Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0050-L/06
verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Nichtentrichtung von Vorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0050-L/06vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Linz 10 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates, als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Heinz Schöppl und Kommerzialrat Ing.
Günther Pitsch als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen G.S., (Bw.) vertreten durch Alfred Fenzl, Wirtschaftstreuhänder,
4020 Linz, Am Steinbühel 27 b, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
13. April 2006 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Linz,
vertreten durch Dr. Oliver Schoßwohl, vom 5. April 2006, nach der am
12. Juni 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des
Amtsbeauftragten Dr. Oliver Schoßwohl sowie der Schriftführerin Tanja
Grottenthaler durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten
wird insoweit Folge gegeben, dass das angefochtene Erkenntnis zu Punkt a des
Spruches aufgehoben und in der Sache selbst erkannt wird:
Der Bw. ist schuldig als verantwortlicher
Geschäftsführer der Firma S.GesmbH, im Bereich des Finanzamtes Linz,
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Monat Februar 2003
in der Höhe von € 3.194,02, November 2003 in der Höhe von €
7.656,34 und Mai 2004 in der Höhe von € 4.790,13 sowie Lohnsteuer
für September, November, Dezember 2004 und Jänner 2005 in Höhe
von € 3.483,04 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für die selben Zeiträume in Höhe von € 1.434,69 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet/abgeführt zu haben.
Er hat demnach das Vergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird gemäß
§
49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00
verurteilt. Für den Nichteinbringungsfall wird gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen festgesetzt.
Der Bw. wird mit seiner Strafberufung auf die
Strafneubemessung verwiesen.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
werden gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG mit € 300,00
bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom 5. April 2006
wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Verantwortlicher der Firma
S.GesmbH, im Bereich des Finanzamtes Linz, vorsätzlich a) durch
verspätete Abgabe und Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Februar, November 2003 und Mai 2004 in Höhe von € 16.220,89
bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss
gehalten habe und b) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an
Lohnsteuer für September, November, Dezember 2004 und Jänner 2005 in
Höhe von € 3.483,04 sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für die selben Zeiträume in Höhe von
€ 1.434,69 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet/abgeführt habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG i. V.
m. § 21 Abs.2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 6.000,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw verheiratet und für ein Kind
sorgepflichtig sei. Nach dem Besuch der Pflichtschule habe er eine
kaufmännische Lehre als Eisenhändler abgeschlossen. Zurzeit sei er
ohne Beschäftigung und Einkommen. An Vermögen habe der Bw. einen
halben Anteil an einem Einfamilienhaus, Verbindlichkeiten bestünden in der
Höhe von ca. € 250.000,00. Der Bw. sei seit 1977 unternehmerisch
tätig.
Bei Einsichtnahme in das Abgabenkonto sei festgestellt
worden, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2003 in der Höhe
von € 3.194,02 erst Mitte Mai 2003 eingereicht und die Zahllast nicht
entrichtet worden sei.
Die Voranmeldung für November 2003 in der Höhe
von € 9.656,34 sei ebenfalls verspätet eingereicht und nur teilweise
durch ein auf dem Abgabenkonto bestehendes Guthaben abgedeckt worden, ein
Teilbetrag von € 8.236,74 sei nicht fristgerecht gemeldet und nicht im
Sinne einer strafbefreienden Selbstanzeige entrichtet worden.
Im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung sei zudem erhoben
worden, dass für Mai 2005 weder eine Voranmeldung eingereicht noch eine
Zahlung geleistet worden war. Der vor Prüfungsbeginn erstatteten
Selbstanzeige komme mangels Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zu.
Weiters seien die Lohnabgaben in den oben angeführten
Zeiträumen verspätet bekannt gegeben und nicht entrichtet worden, da
sich der Bw. wegen der finanziellen Notlage eine Kreditierung holen gewollt
habe.
Der Bw. habe die Abgaben wissentlich nicht entrichtet,
wobei ihm die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt
gewesen sei. Die Lohnabgaben habe der Bw. vorsätzlich nicht
entrichtet.
Diese Feststellungen gründeten sich auf das
abgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Angaben des Bw. Der Bw. habe
sich teilweise schuldig bekannt und eingewendet, dass Forderungen aus 2001 bis
2003 von ca. € 74.000,00 zu Unrecht nicht als uneinbringlich ausgebucht
worden seien. Wäre dies geschehen, hätte es keinen Rückstand beim
Finanzamt gegeben und wäre es somit zu keiner Verkürzung gekommen. Ihm
sei bekannt, wann die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten seien und, dass
bei Nichtentrichtung eine Meldung einzureichen sei. Die Voranmeldungen
hätte J.T. einreichen müssen, er habe jeden Monat die Unterlagen
übergeben bekommen, sei jedoch -wie auch der Steuerberater- nur
unregelmäßig bezahlt worden.
Zur Anlastung betreffend Nichtentrichtung der
lohnabhängigen Abgaben habe sich der Bw. geständig verantwortet, die
Zahlungen seien unterblieben, weil die Bank keine Überweisungen mehr
durchgeführt habe.
Der Zeuge M.S. habe angegeben, dass in der Buchhaltung des
Bw. viele alte Forderungen als offen aufscheinen, die Buchhaltung habe sich in
einem katastrophalen Zustand befunden. Die offenen Forderungen habe er ebenfalls
mit ca. € 74.000,00 beziffert.
Der Zeuge J.T. habe ausgesagt, dass die Buchhaltung und das
Verbuchen der Belege zu 60% von Frau S. gemacht worden sei. Den Rest und die
Lohnverrechnung habe er gemacht. Umsatzsteuervoranmeldungen habe er nicht
erstellt, dies sei Aufgabe von Frau S. gewesen, da das Buchhaltungsprogramm auf
deren EDV gewesen sei.
Er habe bis Juni 2004 die Lohnverrechnung gemacht und den
Jahresabschluss und die Konten mit Frau S. vorbereitet. Im Jahr 2001 seien die
offenen Posten herausgenommen und auf einen eigenen Posten gestellt worden. Sie
sollten ab 2002 auf drei Jahre abgeschrieben werden, wobei 2002 auch ein Drittel
abgeschrieben worden sei.
Für das Jahr 2003 habe ihm Frau S. gesagt, dass sie
noch Geldeingänge erwarte, zur Lage im Jahr 2004 habe er keine Kenntnis.
Dass die Buchhaltung im Juni 2004 in einem schlechten Zustand gewesen sei,
erkläre er sich mit dem Umstand, dass er ab Februar 2004 nichts mehr mit
der Buchhaltung zu tun gehabt habe.
Die Zeugin S. führte aus, dass sie bei der Firma ihres
Mannes als Angestellte u. a. auch die Belege für die Buchhaltung
aufbereitet habe. Sie habe die Unterlagen an Frau T. übergeben, die im
Büro ohne gesonderte Entlohnung die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt
habe. Frau T. habe die Voranmeldungen ausgedruckt und ihr gesagt, was zu
bezahlen sei. Auf Vorhalt der Angaben von Frau T. habe die Zeugin die Aussage
dahingehend korrigiert, dass sie eine Excelliste bekommen und an den
Steuerberater, H. gefaxt habe, der dann die Voranmeldungen erstellt habe.
Die Zeugin T. habe ausgesagt, dass sie im Jahr 2003 bis Mai
2004 die Buchhaltung gemacht habe. Sie habe dabei die Belege verbucht, die
abschließende Lohnverrechnung habe ihr Vater gemacht. Sie habe die bei
ihren wöchentlichen Aufhalten in der Firma von Frau S. übergebenen
Unterlagen dort verbucht und Frau S. an Hand einer Excelliste erklärt, wie
sie die Umsatzsteuervoranmeldungen auszufüllen habe. Ein Ausdruck sei
über das Programm nicht möglich gewesen. Zusätzlich habe sie ihr
aufgeschrieben wie hoch die Zahllast und wann diese zu begleichen sei. Sie habe
diese Vorgangsweise ziemlich am Anfang ihrer Tätigkeit mit Frau S.
besprochen, weil das Problem mit der Buchhaltung von Beginn an bestanden habe.
Sie habe die von der Firma erstellten, handgeschriebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen gesehen, wer sie ausgefüllt habe, wisse sie
nicht.
Zur Beweiswürdigung wird im Erkenntnis
ausgeführt, dass drei Varianten vorlägen, wer die
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt haben solle, J.T., Frau T. oder der
Steuerberater. Die wechselnde Verantwortungslinie schmälere die
Glaubwürdigkeit des Bw. In dieser Richtung sei auch die Aussage seiner
Gattin zu sehen, die erst nach Vorhalt der Angaben der Zeugin T. ihre Aussage
dahingehend berichtigt habe, dass der Steuerberater die Voranmeldungen erstellt
habe.
Das Motiv für die Tathandlungen sei in der
finanziellen Notlage des Unternehmens zu sehen, dazu sei zu ergänzen, dass
bereits ab Jänner 2001 ein Rückstand auf dem Konto von ca.
S 500.000,00 bestanden habe, welcher sich durch ein vermeintliches Guthaben
von ca. € 12.000,00 lediglich minimal verringert hätte. Im Rahmen
der freien Beweiswürdigung werde als erwiesen angesehen, dass der
Tatvorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die nicht
strafbefreiende Selbstanzeige, das Teilgeständnis, die bisherige
Unbescholtenheit und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen
die wiederholte Begehung gewertet.
Bei der Strafbemessung sei zudem auf die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw.
Bedacht genommen worden, wobei nicht unberücksichtigt bleiben könne,
dass er noch immer unternehmerisch tätig sei, wenngleich er am Papier seine
Gattin vorgeschoben habe, wie dies der Praxis vieler Steuerpflichtiger nach
einem Konkurs entspreche.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw. vom 13. April 2006. Mit der Berufung wird
das Erkenntnis des Spruchsenates sowohl dem Grund als auch der Höhe nach
angefochten und zur Begründung ausgeführt, dass zugestanden werde,
dass die Buchhaltung in den Jahren 2001 bis 2004 nicht ordnungsgemäß
erstellt worden sei und dass zahlreiche Forderungen aus Warenlieferungen und
Leistungen in der Höhe von mehr als € 74.000,00 uneinbringlich
geworden seien. Daraus ergebe sich, dass eine Umsatzsteuergutschrift aus nicht
bezahlten Fakturen mehr als € 18.000,00 betrage. Bei richtiger Verbuchung
hätte sich somit eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto in der Höhe von
€ 18.000,00 ergeben, was auch mit der Aussage des Zeugen M.S. in Einklang
stehe. Die Abstimmung der Buchhaltung durch den nunmehrigen steuerlichen
Vertreter habe eine Gutschrift in der Höhe von mehr als € 20.000,00
ergeben. Ob nun die Verbuchung der Belegfälle durch Herrn J.T. oder durch
seine Tochter erfolgte, sei für die Beweisführung irrelevant und habe
keine Relevanz auf das Faktum der Umsatzsteuergutschrift. Der Schuldspruch
erweise sich als ungerechtfertigt, da den Aussagen des Herrn J.T. und seiner
Tochter, die offensichtlich von einem Haftungsfall ablenken wollten, mehr
Glauben geschenkt wurde, als jenen des Betriebsberaters M.S. und des Bw. Dass
sich bei richtiger Verbuchung eine Gutschrift ergeben hätte, sei bei der
Urteilsbegründung außer Betracht geblieben.
Aus den Aussagen der beiden Zeugen J.T. und seiner Tochter
ergebe sich, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der uneinbringlichen
Forderungen von einem Buchhaltungsspezialisten Herrn J.T. gar nicht beurteilt
worden sei und die Umsatzsteuervoranmeldungen durch Frau T. vorbereitet worden
seien.
Der Bw. sei für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht verantwortlich gewesen sondern die Firma T..
Aus der Aussage von Frau S. sei keinesfalls eine Änderung der Aussage
abzuleiten. Dass sie aufgrund der ihr übergebenen Daten das
Umsatzsteuervoranmeldungsformular ausgefüllt habe, könne ihr nach
gängiger Judikatur nicht als strafwürdig angerechnet werden. Ein
vorsätzliches Verhalten sei daraus nicht ableitbar.
Festzuhalten sei, dass aufgrund der besonderen Sachkenntnis
des Herrn J.T., der eine Buchhaltungsfirma unterhalte, eine
Umsatzsteuerkorrektur nach § 16 UStG erfolgen hätte müssen. Dies
sei nicht geschehen, weswegen kein steuerschädliches Verhalten des Bw.
vorliege. Weshalb die Finanzstrafbehörde anführe, dass der Bw.
weiterhin unternehmerisch tätig sei und darin einen Erschwernisgrund
erblicke, sei nicht ersichtlich, hier müsse wohl offensichtlich die
objektive Unparteilichkeit des Finanzorganes bezweifelt werden.
Beanstandet werde zudem, dass die offen gelegten
Kontoblätter nicht in die Entscheidungsgrundlage miteinbezogen worden
seien.
Es werde daher beantragt das Urteil aufzuheben und in einen
Freispruch umzuwandeln (gemeint ist offensichtlich das Erkenntnis aufzuheben und
das Verfahren einzustellen).
Gleichzeitig werde die Fällung des Erkenntnisses durch
den Berufungssenat beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen
Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird, im Übrigen ist die Versäumung eines
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Punkt a des Schuldspruches betrifft die nicht
ordnungsgemäße Meldung und Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen. Zum objektiven Tatbestand ist dazu zunächst
auszuführen:
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für den Monat Februar 2003 war am 15. April 2003 fällig und wurde bei
Fälligkeit nicht entrichtet. Die Voranmeldung wurde im Mai 2003
nachgereicht und am 21. Mai 2003 eine Zahllast von € 3.194,02 auf dem
Abgabenkonto verbucht, eine Zahlung unterblieb weiterhin, das Konto wies im
Zeitpunkt der Fälligkeit und der Buchung einen Rückstand auf.
Die Umsatzstreuervorauszahlung
für den Monat November 2003 war am 15. Jänner 2004 fällig. Dazu
wurde zunächst am 21. Jänner 2004 mittels Überweisung eine
Zahllast in der Höhe von € 2.000,00 gemeldet und zugleich entrichtet
und am selben Tag eine Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Monat mit der
Bekanntgabe einer Zahllast in der Höhe von € 9.656,34 eingereicht.
Diese Voranmeldung ist handgeschrieben und trägt die Unterschrift des H..
Sie wurde am 27. Jänner 2004 auf dem Abgabenkonto verbucht. Zudem wurde
unter der Bezeichnung Umsatzsteuervoranmeldung für November 2003 am 26.
Jänner 2004 eine weitere Buchung mit einer Gutschrift in der Höhe von
€ 2.000,00 vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Gutschrift
wies das Abgabenkonto bei Einbuchung der durch den steuerlichen Vertreter
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung ein Guthaben in der Höhe von €
1.419,60 aus.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Mai 2004
war am 15. Juli 2004 fällig, zu diesem Zeitpunkt wurde weder eine
Voranmeldung eingereicht noch eine Zahlung geleistet. Am 21. Oktober 2004 wurde
dazu durch den steuerlichen Vertreter eine Selbstanzeige eingereicht und
ausgeführt, dass er auf Grund der Steuervollmacht für die S.GesmbH
Selbstanzeige erstatte und bekannt gebe, dass die Umsatzsteuervorauszahlung
für den Monat Mai 2004 € 4.790,13 betrage. Eine Zahlung
unterblieb.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2 War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den
Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen
die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau,
Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen
nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.5 Die Selbstanzeige
wirkt nur für Personen für die sie erstattet wird.
Dieser Selbstanzeige kann keine strafbefreiende Wirkung
zukommen, da sie lediglich eine juristische Person nennt und somit lediglich
einen allfälligen, jedoch nicht verfahrensgegenständlichen
Haftungsausschluss nach § 30 FinStrG bewirken könnte, da sie nicht
für den Bw. erstattet wurde.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen wurden somit nicht im
Rahmen der Bestimmungen des § 21 des Umsatzsteuergesetzes gemeldet und
entrichtet.
Zur subjektiven Tatseite sind jedoch nunmehr folgende
Überlegungen anzustellen:
Nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG ist die wissentliche
Nichtentrichtung von Vorauszahlungen und das ernstlich für möglich
halten, dass die geschuldeten Beträge auch nicht fristgerecht der
Finanzverwaltung gegenüber offen gelegt werden, pönalisiert.
Der Bw. fungierte nach Fortführung der Gesellschaft
nach einem Konkursverfahren ab 12. Oktober 2000 bis 8. Juli 2006 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer. In dieser Funktion war er
grundsätzlich für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und die
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten verantwortlich.
Strittig war im gesamten erstinstanzlichen Verfahren auch
nicht die Frage der Verpflichtung der Entrichtung der Selbstberechnungsabgaben -
zur Nichtentrichtung der Lohnabgaben lag im Gegensatz zur Berufungsschrift sogar
ein Geständnis vor - sondern lediglich die Frage, ob es der Bw. zumindest
ernstlich für möglich gehalten hat, dass die Abgabenschuldigkeiten
auch nicht fristgerecht offen gelegt werden.
Unzweifelhaft stammt die Unterschrift auf der im Akt
erliegenden Voranmeldung für den Monat November 2003 vom steuerlichen
Vertreter Mag. Andreas Hofer, der unter anderem auch die
Jahressteuererklärungen für das Jahr 2001 und 2002 unterfertigt hat.
Aus der Gesamtbetrachtung der Buchungen der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten der
Jahre 2003 und 2004 ergibt sich, dass Vorauszahlungen im Regelfall mittels
Überweisung geleistet wurden, lediglich in einzelnen Monaten z.B. für
April 2003 wurde eine Meldung eingereicht und keine Zahlung geleistet.
Auffällig sind in diesem Zusammenhang die Doppelbuchungen für einen
Voranmeldungszeitraum wie z.B. für den Monat Mai 2003, wo am 18. Juli 2003
eine Vorauszahlung geleistet und am 28. Juli 2003 eine Voranmeldung mit einer
weiteren gerundeten Zahllast nachgebucht wird.
Aus den aufgezeigten abgabenrechtlich relevanten
Vorgängen ist schlüssig ableitbar, dass in dem
verfahrensgegenständlichen Unternehmen die Entrichtung von Vorauszahlungen
und die Erstattung von Meldungen nicht automatisch in einem Akt von einer Person
wahrgenommen wurde. Die fristgerechte Einzahlung von Teilbeträgen mit
nachfolgender Meldung der darüber hinausgehend geschuldeten Beträge
und fallweise, wie z.B. für den Monat Februar 2004 die Einzahlung des
geschuldeten Betrages mittels Erlagschein und zusätzliche Buchung einer
Umsatzsteuervoranmeldung ohne darüber hinausgehende Zahllastmeldung,
lässt die Verantwortungslinie des Bw., er sei nicht für die
Einreichung der Voranmeldungen zuständig gewesen (Unterschrift auf der
vorliegenden Voranmeldung vom Steuerberater, Missverständnisse beim
Steuerberaterwechsel über die Einreichung der Voranmeldung) und habe auch
nicht ernstlich für möglich gehalten, dass die Meldung unterbleibe,
glaubwürdig erscheinen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat blieb der Bw. auf Befragen durch den Senat und den
Amtsbeauftragten bei seiner Verantwortung, dass er zwar bemüht gewesen sei,
stets die ihm bekannt gegebenen Beträge zu entrichten, die Erstellung der
Voranmeldungen aber bei Herrn J.T. gelegen sei. Nur Herr J.T. habe
Gespräche mit dem Steuerberater geführt. Er habe zumindest geglaubt,
dass diese Personen die Voranmeldungen einreichen würden, seine
Gesamtverantwortung erkenne er jedoch an.
Der Verteidiger legte in der Verhandlung ein Schreiben von
Dr. B., RA, vom 22. Juli 2005 an Dr. A., ebenfalls Rechtsanwalt vor und
führte dazu aus, dass zahlreiche Kunden des Bw. ein
Schuldenregulierungsverfahren eröffnen mussten. Der Bw. habe in Summe ca.
€ 700.000,00 an Kundenforderungen abgeschrieben.
Aus dem Schreiben ergibt sich jedoch lediglich die
Mitteilung eines Anwaltes an einen anderen Anwalt, dass bei 14 namentlich
genannten Personen Betreibungsakten anhängig seien, wobei die offenen
Forderungen zusammen einen Kapitalbetrag von € 16.511,14 ausmachen. Eine
Aufstellung der uneinbringlichen Forderungen und der Daten, wann feststand, dass
die Forderungen uneinbringlich geworden sind, wurde nicht vorgelegt.
In Zusammenhang mit diesem Schreiben brachte der
Verteidiger auch einen Beweisantrag auf Überprüfung der Richtigkeit
der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an Hand der beim
Finanzamt Linz erliegenden Unterlagen unter Berücksichtigung des
Parteienvorbringens, dass dem Bw. Forderungsberichtigungen in der Höhe von
ca. € 700.000,00 zustünden, ein. Es sei denkmöglich, dass in
den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Guthaben und keine
Zahllasten angefallen sein könnten.
Der Beweisantrag wurde als unbegründet
abgewiesen.
Das bereits in der Berufungsschrift enthaltene Vorbringen,
bei Berichtigung uneinbringlicher Forderungen hätte das Konto ein Guthaben
ausweisen müssen, ist nicht geeignet den Bw. zu exculpieren, da eine
lediglich gedankliche Verrechnung mit einem nicht tatsächlich
gegenüber der Abgabenbehörde bewirkten Guthaben nicht von einer
Zahlungsverpflichtung befreien kann. Dem Bw. war bekannt, dass das Abgabenkonto
bei Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Selbstberechnungsabgaben
keine Guthaben auswies, daher hatte er seiner Zahlungsverpflichtung
nachzukommen.
Dem Einwand ist rechtlich wie folgt zu begegnen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 UStG gilt, sofern sich
die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert hat, so haben 1. der Unternehmer, der
diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den
dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem
die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Der Einwand, es sei nunmehr nach Berichtigung nach §
16 UStG eine Gutschrift in Höhe von € 20.000,00 ermittelt worden, ist
somit im Sinne des letzten Satzes des Absatz 1 dieser Bestimmung gleichfalls
nicht ziel führend. Die Vorsteuerrückrechnung erfolgte nach Vorlage
des Gläubigerverzeichnisses durch den Masseverwalter erst im Monat
März 2005 in der Höhe von € 18.004,42 nach Seite 3 des
Prüfberichtes über die Umsatzsteuernachschau vom 11. Mai 2005.
Zur Abweisung des Beweisantrages führte der
Verteidiger in seinem Schlussplädoyer aus, dass ihm die Rechtsgrundlagen
zur Forderungsberichtigung bekannt seien und er dieses Vorbringen als mildernd
im Hinblick auf die Tateinlassung des Bw. verstanden wissen möchte.
Schenkt man somit im Sinne obiger Erwägungen dem Bw.
Glauben, dass er nicht ernstlich für möglich gehalten habe, dass auch
eine Voranmeldungseinreichung zum Termin unterblieben sei, verbleibt auch
hinsichtlich der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen der Tatvorwurf
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Der Bw. hat als langjähriger Geschäftsführer
unzweifelhaft die Fälligkeitstermine und die Verpflichtung Vorauszahlungen
leisten zu müssen gekannt.
Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung kann die dreimalige Verbuchung von Umsatzsteuerdaten für
den Monat November nur so interpretiert werden, dass lediglich ein Teilbetrag
einbezahlt werden konnte und die gesamte für diesen Monat angefallene
Zahllast durch den Steuerberater mittels Voranmeldung offen gelegt wurde. Es ist
daher davon auszugehen, dass von dem Gesamtbetrag von € 9.656,34 ein
Teilbetrag von € 2.000,00 beglichen wurde. Insoweit liegt eine teilweisen
Selbstanzeige vor, sodass eine Deliktsbegehung nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG nur in einer Höhe von € 7.656,34 gegeben.
Zu den lohnabhängigen Abgaben sind folgende
Feststellungen zu treffen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Fälligkeit
|
Offenlegungsdatum
|
L
|
9/2004
|
1.071,08
|
15.10.2004
|
15.11.2004
|
DB
|
|
351,46
|
|
|
DZ
|
|
29,68
|
|
|
L
|
11/2004
|
839,36
|
15.12.2004
|
13.1.2005
|
DB
|
|
271,89
|
|
|
DZ
|
|
22,96
|
|
|
L
|
12/2004
|
917,86
|
17.1.2005
|
24.2.2005
|
DB
|
|
384,18
|
|
|
DZ
|
|
32,44
|
|
|
L
|
1/2005
|
654,74
|
15.2.2005
|
16.3.005
|
DB
|
|
316,74
|
|
|
DZ
|
|
25,34
|
|
Summe: €
4.917,73
Gemäß
§ 79 Abs.1 EStG hat der
Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben wurden
nicht zu den Fälligkeitstagen entrichtet und die Meldungen verspätet
erstattet.
Der Bw. hat sich im erstinstanzlichen Verfahren
diesbezüglich geständig verantwortet und finanzielle Engpässe als
Motiv angegeben, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat wurde wiederum zu diesem Faktum ein Geständnis
abgelegt.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht
zu nehmen ist.
Der Bw. ist nach seinen Angaben vor dem Berufungssenat
Sozialhilfeempfänger und verfügt über € 750,00 monatlich
netto. Sein Haus ist mit € 220.000,00 verpfändet, was dessen Wert
übersteigt. An Finanzamtsforderungen ist zudem ein Betrag in der Höhe
von € 30.000,00 offen, wobei gegen den Bw. ein Haftungsbescheid ergangen
ist.
Bei der Strafbemessung wurde die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis, die
teilweise Schadensgutmachung und die nicht strafbefreiende Selbstanzeige als
mildernd, als erschwerend die wiederholte Tatbegehung gewertet. Bei der
Strafneubemessung durch den Berufungssenat war zu berücksichtigen, dass ca.
die Hälfte der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
weiterhin aushaften (Aussetzung der Einbringung offen).
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer
Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder
abgeführten Abgabenbetrages geahndet.
Dies wäre bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von
€ 20.558,22 ein Betrag von € 10.279,11. Bei Überwiegen der
Milderungsgründe und der äußerst angespannten wirtschaftlichen
Lage des Bw. erscheint die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe tat-
und schuldangemessen und den Erfordernissen der Spezial- und
Generalprävention gerecht.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 FinStrG
umfassen die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten a) einen Pauschalbetrag als
Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser
Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei
Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 3,63
Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 363 Euro nicht
übersteigen.
Der Kostenausspruch war demnach auf € 300,00
herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0050-L/06
- Stammnummer
- 35382
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF