Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0167-G/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-G/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma B.GmbH in X.Y., vertreten durch
Dkfm. Dr. Herbert Grabner, Steuerberater, 8010 Graz, Maiffredygasse 2, vom
18. Februar 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
11. Jänner 1999 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den
Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung.
Anlässlich der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1.1993 bis 31.12.1997 wurde
festgestellt, dass die Bezüge des zu 84% an der Bw. wesentlich beteiligten
A.B. für die Jahre 1994 bis 1997 nicht in die DB- DZ- Bemessung einbezogen
worden waren.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid, gebucht am
11. Jänner 1999, wurde vom Finanzamt Graz-Stadt für oa.
Zeitraum der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
in Höhe von 132.324,00 S und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von 14.463,00 S festgesetzt.
In der Berufung vom 18. Februar 1999
(Begründung wurde am 25.3.1999 nachgereicht) gegen den diesbezüglich
vom Finanzamt erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die
Berufungswerberin Folgendes vor:
Mit
schriftlicher Eingabe vom 18. Feber 1999 wurde gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 2. Jänner 1999 über die Prüfung der
Lohnabgaben für den Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31.Dezember 1997
Berufung eingelegt, mit dem Antrag, die von den
Geschäftsführerbezügen 1994 bis 1997 vorgeschriebenen
Beträge an DB und DZ von zusammen
ATS
143.597.-
wieder
aufzuheben, da nach den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen die
Dienstgeberbeiträge sowie der Dienstgeberzuschlag von diesen
Geschäftsführerbezügen im konkreten Fall nicht zu entrichten
sind.
Innerhalb
der bescheidmäßig bis 26. März 1999 erstreckten Frist
werden folgende ergänzende Begründungen zu dieser Berufung
eingewendet.
In
der Beilage zum Prüfungsbericht werden als Feststellungen und
Begründungen zu den Nachforderungen anläßlich der
durchgeführten Lohnsteuerprüfung bei meiner Klientin (in der Beilage
wird unrichtig die Fa. S.
angeführt)
u.a. festgehalten:
Das
Entgelt für die Geschäftsführung wurde in monatlich
gleichbleibenden Beträgen (ATS 45.000.- ab 1995) ausbezahlt, die
Sozialversicherung (GSVG) wurde von der Gesellschaft getragen, Reisekosten
wurden fallweise (nur KM-Geld) entschädigt.
Weiters
wird festgehalten, dass neben der Vertretung der Gesellschaft der
Geschäftsführer mit allen nur denkbaren Tätigkeiten im Betrieb
befasst ist, sofern dazu die Notwendigkeit gegeben
ist.
Die
Arbeitszeiteinteilung obliegt dem Geschäftsführer sowohl dem Umfang
nach als auch der zeitlichen Lagerung nach eigenem Ermessen, gleiches gilt
für den Urlaub. Eine Vertretung des Geschäftsführers durch
Betriebsfremde war bisher nicht notwendig, allenfalls wurde an Dienstnehmer
delegiert.
Weiters
wird festgehalten, dass ab 1.1.1994 Bezüge von wesentlich an
Kapitalgesellschaften Beteiligten (mehr als 25%) als Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit, wenn mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben
sind, in die DB-DZ-Bemessung einzubeziehen sind. Hiezu wird eingewendet:
Gemäß
§ 41 (1) FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die
im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; gemäß
§ 41 (2)
FLAG sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs.2 des EStG stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG .
Wie
auch in der Beilage zum Prüfungsbericht ausgeführt, war der
Geschäftsführer Herr A.B.,
dessen
Geschäftsführerbezüge in die Nachverrechnung einbezogen wurden,
während des gesamten geprüften Zeitraumes 1994 bis 1997 mit 84 % an
der GmbH. beteiligt; es ist daher zu prüfen, ob die an Herrn
A.B.
bezahlten Geschäftsführerbezüge Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG darstellen; Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 EStG liegen aufgrund
des Beteiligungsausmaßes nicht vor.
Gemäß
§ 22 Z 2, Teilstrich 2 EStG fallen unter Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit u.a. die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich
Beteiligte für ihre sonst
alle
Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs.2)
aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Nach
dieser eindeutigen gesetzlichen Formulierung im § 22 Z 2 EStG müssen
alle
Merkmale
eines Dienstverhältnisses gegeben sein, dazu zählt auch die
Weisungsgebundenheit; die in der Beilage zum Prüfungsbericht getroffene
Feststellung, dass von diesem Erfordernis des Vorhandenseins aller Merkmale
eines Dienstverhältnisses die Weisungsgebundenheit ausgenommen sei, ist
gesetzlich nicht
gedeckt.
Es
darf hiezu auch darauf verwiesen werden, dass bei der zum gleichen Zeitpunkt
stattgefundenen Prüfung der Lohnabgaben des mit der Fa.
B.GmbH
verbundenen Unternehmens der Fa.
S. als es
um die Beurteilung eines mit einem Mitarbeiter dieser Firma abgeschlossenen
Werkvertrages als Dienstverhältnis nach Meinung des Prüfers ging, laut
Beilage zum Prüfungsbericht, die Weisungsgebundenheit wörtlich als
wesentliches Merkmal der nichtselbständigen Tätigkeit angeführt
wird. Es kann wohl nicht sein, dass einmal für die Beurteilung des
Vorliegens eines Dienstverhältnisses die Weisungsgebundenheit als
wesentliches Merkmal eingestuft wird und im anderen Fall als nicht relevant. Die
Annahme, dass im gegenständlichen Fall das wesentliche Merkmal der
Weisungsgebundenheit für die Beurteilung eines Dienstverhältnisses
ausgenommen sei, beruht offensichtlich auf der auch aus anderen Entscheidungen
der Lohnsteuerprüfung zu erkennenden gesetzlich nicht gedeckten Anwendung
des § 25 (1) Z 1 lit. b EStG, wonach bei
an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich beteiligten Personen die Bezüge
als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten, auch wenn bei
einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisse (§ 47 Abs.2)
aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen
zu folgen auf grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehlt.
Abgesehen
davon, dass diese Bestimmung nach dem eindeutigen Wortlaut nur bei Vorliegen.
der gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen anzuwenden wäre, 1st sie
nur für die Beurteilung der Einstufung von Einkünften gemäß
§ 25 (1) Zllit.b EStG heranzuziehen.
Gesellschaftsrechtliche
Sonderbestimmungen bzw. sonstige Minoritätenrechte, die es der zweiten
Gesellschafterin ermöglichen würden, dem Mehrheitsgesellschafter und
Geschäftsführer Herrn A.B.Weisungen
zu erteilen, bestehen nicht.
Dass
diese gesetzliche Regelung im
§ 25 (1) Z 1 lit. b EStG konkret nur
für die Erfassung der Einkünfte nicht wesentlich beteiligter
Gesellschafter an Kapitalgesellschaften als Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit anzuwenden ist, geht auch aus den erläuternden
Bemerkungen zum Abgabenänderungsgesetz 1981 hervor, mit welchem diese
Regelung gesetzlich neu verankert wurde. In diesen erläuternden Bemerkungen
wird ausgeführt: "Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten soll durch
die Neufassung des § 25 (1) Z 1 lit. b in den Fällen
gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte eines nicht wesentlich beteiligten
Gesellschafters erreicht werden, dass dieser aus seinen
Tätigkeitsvergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bezieht".
Auch
die Anfügung des letzten Satzes des § 47 (2) EStG durch das
Abgabenänderungsgesetz 1994 brachte, wie auch aus den
erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, nur eine
KlarsteIlung, dass Gesellschaftergeschäftsfüher mit Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit jedenfalls auch als in einem
Dienstverhältnis stehend anzusehen sind.
Dies
bedeutet jedoch keine gesetzliche Festlegung, dass für die Beurteilung, ob
bei Einkünften gemäß
§ 22 Z 2 EStG alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, die Weisungsgebundenheit
ausgenommen sei. Wäre dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte
er wohl eine bezügliche Regelung auch im § 22 Z2 EStG verankert.
Eine
Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers als ein wesentliches Merkmal
ist im gegenständlichen Fall eindeutig nicht gegeben.
Im
konkreten Fall wird die Geschäftsführertätigkeit des Herrn
A.B. im
Rahmen eines
Werkvertrages
ausgeübt. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Erkenntnis Zl. 97/13/0169
vom 15. Juli 1998 ausführt, kann die
Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH. auch im Rahmen eines
Werkvertrages erfolgen, da unter dem Begriff eines Werkes im Sinne des §
1165 ABGB nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern
vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden
werden. Unter einem solchen Werk kann somit auch - wovon der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausgeht - die Besorgung der
.Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft als solche gemeint sein. Der
Geschäftsführer schuldet somit grundsätzlich nicht seine
Arbeitskraft sondern einen Arbeitserfolg.
Neben
der nicht gegebenen Weisungsgebundenheit fehlen im gegenständlichen Fall
auch eine Reihe anderer wesentlicher Merkmale, die für die Einstufung einer
Tätigkeit als Dienstverhältnis Voraussetzung wären.
Gemäß
§ 47 (2) liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Wie
ausgeführt, hat der VwGH im zitierten Erkenntnis festgehalten, dass bei
Ausübung einer Tätigkeit der Geschäftsführer
grundsätzlich nicht seine Arbeitskraft, sondern vielmehr einen
Arbeitserfolg schuldet, sofern ein Werkvertrag besteht.
Das
Entgelt für die Geschäftsführung betrug in den Jahren 1995 bis
1997 monatlich
ATS
45.000,- -, im Jahr 1994 monatlich ATS 55.000,-. Dazu wurde die
Sozialversicherung
(GSVG)
von der Gesellschaft getragen, Reisekosten wurden fallweise (geringfügige
KM-Gelder) entschädigt. Die Auszahlung der monatlichen Entschädigungen
erfolgte 12 Mal im Jahr, ein 13.
und
14. Bezug, wie bei Dienstverhältnissen üblich, steht nicht zu und wird
auch nicht ausbezahlt. Eine Bindung dieser monatlichen Entschädigungen an
kollektivvertragliche Erhöhungen oder sonstig fix vereinbarte Steigerungen
ist nicht gegeben. Wie aus den monatlichen Entschädigungen in den
geprüften Jahren hervorgeht, wurde das Entgelt für die
Geschäftsführungstätigkeit vielmehr nach der Entwicklung der
Ertragslage der Gesellschaft bemessen. So ergab sich die höhere
Vergütung in 1994 aufgrund der in diesem Jahr bestandenen Gewinnsituation,
in 1995 bis 1997 ergaben sich durchwegs Verluste, die auch entsprechend auf die
in diesen Jahren gleichgebliebenen, gegenüber dem Jahr 1994 um ATS
120.000,-- verminderten Geschäftsführerbezüge durchschlugen. Es
ist somit ein wesentliches
Unternehmerrisiko
für Herrn A.B.
gegeben, wie es
bei einem Dienstverhältnis nicht vorliegt. Der Geschäftsführer
unterliegt mit seinen Einkünften der Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Wenn auch die Beurteilung einer Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsrecht
keine unmittelbare Bindungswirkung für das EStG hat, so ist doch ein
wesentliches Indiz für das Vorliegen eines steuerlichen
Dienstverhältnisses die Behandlung als Dienstnehmer im Sinne des ASVG. Dies
ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Wie
auch in der Beilage zum Prüfungsbericht ausgeführt, obliegt die
Arbeitszeiteinteilung dem Geschäftsführer, sowohl dem Umfang nach wie
auch der zeitlichen Lagerung nach, eigenem Ermessen. Gleiches gilt für den
Urlaub. Der Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf einen geregelten
Urlaub, wie er z.B. den übrigen Arbeitnehmern auf Grund der gültigen
kollektivvertraglichen oder arbeitsrechtlichen gesetzlichen Regelungen zusteht.
Es steht ihm vielmehr frei, sich in den Zeiträumen zu erholen, in denen
seine Anwesenheit nach eigener Einschätzung nicht erforderlich ist.
Der
Geschäftsführer ist auch an keine feste Arbeitszeit gebunden, vielmehr
entscheidet er frei darüber, wann seine Anwesenheit notwendig oder
zweckmäßig ist.
Der
Geschäftsführer unterliegt auch keiner Kontrolle bezüglich Art,
Ort und Zeit der Beschäftigung.
Eine
Vertretung des Geschäftsführers durch Betriebsfremde, wofür der
Geschäftsführer die Kosten tragen müsste, war bisher nicht
notwendig, allenfalls wurden Arbeiten, die keine ausgesprochenen
Geschäftsführungstätigkeiten waren, an Dienstnehmer delegiert.
Auch
sonstige arbeitsrechtliche Ansprüche, wie sie für ein
Dienstverhältnis gegeben sind (z.B. Abfertigungsanspruch, Einhaltung von
Kündigungsfristen bei Lösung des
Geschäftsführungsvertrages), stehen dem Geschäftsführer
nicht zu.
Es
sind somit eine Reihe von Merkmalen, die für ein Dienstverhältnis
relevant sind, im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, es liegt somit
keine
alle
Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung im Sinne des
§ 22 Z 2 vor.
Die
Voraussetzung für die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
gemäß
§ 41 FLAG sind daher nicht gegeben; gleiches gilt für
die Vorschreibung des Dienstgeberzuschlages gemäß
§ 57 Handelskammergesetz.
Dies
entspricht auch dem angeführten Erkenntnis des VwGH vom 15.Juli 1998 Zl.
97/13/0169.
Es
wird daher nochmals beantragt, die Berufung vom 18. Feber 1999 gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 11. Jänner 1999 über die
Prüfung der Lohnabgaben für den Zeitraum
1. Jänner
1993 bis 31. Dezember 1997 aufrecht zu erledigen und die
Geschäftsführerbezüge 1994 bis 1997 in die Bemessungsgrundlage
für den Familienausgleichesfondsbeitrag und den Dienstgeberzuschlag nicht
einzubeziehen.
Die
Ausfertigung eines entsprechend berichtigten Haftungs- und Abgabenbescheides
für den
geprüften
Zeitraum wird beantragt und höflich um vordringliche aufrechte Erledigung
gebeten.
Das Finanzamt Graz Stadt erließ mit
25. Jänner 2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Darin
verwies das Finanzamt zusammenfassend darauf, dass nach der Aktenlage Herr A.B.
eine Arbeitskraft ersetzt . Dadurch ergibt sich das Bild eines Angestellten. Es
überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht die Merkmale eines
Dienstverhältnisses und es ist gemäß
§ 41 FLAG 1967 von einer DB- und DZ- Pflicht auszugehen.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2001 den
Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Zusätzlich wurde noch ein Auszug (Kopie) aus der SWK
(Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag für GmbH-Geschäftsführer)
vorgelegt.
Mit Bericht vom 7. Mai 2001 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark
zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung
der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10
iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
FLAG 1967 (kurz FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818,
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in
§ 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit
der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG
1988, dass der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
in § 22 Z 2 das Verständnis beizulegen ist, dass es auf
die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der
Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssen. Dabei ist die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der
Selbstständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl.
etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt daher
nicht darauf an, dass der gegenständlich zu 84 % beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung
weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei ist für
die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit
maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach Lehre und Rechtsprechung
sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999,
99/14/0255, liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl
die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und
damit den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten
kann. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH
25.11.2002, 2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
In dem neuen Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach
§ 13 Abs. 1 Zif. 1 VwGG gebildeten Senat getroffen wurde, ist der
Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988
in Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender
Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F
(zitiert im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom
31. Juli 1996, 95/13/0220, Slg. NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997,
95/13/0289, vom 23. Mai 2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember 2000,
99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25. Jänner 2001, 95/15/0074, und
zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen die im Gesetz
festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers noch keine
klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig
ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf weitere
Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht
zu nehmen ist.
Wird das in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit
durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt
(oder im Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April
2001, 2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in
derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift
damit (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines
Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann in
einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung für die
Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in
aller Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung
des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von
diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom
26.November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird
hinsichtlich des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der
Verwaltungsgerichtshof in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes
mit einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters
entweder in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der
Gesellschaft als verwirklicht angesehen.
Das
Überwiegen der Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft
über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass
die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an
seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand
nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof
entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der
Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst
eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte, etwa als solcher
nach § 22 Z 1 EStG 1988, geböte.
Vor dem
Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten
Judikatur den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht wurden. Da
der Gesellschafter-Geschäftsführer seit 1993 sowohl mit der
Führung der Geschäfte der Bw. (Vertretung der Gesellschaft nach
außen, alle Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer,
finanzieller, wirtschaftlicher und personeller Art, die im Interesse der
Gesellschaft liegen) als auch mit diversen Tätigkeiten eines
Transport-Unternehmens betraut ist, ist von einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers für
die Bw. auszugehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19
Anm. 72 f). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl.
VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung des
Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen
häufig nicht vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass der
Geschäftsführer leitend tätig ist und in den geschäftlichen
Organismus der GmbH eingegliedert sein muss. Aus dem Berufungsvorbringen ist
nicht ersichtlich, worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des
geschuldeten Erfolges) bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung
des Geschäftsführers rechtfertigen würde. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der
persönlichen Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers
abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch
angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-G/02
- Stammnummer
- 14611
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF