Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0252-I/05
1. DB- und DZ-Pflicht eines 50% beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers 2. DB- und DZ-Pflicht von 25% beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0252-I/05vom 03.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu 25% am Stammkapital beteiligte Geschäftsführer unterliegen der DB- und DZ-Pflicht, wenn sie organisatorisch in den Betrieb der Gesellschaft eingegliedert und weisungsgebunden sind. Die Weisungsgebundenheit ergibt sich - bei Fehlen einer Sperrminorität - zwingend aus § 20 Abs 1 GmbHG.
Kann auf Grund dieser beiden Merkmale eine klare Abgrenzung erfolgen, sind andere Merkmale nicht mehr zu prüfen.
Sind die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafters als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren, liegt DB- und DZ-Pflicht vor. In die Bemessungsgrundlagen sind auch von der Gesellschaft bezahlte Kilometergelder einzubeziehen, da sich § 26 Z 4 EStG 1988, welcher die Nichtsteuerbarkeit von Reisekostenvergütungen regelt, nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden [Name1] und die weiteren Mitglieder
[Name2], [Name3] und [Name4] im Beisein der Schriftführerin [Name5]
über die Berufung der [Berufungswerberin], [Ort], [Straße], vertreten
durch Mag. Werner Hofer GmbH, 9900 Lienz, Rechter Iselweg 10, vom
29. Dezember 2003 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes
[FA] vom 15. Dezember 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999
nach der am 21. Februar 2007 in 6021 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Prüfung, in der auch eine diesbezügliche
Selbstanzeige erfolgte, schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin mit am
15. Dezember 2003 zugestellten Bescheiden den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführer vor. Begründet wurde diese Vorschreibung damit,
dass ab 1. Jänner 1994 auch Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage für den
DB und den DZ miteinzubeziehen wären.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin aus, dass lediglich ein Geschäftsführer wesentlich,
die anderen beiden Geschäftsführer jedoch nur zu 25% am Stammkapital
der Gesellschaft beteiligt seien. Hinsichtlich der beiden letztgenannten
Geschäftsführer könnten somit keine Vergütungen nach
§ 22 Z 2 EStG 1988 vorliegen. Nachdem unbestritten auch kein
Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 gegeben
sei, unterlägen deren Bezüge zweifelsfrei weder dem Dienstgeberbeitrag
noch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Hinsichtlich der Bezüge
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers wäre aus dem Bescheid
in keiner Weise zu entnehmen, woraus die Behörde schließe, dass seine
Betätigung (sonst) alle Merkmale eines Dienstverhältnisses gem.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 aufweisen solle. Der Bescheid
begründe sich auf einer bloßen Behauptung und bleibe jede logisch
nachvollziehbare Begründung schuldig.
Mit der am 21. April
2005 zugestellten Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung keine Folge
gegeben. Begründet wurde die Abweisung jedoch wiederum lediglich mit
allgemeinen Ausführungen zu Bezügen von wesentlich beteiligten
Gesellschaftern. Auf die lediglich zu 25% am Stammkapital beteiligten
Gesellschafter wurde mit keinem Wort eingegangen.
Daraufhin beantragte die
Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und rügte, dass das Berufungsvorbringen
vollständig unbeachtet geblieben sei. Neuerlich führte sie aus, dass
die nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer in
keinem Dienstverhältnis stehen würden. Hinsichtlich des wesentlich
beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass dieser nicht in den geschäftlichen Organismus
eingegliedert sei und § 47 Abs. 2 EStG 1988 bei Wegdenken
des Merkmals der Weisungsgebundenheit keine sinnvolle Aussage mehr
enthalte.
In einer Eingabe vom
16.2.2007 führte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin aus, dass
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz zu ersehen
sei, dass das Schulden der Arbeitskraft iSd. § 47 Abs. 2
EStG 1988 bei einem Geschäftsführer allein auf Grund des zwischen
dem Geschäftsführer und der GmbH bestehenden schuldrechtlichen
Verhältnisses zu beurteilen wäre und das gesellschaftsrechtliche
Verhältnis bei dieser Beurteilung keine Maßgeblichkeit hätte.
Weiters wurde nicht bestritten, dass auch hinsichtlich der beiden zu 25% an der
Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer - entsprechend der Judikatur
- eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben sei. Diese
seien jedoch auf Grund des Anstellungsvertrages (=schuldrechtliches
Verhältnis) völlig weisungsfrei gestellt.
In einer weiteren Eingabe
vom 20.2.2007 gab der Vertreter der Berufungswerberin bekannt, dass er an der
von der Berufungswerberin beantragten mündlichen Verhandlung "aus
terminlichen Gründen" nicht teilnehmen könne. Zudem ergänzte er
seine bisherigen Vorbringen insoweit, als er die Behauptung aufstellte, dass
sich aus dem GmbH-Gesetz nicht ergäbe, dass ein Vertrag, der einen
Geschäftsführer weisungsfrei stelle, gegen zwingende gesetzliche
Bestimmungen verstoße. Vielmehr stünde es der Gesellschaft frei, wie
sie das Rechtsverhältnis zum Geschäftsführer gestalte. Aus dem
Einspruchsrecht der übrigen Geschäftsführer und dem
Zustimmungserfordernis bei größeren Investitionen könne keine
Weisungsgebundenheit abgeleitet werden.
An der am 21. Februar 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung nahm kein Vertreter der
Berufungswerberin teil, der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die Ergebnisse
des bisherigen Verfahrens und beantragte die Abweisung der Berufung
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376/1967
(FLAG 1967), haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle bestimmt weiter, dass Dienstnehmer alle Personen sind, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß Abs. 3
des § 41 FLAG 1967 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig,
ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen
oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
§ 57 Abs. 7
und 8 Handelskammergesetz 1994, BGBl. 1994/661, für den Zeitraum 1995
bis 1998, und § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz
1998, BGBl. 1998/103, für das Kalenderjahr 1999, treffen gleichartige
Regelungen für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
1.
Sachverhalt:
Die gegenständliche
Kapitalgesellschaft wurde mit Notariatsakt vom 3. Juni 1988 gegründet.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gesellschaft vier zu je 25% am Stammkapital
beteiligte Gesellschafter. Nach dem Tod eines Gesellschafters wurden die von
diesem gehaltenen Gesellschaftsanteile im Jahr 1989 mit Beschluss des
zuständigen Bezirksgerichtes dessen Sohn zugewiesen, sodass die
nachfolgenden Beteiligungsverhältnisse gegeben waren. In Pkt. VI.
dieses Gesellschaftsvertrages wird unter Pkt. 3 ausgeführt, dass
Beschlüsse, soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht zwingend etwas
anderes bestimmen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
werden. Zur Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung der
Geschäftsführer, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
sowie über Änderungen des Betriebsgegenstandes des gesellschaftlichen
Unternehmens ist jedoch insbesondere die Zustimmung von zwei namentlich
genannten Gesellschaftern notwendig. Einer dieser zwei namentlich genannten
Geschäftsführer war der im Jahr 1989 Verstorbene.
Im Prüfungszeitraum
waren die verbliebenen drei Gesellschafter zu 50% ([GF1]) bzw. zu jeweils 25%
([GF2+3]) am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Alle drei Gesellschafter
übten in diesem Zeitraum die Tätigkeit als Geschäftsführer
und ab Einbringung der zuvor bestehenden GmbH & Co KG auch Tätigkeiten
im operativen Bereich der Gesellschaft aus.
Mit allen drei
Gesellschaftern bestehen schriftliche Geschäftsführerverträge,
datiert mit 2. Jänner 1997, in welchen ausgeführt wird, dass die
Tätigkeit auf Basis des jeweiligen Vertrages bereits im Jahre 1988 begonnen
hat. Mit Zusatzvereinbarungen zu diesen Verträgen vom 4. November 1997
wurde rückwirkend mit 1. Jänner 1997 die Entgeltvereinbarung von
einem ab 1997 12x jährlich (1995 und 1996 14x jährlich) auszuzahlenden
Fixbetrag auf einen sich aus dem Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit ergebenden Betrag, der jedoch der Höhe nach
sowohl nach unten (mit mindestens ATS 360.000,00 jährlich) als auch
nach oben (mit höchstens ATS 1,080.000,00 jährlich) begrenzt
wurde, abgeändert. Sowohl die Mindest- als auch die Höchstgrenze
wurden wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex vereinbart. Weiters wurde
das Recht auf monatliche Akontozahlungen in Höhe von 70% eines
Zwölftels des Entgeltes, welches sich aus dem Ergebnis der letzten bereits
fertig gestellten Bilanz ergibt, festgeschrieben. Zusätzlich bestand
Anspruch auf Vergütungen in Höhe der im Jahr zu entrichtenden
Sozialversicherungsbeiträge.
Im Übrigen wurde in den
für den gesamten Prüfungszeitraum ansonsten gültigen
mündlichen bzw. später schriftlich niedergelegten
Geschäftsführerverträgen vereinbart, dass
für
die vorliegenden "Anstellungsverhältnisse" die Bestimmungen des
GmbH-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie die Bestimmungen des
jeweiligen "Anstellungsvertrages" und - subsidiär - die auf die
Vertragsverhältnisse anzuwendenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen,
insbesondere jene über den "freien Dienstvertrag", gelten
(§ 1),
die
Geschäftsführer eigenverantwortlich alles vorzukehren und zu
veranlassen haben, was dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft im Sinne
der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes dient (§ 3),
jedem
Geschäftsführer im Rahmen seiner ihm eingeräumten
Geschäftsführerbefugnis und der ihm auferlegten internen
Beschränkungen (welche in § 5 geregelt sind) die
Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt ist (§ 4),
jeder
Geschäftsführer in der Ausübung seiner Geschäftsführung
keinen Beschränkungen unterworfen ist,
die über die gesetzlichen
Bestimmungen hinausgehen und jeder Geschäftsführer, bei
Widerspruch eines anderen Geschäftsführers gegen die Vornahme einer
zur Geschäftsführung gehörenden Handlung, vom Ergebnis eines
Gesellschafterbeschlusses abhängig ist, sowie Investitionen über
ATS 100.000,00 der Zustimmung aller Geschäftsführer bedürfen
(§ 5),
die
Gesellschaft den Geschäftsführern alle Aufwendungen zu ersetzen hat,
die diesen in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer zur Verwirklichung
ihrer Aufgaben entstehen, wenn für diese buchungsfähige Belege mit der
Berufungswerberin als Rechnungsempfängerin gestellt werden. Zusätzlich
bestand Anspruch auf Reisekostenentschädigungen bei Dienstreisen. Das
Vorliegen von Aufwendungen wurde nach diesen Vereinbarungen bis zur Höhe
der steuerlich zulässigen Beträge als gegeben angesehen, sodass kein
Einzelnachweis zu erfolgen hatte. Für Fahrten mit dem eigenen PKW wurde -
unter der Voraussetzung der Führung von steuerlichen Erfordernissen
entsprechenden Aufzeichnungen - ein Kostenersatz in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes vereinbart, bei Reisen mit anderen Verkehrsmitteln gebührt
der Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen (§ 6),
die
Geschäftsführer hinsichtlich der von ihnen zu entwickelnden
Tätigkeit an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Dienstzeit
gebunden und sohin in der Einteilung und der Organisation der ihnen obliegenden
Tätigkeit frei sind. Eine Eingliederung in die Organisation des Betriebes
besteht nur insoweit, als die Geschäftsführer verpflichtet sind, im
Sinne des jeweiligen "Anstellungsvertrages" unternehmerisch und
eigenverantwortlich mit der Sorgfaltsverpflichtung eines ordentlichen
Geschäftsmannes gegenüber der Gesellschaft tätig zu sein
(§ 7),
es
im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten jedem Geschäftsführer
frei steht, seine vertraglich ausbedungenen Leistungen persönlich oder
durch fachlich geeignete Stellvertreter zu erbringen, wobei die Art und der
Umfang der Befugnis des Stellvertreters in einer schriftlich erstellten
Vollmacht festzuhalten ist und diese Vollmachtsurkunde den übrigen
Geschäftsführern mindestens vier Wochen vor deren Wirksamwerden
vorzulegen ist (§ 8),
für
die Geschäftsführer Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses besteht und - im Falle der Verletzung dieser -
Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinnes verlangt werden kann
(§ 9),
die
Geschäftsführerverträge auf unbestimmte Zeit errichtet werden und
jeder Geschäftsführer das jeweilige Vertragsverhältnis unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum letzten Tag des
Geschäftsjahres aufkündigen kann; jedenfalls endet das jeweilige
Vertragsverhältnis, wenn der Geschäftsführer seine
Geschäftsanteile abtritt und als Gesellschafter aus der Gesellschaft
austritt (§ 10) und
die
Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht zur Anwendung kommen
sowie die Geschäftsführer keinen Anspruch auf "Freizeitausgleich,
Überstunden oder Geldansprüche als Ersatz für nicht erfolgte
Konsumation solcher Ansprüche" haben (§ 11).
Die Tätigkeit der
Gesellschafter wurde nach diesen vertraglichen Vereinbarungen durchgeführt,
wobei die Berufungswerberin mit Schreiben vom 7. September 1998 nähere
Ausführungen zur operativen Tätigkeit und Aufgabenverteilung zwischen
den einzelnen Geschäftsführern machte, welche in Beantwortung des
Vorhaltes des unabhängigen Finanzsenates vom 21. August 2006 mit
Schreiben vom 11. September 2006 als im Wesentlichen auch für den
gesamten Prüfungszeitraum als zutreffend anerkannt wurden. Mit Schreiben
vom 16. Oktober 2006 wurde sodann in Pkt. 5 ausgeführt, dass
grundsätzlich jeder Geschäftsführer für jeden Bereich und
jede Tätigkeit zuständig sei und lediglich eine lose Abgrenzung darin
bestehe, dass der 50%-Gesellschafter eher für eine Sparte des Unternehmens,
die beiden 25%-Gesellschafter eher für den anderen Unternehmensbereich
zuständig seien. Die nötige Arbeitsverteilung ergebe sich aus den
anstehenden Aufgaben selbst, "wobei die Abstimmung im Regelfall über die
Information der anderen Geschäftsführer hinsichtlich der
übernommenen Aufgaben" laufe. Dass tatsächlich Vertretungen iSd
§ 8 der Geschäftsführerverträge erfolgt wären,
wurde nicht nur nicht behauptet, sondern erfolgten Vertretungen eines
Geschäftsführers ausschließlich durch die anderen
Geschäftsführer.
Jedem
Geschäftsführer steht im Betrieb ein eigenes Büro zur
Verfügung, welches er nach seinem Belieben benutzen kann.
Die Arbeitszeit kann von den
Geschäftsführern frei eingeteilt werden. Entschließt sich ein
Geschäftsführer kurzfristig der Firma fern zu bleiben, wird im
Regelfall das Sekretariat informiert.
An eigenen Arbeitsmitteln
verwenden die Geschäftsführer ihre privaten PKW`s (hierfür
erfolgt unbestritten vollständiger Kostenersatz in Höhe der amtlichen
Kilometergelder) und die Ausstattung ihrer "Heimbüros".
Die
Geschäftsführer stehen sämtlichen Abteilungen des Unternehmens
vor, wobei es - mit Ausnahme der [Betriebszweig], die
schwerpunktmäßig dem 50%-Gesellschafter zugeordnet ist - keine direkt
zugeordneten Bereichsverantwortlichkeiten gibt.
Die
Geschäftsführer sind auch für die Kontrolle der Arbeitnehmer
verantwortlich.
Hinsichtlich der
Geschäftsführerbezüge ist anzumerken, dass diese unstrittig allen
Geschäftsführern in den Jahren 1995 und 1996 in monatlich gleich
bleibender Höhe zuzüglich zweier Sonderzahlungen zugeflossen sind. Im
Jahr 1997 kam es auf Grund der nachträglichen, erst im November erfolgten
Änderung der Vergütungsregelungen zu diversen Nachbuchungen zu den
vorweg monatlich in gleich bleibender (und zwischenzeitlich angepasster)
Höhe zugeflossenen Vergütungen. Sämtliche Vergütungen sind
aber auch hier im Zeitpunkt der Buchung unstrittig zugeflossen. Im Jahr 1998
wurden die monatlichen Bezüge wiederum während des Jahres erhöht;
im Jahr 1999 erfolgte wiederum ein Zufluss von zwölf jeweils gleich hohen
Bezügen. Zudem kam es zu Zuflüssen aus dem Ersatz der
Versicherungsbeiträge, von Kilometergeldern und auf Grund der
Wertsicherungsvereinbarung. Alle diese Zuflüsse wurden der
Berufungswerberin mit Vorhalt vom 24. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht
und blieben der Höhe nach unbestritten.
2.
rechtliche Würdigung:
2.1.
wesentlich beteiligter Geschäftsführer:
Im gegenständlichen
Fall ist unstrittig, dass der Gesellschafter [GF1] im Prüfungszeitraum zu
50% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war und seinen
Geschäftsführertätigkeiten, aber auch seinen Tätigkeiten im
operativen Bereich der Gesellschaft, seit dem Jahr 1988 durchgehend nachgegangen
ist.
Nach § 22 Z 2
2. Teilstrich EStG 1988 sind Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder
Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem im verstärkten Senat getroffenen
Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, zur DB- und DZ-Pflicht von Bezügen
wesentlich beteiligter Gesellschafter unter Pkt. 5. ausgesprochen hat,
kommt bei der Prüfung, ob Einkünfte nach § 22 Z 2
2. Teilstrich EStG 1988 erzielt werden, dem Merkmal der Eingliederung
des Gesellschafters in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft entscheidende Bedeutung zu, nachdem durch das Wort "sonst" das
Merkmal der Weisungsgebundenheit für die Beurteilung auszuklammern ist.
Andere Merkmale, wie zB das Fehlen eines Unternehmerwagnisses oder der laufende
Anfall der Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und sind daher nur mehr
dann von Bedeutung, wenn die Eingliederung des für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
nicht klar zu erkennen wäre.
Diese Eingliederung ist nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem funktionalen
Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
verwirklicht. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der wesentlich
beteiligte Gesellschafter seit Jahren sowohl im Bereich der
Geschäftsführung, als auch später im operativen Bereich (siehe
dazu das Schreiben der Berufungswerberin vom 7.9.1998 und die
Vorhaltsbeantwortungen vom 11.9.2006 und vom 16.10.2006) der Gesellschaft
tätig war. Damit steht fest, dass eine organisatorische Eingliederung
vorliegt und diese auch klar ersichtlich ist. Weitere Merkmale sind - nach der
Rechtsprechung im oben erwähnten Erkenntnis - daher nicht mehr zu
prüfen und ist DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich
beteiligten Gesellschafters gegeben.
Anzumerken - wenn auch nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr entscheidend - ist im
gegenständlichen Fall zudem, dass in den Jahren 1995 und 1996 laufend
gleich bleibende monatliche Bezüge zuzüglich eines 13. und 14. Bezuges
ausbezahlt wurden und auch gar nicht behauptet wird, dass diese in irgend einer
Art erfolgsabhängig gewesen wären. Mit Vereinbarung vom 4.11.1997
wurde sodann rückwirkend ab 1.1.1997 ein Zusatz zum
Geschäftsführervertrag mit einem jährlichen Entgelt von
(wertgesichert) mindestens ATS 360.000,00 vereinbart. Im Jahr 1997 wurden
tatsächlich für die Monate Jänner bis März mtl.
ATS 28.000,00, ab April bis Oktober mtl. ATS 30.000,00 und für
November und Dezember mtl. ATS 50.000,00, sowie im April eine Nachzahlung
für Jänner bis März in Höhe von ATS 6.000,00, im
November eine Nachzahlung für Jänner bis Oktober in Höhe von
ATS 200.000,00 und im Dezember eine Nachzahlung für Jänner bis
Dezember in Höhe von ATS 480.000,00 geleistet. Ähnlich
verhält es sich im Jahr 1998: für Jänner und Feber
mtl. ATS 50.000,00, Nachzahlung für Jänner und Feber in
Höhe von ATS 80.000,00, ab März mtl. ATS 90.000,00. Im Jahr
1999 wurden monatlich ATS 90.000,00 und ein Zusatzbetrag
lt. Wertanpassungsvereinbarung zur Auszahlung gebracht. Zudem hatte der
Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz der von ihm zu leistenden
Sozialversicherungsbeiträge und - nach § 6 Abs. 2 ff. des
Geschäftsführervertrages - aller Aufwendungen, die er in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer zur Verwirklichung der ihm
übertragenen Tätigkeiten hatte, sowie auf
Reisekostenentschädigungen. Durch die Vereinbarung eines (wertgesicherten)
Mindestbezuges, der Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch
die Gesellschaft und den Anspruch auf Ersatz "aller Aufwendungen" liegt im
gegenständlichen Fall auch kein erkennbares Unternehmerrisiko vor, zumal
erfolgsabhängige Entlohnungssysteme auch im Bereich der "klassischen"
Dienstverhältnisse keine Seltenheit sind. Zudem ist die Höhe der
Bezüge im gegenständlichen Fall nicht (allein) an die Leistungen des
wesentlich Beteiligten geknüpft, sondern ergibt sich die
Erfolgsabhängigkeit aus der Anknüpfung an das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der
gesamten Gesellschaft und somit
aller Geschäftsführer und Arbeitnehmer, was dazu führen kann,
dass trotz vom wesentlich beteiligten Gesellschafter zu verantwortenden
wirtschaftlichen Misserfolgen bei gleichzeitig positiver
Geschäftsentwicklung durch Tätigkeiten der anderen
Geschäftsführer weit über die garantierte Mindestsumme
hinausgehende Vergütungen an ihn geleistet werden.
2.2.
nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer:
Eingangs ist festzuhalten,
dass das Finanzamt in seinen Entscheidungen in keiner Weise auf die aktenkundige
und in den Eingaben der Berufungswerberin deutlich vorgebrachte Tatsache der nur
25%igen Beteiligung der beiden weiteren Geschäftsführer eingegangen
ist. Offensichtlich ist aber, dass bei einer Beteiligung von (nur) 25% am
Stammkapital in keinem Fall Einkünfte nach § 22 Z 2
2. Teilstrich EStG 1988 vorliegen können. Eine DB- und DZ-Pflicht
der an die beiden nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter ausbezahlten
Bezüge kann daher nur vorliegen, wenn diese im Prüfungszeitraum in
einem Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988
gestanden sind.
Dazu steht fest, dass im
Gegensatz zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der
Vorhaltsbeantwortung vom 11. September 2006 es keineswegs stets unstrittig
war, dass keine Dienstverhältnisse vorliegen. Vielmehr wurde bereits im
Bericht über die am 4. November 1992 abgeschlossene
Lohnsteuerprüfung seitens des Finanzamtes ausdrücklich
ausgeführt, dass die Bezüge der namentlich konkret genannten
Minderheitsgesellschaftergeschäftsführer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit darstellen würden.
Nach § 47
Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall,
wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen
Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein
Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an
einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1
Z 1 lit. b EStG 1988 vorliegen.
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. b EStG bestimmt, dass Bezüge und Vorteile von Personen,
die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988 beteiligt sind, auch dann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen
zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Wie eingangs
ausgeführt, umfasst der für den Dienstgeberbeitrag entscheidende
Dienstnehmerbegriff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
sämtliche Personen, auf die die im § 47 Abs. 2
EStG 1988 festgelegten Voraussetzungen zutreffen. Auch das
Wirtschaftskammergesetz enthält gleichartige Bestimmungen. Es ist daher im
gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Tätigkeit der beiden zu
25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer
entweder alle oder "sonst alle" Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd
§ 47 iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b
EStG 1988 aufweist.
Zur Abgrenzung zwischen
selbständiger und unselbständiger Arbeit hat der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.2.1996, 94/15/0123,
ausgeführt:
"Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit wesentliche
Merkmale das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, einer Weisungsgebundenheit,
die die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen
Vertragspflichten hinaus beschränkt, und der organisatorischen
Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Unter diesen Gesichtspunkten ist
das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit
überwiegen".
Der Verfassungsgerichtshof
hat in seiner Entscheidung vom 1.3.2001, G 109/00, an obiges Erkenntnis
anknüpfend auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im
Erkenntnis vom 17.5.1989, 85/13/0110, zur Interpretation des § 47
Abs. 3 EStG 1972 (= § 47 Abs. 2 EStG 1988) wie
folgt zitiert:
"Dieser
Legaldefinition hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
zwei Kriterien entnommen, die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen:
a)
die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und
b)
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers.
Es
gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien keine klare Abgrenzung zwischen
einer selbständig ausgeübten und einer nichtselbständig
ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Einerseits tritt insbesondere
bei höher qualifizierten Leistungen, bei denen der geistigen Schaffenskraft
und Kreativität des Arbeitnehmers besondere Bedeutung zukommt
(zB leitende Angestellte), die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Art und
Inhalt der ausgeübten Tätigkeit häufig in den Hintergrund;
andererseits kann auch eine selbständig ausgeübte Tätigkeit eine
verhältnismäßig starke organisatorische Eingliederung
erforderlich machen (zB reproduzierende Künstler oder - wie im
Beschwerdefall - Vortragende, die sich sowohl zeitlich als auch räumlich an
ein vom Veranstalter vorgegebenes Programm halten müssen).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung weitere
Kriterien aufgezeigt, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen. Dazu gehört insbesondere das Fehlen des für eine
selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos."
Im Weiteren wird sodann die
bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt
zusammengefasst:
§ 47
Abs. 2 EStG 1988 kennt nicht nur ein Kriterium, sondern zwei Kriterien
für das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses.
Neben
diesen beiden Kriterien ist zumindest noch das Kriterium des
Unternehmerwagnisses von Bedeutung.
Das
Kriterium der Weisungsgebundenheit als Merkmal eines Dienstverhältnisses
kann in den Hintergrund treten, ja unter Umständen ganz fehlen, womit
notwendiger Weise die steuerliche Qualifizierung des Verhältnisses
vorwiegend oder ausschließlich nach anderen Kriterien erfolgen muss.
In
Zweifelsfällen ist auf weitere Kriterien abzustellen.
Im Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem
verstärkten Senat unter Pkt. 5.2. ausgeführt, dass § 47
Abs. 2 EStG 1988 das steuerliche Dienstverhältnis mit zwei
Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers andererseits definiert. Unter Verweis auf die bisherige
ständige Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus,
dass nur in Fällen, in denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Betriebes des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer
selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
ermöglichen, auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa das Fehlen eines
Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen wäre.
Auf Grund dieser in einem
verstärkten Senat getroffenen Aussagen steht nunmehr fest, dass bei der
Prüfung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt, vorrangig die
beiden im Gesetz angeführten Kriterien zu prüfen sind.
Bei
Beschäftigungsverhältnissen von Führungskräften verweist der
Verfassungsgerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis vom 1.3.2001,
G 109/00, im Zusammenhang mit der Definition des Dienstverhältnisses
unter Pkt. 2.2.4.2. auf die Literatur zur inhaltlich übereinstimmenden
deutschen Rechtslage und führt aus, dass als Kriterium für das
Vorliegen von Weisungsgebundenheit darauf abzustellen ist, ob die dem
Beauftragten nach der Eigenart seiner Tätigkeit zukommende
Bewegungsfreiheit Ausfluss seines eigenen Willens oder aber Ausfluss des Willens
des Auftraggebers ist. Im Weiteren wird sodann, wiederum auf Literatur zur
deutschen Rechtslage verweisend, festgestellt, dass es bei
Führungskräften an der Weisungsgebundenheit im Einzelfall fehlen
könne, weshalb für das Vorliegen einer nichtselbständigen Arbeit
die Eingliederung in den betrieblichen Organismus entscheidend sein müsse,
wobei die Eingliederung nicht organisatorisch, sondern strukturell zu verstehen
sei. Dies führe in weiterer Folge dazu, dass die Weisungsgebundenheit -
jedenfalls für sich allein - kein entscheidendes Merkmal für die
Arbeitnehmerstellung sei. Die in dieser Art vorgenommene Deutung des Begriffes
"steuerliches Dienstverhältnis" wird vom Verfassungsgerichtshof als
Grundlage für die weiteren Überlegungen herangezogen, weshalb
offensichtlich ist, dass diese Auslegung vom Verfassungsgerichtshof als
zutreffend anerkannt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof
hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, 2001/14/0219, Ähnliches
ausgeführt:
Nach den Überlegungen
in diesem Erkenntnis schließt das völlige Fehlen einer
Weisungsunterworfenheit im Allgemeinen ein Dienstverhältnis aus. Allerdings
- so der Gerichtshof unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 25.10.1994,
90/14/0184 - reicht es bei leitenden Angestellten aus, wenn sich die
Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung der
Leitungsaufgaben beschränkt. Das Kriterium der Weisungsgebundenheit ist
aber nicht schon dann erfüllt, wenn dem Geschäftsführer durch den
Anstellungsvertrag Agenden übertragen werden, vielmehr bedeutet
Weisungsgebundenheit, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete
Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann. Im
Erkenntnis vom 28.6.2006, 2002/13/0175, wurde im Zusammenhang mit einem zu 25%
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum auf diese
Rechtsprechung Bezug genommen.
Aus der Gesamtheit dieser
Ausführungen ergibt sich nunmehr nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates folgende Auslegung des Begriffes "steuerliches
Dienstverhältnis" bzw. ist der Bestimmung des § 47 Abs. 2
EStG 1988 folgendes Verständnis beizumessen:
Im Zusammenhang mit einer
höher qualifizierten Tätigkeit, als eine solche ist u.a. die
Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH zweifelsfrei
anzusehen, liegt Weisungsgebundenheit vor, wenn die diverse Arbeiten leistende
Person sich zur Erbringung dieser unter Umständen verpflichtet, welche von
der die Arbeiten vergebenden oder beauftragenden Person nach deren freien
Entscheidung vorgegeben oder werden. Dass dabei eine auch sehr weit gehende
Eigenverantwortlichkeit und (vorläufige) Entscheidungsfreiheit festgelegt
werden kann, ändert nichts an der Tatsache, dass es letztlich dem
Arbeitgeber überlassen bleiben muss, konkrete Vorgaben zu geben oder zu
ändern bzw. die Zustimmung zu bestimmten Vorhaben oder Maßnahmen,
welche in den übernommenen Aufgabenbereich fallen, zu verweigern. Dies
resultiert auch daraus, dass letztlich die arbeitende Person nicht - einem
selbständigen Unternehmer gleich - über (ausschließlich) eigenes
Vermögen verfügt und darüber nach eigenem Gutdünken
bestimmen kann, sondern (im Falle eines für die Gesellschaft tätigen
Minderheitsgesellschafters - hauptsächlich auch) mit fremdem Vermögen
disponiert und für den wirtschaftlichen Erfolg einer (überwiegend)
fremden Firma oder Unternehmung verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist
somit entscheidend, dass die arbeitende Person in letzter Konsequenz von der
Entscheidung des Arbeitgebers abhängig ist, wie weit ihre ihr im
Anstellungsvertrag gewährten Freiheiten ausgelebt bzw. ob und inwieweit von
ihr gewollte Maßnahmen umgesetzt werden können.
Die Bestimmungen des
GmbH-Gesetzes sind diesbezüglich von nicht unbeträchtlicher Bedeutung.
Nach § 15 Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft eine physische und
handlungsfähige Person zu ihrem Geschäftsführer bestellen. Dies
durch Beschluss der Gesellschafter, wobei - wenn es sich beim
Geschäftsführer um einen Gesellschafter handelt - die Bestellung auch
direkt im Gesellschaftsvertrag geschehen kann. Gemäß
§ 20
Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer gegenüber der
Gesellschaft verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die im
Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss der Gesellschafter oder in einer für
den Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates
für den Umfang seiner Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt
sind. So besteht seitens der Generalversammlung und des Aufsichtsrates jederzeit
die Möglichkeit, durch individuell-konkrete Anordnungen das
Tätigwerden des Geschäftsführers hinsichtlich der
grundsätzlichen Erfüllung seiner Leitungsaufgaben zu beeinflussen, was
das Vorliegen von Weisungsgebundenheit im hier entscheidenden Sinn
offensichtlich macht.
In diesem Zusammenhang
führt Sedlacek, SWK 2005, S 804 ff, aus, dass die sogenannte
"stille Autorität" der Generalversammlung (vgl. dazu auch für den
Bereich der Sozialversicherung das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2003,
99/08/0054) für das Vorliegen einer Weisungsunterworfenheit
ausreicht.
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
oder einer anderen nach außen hin erkennbaren und auf Dauer angelegten
Tätigkeit, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht
wird, bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof eine
zweifelsfrei bestehende Eingliederung.
2.2.1. Geschäftsführer
[GF2]:
Vorweg ist festzuhalten,
dass dieser - ebenso wie die beiden anderen
Gesellschaftergeschäftsführer - seine Tätigkeit für die
Gesellschaft bereits seit dem Jahr 1988 und somit unbestreitbar kontinuierlich
und über einen längeren Zeitraum ausübte, weshalb an der
organisatorischen Eingliederung kein
Zweifel bestehen kann. Daran ändert auch nichts, dass die Berufungswerberin
in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2006 ausführt, die
Geschäftsführer würden der gesamten Firmenstruktur vorstehen,
zumal Führungskräfte in Erfüllung ihrer Leitungsaufgaben eben die
Spitze in der betrieblichen Organisation und somit zweifelsfrei einen Teil
dieser Organisation bilden. Dies umso mehr, als die Berufungswerberin selbst
ausführt, die Geschäftsführer seien "für jeden Bereich und
jede Tätigkeit" organisatorisch, kontrollierend und leitend
verantwortlich.
Hinsichtlich der
Weisungsgebundenheit ist vorerst auf die
Vereinbarung unter Pkt. VI. des Gesellschaftsvertrages zu verweisen. Nach
dieser bedarf es zur Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers
der Zustimmung des hier in Rede stehenden Gesellschafters. In dieser Bestimmung
kann eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Sperrminorität (und somit
ein Fehlen der Weisungsgebundenheit auf Grund gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmung) erkannt werden, da mit einer Bestellung eines
Geschäftsführers auch immer die Regelung der Befugnisse einhergeht
bzw. eine Abberufung (allenfalls als Folge der Nichtakzeptanz von auferlegten
Beschränkungen) gegen seinen Willen nicht möglich ist. Folglich
wären bei diesem Geschäftsführer die Voraussetzungen des
§ 47 Abs. 2 3. Satz iVm. § 25 Abs. 1 Z 1
lit. b EStG 1988 gegeben, da die Bestimmung des § 25
Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 in Anbetracht der
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018 auf Grund der hier wesentlichen Textpassagen ("sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses") analog zur Bestimmung des
§ 22 Z 2 EStG 1988 auszulegen ist. Liegt somit eine klar
erkennbare organisatorische Eingliederung vor, ist es unbeachtlich, dass die
Verpflichtung den Weisungen eines anderen zu folgen fehlt, da dieses zweite
Merkmal eines Dienstverhältnisses durch das Wort "sonst" beseitigt wird
bzw. hinzuzudenken ist (vgl. bspw. VwGH 25.1.2000, 98/14/0188). Liegen - wie
ausgeführt - die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1
lit. b EStG 1988 vor, gilt die tätige Person jedenfalls als
Dienstnehmer im Sinne des FLAG 1967 und des WKG 1998.
Geht man andererseits im
gegenständlichen Fall davon aus, dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag
keine ausreichende gesellschaftsvertragliche Sonderregelung darstellt bzw. diese
durch das Ableben des zweiten bevorrechteten Gesellschafters nicht mehr
anwendbar sein sollte, gelten die Ausführungen in Pkt. 2.2.2. und
2.2.3. dieser Entscheidung auch für diesen Punkt.
2.2.2. Geschäftsführer
[GF3]:
Im Sinne der
Ausführungen in Pkt. 2.2. ist im gegenständlichen Fall zu
prüfen, ob der Gesellschaftergeschäftsführer im Rahmen seiner
Tätigkeit organisatorisch eingegliedert und weisungsgebunden ist. Kann auf
Grund dieser beiden Kriterien keine eindeutige Zuordnung getroffen werden, sind
als weitere Merkmale das Unternehmerrisiko und allenfalls die laufende
Lohnzahlung von Bedeutung.
Hinsichtlich der
organisatorischen Eingliederung gilt das
in Pkt. 2.2.1. Gesagte gleichlautend, weshalb dieses Merkmal auch bei den
nunmehr in Rede stehenden Geschäftsführer erfüllt ist.
Weisungsgebundenheit
bei leitenden Angestellten liegt - wie ebenfalls oben unter Pkt. 2.2.
ausgeführt - bereits dann vor, wenn sich diese auf die grundsätzliche
Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt. Das Kriterium der
Weisungsgebundenheit ist aber nicht bereits schon dann erfüllt, wenn dem
Geschäftsführer durch den Anstellungsvertrag Agenden übertragen
werden, vielmehr bedeutet Weisungsgebundenheit, dass der Arbeitgeber durch
individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers
beeinflussen kann.
Dazu ist auf die
Bestimmungen des Geschäftsführervertrages zu verweisen. Nach diesem
hat der Geschäftsführer lt. § 4 die ihm auferlegten
internen Beschränkungen zu berücksichtigen. § 5 regelt
weiters, dass der Geschäftsführer in Ausübung seiner
Geschäftsführung lediglich keinen
über die gesetzlichen
Bestimmungen hinausgehenden Beschränkungen unterworfen ist. Somit
ist aber klar ersichtlich, dass der Geschäftsführer auf Grund der
Bestimmung des § 20 Abs. 1 GmbHG verpflichtet ist, alle
Beschränkungen einzuhalten, die im Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss
der Gesellschafter oder (für den gegenständlichen Fall mangels
Bestehens nicht zutreffend) in einer für den Geschäftsführer
verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang seiner Befugnis,
die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. So besteht seitens der
Gesellschafter im vorliegenden Fall mit Mehrheitsbeschluss jederzeit die
Möglichkeit, durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden
des Geschäftsführers hinsichtlich der grundsätzlichen
Erfüllung seiner Leitungsaufgaben zu beeinflussen, was das Vorliegen von
Weisungsgebundenheit im hier entscheidenden Sinn bereits offensichtlich macht.
Des Weiteren kann im gegenständlichen Fall jeder andere
Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur
Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erheben, was
bewirkt, dass diese erst nach einem positiven Gesellschafterbeschluss
ausgeführt werden darf. Letztlich bedarf es nach dem
Geschäftsführervertrag für jede vom Geschäftsführer
geplante Investition im Ausmaß von mehr als ATS 100.000,00 der
Zustimmung aller
Geschäftsführer (= nach derzeitigem Stand: aller
Gesellschafter).
Auf Grund dieser
Ausführungen ist es offensichtlich, dass die Arbeitgeberin das
Tätigwerden des Geschäftsführers in wesentlichen Bereichen durch
individuell-konkrete Anordnungen beeinflussen kann und dieser an die
entsprechenden Weisungen gebunden ist. Eine vollständige
Weisungsfreistellung ergibt sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem
Geschäftsführervertrag. Somit kann am Vorliegen einer
Weisungsgebundenheit ebenfalls kein Zweifel bestehen. Daran ändert auch die
für in der Hierarchie eines Unternehmens an obersten Positionen stehenden
Führungskräfte (egal ob an der Gesellschaft beteiligt oder völlig
fremd) vielfach typische Freiheit in der Arbeitseinteilung und der
Arbeits(zeit)gestaltung nichts (vgl. Sedlacek, aaO).
2.2.3. Unternehmerrisiko und
laufende Lohnzahlung:
Auch wenn auf Grund des
Vorliegens von organisatorischer Eingliederung und Weisungsgebundenheit die
Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 EStG 1988 bereits als
gegeben anzusehen sind und der unter Pkt. 2.2.2. und gegebenenfalls auch
der unter Pkt. 2.2.1. genannte Geschäftsführer somit vom
Dienstnehmerbegriff des Familienlastenausgleichsgesetzes und des
Wirtschaftskammergesetzes umfasst ist, kann zur Abrundung dieser rechtlichen
Überlegungen noch auf die Merkmale "Unternehmerrisiko" und "laufende
Lohnzahlung" eingegangen werden.
Dazu ist vorerst auf die
diesbezüglichen unbestreitbaren Ausführungen in Pkt. 2.1. dieser
Entscheidung zu verweisen und festzuhalten, dass alle drei
Geschäftsführer jeweils idente Auszahlungen erhalten haben, deren
Zufluss mit der jeweiligen Buchung im Rechenwerk erfolgte (vgl.
Vorhaltsbeantwortung der Berufungswerberin vom 16.10.2006, Pkt. 3 letzter
Absatz).
Somit steht fest, dass in
den Jahren 1995 und 1996 vollständig erfolgsunabhängige monatliche
Zahlungen, 14-mal jährlich und in gleich bleibender Höhe
erfolgten.
Im Jahr 1997 waren vorerst
ebenfalls erfolgsunabhängige, jedoch nur mehr 12-mal jährlich
auszuzahlende Bezüge vereinbart; im November dieses Jahres wurde dann
rückwirkend mit 1.1.1197 und für die Folgejahre vereinbart, dass die
Bezüge an das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
gebunden werden und monatlich in Form von Akontozahlungen zur Auszahlung
gelangen. Die so formulierte "Erfolgsabhängigkeit" wird jedoch einerseits
bereits durch die Vereinbarung eines garantierten und auch wertbeständigen
Mindestauszahlungsbetrages, der sich der Höhe nach an den in den Jahren
1995 und 1996 ausbezahlten Bezügen orientierte, konterkariert (vgl. VwGH
18.12.2001, 2001/15/0091). Weiters ist zu beachten, dass die "Erfolgskomponente"
nach dem vom gesamten Betrieb
erzielten Ergebnis berechnet wird und somit abhängig von der Leistung und
dem Erfolg aller Geschäftsführer und der gesamten Belegschaft ist.
Für die Höhe des Bezuges des einzelnen Geschäftsführers ist
somit nicht in erster Linie die eigene Leistung und der eigene Erfolg
ausschlaggebend, sondern geht diese in der Gesamtleistung der
"Geschäftsführung" auf, sodass Fehlschläge und wirtschaftlicher
Misserfolg eines Geschäftsführers gegebenenfalls durch besonderen
Erfolg und wirtschaftliches Gespür eines anderen Geschäftsführers
aufgewogen werden. Letztlich zeigen die Unternehmensdaten, dass in den Jahren
1997 bis 1999 jedem Geschäftsführer monatlich jeweils Beträge,
wenn auch zum Teil in Form von Nachzahlungen, zugeflossen sind, die insgesamt in
jedem Jahr die Höhe des rückwirkend per 1.1.1997 vereinbarten
(für das Jahr 1999 wertangepassten) Höchstbetrages erreichten. Trotz
der im Zusatz zum Geschäftsführervertrag vereinbarten Höhe der
Akontozahlungen (mtl. max. 70% von einem Zwölftel des zustehenden Entgeltes
und somit wohl auch max. 70% des höchstmöglichen Betrages von
ATS 1,080.000,00) erfolgten die Akontozahlungen jeweils in der Form, dass
unterjährig 100% des Höchstbetrages zugeflossen sind.
Ausgabenseitig ist
unstrittig, dass nicht nur die von den Geschäftsführern zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze von der Gesellschaft ersetzt
wurden, sondern dass auch der Anspruch jedes Geschäftsführers auf
Vergütung sämtlicher Aufwendungen durch die Gesellschaft bestanden
hat, die im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Geschäftsführer zur
Verwirklichung seiner Aufgaben entstehen (§ 6 Abs. 2 ff. der
Geschäftsführerverträge).
Auf Grund dieser Tatsachen
steht im gegenständlichen Fall somit auch fest, dass die (notwendigenfalls
zusätzlich heranzuziehenden) Merkmale des "Fehlens eines
Unternehmerrisikos" und dem Vorliegen einer "laufenden Lohnzahlung" als gegeben
anzusehen und daher alle von den Höchstgerichten für das Vorliegen
einer Tätigkeit iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988
herausgearbeiteten (auch nur hilfsweise heranzuziehenden) Abgrenzungsmerkmale
erfüllt sind.
3.
Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben:
Es ist unstrittig (siehe
Antwortschreiben vom 16.11.2006 auf den Vorhalt vom 24.10.2006), dass den
Geschäftsführern in den Prüfungsjahren folgende Beträge
(umgerechnet in Euro) als unmittelbare Geschäftsführervergütungen
zugeflossen sind:
|
Jahr
|
GF1
|
GF2
|
GF3
|
1995
|
28.487,75
|
28.487,75
|
28.487,75
|
1996
|
28.487,75
|
28.487,75
|
28.487,75
|
1997
|
78.486,66
|
78.486,66
|
78.486,66
|
1998
|
78.486,66
|
78.486,66
|
78.486,66
|
1999
|
79.671,37
|
79.671,37
|
79.671,37
Zusätzlich
wurden Sozialversicherungsbeiträge in folgenden Höhen (ebenfalls
umgerechnet in Euro) ersetzt:
|
Jahr
|
GF1
|
GF2
|
GF3
|
1995
|
8.351,71
|
8.469,09
|
5.972,20
|
1996
|
9.224,22
|
9.036,29
|
8.025,23
|
1997
|
9.971,75
|
9.971,75
|
8.869,61
|
1998
|
10.157,85
|
10.157,85
|
10.157,85
|
1999
|
10.285,66
|
10.285,66
|
10.285,66
Weiters
ergaben die Erhebungen des Finanzamtes, dass an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer umgerechnet im Jahr 1998
€ 5.077,59 und im Jahr 1999 € 5.882,36 an
Fahrtkostenvergütungen in Höhe des amtlichen Kilometergeldes
ausbezahlt wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof
hat in mehreren Entscheidungen (vgl. bspw. das Erkenntnis vom 31.3.2005,
2002/15/0029) ausgeführt, dass selbst wenn ein wesentlich beteiligter
Geschäftsführer gegebenenfalls für Zwecke des
Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag und der
Kommunalsteuer als Dienstnehmer anzusehen ist, er dennoch
einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit
bezieht.
Während bei den
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden
Geschäftsführern Reisekostenvergütungen auf Grund der Bestimmung
des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu diesen Einkünften
gehören und somit nicht steuerbar zu behandeln sind, kann § 26
Z 4 EStG 1988, der sich eben ausschließlich auf Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, bei Einkünften aus
selbständiger Arbeit nicht zur Anwendung kommen. Da die an den wesentlich
beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Kilometergelder nach dem
Geschäftsführervertrag als Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit (wenn auch als Ersatz von mit der
Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen) ausbezahlt wurden, sind
diese ebenfalls in die hier strittigen Bemessungsgrundlagen einzubeziehen. Wenn
die Berufungswerberin nunmehr versucht, die ausbezahlten Kilometergelder als
Einnahmen des Geschäftsführers "aus der entgeltlichen Überlassung
beweglicher Gegenstände an die GmbH" umzudeuten, sprechen die eindeutigen
und klaren Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag unbestreitbar
gegen die Richtigkeit dieser Auslegung, weshalb dieser nicht gefolgt werden
kann. Auch ist es im allgemeinen Wirtschaftsleben absolut
selbstverständlich, dass im Rahmen einer selbständig ausgeübten
Tätigkeit bei einer Angebotserstellung, wenn das Honorar in Form eines
Pauschalbetrages vereinbart wird, sämtliche mit der ausbedungenen
Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben in dieses einkalkuliert werden.
Es würde aber auch nichts ändern, wenn diese Ausgaben einzeln
ausgewiesen würden - sämtliche Vergütungen stellen
Betriebseinnahmen dar, denen allenfalls bei der Einkommensteuerberechnung
Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen. Für die
Berechnung des DB und des DZ sind aber nicht die bei der
Einkommensteuerberechnung zu Grunde zu legenden Einkünfte, sondern die
"Bruttobezüge" und somit "Einnahmen" entscheidend, zu welchen auch an den
Auftraggeber weiterverrechnete Aufwendungen (=steuerbare Kostenersätze)
zählen.
Insgesamt ergeben sich daher
folgende Bemessungsgrundlagen und Abgabenhöhen (jeweils umgerechnet in
Euro):
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
GF-Vergütung
|
85.463,25
|
85.463,25
|
235.459,98
|
235.459,98
|
239.014,11
|
SV-Ersatz
|
22.793,00
|
26.285,74
|
28.813,11
|
30.473,55
|
30.856,98
|
Km-Geld
|
|
|
|
5.077,59
|
5.882,36
|
BMGl.
|
108.256,25
|
111.748,99
|
264.273,09
|
271.011,12
|
275.753,45
|
DB
|
4.871,53
|
5.028,70
|
11.892,29
|
12.195,50
|
12.408,90
|
abzügl. Abfuhrdifferenz lt. Prüfung
|
|
|
|
|
- 27,62
|
DB lt.
Beru-fungsent-scheidung
|
4.871,53
|
5.028,70
|
11.892,29
|
12.195,50
|
12.381,28
|
DZ
|
573,76
|
592,27
|
1.400,65
|
1.436,36
|
1.461,49
|
abzügl. Abfuhrdifferenz lt. Prüfung
|
|
|
|
|
-3,13
|
DZ lt.
Beru-fungsent-scheidung
|
573,76
|
592,27
|
1.400,65
|
1.436,36
|
1.458,36
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 3 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 20 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
GesellschafterGeschäftsführerGesellschaftergeschäftsführerorganisatorische EingliederungWeisungsgebundenheitUnternehmerrisikostille Autoritätlaufende LohnzahlungKilometergelderReisekostenvergütungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0252-I/05
- Stammnummer
- 27055
- Gültig
- 03.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF