…wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer und scheide somit im Anlassfall aus. Nachdem Herr K weder Arbeitnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewesen sei, noch unter die Fiktion des § 22 Z 2 EStG 1988 falle, sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds nicht…
…ausschließlich wesentlich beteiltigte Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen habe. Erst die jüngst ergangene Rechtsprechung habe eine Differenzierung nach dem Beteiligungsverhältnis nicht mehr vorgenommen. Die Amtsvertreterin brachte im Zuge der Berufungsverhandlung vor, es sei eine Tatsache, dass der Bw. an der P-GmbH im Ausmaß von 15% beteiligt…
…Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter unterschieden werden muss. Dabei kommen solche Zuwendungen der Gesellschaft an ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter nicht als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG in Betracht, die ihre Wurzel nicht in seiner Tätigkeit…
…GmbH an einen wesentlich Beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Der Umstand, dass leitende Funktionäre der Finanzverwaltung im gegenständlichen Fall hinsichtlich der abgabenrechtlichen Beurteilung nicht konform gegangen sind und daher nach Variante I dem Beschuldigten vorzuwerfen wäre, er habe als Geschäftsführer der i…
…bei welchen eine Vergleichbarkeit alleine aus diesem Grund nicht gegeben gewesen sei. Bei einer "GmbH & Co KG" würden handelsrechtliche Beteiligungsertragskomponenten aus der Gewinn- und Verlustrechnung eliminiert und Personalaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können somit nicht mehr hinzugerechnet werden…
…der GmbH an den wesentlich beteiligten Gesellschafter bezahlt wurden. Es wäre wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass die GmbH damit den Gesellschafter nicht für an sie erbrachte Leistungen, welcher Art auch immer, entlohnt hat. Somit kann auch im gegenständlichen Fall eine Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus der…
…der GmbH an den wesentlich beteiligten Gesellschafter bezahlt wurden. Es wäre wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass die GmbH damit den Gesellschafter nicht für an sie erbrachte Leistungen, welcher Art auch immer, entlohnt hat. Somit kann auch im gegenständlichen Fall eine Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus der…
…vom 11. Februar 2002 zufolge gegenüber dem Finanzamt telefonisch erklärte, dass das Verwaltungsratshonorar für die von ihm operativ wahrgenommene Geschäftsführung gewährt worden sei. Sind die Einkünfte aber der Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführers zuzuordnen, kommt nicht die Zuteilungsregel des Art. 14 DBA-Schweiz, sondern…
…Aufgaben der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Die beidenGeschäftsführer sind wesentlich an der Gesellschaft beteiligt. Dass sie im Sinn der zuvor angeführten Auslegung in den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin eingegliedert sind, kann nicht in Zweifel gezogen werden und wird in der Berufung auch nicht bestritten…
…nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters erreicht werden, dass dieser aus seinen Tätigkeitsvergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht". Auch die Anfügung des letzten Satzes des § 47 (2) EStG durch das Abgabenänderungsgesetz 1994 brachte, wie auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, nur eine KlarsteIlung, dass Gesellschaftergeschäftsfüher…
…Firmenbuch, nicht entgegenstehen - nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Selbstverständlich liegt es im Ermessen des Geschäftsführers, ob sie Arbeiten selbst machen oder an andere weitergeben; es steht ihm jederzeit frei, das zu entscheiden. Der Ausschluss von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von den Begünstigungen der Lohnsteuerpflichtigen (insbesondere …
…auf die persönliche Haftung des GF für die Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft.Diese Haftung habe Herr A schon zu einer Zeit getragen, als er noch nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter der Bw. gewesen sei, während die anderen Gesellschafter dieses Risiko nicht betroffen habe.Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes…
…beiden weiteren Geschäftsführer eingegangen ist. Offensichtlich ist aber, dass bei einer Beteiligung von (nur) 25% am Stammkapital in keinem Fall Einkünfte nach § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 vorliegen können. Eine DB- und DZ-Pflicht der an die beiden nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter ausbezahlten…
…auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Dieselbe Beurteilung hat auch für die Einkünftequalifikation nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter nach § 25 Abs…
…ist daher nicht als Indiz für das Vorliegen eines steuerlichen Unternehmerwagnisses zu werten. Kein Dienstverhältnis im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts möglich: Hier werden andere Rechtsgebiete zur Argumentation herangezogen. Steuerlich kommt auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses nicht an. Dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nur…
…mit einem Fremdgeschäftsführer nicht vergleichbar. Sofern eine Kollektivvertragsangehörigkeit nicht gegeben sei, stehe einer freien Vereinbarung ohne Fixum und ohne regelmäßige Ausbezahlung nichts entgegen. Als ausschlaggebender Faktor komme der herrschaftsrechtliche Aspekt (Geltendmachung von Einfluss) innerhalb der Gesellschaft hinzu. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer habe das Weisungsrecht…
…versagen wäre. Hingegen stehen jedoch die in den Jahre 1997 bis 2000 geltend gemachten Aufwendungen wie Telefonkosten, Büromaterial und HN VB GKK in direktem Zusammenhang mit dem ernsthaftem Bemühen des Bw., sich als nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der Nov. GmbH eine Einkunftsquelle zu schaffen…
…2 EStG 1988 nicht an den Inhalt der Tätigkeit des an der Gesellschaft wesentlich Beteiligten und an seine handelsrechtliche Stellung anknüpft. Deshalb steht der Annahme der Eingliederung in den Organismus des Betriebes auch nicht entgegen, wenn der Gesellschafter von der Tätigkeit der Geschäftsführung nur in…
…dass im Falle eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, der zwar nicht aufgrund seiner Beteiligung von mehr als 25 %, aber weniger als 50 % bzw. auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung (wie Sperrminorität) weisungsungebunden ist, seine Tätigkeit für die Gesellschaft aber auf Basis des Werkvertrages sehr wohl weisungsfrei ausübt…
…der Realität entsprechen dürfte. Bei den vorgelegten Aufzeichnungen des nicht wesentlich beteiligten Angestellten GS. fiel dem Finanzamt auf, dass kaum eine Reise vor 18.00 Uhr geendet hat, obwohl er auch noch wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer bei einem anderen Unternehmen ist. Die pauschale Auszahlung von…