Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1337-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht von einem beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1337-L/02vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch JH Steuerbüro Mag.R. Vejvar-J.Haunschmid KEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt vom 29. Jänner 2001, betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1.1.1997 bis
31.12.2000 wurde festgestellt, dass die an den mit 25 % beteiligten Gf. (geboren
1940) bezahlten Vergütungen nicht in die Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Auf Grund dieser Feststellungen
wurde mit Abgabenbescheid vom 29. Jänner 2001 der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende Dienstgeberbeitrag (S
128.205,00 = € 9.317,02) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(S 13.471,00 = € 978,98) nachgefordert.
Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin
berufen. Der Gf. erhalte auf Grund seiner Tätigkeit für die BwIn.
einen Gewinnanteil, der rein als Akontierung auf den Gewinnanteil gestaltet sei
und damit keineswegs einen "fixen" Bezug darstelle. Das Entnahmerecht sei nicht
einmal für sich allein betrachtet ein Indiz für eine
Dienstnehmerähnlichkeit. Derartige Vereinbarungen seien zB bei
Personengesellschaften auch bei mitarbeitenden Kommanditisten, anerkannten
"Mitunternehmern" in der Wirtschaft absolut üblich. Eine Vereinbarung wie
die von der BwIn. mit ihrem Gf. getroffene könne nur unter
Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse erfolgen. Die im
vorliegenden Fall angewendeten Bestimmungen seien vom Verwaltungsgerichtshof dem
Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag auf Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit
vorgelegt worden. Außerdem würden die tatsächlichen
Verhältnisse nach dem Gesamtbild keine Dienstnehmerähnlichkeit
ergeben.
Das Finanzamt erließ am 2. November 2001 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Durch den fristgerecht gestellten Antrag
auf Vorlage des Rechtsmittels an die zweite Instanz gilt die Berufung wiederum
als unerledigt.
In Beantwortung eines Vorhaltes des UFS legte die
bevollmächtigte Vertreterin eine Ablichtung des Werkvertrages vom 31.5.1995
und des Nachtrages vom 7.1.1998 sowie eine Ablichtung einer Vereinbarung vom 28.
Dezember 1988 über eine Firmenpensionszusage vor. Weiters erfolgte für
jedes Jahr des Prüfungszeitraumes die Vorlage der genauen Berechnung der
Geschäftsführervergütung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 besagt, dass Bezüge
und Vorteile von Personen, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich
beteiligt sind, auch dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
darstellen, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den
Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmungen fehlt.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Dieselbe
Beurteilung hat auch für die Einkünftequalifikation nicht wesentlich
beteiligter Gesellschafter nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 zu gelten,
bei denen ebenfalls die Weisungsfreiheit auf Grund gesellschaftsrechtlicher
Regelungen außer Betracht zu lassen ist (vgl. VwGH 2001/15/0062 v.
24.10.2002).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die
tatsächlichen Verhältnisse (VwGH 26.7.2000, 2000/14/0061 u. v.
27.11.2003, 2001/15/0161). Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
bzw. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den
VwGH-Erk. vom 27.7.1999, 99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann
gegeben, wenn es sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht.
Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf
das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Daher weist weder das
Unternehmerwagnis auf Grund der Beteiligung, die Haftung für Bankkredite
der Gesellschaft (noch der Vergleich des
Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer) auf
das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Hiezu ist festzustellen, dass die Entlohnung des
beteiligten Geschäftsführers laut Werkvertrag vom 31. März 1995
wie folgt geregelt wurde: VI. Der Werkvertragnehmer erhält für
seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 45 % des brutto Cashflows des
jeweiligen Wirtschaftsjahres bis zu einem Cashflow von S 1,400.000,-- vom
übersteigenden Cashflow erhält der Werkvertragnehmer ein Honorar von
22 %. Brutto-Cashflow ist der handelsrechtliche Gewinn vor Abzug von
Geschäftsführervergütungen zuzüglich Zuweisungen
unversteuerter Rücklagen, Abschreibungen auf das Anlagevermögen,
Zinsenaufwand, Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie Steuern vom
Einkommen und Ertrag abzüglich Erträge aus dem Abgang vom
Anlagevermögen und Auflösung von unversteuerten Rücklagen. Die
Abrechnung hat binnen einem Monat nach Bilanzerstellung zu erfolgen. In
Anrechnung auf die jeweilige Endabrechnung erhält der Werkvertragnehmer
monatliche pauschale Gutschriften auf seinem Verrechnungskonto bei der
Werkvertraggeberin in Höhe von S 50.000,--.
Eine Einzahlungsverpflichtung bei negativem
Cashflow besteht nicht. Unterschreitet das Jahreshonorar die
Akontierungen, ist der Differenzbetrag auf neue Rechnung vorzutragen und kann
binnen fünf Jahren zinsenfrei mit zukünftigen Honoraransprüchen
verrechnet werden. Zukünftige Akontierungen sind anzupassen.
Gegegebenfalls kommt bei Verlust oder
Unterschreitung Punkt VIII. zur Anwendung. Bestehen bei Beendigung des
Werkvertrages noch nicht verrechnete Überhänge, ist der
Werkvertragsnehmer nur dann nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn ihm
die Generalversammlung die volle Entlastung erteilt. VII.
Aufwendungen, die ausschließlich durch die
Geschäftsführertätigkeit veranlasst sind, wie
Sozialversicherungsabgaben und einschlägige Fortbildungskosten sind vom
Werkvertragsnehmer selbst zu tragen. Die Werkvertraggeberin stellt dem
Werkvertragnehmer für seine Tätigkeit einschließlich der Fahrten
von und zum Firmensitz ein dem Firmenimage entsprechendes Fahrzeug zur
Verfügung...... VIII. Die
Vereinbarungen hinsichtlich des Betrages gemäß Punkt VI. haben
für den derzeitigen Geschäftsumfang der Auftraggeberin und damit den
Tätigkeitsumfang des Werkvertragnehmers Geltung. Sobald hierin eine
Änderung eintritt, sind neue Vereinbarungen zu treffen.
Im Nachtrag (zum Werkvertrag) vom 7.1.1998 wurde lediglich
das Entnahmerecht auf den Gewinnanteil mit jährlich S 600.000,-- neu
geregelt, wobei die Entnahmen unter Berücksichtigung der finanziellen
Situation der Gesellschaft zu erfolgen haben. Die Gesellschaft hat das Recht,
nach Vorliegen des Jahresabschlusses die Akontierungen abzuändern.
Unter der Voraussetzung, dass der Gf. in seiner bisherigen
Stellung als Geschäftsführer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
für den Betrieb tätig bleibt, soferne bis dahin nicht
Erwerbsunfähigkeit eintritt, verpflichtete sich die BwIn mit
Pensionsvertrag vom 28. Dezember 1988, dem Gf. eine Firmenpension zu
gewähren.
Entsprechend Punkt VI. des obigen Werkvertrages berechnete
die Rechtsmittelwerberin für das Kalenderjahr 1997 eine
Geschäftsführervergütung von S 632.000,--, für 1998
eine solche von S 759.000,--, für 1999 eine solche von
S 779.000,-- und für 2000 eine Geschäftsführervergütung
von S 987.000,--. Im Kalenderjahr 2001 war der Gf., der inzwischen das 60.
Lebensjahr vollendet hat, nur mehr zwei Monate
tätig und erhielt dafür Akontozahlungen von S 100.000,--.
Die Berechnung der Geschäftsführerentschädigungsgrundlage hat
für dieses Jahr einen Verlust ergeben. Eine Rückzahlung der
Akontozahlungen, die einem Jahresbezug von S 600.000,-- entsprechen, musste
durch den Gf. nicht erfolgen, weil ihm anlässlich seines Ausscheidens die
Entlastung erteilt wurde.
Die Bestimmungen des Werkvertrages ermöglichten der
BwIn. bei Erwirtschaftung eines Verlustes oder bei Änderung des
Tätigkeitsumfanges eine nicht vom Erfolg der BwIn abhängige
Vergütung zu beschließen und dadurch eine Nichtentlohnung bei Verlust
auszuschließen, was im Kalenderjahr 2001 tatsächlich geschehen ist.
Der Gf. hatte auch einen Firmenpensionsanspruch.
Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Laut Punkt VII des Werkvertrages
stand dem Gf. für seine Tätigkeit einschließlich der Fahrten von
und zum Firmensitz ein dem Firmenimage entsprechendes Fahrzeug zur
Verfügung. Aus den Einkommensteuererklärungen des Gf. für die
Kalenderjahre 1997 bis 2000 ist weiters ersichtlich, dass ihm bei den als
Einkünften aus selbständiger Arbeit erklärten
Geschäftsführerbezügen neben den
Sozialversicherungsbeiträgen keine das 6 %ige Pauschale übersteigenden
Ausgaben erwachsen sind.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086 und vom
27.11.2003, 2001/15/0161, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim
Geschäftsführer vor. Die vorliegenden Schwankungen der Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 v. 27.2.2002, 2001/13/0103 v.
28.5.2002, 2001/14/0169 u.v. 12.9.2002, 2002/15/0136). Der vorliegende Fall ist
nicht mit dem des VwGH-Erk. vom 29.1.2003, 2002/13/0186 zu vergleichen, weil die
grundsätzlich erfolgsabhängige
Vergütung bei Verlust, Änderung des Geschäfts- oder
Tätigkeitsumfanges nach Punkt VIII des Werkvertrages geändert werden
kann. Zu der Frage der Kostentragung im Vertretungsfall ist nach dem VwGH
30.4.2003, 2001/13/0320 daran zu erinnern, dass es bei der Beurteilung der Frage
nach einem Unternehmerwagnis auf die tatsächlichen Verhältnisse
ankommt. Aus den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen des Gf. ist zu
schließen, dass Vertretungskosten im Prüfungszeitraum nicht
angefallen sind.
Unbestritten ist, dass laut den vorgelegten Unterlagen die
Geschäftsführervergütungen jährlich abgerechnet, wobei pro
Kalenderjahr in der Regel zwölf Akontozahlungen geleistet wurden. Somit
liegt nach der Rechtsprechung des VwGH eine "laufenden Entlohnung" vor (vgl.
Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit 23.3.1979 mit einer bloß zweimonatigen Unterbrechung im
Jahre 1995) die faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf in
organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061). Daher hat der am 31.3.1995 abgeschlossene
Werkvertrag keine Bedeutung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des beteiligten Geschäftsführers somit - unter Außerachtlassung
der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf,
sodass die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen des Gf. als
Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 oder nach
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz,
30. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1337-L/02
- Stammnummer
- 8656
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF