Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0019-W/07
Einleitung, Verdacht der Abgabenhinterziehung im Baugewerbe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-W/07vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen M.S., vertreten durch Czerwenka & Partner
Rechtsanwälte KEG, 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Jänner 2002 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
21. Jänner 2002, Strafnummer,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21.
Jänner 2002 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 und Purkersdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (in
weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 2-7/2001 in Höhe von € 23.011,56 (ATS
316.645,97) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich der
Tatverdacht auf die Feststellungen, die anlässlich der beim Bf. über
den Zeitraum 2-7/2001 abgehaltenen und mit 6. Dezember 2001 abgeschlossenen
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung getroffen werden haben müssen,
stütze.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Jänner
2002. Ausgeführt wird, dass es richtig sei, dass der Bf.
Geschäftsführer der Firma C-GmbH sei und dass die
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung das im Bescheid angegebene Ergebnis von
ATS 316.645,97 nach sich gebracht habe.
Der Bf. habe als
Geschäftsführer der Firma C-GmbH gegen den
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungsbescheid kein Rechtsmittel erhoben. Der
Grund dafür sei einzig und allein darin gelegen, dass die wirtschaftliche
Existenz der Firma C-GmbH davon abhänge, dass sie Aufträge von der
öffentlichen Hand erhalte. Dazu sei die Vorlage einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Voraussetzung. Um weiterhin diese
Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erlangen, habe daher die Firma C-GmbH den an
sich inhaltlich unrichtigen Bescheid in Kauf nehmen und den
Betriebsprüfungsbescheid akzeptieren müssen.
Dem
Betriebsprüfungsbescheid zugrunde liege, dass Werkverträge, die die
Firma C-GmbH mit der Firma I-GmbH und der Firma S-GmbH abgeschlossen habe, nicht
anerkannt worden seien.
Vor Beauftragung habe der Bf.
Unterlagen von den Subunternehmern eingeholt. So sei überprüft worden,
ob die Gesellschaften tatsächlich im Firmenbuch eingetragen seien und eine
Gewerbeberechtigung besitzen würden. Hierauf seien Rahmenwerkverträge
abgeschlossen worden.
In der Folge seien auch die
geleisteten Arbeiten abgerechnet worden und es seien dann Zahlungen von der
Firma C-GmbH an die jeweiligen Subunternehmer erfolgt. Vorgelegt werden 42
Kopien von Rechnungen samt den jeweiligen Bestätigungen über die
erfolgte Zahlung sowie der Werkverträge und
Firmenbuchauszüge.
Die Rechnungen würden alle
Kriterien erfüllen, um die Umsatzsteuer geltend zu machen.
Dem Bf. werde vorgeworfen, er
hätte wissentlich Vorsteuern zu unrecht geltend gemacht, er hätte also
wissen müssen, dass der von ihm geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht
berechtigt sei. Dies setze voraus, dass die Behörde davon ausgehe, dass die
gesamte Vertragsbeziehung zwischen den Subunternehmern tatsächlich nicht
existent sei, also Scheingeschäfte vorliegen würden. Dafür gebe
es keinerlei realen Hintergrund. Grundsätzlich wäre es überhaupt
nur dann möglich diesen Sachverhalt anzunehmen, wenn die Behörde
beweisen könnte, dass der Beschuldigte im bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit den Geschäftsführern der Subunternehmer
Verträge fingiert habe, Vorsteuer kassiert und von vornherein mit den
Geschäftsführern der Subunternehmer vereinbart habe, dass diese
Gesellschaften keine Steuern zahlen werden, sodass durch die Geltendmachung von
Vorsteuern einerseits und durch das Nichtbezahlen der Umatzsteuer andererseits
das Finanzamt geschädigt werde. Für eine solche Vorgangsweise, die
einzig und allein denkmöglich wäre, um ein Finanzstrafverfahren gegen
den Beschuldigten einzuleiten, gebe es keinerlei wie immer geartete
Anhaltspunkte.
Es werde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Soweit der Bf. ausführt,
dass es keinerlei realen Hintergrund dafür gibt, dass er wissentlich
Vorsteuern zu unrecht geltend gemacht hätte, er wissen hätte
müssen, dass der von ihm geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht berechtigt
ist, dies grundsätzlich nur dann möglich wäre, wenn die
Behörde beweisen könnte, dass der Beschuldigte im bewussten und
gewollten Zusammenwirken mit den Geschäftsführern der Subunternehmer
Verträge fingiert hat, Vorsteuer kassiert und von vornherein mit den
Geschäftsführern der Subunternehmer vereinbart hätte, dass diese
Gesellschaften keine Steuern zahlen werden, sodass durch die Geltendmachung von
Vorsteuern einerseits und durch das Nichtbezahlen der Umatzsteuer andererseits
das Finanzamt geschädigt wird, nur eine solche Vorgangsweise
denkmöglich wäre, um ein Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten
einzuleiten, übersieht er, dass er anlässlich einer die Firma C-GmbH
betreffenden Besprechung mit Organen des Finanzamtes am 4. Oktober 2001
über seine Geschäftspartner erklärte, dass "die im
Firmenbuch eingetragenen Personen nur Strohmänner seien, dahinter stehen
ganz andere Personen. Eine zentrale Schaltstelle wäre die S-Straße
und eine andere im Bezirk. Weiters erklärte der Bf. damals, dass er gewusst
habe, dass die auf den abgeschlossenen Werkverträgen angeführten
Geschäftsführer mit denen im Firmenbuch angeführten Personen
nicht übereinstimmen". Im Verlaufe dieser Besprechung am 4. Oktober
2001 erklärte der Bf. zudem, dass "bei solchen Firmen jegliche
Zahlungen von Steuern und Beiträgen an das Finanzamt, Gebietskrankenkasse,
Gemeinde etc. gar nicht vorgesehen sind".
Ebenso ist der
Bescheidbegründung des Bescheides über die Umsatzsteuerfestsetzung
für die Monate 02 - 07/2001 vom 6. Dezember 2001 zu entnehmen, dass dem Bf.
als Geschäftsführer bekannt war, dass einerseits die im Firmenbuch
angeführten Firmensitze mit dem tatsächlichen nicht
übereinstimmen, andererseits die in Rede stehenden Firmen die in den
Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bewusst nicht an das Finanzamt
abführen werden.
Auch wenn diese Angaben im
Rahmen einer Besprechung bei der Abgabenbehörde gemacht wurden, kommen die
dort geäußerten Ausführungen beinahe einem Geständnis
gleich, wird doch genau die Vorgangsweise zugegeben, die nach Darstellung des
Bf. selbst einzig und allein denkmöglich wäre, um ein
Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten.
Zusammengefasst lässt sich
daraus der die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens begründende Verdacht,
dass der Bf. die angeschuldete Abgabenhinterziehung in objektiver und
subjektiver Hinsicht begangen hat, ableiten. Die Beschwerde war daher insoweit
als unbegründet abzuweisen.
Die Beantwortung der Frage, ob
das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem
Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Festgehalten wird, dass eine
aktuelle Zustelladresse des im Spruch genannten Verteidigers nicht feststellbar
war.
Abschließend wird
bedauert, dass die Beschwerdeentscheidung erst jetzt ergehen konnte, doch ist
die Beschwerde vom 31. Jänner 2002 erst am 16. Jänner 2007 bei der
für die Entscheidung zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz eingelangt.
Wien, am 30.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-W/07
- Stammnummer
- 26071
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF