Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3740-W/02
Keine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten und Haftungsinanspruchnahme eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3740-W/02vom 17.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die von ihm im eigenen Namen geltend gemachte Forderung noch zusätzlich mit
dieser abgetretenen Forderung der Nov. GmbH untermauern kann. Dadurch soll
insbesondere der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation vermieden
werden."
Der Bw. irrt, sollte davon
ausgegangen werden, er hätte mit dem zwischen ihm und der Nov. GmbH am
4. August 2000 abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung (UFS-Akt,
Ordner) bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarung gleichen
Datums GmbH-Anteile an der B GmbH erworben. Mit dieser Vereinbarung wurde
zwischen dem Bw. und der Nov. GmbH lediglich die Abtretung einer Forderung
in Höhe von S 4,5 Mio. vereinbart, die jedoch nicht den Erwerb
von GmbH-Anteilen an der B GmbH zur Folge hatte. Der rechtsgültige
Vertragsabschluß
über den Erwerb von Anteilen an einer GmbH erfordert
nämlich die Errichtung eines Notariatsaktes. Ein solcher wurde jedoch im
vorliegenden Fall in Bezug auf die "Forderungsabtretung" nicht vorgelegt. Der
Bw. ist diesbezüglich seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen, obwohl er
- wie bereits oben angeführt - mit Schreiben vom 20. November 2002
aufgefordert wurde, die vertraglichen Unterlagen bzw. Vereinbarungen in Bezug
auf seinen Anteilserwerb vorzulegen. Zweck dieser vertraglichen Regelung war
einzig und allein die Absicht des Bw., seine Position im Prozess gegen die
beklagten Parteien zu stärken. Damit decken sich auch die
diesbezüglichen Ausführungen im oben erwähnten Schreiben, wonach
durch die Forderungsabtretung "der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation
vermieden werden" sollte.
Im gegenständlichen Fall
sind die strittigen Aufwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt
und stellen eine Verpflichtung der Gesellschaft dar, zu deren Bezahlung sich der
Bw. bereit erklärt hat. Zwischen den übernommenen Prozesskosten bzw.
den Haftungsübernahmen und den daraus resultierenden Zahlungen und der
Tätigkeit des Bw. als Geschäftsführer besteht kein direkter
wirtschaftlicher Zusammenhang, welcher den Abzug der Zahlungen als
Betriebsausgabe oder Werbungskosten rechtfertigt, umso mehr, als er von der
Nov. GmbH keinerlei Einnahmen bezogen hat. Zu den beruflichen
Obliegenheiten eines Geschäftsführers gehört nicht die
Verpflichtung, Haftungen bzw. Zahlungsverpflichtungen für die Gesellschaft
zu übernehmen. Der Bw. selbst führt als Grund für die
Übernahme der strittigen Aufwendungen an, dass er als
Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Nov. GmbH, die
jedoch vermögenslos gewesen sei, die Kosten für die Geltendmachung der
Ansprüche der Nov. GmbH habe mittragen müssen. Dies auch aus dem
Grund, weil der Bw. nicht in persönliche Haftungen im Falle einer Insolvenz
der Nov. GmbH habe geraten wollen. Diese Argumentation spricht aber nicht
für, sondern gegen das Berufungsbegehren, da mit der Übernahme der
strittigen Aufwendungen durch den Bw. dieser in erster Linie den Fortbestand der
Gesellschaft sichern wollte. Auch wenn der Bw. als weiteren Grund für die
Übernahme der strittigen Aufwendungen anführt, er hätte bei
programmgemäßem Verlauf der Transaktion einen Konsulentenvertrag
erhalten (ESt-Akt 1999, S 94), welcher ihm laufende Einkünfte
verschafft hätte, kann diese Argumentation im Sinne der obigen
Ausführungen zu keiner anderen rechtlichen Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führen, als die strittigen Aufwendungen als Einlage in die
Nov. GmbH zu werten. Ebenso wie zwischen der Tätigkeit des Bw. als
Geschäftsführer und den durch diesen übernommenen Aufwendungen
kein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, würde zwischen den
gewerblichen Einkünften des Bw. aus einer Leistungsbeziehung zu der GmbH
auf Basis eines noch nicht realen Konsulentenvertrages und den
streitgegenständlichen Aufwendungen umso weniger ein wirtschaftlicher
Konnex existieren, welcher die Qualifikation der strittigen Aufwendungen als
Betriebsausgabe oder Werbungskosten rechtfertigen könnte.
Wie aus dem Körperschaftssteuerakt der Nov. GmbH
ersichtlich, erwarben der Bw. und Mag. L. Ende 1996 vom damaligen
Alleingesellschafter der Nov. GmbH, Herrn HW., sämtliche GmbH-Anteile
an der Gesellschaft. Entsprechend obiger Ausführungen hielt
Mag. K. Wal. (zusätzlich zu seiner eigenen Beteiligung an der
Nov. GmbH) einen GmbH-Anteil in Höhe von S 250.000,00 des
einbezahltes Stammkapitals als Treuhänder für DI R.
(Gesellschafter der L.U. GmbH). Mit Abtretungsvertrag vom
11. Dezember 1996 wurde dieser GmbH-Anteil an die L.U. GmbH
veräußert (UFS-Akt).
Entsprechend den vorliegenden Steuerbescheiden erzielte die
Nov. GmbH bereits ab dem Jahr 1994 keinerlei Umsätze mehr. In den
Jahren 1996 und 1997 erfolgte mangels Abgabe der Steuererklärungen
eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO.
Im Einzelnen stellen sich die
erklärten bzw. geschätzten Umsätze bzw. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wie folgt dar:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Umsätze
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S 380.424,17
|
S 0,00
|
S 0,00
|
S 0,00
|
Eink. aus Gw.
|
-S 4.023,00
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-S 11.928,00
|
-S 22.708,00
|
S 0,00
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsätze
|
S 0,00
|
S 0,00
|
S 0,00
|
S
0,00
|
Eink. aus Gw.
|
S 0,00
|
-S 178.698,00
|
-S 1.122,00
|
-S 2.449.395,00
Von der Gesellschaft wurde
kein Geschäftsführergehalt an den
Bw. gezahlt. Die dem Finanzamt übermittelten Gewinn- und
Verlustrechnungen (1998 bis 2000) der Gesellschaft enthalten keine
entsprechenden Aufwandspositionen. Laut Firmenbuchauszug war der Bw. seit Beginn
des Jahres 1997 als Geschäftsführer der Nov. GmbH
tätig. Wie in der Klageausdehnung vom 5. April 2000 angegeben,
wurde der Käuferseite erstmals im Herbst 1997 bewusst, dass sie von
der Verkäuferseite über den Wert des Kaufgegenstandes massiv
getäuscht wurde. Die Argumentation des Bw., die Nov. GmbH sei auf
Grund der Prozessführung vermögenslos gewesen bzw. sei daher nicht in
der Lage gewesen, Geschäftsführerbezüge zu zahlen, geht somit ins
Leere, da nämlich zu keinem Zeitpunkt der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. für die GmbH und folglich
auch nicht für den Zeitraum vor Beginn der Prozessführung
(Klageschrift vom 8.12.1998) Bezüge an den Bw. bezahlt wurden. Eine
Argumentation des Bw., er hätte sich durch die Übernahme der
strittigen Aufwendungen eine Einkunftsquelle als Geschäftsführer
erhalten wollen, kann somit nicht zum Zug kommen.
Die offensichtlich schlechte
Wirtschafts- bzw. Liquiditätslage der Nov. GmbH bzw. der Umstand, dass
durch das Gericht im Prozess gegen die ehemaligen Gesellschafter der B GmbH
(Ing. H. u. B. Hof.) Verfahrenshilfe gewährt wurde, sprechen
somit ebenfalls gegen die Anerkennung der strittigen Aufwendungen als
Betriebsausgabe.
Ebenso kann dem
Berufungsvorbringen des Bw., er hätte der Nov. GmbH ein Darlehen zur
Verfügung gestellt, welches er bei planungsgemäßem Ablauf der
gesamten Transaktion nicht nur verzinslich einfordern hätte können,
sondern es wäre auch nicht dazu gekommen, dass der Bw. in Haftungen
verwickelt worden wäre (ESt-Akt 1999, S 93), nicht gefolgt
werden.
Im Hinblick auf die zeitweise
vorhandene enge personelle Verflechtung des Bw. und der Nov. GmbH ist die
Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein Darlehensvertrag zwischen dem Bw.
und der GmbH bestanden hat, auch unter Beachtung der Rechtsprechung hinsichtlich
Verträge zwischen "nahen Angehörigen" zu klären. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.6.1994, 92/15/0221,
ÖStZB 1995, 41; VwGH 23.6.1998, 97/14/0075, ÖStZB 1998, 867)
gelten als "nahe Angehörige" auch die an einer GmbH wesentlich beteiligten
Gesellschafter.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden -
selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen
(VwGH 23.9.1997, 93/14/0095, ÖStZB 1998, 420; VwGH 26.1.1999,
98/14/0095, ÖStZB 1999, 405) - im Steuerrecht nur dann Anerkennung,
wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Diese Grundsätze beruhen
auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise
(VwGH 10.5.1988, 87/14/0084, ÖStZB 1989, 40) und haben ihre Bedeutung
vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 30.6.1994, 92/15/0221,
ÖStZB 1995, 42).
Wie bereits ausgeführt,
wurde der Bw. mit Schreiben vom 20.11.2002 um Vorlage des Darlehensvertrages und
aller übrigen damit im Zusammenhang angefallener Unterlagen wie etwa den
Zahlungsflussbelegen gebeten (UFS-Akt). Diesem Ersuchen ist der Bw. nur
mangelhaft nachgekommen. Er legte zwar die Kopie einer Kreditzusage der
Fa. G. vor, aus welcher hervorgeht, dass Herrn Mag. K. Wal.
zwecks Finanzierung der Übernahme der B GmbH durch die Nov. GmbH
ein Kreditbetrag in Höhe von S 1.500.000,00 von der Bank zur
Verfügung gestellt wurde, die der behaupteten Darlehensgewährung zu
Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen wie etwa der Darlehensvertrag
inklusive der Rückzahlungsmodalitäten zwischen dem Bw. selbst und der
Nov. GmbH wurden jedoch nicht vorgelegt. Ebenso kann der Argumentation des
Bw. aus der Bilanz der Nov. GmbH zum 31. Dezember 2000 und den
Erläuterungen sei ersichtlich, dass die Nov. GmbH dem Bw. eine
Verbindlichkeit in Höhe von S 1.518.355,00 schuldete, nicht gefolgt
werden, da lediglich das Vorhandensein der passiven Bilanzposition " Verr.Konto
Mag. K. Wal." für sich alleine keinen ausreichenden Beweis in
Hinblick auf eine Darlehensgewährung durch den Bw. darstellt. Die
Behauptung des Bw., er hätte der Nov. GmbH ein Darlehen zur
Verfügung gestellt, ist somit als reine Schutzbehauptung zu sehen, die
durch Vorlage geeigneter Unterlagen nicht nachgewiesen werden konnte. Sohin geht
auch ein Zusammenhang der strittigen Aufwendungen mit einem Darlehen (hier als
Einkünfte aus Kapitalvermögen) ins Leere.
Entsprechend obiger
Ausführungen waren daher die strittigen Aufwendungen, soweit sie Zinsen,
Bankspesen, Rechtsanwaltskosten sowie Abtretungsgebühren betreffen weder
als Betriebsausgaben, noch als Werbungskosten im Zusammenhang mit der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. anzuerkennen.
b.) Vorweggenommene
Betriebsausgaben:
Gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des EStG müssen Aufwendungen, um als
Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden zu können, durch den
Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sein. Wie Doralt in seinem Kommentar
zum Einkommensteuergesetz 1988 unter Tz 235 zu § 4
ausführt, können Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen (werbenden)
Tätigkeit Betriebsausgaben sein, wenn die Eröffnung eines
Gewinnbetriebes tatsächlich beabsichtigt ist (VwGH 2.11.1951, 2717/49,
Slg 492, verkürzt 1952, Nr. 5, 2); dies gilt auch dann, wenn
es zu einer Betriebseröffnung nicht kommt (VwGH 26.11.1979, 2846/78,
ÖStZB 1980, 214) bzw. eine angestrebte Mitunternehmerschaft (wegen
Insolvenz der Gesellschaft) nicht zustandekommt (VwGH 6.5.1980, 3371/79,
ÖStZB 1981, 18). Die bloße Möglichkeit der späteren
Verwendung eines Wirtschaftsgutes auch für Betriebszwecke reicht hingegen
nicht aus (VwGH 11.10.1972, 69/72, ÖStZB 1973, 50). Aufwendungen zur
Erzielung künftiger Betriebseinnahmen sind nur dann Betriebsausgaben, wenn
ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen besteht
(vgl. VwGH 12.4.1983, 82/14/0150, ÖStZB 1984, 61).
Wie bereits ausgeführt,
beantragte der Bw. unter anderem die strittigen Aufwendungen als vorweggenommene
Betriebsausgaben bei seinen zukünftig zu erzielenden Einkünften aus
Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft geltend zu
machen. Der Bw. begründete dies unter anderem damit, dass er
Gesellschaftsanteile an der B GmbH gekauft hätte und für diese
Gesellschaft als Geschäftsführer tätig sein wollte
(ESt-Akt 1999, S 81). Zudem sollte im Sinne des Art. II des
Umgründungssteuergesetzes "die betriebliche Tätigkeit in Form einer
Personengesellschaft" stattfinden. Zu diesem Schritt sei es jedoch nicht mehr
gekommen, weil der Bw. im Zuge seiner Tätigkeit für diese Gesellschaft
habe feststellen müssen, dass die Verkäufer der B GmbH den wahren
Vermögensstand des Unternehmens wesentlich besser dargestellt hätten,
als dieser tatsächlich gewesen sei.
Wie oben bereits
ausgeführt, sind vorweggenommene Betriebsausgaben nur dann durch den
Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst, wenn dieser tatsächlich die
Absicht hatte, betriebliche Einkünfte zu erzielen. Auf einen solchen
Willensentschluss, der keine beweisbare Tatsache, sondern nur das Ergebnis eines
Denkvorganges ist, kann nur aus einem in der Außenwelt in Erscheinung
tretenden Sachverhalt geschlossen werden.
In der Berufung führt der
Bw. selbst aus, dass nunmehr nach Abschluss des Gerichtsverfahrens beim
Landesgericht K. die Möglichkeit bestünde, das Bauunternehmen
B GmbH auf neue Beine zu stellen und das weitere Unternehmenskonzept zu
betreiben (ESt-Akt 1999, S 81). Obwohl der Bw. im Schreiben vom
20. November 2002 aufgefordert wurde, sämtliche mit der
Umwandlung der B GmbH in eine Personengesellschaft in Verbindung stehenden
Unterlagen jedweder Art zu übermitteln, legte der Bw. keine geeigneten
Beweismittel, wie etwa das in der Berufung angesprochene Unternehmenskonzept
vor. Das Berufungsvorbringen des Bw., die betriebliche Tätigkeit der
B GmbH hätte in Form einer Personengesellschaft stattfinden sollen,
stellt sich somit lediglich als eine Behauptung dar, die durch nichts
nachgewiesen werden konnte. Nach Meinung des Berufungssenates entspricht es
keineswegs den Lebenserfahrungen über derartige Vorgänge keinerlei
Aufzeichnungen zu führen, um in weiterer Folge geeignete Unterlagen etwa in
Form eines Finanzierungsplanes oder das in der Berufung erwähnte
Unternehmenskonzept vorlegen zu können. Seitens des Bw. wurden keine
konkret nachweisbaren Schritte unternommen, die eine künftige
Weiterführung der betrieblichen Tätigkeit der B GmbH in Form
einer Personengesellschaft glaubhaft gemacht hätte, wodurch die strittigen
Aufwendungen (Zinsen, Bankspesen, Rechtsanwaltskosten sowie
Abtretungsgebühren) als vorweggenommene Betriebsausgaben nicht anzuerkennen
waren.
Zudem sind
die Ausführungen des Bw. in Bezug auf die Umwandlung der B GmbH in
eine Personengesellschaft widersprüchlich. Im Rahmen seiner
Parteienvernehmung durch das Gericht sagte der Bw. unter anderem Folgendes aus
(UFS-Akt, Ordern):
"... In weiterer Folge kam dann
Mag. L., der Zweitkläger, zum Käuferkonsortium, unmittelbar
danach wurde auch der Mantel der Nov. GmbH übernommen und dann erhielt
Mag. J. sowohl von mir, als auch Mag. L. und der Nov. GmbH den
Auftrag, die Unternehmen zusammenzuführen, und zwar die Nov. GmbH mit
der B GmbH (neu) zu verschmelzen. Den Verschmelzungsvertrag hätte der
Drittbeklagte (gemeint ist Mag. J.) in steuerlicher Hinsicht begleiten bzw.
vorbereiten sollen. ...."
In dem durch die
Finanzverwaltung beigeschafften Gerichtsakt befindet sich ein von Mag. J.
an den Bw. gerichtetes Fax betreffend "Entwürfe zur Übernahme der
Firma B GmbH" (UFS-Akt, Ordner). Wie diesem zu entnehmen ist, sollte der
Ankauf der Anteile an der B GmbH durch eine entweder neu zu gründende
oder bereits bestehende GmbH erfolgen und in weiterer Folge die B GmbH in
die Muttergesellschaft, hineinverschmolzen werden.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde der Körperschaftsteuerakt der B GmbH
beigeschafft. Der Veranlagungsakt enthält keinerlei Hinweise bzw. Indizien
in Bezug auf eine beabsichtigte Umwandlung des Unternehmens in eine
Personengesellschaft.
Wie sich aus dem vorliegenden
Sachverhalt ergibt, hat seitens des Bw. nie die Absicht bestanden, die
betriebliche Tätigkeit der B GmbH nachhaltig in Form einer
Personengesellschaft weiterzuführen, weshalb auch die in Streit stehenden
Aufwendungen nicht mit dem Argument, es handle sich um Aufwendungen vor Beginn
der betrieblichen Tätigkeit aus einer Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft, geltend gemacht werden können.
Hingegen stehen jedoch die in
den Jahre 1997 und 2000 geltend gemachten Aufwendungen wie Telefonkosten,
Büromaterial und HN VB GKK in direktem Zusammenhang mit dem ernsthaftem
Bemühen des Bw. sich als Gesellschafter-Geschäftsführer der
Nov. GmbH eine Einkunftsquelle schaffen zu wollen, sodass insoweit die
gegenständlichen Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben in
Hinblick auf gegebenenfalls zukünftig zu erzielende Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Abzug zu bringen sind.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass der Bw. laut Firmenbuchauszug im Jahr 1997 im Zeitraum
Jänner bis April zu 70% an der Nov. GmbH beteiligt war, weshalb von
den insgesamt im Jahr 1997 geltend gemachten Telefonkosten in Höhe von
S 2.312,00 (netto) lediglich 4/12 als Betriebsausgabe anzuerkennen sind.
Entsprechendes gilt auch für das Jahr 2000. Durch die abermalige
Änderung der Beteiligungshöhe - ab Juli 2000 ist der Bw. zu 60%
an der Nov. GmbH beteiligt - sind die entsprechenden Aufwendungen nur zur
Hälfte als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen.
Im Einzelnen waren bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit in den Jahren 1997 und 2000
Betriebsausgaben in folgender Höhe zu berücksichtigen:
|
|
1997
S
|
2000
S
|
Büro (br.)
|
|
212,00
|
HN VB GKK
|
|
1.938,00
|
Telefon (br.)
|
925,00
|
1.200,00
|
|
|
4.692,00
|
|
|
744,00
|
Summe
|
925,00
|
8.786,00
c.)
Werbungskosten:
Der Begriff "Werbungskosten"
bezeichnet im EStG jene Aufwendungen, die im Bereich der
außerbetrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 4 bis
7) anfallen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach Hofstätter-Reichel (Kommentar zur
Einkommensteuer 1988, Tz 2 zu § 16 EStG, allgemein)
sind unter Werbungskosten "beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu
verstehen, die
objektiv
im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.
Für
den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes
Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben, noch deren
Zweckmäßigkeiterforderlich.
Die Notwendigkeiteiner Aufwendung ist
grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw.
für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, Zl. 93/13/0013,
ÖStZB 1997, S 87). Ebenso ist eine Bestätigung des
Arbeitgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von
Aufwendungen oder Ausgaben keine Voraussetzung für deren
Abzugsfähigkeit.
Wie bereits oben
ausführlich ausgeführt, beantragte der Bw. die strittigen Aufwendungen
gegebenenfalls als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als Pilot bei der AA AG anzuerkennen
(ESt-Akt 1999, S 82). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Entsprechend der
Gesetzesdefinition des § 16 EStG 1988 müssen Aufwendungen,
um als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
anerkannt werden zu können, durch die aus dieser Tätigkeit erzielten
Einnahmen veranlasst sein. Dies bedeutet, dass der Veranlassungszusammenhang im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes einen die
Grundlage für die Zahlungen bildenden - wirtschaftlichen - Zusammenhang
zwischen den Aufwendungen und der nichtselbständigen Tätigkeit an sich
erfordert und nicht einen notwendigen Wirkungszusammenhang mit verschiedenen
Einnahmenkomponenten. Die Eigenschaft von Zahlungen als Werbungskosten ist somit
einzig davon abhängig, inwieweit die Ausgaben oder Aufwendungen mit den
Einnahmen in dem im § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
normierten Zusammenhang stehen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stehen jedoch die
strittigen Aufwendungen (Zinsen, Bankspesen, Rechtsanwaltskosten und
Abtretungsgebühr) in keinerlei wirtschaftlicher Beziehung zu den
Einkünften als Pilot bzw. den zukünftigen beruflichen Aufstiegschancen
in den Vorstand der AA AG und können demzufolge auch nicht als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Bw. irrt, wenn er in der Berufung
vorbringt, er wäre - hätte er den Prozess nicht angestrengt und so
relativ positiv beenden können - gezwungen gewesen, ein Konkursverfahren
abzuwickeln, was einerseits seine weiteren Aufstiegschancen bei AA AG
vollkommen zunichte gemacht hätte und andererseits mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit so starke geistige und nervöse Störungen
in sein Persönlichkeitsbild gebracht hätte, dass er auch nicht mehr
weiter als Flugkapitän bei der AA AG tätig hätte sein
können. Bei dieser Argumentation übersieht der Bw. nämlich, dass
er sich zu einem aus freien Stücken dazu entschlossen hat, für die
Nov. GmbH als Geschäftsführer tätig zu sein bzw. Haftungen
zu übernehmen und er sich Folge dessen bewusst gewesen sein musste, dass
jede Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit gewissen
finanziellen Risken bzw. gegebenenfalls mit finanziellen Belastungen verbunden
ist.
Im Licht dieser Überlegungen waren daher die
strittigen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nicht anzuerkennen.
Ebenso wenig wie die gegenständlichen Aufwendungen als
Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften aus den oben
erwähnten Gründen abzugsfähig sind, können diese bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd berücksichtigt
werden.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der
Begriff der Werbungskosten am engsten gefasst. Darunter fallen
ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge
zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm
betreffenden Ausgaben (siehe Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer III B,
§ 27 Tz 39). Verluste am Stammvermögen sind demnach ebenso
wenig abzugsfähig, wie Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten.
Auch Verluste aus einer Bürgschaft bzw. Kosten im Zusammenhang mit der
Verteidigung oder der Erhaltung des Eigentums am Vermögensstamm, die - wie
im gegenständlichen Berufungsfall - vom Bw. als Gesellschafter der
Nov. GmbH im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb an der B GmbH
übernommen wurden, sind keine Werbungskosten (siehe
Hofstätter-Reichel, a.a.O., § 16 Abs. 1 allgemein,
Tz 6). Der Verwaltungsgerichtshof verneint bei Bürgschaftszahlungen,
die als Einlage zu sehen sind und daher bloß auf den Vermögensstamm
der Einkunftsquelle verwendet werden (VwGH 20.6.1990, Zl. 90/13/0064,
ÖStZB 1991, 35) ebenso wie bei mit dem Vermögensstamm im
Zusammenhang stehenden Prozesskosten deren Abzugsfähigkeit als
Werbungskosten.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass selbst im Fall
des Werbungskostencharakters von Bürgschaftszahlungen bzw. Prozesskosten,
diesen - zumal die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 97 Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 Z 1 lit a
EStG 1988 endbesteuert sind - gemäß
§ 20 Abs. 2
EStG 1988 die Abzugsfähigkeit zu versagen wäre.
Hingegen stehen jedoch die in
den Jahre 1997 bis 2000 geltend gemachten Aufwendungen wie Telefonkosten,
Büromaterial und HN VB GKK in direktem Zusammenhang mit dem ernsthaftem
Bemühen des Bw., sich als nicht wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer der Nov. GmbH eine Einkunftsquelle
zu schaffen, sodass die gegenständlichen Aufwendungen als vorweggenommene
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
Abzug zu bringen sind.
Laut Firmenbuchauszug war der
Bw. im Zeitraum Mai 1997 bis Juni 2000 zu 20% an der Nov. GmbH
beteiligt war, weshalb von den geltend gemachten Aufwendungen (Telefonkosten,
Büromaterial und HN VB GKK) für das Jahr 1997 lediglich 8/12 bzw.
für das Jahr 2000 die Hälfte der entsprechenden Ausgaben als
Werbungskosten anzuerkennen waren. Für die Jahre 1998 und 1999 waren
die entsprechenden Aufwendungen jedoch zur Gänze zu
berücksichtigen.
Im Einzelnen waren
Werbungskosten (in Bruttobeträgen) in folgender Höhe zu
berücksichtigen. Die in vorvorletzter Zeile genannten Summen entsprechen
unter Hinzurechnung der oben gewährten Betriebsausgaben (1997 S 925,00
und 2000 S 8.786,00) den vom Bw. letztlich beantragten Aufwendungen lt.
Schreiben vom 8.7.2003.
|
|
1997
S
|
1998
S
|
1999
S
|
2000
S
|
Büro
|
|
|
|
212,00
|
HN VB GKK
|
|
|
|
1.938,00
|
Telefon
|
1.850,00
|
5.676,00
|
3.709,00
|
1.200,00
|
Mobiltelefon
|
|
|
|
4.692,00
|
Max Mobil
|
|
|
144.357,00
|
744,00
|
Summe
|
1.850,00
|
5.676,00
|
148.066,00
|
8.786,00
|
WK lt. FA-Bescheid
|
56.873,00
|
54.150,00
|
48.223,75
|
38.026,00
|
KZ 277 lt. UFS
|
58.723,00
|
59.826,00
|
196.290,00
|
46.812,00
d.)
Außergewöhnliche Belastung
Gemäß den
Bestimmungen des § 34 EStG 1988 hat die Behörde von Amts wegen
Ausgaben oder Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen, sofern diese die im Gesetz normierten Voraussetzungen
erfüllen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zu
prüfen ist, ob die in Streit stehenden Aufwendungen gegebenenfalls die
gesetzlichen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 erfüllen und Folge
dessen steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein.
Sie
muss zwangsläufig erwachsen.
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 2 ist eine
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach Abs. 3 der genannten gesetzlichen Bestimmung
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann, wobei das Gesetz jedoch keine allgemeine Definition der
Zwangsläufigkeit enthält. Diese ist vielmehr aus den einzelnen im
Gesetz angeführten tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nach den Umständen im Einzelfall differenziert abzuleiten
(VwGH 3.3.1992, 88/14/0011, ÖStZB 1992, 660).
Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu
verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen (vgl. VwGH
14.5.1980, 2199/79, ÖStZB 1981, 19 und VwGH 2.3.1993, 93/14/0018,
ÖStZB 1993, 507). Darunter fallen etwa z.B. eigene
Krankheitskosten.
Rechtliche Gründe sind solche, die dem
Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung aus einer
rechtlichen Verpflichtung auferlegen. Rechtliche Gründe können sich
aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag, einem Urteil oder einem Verwaltungsakt
ergeben. Außergewöhnliche Belastungen aus rechtlichen Gründen
sind z.B. Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Personen (VwGH 23.5.1996,
96/15/0018, ÖStZB 1997, 95).
Sittliche Gründe können nur aus dem
Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung
kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen in Betracht. Sie
liegt nur dann vor, wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil
billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten
erscheint. Ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlt, ist
unerheblich; maßgeblich ist die allgemeine Verkehrsanschauung.
Um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, muss als weitere
Voraussetzung eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit gegeben sein, eine Belastung also, die einen bestimmten
Selbstbehalt übersteigt.
Ist auch nur eine dieser
Voraussetzungen nicht gegeben, liegt eine außergewöhnliche
Belastungnicht vor und es ist daher
eine Steuerermäßigung gesetzlich unzulässig.
Im gegenständlichen Fall können jedoch die durch
den Bw. übernommenen Haftungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem
Anteilserwerb der Nov. GmbH an der B GmbH nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Nach den obigen
Ausführungen sind Aufwendungen nämlich nur dann als
außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen, wenn
sie "zwangsläufig" erwachsen sind. Dies bedeutet, dass nicht die aus der
Schuldenübernahme resultierende Rückzahlung die im § 34
geforderten Kriterien erfüllen muss, sondern die dieser Rückzahlung zu
Grunde liegende Verpflichtung. Dem Steuerpflichtigen muss somit bereits die
Haftungs- bzw. die Bürgschaftsübernahme selbst zwangsläufig
erwachsen sein und er darf sich ihr weder aus tatsächlichen, rechtlichen
noch sittlichen Gründen entziehen können. Aus welchen Gründen
auch immer der Steuerpflichtige in weiterer Zukunft auf Grund der
übernommenen Haftung in Anspruch genommen und letztendlich zur
Rückzahlung verpflichtet wird, ist nicht entscheidungsrelevant.
Zur Frage der Anerkennung von
Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung hat der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt Stellung genommen und immer wieder betont,
dass die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch
einen (auch zu weniger als zu 50% beteiligten)
Gesellschafter-Geschäftsführer und in weiterer Folge dessen
Inanspruchnahme zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen
könne (VwGH 13.10.1987, 86/14/0007, ÖStZB 1988, 237).
Begründet wird dies damit, dass bereits der Bürgschaftsübernahme
als unternehmergleiches Wagnis keine Zwangsläufigkeit im Sinne der
Bestimmungen des § 34 Abs. 3 EStG zukomme. Es sei nicht
Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 34 EStG, wirtschaftliche
Misserfolge, die die verschiedensten Ursachen haben können, mit einer
Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem
solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Die
Verschuldung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit entsteht im
Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Gesellschafter freiwillig
auf sich genommen hat.
Der Bw. hat im Sinne des oben Gesagten in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Übernahme der
Haftungsverpflichtung zugunsten der Nov GmbH bzw. der Gesellschafter der
B GmbH lediglich ein Wagnis übernommen, das dem eines Unternehmers
gleicht und wurde der Bw. im Zuge der (aus der Bürgschaftsübernahme
resultierenden) Haftungsinanspruchnahme letztendlich nur zur Erfüllung
einer Verpflichtung verhalten, die der Nov. GmbH oblag. Der Erfassung von
Vermögensverlusten in Form von schlagend werdenden
Rückzahlungsverpflichtungen als außergewöhnliche Belastung steht
somit entgegen, dass es sich bei diesen Zahlungen dem Grunde nach um
Kapitalzuführungen an die GmbH handelt, welche durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und somit auf die Anschaffungskosten der
Beteiligung zu aktivieren sind.
Zahlungen eines Gesellschafters einer
Kapitalgesellschaft, die dazu dienen, die Gesellschaft mit dem erforderlichen
Kapital auszustatten, stellen folglich keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG dar. Dabei wird einkommensteuerrechtlich
nicht differenziert, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit
entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der
Gesellschaft verloren geht, ob er spätere Einlagen tätigt oder ob er -
so wie im gegenständlichen Berufungsfall der Bw. - Schulden der
Gesellschaft zahlt, ohne sich an ihr regressieren zu können. In allen
diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen, deren Verlust oder
mangelnde Realisierungsmöglichkeit einkommensteuerrechtlich ebenso wenig
Berücksichtigung finden kann wie etwa die Wertminderung von Aktien im
Privatvermögen oder die Uneinbringlichkeit privater Geldforderungen (VwGH
6.11.1991, 89/13/0093, ÖStZB 1992, 477).
Zudem ist die
grundsätzliche Haftungsfreiheit in Bezug auf Schulden einer GmbH für
diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, dass nach den sittlichen
Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben den gesetzlichen Ausnahmen
auch in Notfällen weder den Gesellschaftern, noch den
Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung treffen wird, für
Gesellschaftsschulden einzustehen.
Was nun die Frage der Berücksichtigung von Prozess-
bzw. Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung anlangt, so
vertritt die Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, dass im Allgemeinen davon
auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen,
weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder
teilweise selbst tragen zu müssen.
Aus dem vorliegenden
Sachverhalt geht eindeutig hervor, warum es in Wahrheit zu der
Prozessführung kam. Entgegen den ursprünglichen Vereinbarungen im
Kaufvertrag wurde auch ein inoffizieller Kaufpreis bezahlt. Als in weiterer
Folge dem Bw. bewusst wurde, dass das von Mag. J. erstellte Gutachten
über den Unternehmenswert der B GmbH nicht den tatsächlichen Wert
repräsentierte, erhob der Bw. (gemeinsam mit Mag. L. sowie der
Nov. GmbH) Klage bei Gericht, wodurch die streitgegenständlichen
Rechts- und Prozesskosten entstanden sind. Wenn es zwar durchaus aus subjektiver
Sicht des Bw. verständlich erscheint, dass dieser unter den gegebenen
Umständen Klage bei Gericht erhoben hat, so ändert dies jedoch nichts
daran, dass sich der Bw. letztendlich "freiwillig" zur Prozessführung
entschlossen hat, die sich als Konsequenz der Übernahme der
Kaufpreisverbindlichkeit der Nov. GmbH gegenüber den Gesellschaftern
der B GmbH durch den Bw. ergab und die strittigen Prozess- bzw.
Rechtsberatungskosten sohin als Folge eines Verhaltens zu sehen sind, zu dem
sich der Bw. aus freien Stücken entschlossen hat. Der
Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass umso mehr auf Klägerseite, wie auch
im vorliegenden Fall, Prozesskosten nicht zwangsläufig sind (VwGH
19.12.2000, 99/14/0294, ÖStZB 2002, S 38).
Da es den Prozesskosten
folglich am Merkmal der Zwangsläufigkeit mangelt, können die in Streit
stehenden Kosten nicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
II.) Umsatzsteuer
Gemäß den
Bestimmungen des § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer, die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge
abziehen.
Da der Bw. weder als
wesentlich Beteiligter, noch als unter 25% beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer anzusehen ist (siehe
Doralt/Ruppe, Grundriss des österr. Steuerrechtes,
Bd I7,
S 405), stehen ihm Vorsteuerbeträge aus den ertragssteuerlich
anerkannten Aufwendungen (Büromaterial, Telefon) nicht zu.
III.) Sonderausgaben:
Gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden,
als Sonderausgaben abzugsfähig. Zu den Sonderausgaben gehören
Steuerberatungskosten allerdings nur insoweit, als nicht Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten vorliegen.
Grundsätzlich richtet
sich die Zuordnung von Steuerberatungskosten nach der der Beratung
zugrundeliegenden Steuer. Die Beratung im Bereich nicht abzugsfähiger
Steuern fällt daher unter die Sonderausgaben. Für den Bereich der
Einkommensteuer gilt jedoch abweichend Folgendes: Steuerberatungskosten im
Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte (insbesondere
Gewinnermittlung) werden zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten
gezählt, weil die Ermittlung des Gewinnes bzw. des Überschusses aus
einer Einkunftsquelle jedenfalls auch eigenbetrieblichen Zwecken dient. Sind die
Steuerberatungskosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst, sind sie
grundsätzlich aufzuteilen. Im Rahmen der Beratung für die
Einkommensteuer von selbständigen Erwerbstätigen werden aus
Vereinfachungsgründen zur Gänze Betriebsausgaben angenommen bzw.
stellen bei den außerbetrieblichen Einkünften (etwa aus Vermietung
und Verpachtung) die entsprechenden Aufwendungen zur Gänze Werbungskosten
dar, wenn generell die Ermittlung der Einkünfte im Vordergrund der Beratung
steht. Betrifft die Tätigkeit schwerpunktgemäß die Abfassung der
ESt-Erklärung, liegen zur Gänze Sonderausgaben vor. Zu den
Sonderausgaben gehören die Steuerberatungskosten daher insbesondere dann,
wenn die Einkünfteermittlung nicht im Vordergrund steht.
In seinem jüngsten zu
dieser Thematik ergangenen Erkenntnis (VwGH 24.10.2002, 98/15/0145,
ÖStZB 2003/56) hat der Verwaltungsgerichtshof diese seine Meinung
wiederholt zum Ausdruck gebracht und Folgendes befunden: "In der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits zum Ausdruck gebracht, dass
Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberater dann nicht als
abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden
können, wenn diese allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen, die
Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die
Einkommensteuererklärung abzufassen (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshof vom 2. Oktober 1968, 1345/67, mwN). Der
Verwaltungsgerichtshof hat beispielweise auch ausgesprochen, dass die
Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten, soweit sie für Arbeiten
im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Abschluss der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung und der Abfassung der Einkommensteuererklärung eines
selbständig Erwerbstätigen bezahlt wurden, zu Recht nicht als
abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt worden sind (vgl. die Erkenntnisse
vom 17. März 1971, 2114/70, und vom 29. November 1972,
1337/72)".
Wenn der Bw. in der Berufung
vorbringt, zumindest 30% der geltend gemachten Rechtsberatungskosten seien als
Sonderausgaben und/oder Werbungskosten abzugsfähig, da der Bw. bei der
Geltendmachung seiner Ansprüche auch wesentliche steuerliche Fragen zu
klären hatte, so kann dem nicht gefolgt werden (ESt-Akt 1999,
S 95).
Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu § 18 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten nur dann als
Sonderausgaben abzugsfähig, wenn weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
vorliegen und die Aufwendungen überwiegend oder ausschließlich der
Ermittlung der Einkommensteuer dienen bzw. mit der Erstellung und Abfassung der
Einkommensteuererklärung in Zusammenhang stehen.
Wie sich aus dem vorliegenden
Sachverhalt ergibt, waren die strittigen Rechtsberatungskosten
ausschließlich durch die Prozessführung des Bw. bedingt und standen
weder in Zusammenhang mit Fragen der Gewinnermittlung, noch im Zusammenhang mit
der Abfassung der Einkommensteuererklärung bzw. der Ermittlung der
Grundlagen für die Einkommensteuer. Sämtliche vorgelegten Honorarnoten
wurden von der Rechtsanwälte OHG B,K&P. ausgestellt und enthalten
in Bezug auf eine erbrachte Beratungsleistung in Steuerangelegenheiten keinerlei
Hinweise, sodass von den vom Bw. geltend gemachten Rechtsberatungskosten weder
30% als Betriebsausgaben, noch als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Beispielhaft wiedergegeben hat
die Honorarnote vom 14.09.00 folgendes Aussehen ESt-Akt 2000,
S 22):
Wien,
14.09.00
Honorarnote
Für die von unserer Kanzlei in der Zeit von 05.04.00
bis 10.08.00 erbrachten Leistungen erlauben wir uns, das folgende Honorar in
Rechnung zu stellen.
Aktenzahl : Wal.-1/XX
Rechtssache: Zivilprozess LG K. gg Hof. u.a.
Bemessungsgrundlage:
16.500.000,00
|
Honorar(20% USt)
|
S 269.750,04
|
|
ermäßigt auf
|
S 240.000,00
|
|
Barauslagen (20% USt)
|
|
S 7.053,34
|
20% USt
|
S 49.410,67
|
|
Barauslagen USt-Frei
|
S 115,00
|
|
Rechnungsbetrag
|
|
S 296.579,01
|
|
|
Wir bitten um
Überweisung... .
Die Behauptung des Bw., er
habe bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auch wesentliche
steuerrechtliche Fragen zu klären gehabt, stellt somit lediglich eine
Schutzbehauptung des Pflichtigen dar, die durch nichts nachgewiesen werden
konnte.
Wie aus dem Einkommensteuerakt
des Bw. ersichtlich, wurden in den Berufungsjahren 1997 bis 1999 die
Einkommensteuererklärung samt den dazugehörigen Beilagen durch die
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft G,M&Com. GmbH
erstellt bzw. scheinen in den Einnahmen/Ausgabenrechnungen der betreffenden
Jahre unter dem Titel "Steuerberatungskosten" Aufwendungen in folgender
Höhe auf:
|
|
1997
S
|
1998
S
|
1999
S
|
Steuerberatungskosten
|
-11.840,00
|
-7.500,00
|
-1.482,00
Auf Grund
der vorliegenden Gegebenheiten ist daher davon auszugehen, dass die unter dem
Titel "Steuerberatungskosten" geltend gemachten Aufwendungen mit der Erstellung
und Abfassung der Einkommensteuererklärung der Jahre 1997 bis 1999
samt den dazugehörigen Beilagen in Zusammenhang stehen und daher als
Sonderausgaben in Abzug zu bringen sind, wie es auch seitens des Finanzamtes in
der Berufungsvorentscheidung ausgesprochen wurde.
Der Berufung konnte daher in Bezug auf die steuerliche
Anerkennung der strittigen Aufwendungen für Büro,
Krankenkassenbeiträgen und Telefon in eingeschränktem Umfang
stattgegeben werden.
Da der steuerliche Vertreter
des Bw. mit Schreiben vom 8. Juli 2003 den Vorlageantrag in den
übrigen strittigen Punkten zurückgenommen hat, erklärt die
Abgabenbehörde diesbezüglich die Berufung gemäß
§ 276 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 256
Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Die Berufung hinsichtlich der
Umsatzsteuer 2000 gilt wieder als durch den erstinstanzlichen Bescheid
erledigt.
Beilage:
8 Berechnungsblätter (in Schilling und Euro)
Wien,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
GmbH-Gesellschafter/GeschäftsführerProzesskostenBürgschaftInanspruchnahme aus BankverbindlichkeitenBetriebsausgabenWerbungskostenvorweggenommene Aufwendungenaußergewöhnliche BelastungVorsteuerUnternehmereigenschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3740-W/02
- Stammnummer
- 5940
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF