…Begründend wurde ausgeführt: "Die von der Bw im Jahr 2003 begonnene und nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit ist als Betätigung zu werten, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit ist mithin hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahre 2003 bis 2006 nach den Bestimmungen des …
…RV/2955-W/06). Dabei ging es um die Ausbildung zum NLP-Coach und NLP-Trainer, wobei diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden sollte. Die entscheidende Behörde stellte fest, dass aus dem Gesetz und den Erläuterungen nicht hervorgehe, dass Ausbildungskosten für eine Nebenbeschäftigung absetzbar sein sollen…
…Strukturverbessernde Maßnahmen habe die Bw nicht gesetzt. Sie habe zunächst die Werbemaßnahmen gekürzt und schließlich die Tätigkeit zur Gänze eingestellt, was nicht als Verbesserungsmaßnahme angesehen werden könne. Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit der Bw als Co-Verlegerin der Fa. G habe vor allem auf Grund der…
…prüfen, ob konkrete Hinweise für eine von der Bw. geplante zeitliche Begrenzung ihrer Tätigkeit vorliegen. Im vorliegenden Fall ist - aufgrund der o. a. Ausführungen - ersichtlich, dass die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit in einer Art betrieben wird, die von vornherein auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn erwarten lässt…
…Recht unbestritten ist, dass die gegenständliche - im Jahr 1996 begonnene und vom Bw nebenberuflich ausgeübte gewerbliche - Tätigkeit als Betätigung zu werten ist, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit ist mithin hinsichtlich des Jahres 1999 nach den Bestimmungen des § 1…
…bis dahin - wenn vielleicht auch erfolglos - stetig nach Gewinnen gestrebt hat. Nach Meinung des Senates ist daher die gewerbliche nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit des Bw auch im Jahr 1999 als Einkunftsquelle anzusehen und somit ist der Verlust des Jahres 1999 in Höhe von S -92.729…
…die Tätigkeit zukünftig hauptberuflich auszuüben. Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Die von der Bw. im Jahr 2003 begonnene und nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit ist als Betätigung zu werten, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit ist mithin hinsichtlich…
…bis dahin - wenn vielleicht auch erfolglos - stetig nach Gewinnen gestrebt hat. Nach Meinung des UFS ist daher die gewerbliche nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit der Bw auch in den Jahren 2004 bis 2007 als Einkunftsquelle anzusehen und auch die Verluste der Jahre 2004 bis 2007 steuerlich anzuerkennen.…
…unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. ist Beamter. Strittig ist die Frage der Liebhaberei seiner nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als Warenrepräsentant in den Jahren 1999 bis 2006. Der Bw. hatte folgende Gewerbeberechtigungen: | von | bis | Gewerbe: | 03.04.1992 | | Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs…
…Personen außer Ihnen haben diese Wohnung damals noch bewohnt? 7. Weiters wird um Glaubhaftmachung ersucht, dass in Zusammenhang mit Ihrer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als Sängerin und Jodlerin für die Stimmübungen, für das Proben mit Musikbegleitung (aus CD, Musikkassette o.ä.), für die Erledigung der Fanpost…
…vor allem auf nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten zu (vgl. VwGH 30.7.2002, 96/14/0116, mit weiteren Zitaten). Gerade eine musikalische Betätigung entsteht in typisierender Betrachtung aus der persönlichen Neigung zur Musik, dies umso mehr als der Lebensunterhalt tatsächlich über eine andere Tätigkeit bestritten wird…
…neben einer Basisprovision einen Leistungsbonus; daneben ist die Erzielung diverser anderer Boni möglich. Unbestritten ist, dass die gegenständliche im Jahr 1987 vom Bw. begonnene und nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Betätigung zu werten ist, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen (§ 1 Abs…
…12.2007, Stellungnahme des Berufungswerbers vom 4.1.2008) ergingen am 11.2.2008 endgültige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004, in denen die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Schilehrer als Liebhaberei qualifiziert wurde. Die geltend gemachten Verluste wurden daher steuerlich nicht anerkannt. Daraus ergaben…
…aber wahrscheinlich ist, oder wenn über den Umfang der Abgabepflicht noch Ungewissheit herrscht. Im vorliegenden Fall - siehe obige Ausführungen - steht für den Referenten außer Zweifel, dass die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit vom Berufungswerber in der Art betrieben wurde, die objektiv gesehen nicht geeignet war, einen Gesamtgewinn…
…l, t oder ähnliches. 3. Provision der Koordinatoren und Gebietsleiter haben nichts mit meinen Verlusten zu tun. 4. Anmerken möchte (ich), dass für den Zeitraum wo die Tätigkeit lediglich nur nebenberuflich ausgeübt wurde, Lohnsteuerpflicht vorlag. Z. B. für den Zeitraum 2007 meine langjährige Berufserfahrung in…
…zu beurteilen: Die vom Bw. im Jahr 2000 begonnene und nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit ist als Betätigung zu werten, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit ist mithin hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahre 2000 bis 2002 nach den Bestimmungen des § 1 Abs…
…werden können, kommt der § 200 BAO vermehrt zum Einsatz. Im vorliegenden Fall ist - aufgrund der oa Ausführungen - ersichtlich, dass die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit in einer Art betrieben wird, die von vornherein auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn erwarten lässt, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist. Der Anlaufverlust…
…Schönheits- und Wellnessberatern repräsentiert wird. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Tätigkeit des Bw als C. -Berater in den Jahren 2001 bis 2003: Strittig ist, ob die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit des Bw als C. -Berater eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Zu Recht unbestritten…
…aber wahrscheinlich ist, oder wenn über den Umfang der Abgabepflicht noch Ungewissheit herrscht. Im vorliegenden Fall - siehe obige Ausführungen - steht für den Referenten außer Zweifel, dass die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit vom Berufungswerber in der Art betrieben wird, die objektiv gesehen nicht geeignet ist, einen Gesamtgewinn…
…auf nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten zu (vgl. VwGH 30.7.2002, 96/14/0116, mit weiteren Zitaten). Gerade eine musikalische Betätigung entsteht in typisierender Betrachtung aus der persönlichen Neigung zur Musik, dies umso mehr als der Lebensunterhalt - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich über eine andere Tätigkeit…