Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0277-F/02
Abkommensrechtliche Zuteilung der Einkünfte eines wesentlich beteiligten Verwaltungsrates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-F/02vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter Art. 16 DBA-Schweiz sind nur Einkünfte zu subsumieren, die für die überwachende Funktion als Aufsichtsrat gezahlt werden. Es ist darauf abzustellen, ob die Befugnisse auf die Überwachung der Geschäftsführung beschränkt sind; dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnisse auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben einschließen. Einkünfte aus der geschäftsführenden Tätigkeit für eine nach schweizerischem Recht errichtete AG fallen daher nicht unter Art. 16 DBA-Schweiz.
Die Begriffe "selbständige Tätigkeit" in Art. 14 DBA-Schweiz und "unselbständige Arbeit" in Art. 15 DBA-Schweiz sind nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des DBA-Abschlusses im Jahr 1974 zu interpretieren. Zu diesem Zeitpunkt zählten Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach österreichischem Besteuerungsrecht nicht zu den selbständigen, sondern zu den nichtselbständigen Einkünften. Abkommensrechtlich kommt deshalb die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit im Sinne des Art. 15 DBA Schweiz zur Anwendung, die das Besteuerungsrecht nach der Grenzgängerregelung des Abs. 4 dem Ansässigkeitsstaat zuweist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BA, vertreten durch
die RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der
angefochtene Bescheid im Umfang der Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2002 verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der im Inland ansässige
Berufungsführer ist Verwaltungsratspräsident und wesentlich
beteiligter Gesellschafter der V-AG mit Sitz in der Schweiz. Neben
inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb erklärte er für
das Jahr 2000 unter Vorlage eines von der V-AG ausgestellten Lohnausweises als
Grenzgänger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von 504.815,00 S. Das im Lohnausweis mit 22.102,80 CHF
ausgewiesene Verwaltungsratshonorar wurde als in Österreich
gemäß Art. 16 DBA-Schweiz nicht steuerpflichtig
erklärt.
Demgegenüber ist das
Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2000, hinweisend darauf, dass sich die
Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften
ungeachtet einer allfälligen Beteiligung stets nach Art. 15
DBA-Schweiz (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) richte, auch
hinsichtlich des Verwaltungsratshonorars von einem innerstaatlichen
Besteuerungsanspruch ausgegangen und wertete die bezogenen Einkünfte nach
innerstaatlichem Recht der Begründung zufolge - obgleich als
nichtselbständige Einkünfte ausgewiesen - als solche aus
selbständiger Arbeit, weshalb auch die Begünstigungen des
§ 67 und des § 68 EStG 1988 keine Anwendung
fanden.
Gegen die Einbeziehung der
Verwaltungsratshonorare in die Steuerbemessungsgrundlage wandte sich die
steuerliche Vertretung mit Berufung und nach Ergehen einer in der strittigen
Frage abweislichen, den Bescheid jedoch dahingehend abändernden
Berufungsvorentscheidung, dass die Einkünfte als solche aus
selbständiger Arbeit ausgewiesen wurden und zudem der Verkehrsabsetzbetrag
unberücksichtigt blieb, mit Vorlageantrag. Verwaltungsratshonorare
unterlägen nach Art. 16 DBA-Schweiz dem Besteuerungsrecht des
Sitzstaates der Gesellschaft, wobei der Begriff "Verwaltungsrat"
ausschließlich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht auszulegen sei.
Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 16 DBA-Schweiz
entsprechend der Auslegung des Finanzamtes auf überwachende Funktionen sei
weder dem Abkommenswortlaut noch einem der beiden OECD-Kommentare zu den
Musterabkommen 1963 bzw. 1977 zu entnehmen. Wenn nach der österreichischen
Verwaltungspraxis eine derartige Beschränkung vorgenommen werde, könne
sich diese nur auf den dem österreichischen Recht eigenen Begriff des
Aufsichtsrates beziehen. Es sei zwar zutreffend, dass nach dem Schweizerischen
Obligationenrecht der Verwaltungsrat ua. ein geschäftsführendes Organ
sei und das Gesetz die Möglichkeit vorsehe, dass der Verwaltungsrat die
Geschäftsführung an Dritte übertrage, es verbleibe aber die
Funktion der Oberleitung auch in diesem Fall ausschließlich beim
Verwaltungsrat. Würde daher der Auffassung des Finanzamtes gefolgt,
verbliebe im Rahmen des DBA-Schweiz kein Anwendungsbereich für die
Bestimmung über Verwaltungsratsvergütungen, was dem Gesetzgeber aber
nicht zugesonnen werden könne.
