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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100086/2025

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100086/2025vom 03.11.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Zeitraum 1.1.2012 bis 10.6.2012 hat er zwar ebenso wie in den Jahren zuvor seit 2005 die Geschäfte des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH geführt, er war aber in diesem Zeitraum nicht organschaftlich bestellter Geschäftsführer der bf GmbH. Organschaftlich bestellter Geschäftsführer der bf GmbH in diesem Zeitraum war nur der erste Stratege. Daher war der zweite Stratege bei allen Tätigkeiten für die bf GmbH, für die ihm die Zahlungen der bf GmbH (17.280 € für die Zeit bis 10.6.2012, dh 36.000 € x 48%) bis 10.6.2012 zuzurechnen sind, dem ersten Strategen gegenüber weisungsunterworfen. Da er seit 2005 jedenfalls auch bis zum Ablauf des Zeitraums 1.1.2012-10.6.2012 wegen seiner tatsächlichen Geschäftsführungstätigkeiten für den ganzen Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, in den geschäftlichen Organismus auch der bf GmbH eingegliedert war, war er in der Zeit 1.1.-10.6.2012 jedenfalls als weisungsunterworfener Dienstnehmer der bf GmbH i S des § 47 Abs 2 EStG 1988 anzusehen . Die Zahlungen der bf GmbH an die OG, die ihm für den Zeitraum 1.1.-10.6.2012 zuzurechnen sind (17.280 €, dh 36.000 € x 48%) , unterliegen daher dem DB und dem DZ. Im Zeitraum ab 11.6.2012 bis 31.12.2012 war der zweite Stratege nicht wesentlich beteiligter (Beteiligung von 24,75%), organschaftlich bestellter Geschäftsführer der bf GmbH. Er war in diesem Zeitraum auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung (Pkt 3.a. ee) jedenfalls keinem Organ der bf GmbH gegenüber , insbesondere nicht der Generalversammlung der bf GmbH gegenüber, weisungsunterworfen (siehe oben Pkt 3 a ee). Da er auch in dieser Zeit wie auch in den Jahren zuvor ab 2005 die Geschäfte der Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH geführt hat, war er auch in dieser Zeit in den geschäftlichen Organismus der bf GmbH eingegliedert. Indem die bf GmbH der OG auch für diesen Zeitraum Zahlungen geleistet hat, und indem diese Zahlungen auch anteilig dem zweiten Strategen zuzurechnen sind (in Höhe von 18.720 €, dh 36.000 x 52%) sind diese Zahlungen , soweit sie dem zweiten Strategen zuzurechnen sind (18.720 €) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988). Alle Zahlungen der bf GmbH an die OG, die dem zweiten Strategen im Jahr 2012 zuzurechnen sind (36.000 €, dh 17.280 + 18.720 €) sind daher als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (17.280 € gem. § 25 Abs 1 Z 1 lit a und 18.720 € gem. § 25 Abs 1 Z 1 lit b ESTG) zu behandeln. Daher unterliegen alle Zahlungen der bf GmbH an die OG, die zur Gänze (dh in Höhe von 72.000 € nach Abzug der bereits besteuerten vGA) den beiden Strategen zuzurechnen sind, dem DB und dem DZ. | 140.618,44 € | Bemessungsgrundlage (BMG) lt. Bescheid vom 23.1.2014 für 2012 | -121.800 € | Abzüglich Erhöhung lt. FA | 18.818,44 € | BMG lt. Selbstberechnung der Bf 2012 | 72.000 € | Erhöhung lt. BFG: DB- und DZ-pflichtige Zahlungen an die OG, den OG-Gesellschaftern (erster und zweiter Stratege) zuzurechnen, nach Abzug der bereits festgestellten vGA | 90.818,44 € | Bemessungsgrundlage 2012 lt. BFG | 4.086,83 € | DB 2012 4,5% lt.BFG | 372,36 € | DZ 2012 0,41% lt. BFG DB, DZ 2012 lt. Selbstberechnung: | 18.818,44 € | BMG lt. Selbstberechnung der Bf 2012 | 846,83 € | DB lt. Selbstberechnung 4,5% | 77,16 € | DZ lt Selbstberechnung 0,41% Nachforderung DB: | 4.086,83 € | DB 2012 4,5% lt.BFG | -846,83 € | DB lt. Selbstberechnung 4,5% | 3.240 € | Nachforderung DB 2012 lt. BFG Nachforderung DZ | 372,36 € | DZ 2012 0,41% lt. BFG | -77,16 € | DZ lt Selbstberechnung 0,41% | 295,2 € | Nachforderung DZ 2012 lt. BFG 4.2. - Anwendung des § 201 BAO a.)2011: Die Entscheidung der Bf, betreffend den Zeitraum 2011 in Bezug auf die Zahlungen der Bf an die OG keinen DB und keinen DZ zu erklären und zu bezahlen, war daher nicht richtig (§ 201 Abs 1 BAO) . In Bezug auf die Jahre 2008-2011 hat die Bf vor Erlassung der strittigen DB- und DZ-Bescheide vom 23.1.2014 überhaupt keinen DB und überhaupt keinen DZ erklärt. Daher hatte das FA das Recht, den DB und DZ erstmals festzusetzen (§ 201 Abs 2 Z 3 BAO). Zur Begründung des Ermessens siehe unten B.) b.) 2012: Die Entscheidung der Bf, betreffend diesen Zeitraum (2012) in Bezug auf die Zahlungen der Bf an die OG keinen DB und keinen DZ zu erklären und zu bezahlen, war daher nicht richtig . Die Bf hat allerdings bisher wegen der Fremdgeschäftsführer für den genannten Zeitraum (2012) bereits einen DB und einen DZ erklärt. Die Frage, ob eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO in Betracht kommt, ist daher zu erörtern (vgl. Ritz, BAO, § 201 TZ 37-38). Erst nach der Durchführung der Selbstberechnung durch die Bf für den Zeitraum August 2012 - Dezember 2012 (diese Selbstberechnung durch die bf GmbH fand lt. Abgabenkonto der bf GmbH im Zeitraum September 2012- Jänner 2013 statt) stellte sich im Jänner 2014 bei einer Außenprüfung (BP-Bericht 23.1.2014 betreffend die Jahre 2008-2012) heraus: Die Bf legte bei dieser Außenprüfung den Managementvertrag mit der OG vom 19.5.2006 erstmals dem FA vor (Bericht über die Außenprüfung vom 23. 1. 2014 betreffend u.a. DB, DZ 2008-2012). Daraus ergab sich, dass die Bf der OG jährlich, daher auch im Jahr 2012 72.000 € bezahlen hätte müssen. Die Bf legte bei dieser Außenprüfung auch das Konto 7901 Geschäftsführungskosten für den Zeitraum 2012 erstmals dem FA vor (Außenprüfungsbericht vom 23.1.2014). Daraus ergab sich, dass die Bf der OG im Jahr 2012 104.000 € bezahlt hat. Es ist daher bei dieser Außenprüfung dem FA erstmalig bekannt geworden, dass die Bf der OG wesentlich mehr im Jahr 2012 bezahlt hat, als sie hätte auf Grund der Managementvereinbarung vom 19.5.2006 bezahlen müssen. Wären diese Tatsachen (deutliche Überzahlung im Jahr 2012) dem FA bereits zum Zeitpunkt der Selbstberechnung (spätestens Jänner 2013) bekannt gewesen, hätte das FA einen Bescheid erlassen müssen, der anders gelautet hätte, als die Selbstberechnung. Auf Grund dieser Tatsachen (deutliche Überzahlung im Jahr 2012) hätte das FA erkennen müssen, dass der Managementvertrag nicht eingehalten worden ist, weshalb die Zahlungen der Bf an die OG als vertragslose Zahlungen anzusehen gewesen wären. Daher hätte das FA erkennen müssen, dass die OG nur eine Zahlstelle gewesen ist. Dies hätte zur Zurechnung der Zahlungen an die Gesellschafter der OG führen müssen, und damit zur DB- und DZ-Besteuerung der Zahlungen (Siehe oben 4.1.). Daher wären 72.000 € der DB- und DZ-Besteuerung in Bezug auf das Jahr 2012 zu unterwerfen gewesen. Daraus ergibt sich verglichen mit der Selbstberechnung ein zusätzlicher DB von 4,5% (3.240 €) und ein zusätzlicher DZ von 0,41% (295,2 €) für das Jahr 2012(s.o. 4.1.). B.) Ermessen: In Bezug auf die Jahre 2008-2012 (in Bezug auf die Jahre 2008-2010 wird auf das für diese Jahre rechtskräftige BFG-Erkenntnis RV/4100608/2022 vom 5.4.2023 verwiesen.) liegt insgesamt eine DB- und DZ-Nachforderung vor, die nicht geringfügig ist: | | DB | DZ | 2008 | 4.860 € (Nachforderung- für dieses Jahr gab es noch keine Selbstberechnung) | 442,8 € (Nachforderung) | 2009 | 5.265 € (Nachforderung- für dieses Jahr gab es noch keine Selbstberechnung) | 479,7 € Nachforderung | 2010 | 5.850 € (Nachforderung- für dieses Jahr gab es noch keine Selbstberechnung) | 533,0 € Nachforderung | 2011 | 4.522,5 € (s.o. A 4.1. Nachforderung- für dieses Jahr gab es noch keine Selbstberechnung) | 412,05 € (s.o.A. 4.1. Nachfoderung) | 2012 | 3.240 € (Nachforderung- für dieses Jahr gab es bereits eine Selbstberechnung, die allerdings zu niedrig war) | 295,2 € (Nachforderung) | Summen 2008-2012 | 23.737,5 € (Nachforderung) | 2.162,75 € (Nachforderung) Daher wird mangels Geringfügigkeit der gesamten abgabenrechtlichen Auswirkungen im Rahmen des Ermessens (§ 201 Abs 1 und 2 BAO) in Bezug auf das Jahr 2011 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Festsetzung vorzunehmen, weil durch die Bf in Bezug auf 2011 kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben worden ist (§ 201 Abs 2 Z 3 BAO erster Fall), und in Bezug auf das Jahr 2012 § 303 BAO (§ 201 Abs 2 Z 3 zweiter Fall) sinngemäß angewendet. Ebenso im Rahmen des Ermessens (§ 201 Abs 1 und 2 BAO) wird in Bezug auf das Jahr 2012 der DB und DZ nur von jenen Zahlungen berechnet, die bisher nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Besteuerung einer verdeckten Ausschüttung gewesen sind, um insoweit eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Daher wurde die im Jahr 2015 in Bezug auf das Jahr 2012 festgestellte und rechtskräftig besteuerte vGA (Zahlung in Höhe von 32.000 €, vgl. BP-Bericht betreffend die Bf vom 25.6.2015 in Bezug auf 2012 und 2013) im Rahmen des Ermessens aus der Besteuerungsgrundlage eliminiert. Eine andere Lösung wäre durch das BFG nur unter der Voraussetzung in Erwägung gezogen worden, dass das FA die Besteuerung der vGA in Bezug auf das Jahr 2012 rückgängig gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Daher wurde der Weg gewählt, jenen Teil der strittigen Zahlungen des Jahres 2012, die durch das FA bereits als vGA rechtskräftig besteuert worden sind, im gegenständlichen Verfahren im Rahmen des Ermessens aus der Besteuerungsgrundlage zu eliminieren. C.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG - Zulässigkeit der Revision ?: Im gegenständlichen Fall wurde in einem Konzern eine OG zwischen eine GmbH und deren Gesellschafter, die zum Teil auch organschaftliche Geschäftsführer der GmbH waren, und die Lenkungstätigkeiten für die GmbH und alle anderen Konzerngesellschaften verrichteten, durch einen "Managementvertrag" zwischengeschaltet. Dh, Gesellschafter der GmbH, die zum Teil auch organschaftliche Geschäftsführer der GmbH waren, lenkten die GmbH. Sie taten dies jedoch nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der OG, deren Gesellschafter sie auch waren, die für diese Lenkungstätigkeiten durch die GmbH bezahlt wurde. Dabei wurden steuerliche Lohnnebenkosten (DB, DZ) eingespart. Dieselbe vertragliche Konstruktion gab es zwischen der OG und jeder anderen Konzerngesellschaft. Die bf GmbH war neben anderen Tochtergesellschaften die Tochter einer Holding-GmbH. Alle Konzerngesellschaften (Holding und Töchter) wurden durch dieselben zwei oder drei Strategen (natürliche Personen) in Folge von Anteilsmehrheiten dieser Strategen beherrscht. Diese Strategen waren die einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding. In jeder Tochtergesellschaft - das gilt auch für die bf GmbH- war zumindest einer der Strategen auch Geschäftsführer. In der späteren Zeit des Streitzeitraums hatten die Töchter auch Fremdgeschäftsführer. Keiner der Strategen bezog ein Geschäftsführergehalt. Diese drei Strategen gründeten die OG, bestehend aus denselben drei Strategen, von denen später einer aus der OG ausschied. Die Konzerngesellschaften , darunter die Bf, bezahlten diese OG, weil diese, vertreten durch die Strategen (= OG - Gesellschafter), den Konzern, bestehend aus allen Konzerngesellschaften, lenkte, überwachte und bestmöglich unterstützte. Dafür bezahlten die Konzerngesellschaften die OG. Nur aus den Gewinnverteilungen der OG erhielten die Strategen Geld. Die Konzerngesellschaften, darunter auch die bf GmbH, schlossen mit der OG einen Managementvertrag vom 19.5.2006, in welchem die OG jeder Konzerngesellschaft, auch der bf GmbH, Unterstützung bei der Geschäftsführung versprach, dies gegen ein Jahresentgelt von 72.000 €. Tatsächlich lenkten die OG-Gesellschafter, die Strategen, die bf GmbH und jede andere Konzerngesellschaft im Namen der OG. Die OG erhielt dafür von der bf GmbH und jeder anderen Konzerngesellschaft ein Entgelt, das allerdings deutlich höher als das im Managementvertrag vereinbarte Entgelt war. Die Gesellschafter der OG waren gleichzeitig auch die beherrschenden Gesellschafter der bf GmbH und auch die beherrschenden Gesellschafter jeder anderen Konzerngesellschaft. Für den Managementvertrag zwischen der OG und den Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, gelten dieselben Kriterien, die für Vereinbarungen zwischen Angehörigen gelten. Der Managementvertrag kann daher nur dann aus steuerlicher Sicht anerkannt werden, wenn der Vertrag einen klaren und eindeutigen Inhalt hat und auch nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommen ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn das, was im Managementvertrag vereinbart worden ist, auch tatsächlich umgesetzt worden ist. Da die bf GmbH der OG, mit welcher sie ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis verband, deutlich mehr bezahlt hat, als dies im Managementvertrag vom 19.5. 2006 vereinbart worden ist, ist der Managementvertrag nicht eingehalten worden, wie die nachstehende Gegenüberstellung der Zahlungen und der vereinbarten Entgelte verdeutlicht: Vereinbart war lt. Managementvertrag vom 19.5.2006 ein Jahresentgelt von 72.000 €, bezahlt wurden in den einzelnen Jahren folgende, wesentlich höhere Entgelte: 108.000 € + 20% USt……2008 (Konto 7901) 117.000 € + 20% Ust……2009 (Konto 7901) 130.000 € + 20% Ust……2010 (Konto 7901) 150.000 € + 20% Ust……2011 (Konto 7901) 104.000 € + 20% UST……2012 (Konto 7901) 609.000 € + 20% Ust…….Summe 2008-2012/5 = Durchschnittswert 121.800 € (Konto 7901 …………………………………….für 2008-2012) 96.000 € + 20% USt…………2013 (BP-Bericht vom 13.9.2016 an die bf Bf1 UH; Konto 7901) 126.000 €+ 20% USt………..2014 (BP-Bericht vom 13.9.2016 an die bf GmbH; Konto 7901 ………………………………………..Managementkosten) Auf Grund der deutlichen Abweichungen zwischen den im Managementvertrag vom 19.5.2006 vereinbarten Entgelten und den tatsächlich bezahlten Entgelten hatte der Managementvertrag keinen klaren Inhalt und ist der Managementvertrag auch nicht ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommen. Da der Managementvertrag keinen klaren Inhalt hatte und nicht nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kam, weil er nicht eingehalten worden ist, ist er aus steuerlicher Sicht nicht anzuerkennen. Der Sachverhalt ist daher aus steuerlicher Sicht so zu beurteilen, als ob es keinen Managementvertrag gebe. Die Zahlungen der bf GmbH an die OG erfolgten daher vertragslos. Die zwischen die GmbH-Gesellschafter und die bf GmbH geschaltete OG war daher nur eine Zahlstelle, an die vertragslose Zahlungen ergingen. Da die OG Gesellschafter (Strategen) regelmäßig den Konzern, bestehend aus allen Konzerngesellschaften, darunter auch die bf GmbH lenkten, waren sie in den Geschäftsbetrieb aller Konzerngesellschaften, auch der bf GmbH eingegliedert. Die Zahlungen der bf GmbH an die OG sind daher den OG-Gesellschaftern zuzurechnen. Soweit die OG-Gesellschafter an der bf GmbH wesentlich beteiligt waren - das war nicht in Bezug auf alle OG - Gesellschafter in Bezug auf alle Jahre der Fall - waren die Zahlungen jedenfalls DB- und DZ-pflichtig gem. § 22 Z 2, zweiter TS EStG 1988 (VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0026). Soweit die OG- Gesellschafter an der bf GmbH nicht wesentlich beteiligt waren, hat sich im Verfahren herausgestellt: Der dritte Stratege, ein an der GmbH 2011 zum Teil wesentlich, zum Teil nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter, hat bereits im Jahr 2010 das 60. Lebensjahr vollendet. Alle Zahlungen der bf GmbH an die OG, die ihm 2011 noch zuzurechnen waren (ab 2012 - 2015 waren ihm keine Zahlungen mehr zuzurechnen), waren daher weder DB- , noch DZ-pflichtig (41 Abs 4 lit f FLAG). Der zweite Stratege war bis 26.9.2011 wesentlich an der GmbH beteiligt. Für diesen Zeitraum bestand jedenfalls eine DB- und DZ-Pflicht der GmbH in Bezug auf jene Zahlungen der bf GmbH an die OG, die dem zweiten Strategen zuzurechnen waren (VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0026) . Ab 27.9.2011 - 31.12.2011 war der zweite Stratege nicht mehr wesentlich an der bf GmbH beteiligt. Auch in diesem Zeitraum führte der zweite Stratege die Geschäfte des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, ohne allerdings organschaftlich bestellter Geschäftsführer der bf GmbH zu sein. In diesem Zeitraum war er daher jedenfalls dem organschaftlich bestellten Geschäftsführer der bf GmbH (erster Stratege) weisungsunterworfen (VwGH 19.5.2020, Ra 2018/13/0061). Wegen seiner Weisungsunterworfenheit in diesem Zeitraum und seiner wegen seiner jahrelangen Geschäftsführertätigkeit gegebenen Eingliederung in den Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, darunter die Bf GmbH, war er als Dienstnehmer der bf GmbH anzusehen (VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018 Pkt 5.2.). Die Zahlungen der bf GmbH an die OG, die ihm zuzurechnen waren, unterlagen daher für das Jahr 2011 der DB- und DZ-Pflicht. In Bezug auf das Jahr 2011 hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i S. von Art 133 Abs 4 B-VG ergeben. Dasselbe gilt für jenen Teil des Jahres 2012, in welchem der zweite Stratege nicht wesentlich beteiligt an der bf GmbH war, die Geschäfte des gesamten Konzerns, bestehend aus allen Konzerngesellschaften, darunter auch die bf GmbH, gelenkt hat, und dennoch nicht organschaftlich bestellter Geschäftsführer der bf GmbH war. Auch in diesem Zeitraum (1.1.2012-10.6.2012) war der zweite Stratege als weisungsunterworfen gegenüber dem einzigen organschaftlich bestellten Geschäftsführer der bf GmbH anzusehen, wie auch im Zeitraum 27.9.2011-31.12.2011 (VwGH 19.5.2020, Ra 2018/13/0061). Die Zahlungen der bf GmbH an die OG, die ihm zuzurechnen waren, unterlagen daher für den Zeitraum 1.1.2012 -10.6.2012 der DB- und DZ-Pflicht. Im Zeitraum 11.6.2012-31.12.2012 war der zweite Stratege nicht wesentlich an der bf GmbH beteiligt, er führte die Geschäfte des gesamten Konzerns, bestehend aus allen Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, ebenso wie in den Jahren zuvor seit 2005, und er war in diesem Zeitraum auch organschaftlich bestellter Geschäftsführer der bf GmbH. Für diesen Zeitraum hat das Ermittlungsverfahren ergeben: Der Gesellschaftsvertrag der bf GmbH enthält keine gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung über einen Ausschluss des Weisungsrechts der bf GmbH gegenüber dem zweiten Strategen oder dergleichen. Die Muttergesellschaft der bf GmbH war in diesem Zeitraum zu 74% an der bf GmbH beteiligt. Allein die Muttergesellschaft konnte daher in der Generalversammlung der bf GmbH entscheiden, ob der Bf als Gesellschafter der Bf abberufen werden sollte, oder nicht. Im Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft , Pkt VIII war allerdings vereinbart, dass eine Enthebung eines Geschäftsführers von seiner organschaftlichen Funktion ein besonderes Konsensquorum von 80% erforderte. Der zweite Stratege war nicht nur Geschäftsführer der bf GmbH, er war auch Geschäftsführer der Muttergesellschaft, und er war im Jahr 2012-jedenfalls bis Ende 2015 zu 33% an der Muttergesellschaft beteiligt. Daher konnte er gegen seinen Willen im Zeitraum 2012 -2015 nicht seiner Funktion als Geschäftsführer der bf GmbH enthoben werden . Daher wäre eine allfällige Weisung der Generalversammlung der bf GmbH an den zweiten Strategen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der bf GmbH nicht durchsetzbar gewesen, weil der zweite Stratege in seiner Funktion als Geschäftsführer der bf GmbH auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung im Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft gegen seinen Willen nicht abgesetzt werden konnte (siehe oben A.3.a.ee). Zudem war eine Weisungsfreiheit des zweiten Strategen als Geschäftsführer der bf GmbH gegenüber der bf GmbH auch i S des § 863 ABGB konkludent (vgl. zur Bedeutung konkludenter Vereinbarungen VwGH 89/08/0127; vgl. 2003/14/0039; vgl. 2005/08/0051; vgl. zur Irrelevanz eines Fremdvergleichs in Bezug auf die Frage des Bestehens oder Nicht-Bestehens einer Dienstnehmereigenschaft VwGH 2003/13/0018, Pkt 4.3.1.; VwGH 2002/13/0186) vereinbart. Dies konnte insbesondere auf Grund folgender Indizien festgestellt werden (siehe oben A. 3. a. ee): -Der zweite Stratege war ab 11.6.2012 nicht nur Geschäftsführer der bf GmbH, sondern auch Geschäftsführer der die bf GmbH beherrschenden Muttergesellschaft. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass eine Tochtergesellschaft ihrem organschaftlich bestellten Geschäftsführer eine Weisung gibt, wenn dieser gleichzeitig organschaftlich bestellter Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist. Dies wäre genauso abwegig, wie die Annahme, dass irgendjemand auf die Idee kommen könnte, seinem Vorgesetzten eine Weisung zu geben. -Es ist seit 2005, dem Jahr der Gründung der bf GmbH bis zum Streitzeitraum nie vorgekommen, dass der zweite Stratege von irgendeinem Organ der bf GmbH eine Weisung erhalten hätte. Es ist auch seit 2005 nie vorgekommen, dass sich ein Organ (z.B. die Generalversammlung) der bf GmBH gegenüber dem zweiten Strategen so verhalten hätte, wie dies Vorgesetzte üblicherweise tun (siehe oben A.3.a.ee). Der zweite Stratege konnte die Abläufe, die Art, die Zeit, die Zeitdauer, den Ort, und den Umfang seiner Tätigkeiten für den Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, frei wählen oder auch ändern, und es gab keine Vereinbarung, auf Grund welcher er irgendeinem Organ der bf GmbH gegenüber berichtspflichtig oder rechenschaftspflichtig hätte sein können. Es hat auch nie jemand von ihm irgendwelche Berichte verlangt . Diese jedenfalls seit 2005 gegebene auffallende Untätigkeit jedweder Organe der bf GmbH gegenüber dem zweiten Strategen in Bezug auf Verhaltensweisen, die typisch für Vorgesetzte sind, indiziert, dass ein solches Weisungsrecht zwischen der bf GmbH und dem zweiten Strategen nie gewollt gewesen ist (siehe oben A.3.a.ee, vgl VwGH 20.2.1992, 89/08/0127; VwGH 2010/08/0240; ). - Auf die o.e. gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung im Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft wird verwiesen. Aus diesen Gründen hat das BFG die Feststellung getroffen, dass der zweite Stratege in diesem Zeitraum (11.6.2012-31.12.2012 bei Ausübung seiner Tätigkeiten als organschaftlich bestellter Geschäftsführer der bf GmBH auf vertraglicher Grundlage keinen Weisungen unterworfen war. Aus diesen Gründen wurde ferner festgestellt, dass der zweite Stratege auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung als Geschäftsführer der bf GmbH weisungsfrei war. Er wurde daher gem. § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 als Dienstnehmer behandelt. In Bezug auf jene Teile der Entgelte, die ihm zwischen dem 11.6.2012 und dem 31.12.2012 zuzurechnen waren, wurde daher ebenso eine DB- und DZ-Pflicht der bf GmbH angenommen. Es gibt in Bezug auf den Teil des Streitzeitraums vom 11.6.2012-31.12.2012 noch kein hinreichend vergleichbares Erkenntnis eines Höchstgerichtes, dem zu entnehmen sein könnte, ob diese rechtliche Beurteilung (Schluss von den oben erwähnten Indizien auf eine konkludent vereinbarte Weisungsfreiheit, Schluss von den oben erwähnten Indizien auf das Vorliegen einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung in Bezug auf die Weisungsfreiheit des zweiten Strategen) des BFG zutrifft. Durch dieses Erkenntnis werden in Bezug auf das Streitjahr 2011 keine erkennbaren Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-G berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall erscheint insoweit als durch die RSp des VwGH hinreichend geklärt (VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0026 ; VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018 ; VwGH 19.5.2020, Ra 2018/13/0061). Durch dieses Erkenntnis werden in Bezug auf das Streitjahr 2012 Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-G berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. D.) Bemessungsgrundlagen und Dienstgeberbeiträge (DB) samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) | | | 2011 | | Bemessungsgrundlage 2011 | 100.500 € | DB 4,5% | 4.522,5 € | DZ 0,41% | 412,05 € | | | 2012 | | Bemessungsgrundlage 2012 lt. BFG | 90.818,44 € | DB 4,5 % | 4.086,83 € | DZ 0,41% | 372,36 € Klagenfurt am Wörthersee, am 3. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100086/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100086.2025
Stammnummer
149470
Gültig
03.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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