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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0139-I/11

Liebhabereiprüfung bei einem Warenpräsentator

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-I/11vom 22.12.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

A 2f) Dem anhängigen Berufungsverfahren liegt sohin die Rechtsfrage zugrunde, ob die Tätigkeit eines Firmenbezeichnung-Warenpräsentators eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits in den Erkenntnissen vom 21.6.1994, 93/14/0217, und vom 12.8.1994, 94/14/0025, auseinandergesetzt und ist dabei zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem im Einzelnen beschriebenen Vertriebs- und Provisionssystem von Firmenbezeichnung-Produkten um eine Vermittlertätigkeit handelt, die grundsätzlich nach einem sich totlaufenden Schneeballsystem aufgebaut ist. Über einem Vertreter befinden sich so genannte Sponsoren, die an seinem Umsatz beteiligt sind; unter ihm sind jene Firmenbezeichnung-Sponsoren (Subvertreter), die von ihm selbst "gesponsert" (geworben) wurden. Es dürfen lediglich Produkte der Firmenbezeichnung-GmbH vertrieben werden, wobei es keinen Gebietsschutz gibt und auch die Preise von der Firmenbezeichnung-GmbH festgelegt werden. Der Produktvertrieb erfolgt vielfach in Form von Party- und Haustürgeschäften. Auf der Ausgabenseite solcher Vertreter, die in der Regel nebenberuflich tätig sind und ihre Kunden bzw. Subvertreter vor allem im Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis anwerben, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass dieser Kundenkreis auf Grund der gegenseitigen Konkurrenz binnen kurzem ausgeschöpft ist und solcher Art eine Marktverengung eintritt, fallen regelmäßig beträchtliche Schulungs- bzw. Seminarkosten, Kfz-Kosten und Reisespesen sowie Aufwendungen für Vorführwaren und Telefon an. Unter derartigen Voraussetzungen ist die Tätigkeit eines Firmenbezeichnung-Vertreters nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber objektiv gesehen nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet. Im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038, hat sich der Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der Frage, ob bei bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum im Sinne des § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen ist oder ob von einer zeitlich begrenzten Tätigkeit ausgegangen werden kann und somit ein Anlaufzeitraum zu verneinen ist, auseinandergesetzt. Das Erkenntnis betraf nebenberufliche Vertreter, die vorwiegend im Bereich ihrer Bekannten Haushaltsartikel vertreiben. Aus dieser Betätigung sind von Anfang an Verluste angefallen: Der VwGH sprach im zitierten Erkenntnis aus wie folgt: "Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, ein Anlaufzeitraum sei nicht anzunehmen, vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der VwGH kann im Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit³, 548 f) nicht finden, die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die belangte Behörde durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die amtsbekannte Tatsache, dass nebenberuflich tätige "Firmenbezeichnung-Vertreter" idR keine Gewinne erzielen, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, seine Tätigkeit unterscheide sich von der anderer "Firmenbezeichnung-Vertreter" noch ist dies aus der Aktenlage erkennbar. Vielmehr wird die gesamte Tätigkeit der "Firmenbezeichnung-Vertreter" einschließlich der Preisgestaltung für die verkauften Produkte von der "Firmenbezeichnung"-GmbH straff geregelt (vgl. nochmals die diesbezüglichen Ausführungen im bereits mehrfach erwähnten hg Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 93/14/0217). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben erwähnten Erkenntnis sowie im Erkenntnis vom 12. August 1994, 94/14/0025, ausgeführt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Tätigkeit eines "Firmenbezeichnung-Vertreters" sei objektiv gesehen nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Der belangten Behörde kann aber auch bei der von ihr vorgenommenen Würdigung des Einzelfalles - insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die bisher vom Beschwerdeführer erzielten Umsätze geringer seien als seine Reiseaufwendungen, wobei sie sein Argument, diese Aufwendungen könnten in Hinkunft verringert werden, zu Recht verworfen hat, eventuelle Preisnachlässe zu Lasten des Beschwerdeführers gingen, die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1995 bis 1998 prognostizierten Gewinne jeglicher Grundlage entbehrten und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Firmenbezeichnung-Vertreter" aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht aufrecht zu erhalten sei - nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer werde seine Tätigkeit als "Firmenbezeichnung-Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei." Bei keinen Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist (VwGH 22.2.2000, 96/14/0038). A 2g) Unter Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Maßgeblich ist daher nicht der (Perioden-)Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres erzielt wird, vielmehr sind alle Periodenergebnisse, während denen die Betätigung vorliegt, unter Einbeziehung eines Übergangsverlustes und Veräußerungsgewinnes zu addieren (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, Anh I/2 Anm. 54). A 3) Der Berufungswerber erzielte in jedem Jahr seiner Betätigung als Firmenbezeichnung-Warenpräsentator 2004 bis 2008 ausschließlich ein negatives Jahresergebnis. Die Umsätze waren in diesem Zeitraum schwankend (mit starkem Rückgang im Jahr 2008) und nie zur Erzielung eines Jahresgewinnes geeignet. Entgegen dem Berufungsvorbringen konnte der Abgabepflichtige keine nachhaltige Tendenz zur Umsatzsteigerung aufzeigen, sondern kam es im Jahr 2008 zu einem Umsatzeinbruch gegenüber dem Vorjahr um mehr als 260 Prozent. Der streitgegenständliche Sachverhalt weicht sohin gegenüber jenem Sachverhalt, über welchem der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. April 2011, Zl. 2008/15/0198-5, erkannt hat, dahingehend wesentlich ab, als dass nunmehr ua. ein abgeschlossener Betätigungszeitraum mit Erzielung von ausschließlich negativen Jahresergebnissen sowie ein starker Umsatzrückgang vorliegt. A 3a) Die vom Berufungswerber vorgelegten zwei Prognosen für die Jahre bis 2010 können weder ein Ertragsstreben noch eine objektive Eignung der Tätigkeit zur Erzielung eines Gesamtgewinnes belegen, erwirtschaftete doch der Abgabepflichtige weder die von ihm ab dem Jahr 2006 (1. Prognose vom 12. August 2006) bzw. ab dem Jahr 2007 (Vorhaltsbeantwortung vom 9. März 2008) prognostizierten positiven Jahresergebnisse noch die von ihm angekündigten Umsatzsteigerungen (siehe das Jahr 2008: prognostiziert 9.700,00 € bzw. 12.000,00 € bei einem tatsächlichen Umsatzrückgang auf 4.118,08 €). Dem Umstand, dass die prognostizierten Umsätze bzw. Gewinne nicht erzielt werden konnten, liegen nach Aktenlage bzw. Berufungsvorbringen keine Unwägbarkeiten zugrunde. Die prognostizierten Gewinne und Umsätze bis 2010 basieren lediglich auf unbelegte Behauptungen des Berufungswerbers. Nachdem weder die prognostizierten Gewinne und Umsatzsteigerungen 2008 (statt dessen Umsatzeinbruch) eingetreten sind und die prognostizierten Ergebnisse der Folgejahre sich aus den prognostizierten Ergebnissen des Jahres 2008 ableiten noch die Prognosen Diäten, Fahrtkosten in angemessener Höhe (siehe A 1) der Entscheidung) sowie die mit den angekündigten Werbemaßnahmen verbundenen Aufwendungen wie Postgebühren oder Katalogkosten als Betriebsausgaben aufweisen, ist diesen nach Auffassung des Referenten jegliche Aussagekraft entzogen bzw. sind diese als nicht zutreffend anzusehen. Aus den erzielten Jahresergebnissen und deren Entwicklung (insbesondere dem Umsatzrückgang 2008) ergibt sich für den Referenten vielmehr unzweifelhaft, dass die vom Berufungswerber prognostizierten Gewinne und Umsätze ua. auf Grund dessen Geschäftsgebarungen (siehe auch A 3b) bei realistischer Betrachtung nie tatsächlich erzielbar waren bzw. offensichtlich ausschließlich auf Wunschdenken des Abgabepflichtigen beruhten. Den ausdrücklichen Ersuchen des Referenten in den Schreiben vom 30. Juni und 23. August 2011 auf Vorlage einer berichtigten, auf Grundlage der tatsächlich erzielten Ergebnisse bis 2008 beruhenden Prognose - unter der Annahme einer Fortführung der Tätigkeit - der (theoretisch) zukünftig tatsächlich erwirtschaftbaren Umsätze und Jahresergebnisse kam der Abgabepflichtige zudem nicht nach, sodass dem nunmehrigen Vorbringen des Berufungswerbers auch keine abstrakte Möglichkeit der zukünftigen Erzielung positiver (Jahres)Gewinne abgeleitet werden kann. Dies auch deshalb, da der Berufungswerber trotz Anfrage des Referenten nicht dargelegt hat, worin ua. der starke Umsatzrückgang im Jahr 2008 begründet war. Nachdem der Entschluss auf Beendigung der Tätigkeit nach Angaben des Berufungswerbers im e-mail vom 23. August 2011 erst Ende des Jahres 2008 gefällt wurde, kann sich der Umsatzrückgang 2008 nicht aus einer unterjährigen Einstellung der Beratungen bzw. einer Entscheidung hierzu ergeben. A 3b) Die prognostizierte Erzielung von Jahresgewinnen bzw. von Umsatzsteigerungen begründete der Berufungswerber (siehe ua. seine Ausführungen in der Niederschrift vom 24. Oktober 2007) zum einen in der Anwerbung zukünftiger Warenpräsentatoren, um diese in seinem Firmenbezeichnung-System ("in seinem Strang") einzugliedern und in Zukunft (ohne weiterer aktiver Unterstützung) von deren Umsätzen profitieren zu können bzw. hieran beteiligt zu sein, und zum anderen in der Intensivierung der Geschäftstätigkeit durch Versand und Verteilung von Katalogen und Werbeschreiben, Inserate- und Werbeschaltungen, persönliche Kontaktaufnahmen mit Interessierten sowie Produktüberlassungen zum Testen an Interessierte. In der Vorhaltsbeantwortung vom 23. August 2011 gab der Abgabepflichtige an, nur wenige Interessenten gefunden zu haben, welche allerdings sodann nicht die erwarteten Umsätze erwirtschaftet oder alsbaldig die Tätigkeit wiederum beendet hätten. Die von ihm prognostizierten Umsätze seien daher nicht erzielbar gewesen. Über Vorhalt des Referenten machte der Berufungswerber keinen angeworbenen Warenpräsentator namhaft; der Abgabepflichtige führte trotz ausdrücklichem Ersuchen keine erwirtschaftete Umsatzbeteiligung an einem aktiven Warenpräsentator an. Aufgrund fehlender Glaubhaftmachung ist daher nach der Aktenlage eine erfolgreiche bzw. tatsächliche vorgenommene Umsetzung des angekündigten Vorhabens nicht belegt. Der Berufungswerber erbrachte trotz Ersuchen des Referenten auch keine Ausführungen zur Darlegung und Glaubhaftmachung der angekündigten Intensivierung der Werbemaßnahmen. Nachdem vom Abgabepflichtigen diesbezüglich - abgesehen von der nicht belegten Behauptung der persönlichen Verteilung von Katalogen - kein Vorbringen erstattet wurde und die behaupteten Vorhaben ua. von Inseratenschaltungen oder von Katalog- und Werbeschreibenversand bzw. -verteilungen unzweifelhaft mit Kosten verbunden wären, sich derartige Aufwendungen ua. für Inserate/Werbung, Katalogankäufe oder Postgebühren jedoch aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2007 und 2008 nicht ergeben, steht für den Referenten außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige die angekündigten Maßnahmen nie umgesetzt hat. A 3c) Im vorliegenden Fall liegt ein abgeschlossener Betätigungszeitraum vor. Der Berufungswerber beendete die Tätigkeit im Jahr 2008, da die hohe zeitliche Belastung im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit bei der Arbeitgeberin_! (nicht selbständige Arbeit) ihm nur mehr einen geringen Zeitaufwand für die Betätigung als Werbepräsentator zugelassen habe (siehe e-mail vom 23. August 2011), ohne dieses Vorbringen trotz Ersuchens darzulegen oder glaubhaft zu machen (siehe Schreiben vom 30. Juni 2011). Das Vorbringen des Abgabepflichtigen, die Beendigung 2008 sei damit in einer (ua. nicht vorhersehbaren) Unwägbarkeit begründet, kann damit nicht gefolgt werden. Der Abgabepflichtige unterließ des Weiteren auch jegliche, vom Referenten jedoch angefragte Vorbringen zum Thema, ob die streitgegenständliche Tätigkeit als Warenpräsentator von Anfang an auf einen beschränkten Zeitraum, insbesondere nur für die Dauer einer zeitlichen Vereinbarkeit mit der hauptberuflichen Tätigkeit, oder bis (zumindest) der Erzielung eines tatsächlich auch erwirtschafteten Gesamtgewinnes aus dieser Tätigkeit ausgerichtet war. Der Abgabepflichtige erbrachte sohin keine Behauptung bzw. keinen Nachweis einer bestehenden Gewinnerzielungsabsicht. A 4) Aus obigen dargelegten Ausführungen ergibt sich für den Referenten unzweifelhaft, dass im vorliegenden Fall von Anfang an mit einer Beendigung der streitgegenständlichen Tätigkeit als Firmenbezeichnung-Warenpräsentator vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes zu rechnen war. Wie sich in den gegenständlichen Jahren sodann auch in den erwirtschafteten Jahresverlusten zeigte ist die Tätigkeit eines Firmenbezeichnung-Warenpräsentators bei der vom Abgabepflichtigen vorgenommenen Art der Wirtschaftsführung objektiv nicht zur Gewinnerzielung, insbesondere nicht zur Erzielung der prognostizierten Umsätze und Gewinne geeignet, sondern ausschließlich verlustträchtig. Es war daher nach den Umständen damit zu rechnen, dass die Betätigung zwangsläufig vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird bzw. beendet werden muss. Ein Ertragsstreben des Berufungswerbers kann auf Grund der fehlenden Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines Gesamterfolges nicht gesehen werden. A 4a) Obige Ausführungen begründen sich für den Referenten zum einen darin, dass dem Berufungswerber keine Möglichkeit zukam, die Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung von "Interessenten" bzw. "Beratern" zu beeinflussen. Der Verwaltungsgerichtshof kommt in diesem Zusammenhang zu der Auffassung, dass - wie im vorliegenden Fall gegeben - bei nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietsschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter werben, Schulungen sowie Vorführmaterial selbst zahlen und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, schon systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden muss, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist (VwGH 22.2.2000, 96/14/0038). Der Berufungswerber wendet hiergegen ein, das vom Verwaltungsgerichtshof wiedergegebene Grundsystem bzw. die Grundidee (Sponsoring, "Schneeballsystem", Provisionsbeteiligung des "Übergestellten") seien zwar weiterhin gegeben, zum Unterschied zu früheren Zeiten würden die Warenbestellungen jedoch nicht über einen Sponsor, sondern über das Internet vom jeweiligen im System integrierten Firmenbezeichnung-Mitarbeiter erfolgen, der die Bestellung selbst vornehme und dem die Ware auch direkt zugestellt werde (vgl. Niederschrift vom 24. Oktober 2007). Die dargestellten Änderungen betreffend Bestell- und Auslieferungen können nach Auffassung des Referenten jedoch nichts daran ändern, dass es sich bei der Privatgeschäftsvermittlung im hier angesprochenen Sinn einerseits um die Vermittlung von Produkten durch die Warenpräsentatoren an Private, andererseits um die Anwerbung neuer Präsentatoren durch den "Sponsor" handelt. Der Produktvertrieb, insbesondere die Anpreisung und Anwerbung, erfolgt weiterhin vielfach in Form von Party- oder Haustürgeschäften, wenngleich ein Kauf der Produkte gezwungenermaßen nicht mehr ausschließlich auf Partys erfolgen wird. Das Vertriebssystem ist auch weiters nach dem sogenannten "Schneeballsystem" aufgebaut, wobei sich über dem jeweiligen Präsentator der "Sponsor" befindet, der an dem Umsatz beteiligt ist, und unter ihm jene Präsentatoren, die selbst "gesponsert" werden und an deren Umsätzen man wiederum beteiligt ist. Dieses Schneeballsystem kann zwar bewirken, dass die Anzahl der Kunden für den Vertreter zunächst erfreulich steigt, mit einer zeitlichen Verzögerung tritt jedoch durch eben dieses System eine Marktverengung und eine gegenseitige Konkurrenzierung ein. Die Ausführungen des Berufungswerbers sind sohin nicht dargetan, ein von der obigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abweichendes System darzulegen. Der Verweis des Berufungswerbers auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2007, 2002/14/0120, und vom 2. März 2006, 2006/15/0018, kann den Referenten zu keiner hiervon abweichenden Ansicht veranlassen. Bei der Entscheidung des VwGH vom 17. Jänner 2007 liegt - zum Unterschied zum gegenständlichen Fall - ein im dritten Jahr erzielter (Jahres-)Gewinn und sohin eine objektive Eignung zur Gewinnerzielung vor; der Abgabepflichtige erwirtschaftete hingegen ausschließlich Jahresverluste ohne belegte (theoretische) Möglichkeit einer Trendumkehr zu (zukünftige) positive Jahresergebnisse. Der Berufungswerber konnte zudem bei Betrachtung des Geschäftsverlaufes bis 2008 weder eine nachhaltige Verlustreduzierung (geschweige denn Gewinnerzielungsmöglichkeit) noch eine nachhaltige Umsatzsteigerung (in ua. vergleichbarer Höhe) erwirtschaften bzw. fiktiv ab 2009 glaubhaft machen, sodass die Entscheidung des VwGH vom 2. März 2006 auf einem vom gegebenen Fall gänzlich abweichendem Sachverhalt beruht. Sowohl die vom Berufungswerber erzielten Verluste 2005 (6.529,80 €) und 2008 (7.421,35 €) als auch die (zT geschätzten, soweit bei Diäten und Nächtigungen zulässig um Vorsteuer gekürzten) Reiseaufwendungen 2005 (2.847,41 €) und 2008 (6.040,20 €) überstiegen die jeweiligen (netto) Jahresumsätze (2005: 2.663,10 €; 2008 3.431,73 €), sodass in Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.6.1994, 93/14/0217; VwGH 22.2.2000, 96/14/0038) - vor allem unter Berücksichtigung des Umsatzrückganges 2008 - eine systembedingte Beendigung der strittigen Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes naheliegend ist. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers in seinem Vorlageantrag vom 11. September 2006 begründet sich die Entscheidung des VwGH vom 22. Februar 2000, 96/14/0038, nicht auf geringe Jahresumsätze, sondern auf einer fehlenden Eignung der Tätigkeit zur Gewinnerzielung. Die Entscheidung des VwGH vom 8. November 1989, 85/13/0190, erging vor Anwendung der LVO II, sodass hieraus für den konkreten Fall keine Rückschlüsse gezogen werden können. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers räumte der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen einem Firmenbezeichnung-Warenpräsentator hierin auch keine fünf Jahre für die Erwirtschaftung von Anfangsverlusten ein und billigte auch keinen Beobachtungszeitraum von zehn Jahren, sprach dieser doch zum einen über keine derartige Tätigkeit ab und stellte dieser zum anderen ausdrücklich auf das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles ab. Entgegen den Ausführungen erwirtschaftete der Berufungswerber jedoch keine "nur mehr verhältnismäßig geringfügige Verluste" bzw. ab 2006 "Gewinne" und können die Verluste nicht in den folgenden Jahren bis 2010 wettgemacht werden (siehe Ausführungen zu den vorgelegten Prognoserechnungen). A 4b) Die Liebhabereiverordnung stellt das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung, weshalb im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 LVO normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen ist (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219, VwSlg. 7.687/F). Es kommt somit nicht darauf an, ob die vom Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen zur Führung des Betriebes in die Gewinnzone tatsächlich erfolgreich sind, sondern ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der in § 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen (VwGH 14.12.2006, 2003/14/0022). Wie oben dargelegt hat der Berufungswerber nach der Aktenlage die Geschäftsführung und -gebarung von Anfang an in einer Art und Weise betrieben, die offensichtlich nie zur Erzielung eines Jahresgewinnes geeignet war bzw. gewesen wäre. Die angekündigten strukturverbessernden Maßnahmen zur Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes wie etwa der Versand und die Verteilung von Katalogen und Werbeschreiben, Inseratenschaltungen zwecks Werbung von Sponsoren und Kontaktaufnahme mit arbeitssuchenden bzw. an Zusatzeinkommen interessierten Personen auf deren Inserate hin, regelmäßiger Betreuung und Information seiner Kunden und Berater seiner Organisation sowie Überlassung von Produkten zum Test wurden - wie oben dargestellt - nach Aktenlage nie (ernsthaft) ergriffen, wurden diese doch weder glaubhaft gemacht noch durch ausgewiesene Betriebsausgaben belegt. Dies zeigt sich auch darin, dass die vom Abgabepflichtigen behauptete Umsatz- und Gewinnerwirtschaftung mit Hilfe angeworbener Warenpräsentatoren nicht eingetreten ist. Der Abgabepflichtige lies diesbezüglich auch die Ausführungen des Referenten im Schreiben vom 23. August 2011 unwidersprochen, die auf Grundlage angeworbener Warenpräsentatoren prognostizierten Umsätze und Gewinnerwartungen seien von Anfang an als nicht realistisch einzustufen. Dies vor allem auch deshalb, da bei dem vorliegenden Schneeball-Vertriebssystem eine (erfolgreiche) Werbung neuer Vertreter zudem bedeutet hätte, dass jeder neu geworbene Berater - trotz geringer Umsatzbeteiligung - zu einem Konkurrenten des ihn Werbenden wird, weswegen sich durch die Werbung neuer Vertreter bzw. Berater die Umsätze nicht beliebig steigern lassen (VwGH 21.6.1994, 93/14/0217). Da der Berufungswerber keine Möglichkeit hat, die Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung von Beratern zu beeinflussen, wäre bei dieser Art der Wirtschaftsführung die vorliegende Tätigkeit des Berufungswerbers nach objektiven Maßstäben nicht geeignet, Gewinne zu erzielen, sodass auch bei einer erfolgreichen Anwerbung von Warenpräsentatoren mit einer Beendigung der Tätigkeit auf Grund der fehlenden Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtgewinnes zu rechnen gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Abgabepflichtigen im Schreiben vom 11. September 2006 wird somit seiner Tätigkeit als Firmenbezeichnung-Warenpräsentator nicht pauschal, sondern auf seinen Einzelfall bezogen individuell begründet die Qualifizierung als Einkunftsquelle abgesprochen. Der Schlussfolgerung des Berufungswerbers aus einer Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, bei Umsätzen von 100.000 S seien die Verluste für mindestens zehn Jahre vorläufig anzuerkennen, kann nicht gefolgt werden, ist diese doch für die gegenständliche Entscheidung von keiner Relevanz. Die streitgegenständliche Entscheidung hat einzelfallbezogen zu ergehen. Dies führt auch der Verwaltungsgerichtshof in der vom Berufungswerber angeführten Entscheidung vom 8.11.1989, 85/13/0190, explizit aus, dass die Frage, ob eine Tätigkeit zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt, stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen ist. Wie ausführlich dargelegt liegt eine derartige Einkunftsquelle im gegenständlichen Fall nicht vor. A 4c) Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass die vom Berufungswerber in der vorliegenden Geschäftsführung ausgeübte streitgegenständliche Tätigkeit (auch auf Grund ihrer Vertriebsstruktur und Preisgestaltungsmöglichkeiten) von Beginn an nicht zur Erzielung eines (Gesamt)Gewinnes geeignet war (siehe hierzu insbesondere auch das Ausmaß der erzielten Verluste und deren Verhältnis zu den erwirtschafteten Umsätze bzw. den Umsatzrückgang 2008). Die behaupteten Bemühungen um Verbesserung der Ertragslage wurden zum einen nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar ergriffen und waren zum andern von Anfang an in der angestrebten Form nicht erfolgsversprechend. Dem Berufungswerber ist nach den vorliegenden objektiven Umständen eine von Anfang gegebene ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht abzuerkennen; dies zeigt sich für den Referenten vor allem auch darin, dass der Abgabepflichtige trotz ausdrücklichem Vorhalt vom 23. August 2011 nicht einmal den Versuch von deren Glaubhaftmachung unternommen hat. Nachdem die Firmenbezeichnung-Beratungstätigkeit noch vor Erzielung eines Gesamtgewinnes zum 31. Dezember 2008 zugunsten der nicht selbständigen Arbeit beendet wurde, besteht für den Referenten keine Zweifel, dass deren Ausübung von vornherein ohne ernsthafte nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht lediglich auf die Dauer einer zeitlichen Vereinbarkeit mit der nicht selbständigen Hauptbeschäftigung abgestellt war. Ergänzend wird bemerkt, dass der Abgabepflichtige den Ausführungen des Referenten im Schreiben vom 23. August 2011 zudem nicht widersprach, der Umstand, dass die Ehegattin des Berufungswerbers das zum 1. Jänner 2009 von diesem übernommene Unternehmen nicht in selber Weise, sondern nunmehr durch Spezialisierung auf Ernährungs-, Wellness- und Kosmetiklinie nach geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. nach Änderung der Bewirtschaftung fortführe, zeige auf, dass die vom Abgabepflichtigen prognostizierten Umsatz- und Gewinnerwartungen (von Anfang an) als nicht realistisch betrachtet einzustufen seien, sondern vielmehr auf dem Wunschdenken beruhen würden. Fehlt die Absicht des Steuerpflichtigen, eine insgesamt ertragsbringende Tätigkeit zu entfalten, ist die Betätigung als Liebhaberei von Beginn an der privaten Lebensführung zuzurechnen. Der streitgegenständlichen Tätigkeit ist daher von vornherein die Einkunftsquellenvermutung für den gesamten Zeitraum, sohin auch für den Anlaufzeitraum zu versagen. Die geltend gemachten Verluste des Jahres 2005 können daher keine steuerliche Anerkennung finden. Der Berufung ist somit diesbezüglich kein Erfolg beschieden. B) Berufungspunkt Fahrtkosten "Tätigkeit-2": B 1) Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Durch den Betrieb veranlasst sind Aufwendungen oder Ausgaben dann, wenn die Leistungen, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz. 36.2 zu § 4). Aufwendungen für ein überwiegend betrieblich genutztes Kraftfahrzeug (PKW) sind Betriebsausgaben; die private Nutzung ist als Entnahme auszuscheiden. Als Teilwert werden die anteiligen Aufwendungen einschließlich der auf die private Nutzung entfallende Wertabgang (AfA) angesetzt (VwGH 18.2.1999, 98/15/0192). Wird das Fahrzeug hingegen überwiegend privat genutzt, ist der auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwand Betriebsausgabe. Als Schätzungshilfe für die tatsächlichen Aufwendungen kann auch das amtliche Kilometergeld herangezogen werden (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr sind die amtlichen Kilometergelder im Schätzungswege als tatsächliche Kosten anzusetzen. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr können entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten geltend gemacht werden (Doralt, Einkommensteuergesetz, EStG11, Tz. 330 zu § 4). B 2) Aus obigen Ausführungen zu A) Berufungspunkt Firmenbezeichnung-Warenpräsentation ergibt sich, dass das streitgegenständliche Fahrzeug Citroen Picasso Xsara vom Berufungswerber im strittigen Jahr 2005 12.913 km für Zwecke der Firmenbezeichnung-Warenpräsentation und 16.425 km für Zwecke der Tätigkeit-2 genutzt wurde. Nachdem - siehe oben - die Tätigkeit des Berufungswerbers als Firmenbezeichnung-Warenpräsentator keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt und die hiermit verbundenen Fahrten sohin dem privaten Lebensbereich des Berufungswerbers zuzurechnen sind, wurde das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2005 keiner überwiegend betrieblichen Nutzung unterzogen und steht somit im Privatvermögen des Berufungswerbers (betriebliche Nutzung für Tätigkeit-2 16.425 km; Nutzung für Firmenbezeichnung-Warenpräsentation 12.913 km und für sonstige private Nutzung 12.573 km (30% der Gesamtnutzung), sohin private Nutzung insgesamt 25.486 km). Die auf die betriebliche Nutzung eines überwiegend privat genutzten Kraftfahrzeuges entfallenden Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes geschätzt werden (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; Doralt, Einkommensteuergesetz, EStG11, Tz. 330 zu § 4, Stichwort Kraftfahrzeug-Kosten). Das amtliche Kilometergeld belief sich bis 27. Oktober 2005 auf 0,356 € per Kilometer sowie ab 28. Oktober 2005 auf 0,376 €. Aus dem vorliegenden Fahrtenbuch 2005 ergibt sich auf Grund fehlender detaillierter Aufzeichnungen nicht der Umfang der betrieblichen Fahrten vor und nach dem 27. Oktober 2005, weshalb diese im Schätzungswege zu ermitteln sind. Bei einer zeitpunktbezogenen Aufteilung der betrieblichen Fahrten (16.425 km) im Verhältnis der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Gesamtfahrten des Jahres 2005 zu den Fahrten im Zeitraum 1. Jänner bis 27. Oktober 2005 laut Fahrtenbuch entfallen 79 % der ausgewiesenen Fahrten auf den Zeitraum bis 27. Oktober 2005 (12.976 km) und 21 % der Fahrten auf den Zeitpunkt hernach (3.449 km). Dem Berufungswerber wurde diese Berechnung im Schreiben vom 8. Februar 2008 dargelegt und zur Kenntnisnahme mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme bei unzutreffender Berechnung übermittelt. Der Berufungswerber hat sich hiergegen nicht ausgesprochen bzw. hierzu nicht geäußert, sodass obige Berechnung als zutreffend anerkannt wurde. B 3) Die dem Berufungswerber im Jahr 2005 aufgelaufenen Fahrtkosten für Zwecke der Tätigkeit-2 berechnen sich unter Zugrundelegung des Kilometergeldes nunmehr wie folgt: | Fahrten Tätigkeit-2 laut Niederschrift vom 24. Oktober 2007 | |   16.425 |   km | | davon bis 27.10.2005 | 79% | 0,356 € | 4.619,37 | € | | und ab 28.10.2005 | 21% | 0,376 € | 1.296,92 | € | | | | | 5.916,29 | € Dem Berufungsbegehren war sohin auf Basis der unstrittig betrieblich gefahrenen Kilometerleistung Folge zu geben, zumal von der Abgabenbehörde selbst bei der nunmehr vorliegenden Sachlage die Gewährung des Kilometergeldes außer Streit gestellt wurde. C) Berufungspunkt Umsatzsteuer: Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2005 betreffend Tätigkeit-2 wies keine "Mehrwertsteuer" als Betriebsausgabe aus. Der Berufungswerber begehrte erstmals in der Berufung vom 12. August 2006 die steuerliche Berücksichtigung der "versehentlich" in der Einkommensteuererklärung 2005 nicht geltend gemachten, "im Jahr 2005 bezahlten Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von 3.526,12 Euro" als Betriebsausgabe und legte eine berichtigte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. Das Finanzamt gab in der Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2006 der Berufung diesbezüglich Folge und kürzte den Gewinn "Tätigkeit-2" um die Umsatzsteuerzahlung von 12.427,11 € auf 8.900,99 €. Der Referent erhebt auf Grund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem nachgereichten EDV-Ausdruck "Buchungsabfragen Umsatzsteuer", keine Bedenken gegen obige Anerkennung der Zahlung als Betriebsausgabe, weshalb er sich der Ansicht der Parteien anschließt. D) Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 berechnen sich wie folgt: | Einkünfte laut bekämpftem Bescheid | 12.427,11 € | zuzüglich Fahrtkosten laut Finanzamt | 6.454,36 € | abzüglich Fahrtkosten laut Berufungsentscheidung | 5.916,29 € | abzüglich Umsatzsteuerzahlung 2005 | 3.526,12 € | Einkünfte laut Berufungsentscheidung: | 9.439,06 € Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, das insofern Bestandteil dieser Entscheidung wird. E) Endgültigerklärung des bekämpften Bescheides: Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Behörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich ist, oder wenn über den Umfang der Abgabepflicht noch Ungewissheit herrscht. Im vorliegenden Fall - siehe obige Ausführungen - steht für den Referenten außer Zweifel, dass die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit vom Berufungswerber in der Art betrieben wurde, die objektiv gesehen nicht geeignet war, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Es war von vornherein systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, weswegen kein Anlaufzeitraum zu gewähren ist (VwGH 22.2.2000, 96/14/0038). Nachdem auf Grund der Ergebnisse des vom Referenten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der zwischenzeitlichen Beendigung der Betätigung eine für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides erforderliche Ungewissheit im gegebenen Fall nicht mehr vorliegt, ist der bekämpfte Bescheid endgültig zu erklären. Ergänzend wird hierzu bemerkt, dass der Berufungswerber selbst offensichtlich von keiner einen vorläufigen Bescheid begründenden Ungewissheit ausgeht, hat er sich doch gegen die vom Referenten angekündigte Endgültigerklärung des bekämpften Bescheides nicht ausgesprochen bzw. hiergegen keine Einwendungen erhoben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 22. Dezember 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0139-I/11
Stammnummer
56888
Gültig
22.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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