Zudem ergebe sich auch dann,
wenn die Verwaltungsratshonorare nicht unter Art. 16 DBA-Schweiz subsumiert
würden, kein inländischer Besteuerungsanspruch, da in diesem Fall nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.7.1996, 92/13/0172, vorrangig
die Zuteilungsregelung des Art. 14 DBA-Schweiz zur Anwendung komme. Eine
Subsumtion unter Art. 15 DBA-Schweiz käme nur im Falle einer
Domizilgesellschaft in Betracht. Da gegenständlich aber eine operativ
tätige Gesellschaft vorliege und die gesamte Tätigkeit des
Berufungsführers als Verwaltungsrat dieser festen Einrichtung zuzurechnen
sei, habe diesbezüglich die Schweiz das ausschließliche
Besteuerungsrecht.
Auf Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz legte die steuerliche Vertretung mit
Schriftsatz vom 14. August 2003 die Statuten der V-AG, einen Beschluss des
Verwaltungsrates vom 3. Oktober 1997 über die ausschließliche
Betrauung des Berufungsführers mit der Geschäftsführung sowie
eine Quellensteuerbescheinigung betreffend die
Verwaltungsratsentschädigungen vor. Unter einem wurde für den Fall der
Einbeziehung der Verwaltungsratsvergütungen in die
Steuerbemessungsgrundlage die Anrechnung der Quellensteuer in Höhe von
5.525,70 CHF beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
gegenständlich einzig, ob hinsichtlich der Verwaltungsratshonorare das
Besteuerungsrecht Österreich oder der Schweiz zukommt, konkret, ob
entsprechend der Auffassung der steuerlichen Vertretung des
Berufungsführers, die abkommensrechtliche Zuteilungsregel des Art. 16
bzw. des Art. 14 DBA-Schweiz zur Anwendung gelangt, oder, wie vom Finanzamt
vertreten, jene des Art. 15 DBA-Schweiz.
Nach Art. 16 DBA-Schweiz
vom 30. Januar 1974, BGBl. Nr. 64/1975, dürfen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- und Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in
dem anderen Vertragsstaat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, in dem
anderen Staat besteuert werden.
Art. 14 DBA-Schweiz weist
das Besteuerungsrecht von Einkünften aus selbständiger Arbeit dem
Tätigkeitsstaat zu, sofern der selbständig Tätige dort
regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfügt.
Ebenso fällt das
Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
die aus Aktivbezügen herrühren nach Art. 15 Abs. 1
DBA-Schweiz grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu. Grenzgänger
bleiben jedoch im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig (Art. 15
Abs. 4 DBA-Schweiz). Der Tätigkeitsstaat besitzt ein 3%iges
Quellenbesteuerungsrecht, das im Ansässigkeitsstaat eine
Anrechnungsverpflichtung auslöst.
Mit der Frage, ob die
Bezüge eines Verwaltungsratspräsidenten einer nach schweizerischem
Recht errichteten Aktiengesellschaft unter die Zuteilungsregel des Art. 16
DBA-Schweiz fallen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
31.7.1996, 92/13/0172, auseinandergesetzt. Er ist dabei zur Auffassung gelangt,
dass die Zuteilungsregel des Art. 16 DBA-Schweiz die Einkünfte aus der
geschäftsführenden Tätigkeit für eine Aktiengesellschaft
nicht betreffe. Daran ändere nichts, dass Art. 712 des Schweizerischen
Obligationenrechtes den Ausdruck des Verwaltungsrates für den Fall
verwende, dass mehrere Personen mit der Verwaltung betraut würden. Dem
Abkommen sei nämlich nicht zu entnehmen, dass die im Art. 16
verwendeten Begriffe abweichend vom Begriffsinhalt des OECD-Musterabkommens zu
verstehen wären.
Begründend wird dazu unter
Anführung des entsprechenden Fachschrifttums ausgeführt, dass bei der
Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sei, dass
Vertragsparteien, insoweit sie den Text des OECD-Musterabkommens in ein
Doppelbesteuerungsabkommen übernehmen, der einzelnen Vorschrift des
bilateralen Vertrages den Inhalt der korrespondierenden Vorschrift des
OECD-Musterabkommens beimessen; dadurch erlange der bei Abschluss eines
Doppelbesteuerungsabkommens bestehende Kommentar des OECD-Steuerausschusses zum
übernommenen Musterabkommen für die Auslegung des Abkommens besondere
Bedeutung. Der Kommentar zu Art. 16 des Musterabkommens 1963 spreche nur
von Mitgliedern des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, also von jenem Organ, dem
Kontrollfunktion zukomme. Zur deutschen Übersetzung des Art. 16 des
OECD-Musterabkommens (1963) sei einhellig die Auffassung vertreten worden, dass
diese Zuteilungsregel nur Einkünfte erfasse, die für die
überwachende Funktion als Aufsichtsrat gezahlt würden. Es sei darauf
abzustellen, ob die Befugnisse auf die Überwachung der
Geschäftsführung beschränkt seien; dies sei nicht der Fall, wenn
die Befugnisse auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben
umfassten.
Vor diesem Hintergrund war
für den Berufungsführer mit den auf Beiser (SWI 2000,
199 ff) gestützten Einwendungen der steuerlichen Vertretung, der
Begriff "Verwaltungsrat" sei ausschließlich nach dem
Schweizerischen Obligationenrecht auszulegen, somit nichts zu gewinnen, hat doch
der Verwaltungsgerichtshof nicht auf das Schweizerische Obligationenrecht,
sondern einzig auf die aus dem Abkommen selbst zu gewinnenden Argumente für
die Interpretation der Bestimmung des Art. 16 DBA-Schweiz abgestellt
(zustimmend Lang, SWI 1996, 427 ff). Auch kann nicht davon ausgegangen
werden, dass im Rahmen des Art. 16 DBA-Schweiz kein Anwendungsbereich
für die Bestimmung über Verwaltungsratsvergütungen verbliebe,
wenn der Auffassung gefolgt würde, dass die Wahrnehmung von
Geschäftsführungsaufgaben einer Subsumtion unter Art. 16
DBA-Schweiz entgegenstünde, zumal auch das innerstaatliche Recht den
Begriff des "Verwaltungsrates" im Sinne eines Kontrollorganes kennt
(vgl. ua. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 22
Tz 25.3; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 22
Tz 119) und auch bei einer nach schweizerischem Recht errichteten
Kapitalgesellschaft im Gesellschaftsvertrag ein Beirat mit überwachender
Funktion eingerichtet werden kann (vgl. EAS 1989, SWI 2002, 194).
Ausschlaggebend für die
Frage, ob die gegenständlichen Vergütungen unter Art. 16 DBA zu
subsumieren sind, ist nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes vielmehr, ob die Befugnisse des Berufungsführers
auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben umfassen. Daran aber kann
gegenständlich kein Zweifel bestehen, ist er doch unbestrittenerweise als
Geschäftsführer der V-AG tätig und wurde ihm dem vorgelegten
Verwaltungsratsbeschluss vom 3. Oktober 1997 zufolge die gesamte
Geschäftsführung übertragen.
Nichts zu gewinnen war in
diesem Zusammenhang mit den erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten Einwendungen, der Berufungsführer habe die Funktion als
geschäftsführender Angestellter und getrennt davon jene als
überwachender Verwaltungsrat ausgeübt, ändert dies doch nichts
daran, dass dem Berufungsführer als Person somit nicht nur
Kontrollaufgaben, sondern auch die unmittelbaren
Geschäftsführungsaufgaben obliegen. Eine solcherart in einer Hand
vereinte Geschäftsführung und Vertretung einerseits sowie deren
Kontrolle andererseits läuft aber sowohl dem im innerstaatlichen Recht
normierten Prinzip der Organtrennung - Aufsichtsratsmitglieder können nach
der Unvereinbarkeitsregelung des § 90 AktG nicht zugleich
Vorstandsmitglieder sein und dürfen auch nicht als Angestellte die
Geschäfte der Gesellschaft führen - als auch dem für die
Abkommensinterpretation maßgeblichen Verständnis eines Aufsichtsrates
als reines Kontrollorgan (vgl. VwGH 31.7.1996, 92/13/0172) zuwider. Das im
Berufungsfall eingewendete "Funktionssplitting" kann sohin nach
Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates auch für die Frage der
anzuwendenden Zuteilungsregel nicht von Bedeutung sein und kann sohin eine
Subsumtion der in Rede stehenden Bezüge unter die Zuteilungsregel des
Art. 16 DBA-Schweiz durch eine solche formale Trennung der Funktionen
- ungeachtet der behaupteten unterschiedlichen abgaben- und
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Bezüge - nicht erwirkt
werden.
Nicht zu folgen vermochte der
unabhängige Finanzsenat auch dem unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31.7.1996, 92/13/0172, gestellten Eventualantrag
der steuerlichen Vertretung, die strittigen Einkünfte unter Art. 14
DBA-Schweiz zu subsumieren.
Abgesehen davon, dass dem vom
Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall von einer Domizilgesellschaft an
einen nicht wesentlich beteiligten Verwaltungsrat gewährte Vergütungen
zu Grunde lagen, führt der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis
aus, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit als
geschäftsführendes Organ von der belangten Behörde als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert worden seien, diese
Einstufung weder bekämpft worden sei noch sich auch aus der Aktenlage ein
Hinweis ergeben hätte, der diese Beurteilung als rechtswidrig hätte
erscheinen lassen und für derartige Einkünfte die Zuteilungsregel des
Art. 14, allenfalls jene des Art. 21 DBA-Schweiz in Betracht komme.
Eine rechtliche Würdigung dahingehend, dass die Bezüge eines an einer
nach schweizerischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft wesentlich
beteiligten Verwaltungsrates generell bzw. vorrangig unter Art. 14
DBA-Schweiz zu subsumieren wären, kann daraus nicht abgeleitet
werden.
Nachdem das
gegenständliche "Funktionssplitting" aus den oben aufgezeigten Gründen
ohne steuerliche Relevanz ist, sind die im von der V-AG ausgestellten
Lohnausweis enthaltenen Verwaltungsratshonorare nach Überzeugung des
unabhängigen Finanzsenates der Tätigkeit des Berufungsführers als
geschäftsführendes Organ der V-AG und nicht für eine isoliert zu
betrachtende Tätigkeit als Kontroll- bzw. Überwachungsorgan, das einem
Aufsichtsrat vergleichbar wäre, zuzurechnen. Bestätigung findet dies
auch insofern, als der Berufungsführer einem Aktenvermerk vom
11. Februar 2002 zufolge gegenüber dem Finanzamt telefonisch
erklärte, dass das Verwaltungsratshonorar für die von ihm operativ
wahrgenommene Geschäftsführung gewährt worden sei.
Sind die Einkünfte aber
der Tätigkeit als wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführers zuzuordnen, kommt nicht die
Zuteilungsregel des Art. 14 DBA-Schweiz, sondern jene des Art. 15
über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zur Anwendung. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Begriffe "selbständige
Tätigkeit" in Art. 14 DBA-Schweiz und "unselbständige Arbeit" in
Art. 15 DBA-Schweiz nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im
Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Schweiz im Jahr 1974 zu interpretieren (vgl.
VwGH 20.9.2001, 2000/15/0116 und das dort angeführte Erkenntnis vom
21.5.1997, 96/14/0084). Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof
aus, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Schweiz im Jahr 1974
(BGBl. Nr. 64/1975) das Geschäftsführerentgelt eines
Gesellschafters ungeachtet der Höhe seiner Beteiligung an der GmbH
grundsätzlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
subsumieren gewesen sei. Die aufgrund des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 9.12.1980, 1666, 2223, 2224/79, erfolgte
Novellierung des § 22 EStG 1972, wonach zu den Einkünften
aus sonstiger selbständiger Arbeit stets die Gehälter und
Vergütungen jeder Art gerechnet werden, die der an der Kapitalgesellschaft
zu mehr als 25% beteiligte Gesellschafter erhält, sei erst mit
1. Jänner 1982 (BGBl. Nr. 620/1981) in Kraft getreten. Somit
hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Schweiz Einkünfte eines
Gesellschafter-Geschäftsführers nach österreichischem
Besteuerungsrecht nicht zu den selbständigen, sondern zu den
nichtselbständigen Einkünften gezählt. Es komme daher
abkommensrechtlich auch nicht die Zuteilungsnorm für selbständige
Tätigkeit im Sinne des Art. 14 DBA-Schweiz, sondern jene für
unselbständige Arbeit im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz zur Anwendung.
Dies entspricht im Übrigen
auch der Auslegung, auf die sich die Finanzbehörden der beiden
Vertragsstaaten im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geeinigt haben
(AÖF Nr. 153/1992; vgl. auch SWI 1995, 408).
Fallen die Einkünfte somit
aber unter die Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz, hat Österreich,
nachdem unbestritten ist, dass der Berufungsführer im Streitjahr
Grenzgänger im Sinne des DBA-Schweiz gewesen ist, nach der
Spezialbestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz als
Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht bezüglich der strittigen
Einkünfte.
In welcher Weise ein Staat, dem
eine Steuerquelle durch ein Doppelbesteuerungsabkommen zugeteilt wird, diese
ausschöpfen kann, richtet sich wiederum ausschließlich nach
innerstaatlichem Recht (vgl. VwGH 22.4.1992, 91/14/0048). Die Beurteilung
der Bezüge des Berufungsführers als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wurde im Berufungsverfahren nicht bekämpft. Auch
ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise, die diese Beurteilung als
rechtswidrig erscheinen ließen.
Da sich die rechtliche
Beurteilung durch das Finanzamt im Ergebnis sohin als zutreffend darstellt und
gegen die Ermittlung der Höhe der Einkünfte keine Einwendungen
vorgebracht wurden, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gleichzeitig war der Bescheid im Umfang der Berufungsvorentscheidung
abzuändern. Die im Schreiben vom 14. August 2003 beantragte
Berücksichtigung einer Quellensteuer in Höhe von 5.525,70 CHF kam
nicht in Betracht. Art. 23 DBA-Schweiz sieht, abgesehen von hier nicht zur
Anwendung kommenden Ausnahmen, grundsätzlich die Befreiungsmethode mit
Progressionsvorbehalt vor, dh. der Ansässigkeitsstaat nimmt Einkünfte,
die im anderen Staat besteuert werden dürfen, von der Besteuerung aus und
zieht sie lediglich für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes
heran. Bezüglich von Einkünften aus unselbständiger Arbeit im
Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz steht nach der Grenzgängerregelung des
Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz dem Tätigkeitsstaat das Recht zu, eine
3%ige Quellensteuer zu erheben, die im Ansässigkeitsstaat anzurechnen ist.
Dies ist im gegenständlichen Fall wie aus der Aktenlage hervorgeht auch
erfolgt. Der nunmehr im Anrechnungsweg geltend gemachte Steuerbetrag resultiert
demgegenüber aus einer vom Kantonalen Steueramt St. Gallen vorgenommenen
25%igen Abzugsbesteuerung. Abgesehen davon, dass diese Steuer am
22. März 2002 und somit erst im Laufe des gegenständlichen
Berufungsverfahrens vorgeschrieben wurde, stellt sich eine derartige Besteuerung
in der Schweiz nach obigen Ausführungen als nicht vertragskonform dar und
löst in Österreich mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage keine
Anrechnungsverpflichtung aus.
Feldkirch,
23. September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
VerwaltungsratGeschäftsführerAufsichtsratZuteilungsregelAbzugssteuerGesellschafter-GeschäftsführerGrenzgänger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-F/02
- Stammnummer
- 6027
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF