Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2130-W/02
Liebhaberei bei einer Gesangsgruppe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2130-W/02vom 19.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
23 Jahre sind kein absehbarer Zeitraum zur Erreichung eines Gesamtgewinnes, umso mehr bei einer Tätigkeit, die typischerweise in der Lebensführung begründet ist (Männergesangsensemble).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Weinberger &
Höchtl Buchprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Melk betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften
jeweils für die Jahre 1995 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1999
und Feststellung von Einkünften für die Jahre 1995 bis 1998 bleiben
unverändert.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften für das
Jahr 1999 wird für endgültig erklärt.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
a)
Bescheide
Die Bw. bildeten eine von 1995 bis 2001 tätige und aus
acht Mitgliedern bestehende
A-Cappella-Männergesangsgruppe.
Das zuständige Finanzamt
Melk (FA) erließ zunächst unter Übernahme der Ergebnisse laut
Erklärungen gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufige Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften (Gewerbebetrieb):
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1995
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1996
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1997
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1998
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S
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S
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S
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S
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Umsatzsteuer:
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-24.956,00
|
-2.176,00
|
-9.682,00
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3.431,00
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Feststellung v. Einkünften:
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-124.382,00
|
-54.034,00
|
-10.562,00
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5.873,00
Am 13. März 2001
erließ das FA endgültige Bescheide gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO, in denen es für die Jahre 1995 bis 1998 die Umsatzsteuer
mit S 0,00 festsetzte und die Einkünfte ebenfalls mit S 0,00
feststellte. Für das Jahr 1999 setzte das FA mit Bescheid vom
13. März 2001 die Umsatzsteuer mit S 0,00 fest und stellte
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb diesmal gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig mit S 0,00 fest.
In der schriftlichen
Begründung zu den Feststellungsbescheiden führte das FA aus, nach
einem Beobachtungszeitraum von fünf Jahren würden die vorläufigen
Bescheide für endgültig erklärt werden. Die Bw. hätten in
den Jahren 1995 bis 1999 einen Gesamtverlust von S 212.681,00
erwirtschaftet. Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO, die in
absehbarer Zeit keinen Gesamtgewinn erwarten lassen, würden keine
einkommensteuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellen. Aus diesem Grund
könnten die erklärten (Gesamt)-Verluste nicht anerkannt werden. Zu den
Bescheiden betreffend Umsatzsteuer erging vom FA keine schriftliche
Begründung.
b)
Berufung
Die Bw. erhoben mit Schreiben
vom 6. April 2001 gegen die o a Bescheide vom
13. März 2001 betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1995 bis 1999
Berufung und brachten vor, die Männergesangsgruppe sei im Jahr 1995
gegründet worden, bestehe aus acht Mitgliedern und trete in Konzerten ohne
Instrumente auf. Die Gesangsvorführungen würden a cappella erfolgen.
Der in der Bescheidbegründung ausgeführte Hinweis, dass es sich um
eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO handle, nämlich
eine in der Lebensführung begründete Neigung vorliege (wie zB bei
einem Sportamateur oder bei einem Reiseschriftsteller) müsse widersprochen
werden. Die Gesangsvorführungen und Konzerte seien nicht der Ausfluss einer
besonderen in der Lebensführung sich befindenden Neigung, wie es bei Hobbys
der Fall sei, sondern professionelle Auftritte einer hochqualifizierten
Gesangsgruppe. So verfüge das Männerensemble über vier Stimmlagen
von Männern (1. Bass, 2. Bass, 1. Tenor und 2. Tenor). Um ihre
Professionalität und auch Qualität beizubehalten und noch zu
verbessern, würde laufend eine Stimmausbildung der Gesangsmitglieder
stattfinden. So würden in der Musikschule Y. wöchentlich von jedem
einzelnen Chormitglied jeweils eine Stunde Stimmübungen und
Stimmfortbildung, geleitet von einer Gesangslehrerin, vorgenommen werden.
Weiters würde der Chor zweimal jährlich ein gesondertes
Übungswochenende (Samstag, Sonntag) abhalten, wo ein spezielles
chorinternes Programm durchgeführt werde. Weiters probe das
Männerensemble regelmäßig einmal pro Woche. Hier sei im
besonderen hervorgehoben, dass es sich nicht um einen üblichen
Männergesangsverein handle (der in Y. gleichfalls bestehe und bei dem die
Chormitglieder auch mitsingen würden), sondern dass es sich um eine
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO handle
(Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle) und eine Einordnung unter
§ 1 Abs. 2 LVO nicht vorliege. Die Chormitglieder würden je
einen eigenen Frack für Konzertauftritte sowie entsprechende Anzüge
besitzen, die entsprechend ergänzt bzw. erneuert würden. Accessoires,
die für professionelle Auftritte erforderlich seien, wie bunte
Hosenträger, Hüte, Steppschuhe und andere ergänzende
Kleidungsstücke würden zum Repertoire der Gruppe gehören. Weiters
verbringe der Chorleiter der Gesangsgruppe jährlich eine Woche in
Kärnten, um dort eine spezielle Fortbildung als Chorleiter zu
absolvieren.
Das Männerensemble habe im
Jahr 1995 eine CD-Produktion in Auftrag gegeben und für den Einkauf der
Tonträger sowie die Produktion S 155.600,00 investiert (unter Hinweis
auf den Verlust des ersten Jahres 1995 von S 124.382,00). Zur Zeit
würden sich zwei CDs am Markt befinden ("Die Erste" und "Die
Internationale"). Insgesamt seien auf diesen CDs rund 25 Lieder aufgenommen. Zur
Zeit würden neue Lieder einstudiert, um das Repertoire zu erweitern.
Umsatz- und Ertragslage der
Jahre 1995 bis 1999 würden sich wie folgt darstellen:
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1995
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1996
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1997
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1998
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1999
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S
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S
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S
|
S
|
S
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Erlöse
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166.838,00
|
60.974,00
|
80.802,00
|
92.229,00
|
25.123,00
|
Verluste
|
-124.382,00
|
-30.356,00
|
-3.891,00
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(Gewinn) 5.873,00
|
-29.690,00
|
darin enthalten:
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a) IFB
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1.379,00
|
720,00
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5.395,00
|
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b) Abschreibungen
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38.047,00
|
39.522,00
|
49.391,00
|
38.541,00
|
27.028,00
In der Bescheidbegründung
sei richtig ausgeführt worden, dass die Gruppe mit ihren eigenen
Einkünften aus Gewerbebetrieb insgesamt einen Verlust in den Jahren 1995
bis 1999 in Höhe von S 182.446,00 erwirtschaftet habe. Durch die
Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben seitens des Chorleiters [Beteiligter]
in den Jahren 1996 von S 23.678,00 und 1997 von S 6.674,00 seien
dessen Verlusttangenten etwas höher gewesen. Wie sich aus diesen Ziffern
erkennen lasse, würden im Jahr 1995, nämlich im Jahr der CD-Produktion
ein höherer Verlust von S 124.300,00 vorliegen. in den Jahren 1996 bis
1998 sei der Cash flow unter Hinzurechnung der Abschreibung bereits positiv, das
heiße dass in diesen Jahren bereits ein "wirtschaftlicher Gewinn" erzielt
worden sei.
Es sei richtig, dass
§ 1 Abs. 1 LVO davon ausgehe, dass das subjektive Element der
Gewinnerzielungsabsicht nicht unmittelbar erkennbar sei. Das objektiv erkennbare
Ertragsstreben müsse jedoch darauf gerichtet sein, im Laufe der
Betätigung Gewinne oder Überschüsse zu erwirtschaften, wobei
nicht nur die angefallenen Verluste auszugleichen seien, sondern ein
Gesamtgewinn erreicht werden müsse. Dabei seien unerwartete Umstände,
wie beispielsweise unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in der
Abwicklung von Auftragsverhältnissen, sowie andere Unabwägbarkeiten,
die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken würden, allein nicht
geeignet, die Qualifikation einer Betätigung als Einkunftsquelle
abzusprechen (unter Hinweis auf Punkt 6 der Richtlinien zur
Liebhabereibeurteilung 1997, Erlass vom 23. Dezember 1997, Z 14
0661/6-IV/14/97).
Der Zeitraum, in dem ein
wirtschaftlicher Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwirtschaftet werden
müsse, müsse ein absehbarer sein, wobei die Zeitspanne nach den
wirtschaftlichen Gepflogenheiten als üblich zu betrachten sei. Im
gegenständlichen Fall liege bisher lediglich ein Beobachtungszeitraum von
fünf Jahren vor, der im Hinblick auf den Aufbau und die entsprechende
Marktetablierung der Bw. als zu kurz betrachtet werden müsse, um
Liebhaberei anzunehmen.
Eine Auflistung der Erlöse
in Konzertauftritte und Verkauf von CDs zeige, dass der Verkauf der CDs trotz
diverser werblicher Maßnahmen, zurückgegangen sei, woraus die nach
Angaben der Bw. rückläufigen Verluste entstanden seien.
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1995
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1996
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1997
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1998
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1999
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Erlöse aus CD-Verkäufen
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S
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S
|
S
|
S
|
S
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laut Bw.:
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121.711,00
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33.179,00
|
9.875,00
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3.308,00
|
1.208,00
Da zur Zeit die Konkurrenz der
Bw. in Form einer namentlich genannten Gruppe aus dem Mostviertel, die im selben
Marktsegment tätig sei, sehr stark in den Vordergrund getreten sei,
hätten die Bw. beschlossen, kurzfristig für ein halbes bis zu einem
Jahr das eigene Programm etwas zurückzunehmen und neue Lieder für eine
entsprechende Neuproduktion vorzubereiten. Auch sei zur Zeit die CD-Produktion
aus finanziellen Gründen etwas reduziert. Andererseits würden bereits
für 2001 Gesangsaufträge in der Größenordnung von
S 40.000,00 bis S 50.000,00 vorliegen. Für die nächsten
Jahre könne daher gesagt werden, dass ab dem Jahr 2002 die Abschreibungen
laut Anlageverzeichnis ausgelaufen seien, sodass diese Kostenposition in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wegfalle. Unter Berücksichtigung eines
Auftragsvolumens von rd. S 50.000,00 bis S 80.0000,00 p.a. werde nach
Ablauf von weiteren fünf Jahren, dh. bis zum Jahr 2006 ein Gesamtgewinn
entstanden sein, der die bisher angelaufenen Verluste egalisiere.
Die Bw. würden daher
beantragen, die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1995 bis 1999
aufzuheben und die seinerzeitigen Bescheide wieder in Kraft zu setzen.
c) Vorhalt
UFS - Antwort Bw.
Das FA legte die Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz vor, welche die Bw. mit Vorhalt vom 21. Juli 2003
darauf hinwies, dass das Gesangsensemble zwischenzeitlich nach sieben Jahren mit
einem Gesamtverlust von rd. S 200.000,00 aufgelöst wurde. Die Bw.
wurden ersucht, unter Beilage geeigneter Unterlagen darzulegen, aus welchen
Gründen die Betätigung trotz Einstellung geeignet gewesen wäre,
in absehbarer Zeit einen Gesamterfolg zu erwirtschaften.
Die Bw. antworteten mit
Schreiben vom 31. Oktober 2003, es sei richtig, dass die Bw. in den
Jahren 1995 bis 2001 - ohne Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben des
Chorleiters - einen Gesamtverlust von S 201.083,00 erwirtschaftet haben.
Über die Entstehungsgeschichte und den wirtschaftlichen Verlauf in den
Jahren 1995 bis 1999 sei bereits in der Berufung vom 6. April 2001
berichtet worden. Ende 2001 sei die Betätigung nach einem Gewinn in diesem
Jahr von S 4.700,00 eingestellt worden. Wie bereits ausgeführt,
wären jedoch ab dem Jahr 2002 die Abschreibungen ausgelaufen, sodass bei
durchschnittlich prognostizierten Einnahmen von rd. S 50,000,00 ein Gewinn
von ca. S 35.000,00 p. a. erzielt worden wäre. Unter Zugrundelegung
dieser Prognosedaten wäre laut Bw. ab dem 13. Jahr ein Totalgewinn erzielt
worden.
Bei Beurteilung eines
abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes seien gemäß LRL
grundsätzlich die Ergebnisse dieses Zeitraumes heranzuziehen, werde jedoch
die Tätigkeit, die auf einen unbegrenzten (zumindest bis zur Erzielung
eines gesamten positiven Ergebnisses) Zeitraums angelegt sei, vorzeitig beendet,
so seien die Umstände (Eintritt von konkreten Unabwägbarkeiten) zu
untersuchen, die das Ausbleiben des Gesamtgewinnes bewirkt hätten. Bleibe
somit durch unerwartete Umstände der Gesamterfolg aus, so seien diese
Verluste für sich allein der Qualifizierung einer Betätigung als
Einkunftsquelle nicht abträglich (unter Hinweis auf VwGH 3.7.1996,
63/13/0171; 92/13/0139). Fest stehe, dass die Gesamttätigkeit der Bw. nicht
von vorn herein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei, sondern durch
den Eintritt von äußeren Umständen, die erst nachträglich
entstanden seien, beendet worden sei. Dafür gebe es zwei Ursachen:
1. Die Gesangsgruppe sei durch
2 erste Bässe, 2 zweite Bässe, 2 erste Tenöre und 2 zweite
Tenöre repräsentiert gewesen. Die beiden zweiten Bässe seien
durch Mitglieder besetzt gewesen, die durch plötzlich veränderte
berufliche Verpflichtungen, die unvorhersehbar und für die Existenz deren
Familie unabänderlich gewesen seien, nicht mehr an den weiteren Gesangs-
und Probeaktivitäten hätten teilnehmen können. Das eine Mitglied
sei von seinem Auftraggeber überwiegend ins Ausland entsandt worden
(Slowenien, Deutschland, Holland), wobei die Abberufung in der Regel kurzfristig
erfolgt und auch in ihrer Dauer nicht planbar gewesen sei. Dadurch sei es diesem
Gesangsmitglied nicht mehr möglich gewesen, regelmäßig an den
Gesangsproben und Gesangsaufführungen teilzunehmen. Das andere Mitglied sei
Mitarbeiter einer Baumaschinenfirma und ebenfalls überwiegend im Ausland
tätig. Seine beruflichen Einsätze würden sich auf
europäische und Überseegebiete erstrecken. Seine Einsätze
würden ihm sehr kurzfristig mitgeteilt werden und sich in der Regel
über einige Wochen erstrecken und somit die Teilnahme an Proben und
Konzerten im Rahmen des Männerensembles nicht mehr möglich machen.
Auch die beiden ersten Bässe wären aus familiären Zwängen
veranlasst, nach B. bzw. P. zu übersiedeln, wodurch ihnen ein
regelmäßiges Proben in kurzen Abständen unzumutbar geworden
sei.
2. Das Gesangsangebot der Bw.
sei ausschließlich auf kirchliche Gesänge bzw. auf Konzerte im
sakralen Bereich ausgerichtet gewesen und in der Regel bei Hochzeiten, Feiern
und Konzerten aufgeführt worden. Ein Wandel in der Nachfrage hin zu
moderner Musik mit instrumentaler Unterstützung habe zu einer starken
Reduzierung der bisher nachgefragten Konzerte und Aufführungen des
Männerensembles geführt. Damit sei zwangsläufig die gesangliche
Tätigkeit nur mehr in eingeschränkterem Ausmaß gefragt gewesen
und somit wesentlich zurückgegangen, was eine endgültige Beendigung
der Aktivitäten der Bw. zur Folge gehabt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Neigung in der Lebensführung
Laut den vorliegenden
Erklärungen erwirtschafteten die Bw. während der siebenjährigen
Dauer des Bestehens der Gesangsgruppe von 1995 bis 2001 einschließlich
Sonderbetriebsausgaben des Chorleiters einen Gesamtverlust von rd.
S 230.000,00 (ohne Sonderbetriebsausgaben rd. S 200.000,00).
|
Verlust/Gewinn
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S
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1995
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-124.382,00
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1996
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-54.034,00
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1997
|
-10.562,00
|
1998
|
5.873,00
|
1999
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-29.690,00
|
2000
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-23.337,00
|
2001
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4.700,00
|
Gesamtverlust
|
-231.432,00
An
Investitionsbegünstigungen (IFB) wurden nur geringe Beträge von
insgesamt rd. S 8.000,00 geltend gemacht, die im Wesentlichen nichts an der
Höhe des Gesamtverlustes ändern. Ein Aufgabegewinn wurde nicht
erklärt.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl Nr. 33/1993 liegen
Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Diese Absicht muss an Hand objektiver in
§ 2 Abs. 1 und 3 LVO näher geregelter Umstände
nachvollziehbar sein.
Gemäß
§ 1
Abs. 2 Z 2 LVO ist demgegenüber Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste
aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Diese
Annahme ist widerlegbar (siehe unten Punkt 2).
Das Männergesangsensemble
der Bw. bestand aus acht Personen, die davor, während der Dauer des
Bestehens und auch danach laufend Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit
in einer Höhe erhielten, die allein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
ausreichte, nämlich jährlich jeweils zwischen rd. S 400.000,00
und S 800.000,00 brutto. Ein Beteiligter bezog neben Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft jährlich rd. S 300.000,00 brutto als
Gesellschafter-Geschäftsführer seiner eigenen GmbH. Ein 1969 geborener
Beteiligter erzielte erst ab dem 22.9.1997 eigene Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, jedoch dann ebenfalls jährlich immer
über S 400.000,00 brutto. Die nichtselbständigen Tätigkeiten
wurden von allen Mitgliedern jeweils ganzjährig ausgeübt. Es ist daher
die Feststellung zu treffen, dass die Mitglieder auf Grund ihrer bestehenden
Dienstverhältnisse bei der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes nicht auf
Einkünfte aus der Gesangstätigkeit angewiesen waren. Die
Gesangstätigkeit wurde demgegenüber nur nebenberuflich
ausgeübt.
Eine Betätigung iSd
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO liegt vor, wenn diese im Konkreten bei Anlegen
eines abstrakten Maßstabes ("typischerweise") einen Zusammenhang mit einer
in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Dies trifft nach
der Rechtssprechung vor allem auf nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
zu (vgl. VwGH 30.7.2002, 96/14/0116, mit weiteren Zitaten).
Gerade eine musikalische
Betätigung entsteht in typisierender Betrachtung aus der persönlichen
Neigung zur Musik, dies umso mehr als der Lebensunterhalt tatsächlich
über eine andere Tätigkeit bestritten wird.
Im vorliegenden Fall bezogen
die Beteiligten zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes laufend Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bei verschiedenen Dienstgebern (Amt der
Landesregierung, Gartenunternehmen, Magistrat, Maschinenanlagenbau,
Recyclingunternehmen, Bundesdienst) und übten dazu nur nebenberuflich die
musikalische Tätigkeit im Männergesangsensemble aus, woraus die
berufungsgegenständlichen Verluste erklärt wurden. Im Sinne der
zitierten Rechtsprechung liegt somit eine typischerweise auf einer in der
Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführende
Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO vor.
Laut Berufung absolvierten die
Mitglieder wöchentlich eine Stunde Stimmübungen, geprobt wurde einmal
die Woche und zweimal jährlich an Wochenenden, dies offenbar im
eingeschränkten Zeitausmaß neben der den Großteil der Zeit in
Anspruch nehmenden nichtselbständigen Berufsausübung in anderen
Bereichen.
Eine entsprechende
"Professionalität" der Gesangsausübung, die - wie in der Berufung
vorgebracht - zu einer typischen erwerbswirtschaftlichen Betätigung iSd
§ 1 Abs. 1 LVO führen soll, ist in dieser zeitlich geringen
Befassung nicht zu erblicken. Der Annahme einer nebenberuflichen Tätigkeit
steht auch nicht entgegen, dass der Chorleiter jährlich eine Woche in
Kärnten zur speziellen Fortbildung verbrachte, die Gesangsgruppe zwei
eigene Tonträger aufnahm und bei Auftritten vor Publikum Kostüme und
Accessoires (Frack, Anzüge, bunte Hosenträger, Hüte, Steppschuhe)
verwendete, da dies auch bei einer freizeitmäßig ausgeübten,
wenn auch mit Einnahmen verbundenen, Gesangsbetätigung nicht
ungewöhnlich ist.
Der künstlerische Inhalt
der Auftritte ist für die Einschätzung als Tätigkeit
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 2 LVO nicht wesentlich.
Gleiches gilt für eine besondere Musik- oder Gesangsausbildung, da diese
nach der gesicherten Lebenserfahrung gerade auch bei Personen vorhanden ist, die
Musik und Gesang freizeitmäßig betreiben.
2.
Absehbarer Zeitraum - Prognose
Gemäß
§ 2
Abs. 4 LVO liegt bei einer Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 2
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten
lässt.
Diesbezüglich brachten die
Bw. im Schreiben vom 31. Oktober 2003 vor, im letzten Jahr des
Bestehens 2001 sei ein Gewinn von S 4.700,00 erreicht worden, ab 2002 sei
die Afa ausgelaufen, bei prognostizierten jährlichen Einnahmen von rd.
S 50.000,00 wäre ein Jahresgewinn von rd. S 35.000,00 und damit
ab dem 13. Jahr ein Totalgewinn angefallen.
Dazu sind folgende
Feststellungen zu treffen:
Laut Abgabenerklärungen
wurden in den letzten drei Jahren vor Beendigung - ohne Anlagenabgang und
Auflösung IFB - nur mehr Erlöse von rd. S 25.000,00 (1999),
S 9.000,00 (2000) und S 32.000,00 (2001) erzielt. Im Vergleich dazu
betrugen in den vier Jahren davor die Erlöse immerhin noch zwischen
S 166.000,00 und S 92.000,00. Auch wenn die Erlöse im letzten
Jahr 2001 noch leicht auf S 32.000,00 angestiegen sind, ist auf Grund des
allgemeinen Absinken vor Einstellung der Tätigkeit - im vorletzten Jahr nur
mehr S 9.000,00 - ein von den Bw. prognostiziertes Erreichen von
jährlich S 50.000,00 ab 2002 nicht nachvollziehbar. Die Bw.
führen auch nicht aus, auf welche konkreten Umstände eine derartige
erhebliche Einnahmensteigerung zurückzuführen gewesen
wäre.
Die Prognose von
S 50.000,00 jährlich ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil
selbst die in der Berufung vom 4. April 2001 genannten Aufträge
für das Jahr 2001 "in der Größenordnung von S 40.000,00 bis
S 50.000,00" nachweislich nicht erreicht wurden (tatsächliche
Einnahmen nur S 32.000,00). Weiters geben die Bw. an, dass das
Gesangsangebot der Gruppe auf den kirchlichen und sakralen Bereich
beschränkt war und es auf Grund eines Nachfragewandels hin zu moderner
Musik mit Instrumentalbegleitung zu einer Reduzierung der Auftritte kam. Der
Wandel im Publikumsgeschmack wurde auch als ein Grund für die Einstellung
genannt. Dass sich die Bw. dieser neuen Nachfrage angepasst hätten, wurde
in der Prognose nicht behauptet, weshalb auch aus diesem Grund (Reduzierung der
Auftritte) eine Steigerung der Einnahmen auf S 50.000,00 nicht
erklärbar ist.
Die Prognose der Bw. laut
Schreiben vom 31. Oktober 2003 ist daher auf der Einnahmenseite nicht
nachvollziehbar und der Nachweis nach § 2 Abs. 4 LVO nicht
erbracht.
Jedoch selbst bei Annahme von
S 50.000,00 an jährlichen Einnahmen, würde kein absehbarer
Zeitraum iSd § 2 Abs. 4 LVO vorliegen, da die Prognose der Bw.
auf der Ausgabenseite unvollständig ist:
Die Bw. lassen nämlich
unberücksichtigt, dass ihre Betriebsmittel (Instrumente, EDV-Ausstattung,
Noten, Kostümteile, Requisiten) im Jahr der Einstellung 2001 bereits bis zu
sieben Jahre alt waren und daher im Falle einer Fortführung des
Gesangsensembles laufend nachgeschafft bzw. ergänzt hätten werden
müssen. Darauf weisen die Bw. in der Berufung betreffend Kostüme auch
selbst hin. Somit wären auch in den Folgejahren Afa-Beträge
angefallen, wobei ausgehend vom letzten Wert 2001 von rd. S 19.000,00
dafür zumindest S 15.000,00 jährlich anzusetzen sind. Dass dieser
Wert nicht zu hoch gegriffen ist, zeigt die jährliche Afa für die
Jahre 1995 bis 1998 von rd. S 40.000,00.
Weiters wäre eine
tatsächliche Steigerung der Einnahmen auf jährlich S 50.000,00
notwendigerweise auch mit einer Erhöhung der anderen Ausgaben, insbesondere
für Werbung und Reisespesen verbunden gewesen. Noch in der Berufung vom
6. April 2001 gaben die Bw. an, dass sie das eigene Programm etwas
zurücknehmen wollten und neue Lieder für eine entsprechende
Neuproduktion vorbereiteten. Dazu ist festzustellen, dass eine Neuproduktion
beim Publikum auch entsprechend zu bewerben gewesen wäre, zumal laut
Berufung auch eine Gesangsgruppe aus dem Mostviertel als Konkurrentin
aufgetreten sei. Im ersten Jahr der Betätigung betrug die Werbung rd.
S 18.000,00, im Jahr 1998 bei reinen Gesangseinnahmen von rd.
S 90.000,00 betrug der Werbeaufwand rd. S 10.000,00. Auf Grund dieser
Werte wird für die Prognose jährlich durchschnittlich S 2.000,00
für Werbung angesetzt, wobei mit diesem geringen Betrag
mitberücksichtigt ist, dass der Werbeaufwand bei Einführen eines neuen
Programms zu Beginn überproportional höher anzusetzen wäre. Die
Reisekosten werden mit mindestens S 8.000,00 veranschlagt. Zum Vergleich
wird auf das Jahr 1995 mit rd. S 42.000,00 und die Jahre 1996, 1998 und
1999 mit durchschnittlich rd. S 16.000,00 an Reisespesen hingewiesen.
Weiters ist zu beachten, dass bei einer Weiterführung der Tätigkeit
auch laufend Ausgaben für Steuerberatung und Buchhaltung angefallen
wären, die ausgehend von den Beträgen laut Erklärungen mit
jährlich mindestens S 8.000,00 anzusetzen sind.
Selbst bei Unterstellung
jährlicher Einnahmen von S 50.000,00 wären somit nach Abzug der
damit notwendigerweise verbundenen Ausgaben von rd. S 35.000,00 bestenfalls
Gewinne von S 15.000,00 zu erwarten gewesen.
|
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S
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Afa
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15.000,00
|
Werbung
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Damit wäre jedoch der
Gesamtverlust der Jahre 1995 bis 2001 von rd. S 230.000,00 erst nach einer
Zeitspanne von weiteren 16 Jahren von 2002 bis 2018 abgedeckt und somit ein
Gesamtgewinn aus der Männergesangsgruppe erst nach insgesamt 23 Jahren
erreicht worden. Diese Zeitspanne ist jedoch für eine typischerweise auf
einer in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführende Tätigkeit als nicht mehr absehbar iSd
§ 2 Abs. 4 LVO anzusehen.
Schließlich liegen auch
keine "unerwarteten Umstände" vor, die etwas an der Einstufung als
Liebhabereibetätigung ändern würden. Die Versetzung von
Chormitgliedern durch deren Dienstgeber stellt sich als Folge der nur
nebenberuflichen Ausübung der Gesangstätigkeit dar und stützt
damit die Annahme einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 2
LVO. Auch die beiden familiär bedingten Übersiedelungen stellen keine
Unwägbarkeit dar. Für den einen Beteiligten ist die Wohnanschrift in
P. bereits seit 1997 aktenkundig (vgl. Einkommensteuerbescheid 1996 vom
11. Dezember 1997) und befindet sich dieser Ort überdies in
unmittelbarer Nähe von Melk. Der andere Beteiligte hatte seinen
Hauptwohnsitz in Wien, weshalb eine Übersiedelung nach dem von Melk nicht
wesentlich weiter entfernten B. ebenfalls kein Grund für die Einstellung
des Gesangsensembles sein konnte. Überdies wäre es an der
Personengesellschaft (Männergesangsensemble) gelegen gewesen, einer
Fluktuation der Mitglieder durch Neuaufnahmen zu begegnen. Dass das
Männergesangsensemble nur in der konkreten Zusammensetzung funktioniert
hätte, wurde von den Bw. nicht behauptet. Auf eine Änderung des
Publikumsgeschmacks hätte mit einer Änderung des Repertoires reagiert
werden können.
Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass es sich bei dem Männergesangsensemble um eine
nebenberuflich ausgeübte und damit gemäß
§ 1
Abs. 2 Z 2 LVO typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung beruhende Liebhabereitätigkeit
handelt, deren Verluste ertragsteuerlich nicht anzuerkennen sind.
Da es sich um eine
Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO handelt,
liegt auch Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vor (§ 6 LVO).
Auf Grund der Beendigung der
Tätigkeit im Jahr 2001 war der Feststellungsbescheid für 1999
endgültig zu erklären (§ 200 Abs. 2 BAO).
Aus den genannten Gründen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
19. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2130-W/02
- Stammnummer
- 7708
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF