Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0920-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge der zu 30% an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0920-L/04vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Plan Treuhand
GesmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4020 Linz,
Kudlichstraße 41-43, vom 23. Juni 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 7. Mai 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2002
bis 31. Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die
Bezüge der beiden Geschäftsführer R und M nicht in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag
einbezogen wurden. Die beiden Geschäftsführer sind zu je einem Drittel
an der Gesellschaft beteiligt. Über das
Geschäftsführungsverhältnis lagen schriftliche
Geschäftsführerverträge vor, die beginnend mit 1.4.2002 auf
unbestimmte Zeit geschlossen wurden. Darinnen wurde das
Anstellungsverhältnis als freier Dienstvertrag bezeichnet und erklärt,
dass die Geschäftsführer hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens
frei seien. Im Übrigen enthielten die Verträge Regelungen zum
Tätigkeitsbereich, den Aufgaben, sonstigen Pflichten und der Honorierung
einschließlich von Bestimmungen über allfällige
Auslagenersätzen.
Im Zuge der Prüfung legte der steuerliche Vertreter
der Berufungswerberin überdies eine Eingabe vor, in der er die Ansicht
vertrat, dass die Bezüge der beiden Geschäftsführer nicht unter
den Tatbestand des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu
subsummieren seien, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass wegen
der Beteiligung nur zu einem Drittel die Weisungsgebundenheit nicht auf Grund
der gesellschaftlichen Verhältnisse ausgeschlossen sei und daher dieses
Kriterium für die Frage der Entrichtung der Lohnnebenkosten nicht
auszublenden sei. Da jedoch die beiden Geschäftsführer auf Grund der
schuldrechtlichen Vereinbarung weisungsfrei seien, sei der Tatbestand des
§ 22 Z 2 EStG nicht erfüllt. Außerdem sei auch eine
weitestgehend erfolgsabhängige Entlohnung vorgesehen und es bestehe daher
Unternehmerrisiko.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des
Lohnsteuerprüfers an, dass die Bezüge der beiden
Geschäftsführer dennoch in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
wären, und forderte mit Haftungs- und Abgabenbescheiden die darauf
entfallenden Beträge an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nach.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat beantragt. In der Folge wurde auf den bisher
festgestellten Sachverhalt verwiesen: Die beiden Geschäftsführer seien
beide jeweils zu einem Drittel an der Gesellschaft beteiligt. Auf Grund der
Geschäftsführerverträge seien sie bezüglich des
arbeitsbezogenen Verhaltens (Dienstzeit, Dienstort etc.) völlig
weisungsfrei und sie könnten bei Verhinderung nach eigenem Gutdünken
einen Vertreter bestellen. Das Gehalt bestimme sich nach dem Jahresnettoumsatz
und dem Jahres-Cashflow, eine Ober- und eine Untergrenze sei jeweils
festgesetzt. Sie würden keine Reisediäten erhalten, lediglich
allfällige Flug- und Hotelkosten würden ersetzt. Es stünde ihnen
ein Firmen-PKW zur Verfügung. Hinsichtlich aller Abgaben und Beiträge
würden sie als Selbständige eingestuft.
Nachfolgend wurde zu den maßgeblichen
Rechtsvorschriften sinngemäß folgende Ansicht vertreten: Der
Lohnnebenkostenpflicht würden nicht nur Dienstnehmer, sondern auch
wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unterliegen, die
Vergütungen für ihre "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" aufweisende Beschäftigung erhielten. Dieser
Tatbestand sei dann erfüllt, wenn - abgesehen von der aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse fehlenden Weisungsgebundenheit -
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen. Daher blende der
VwGH die gesellschaftsrechtliche Weisungsfreiheit und die damit in Zusammenhang
stehenden Kriterien aus und prüfe, ob die restlichen Kriterien
(Eingliederung in den geschäftlichen Organismus, Unternehmerrisiko etc.)
vorliegen. Eine korrespondierende Bestimmung finde sich in § 25
Abs. 1 Z 1 lit.b EStG für nicht wesentlich beteiligte
Gesellschafter, bei denen die Weisungsbindung aufgrund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehle. Bei beiden
Tatbeständen würde die sich allenfalls ergebende
gesellschaftsrechtlich bedingte Weisungsfreiheit ausgeblendet. Nicht
auszublenden sei jedoch die Weisungsfreiheit und damit in Zusammenhang stehende
Merkmale, die sich aus schuldrechtlichen Vereinbarungen ergebe. Bei nicht
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (hier: ein
Drittel) sei daher die im Anstellungsvertrag vereinbarte und gelebte
persönliche Unabhängigkeit sehr wohl entscheidend und nur im
Zweifelsfall das Unternehmerrisiko relevant - ein Faktum, das die Behörde
negiere, wenn sie vorliegend die "aufgrund des Beteiligungsausmaßes
fehlende Weisungsgebundenheit" ausblende.
Schließlich kommt die Berufungswerberin zu folgendem
Schluss: Nach den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen sei bei einer
Drittel-Beteiligung ohne gesellschaftsrechtliche Sondervereinbarungen die
Weisungsbindung naturgemäß noch gegeben. Im vorliegenden Fall fehle
die Weisungsbindung nur aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung. Da nur die
gesellschaftsrechtlich fehlende Weisungsbindung auszublenden sei, sei die
schuldrechtliche Gestaltung sehr wohl beachtlich. Da mit beiden
Geschäftsführern ein freier Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, in
dessen Rahmen sie Arbeitszeit und -ort frei bestimmen und in persönlichen
Belangen völlig weisungsfrei seien, und sich überdies vertreten lassen
können, sei die Erfüllung des Tatbestandes des § 22 Z 2
2. Teilstrich EStG 1988 im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Dazu komme noch die
weitesgehend erfolgsabhängige Entlohnung und damit verbunden ein für
einen Dienstnehmer nicht übliches Unternehmerrisiko. Die
Lohnnebenkostenpflicht für die beiden Geschäftsführer sei daher
ausgeschlossen.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung beantragte die
Berufungswerberin Entscheidung über die Berufung durch den
unabhängigen Finanzsenat.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde zunächst im
Rahmen eines Erörterungstermins die Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung
der im Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, dargelegten Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes erörtert, wobei seitens der Berufungswerberin
insbesondere auch die von Prof. Sedlacek in SWK 6/2005 S 249 zum Ausdruck
gebrachte Rechtsmeinung ins Treffen geführt wurde. Aufgrund dieser
Besprechung wurde in einer weiteren schriftlichen Eingabe vom steuerlichen
Vertreter der Berufungswerberin die bisherige Rechtsansicht unter Zitierung der
Judikatur betreffend fremd- bzw. minderheitsbeteiligte Geschäftsführer
einer GesmbH neuerlich dargelegt und in diesem Zusammenhang sinngemäß
ausgeführt: Zunächst wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass
Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen
ausdrücklich ausgesprochen haben, dass die Anstellung eines nicht oder
nicht mehrheitlich beteiligten Geschäftsführers nicht nur in Form
eines Dienstverhältnisses, sondern auch in Form eines freien
Dienstvertrages bzw. eines Werkvertrages oder Auftrages erfolgen könne. Es
sei dabei regelmäßig an Hand objektiver Umstände geprüft
worden, welche Merkmale überwiegend vorlägen. Für eine freie
Vereinbarung spreche insbesondere, wenn der Geschäftsführer
weisungsfrei sei und keiner festen Arbeitszeit unterliege. Das Unternehmerrisiko
sei nur dann zu prüfen, wenn die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung noch keine klare Abgrenzung zwischen selbständiger und
nichtselbständiger Tätigkeit ermöglichen. Dies käme auch in
der neuen Rechtssprechung (VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018) zum Ausdruck, wonach
es vorrangig auf die in § 47 Abs. 2 EStG angeführten
Merkmale der Weisungsbindung und Eingliederung in den Betrieb ankomme. Diese
Rechtssprechung beziehe sich daher richtigerweise auf die auch im
Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht maßgeblichen Kriterien der
persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers. Aus diesem Blickwinkel
sei daher auch die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung des
Geschäftsführers für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung.
Auch im Sozialversicherungsrecht sei ein Geschäftsführer mit einer
Beteiligung von weniger als 50% nicht automatisch in einem
Dienstverhältnis, sondern es müsse noch geprüft werden, ob er in
einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehe. Das
Weisungsrecht der Generalversammlung bedeute nicht notwendig auch
persönliche Abhängigkeit. Es könne daran aufgrund des
Anstellungsvertrages oder der faktischen Verhältnisse mangeln. Auch im
gegenständlichen Fall überwiegen nach der schuldrechtlichen
Konkretisierung im Anstellungsvertrag und nach den objektiven Gegebenheiten die
Elemente eines freien Dienstvertrages. Dafür spreche die völlige
Weisungsfreiheit und das Unternehmerrisiko. Selbst eine Fremdbestimmung durch
Weisung der Generalversammlung könnte nur dann zustande kommen, wenn der
jeweilige Co-Geschäftsführer eine solche gegen den Willen des anderen
Geschäftsführers mit dem dritten Gesellschafter mittragen würde.
Ein solcher Fall sei noch nie - weder sachlich noch persönlich - passiert.
Mit Schreiben vom 22.11.2005 hat die Berufungswerberin den
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Die
beidenGeschäftsführer sind wesentlich an der Gesellschaft beteiligt.
Dass sie im Sinn der zuvor angeführten Auslegung in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin eingegliedert sind, kann nicht in Zweifel
gezogen werden und wird in der Berufung auch nicht bestritten, sodass nach den
Ausführungen des verstärkten Senates im zitierten Erkenntnis der
Frage, ob sie ein Unternehmerwagnis zu tragen haben, keine
entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen kann. Die Berufungswerberin vermeint
jedoch, dass die Ausführungen in diesem Erkenntnis im gegenständlichen
Fall deshalb nicht zum Tragen kommen, da beide Geschäftsführer nur zu
einem Drittel beteiligt wären und damit naturgemäß die
Weisungsgebundenheit nicht aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen
ausgeschlossen sei. Begründet wird diese Rechtsansicht unter anderem auch
unter Zitierung verschiedener Judikate zu den Einkünften von fremd- bzw.
minderheitsbeteiligten GesmbH-Geschäftsführern.
Wenn die Berufungswerberin, wie
ihren Ausführungen zu entnehmen ist, der in der maßgeblichen
Gesetzesstelle getroffenen Formulierung "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beilegt, dass nur eine
Weisungsungebundenheit der Geschäftsführer aufgrund einer mehr als
50%igen Beteiligung aus der Betrachtung auszuklammern sei, dann ist diesen
Ausführungen entgegegen zu halten: Wesentlich Beteiligter im Sinn der
Bestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 ist jede Person, deren Anteil
am Grund- oder Stammkapital mehr als 25% beträgt. Dem Gesetzestext ist
nicht zu entnehmen, dass die Formulierung "sonst" diese enge Auslegung, wie sie
die Berufungswerberin sieht, erfordert. Fehlt es bei einer Beteiligung an der
Vereinbarung von gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmungen
(Sperrminorität), dann ist eine Weisungsungebundenheit aufgrund
gesellschaftsrechtlicher Beziehungen nur bei einer Beteiligung von mehr als 50%
möglich. Der Gesetzgeber hat jedoch mit seiner Formulierung
ausdrücklich die Einkünfte aller Personen erfasst, die zu mehr als 25%
beteiligt sind und bei denen "sonst" alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorliegen. Würde man das Merkmal der
Weisungsungebundenheit nur dann ausklammern, wenn sich diese aus der Beteiligung
ergibt, wäre eine Ausdehnung dieser Gesetzesbestimmung auf Beteiligungen
unter 50% ohne praktische Bedeutung.
Anders als in der Bestimmung
des § 25 Abs. 1 Z 1 lit.b EStG 1988, in der die
Einkünfte nicht wesentlich Beteiligter zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit erklärt werden und ausdrücklich auf das
Fehlen von Weisungsgebundenheit aufgrund gesellschaftsrechtlicher
Sonderbestimmungen Bezug genommen wird, nimmt die Bestimmung des § 22
Z 2 leg.cit. auf die Weisungsgebundenheit überhaupt nicht Bezug.
Ebenso wie nach dieser Bestimmung das Vorliegen von Weisungsgebundenheit kein
Hindernis für die Zuordnung zu den Einkünften aus sonstiger
selbständiger Arbeit ist, muss auch das Fehlen einer Weisungsbindung
unerheblich sein, wenn es nur auf "sonst" alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses ankommt. Die Gesetzesformulierung kann daher nur so zu
verstehen sein, dass es auf das Merkmal der Weisungsgebundenheit in den
Fällen wesentlicher Beteiligung überhaupt nicht ankommt.
Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung über
Einkünfte aus Vergütungen im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 eine lex specialis geschaffen, die gegenüber anderen
Einkünftetatbeständen im Vordergrund steht, wenn ein wesentlich (=
mehr als 25%) beteiligter Gesellschafter für seine Gesellschaft tätig
wird.
Die Schwierigkeit, die die
Auslegung der Vorschrift des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988,
insbesondere der Wortfolge "sonst alle", bereitet, hat zu zahlreichen Judikaten
des Verwaltungsgerichtshofes und schließlich zu der in oben zitiertem
Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018,
getroffenen Schlussfolgerung geführt. Im Übrigen waren auch nach
diesem Erkenntnis nicht, wie die Berufungswerberin vermeint, die arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Kriterien eines Dienstverhältnisses für
die Entscheidung maßgeblich, sondern es wurde die dem Steuerrecht eigene
Definition eines Dienstverhältnisses zur Grundlage für die
Entscheidungsfindung. Insofern sind daher auch die seitens der Berufungswerberin
zitierten Judikate aus Arbeits- und Sozialversicherungsrecht nicht
entscheidungswesentlich.
Dass auch der
Verwaltungsgerichtshof das Merkmal der Weisungsgebundenheit in jedem Falle einer
wesentlichen Beteiligung aus der Betrachtung ausklammern will und nicht zwischen
Beteiligungen über oder unter 50% differenziert, bestätigt auch das
Erkenntnis vom 31.3.2005, 2002/15/0029, in dem er die Dienstgeberbeitragspflicht
eines zu 30% beteiligten Geschäftsführers ebenso zweifelsfrei und mit
dem Hinweis bejaht, dass nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates
aufgrund der vorliegenden Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Betriebes den anderen Merkmalen keine Bedeutung zukommt.
Damit gilt auch im vorliegenden
Fall wie oben festgestellt, dass der Frage, ob die Geschäftsführer ein
Unternehmerwagnis zu tragen haben oder sonstige Merkmale vorliegen, im Sinn der
Ausführungen des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes
nicht mehr entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Ungeachtet dieser
Ausführungen wird jedoch zu den Argumenten der Berufungswerberin, wonach
bei den beiden Geschäftsführern die Elemente eines freien
Dienstvertrages überwiegen würden, noch bemerkt: Der Begriff des
steuerlichen Dienstverhältnisses ist durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichnet, wobei nicht stets alle Merkmale in gleicher Intensität
ausgebildet sein müssen und die Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild
zu erfolgen hat. Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt es primär auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit, der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers und das Fehlen eines Unternehmerwagnisses an, in
Zweifelsfällen können andere Kriterien (laufender Arbeitslohn, fixe
Arbeitszeit, Arbeitsort, Urlaubseinteilung etc.) die Entscheidung
unterstützen. Nun bietet jedoch gerade das Vorhandensein oder Fehlen
typischer arbeitsrechtlicher Bestimmungen wie Abfertigungsregelung,
Urlaubsregelung, Zeitbindungen etc. bei einem wesentlich beteiligten
Geschäftsführer nicht nur mangels der Weisungsbindung, sondern auch
deshalb kein brauchbares Merkmal für eine Beurteilung des
Auftragsverhältnisses, da ja bei diesen Personen ein klassisches
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 EStG 1988 auch nach dem Willen
des Gesetzgebers nicht vorliegt. Eine Überprüfung, wieweit die
Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, kann sich daher
sinnvollerweise in solchen Fällen wiederum nur auf die oben genannten
primären Kriterien stützen.
Wenn die Berufungswerberin nun
vermeint, dass aufgrund der Gestaltung des Geschäftsführervertrages
das Merkmal der Weisungsgebundenheit eindeutig fehle, so ist hiezu zu bemerken,
dass gerade bei qualifizierten Leistungen, wie dies auch auf die Tätigkeit
eines leitenden Angestellten zutrifft, detaillierte Regelungen des
Arbeitsablaufes eher in den Hintergrund treten. Bei leitenden Angestellten
reicht es aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche
Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt (vgl. z.B. VwGH 25.10.1994,
90/14/0184). Die Tätigkeitsbereiche der Geschäftsführer sind in
den beiden Verträgen eindeutig definiert, dass sie hinsichtlich der
Einteilung der Tätigkeit frei agieren können, wäre in einem
solchen Fall auch bei einem klassischen Dienstnehmer nicht unbedingt
außergewöhnlich.
Zur Klarstellung ist daher auch
noch zum Unternehmerrisiko zu bemerken: Wohl wird die konkrete Höhe des
Geschäftsführerhonorars nach dem Jahresnettoumsatz und nach dem
Jahrescashflow ermittelt, jedoch ist für beide Geschäftsführer
sowohl ein Mindesthonorar (50.000 € für M bzw. 60.000 €
für R ) als auch ein Höchstbetrag (100.000 € bzw.
120.000 €) festgesetzt. Diese Honorarvereinbarung kommt einem Fixbezug
zuzüglich einem erfolgsabhängigen Anteil gleich und lässt ein
Unternehmerrisiko nicht erkennen. Allfällige Flug-, Hotel- und
Repräsentationskosten, die im Interesse der Gesellschaft anfallen, werden
den Geschäftsführern ersetzt, für dienstliche und private Zwecke
steht ihnen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, sodass auch auf der
Ausgabenseite die wesentlichsten Aufwendungen abgedeckt sind und damit auch hier
kein Unternehmerrisiko gegeben ist.
Bei dieser Vertragsgestaltung
würden auch ungeachtet der zuvor getroffenen Ausführungen die Merkmale
eines Dienstverhältnisses überwiegen, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 13.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0920-L/04
- Stammnummer
- 20871
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF