Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0003-L/04
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-L/04vom 01.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen EH, geb. 0219XX, whft. in P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Eisenhowerstraße 40, 4600 Wels,
wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b iVm.
38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 18. November 2003 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Linz, vertreten durch Hofrat
Dr. Georg Sperneder, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Mai
2001, StrNr. 046-2003/00000-002,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Mai 2001, zugestellt am
21. Oktober 2003, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur
StrNr. 046-2003/00000-002 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie
vorsätzlich und gewerbsmäßig im Bereich des Finanzamtes Linz als
Abgabepflichtige(r) bzw. Verantwortliche(r) der Firma W GmbH 1. durch (die)
Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Verkürzung folgender bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und
zwar an Umsatz-, Körperschaft-, Kapitalertrag- und Einkommensteuer für
1998 bis 2002 in noch zu bestimmender Höhe dadurch bewirkt habe, dass sie
die Einkünfte nicht vollständig erklärt habe; 2. durch (die)
Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2003 in
noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe und 3. durch (die) Zahlung von
Schwarzlöhnen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung
von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten, eine Verkürzung
von Lohnsteuer für 1998 bis August 2003 in noch zu bestimmender Höhe
sowie Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für w. o. in
noch zu bestimmender Höhe dadurch bewirkt habe, dass er (sie) keine
Lohnkonten geführt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe und hiermit Finanzvergehen gemäß
§§ 33 Abs. 1, 2 lit. a und b iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die (von
der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz im Personenkreis um
EH und MH, geb. 1219XX, durchgeführte) Erhebungen verwiesen,
denenzufolge von nachstehendem Sachverhalt auszugehen gewesen sei:
Unter der Anschrift W-Straße, 4020 Linz, würden
zumindest seit 1998 verschiedene Partnervermittlungen sowohl als Einzelfirmen
als auch als GmbHs von GP, geb. 0919XX, seiner ehemaligen Ehefrau EP, nunmehrige
Ho, PB, verheiratete Pi, geb. 0519XX, MH sowie EPo, geb. 0619XX, geführt.
Ab 1998 habe EH gemeinsam mit ihrem ehemaligen Ehemann GP eine Telefonhotline
zur Partnervermittlung an der oa. Anschrift betrieben. Bei dieser Firma E GmbH
habe EH als Geschäftsführer(in) und alleinige Gesellschafterin
fungiert und GP die Agenden des Prokuristen wahrgenommen. Bei der Telefonhotline
seien ca. 20 - 25 Telefonistinnen auf Werkvertragsbasis
beschäftigt gewesen, die angewiesen gewesen seien, die Daten der
partnersuchenden Anrufer möglichst in die Länge zu ziehen. Nach
Anlegen einer Kundenkartei samt zugehörigem Fragebogen in der EDV sei der
Anrufer zu einem späteren Zeitpunkt zurückgerufen und ihm mitgeteilt
worden, dass eine passende Partnerin gefunden worden sei und er unter einer
gleichzeitig angegebenen Mehrwertnummer zurückrufen solle. Da es aber zu
keinem Zeitpunkt zu vermittelnde Frauen gegeben habe, hätten sich die
Telefonistinnen in diesen Rückrufen unter einem anderen Namen selbst als
Partnersuchende ausgegeben. Daneben habe die genannte Firma eine eigene Homepage
sowie einen Chatroom mit Webcam betrieben bzw. eine Zeitung herausgegeben. Ab
April 2000 seien an der vorgenannten Anschrift zwei Partnervermittlungen
betrieben worden. GP habe dazu eine eigene (Einzel-)Firma gegründet und
diese neben dem Betrieb einer Homepage sowie einer Druckerei geführt.
Parallel dazu habe EH unter der Firmenbezeichnung E GmbH eine Partnervermittlung
an der genannten Anschrift betrieben. GP und (seine damalige Ehefrau) EH
hätten auch nach ihrer privaten Trennung im September 1999 weiterhin
zusammengearbeitet. Im Februar 2000 habe PB, ab Herbst 1999 Lebensgefährtin
von GP, die Funktion der geschäftsführenden Gesellschafterin bei der
genannten GmbH ausgeübt. EH habe ab diesem Zeitpunkt lediglich ihre
Partnervermittlung in der W-Straße, 4020 Linz, als Einzelunternehmen
geführt. Dabei sei MH, jetziger Ehemann von EH, Angestellter des
Einzelunternehmens gewesen. Von November 2000 bis Dezember 2001 habe das zuletzt
angeführte Unternehmen seinen Sitz in der K-Straße, 4020 Linz, danach
wiederum in der W-Straße, 4020 Linz, gehabt. Im August 2001 habe EH in
Passau, S-Straße (Deutschland), eine telefonische Partnervermittlung
gegründet, welche (kurz vor Konkursanmeldung) gemeinsam mit allen Firmen an
MH übergeben worden sei. Die zuletzt genannte Partnervermittlung in Passau,
bei der ca. 25 Telefonistinnen auf Werkvertragsbasis beschäftigt seien,
werde bis dato unter der Firmenbezeichnung C GmbH von MH geleitet. Am
23. August 2002 sei von MH als Alleingesellschafter und EPo als
Geschäftsführer die Firma W GmbH mit Sitz in der W-Straße, 4020
Linz, gegründet worden. Diese Firma erbringe Internetleistungen, vorwiegend
Erstellung von Homepages, Routing, Werbung und Zeitungsannoncen. Es bestehe der
Verdacht, dass der genannte Geschäftsführer lediglich vorgeschoben und
MH der tatsächliche Machthaber sei.
Weiters sei dem Finanzamt bekannt geworden, dass MH
Mitte 2002 die Firma F S. L. auf Gran Canaria (Spanien)
gegründet habe. Dazu habe MH seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt, wo er an
der Sitzadresse der Firma ein Haus und ein Büro angemietet habe. Angeblich
befänden sich im Büro lediglich ein Telefonrouter, über den alle
eingehenden Gespräche zu der in Passau etablierten Firma umgeleitet
würden und würde auch die operative Telefontätigkeit dort
ausgeübt. Die zuletzt genannte spanische Firma verfüge über ein
Firmenkonto auf Cran Canaria, über das MH verfügungsberechtigt sei.
Die auf diesem Konto verbuchten Eingänge flössen auf
österreichische Konten des MH. Laut vorliegenden Informationen würden
alle in der W-Straße, 4020 Linz, einlangenden Telefonate zuerst zur
spanischen Firma umgeleitet und von dort an die in Passau gelegene Firma
umgeroutet. Ebenso würden die in Passau eingehenden Telefonate zuerst nach
Spanien und dann zurück nach Passau umgeleitet. Da faktischer Machthaber
sowohl der spanischen Briefkastenfirma, als auch der Firmen C GmbH und W GmbH
jeweils MH sei, werde davon ausgegangen, dass die spanische Firma nur
gegründet worden sei, um sämtliche Umsätze in Passau bzw. Linz
nach Spanien zu verlagern.
Weiters sei bekannt geworden, dass MH im Juli 2002 in der
P, ein Grundstück erworben und darauf ein fremdfinanziertes Einfamilienhaus
errichtet habe, in dem er (seit 2003) gemeinsam mit EH und deren bzw. den
gemeinsamen Kindern lebe. Damit habe MH aber einen, die unbeschränkte
Steuerpflicht nach sich ziehenden, steuerlichen Wohnsitz in Österreich
begründet.
Weiters bestehe der Verdacht, dass die von EH, GP und MH
seit 1998 angestellten Telefonistinnen größtenteils schwarz entlohnt
worden seien. Die Telefonistinnen erhielten zwar monatliche Lohnzettel, auf
denen sowohl die Sozialabgaben als auch die anfallende Lohnsteuer aufschienen,
ohne dass jedoch diese Beträge an die entsprechenden Behörden
abgeführt würden bzw. worden seien.
Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass EH, GP und MH die
seit 1998 durch die Partnervermittlung erzielten Umsätze nicht in voller
Höhe erklärt hätten.
Das vorsätzliche Handeln sei durch die Tat(en) selbst
indiziert und ergebe sich schon aus dem Verwendungszweck der Einnahmen zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes die angeführte Qualifikation der
Gewerbsmäßigkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die
ausgewiesenen Vertreter eingebrachte, fristgerecht erhobene Beschwerde der
Beschuldigten vom 18. November 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Abgesehen davon, dass eine Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung nicht gewährt worden sei und das maßgebliche
Beweisstück, nämlich eine (nicht näher bezeichnete) Anzeige von
der Einsichtnahme ausgeschlossen sein würde, sodass die Bf. somit
genötigt sei, entgegen den Grundsätzen eines "fair trial" eine
Beschwerde ohne jedwede Aktenkenntnis zu erheben, fänden die im
angefochtenen Einleitungsbescheid erhobenen Vorwürfe nicht einmal
theoretisch bzw. in den Behördenausführungen selbst eine entsprechende
Begründung.
Der sohin bekämpfte Bescheid enthalte lediglich eine
chronologische Darstellung firmenrechtlicher Vorgänge, ohne überhaupt
auf konkrete verfahrensrelevante Sachverhalte Bezug zu nehmen. So seien
insbesondere die dargestellten Vorgangsweisen der Telefonistinnen ebenso wie die
weiteren Firmengeschichten allenfalls in anderem Zusammenhang von Interesse,
steuerrechtlich jedoch ohne jeden Belang.
Auch eine finanzstrafrechtliche Bedeutsamkeit des
Umstandes, dass MH Mitte 2002 in Spanien eine Firma gegründet habe,
sei nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich bestritten,
dass sich an der genannten Firmenanschrift lediglich ein Telefonrouter befinde,
sondern sei dort vielmehr eine voll funktionsfähige Firma etabliert. Im
Übrigen wäre selbst ein Zutreffen dieses behaupteten Umstandes als
bloße unternehmerische Maßnahme finanzstrafrechtlich irrelevant bzw.
bedeutungslos.
Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass die spanische Firma
nur zum Zweck der Umsatzverlagerung von Passau bzw. Linz nach Spanien etabliert
worden sei. Soweit der Bf. bekannt sei, gebe es weltweit eine Reihe von
multinationalen Firmen, die alle dieselbe Mutterfirma hätten, also alle
einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen gehörten,
sodass die geäußerte Vermutung der Firmengründung zur
bloßen Umsatzverlagerung nicht nachvollziehbar sei.
Zutreffend sei es, dass MH in Österreich ein
Grundstück erworben habe, ohne jedoch ebendort einen ständigen
Wohnsitz im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften zu begründen. Aus der
Tatsache eines bloßen Hausbesitzes im Inland könne nicht auf einen
ordentlichen Wohnsitz bzw. auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland
geschlossen werden.
All dies habe im Übrigen nichts mit der Bf. zu tun,
sehe man davon ab, dass sie die Ehegattin des MH sei. Woher der angeführte
Verdacht herrühre, dass die Bf. von 1998 bis dato Umsätze nicht in
voller Höhe erklärt habe, lasse sich aus dem Bescheid nicht
entnehmen.
Im Übrigen habe MH in der mit ihm am 21. Oktober
2003 aufgenommenen Niederschrift hinreichend klargestellt, dass er seinen
Hauptwohnsitz an der Betriebsanschrift in Spanien habe und auch seine Besuche in
Österreich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt.
Es werde daher beantragt, dass das gegen die Bf.
eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen und der angefochtene Bescheid zur
Gänze aufzuheben ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd.
§ 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB VwGH vom 31. März 2004,
2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur
die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten
förmlichen Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und
b FinStrG macht sch der Abgabenhinterziehung ferner schuldig, wer unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder unter
Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familien bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei kommen neben den gesetzlichen Vertretern
beschränkt handlungsfähiger bzw. handlungsunfähiger
Abgabepflichtigen (zB § 83 KO) insbesondere auch die die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabepflichtigen (§ 33
Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG) bzw. eines Arbeitgebers
(§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) pflicht- bzw.
auftragsgemäß oder auch nur faktisch Wahrnehmenden, d. s.
beispielsweise bei juristischen Personen die bestellten Organe bzw.
Bevollmächtigte aber auch diejenigen, die tatsächlich (befugt oder
unbefugt) die entsprechenden abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmen, als
(unmittelbarer) Täter in Betracht.
Abs. 3 lit. a bis d leg.cit. zufolge sind
derartige Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn ua. Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden bzw. wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch
festgesetzt bzw. geltend gemacht wurden.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
leg.cit. handelt derjenige, der eine Abgabenhinterziehung in der Absicht begeht,
sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
gewerbsmäßig.
Aus der Aktenlage zur verfahrensgegenständlichen
StrNr., zu den StrNr. 12 (Veranlagungsakt EH), 34 (Veranlagungsakt E GmbH)
bzw., sofern für den Beschwerdegegenstand von Relevanz, 56 (Veranlagungsakt
W GmbH i. L.) bzw. 78 (Veranlagungsakt MH, inkl. ABNrn. 9 bzw. 10),
jeweils Finanzamt Linz, und insbesondere unter Berücksichtigung der zum
Zeitpunkt der nunmehrigen Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1
FinStrG ebenfalls vorliegenden Endberichtes der Steuerfahndung vom
25. Oktober 2007 zur ENr. 646011/01, ergibt sich nachfolgender
gegenstandserheblicher Sachverhalt:
Die ab 1995 im Bereich des Finanzamtes Linz als
Einzelunternehmerin aufgetretene, zwei finanzstrafrechtliche Vorstrafen
(StrLNr. 58/90 und StrNr. 046-1996/00000-001, jeweils Finanzamt Linz)
aufweisende Bf. betrieb seit dem Veranlagungsjahr 1998 bis zum
23. Juli 2002 (Konkurseröffnung gemäß Art. 3
EuInsVO, Landesgericht Linz, Az. Sx, bzw. Aufhebung mit 2. März
2006) in 4020 Linz, W-Straße bzw. K-Straße (November 2000 bis
Dezember 2001) einen Telefonmehrwertdienst (Telefonhotline zur
Partnervermittlung) und war bzw. ist steuerlich beim Finanzamt Linz unter der
StNr. 12 erfasst (steuerliche Vertretung: WTH Wirtschaftstreuhand-
Steuerberatungs- GmbH). Für den genannten Betrieb wurden neben der
laufenden Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen zur Geltendmachung von
Überschüssen bzw. der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
(Zahllasten) bzw. der Entrichtung oder Bekanntgabe von Lohnabgaben (vgl.
Buchungsabfrage) für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 jeweils
entsprechende, von der Bf. unterzeichnete Jahressteuererklärungen (Umsatz-
und Einkommensteuer) eingereicht [1998: Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen vom 14. Juni 2000: Umsatzsteuerzahllast
(KZ 095): 1.311.603,00 S; Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(KZ 330): 3.945.093,00 S; 1999: Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen vom 28. August 2000:
Umsatzsteuerzahllast (KZ 095): 1.337.534,00 S; Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (KZ 330): 886.535,00 S; 2000: Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen vom 27. Mai 2002: Umsatzsteuerzahllast
(KZ 05): 1.823.794,00 S; Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(KZ 330): 6.097.031,00 S]. Dazu ergingen am 20. bzw.
27. Juni 2000 (1998: Gutschrift laut Umsatzsteuerjahresbescheid:
58,00 S; Nachforderung laut Einkommensteuerjahresbescheid idFv.
27. Juni 2000: 1.830.850,00 S), am 8. September 2000 (1999:
Gutschrift laut Umsatzsteuerjahresbescheid: 151.488,00 S; Nachforderung
laut Einkommensteuerjahresbescheid: 186.250,00 S) und am
3. Juni 2002 (2000: Gutschrift laut Umsatzsteuerjahresbescheid:
24.070,46 €; Nachforderung laut Einkommensteuerjahresbescheid:
192.662,95 €) die entsprechenden erklärungskonformen
Jahressteuerbescheide. Daneben bezog die Bf. im Veranlagungsjahr 2000 aus einer
nicht selbständigen Tätigkeit in dem seit März 2000 bestehenden
Einzelunternehmen des MH, Betriebsgegenstand:
Telefonmehrwertdienste/Partnervermittlung, für die Zeit vom
27. März bis zum 31. Dezember 2000 Einkünfte iSd.
§ 25 EStG 1988 (vgl. Einkommensteuerbescheid vom 3. Juni 2002).
Für 2001 (Abberufung der laut Vertreterquote noch offenen Erklärungen
am 7. August 2002 laut Veranlagungsakt bzw. Buchungsabfrage) bzw. 2002
wurden als Folge der Konkurseröffnung (siehe oben) zur angeführten
StNr. keine Jahressteuererklärungen mehr eingereicht (s. dazu auch die
Schreiben des bestellten Masseverwalters vom 14. August 2002/2003 laut
Veranlagungsakt StNr. 12) und erfolgte die abgabenbehördliche
Ermittlung der jeweiligen Besteuerungsgrundlagen bzw. die Festsetzung der
entsprechenden Jahressteuerbeträge gemäß
§ 184 BAO
jeweils im Schätzungsweg am 30. August 2002 [2001: Umsatzsteuer:
109.009,25 €, Nachforderung laut Jahresumsatzsteuerbescheid idFd.
Bescheides vom 4. September 2002: 87.207,40 €; Einkünfte aus
Gewerbebetrieb: 400.000,00 S, Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit (Beschäftigung bei MH vom 1. Jänner - 31. Dezember
2002): 70.200,00 S, Einkommen: 469.381,00 S, Gutschrift laut
Jahreseinkommensteuerbescheid: 13.314,10 €) bzw. am 28. Juni 2004
(2002: Umsatzsteuer: 29.538,93 €, Nachforderung: 0,46 €;
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 0,00 €, Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit (Beschäftigung bei Manfred Hoffman vom
1. Jänner - 31. Dezember 2002): 11.726,06 €, Einkommen:
11.666,06 €, Gutschrift: 1.503,50 €).
Vom 23. Dezember 1998 bis zum
23. Jänner 2000 bzw. vom 29. März 2002 bis zum
22. Mai 2003 war die seit 1999 von ihrem früheren Ehemann GP
getrennt lebende Bf. (alleinige) geschäftsführende Gesellschafterin
der am 25. November 1998 von ihr errichteten E GmbH (FN 1p des
Landesgerichtes Linz, seit 22. Mai 2003 mit dem Zusatz i. L.),
Betriebsgegenstand: Handelsgewerbe und Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverlag, mit
Sitz in W-Straße, 4020 Linz, wobei bis zum 3. Oktober 2000 laut
Firmenbuch GP die Funktion eines Prokuristen ausübte. Am
6. Mai 2006 wurde die unter der StNr. 34 beim Finanzamt Linz
steuerlich erfasste und seit April 2000 ebenfalls von der WTH
Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH steuerlich vertretenen GmbH, nach
Abweisung eines Konkursantrages mangels Vermögen vom
25. April 2003, amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht. Laut
Veranlagungsakt StNr. 34 wurden für die Jahre 1999 bis 2002
laufend, teilweise auch von der Bf. (als damalige abgabenrechtlich
Verantwortliche) gezeichnete, Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw.
Vorauszahlungen entrichtet und auch Lohnabgaben entrichtet bzw. bekannt gegeben
(vgl. Buchungsabfrage bzw. ABNrn. 13 und 14). Weiters wurden für 1998
[Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung vom
28. Oktober 1999: Umsatzsteuergutschrift (KZ 095):
38.367,00 S; Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 777): -
97.542,00 S)] und 2001 [Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung
vom 2. Oktober 2002: Umsatzsteuerzahllast (KZ 095):
92.420,00 S; Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 777): -
1.322.809,00 S], jeweils von der Bf. (als abgabenrechtlich Verantwortliche)
unterzeichnete, Jahressteuererklärungen eingereicht und ergingen dazu die
entsprechenden Jahresabgabenbescheide vom 11. Jänner 2000 (1998:
Gutschrift laut Umsatzsteuerbescheid: 38.367,00 S; Einkommen und
Körperschaftsteuer: 0,00 S) und vom 10. Oktober 2002 (2001:
Gutschrift laut Umsatzsteuerbescheid: 3.785,51 €, Einkommen laut
Körperschaftsteuerbescheid: - 1.322.809,00 S,
Körperschaftsteuer: 1.749,74 €, Gutschrift: 0,22 €).
Ebenso wurden zur angeführten StNr. für die Jahre 1999 (erklärter
Verlust: 28.418,00 S), 2000 (erklärter Verlust: 353.587,00 S) die
entsprechende Jahreskörperschaftsteuer bescheidmäßig
festgesetzt. Für 2002 schließlich erfolgte (mangels
Erklärungsabgabe) am 12. Juli 2005 die Ermittlung der jeweiligen
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO (Einkommen bzw.
KöSt-Nachforderung: 0,00 €). Für 1999 und 2000 waren zuvor
jeweils Verluste iHv. 28.418,00 S (1999) bzw. 353.587,00 S (2000)
festgestellt worden.
Am 23. August 2002 wurde von MH, seit 24. August
2001 mit der Bf. verheiratet, von 14. Februar 2000 bis Mitte 2002
Angestellter im Einzelunternehmen der Bf. und seit März 2000 ebenfalls
Betreiber eines Einzelunternehmens (siehe oben), Endigung der
Gewerbeberechtigung am 18. September 2002, steuerlich erfasst unter der
StNr. 78, als Alleingesellschafter die Firma W GmbH, seit
26. April 2008 mit dem Zusatz i. L., FN 2m des
Landesgerichtes Linz, mit Sitz in W-Straße, 4020 Linz, errichtet und
gleichzeitig EPo zum Geschäftsführer bestellt. Die steuerlich
ebenfalls von der WTH Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH vertretene GmbH
war bzw. ist beim Finanzamt Linz unter der StNr. 56 erfasst. Mit Ausnahme
der am 26. April 2008 erfolgten Bestellung zum Abwickler bzw. Liquidator,
trat die Bf. laut den vorliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit der genannten
GmbH abgaben- bzw. handelsrechtlich nicht weiter in Erscheinung.
Des Weiteren war die Bf. vom 14. April 2004 bis zum
26. Februar 2008 Geschäftsführerin und ab 17. April 2008
Liquidatorin der am 25. Oktober 2002 von MH als Alleingesellschafter
gegründeten, mittlerweile aufgelösten C Passau GmbH (H6 des
Amtsgerichtes Passau bzw. FN 2x des Landesgerichtes Linz) in
S-Straße, D-94032 Passau, Betriebsgegenstand: Telefonmehrwertdienst und
Partnervermittlung bzw. abgabenrechtlich Verantwortliche der seit Juni 2004
bestehenden Zweigniederlassung Linz, Wiener Straße 131, 4020 Linz,
StNr. 1516, letztere steuerlich ebenfalls vertreten durch die WTH
Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH.
Gegenstand bzw. Sache des gegenständlichen
Beschwerdeverfahrens iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG ist einzig
und allein die der Beschuldigten (bisher von der Erstinstanz) im angefochtenen
Bescheid zur Last gelegte(n) Tat(en) mit ihren wesentlichen
Sachverhaltselementen, losgelöst allerdings von ihrer (tatsächlichen)
rechtlichen Beurteilung (vgl. zB VwGH vom 28. Februar 2002, 2000/16/0317).
Für eine darüberhinausgehende Entscheidung in einer Angelegenheit, die
(noch) nicht den Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens bildet, ist die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jedenfalls unzuständig, da durch
eine derartige Rechtsmittelentscheidung dem Beschuldigten letztlich eine Instanz
entzogen bzw. diesfalls das verfassungsgesetzlich normierte Recht auf den
gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. VwGH vom 27. Februar 1995,
94/16/0275, 0276, ÖStZB 1995/550, bzw. Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG³, K 161/3 f).
Andererseits wird die Sache (des Erstverfahrens)
beispielsweise in einem Einleitungsbescheid gemäß
§ 82
Abs. 3 FinStrG durch eine dem bescheidmäßigen
Konkretisierungsgebot entsprechende, dem Adressaten eine Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen ermöglichende, zumindest summarische bzw. grobe Um-
oder Beschreibung des dem Verdächtigen konkret zur Last gelegten Handelns
bzw. Unterlassens bestimmt (vgl. zB VwGH vom 2. August 1995,
93/13/0167). Werden darin, in Entsprechung dieses Gebotes, einzelne
Tatumstände, beispielsweise durch die Angabe der Tatzeiträume, oder
auch jener Zeiträume, für die Abgabenverkürzung(en) bewirkt
wurde(n) bzw. durch eine Benennung der maßgeblichen
Tätereigenschaften iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG (zB als
Abgabepflichtiger bzw. als Verantwortlicher der Fa. XY), bereits konkretisiert,
so ist dadurch die (sachliche) Entscheidungsbefugnis der Zweitinstanz, die zwar
im Rahmen der meritorischen Entscheidung den erstinstanzlichen Spruch
präzisieren, die (bereits) dargestellte(n) Tat(en) u. U. einer anderen
Strafnorm unterstellen oder allenfalls auch den von der Erstbehörde
erhobenen Tatvorwurf einschränken kann (vgl. zB VwGH vom
16. Februar 1994, 93/13/0256), auf die im Erstbescheid
angeführten Sachverhaltselemente beschränkt.
Gleichzeitig hat die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz bei ihrer Entscheidung gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung
zu berücksichtigen (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG,
§§ 161-164/Tz. 4b) und wäre eine Beschränkung des
Rechtsmittelverfahrens auf eine reine Überprüfung, ob bzw. inwieweit
die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung seinerzeit zu Recht ergangen ist,
jedenfalls rechtswidrig (vgl. zB VwGH vom 29. Mai 1996, 96/13/0030,
bzw. vom 18. Oktober 1995, 95/13/0158, ÖStZB 1996,
229).
Was nun den im Bescheid vom 15. Mai 2001 erhobenen
Tatvorwurf gegen die Bf. als abgabenrechtlich Verantwortliche der Firma W GmbH
in Richtung der §§ 33 Abs. 1 (Z 1 des
Einleitungsbescheides) und Abs. 2 lit. a (Z 2) und lit. b
(Z 3), jeweils iVm. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG angeht,
so ergeben sich aus dem bis zum Entscheidungszeitpunkt ermittelten Sachverhalt
keine Anhaltspunkte dafür, dass EH, die nach der dargestellten Aktenlage im
fraglichen Zeitraum weder eine Organ- oder sonstige geschäftliche Funktion
(zB Prokurist) in der genannten GmbH innehatte, noch faktisch deren
abgabenrechtlichen Angelegenheiten als Abgabepflichtiger bzw. als Arbeitgeber
wahrgenommen hat, zum Täterkreis iSd. § 33 Abs. 1, 2
lit. a und b FinStrG zu zählen ist bzw. sonst an einer überhaupt
möglich erscheinenden Tat beteiligt war (vgl. § 11 FinStrG),
sodass aus Sicht des nunmehrigen Beweisstandes der angefochtene Bescheid mit
seinen diesbezüglichen Tatvorwürfen ins Leere geht.
Aber auch zu dem gegen die Bf. weiters erhobenen Vorwurf
der (gewerbsmäßigen) Abgabenhinterziehung durch die Nichtabgabe bzw.
die Abgabe von unrichtigen Jahres-Umsatz- und -Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 1998 bis 2002 bzw. die unter Verletzung des § 21
UStG 1994 bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
Jänner bis Juli 2003 im Rahmen ihres Einzelunternehmens lassen sich an Hand
der oben dargestellten Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte für einen
entsprechenden Tatverdacht (mehr) feststellen. Weder dem Abgabenakt der Bf.
(StNr. 12), demzufolge in den Veranlagungsjahren 1998 bis 2000 die
jeweiligen Erklärungsangaben als Grundlage für die bis dato
unverändert dem Rechtsbestand angehörenden entsprechenden
Abgabenfestsetzungen herangezogen wurden bzw. für 2001 und 2002 bzw. 2003
infolge des zwischenzeitig über das Einzelunternehmen der Bf.
eröffneten Konkursverfahrens keine entsprechende abgabenrechtliche
Verpflichtung iSd. §§ 119 BAO iVm. 33 Abs. 1 FinStrG bzw.
§§ 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm. 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für die Bf. (sondern allenfalls lediglich für die
Gemeinschuldnerin, gesetzlich vertreten durch den Masseverwalter) mehr bestand,
noch dem nunmehrigen Stand des von der Prüfungsabteilung Strafsachen beim
Finanzamt Linz bzw. der Steuerfahndung ua. gegen die Bf. durchgeführten
Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu v. a. Endbericht vom 25. Oktober
2007, ENr. 646011/01, samt Beilagen, bzw. auch ABNrn. 9 bzw. 10 zu
StNr. 78) sind Tatsachen zu entnehmen, aus denen Rückschlüsse in
Richtung eines entsprechenden gegen die Bf. gerichteten Tatverdachtes ableitbar
wären. Während sich nämlich die Erstbehörde in ihrem
Bescheid noch auf den vorläufigen Ermittlungsstand zur angeführten
ENr. (maßgeblich ist hier wohl nicht das angeführte Bescheiddatum,
sondern der Kenntnisstand unmittelbar vor dem Oktober 2003) zu beschränken
hatte und aufgrund von Aussagen bzw. Anzeigen von ehemals bei der Bf. bzw. bei
Personen in ihrem Umfeld Beschäftigten bzw. durchgeführten
Hausdurchsuchungen gemäß
§§ 93 f FinStrG (auch)
auf die nicht vollständige Offenlegung der im Zusammenhang mit dem
Betriebsgegenstand (Telefonmehrwertdienste) erzielten Umsätze in den Jahren
1998 bis 2002 im Rahmen der Erklärungspflicht des Unternehmens der Bf. und
damit auf eine Tatbegehung iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 38
Abs. 1 lit. a FinStrG geschlossen hat (vgl. dazu auch die
Stellungnahme der Prüfungsabteilung Strafsachen vom 19. September 2005
zu einer beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gemachten Beschwerde
gegen einen im Zuge der behördlichen Erhebungen gegen einen Dritten
ergangenen Hausdurchsuchungsbefehl, FSRV/0077-L/03), liegen zum nunmehrigen
Zeitpunkt, indem insbesondere der vorgenannte Bericht betreffend die Person der
Bf. überhaupt keine abgaben- bzw. finanzstrafrechtlich relevanten
Feststellungen (mehr) enthält, keinerlei eine Maßnahme iSd.
§ 82 Abs. 3 FinStrG rechtfertigenden Verdachtsmomente in Richtung
des ausgesprochenen Tatverdachtes der §§ 33 Abs. 1 und 2
lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG vor.
Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit dem
Verdachtsausspruch angelastete Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, da sich auch hier aus dem
nunmehrigen Erhebungsstand keine konkreten Anhaltspunkte für eine, ohnehin
allenfalls bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (siehe oben)
denkmögliche, unter der Verletzung der Verpflichtungen gemäß
§ 76 EStG 1988 bewirkte Verkürzung von Lohnabgaben
erhellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 1.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-L/04
- Stammnummer
- 36556
- Gültig
- 01.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF