Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0024-L/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-L/06vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen RG, ehemals Transporte, geb. 19XX, whft. in L, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 21. Februar 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom 23. Jänner
2006, SN 052-2004/00501-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird
insofern präzisiert, als die im Bescheidspruch angeführte
Handlungsweise des Beschwerdeführers den Verdacht der Begehung eines
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begründet.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2006 hat das
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 052-2004/00501-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 1-12/2003
und 1-12/2004 im Gesamtbetrag von 13.266,36 € bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 FinStrG begangen
habe.
Begründend wurde auf die aktenkundige
(vorsätzliche) Nichtabgabe der gemäß den abgabenrechtlichen
Vorschriften des UStG 1994 für die angeführten Zeiträume
einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Februar 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sämtliche
Unterlagen seien dem seinerzeitigen abgabenrechtlichen Vertreter übergeben
worden und habe unbeschadet der nach den Schätzungen der Jahresumsatzsteuer
2003 und 2004 erfolgten Mitteilung des Vertreters, dass keine Arbeiten mehr
durchgeführt würden, auf Grund des Umstandes, dass er keinerlei
Unterlagen zurückerhalten habe, der Bf. davon ausgehen können, dass
alle zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Schritte
noch ausgeführt worden seien. Möglicherweise habe er sich aber aus
Gutgläubigkeit zu sehr auf andere verlassen, doch könne ihm
diesbezüglich lediglich Unwissenheit bzw. eine Unachtsamkeit, aber
jedenfalls kein Vorsatz angelastet werden. Es werde daher unter
Berücksichtigung dieser Umstände das Finanzstrafverfahren einzustellen
sein.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird zum Inhalt des Rechtsmittelverfahrens
festgestellt, dass ausgehend vom Wortlaut der Beschwerde ("... Beschwerde gegen
den Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ...") einzig und allein die
bescheidmäßige Einleitung des Strafverfahrens wegen § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und nicht auch die dem Bescheid unter der in
Pkt. II angeschlossene (und iSd. § 152 FinStrG nicht
rechtsmittelfähige) Verständigung über die Einleitung eines
Strafverfahrens wegen § 51 Abs. 1 FinStrG dessen Gegenstand iSd.
§ 161 Abs. 1 FinStrG bildet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und im Sinne
eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein, dass einer der
im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für
die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl.
z. B. VwGH vom 31. März 2004, 2003/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
(allgemeinen) Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. VwGH vom 26. November 2002,
2002/15/0125). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die
Subsumtion unter den finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden
Fragen erst im anschließenden, u. a. vom Grundsatz des "in dubio pro
reo" (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) getragenen Untersuchungsverfahren
einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind (vgl. z. B. VwGH
vom 19. Februar 1991, 90/14/0078). Obwohl sich schon der Verdacht sowohl
auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss,
bedarf es bei der die vorgeworfene(n) Tat(en) in groben Umrissen enthaltenden
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 2 FinStrG insbesondere nicht der ziffernmäßigen Angabe des
verkürzten Abgabenbetrages (vgl. z. B. VwGH vom 30. Mai 1995,
95/16/0065).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung u. a. schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Abs. 3 lit. b leg. cit. zufolge ist eine
(derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Verkürzung meint dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
deren Höhe und Fälligkeit, sodass eine tatbildmäßige
Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem
anspruchsberechtigten Gläubiger nicht bis zu dem Zeitpunkt zufließt,
zu dem sie ihm nach den Abgabenvorschriften gebührt. Die bloß
vorübergehende Erlangung eins Steuervorteils dadurch, dass die Abgabe erst
nach dem Fälligkeitszeitpunkt entrichtet bzw. bekannt gegeben wird, stellt
bei nicht auf die endgültige Abgabenverkürzung gerichteten
Finanzvergehen iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG den Regelfall
dar (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000, 98/13/0242)
Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
leg. cit. ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde
zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1
2. Halbsatz FinStrG), d. h. mit dem Wissen um die ernsthaft in
Erwägung zu ziehende Möglichkeit und einem Sich-Abfinden im Hinblick
auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (§ 21 UStG 1994) und
wissentlich, d. h. mit der Gewissheit im Hinblick auf den eingetretenen
Taterfolg der Abgabenverkürzung handelt, wobei letzteres jedoch nicht den
genauen Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. z. B. VwGH vom
17. September 1992, 91/16/0093).
Aus den bisherigen Erhebungsergebnissen (Veranlagungsakt
zur StNr. 12 samt zugehörigem Gebarungskonto, Arbeitsbögen der
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen ABNr. 34 und 56 sowie Finanzstrafakt
SN 78) geht nachfolgender für die Entscheidung über die
gegenständliche Beschwerde maßgeblicher Sachverhalt
hervor:
Der von September 2001 bis Ende 2004 als selbständiger
Transportunternehmer gewerblich tätige und dabei Umsätze iSd. UStG
1994 ausführende Bf., der bereits einen in Teilrechtskraft erwachsenen
Schuldspruch wegen Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a (Umsatzsteuerverkürzungen für 2, 4, 5, 6, 8-12/2002, 1-4,
6, 8-12/2003 und 1-3/2004), §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (SN 78 vom 14. April
2005) gegen sich gelten lassen muss, hat nach der Aktenlage von den im Spruch
des Einleitungsbescheides angeführten, jeweils Zahllasten (Vorauszahlungen)
ergebenden Voranmeldungszeiträumen 1-4, 6, 8-12/2003 sowie 1-10 und 12/2004
weder termingerechte Abgabenerklärungen iSd. § 21 Abs. 1
UStG 1994 eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen entrichtet (1/03:
Voranmeldung am 20. März 2003; 2 und 3/03: Voranmeldung jeweils am
16. Juni 2003; 4/03: Voranmeldung am 18. Juni 2003; 6/03: Voranmeldung
am 19. August 2003; 8-12/03 und 1-3/04: Voranmeldung am 24. Juni 2004
im Zuge einer Selbstanzeige nach Ankündigung einer abgabenrechtlichen
Prüfung, ABNr. 56). Lediglich für Mai 2003 (Zahllast:
351,37 €) wurde laut Gebarungskonto eine Voranmeldung termingerecht
beim Finanzamt eingereicht. Ebenso wurden für die Zeiträume 4-10 und
12/04 keine Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht
noch Vorauszahlungen entrichtet. Für Juli 2004 erfolgte am 5. August
2004 eine, als Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG für
Juli 2004 bezeichnete, Zahlung iHv. 200,00 €, die jedoch trotz einer
gleichzeitig erteilten gültigen Verrechnungsweisung iSd. § 214
Abs. 4 BAO (vgl. Vermerk auf Blatt 3 des Strafaktes
SN 052-2004/00501-001) am Abgabenkonto entsprechend den Grundsätzen
des Abs. 1 leg. cit. auf Saldo verbucht wurde.
Für die Veranlagungsjahre 2003 (Erklärungsversand
im Dezember 2003) und 2004 (Erklärungsversand im Dezember 2004) wurden
trotz mehrfacher Aufforderungen bzw. Erinnerungen vom Bf. (wie bereits zuvor
für die Vorjahre wiederum) keine Jahressteuererklärungen (Umsatz- und
Einkommensteuer) abgegeben und ergingen seitens der Abgabenbehörde in der
Folge unter Heranziehung des (unwidersprochen) bescheidmäßig
festgestellten Jahresumsatzes 2002 gemäß
§ 184 BAO die vom
Bf. unangefochten gebliebenen und somit in formelle Rechtskraft erwachsenen
Jahresumsatzsteuerbescheide vom 3. März 2005
(Umsatzsteuernachforderung 2003: 5.365,02 €) bzw. vom
5. Jänner 2006 (Umsatzsteuernachforderung 2004:
7.901,34 €).
Wenngleich die bisherige Aktenlage derzeit weder eine
exakte Zuordnung der lediglich in entsprechenden (Jahres-)Summen der
Abgabenbescheide ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge auf die einzelnen
(monatlichen) Voranmeldungszeiträume 1-12/2003 bzw. 1-12/2004 noch eine den
Grundsätzen des § 98 Abs. 3 FinStrG entsprechende
Feststellung in Richtung einer objektiven Tatbegehung iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für sämtliche Kalendermonate der Jahre
2003 und 2004 (vgl. insbesondere § 21 Abs. 1 UStG 1994,
wonach lediglich in den Fällen einer sich im Zuge der Selbstberechnung
ergebenden Vorauszahlung eine Voranmeldung einzureichen bzw. eine entsprechende
Zahlung zu entrichten ist), ermöglicht, kann dennoch aus den bisher
getroffenen bzw. angesichts der Aktenlage zu treffenden Feststellungen, wonach
sich für den Zeitraum Jänner 2002 bis März 2004 eine
durchschnittliche monatliche Vorauszahlungsbelastung iHv. annähernd
350,00 € ergibt, mit der derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen
summarischen Bestimmtheit (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 83/4) geschlossen werden, dass der Bf. nicht nur im Hinblick auf die -
hier erstmals - verfahrensgegenständlichen Zeiträume 4-10 und 12/04
(keine Voranmeldungen, keine Vorauszahlungen), sondern auch im Hinblick auf die
Zeiträume 1-12/03 und 1-3/04 sowie 11/04 tatbildmäßig iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat. Für die mit
den durchwegs verspäteten Voranmeldungen bekannt gegebenen Zahllasten
für 1-6, 8-12/03 sowie 1-3 und 11/04 bzw. auch für die Gutschrift laut
Voranmeldung 7/03 kann nämlich bis auf Weiteres davon ausgegangen werden,
dass die teilweise auch dem Strafverfahren SN 78 dem Schuldspruch
hinsichtlich § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Grunde gelegten
Verkürzungsbeträge für 2003 und 2004 nicht zutreffend waren und
der Bf., indem er für die angeführten Zeiträume entweder keine
oder unzutreffende Voranmeldungen eingereicht und auch keine den
tatsächlichen Zahllasten entsprechenden Vorauszahlungen (vgl. § 1
der Verordnung BGBl II 1998/206 idgF.) entrichtet hat, eine
Abgabenverkürzung von insgesamt 13.266,36 € (2003:
5.365,02 € und 2004: 7.901,34 €) bewirkte, tatbildlich im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt
hat.
Zu dem ebenfalls für eine Maßnahme im Sinn des
angefochtenen Bescheides erforderlichen subjektiven Tatverdacht ist, abgesehen
von den auch im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigenden und
naturgemäß auch Rückschlüsse über die Wissens- bzw.
Kenntnislage des Bf. zu den (nunmehr) zusätzlichen, in einem zeitlichen
Naheverhältnis zu den Vortaten stehenden Zeiträumen erlaubenden, nicht
zuletzt auf ein volles Schuldeingeständnis des Bf. aufbauenden
Feststellungen der Finanzstrafbehörde zu SN 78 (vgl. Niederschrift
über die mündliche Verhandlung des Spruchsenates vom 14. April
2005, Seite 2), wonach der Bf. für 2, 4, 5, 6, 8-12/2002, 1-4, 6, 8-12/2003
und 1-3/2004 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung des
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 Vorauszahlungsverkürzungen von
insgesamt 12.914,91 € bewirkt hat, darauf zu verweisen, dass bei dem
schon seit 2001 selbständig unternehmerisch tätigen und nach dem
Akteninhalt zur StNr. 12 durchaus mit den Vorschriften des UStG 1994
vertrauten Bf. (vgl. z. B. die aktenkundige Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für 2/2002 bzw. Antrag auf Vergabe einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in dem vom Bf. ausgefüllten Fragebogen)
eine entsprechende Kenntnis der einerseits ihn als abgabenrechtlich
Verantwortlichen treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen (zur
termingerechten Bekanntgabe der Vorauszahlungen) und andererseits der
Folgewirkungen einer Nichtzahlung bzw. Nichtbekanntgabe zu den bekannten
Fälligkeitsterminen, gleichsam als vorübergehender, zu Lasten des
Abgabengläubigers gehender, Kredit angenommen werden kann. Gegen eine in
der Beschwerde geltend gemachte abgabenrechtliche Unwissenheit spricht
insbesondere auch der Umstand, dass der Bf. schon zuvor laut den
(abgabenbehördlichen) Feststellungen zu ABNr. 34 trotz laufender
Aufforderungen nur sehr schleppend seine zur Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten erforderlichen Belege dem u. a. mit der
Einreichung der Voranmeldungen beauftragten Steuerbüros übermittelt
hat.
Was eine grundsätzlich ob der oben dargestellten
objektiven, eine Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2003 und
2004 ebenfalls mitumfassenden Sachverhaltsumstände denkmöglich
erscheinende Qualifikation des bisher bekannt gewordenen Täterverhaltens
als (versuchte) Hinterziehung der Jahresumsatzsteuern 2003 und 2004 in Höhe
der bescheidmäßigen Nachforderungen nach §§ 33
Abs. 1 iVm. 13 FinStrG (vgl. z. B. VwGH vom 15. Juni 1998,
97/13/0106, bzw. OGH vom 21. November 1991, 14 Os 127/90) und die
sich daraus allenfalls ergebenden Folgewirkungen für das diesfalls als
konsumierte (nach- bzw. mitbestrafte) Vortat hier verfahrensgegenständliche
Finanzvergehen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG angeht (vgl.
z. B. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33
Tz 45b), so steht der Annahme eines entsprechenden, auf die
(endgültige) Verkürzung der Jahressteuerbeträge gerichteten
Vorsatzes bei der Nichtabgabe der Jahreserklärungen entgegen, dass der Bf.
auf Grund der Erfahrungen der Vorjahre (in denen jeweils die Nichtabgabe der
Jahreserklärungen eine abgabenbehördliche Schätzung der
steuerlichen Bemessungsgrundlagen nach sich gezogen hatte) wohl auch für
2003 und 2004 nicht mit der für einen Vorsatz iSd. § 8
Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit einem
entsprechenden Taterfolg seiner Handlungsweise (in Bezug auf die
Jahresumsatzsteuer 2003 bzw. 2004) rechnen konnte.
Ob der Bf. die ihm somit zur Last zu legende Tat(en)
tatsächlich auch begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG),
bleibt ebenso wie eine im Sinne einer möglichst genauen Bestimmtheit des
inkriminierten Verhaltens wohl noch geboten bzw. notwendig erscheinende
Präzisierung der einzelnen Tathandlungen bezogen auf die einzelnen
Zeiträume (vgl. § 138 Abs. 2 FinStrG) den Ergebnissen des
nunmehr von der Finanzstrafbehörde nach den Grundsätzen des
§§ 115 ff FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 6.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-L/06
- Stammnummer
- 27104
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF