…nicht wesentlich Beteiligten sei nach den allgemeinen Kriterien des § 47 Abs. 2 EStG 1988, nämlich den beiden Merkmalen der organisatorischen Eingliederung und der Weisungsgebundenheit zu beurteilen gewesen. Der UFS kam in seiner Entscheidung zum Schluss, dass hier keine weisungsfreie Tätigkeit vorgelegen sei. Die Gesellschafter-Geschäftsführer…
…wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer und scheide somit im Anlassfall aus. Nachdem Herr K weder Arbeitnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewesen sei, noch unter die Fiktion des § 22 Z 2 EStG 1988 falle, sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds nicht…
…ausschließlich wesentlich beteiltigte Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen habe. Erst die jüngst ergangene Rechtsprechung habe eine Differenzierung nach dem Beteiligungsverhältnis nicht mehr vorgenommen. Die Amtsvertreterin brachte im Zuge der Berufungsverhandlung vor, es sei eine Tatsache, dass der Bw. an der P-GmbH im Ausmaß von 15% beteiligt…
…Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter unterschieden werden muss. Dabei kommen solche Zuwendungen der Gesellschaft an ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter nicht als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG in Betracht, die ihre Wurzel nicht in seiner Tätigkeit…
…Tätigkeit des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. ging daher ins Leere. Wenn von der Bf. auf den Beschluss, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/15/0108, verwiesen wurde und argumentiert wurde, dass dieser für eine Beurteilung des Sachverhalts bei der Bf. nicht maßgeblich sei…
…eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A. Streitpunkt Strittig ist, ob nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die schuldrechtlich hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsfrei gegenüber ihrer GmbH sind, aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Sonderbestimmung weisungsfrei sind und…
…uns nicht, weshalb für die Beurteilung der Betriebsausgabenpauschale die Tätigkeit des Bf wiederum als Tätigkeit iSd § 22 Z 2 TS 2 EStG angesehen wird. Denn die Weisungsgebundenheit stellt ein Kriterium des Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG dar und ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer fällt…
…Abfertigung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der einige Jahre wesentlich und einige Jahre nicht wesentlich beteiligt war, gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt zu besteuern sei, bereits mit Beschlüssen vom 11. Oktober 2000, B 1511/00, B 1512/00 und B 15/13 wegen nicht hinreichender Aussicht…
…Gegenteilige Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Von den Parteien wurde außer Streit gestellt, dass in den Jahren 2014 bis inklusive November 2016 die Anteile an der Beschwerdeführerin treuhändig für die LMA-Beteiligungsgesellschaft gehalten worden seien und Herr ***GF1*** wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen sei. Der…
…GmbH an einen wesentlich Beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Der Umstand, dass leitende Funktionäre der Finanzverwaltung im gegenständlichen Fall hinsichtlich der abgabenrechtlichen Beurteilung nicht konform gegangen sind und daher nach Variante I dem Beschuldigten vorzuwerfen wäre, er habe als Geschäftsführer der i…
…auch auf die berufsrechtliche Sonderbestimmung des § 21c Z 10 RAO, wonach ein Rechtsanwalt, der Gesellschafter ist, bei der Mandatsausübung von Gesellschafterweisungen bzw. –zustimmungen freigestellt sei. Lt. VwGH-Judikatur müssen bei nicht wesentlich (= bis 25 %) beteiligten Geschäftsführern die Kriterien gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988…
…bei welchen eine Vergleichbarkeit alleine aus diesem Grund nicht gegeben gewesen sei. Bei einer "GmbH & Co KG" würden handelsrechtliche Beteiligungsertragskomponenten aus der Gewinn- und Verlustrechnung eliminiert und Personalaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können somit nicht mehr hinzugerechnet werden…
…der GmbH an den wesentlich beteiligten Gesellschafter bezahlt wurden. Es wäre wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass die GmbH damit den Gesellschafter nicht für an sie erbrachte Leistungen, welcher Art auch immer, entlohnt hat. Somit kann auch im gegenständlichen Fall eine Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus der…
…der GmbH an den wesentlich beteiligten Gesellschafter bezahlt wurden. Es wäre wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass die GmbH damit den Gesellschafter nicht für an sie erbrachte Leistungen, welcher Art auch immer, entlohnt hat. Somit kann auch im gegenständlichen Fall eine Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus der…
…DB- und DZ-Pflicht nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter führte der VwGH in Bezug auf die Vorjahre 2011 und 2012 aus: Dienstnehmer seien Personen, die in einem Dienstverhältnis stünden, freie Dienstnehmer i S des § 4 Abs 4 ASVG und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i S des…
…des Jahres 2012, in welchem der zweite Stratege nicht wesentlich beteiligt an der bf GmbH war, die Geschäfte des gesamten Konzerns, bestehend aus allen Konzerngesellschaften, darunter auch die bf GmbH, gelenkt hat, und dennoch nicht organschaftlich bestellter Geschäftsführer der bf GmbH war. Auch in diesem…
…vom 11. Februar 2002 zufolge gegenüber dem Finanzamt telefonisch erklärte, dass das Verwaltungsratshonorar für die von ihm operativ wahrgenommene Geschäftsführung gewährt worden sei. Sind die Einkünfte aber der Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführers zuzuordnen, kommt nicht die Zuteilungsregel des Art. 14 DBA-Schweiz, sondern…
…Aufgaben der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Die beidenGeschäftsführer sind wesentlich an der Gesellschaft beteiligt. Dass sie im Sinn der zuvor angeführten Auslegung in den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin eingegliedert sind, kann nicht in Zweifel gezogen werden und wird in der Berufung auch nicht bestritten…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der ***Bf1*** ("Bf.") wurde eine GPLA/PLB-Prüfung betreffend die Jahre 2010 bis 2012 und 2013 durchgeführt und (unter anderem) festgestellt, dass für den wesentlich (zu 70% am Stammkapital der GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (GS-GF…
…nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters erreicht werden, dass dieser aus seinen Tätigkeitsvergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht". Auch die Anfügung des letzten Satzes des § 47 (2) EStG durch das Abgabenänderungsgesetz 1994 brachte, wie auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, nur eine KlarsteIlung, dass Gesellschaftergeschäftsfüher…