Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1490-L/02
Stellt die Rückzahlung einer Einlage bei einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1490-L/02vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, seinen Geschäftsführerbezug drastisch zu reduzieren, stellt er den Erlös aus dem Verkauf eines Privatgrundstückes dem Unternehmen zur Verfügung und lässt er sich diese Einlage in monatlichen Teilbeträgen zurückzahlen um den bisherigen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können, stellen die Einlagenrückzahlungen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Gattringer, Schiller & Partner KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kirchdorf/Krems vom 6. Juli 2001, betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 sowie Nachforderung von Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum Jänner bis Mai 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer gemäß
§ 82 EStG 1988
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I - V/20001
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11.440,--
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831,38
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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I - V/2001
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1.575,--
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114,46
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
I - V/2001
|
150,--
|
10,90
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Firmenbuch war der Gf. bis Ende 2001 mit 25 % und
anschließend mit 100 % an der Berufungswerberin beteiligt. Im Zuge der
betriebswirtschaftlichen Sanierung des Unternehmens der Rechtsmittelwerberin
vereinbarte die bevollmächtigte Vertreterin mit Schreiben vom 30. November
2000 mit der Bank u.a., dass die aufwandwirksamen
Geschäftsführerbezüge von bisher S 70.000,-- monatlich
entsprechend reduziert werden. Zur Deckung des Lebensunterhaltes des Gf. ist die
Rückführung der Verrechnungsforderung im Umfang von S 30.000,--
pro Monat geplant. Diese und andere Maßnahmen seien, über ein Jahr
hinweg gerechnet, geeignet, den Ergebnisausweis um rund S 1.360.000,-- zu
verbessern und den Liquiditätsspielraum um rund S 1 Million zu
erweitern, wobei davon rund S 770.000,-- anteilig auf Steuer- und
Abgabenersparnis entfallen würden.
Bei der über den Zeitraum von Jänner bis Mai 2001
vorgenommenen Lohnsteuerprüfung beanstandete das Erhebungsorgan die
Reduzierung der Geschäftsführerbezüge ab Jänner 2001 von
bisher brutto S 70.000,-- auf S 15.000,--. Es behandelte die monatlich
über das Verrechnungskonto gebuchten Scheckabhebungen von S 30.000,--
als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Weiters versteuerte es den
Sachbezug von S 7.000,-- monatlich für die private Nutzung des
Firmenpersonenkraftwagens durch den Gf..
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsauffassung an und
schrieb der Rechtsmittelwerberin mit Bescheid vom 6. Juli 2001 aus
diesem Grunde S 74.285,-- (€ 5.398,50) an Lohnsteuer,
S 8.325,-- (€ 605,--) an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und S 795,-- (€ 57,77) an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zur Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin
berufen. Die BwIn. befinde sich in einer Sanierungsphase, weshalb der Gf. seine
Geschäftsführerbezüge ab Jänner 2001 von bisher brutto
S 70.000,-- auf S 15.000,-- monatlich reduziert habe. Er habe mit
Scheidungsvergleich aus dem vergangenen Jahr Anspruch auf 100 % der
Geschäftsanteile erworben - die formale Umsetzung sei derzeit
streitanhängig - und der Gesellschaft zwischenzeitlich Geldmittel aus der
Veräußerung privater Vermögensgegenstände über die er
als Folge der Scheidung Verfügungsmacht erlangt habe, zur Verfügung
gestellt, welche mit derzeit rund S 3 Millionen als Verrechnungsforderung
zu Buche stehen würden. Der Gf. sei sich dessen bewusst, dass sein
Lebensunterhalt mit Geschäftsführerbezügen in Höhe von
S 15.000,-- monatlich nicht bestritten werden könne und habe seinen
privaten Bedarf mittels Rückführung der Verrechnungsforderung in
Höhe von monatlich S 30.000,-- ergänzt. Seitens der
Lohnsteuerprüfung werde behauptet, dass es sich bei der
Rückführung der Verrechnungsforderung um lohnsteuerpflichtige
Einkünfte handle, da eine willkürliche Reduzierung der
Geschäftsführerbezüge nicht zulässig wäre. Der
große Senat des BFH habe mit Entscheid B 26.10.1987, GrS 2/86, Folgendes
zum Ausdruck gebracht: Ein Gesellschafter könne für seine Gesellschaft
unentgeltlich tätig werden oder ihr unentgeltlich Nutzungen überlassen
und den Gegenwert in der Gewinnausschüttung finden. Obwohl in
Österreich diese Thematik bisweilen diskutiert werde, habe sich bis dato
weder in der Judikatur noch in der allgemein gültigen Rechtsmeinung eine
Tendenz dahingehend entwickelt, den Verzicht eines
Gesellschafter-Geschäftsführers auf Leistungsabgeltung als Vorgang zu
qualifizieren, der beim Gesellschafter-Geschäftsführer Steuerpflicht
auslösen würde. Da zum einen die Reduzierung der
Geschäftsführerbezüge von S 70.000,-- auf S 15.000,--
aus den angeführten Gründen unproblematisch sei und andererseits eine
Verknüpfung mit der Rückführung hingegebener Mittel
unzulässig sei, werde beantragt, die "Entnahme" von S 30.000,--
monatlich für den Zeitraum Jänner bis Mai 2001 aus der
Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, den DB und den Zuschlag zum DB
auszuscheiden. Der Berufung angeschlossen war das oben erwähnte Schreiben
des bevollmächtigten Vertreters vom 30. November 2000 an die Bank,
betreffend Sanierung des Unternehmens sowie eine weitere Eingabe an das
Finanzamt vom 4. April 2001, betreffend Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen beim Gf..
Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. Jänner 2002 wies das Finanzamt das Rechtsmittel als
unbegründet ab. Bei einem Bruttoeinkommen von S 70.000,-- ergebe sich
ein verfügbarer Auszahlungsbetrag von etwa S 41.254,--. Ein
Bruttoeinkommen von S 15.000,-- ergebe einen Auszahlungsbetrag von
S 11.717,--. Zusammen mit der Entnahme von S 30.000,-- könne der
Gf. wieder über einen Betrag von S 41.717,-- verfügen. Er habe
somit wirtschaftlich keine Nachteile. Was die Liquidität des Unternehmens
betreffe, so ergebe sich bei einem monatlichen Bezug von S 70.000,-- ein
jährlicher Geldbedarf von etwa 1,2 Millionen. Eine Reduzierung des
Geschäftsführergehaltes auf S 15.000,-- und gleichzeitig Entnahme
von Barmittel über das Verrechnungskonto in Höhe von S 30.000,--
erfordere einen Mittelbedarf von etwa S 600.000,--, was einer Einsparung
von der Hälfte der bis dahin erforderlichen Mittel entspreche. Der
wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen ergebe sich letztlich allein
auf Grund der damit verbundenen beträchtlichen Steuerersparnis, wie dies
auch im Schreiben vom 30. November 2000 an die Bank zum Ausdruck komme. Die
Reduzierung des Geschäftsführergehaltes sei somit einzig und allein
aus steuerlichen Überlegungen erfolgt und wirtschaftlich in keiner Weise
begründet. Wie anlässlich der Lohnsteuerprüfung festgestellt,
habe sich nach dem Dezember 2000 weder der Aufgabenbereich des
Geschäftsführers noch seine Arbeitszeit geändert, so dass eine
Reduktion des Geschäftsführerbezuges zu einem steuerlich nicht
anzuerkennenden, weil dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Ergebnis
führen würde. Die Berufungswerberin werde wohl kaum behaupten
können, eine Entlohnung von S 15.000,-- brutto sei die übliche
Entlohnung für einen Geschäftsführer in einem vergleichbaren
Unternehmen. Gleiches gelte aber auch für den im Berufungsverfahren
eingewendeten Verkauf von Privatvermögen an die BwIn. und die Finanzierung
dieses Geschäftes. Es würde dem Fremdvergleich nicht standhalten, wenn
jemand einem Fremden Vermögensgegenstände wie in der Berufungsschrift
angeführt im Wert von etwa S 3,000.000,-- veräußere und er
als Gegenwert lediglich eine unverzinsliche Verrechnungsforderung erhalte, wobei
die Begleichung der Forderung in Raten zu je S 30.000,-- erfolgen solle.
Kein Fremder würde eine Arbeitsleistung erbringen, die mit seiner eigenen
Forderung abgegolten werde. Was die Rechtsprechung zu diesem Thema betreffe, so
habe der VwGH u.a. mit Erkenntnis vom 15.3.1995, 94/13/0249 zu Recht erkannt,
wenn von einem Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinem Gehalt noch
monatliche Entnahmen getätigt würden, seien diese Entnahmen - auch
wenn sie über das Verrechnungskonto erfolgen sollten - als verdeckte
Gewinnausschüttung zu werten, wenn keine fremdüblichen
Darlehensverträge etc. zu Grunde liegen würden. Denke man in diesem
Fall die beabsichtigte Vorteilszuwendung weg, so würde auch hier
steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Der Lohnsteuerprüfer habe unter
Beachtung der Grundsätze der §§ 21 und 22 BAO in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die ab Jänner 2001 tatsächlich an den
Geschäftsführer zur Auszahlung gelangten Beträge der
Lohnbesteuerung unterworfen, wobei ein Zufluss des Arbeitslohnes durch die
Entnahme des Differenzbetrages über das Verrechnungskonto jedenfalls
vorliege.
Im Vorlageantrag, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt gilt, führte die bevollmächtigte Vertreterin ergänzend
aus, dass die Gehaltsreduktion beim Gf. deshalb erfolgt sei, um eine
wirtschaftliche Gesundung der BwIn. herbeizuführen. Dass damit eine
Reduzierung der Abgaben- und Beitragsbelastung verbunden und auch beabsichtigt
gewesen sei, liege auf der Hand und sei ebenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der
wirtschaftlichen Sanierungsabsicht begründet. Der Hinweis in der
Berufungsvorentscheidung, die Reduzierung des Geschäftsführergehaltes
wäre einzig und allein aus steuerlichen Überlegungen erfolgt und
wirtschaftlich in keiner Weise begründet, sei unrichtig und
zurückzuweisen. Die ins Treffen geführte
Angehörigenrechtsprechung solle nach dem VwGH nur dann zur Anwendung
kommen, wenn sich aus dem konkreten Fall Umstände ergäben, die Zweifel
an der Ernsthaftigkeit der behaupteten zivilrechtlichen Vereinbarung aufkommen
lassen würden und somit den Verdacht nahe legen würden, das
Rechtsgeschäft würde nur zum Zwecke der Steuerersparnis behauptet, was
im gegenständlichen Fall unter Verweis auf oben angeführtes nicht
zutreffe. In der Berufungsvorentscheidung werde weiters ausgeführt, dass
sich nach dem Dezember 2000 weder der Aufgabenbereich des
Geschäftsführers noch seine Arbeitszeit geändert hätten, so
dass eine Reduktion des Geschäftsführerbezuges zu einem steuerlich
nicht anzuerkennenden, weil dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Ergebnis
führen würde. Dieser Auffassung sei nach Ruppe, Handbuch der
Familienverträge Seite 242 ff. entgegenzutreten, in dem es heiße:
"Den tragenden Wertungen des Einkommensteuerrechtes ist nämlich zu
entnehmen, dass niemand verpflichtet ist, vorgefundene Marktchancen
gänzlich auszuschöpfen. Es steht somit jedem grundsätzlich frei,
gegen eine unüblich niedrige Vergütung zu arbeiten, weshalb wegen
Vereinbarung und Zahlung von unter der Angemessenheitsgrenze liegenden
Tätigkeitsvergütungen das Vorliegen eines ernstgemeinten
Dienstverhältnisses grundsätzlich nie bezweifelt werden darf. Dies ist
auch die Auffassung der Judikatur des BFH. Derartige Vertragsgestaltungen werden
vor allem dann vorkommen, wenn der Betrieb des Arbeitgeberehegatten im Aufbau
begriffen ist oder sich der Arbeitnehmerehegatte mit Rücksicht auf die
wirtschaftliche Lage des Betriebes mit einer geringeren Entlohnung einverstanden
erklärt." Auch der Verzicht auf die Verzinsung einer Verrechnungsforderung
an eine Gesellschaft, die faktisch im Alleineigentum des Gesellschafters stehe,
sei nicht unüblich, insbesondere dann, wenn allenfalls aus dem
Gesamtkontext damit ein Beitrag zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens
geleistet werde. Der Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.1995, dass
dann, wenn von einem Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinem
Gehalt noch monatliche Entnahmen getätigt würden, diese Entnahmen -
auch wenn sie über das Verrechnungskonto erfolgten - als verdeckte
Gewinnausschüttung zu werten seien, gehe deshalb grundsätzlich ins
Leere, weil im gegenständlichen Fall eine Verrechnungsforderung zugunsten
des Gesellschafters und in Form der Ratenrückzahlung lediglich steuerlich
zulässige Einlagenrückgewähr vorliege. Auch die Strapazierung der
§§ 21 und 22 BAO gehe mit Hinweis auf die angeführte
wirtschaftliche Grundlage zu dieser Thematik ins Leere.
In Beantwortung eines Vorhaltes des UFS vom 2.4.2004 teilte
die bevollmächtigte Vertreterin im Schreiben vom 10.5.2004 mit, es sei
richtig, dass der Gf. ab dem Kalenderjahr 2001 seine monatlichen Bezüge
drastisch reduziert habe. Gleichzeitig habe er, um seinen Lebensunterhalt zu
finanzieren, über sein Verrechnungskonto monatlich einen Betrag von
S 30.000,-- entnommen. Die Verrechnungsforderung des Gf. resultiere aus
einer Transaktion vom 14.2.2001, im Zuge derer insgesamt S 2,200.000,--
gutgebucht worden seien. Die BwIn. habe Geschäfte in Singapur
getätigt, die zu wirtschaftlichen Problemen geführt hätten. Im
Zuge der Sanierungsmaßnahmen zu diesem Geschäftsfall sei seitens der
Bank ein Performancebond ausgestellt worden, welcher als Haftungskredit auf der
Privatliegenschaft des Gf. und seiner Gattin intabuliert worden sei. Am
9.11.2000 sei die gemeinsame Liegenschaft veräußert und die
Pfandfreilassung gegen Überweisung eines Betrages von S 2,200.000,--
auf das Konto bei der Bank ausgesprochen worden. Aus dem beiliegenden
Verrechnungskonto des Gf. sei die Einlage vom 14.2.2001 ersichtlich. Der gesamte
Guthabenssaldo zum 31.3.2001 habe S 1,529.914,68 betragen. In den Jahren
2001 bis 2003 hätte auf Grund der zu Beginn des Jahres 2001
durchgeführten Kostensenkungsmaßnahmen im Bereich der
Geschäftsführerbezüge, der Mietenverrechnung sowie diverser
innerbetrieblicher Umorganisations- und Rationalisierungsschritte trotz
überproportional hoher Finanzierungsaufwendungen und Verzugsspesen ein
positives Ergebnis erwirtschaftet werden können. Die
rückständigen Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und
Gebietskrankenkasse seien mit Ratenzahlungen bis in den Sommer 2003 hinein
bedient worden. Das Scheitern außergerichtlicher
Schuldnachlassverhandlungen mit der Bank, der Gebietskrankenkasse und dem
Finanzamt habe durch Fälligstellung der Gebietskrankenkasse Anfang November
2003 zur Zahlungsunfähigkeit geführt. Die Rechtsmittelwerberin habe am
15. Dezember 2003 Insolvenz angemeldet. Das Verfahren sei am 3.2.2004 durch
einen Zwangsausgleich mit 20 %iger Quote abgeschlossen worden. Die Quote
werde seitens der Kreditgarantiegesellschaft OÖ. garantiert und
voraussichlich im Mai 2004 bezahlt. Angeschlossen war auch der Kaufvertrag vom
9.11.2000 über den Verkauf des im Eigentum des Gf. und seiner Gattin
gestandenen Privatgrundstückes.
Dazu teilte das Finanzamt mit, dass der Gf. im Jahre 2001
fast genau den selben Nettobezug wie im Vorjahr erhalten habe. Es sei lediglich
eine unterschiedliche Verbuchung erfolgt: Ein Teil seines Bezuges sei bei der
Berufungswerberin nicht aufwandswirksam erfasst, sondern als Verminderung seiner
Verrechnungsforderungen verbucht worden. Unter Beachtung der Grundsätze der
§§ 21 und 22 BAO sei das Finanzamt nach wie vor der Ansicht, dass die
ab 2001 tatsächlich zur Auszahlung gelangten Beträge der
Lohnbesteuerung zu unterziehen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b
Einkommensteuergesetz 1988 sind Bezüge und Vorteile von Personen, die an
Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt
sind, auch dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn),
wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines
anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung
fehlt.
Unbestritten ist, dass die dem Gf. gewährten
Vergütungen, welche bis Dezember 2000 monatlich S 70.000,-- brutto und
in den Monaten Jänner bis Mai 2001 monatlich S 15.000,-- betragen
haben, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind.
Strittig ist ausschließlich, ob die monatlichen Entnahmen des Gf. von
S 30.000,-- ab Jänner 2001, welche nicht aufwandswirksam, sondern zu
Lasten seines Verrechnungskontos (Kto.Nr. 3601) verbucht wurden, ebenfalls
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erk.
19.12.2001, 2001/13/0225) hinsichtlich der Frage der DB- und DZ-Pflicht von
wesentlich beteiligten Geschäftsführern ausgeführt, dass für
steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener
als Gesellschafter unterschieden werden muss. Dabei kommen solche Zuwendungen
der Gesellschaft an ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter nicht als
Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG in Betracht,
die ihre Wurzel nicht in seiner Tätigkeit, sondern in seiner
Gesellschafterstellung haben, weshalb Ausschüttungen aller Art nicht zur
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zählen. Ob einem
Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft zugewendete Beträge ihre Wurzel
in einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter haben oder als schlichte Ausschüttungen im Sinne des §
8 Abs. 2 KStG 1988 im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, ist eine
auf der Tatsachenebene zu lösende Frage. Nach dem VwGH-Erk. vom 24.10.2002,
2001/15/0062 hat dies auch für die Einkünftequalifikation - wie im
vorliegenden Fall - von nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern nach §
25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG zu gelten. Wenn das Finanzamt - wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt - von einer verdeckten
Gewinnausschüttung ausgeht, hätte der Berufungswerberin von den
monatlichen Auszahlungen von S 30.000,-- keinesfalls Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur
Nachentrichtung vorgeschrieben werden dürfen.
Im vorliegenden Fall hängt der Verkauf der privaten
Liegenschaft durch den Gf. und die Einzahlung des Verkaufserlöses auf das
Bankkonto der Gesellschaft (Gegenbuchung Verrechnungskonto Gf.) nicht mit der
Geschäftsführer-, sondern mit der Gesellschafterfunktion zusammen.
Durch die monatliche Auszahlung eines Betrages von S 30.000,-- zu Lasten
des Verrechnungskontos wurde steuerlich der Aufwand der Berufungswerberin nicht
gemindert. Hätte die Rechtsmittelwerberin den Erlös der privaten
Liegenschaft nicht aus Liquiditätsgründen benötigt, hätte
der Gf. diesen auch auf ein privates Sparbuch einzahlen und jeden Monat einen
Betrag von S 30.000,-- zur Aufbesserung seines
Geschäftsführerbezuges verwenden können. Dass ein beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Gehalt bzw. seine Vergütung
entsprechend der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens nach unten anpassen
kann, dafür sprechen einerseits die im Vorlageantrag angeführten
Ausführungen von Ruppe im Handbuch der Familienverträge sowie die
umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des
Vorliegens eines Unternehmerwagnisses im Zusammenhang mit der DB-Pflicht von
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern.
Läßt sich eine Unterentlohnung auf eine eindeutige schuldrechtliche
Vereinbarung zurückführen, darf nach Ruppe, Handbuch der
Familienverträge, 2. Auflage, Seite 260, die Tatsache eines unangemessenen
niedrigen Entgeltes weder eine Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses
noch eine Korrektur des Entgeltes bewirken, weil es herrschenden
Grundsätzen des Einkommensteuerrechts entspricht, dass niemand verpflichtet
ist, aus Leistungsbeziehungen einen entsprechenden "marktüblichen" Nutzen
zu ziehen, und dass ein (möglicher) Nutzen, der nicht gezogen worden ist,
als nicht realisiert gilt. Der geleistete Arbeitslohn ist somit beim Leistenden
steuerlich anzuerkennen, der Empfänger hat in dieser Höhe
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Diesen
Ausführungen folgen im Ergebnis auch die Einkommensteuerrichtlinien 2000
(RZ. 1230). Dass es der Berufungswerberin ab dem Kalenderjahr 2001 finanziell
schlecht erging, ist auch nach außen ersichtlich, und zwar aus dem
Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 30. November 2000 an die Bank
sowie aus der Tatsache, dass die Rechtsmittelwerberin am 15.12.2003 Insolvenz
angemeldet hat. Die Gehaltsreduzierung war daher wirtschaftlich begründet
und erfolgte somit nicht ausschließlich aus steuerlichen Motiven.
Das Finanzamt begründet die Nachforderung zuletzt mit
der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne der §§ 21 und 22 BAO.
Ausfluss der wirtschaftlichen Grundhaltung des Steuergesetzgebers ist z.B. die
Missbrauchsregelung des § 22 BAO. Danach kann durch Missbrauch von Formen
und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die
Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so
sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen
Gestaltung zu erheben wären.
Nach dem Erk. d. VwGH vom 6.11.1991, 89/13/0093, steht es
jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen
so zu gestalten und zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der
bestmögliche Erfolg bei geringster der gesetzlich vorgesehenen
Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser dem Abgabepflichtigen
eingeräumten Gestaltungsfreiheit sind im Abgabenrecht grundsätzlich
durch die Bestimmungen der §§ 21 bis 24 BAO gezogen. Nur im Bereich
der in diesen Gesetzesbestimmungen im einzelnen umschriebenen Tatbestände
ist die Abgabenbehörde berechtigt und verpflichtet, bei der Erhebung der
Abgaben von der Gestaltung der Vertragsparteien abzugehen. Ein Missbrauch ist
eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten
wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre
Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist dann zu
prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den
abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der
Steuerminderung einfach unverständlich wäre (VwGH 13.10.1993,
92/13/0054).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die
wirtschaftliche Lage der Berufungswerberin im Kalenderjahr 2001 auf Grund des
Verlustes 2000 (über S 12 Mio.) schlecht war und schließlich im
Kalenderjahr 2003 zu einer Insolvenz des Unternehmens führte. Daher war es
durchaus notwendig und sinnvoll, den Aufwand des Unternehmens zu reduzieren,
wozu auch die im Kalenderjahr 2001 vorgenommene Herabsetzung der Bezüge des
Geschäftsführers gehörte. Wenn der Gf. in der Folge, um seinen
Lebensstandard aufrecht zu erhalten, ein Privatgrundstück verkauft hat und
aus dem Erlös, den er dem Unternehmen zur Verfügung gestellt,
monatliche Abhebungen getätigt hat, ist auch dies eine sinnvolle
Maßnahme und keinesfalls ein Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts. Eine
Umfunktionierung der zu Lasten des Verrechnungskontos des Gf. verrechneten
Beträge in einen Lohnaufwand entspricht nicht dem Gesetz.
Die Abgabennachforderung reduziert sich somit bloß
auf die Hinzurechnung des PKW-Sachbezuges von monatlich S 7.000,-- zu den
gekürzten Gf-Bezügen. Die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage
erhöht sich daher von S 12.427,-- um (nur) S 7.000,-- auf
S 19.427,--, wodurch sich die darauf entfallende Lohnsteuer auf
S 3.002,-- erhöht (bisher S 714,--). Die Differenz von S 2.288,--
multipliziert mit der Anzahl der Monate (5) ergibt die endgültige
Nachforderung an Lohnsteuer von S 11.440,--. Hinsichtlich DB und DZ
beträgt die Bemessungsgrundlage S 7.000,-- x 5 Monate = S 35.000,--.
Die Dienstgeberbeitragsnachforderung macht somit S 1.575,-- (4,5% von
S 35.000,--) und die DZ-Nachforderung S 150,-- (0,43% von
S 35.000,--) aus.
Der Berufung war somit Erfolg beschieden.
Linz,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gesellschafter-GeschäftsführerEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeitverdeckte Gewinnausschüttungverdecktes StammkapitalEinlagenrückzahlungMissbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1490-L/02
- Stammnummer
- 11382
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF