dass die nach
ihren Angaben bereits erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen 11/02 und 10/03 noch
nicht verbucht waren bzw. die von ihr für die angeführten
Zeiträume ermittelten Zahllasten auch keine (vollständige) Deckung in
allfälligen Abgabenguthaben fanden.
Wenn die Bf. auf eine allfällige spätere
Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen der Jahressteuererklärungen
verweist, so ist dem ihr eigenes Vorbringen, wonach sie grundsätzlich
über die von wahrzunehmenden abgabenrechtlichen Pflichten hinreichend
informiert war, sowie ihr aus der oben dargestellten Aktenlage ersichtliches
Verhalten im Hinblick auf die Pflichten des § 21 UStG 1994
entgegenzuhalten.
Dafür, dass der Vorsatz der Bf. auch die bei
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und eingetretener
Abgabenverkürzung grundsätzlich denkmöglich erscheinende
(anteilige) Verkürzung der Jahresumsatzsteuer umfasste und so
rechtsrichtigerweise bereits im derzeitigen Verfahrensstadium der Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG
(als Haupttat einer scheinbaren Realkonkurrenz) der Vorzug einzuräumen sei
(vgl. VwGH vom 15. Juli 1998, 97/13/0106, bzw. OGH vom 31. Dezember
1996, 13 Os 187/95), ergibt sich aus der Aktenlage jedoch derzeit kein
konkreter Anhaltspunkt.
Da sich nach dem bisherigen der Entscheidung
gemäß
§ 160 Abs. 1 FinStrG zu Grunde zu legenden
Erhebungsstand somit nicht mit der gemäß
§ 82 Abs. 3
FinStrG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass
die Bf. sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmäßig im Sinne
der im angefochtenen Einleitungsbescheid angezogenen Strafbestimmung gehandelt
hat, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Ob der zu bestätigende Verdacht letztlich zu der
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung, die Beschuldigte habe die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich begangen, führen wird, bleibt den Ergebnissen des von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe nunmehr durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf die Bf. ausreichend die
Möglichkeit erhalten wird, ihre Rechte bzw. Interessen geltend zu machen,
vorbehalten.
Linz, am 20.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0053-L/06
- Stammnummer
- 27984
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF