Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1743-L/02
Nichtanerkennung der Begünstigung des § 68 Abs. 5 EStG für eine an den Geschäftsführer bezahlte Schmutzzulage. Nachversteuerung von pauschal ausbezahlten Reisekosten (Tagesgelder).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1743-L/02vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der STG., vertreten durch Dr. JS., vom
14. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom
7. Februar 2002, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 sowie Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
An der Berufungswerberin, die
sich laut Firmenbuch mit der gewerbsmäßigen Beförderung von
Gütern mit 25 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs befasst, waren im
Prüfungszeitraum AS., mit ATS 280.000,--, ASJ. (im Folgenden mit ASJ.
bezeichnet), mit ATS 125.000,-- und GS., (im Folgenden mit GS. bezeichnet) mit
ATS 125.000,-- beteiligt, wobei ASJ. seit 1.3.1998 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer fungierte.
Bei der über den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.12.2000
vorgenommenen Lohnsteuerprüfung beanstandete das Erhebungsorgan u.a.
1. die steuerfrei erfolgte Auszahlung von Schmutzzulagen an den
Geschäftsführer ASJ. und an den Angestellten GS. Die jährliche
Höhe der Schmutzzulage betrug bei ASJ. S 49.200,-- und bei GS.
S 24.000,--. Bei Schmutzzulagen sei zu prüfen, ob die materiellen
Voraussetzungen einer Verschmutzung im Sinne der Legaldefinition des § 68
Abs. 5 EStG gegeben seien (VwGH 16.2.1983, 81/13/0104) und das Ausmaß der
Zulage angemessen sei (VwGH 17.2.1988, 85/13/0177). Soweit eine den
Voraussetzungen grundsätzlich entsprechende Schmutzzulage das angemessene
Ausmaß
übersteige, sei sie steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit der
Zulagen setze weiters voraus, dass der Behörde nachgewiesen werde, um
welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt habe und wann sie geleistet
worden seien (VwGH 27.6.2000, 99/14/0342). Trotz mehrmaliger
Terminverschiebungen und Aufforderungen die Unterlagen vorzulegen, sei dem nicht
nachgekommen worden. Diesbezüglich errechnete das Erhebungsorgan eine
Nachforderung an Lohnsteuer von S 109.800,-- (€ 7.979,48).
2. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien für den
Geschäftsführer ASJ. und den Angestellten GS. keine
Reisekostenaufzeichnungen vorgelegt worden. Die monatlichen, steuerfrei
ausbezahlten Diätenzahlungen an ASJ. hätten S 7.920,-- 12mal
jährlich und an GS. S 3.600,--, ebenfalls 12mal jährlich
betragen. Das Erhebungsorgan erkannte davon nur die Hälfte als Bezüge
im Sinne des § 26 Z 4 EStG an und errechnete diesbezüglich folgende
Nachforderungen: Lohnsteuer S 103.680,-- (€ 7.534,75),
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
S 9.331,-- (€ 678,12) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
S 975,-- (€ 70,82).
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des
Prüfers an und schrieb der Berufungswerberin mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 7. Februar 2002 insgesamt S 303.005,-- (€
22.020,23) an Lohnsteuer, S 21.621,-- (€ 1.571,26) an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
S 2.259,-- (€ 164,17) an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur
Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Vertreter
berufen. Hinsichtlich der Nachversteuerung der Schmutzzulagen werde
festgehalten, dass betreffend GS. keine Aufzeichnungen für die geltend
gemachte Schmutzzulage mehr aufzufinden seien. Bezüglich der an ASJ.
ausbezahlten Schmutzzulagen für die Jahre 1998 bis 2000 werde eine
Nachfrist zur Beibringung der Aufzeichnungen bis zum 29. März 2002
beantragt. (Aus der beigefügten Berechnung geht hervor, dass sich das
Rechtsmittel nur gegen die Versteuerung der an ASJ. ausbezahlten Schmutzzulage
richtet.) Hinsichtlich der teilweisen Versteuerung der
Reisekostenentschädigungen betreffend ASJ. und GS. wurden Aufzeichnungen
für die Reisekostenersätze vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2002 gab das
Finanzamt dem Rechtsmittel keine Folge. Das Begehren betreffend die Besteuerung
der Schmutzzulagen werde abgewiesen, weil die bis 29. März 2002
angekündigten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Hinsichtlich der
Nachversteuerung von Reisekosten werde im Bericht der Lohnsteuerprüfung
ausgeführt, dass trotz wiederholter Aufforderungen und trotz langer
Terminverschiebung keine Unterlagen betreffend die an ASJ. und GS. steuerfrei
ausbezahlten Reisekosten vorgelegt worden seien. Aus diesem Grund sei die
Hälfte der ausbezahlten Beträge der Besteuerung unterzogen worden. Mit
der gegenständlichen Berufung seien dann Reisekostenabrechnungen bzw.
Anwesenheitsnachweise vorgelegt worden, die aber den Eindruck erwecken
würden, dass sie im Nachhinein erstellt worden seien. Es fehle die Angabe
des Tages, an dem die Abrechnungen erstellt worden seien. Auf den Unterlagen sei
außerdem nicht angegeben, wie hoch jeweils die ausbezahlten Diäten
gewesen seien und in welchem Umfang sie unversteuert belassen worden seien. Nach
übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Doralt, EStG,
§ 26 Tz 36 und VwGH 20.6.2000, 98/15/0068) gelte für die
Reisekostenersätze des § 26 Z 4 EStG 1988 der Grundsatz, dass sie
nachzuweisen seien. Beim Ersatz tatsächlicher Aufwendungen habe dieser
Nachweis durch entsprechende Belege dem Grunde und der Höhe nach, beim
Ersatz durch Pauschbeträge gemäß
§ 26 Z 4 leg.cit.
gleichfalls durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Ausdrücklich werde in
diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass nur mit einwandfreien
Nachweisen belegte Pauschalreisekostenentschädigungen gemäß
§ 26 Z 4 EStG als steuerfrei belassen werden dürften. Diese
Nachweise würden ab dem Zeitpunkt der steuerlichen Würdigung zum
Bestandteil des Lohnkontos und hätten somit jedenfalls im Rahmen einer
Lohnsteuerprüfung zur Überprüfung bereitliegen müssen. Der
Verwaltungsgerichtshof habe es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, dass
aus solchen Pauschalbeträgen erst nachträglich - etwa im Zuge
von Lohnsteuerprüfungen - die tatsächlichen Aufwendungen
summarisch herausgerechnet und sodann versucht werde, sie glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Fall hätten bei der Lohnsteuerprüfung die
erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden können. Außerdem sei
auch den nunmehr vorgelegten Belegen nicht zu entnehmen, in welcher Höhe
für die einzelne Dienstreise unversteuerte bzw. versteuerte Diäten
ausbezahlt worden seien. Auffällig sei außerdem, dass die
getätigten Reisen des ASJ. fast alle um 7.00 Uhr beginnen und um 18.30 bzw.
19.00 Uhr geendet hätten, was kaum der Realität entsprechen
dürfte. Bei den vorgelegten Aufzeichnungen des GS. falle auf, dass generell
keine Reise vor 18.00 Uhr geendet habe.
Ohne auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung einzugehen beantragte der bevollmächtigte
Vertreter bloß die Vorlage der Berufung an die zweite Instanz, wodurch das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Versteuerung der
Schmutzzulage beim Geschäftsführer
ASJ.: Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis S 4.940,-- steuerfrei.
Nach Abs. 5 des § 68 EStG sind unter Schmutzzulagen jene Teile des
Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden,
weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen
erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des
Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken.
Damit Zulagen nach § 68 Abs. 5 EStG begünstigt
behandelt werden können, müssen bzw. muss nach Doralt, EStG-Kommentar,
§ 68, Tz. 10 - die Zahlungen neben dem Grundlohn, - die im
Gesetz umschriebene Arbeitserschwernis (materielle Voraussetzung), - die
Zahlung aufgrund einer sog. lohngestaltenden Vorschrift - der Nachweis
der tatsächlichen Arbeitsverrichtung - die Angemessenheit der Zulage
gegeben sein.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes muss der
Arbeitnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend unter den im
§ 68 Abs. 5 EStG geforderten Umständen tätig sein. Ist z.B. ein
Hausbesorger nur gelegentlich bei den Reinigungsarbeiten der Heizungsanlage
einer besonderen Schmutzbelastung ausgesetzt, dann ist nach dem VwGH-Erk.
30.1.1991, 90/13/0102, eine bezahlte Schmutzzulage nicht steuerbegünstigt.
Da der Arbeitnehmer die den Zulagen zugrundeliegenden
Arbeiten tatsächlich verrichten muss, ist nach den VwGH-Erk. vom
18.12.1996, 94/15/0156 v. 10.5.1994, 91/14/0057 u.v. 10.3.1994, 93/15/0172, der
Behörde weiters der Nachweis zu erbringen, um welche Arbeiten es sich im
einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden. Während des Urlaubes
ausgezahlte SEG-Zulagen sind jedenfalls steuerpflichtig, weil in dieser Zeit
keine Arbeitsleistungen unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erbracht
wurden.
Im vorliegenden Fall hat der als Geschäftsführer
tätige ASJ. im ganzen Prüfungszeitraum eine monatliche Schmutzzulage
von pauschal S 4.100,-- pro Monat (12 x jährlich) erhalten. Weder im
Ermittlungs- noch im Rechtsmittelverfahren wurde der Nachweis erbracht, a) worin
die zwangsläufig verursachte erhebliche Verschmutzung dieses Arbeitnehmers
und seiner Kleidung bestanden haben soll, b) um welche Arbeiten es sich dabei im
einzelnen gehandelt hat und c) wann diese Arbeiten geleistet wurden. Da somit
die notwendigen Voraussetzungen nicht erbracht wurden und bei einem
Geschäftsführer üblicherweise
nicht davon auszugehen ist, dass die von
ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers
und seiner Kleidung bewirken, besteht die Besteuerung der pauschalen
Schmutzzulage beim Geschäftsführer ASJ. zu Recht.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
2. Nachversteuerung von 50
% der an den Geschäftsführer ASJ. und an den Angestellten GS. im
Prüfungszeitraum pauschal ausbezahlten Reisekosten:
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die
aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden. Nach dieser Vorschrift darf das
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360 S pro Tag betragen. Dauert
eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen
vom 21.10.1993, 92/15/0001 und vom 20.6.2000, 98/15/0068, ausgeführt hat,
gilt für alle im § 26 EStG erfassten Arbeitgeberleistungen der
Grundsatz, dass darüber einzeln
abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat der Gerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen, dass der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende
Belege zu erbringen ist. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge
gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem
Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte
Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei behandelt werden. Die
Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss
jederzeit für das Finanzamt leicht
nachprüfbar, vor allem aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern und
sonstigen Unterlagen ersichtlich sein.
Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu
verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG eine
Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder
die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4
EStG nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer,
das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch
entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (vgl. VwGH-Erk. 22.4.1992,
87/14/0192).
Bereits am ersten Tag der Lohnsteuerprüfung (30.
November 2001) hat das Erhebungsorgan die Unterlagen für die Reisekosten
abverlangt. Diese wurden hinsichtlich der angestellten Gesellschafter ASJ. und
GS. bis zum Abschluss der Prüfung am 31. Jänner 2002, also innerhalb
eines zweimonatigen Zeitraumes nicht vorgelegt. Damit fehlt es an der
Voraussetzung, dass die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar sein
muss. Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung unwidersprochen
ausgeführt, dass die erst am 15. März 2002 mit der Berufung dem
Finanzamt vorgelegten Reisekostenabrechnungen den Eindruck erwecken, dass sie im
Nachhinein erstellt worden sind. Dem schließt sich der unabhängige
Finanzsenat an. Darauf deutet das äußere Erscheinungsbild der
Aufzeichnungen hin. Neben sehr ungenauen Angaben über das Reiseziel fehlt
der Zweck der einzelnen Dienstreise, die Höhe der nach § 26 Z 4 EStG
zustehenden Sätze und die Gegenüberstellung mit den gewährten
Beträgen. All die auf dem verwendeten Reisekostenformular für den
Arbeitgeber auszufüllenden Spalten auch hinsichtlich der Vorsteuer sowie
das Datum und die Unterschrift der Buchung blieben unausgefüllt. Wie das
Finanzamt weiters in der unwidersprochenen Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai
2002 dargelegt hat, ist auffällig, dass die getätigten Reisen des
nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers ASJ. fast alle um 7.00
Uhr beginnen und um 18.30 bzw. 19.00 Uhr enden, was kaum der Realität
entsprechen dürfte. Bei den vorgelegten Aufzeichnungen des nicht wesentlich
beteiligten Angestellten GS. fiel dem Finanzamt auf, dass kaum eine Reise vor
18.00 Uhr geendet hat, obwohl er auch noch wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer bei einem anderen Unternehmen ist. Die
pauschale Auszahlung von Tagesgeldern in Höhe von S 7.920,-- 12 mal
jährlich an den beteiligten Geschäftsführer ASJ. und von
S 3.600,-- 12 mal jährlich an den ebenfalls an der Berufungswerberin
beteiligten Angestellten GS. lassen darauf schließen, dass es sich dabei
um eine von den tatsächlichen Reisekosten unabhängige Vergütung
handelt. Wenn das Finanzamt ohnehin nur 50 % der Reisekostenersätze
steuerpflichtig behandelt hat, kann die Berufungswerberin nicht in ihren Rechten
verletzt worden sein.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 11.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1743-L/02
- Stammnummer
- 12185
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF