Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0037-L/03
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Steuerberater auf Grund der vom Steuerpflichtigen überlassenen Unterlagen tätig wird. Wird daher die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen gänzlich unterlassen oder werden im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung Differenzen zu Lasten der Finanzverwaltung festgestellt, besteht der begründete Verdacht, dass die Geschäftsführerin einer in Insolvenzgefahr befindlichen GmbH entweder rückständige Honoraransprüche nicht befriedigt oder/und den Steuerberater nicht rechtzeitig und vollständig mit den nötigen Informationen versorgt hat.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0037-L/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Mag. Gerda Pramhas des Finanzstrafsenates Senat Linz 1
in der Finanzstrafsache gegen die Bf. wegen Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 10. März 2003 gegen den Bescheid
vom 10. Februar 2003 des Finanzamtes Freistadt, dieses vertreten durch
Gottfried Buchroithner als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insofern
teilweise stattgegeben, als der strafrelevante Verkürzungsbetrag an
Umsatzsteuer für die Monate 4-5/2002 insgesamt nur 1.601,76 €
beträgt.
Der strafrelevante
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer für die Monate 10-11/2002
beträgt 11.195,46 €.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 hat das
Finanzamt Freistadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur Str.Nr. 042/2003/00006-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese als Geschäftsführerin der Fa. D GmbH im
Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt vorsätzlich unter Verletzungder
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die
Monate August bis Dezember 2000 in Höhe von 17.245,99 € (237.310,00
S), für den Monat Jänner 2001 in Höhe von 3.976,08 €
(54.712,05 S), für den Monat April 2001 in Höhe von 3.166,28 €
(43.568,96 S), für den Monat Jänner 2002 in Höhe von 2.520,85
€ (34.687,65 S), für die Monate April und Mai 2002 in Höhe von
2.569,40 €, für die Monate Juli bis September 2002 in Höhe von
23.877,20 € und für die Monate Oktober und November 2002 in noch zu
bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit.a FinStrG begangen habe.
Die D GmbH wurde gemäß
§ 122 Abs.1 FinStrG
als Nebenbeteiligte dem Finanzstrafverfahren zugezogen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, irrtümlich als Einspruch bezeichnete Beschwerde der
Beschuldigten vom 10. März 2003, in welcher sie im Wesentlichen
vorbrachte, dass von August 2000 bis Jänner 2002 das Steuerbüro L mit
der Erstellung der Steuererklärungen der D GmbH betraut gewesen und nicht
anzunehmen sei, dass sich dieses in der Berechnung geirrt habe. Von April bis
Dezember 2002 seien die Erklärungen von der M Steuerberatungs GmbH, Herrn
B, erstellt worden. Auch hier seien Berechnungsfehler nicht vorstellbar. Wenn
auch der Saldo auf Grund der schlechten Wirtschaftslage nie ganz ausgeglichen
gewesen sei, seien doch immer größere A-Kontozahlungen geleistet
worden. Die Bw sei sich keines schuldhaften Verhaltens bewusst.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3
leg. zit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe,
Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe
vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Ob im konkreten Einzelfall die
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte
zu beurteilen.
Demnach genügt es, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht, das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt. Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Einer Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält, wobei eine
Abgabenverkürzung bei Selbstberechnungsabgaben
(Umsatzsteuervorauszahlungen) bereits dann bewirkt gilt (objektive
Deliktsvollendung), wenn diese Abgaben zum gesetzlichen Fälligkeitstermin
überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet werden.
Nach § 29 FinStrG wird
derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschrift zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Abs. 1). War mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit nur
insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet werden (Abs. 2). Straffreiheit tritt nicht ein,
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger
oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren (Abs. 3 lit. a),
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war (Abs. 3 lit. b) oder wenn bei einem
vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich
einer finanzbehördlichen Prüfung nicht schon bei Beginn der
Amtshandlung erstattet wird (Abs. 3 lit. c).
Unter den Abgabenvorschriften
entsprechender Entrichtung ist nach h.A. die umgehende Entrichtung zu verstehen.
In den Fällen, in denen es daher zu keiner bescheidmäßigen
Abgabenfestsetzung kommt, ist an dem Erfordernis der sofortigen Entrichtung der
Vorauszahlung bei Erstattung der Selbstanzeige festzuhalten. Werden für die
Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub
zwei Jahre nicht überschreiten (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Im konkreten Beschwerdefall ist
für die Rechtsmittelbehörde an Hand der Aktenlage und der
Arbeitsbögen zu AB-Nrn. 1 und 2 folgender Sachverhalt
nachvollziehbar:
Die Fa. D GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 26. Jänner 2001 gegründet. Auf dem vom
Finanzamt übermittelten Fragebogen anlässlich der
Betriebseröffnung wurde mitgeteilt, dass die D GmbH bereits seit August
2000 tätig sei.
Einem Aktenvermerk ist zu
entnehmen, dass der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes die Bf am 27.
April 2001 telefonisch ersuchte, die seit August 2000 fehlenden Voranmeldungen
einzureichen bzw. Umsatzsteuerzahlungen zu leisten. Die Bf gab im Zuge dieses
Telefonates an, der Meinung gewesen zu sein, dass der Steuerberater "alles
erledigt" habe.
Am 16. Mai 2001 langten die am
14. Mai 2001 vom Steuerbüro L unterfertigten Voranmeldungen für August
bis Dezember 2000 beim Finanzamt Freistadt ein. Die Voranmeldung 8/2000 wies
eine Vorauszahlung von 25.330,00 S, die Voranmeldung 9/2000 eine Vorauszahlung
von 15.888,00 S, die Voranmeldung 10/2000 eine Vorauszahlung von 62.369,00 S,
die Voranmeldung 11/2000 eine Vorauszahlung von 24.771,00 S und die Voranmeldung
12/2000 eine Vorauszahlung von 108.952,00 S aus. Die am 15. März 2001
fällige Umsatzsteuer 1/2001 in Höhe von 54.712,00 S wurde
verspätet am 16. Mai 2001 entrichtet.
Darüber hinaus wurde die
eine Vorauszahlung von 2.520,85 € ausweisende Voranmeldung 1/2002
verspätet am 11. April 2002 beim Finanzamt Freistadt eingereicht.
Für den Zeitraum 4/2001
und 4/2002 bis 9/2002 führte das Finanzamt eine USO-Prüfung durch
(Niederschrift vom 16. Dezember 2002 zu AB-Nr. 1). Tz.1 der Niederschrift ist zu
entnehmen, dass eine Voranmeldung für den Monat 4/2001 vorgelegt und die
Umsatzsteuer entsprechend dieser Voranmeldung mit 3.166,28 € (entspricht
43.569,00 S) festgesetzt wurde. Für die Monate 4-9/2002 erstattete der
zuständige Sachbearbeiter der M Steuerberatungs GmbH, Herr B, vor
Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige und erklärte, dass die Unterlagen
für das Jahr 2002 nicht verbucht seien. Die Umsatzsteuerfestsetzung
erfolgte einvernehmlich im Schätzungswege in Anlehnung an die
Losungsaufzeichnungen. Für 4/2002 ergab sich im Vergleich zur rechtzeitig
vorangemeldeten Zahllast von 302,08 € ein Mehrbetrag von 598,33 € und
für 5/2002 im Vergleich zur zeitgerecht offen gelegten Vorauszahlung von
665,56 € ein Mehrbetrag von 1.003,43 €. Für die Monate 7-9/2002,
für die bisher weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen
geleistet worden waren, wurden Zahllasten von 9.164,68 €, 6.458,15 €
und 8.254,37 € festgesetzt.
Unbestritten ist, dass die von
der Selbstanzeige umfassten Abgabenbeträge nicht rechtzeitig im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet worden sind.
Die Bestimmungen des § 29
FinStrG sind eng zu interpretieren. Es müssen daher alle in § 29
geforderten Voraussetzungen für den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes
gegeben sein. Allfällige Mängel einer Selbstanzeige - aus welchen
Gründen immer und ohne, dass insoweit ein Verschulden Voraussetzung
wäre - gehen zu Lasten des Täters. Aus welchen Gründen daher die
Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgt sind, ist unerheblich. Die Selbstanzeige
vermochte gegenständlich mangels rechtzeitiger Entrichtung keine
strafbefreiende Wirkung zu entfalten.
Nicht im Einklang mit der
Aktenlage steht hingegen der erhobene Vorwurf, die Bf habe für die Monate
4-5/2002 eine Verkürzung der gesamten für diese beiden Monate
festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 2.569,40 € zu verantworten. Die
Bf hat für die genannten Monate spätestens zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen Zahllasten von 302,08 € bzw. 665,56 € bekannt
gegeben, sodass nur die Mehrbeträge von 598,33 € bzw. 1.003,43 €
(vgl. Tz. 1 der Niederschrift vom 16. Dezember 2002) vom objektiven Tatbestand
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfasst sind. Der Beschwerde war
daher teilweise stattzugeben und diesbezüglich am Verdacht einer nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkten Abgabenverkürzung nicht
weiter festzuhalten.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 11. Februar 2003 wurde über das Vermögen der
D GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
In einer im März 2003 und
somit nach Ergehen des bekämpften Einleitungsbescheides durchgeführten
UVA-Prüfung (AB-Nr. 2, Niederschrift vom 26. März 2003) für den
Zeitraum 10/2002 bis 2/2003 stellte der Prüfer fest, dass für die D
GmbH für die Zeiträume 10-11/2002 bislang keine Voranmeldungen
eingereicht worden waren.
Die vom Prüfer
benötigten und abverlangten Unterlagen wurden diesem vom zuständigen
Sachbearbeiter der M Steuerberatungs GmbH, Herrn B, erst nach mehrfachen
Urgenzen übermittelt (vgl. Aktenvermerke vom 7., 10., 17., 18., 21. und 25.
März 2003). Die Buchhaltung war jedoch nur oberflächlich geführt
und teilweise nicht nachvollziehbar (vgl. Prüfervermerk im Arbeitsbogen zu
AB-Nr. B).
An Hand der zur Verfügung
gestellten Buchhaltungsunterlagen wurde für 10/2002 eine Umsatzsteuer von
8.330,03 € und eine Vorsteuer von 1.749,88 € und für 11/2002 eine
Umsatzsteuer von 9.807,57 € und eine Vorsteuer von 5.192,26 €
ermittelt, sodass nunmehr der im bekämpften Einleitungsbescheid erhobene
Verdacht dahin gehend zu konkretisieren ist, dass die Bf als
Geschäftsführerin der D GmbH für die Monate 10-11/2002 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 11.195,46 € begangen habe.
Abgesehen von der
gegenüber dem Einleitungsbescheid vorgenommenen abweichenden Beurteilung
besteht auf Grund dieser - im Übrigen nicht bestrittenen -
Ermittlungsergebnisse der Verdacht der vorgeworfenen Tatbestände in
objektiver Hinsicht daher zu Recht.
Die Bf bringt in ihrem gegen
den Einleitungsbescheid erhobenen Rechtsmittel im Wesentlichen vor, sich nicht
vorstellen zu können, dass sich eine der beiden Steuerberatungskanzleien
bei der Berechnung geirrt habe und sie sich keines schuldhaften Verhaltens
bewusst sei.
Zur subjektiven Tatseite ist
anzumerken, dass nach § 8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handelt, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Der
Finanzstraftäter muss die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes
nicht anstreben, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des
verpönten Erfolges rechnen, den Eintritt des Erfolges jedoch für
möglich halten und einen solchen Erfolg auch hinzunehmen gewillt sein.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für die subjektive
Tatbestandsmäßigkeit für den Verkürzungserfolg jedoch
Wissentlichkeit, während für die Pflichtverletzung bloß
bedingter Vorsatz genügt.
Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass ein Steuerberater auf Grund der vom Steuerpflichtigen
überlassenen Unterlagen arbeitet und, sofern seine Honorare voll bezahlt
sind und ihm die Aufzeichnungen zeitgerecht und vollständig
übermittelt worden sind, für die rechtzeitige Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen Sorge trägt. Der Bf ist dahingehend
beizupflichten, dass es als äußerst unwahrscheinlich einzustufen ist,
dass sowohl das Steuerbüro L, welches für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen 8/2000 bis 1/2002 verantwortlich gewesen ist, als
auch die M Steuerberatungs GmbH, welche für den Zeitraum 4-12/2002
bevollmächtigt gewesen ist, die Einreichung der Voranmeldungen oftmals
übersehen haben bzw. letzterer nicht nur einmalig, sondern für mehrere
Monate - nämlich 4-6/2002 - Berechnungsfehler unterlaufen sein sollen.
Nicht ersichtlich ist nämlich, aus welchen Gründen ein Steuerberater,
sofern er vollständig und zeitgerecht mit den nötigen Unterlagen und
Informationen versorgt wird, wiederholt wesentliche abgabenrechtliche Fristen
ignorieren bzw. übersehen sollte.
Durchaus plausibel und
überprüfenswert erscheint dagegen, dass der Bf auf Grund der auch dem
Beschwerdevorbringen zu entnehmenden schlechten Wirtschaftslage der D GmbH,
welche letztendlich auch zur Eröffnung des Konkursverfahrens geführt
hat, die vollständige Begleichung der Honoraransprüche der
Steuerberatungskanzlei nicht möglich gewesen ist, sodass diese wegen
rückständiger Honorare zumindest zeitweise untätig geblieben ist.
Dafür spricht, dass zwischenzeitig immer wieder zeitgerecht bis zum
jeweiligen Fälligkeitstag Voranmeldungen beim Finanzamt eingebracht worden
sind.
Logisch erscheint aber auch,
dass die Bf den (ehemaligen) Steuerberater nur mangelhaft mit Unterlagen
versorgt hat, um die Verbuchung von Belastungen auf dem Abgabenkonto der
D GmbH zu vermeiden, da dies die ohnehin drohende Insolvenzgefahr
entscheidend vergrößert hätte.
Die von der Bf in der
Beschwerde angesprochenen Fehlberechnungen betreffen die Monate 4-5/2002 und
sind daher von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung. Gründe
dafür, dass die Einreichung von Voranmeldungen für viele Monate
gänzlich unterblieben ist, wurden von der Bf nicht dargelegt. Von ihr wurde
auch nicht behauptet, dass sie davon keine Kenntnis gehabt
hätte.
Bei einer derartigen Akten- und
Beweislage ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl der Verdacht
gegeben, die Bf habe die gegenständlichen Finanzvergehen - offenbar
verleitet durch die schwierige betriebliche und finanzielle Situation - auch in
subjektiver Hinsicht begangen.
Zu Gunsten der Bf ist
allerdings die an sich denkmögliche Qualifizierung der
Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen als Versuch, eine
Abgabenhinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG
für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 zu begehen, auf Grund nachfolgender
Überlegungen auszuschließen:
Zwar langte die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 verspätet am 30. August 2001 beim
Finanzamt ein, doch waren die urgierten, fehlenden Voranmeldungen 8-12/2000
bereits am 16. Mai 2001 bei der Abgabenbehörde eingelangt und die
Zahllasten offen gelegt, sodass die Bf nicht ernstlich mit einer dauerhaften
Umsatzsteuerverkürzung rechnen konnte. Die Abberufung der
Umsatzsteuererklärung 2001 erfolgte mit Bescheid vom 17. Februar 2003 zu
einem Zeitpunkt, als die Bf wegen des am 11. Februar 2003 eröffneten
Konkursverfahrens für die D GmbH nicht mehr vertretungsbefugt war. Die
Einreichung der Steuererklärungen 2002 fiel demnach ebenfalls nicht mehr in
den Aufgabenbereich der Bf. Darüber hinaus waren im Zuge der
UVA-Prüfungen vom Dezember 2002 und vom März 2003 dem jeweiligen
Betriebsprüfer die Buchhaltungsunterlagen bzw. Losungsaufzeichnungen zur
Verfügung gestellt worden. Die sich für das Jahr 2002 zusätzlich
ergebenden Beträge wurden der Abgabenbehörde gegenüber durch
Vorlage einer Saldenliste offen gelegt.
Abgesehen von der
gegenüber dem Einleitungsbescheid vorgenommenen abweichenden Beurteilung
erachtet auch die Rechtsmittelbehörde, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegen die Bf zu Recht erfolgt ist und die im
Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe nicht geeignet sind, die
Rechtmäßigkeit des Bescheidspruches zu erschüttern. Mit den von
der Bf dem behördlichen Verdacht entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen
wird sich die Finanzstrafbehörde I. Instanz im Zuge des nach den
§§ 114 f FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens bzw.
bei Erlassung ihrer das Finanzstrafverfahren abschließenden Erledigung
auseinander zu setzen haben.
Anlässlich der
Klärung der Frage, ob genügende Verdachtsgründe im Sinne des
§ 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es jedoch nicht schon darum, die
Ergebnisse eines noch abzuführenden Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob nach der bestehenden Aktenlage ein Verdacht
vorliegt. Von einer Verfahrenseinleitung wäre auch nicht abzusehen, solange
nicht wirklich sicher ist, dass ein
Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
vorliegt.
Die abschließende
Beurteilung, ob die Bf das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens der
Finanzstrafbehörde I. Instanz vorbehalten, worin durch Aufnahme
geeigneter Beweise - wie beispielsweise durch Befragung der (ehemaligen)
Steuerberater der D GmbH - das strafbare Handeln der Bf nachzuweisen sein wird.
In diesem Verfahren wird ihr auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend -
auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur restlichen Klärung
des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungNichtabgabe von UmsatzsteuervoranmeldungenVertretung durch einen SteuerberaterSelbstanzeige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-L/03
- Stammnummer
- 7729
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF