Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1707-W/03
Liebhaberei bei Tätigkeit eines Verkaufsagenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1707-W/03vom 04.03.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt, so ist sie jedenfalls als Einkunftsquelle zu beurteilen, wenn die Einstellung als wirtschaftlich sinnvolle Reaktion auf gewöhnliche Risiken oder Unwägbarkeiten erfolgt ist und der sich Betätigende bis dahin - wenn vielleicht auch erfolglos - stetig nach Gewinnen gestrebt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
des Bw., vertreten durch Mag. Friedrich Woditschka, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mistelbach, vertreten durch ADir. RR Johann Neckam und
Amtsdirektorin Herta Schreibvogel, betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb
seiner - im Februar 1996 begonnenen und mit dem Jahr 1999 beendeten
- Tätigkeit als Q-Agent. Die Betriebsaufgabe erfolgte per 31.12.1999.
Der Betrieb wird von der Gattin des Bw ab 1.1. 2000 weitergeführt. Der
Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb wird gemäß
§ 4 Abs
3. EStG 1988 ermittelt.
Anzumerken ist, dass im Zuge einer Nachschau mit
Niederschrift vom 31. Mai 1996 (s. Dauerbelege E-Akt) ua unter Punkt 3 der
oa Niederschrift festgehalten worden ist, dass die Gattin des Bw seit 1. April
1996 bei ihm angestellt ist.
Eine detaillierte Darstellung der erklärten
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den Jahren 1996 bis 1999 befindet sich
in der Beilage 1 dieser Entscheidung.
Übersicht über die Summe der Einnahmen und
Ausgaben:
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1996
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1997
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1998
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1999
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Summe Einn.
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123.020,00
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172.285,80
|
240.678,37
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267.070,85
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Summe Ausg.
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-190.913,77
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-311.193,19
|
-317.229,92
|
-326.947,11
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Verlust aus Gew.
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67.893,77
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138.907,00
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76.552,00
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59.876,00
Darstellung des
Übergangsgewinnes zum 31.12.1999 in Schilling:
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Zuschlag
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Abschlag
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Forderungen
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Provisionsabrechnung
12/99
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9.406,27
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Vorsteuer
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403,24
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Verbindlichkeiten
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Mehrwertsteuer
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1.881,25
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Verrechnung
NÖ GKK 12/99
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7.918,00
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Unfallversicherung
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725,20
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Nachzahlung
NÖ GKK
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1.600,00
|
Stromabrechnung
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645,21
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Gasabrechnung
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1.370,98
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Rückstellungen
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Beratung
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30.000,-
|
Zahllast
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403,24
|
|
1.881,25
|
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Summe
|
|
9.406,27
|
|
42.259,39
|
Übergangsverlust
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-32.853,12
Darstellung des
Veräußerungsgewinnes zum 31.12.1999 in Schilling:
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MWSt
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Netto
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Auflösung IFB 1996 u.
1997
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|
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7.439,00
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Übergang
Verkaufsräume
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0,00
|
504.000,00
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Veräußerungserlös
Anlagevermögen und GWG
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12.000,00
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60.000,00
|
|
|
12.000,00
|
571.439,00
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Buchwerte
Anlagevermögen
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-544.499,-
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Veräußerungsgewinn
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26.940,-
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Freibetrag gem. § 24
EStG
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|
|
-26.940,-
|
steuerpflich.
Veräußerungsgewinn
|
|
|
0,00
Weiters ist festzuhalten, dass
die in den Jahren 1996 bis 1998 vom Bw bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb geltend gemachten Verluste mit endgültigen Bescheiden
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 vom 1. Juli 1998, für das
Jahr 1997 vom 20. April 1999 und für das Jahr 1998 vom 7. April 2000
anerkannt worden sind.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Jahr 1999 wurde der in der Einkommensteuererklärung geltend gemachte
Verlust des Jahres 1999 in Höhe von S -92.729,00 nicht
anerkannt (s. Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 vom 24.
November 2000). Begründend wurde ausgeführt, dass als Einkunftsquelle
nur Tätigkeiten in Betracht kommen würden, die auf Dauer gesehen
Gewinne (Einnahmenüberschüsse) erwarten lassen. Fehle dagegen bei
einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen,
oder mangle es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liege
keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Im Zeitraum
1996 (Betriebsbeginn) bis 1999 (Betriebsbeendigung) seien nur Verluste
(insgesamt S 376.082,00) erzielt worden. Es werde daher "Liebhaberei"
unterstellt. Siehe dazu auch VwGH Erkenntnis vom 22. Februar 2000,
96/14/0038.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2000 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw gegen den oa Bescheid vom 24. November 2000 Berufung.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Berufung gegen die
Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Schilling Null, anstelle
der laut Erklärung ausgewiesenen S -92.729,00 richten
würde.
Im berufungsgegenständlichen Bescheid habe das
Finanzamt nämlich festgestellt, dass in den Jahren 1996 (Betriebsbeginn)
bis 1999 (Betriebsbeendigung), Verluste von S 376.08,00 angefallen seien,
sodass "Liebhaberei" vorliege. Auf das VwGH Erkenntnis vom 22.02.2000,
96/14/0038 sei ergänzend verwiesen worden.
Der Bescheidbegründung sei folgendes
entgegenzuhalten:
Die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach bei Vorliegen von
Verlusten allein, steuerlich "Liebhaberei" vorliege, sei in dieser Form vehement
abzulehnen. Im gegenständlichen Fall seien noch folgende Komponenten zu
berücksichtigen:
1.) Umsatzausweitung -Standort
2.) Arbeitsplätze
3.) Mehrfachversicherung
zu1.) Wie den Einnahmen - und Ausgabenrechnungen
entnommen werden könne, würden die Umsatzzahlen stark steigende
Tendenz zeigen:
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1996
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1997
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1998
|
1999
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Nettoumsätze
|
S 123.020,00
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S 162.422,00
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S 206.981,00
|
S 220.751,00
Die Steigerung sei deshalb
möglich gewesen, weil der im Jahr 1996 allein betriebene Standort S. nicht
erweiterbar bzw. verkehrstechnisch ungünstig gelegen sei, sodass ab Juni
1997 ein weiterer Standort in P. (Zentrumsnähe) hinzugekommen sei. Sowohl
in S. als auch in P. sei es notwendig gewesen, die Betriebsräume
geringfügig zu adaptieren. Nachdem sich auch gezeigt habe, dass am Standort
P. wesentlich bessere Umsatzzahlen zu erzielen gewesen seien, seien die
Öffnungszeiten am Standort S. erheblich reduziert worden.
zu 2.) Aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit seien
zwei zusätzliche Arbeitsplätze für Frauen geschaffen worden.
Dadurch würde der Staat zusätzliche Einnahmen an
Sozialversicherungsbeiträgen erzielen. In den Jahren 1996 bis 1999 haben
die bezahlten
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1996
|
1997
|
1998
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1999
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Dienstgeber- und Dienstnehmer anteile
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S 26.391,00
|
S 33.908,00
|
S 33.807,00
|
S 37.042,00
betragen.
zu 3.) Bezüglich der Ausgaben sei festzustellen, dass
beim Betriebsinhaber eine Mehrfachversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung vorzulegen sei, sodass zusätzliche Beiträge an
Unfall- und Pensionsversicherung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft bezahlt
werden müssten.
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1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
S 14.394,00
|
S 24.365,00
|
S 24.951,00
|
S 27.668,00
Stellt man den zusätzlichen Einnahmen des Staates aus
Versicherungsbeiträgen der rückgezahlten Lohnsteuern gegenüber,
so zeige sich, dass die Lohnsteuerrückzahlungen durch die bezahlten
Versicherungsbeiträge weit überkompensiert worden seien.
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1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Lohnsteuer- rückzahlungen
|
S 18.266,00
|
S 20.187,00
|
S 30.615,00
|
S 0,00
Allein aus dieser Darstellung werde deutlich, welche
Zahlungsströme sich zu Lasten und zu Gunsten der Allgemeinheit (des
Staates) ergeben würden. Es sei daher eine einseitige, unkorrekte und mit
einem rechtsstaatlichen Gedankengut nicht zu vereinbarende Vorgangsweise, wenn
in solchen Fällen steuerliche "Liebhaberei" angenommen werde und die
komplexe Materie einzig und allein auf das Vorliegen von negativen
Einkünften reduziert werde. Vielmehr sei es notwendig, sämtliche
Effekte, welche mit einem Betrieb verbunden seien, zu betrachten.
Dem Argument, dass diesen Versicherungsbeiträgen auch
wiederum Leistungen des Staates gegenüberstehen würden, sei
entgegenzuhalten, dass es sich bei den Beiträgen zu einem wesentlichen Teil
um Pensionsbeiträge gehandelt habe, für welche die Leistung des
Staates erst bei Pensionierung zu erbringen sein werde (Bw geb.
02.09.1967).
Neben den positiven Zahlungsströmen für den Staat
aus Versicherungsbeiträgen und Abgaben, würden sich durch das Bestehen
von solchen Kleinunternehmen weitere positive Aspekte ergeben. In der Region
komme es zu einer Erweiterung des Warenangebotes, weiters könne eine
gewinnbringende Nutzung von Liegenschaften durch Anmietung des
Geschäftslokales erreicht werden.
Darüber hinaus erfolge eine Kreditgewährung der
Banken im abgesicherten Modus, dh die Absicherung erfolge durch die private
Liegenschaft des Betriebsinhabers. Das Risiko der Banken werde in einem solchen
Fall minimiert und der Betriebsinhaber würde dieses zur Gänze
tragen.
Die vorstehenden Ausführungen würden
wahrscheinlich nur einen geringen Teil an Argumenten, welche gegen eine
derartige Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde sprechen würden,
beinhalten. Sie seien jedoch geeignet, den berufungsgegenständlichen
Bescheid aufzuheben.
Mit dem Verweis auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis
vom 22.02.2000, 96/14/0038 werde einzig und allein bestätigt, dass von der
Verwaltungsbehörde ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden
würden, was zwangsläufig zu unrichtigen Lösungen führen
müsse. Allein die dem Erkenntnis zugrunde liegenden Umsatzzahlen
würden jeder Vergleichbarkeit entbehren und würden die eindeutige
Absicht des Beschwerdeführers erkennen lassen.
Zusätzlich wäre noch zu berücksichtigen
gewesen, dass sich durch die Erweiterung auf den Standort P. der
Beobachtungszeitraum bis inklusive 1999 verlängern müsse, sodass auch
aus diesem Grund der Verlust aus Gewerbebetrieb für 1999 ausgleichbar sein
müsse.
In Erledigung der Berufung werde daher beantragt, die
Veranlagung unter Berücksichtigung von negativen Einkünften aus
Gewerbebetrieb von S 92.729,00 durchzuführen.
Für den Fall, dass die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt werde, werde um Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. September 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass im Jahr 1996 aus der berufungsgegenständlichen
Tätigkeit ein Verlust von S 67.894,00, im Jahr 1997 ein Verlust von
S 138.907,00, im Jahr 1998 ein Verlust von S 76.552,00 und im Jahr
1999 ein Verlust von S 59.876,00 erzielt worden sei. Der Gesamtverlust
betrage somit S 266.677,00.
Festzuhalten sei, dass ab dem Jahr 1997 die Summe der
Betriebsausgaben sich auf etwas mehr als S 300.000,00 eingependelt
hätten, wobei zu bemerken sei, dass diese mit den geringfügig
steigenden Einnahmen proportional ebenfalls gestiegen seien.
Festzuhalten sei weiters, dass die Betätigung in der
Form und der Gestaltung, wie sie ausgeübt werde, grundsätzlich von
vornherein keine Gewinne erwarten lassen würde. In diesem Zusammenhang sei
auf die diesbezügliche VwGH-Judikatur hinzuweisen, welche bei den diversen
Vertretern, auch als Privatgeschäftsvermittler bezeichnet würden,
grundsätzlich von vornherein von einer Nichteinkunftsquelleneigenschaft
ausgehen würde (VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0038). Um eine derartige analoge
Betätigung würde es sich aber in zugrunde liegender Causa handeln.
Nunmehr habe der Bw die Geschäfte nicht ausschließlich selbst
getätigt, sondern habe sich dabei noch zusätzlich einer Angestellten
bedient, während er einer ganztägigen, nichtselbständigen Arbeit
nachgeht.
Während die Ausgaben für die Angestellten
für die ersten beiden Jahre rund ein Drittel der Betriebsausgaben betragen
haben, hätten sich diese in den Folgejahren auf ca. 50% derselben
erhöht.
Wenn nunmehr schon der VwGH davon ausgehe, dass in
derartigen Privatgeschäftsvermittlerfällen grundsätzlich von
Liebhaberei auszugehen sei und es sich dabei um Fälle handle, wo der Bw
alleine tätig sei, müsse umso mehr bei zusätzlichen Aufwendungen
für eine Angestellte von einer Nichteinkunftsquelleneigenschaft gesprochen
werden. Ziehe man noch zusätzlich die Abschreibung und die Zinsaufwendungen
hinzu - abgesehen vom immensen Mietaufwand, dann würden für die
übrigen Aufwendungen kaum entsprechende Einnahmen zur Deckung verbleiben,
sodass sich schon logischerweise daraus vorhersehbar kein Gesamtgewinn erzielen
lassen würde. Gemäß Pkt. 6.3. Liebhaberei -Richtlinien
seien bei der Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes
grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen
(im gegenständlichen Fall sei dies der abgeschlossene Zeitraum von 1996 bis
einschließlich 1999). Ergebe sich aufgrund der Kriterienprüfung, dass
eine Betätigung in einer Art betrieben werde, die von vornherein auf Dauer
gesehen keinen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwarten lasse, so liege
ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt
hätten, jedenfalls Liebhaberei vor.
Dies treffe grundsätzlich im gegenständlichen
Fall zu, wobei auf die diesbezüglichen vorangehenden Ausführungen des
von vornherein Vorliegens von Liebhaberei verwiesen werde.
Werde eine Betätigung, für die nach der
Kriterienprüfung des § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung ein Gesamtgewinn
(Gesamtüberschuss) zu erwarten gewesen sei, vor Erzielen dieses
Gesamterfolges beendet, so sei
a) für den abgeschlossenen Zeitraum eine
Einkunftsquelle anzunehmen, wenn Unabwendbarkeiten im Sinne des Pkt. 6.2.
vorliegen würden,
b) für den abgeschlossenen Zeitraum nach Maßgabe
der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten von Liebhaberei auszugehen sei,
wenn die Betätigung aus anderen insbesondere privaten, Motiven beendet
werde (siehe dazu ebenfalls Pkt. 6.3 der Liebhaberei-Richtlinie). Unter Annahme
der Prämisse, dass ein Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss erzielbar
gewesen sei, was laut der Ansicht der Finanzbehörde erster Instanz unter
Bezugnahme auf die bereits getätigten Ausführungen zu verneinen sei,
dürfe festgehalten werden, dass keine unerwarteten Umstände vorgelegen
seien (siehe Pkt. 6.2 der Liebhaberei-Richtlinie), welche ein Ausbleiben des
Gesamterfolges bewirken würden.
Es sei auch schon aus diesem Grunde lediglich daher der
abgeschlossene Betätigungszeitraum der Würdigung zu unterwerfen, wobei
aufgrund des erzielten Verlustes schlussfolgernd von Liebhaberei auszugehen sei.
Die Richtlinien zur Liebhabereiverordnung würden vorsehen, dass ein
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines absehbaren,
überschaubaren Zeitraumes erzielt werden könne. Konkrete Zeitvorgaben
würden dabei nicht getätigt werden. Für Gewerbebetriebe sehe die
VwGH-Rechtsprechung einen Zeitraum von 5 bis 8 Jahren als
Beobachtungszeitraum als ausreichend an.
Gehe man nunmehr davon aus, dass man einen 8-jährigen
Beobachtungszeitraum zugrundelegen würde, so wäre ein Anstieg der
Umsätze (ausgehend vom letzten Umsatz in Höhe von S 220.752,00 unter
Einbeziehung der diversen Zuschüsse also von einem Betrag von ca.
S 267.000,00) von jährlich S 112.000,00 (unter
Berücksichtigung des letzten Verlustes von knapp S 60.000,00)
erforderlich, ohne dass die diesbezüglichen Ausgaben aber eine
Veränderung nach oben erfahren würden. Gehe man hingegen von dem
Zeitraum von 12 Jahren aus, welcher im Erlass zur ersten Liebhabereiverordnung
genannt worden sei, so würde immerhin eine Umsatzsteigerung von ca.
S 93.000,00 ohne Änderung der Betriebsausgabenhöhe -
erforderlich sein. Ein derartiger Anstieg sei aber aus der Art der
Betätigung unter Einbeziehung des Ablaufes und der Üblichkeiten im
allgemeinen Geschäftsverkehr nicht zu erwarten gewesen.
Von den Einwendungen in der Berufung sei lediglich Punkt 1
allenfalls relevant, wonach eine Standortverlegung zwecks Erzielung
größerer Umsätze im Jahr 1997 angeführt worden sei. Dieser
Erhöhung der Umsatzzahlen stehe jedoch wieder gewaltiger Mietaufwand
gegenüber, welcher mehr Umsatz im Jahr 1997 und 1998 verbrauchen würde
und lediglich für 1999 (lediglich bezogen auf Mietaufwand und Umsatz) ein
Positivum geringerer Natur erbracht habe. Eine Änderung im Verlustwesen sei
jedoch dabei nicht getätigt worden.
Hinsichtlich der Ausführungen im fünften Absatz
der Seite 3, dass durch die Erweiterung auf den Standort P. der
Beobachtungszeitraum inkl. 1999 verlängert werden müsste, sei darauf
hinzuweisen, dass es sich dabei um keine Änderung in der
Bewirtschaftungsform handeln würde, welche einen neuen Anlaufzeitraum
rechtfertigen würde, sondern lediglich um einen in die
Kriterienprüfung Eingang findenden Versuch einer
Verbesserungsmaßnahme entsprechend § 2 Abs. 1 Z 6 der
Liebhabereiverordnung.
Da also in einem abgeschlossenen Zeitraum nur Verluste
erzielt worden seien, sei das Berufungsbegehren unter Hinweis auf die
vorangehenden Ausführungen abzuweisen.
Mit Eingabe vom 26. September 2003 stellte der steuerliche
Vertreter des Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass den damaligen Berufungsausführungen nichts mehr
hinzuzufügen sei, außer dass das angeführte Erkenntnis des VwGH
vom 22.02.2000, 96/14/0038 nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei,
dass wie üblich alle Berufungsargumente beharrlich ignoriert worden seien
und dass bei einem Mietaufwand von S 3.000,00 bzw. S 4.000,00 (nach 2
Jahren) für eine Geschäftsfläche von 84 m² von immensen und
gewaltigen Mietaufwendungen zu sprechen sei.
Mit Eingabe vom 31. Jänner 2003 stellte der
steuerliche Vertreter des Bw gemäß
§ 282 Abs 1 Z 1 BAO den Antrag auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz wurde der Bw mit Schreiben vom 19. Jänner 2004 aufgefordert
nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
"Aus
der Aktenlage ist ersichtlich, dass Sie am 1. Februar 1996 die Tätigkeit
eines nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlers (selbständiger
Handelsvertreter für die Fa. Q. Agentur) begonnen haben, welche Sie im Jahr
1999 wieder aufgegeben haben.
In
diesem Zusammenhang wird um eine genaue Beschreibung ihrer Tätigkeit unter
gleichzeitiger Vorlage von geeigneten Unterlagen (Vorlage des Vertrages mit der
Fa. Q. - Agentur) gebeten.
Darzustellen
wäre unter anderem:
-
Welche Produkte haben Sie vertrieben?
-
Wie ist das Vertriebssystem der Fa. Q.- Agentur aufgebaut?
-
Wie erfolgte die Akquisition der Kunden?
-
Mit welchen konkreten Aufgaben ist Ihre Gattin betraut
gewesen?
-
Haben Sie sowohl die Räumlichkeiten in ihrem Haus in S. als auch
gleichzeitig die gemieteten Räumlichkeiten in P.
betrieben?"
Mit Schreiben vom 2. Juli 2004 (ha eingelangt am 7. Juli
2004) teilte der steuerliche Vertreter des Bw folgendes mit:
Das Warensortiment der Fa. Q. umfasse Textilwaren,
Elektrogeräte, Haushaltsgeräte, Möbel und Spielwaren, d.h. alle
Artikel die in einem Q.-Katalog enthalten seien.
Das Vertriebssystem sei dergestalt aufgebaut, dass in den
durch Schilder gekennzeichneten Q.-Agenturen eine kleine Auswahl von Produkten
in Form von Kommissionswaren verfügbar seien. Der Kunde könne entweder
ein auf Lager befindliches Produkt kaufen und mitnehmen, oder das Produkt,
welches nicht lagernd sei, bestellen. Es werde sodann in der Zentrale bestellt
und sei innerhalb von wenigen Tagen beim Q.-Agenten abholbereit.
Beim Warenlager handle es sich um ein Kommissionslager. Der
Verkauf erfolge auf Namen und für Rechnung der Fa. Q. Die Q.-Agentur
bestehe aus einem Verkaufslokal, welches zu den üblichen
Geschäftszeiten geöffnet habe.
Die Agenturtätigkeit sei im Verkaufslokal S. begonnen
worden. Aufgrund der abgelegenen Lage sei sehr bald entschieden worden, ein
Geschäftslokal im Zentrum von P. anzumieten, um eine höhere
Kundenfrequenz zu erreichen. Die Öffnungszeiten des Geschäftslokales
in P. seien Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 und 15:00 bis 18:00, Samstag
9:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag Nachmittag sei das Geschäftslokal
geschlossen gewesen.
Die Öffnungszeiten in S. seien Montag, Mittwoch und
Freitag jeweils von 9:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr. Aufgrund des
Schichtdienstes des Bw sei es notwendig gewesen, die Ehegattin des Bw als
Dienstnehmerin zu beschäftigen, da ansonsten eine personelle Besetzung
während der Öffnungszeiten für beide Standorte nicht möglich
gewesen sei.
In diesem Zusammenhang werde festgehalten, dass
zusätzlich noch die Beschäftigung einer fremden Aushilfskraft
erforderlich gewesen sei.
Die Kundenakquisition erfolge
dergestalt, dass diese in die Verkaufsräume gekommen seien und dort nach
Besichtigung des Warenangebotes vorhandene Lagerware gekauft oder eine
Bestellung abgegeben hätten.
Die Gattin des Bw habe ihn
während seines Schichtdienstes in den Verkaufslokalen vertreten und alle
damit zusammenhängenden Aufgaben erledigt.
Es sei richtig, dass die
Räumlichkeiten in P. und die Räumlichkeiten in S. gleichzeitig
betrieben worden seien.
Dem Schreiben beigelegt wurde die
Kopie des Agenturvertrages des Bw vom Dezember 1995:
"Agenturvertrag
abgeschlossen
zwischen
Fa. Q.-AG,
einerseits und
Bw (im folgenden
Agent), andererseits
Wie
folgt:
I.
Vertragsgegenstand
und rechtliche Stellung des Agenten
(1) Der Agent
wird am Standort S. eine "Q.-Agentur" betreiben. Im Rahmen dieses Unternehmens
hat der Agent insbesondere
- Kunden
anzuwerben;
- im Namen und
für Rechnung der Fa. Q. ihm zur Verfügung gestellte Waren zu
verkaufen;
-
Warenbestellungen entgegenzunehmen und an Fa. Q.
weiterzuleiten;
- Waren an
Vertragspartner der Fa. Q. zu übergeben;
-
Umtauschvorgänge und Gewährleistungsfälle abzuwickeln sowie
Retourwaren entgegenzunehmen;
- Kaufpreise
für Fa. Q. einzuziehen und ungeschmälert an Fa. Q.
abzuführen;
- eine Kunden-
und Austauschkartei führen.
(2) Der Agent
wird für Fa. Q. als Handelsvertreter i.S. des § 1 HVertG tätig.
Als solcher ist er Kaufmann i.S. des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und betreibt
ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen. In jenen
Fällen, in denen der Agent als Abschlussvertreter der Fa. Q. handelt (vgl.
Abs. 5), hat er den Kunden auf das Vertretungsverhältnis aufmerksam zu
machen.
Der Agent erklärt
über die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen
gewerberechtlichen Berechtigungen zu verfügen.
(3) Der Agent
übernimmt aus eigenem die Beschaffung/Aufrechterhaltung des geeigneten
Verkaufslokales am Standort samt Einrichtungen sowie dessen Wartung; er ist
allein für die Erlangung der für die Eröffnung und den Betrieb
des Verkaufsgeschäftes erforderlichen behördlichen Bewilligungen
für dessen Finanzierung verantwortlich.
(4) Der Agent
unterliegt weder hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit noch
hinsichtlich seines arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen der Fa.
Q.
Er kann für seine
Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach eigenem Ermessen
Hilfspersonal i.S. des § 1313a ABGB heranziehen:
(5) Der Agent
hat für Fa. Q. nur Inkassovollmacht; er ist darüber hinaus -
außer in den Fällen laut Absatz (6) und (7) - zu keinen
Vertretungshandlungen für die Fa. Q.
berechtigt.
Bestellungen
für Versandwaren darf er für Fa. Q. entgegennehmen, nicht aber im
Namen der Fa. Q. annehmen.
(6) Waren, die
ihm von Fa. Q. zum Direktverkauf zur Verfügung gestellt wurden, verkauft
der Agent im Namen und auf Rechnung der Fa. Q.
(7) Der Agent
ist zur Entgegennahme von Retouren, Mängelanzeigen und -rügen,
nicht aber zu einer Stellungnahme dazu ermächtigt.
(8) Im
übrigen wird das Verhältnis zwischen Agenten und Fa. Q. durch die
Q.-Abwicklungsrichtlinien (im folgenden AR) geregelt, die in der jeweils
gültigen Fassung, das ist derzeit die Fassung laut Beilage./1, Gegenstand
des vorliegenden Vertrages sind. Die Fa. Q. kann die AR ändern, soweit dem
Agenten daraus keine wesentliche Mehrbelastung entsteht. Geänderte AR
treten jeweils frühestens 14 Tage nach ihrem Zugang in Kraft, es sei denn,
dass die Fa. Q. hiefür eine längere Frist vorsieht.
II.
Pflichten
des Agenten
Allgemein
(1) Der Agent
hat bei der Führung der Q.-Agentur die Sorgalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu beachten und eine zur Förderung der Interessen beider
Vertragsteile geeignete aktive und attraktive Verkaufs- und Vermittlungspolitik
zu betreiben. Er verpflichtet sich, Handlungen zu unterlassen, die geeignet
sind, den besonderen Ruf und das Ansehen von Fa. Q. nachteilig zu beeinflussen.
Standort
(2) Der Agent
sagt zu, den Standort ohne Zustimmung von Fa. Q. nicht zu verlegen; er wird Fa.
Q. weiters im vorhinein von einer Verlegung des Geschäftsbetriebes der
Q.-Agentur in andere Räumlichkeiten am selben Standort
informieren.
Betrieb
(3) Der Agent
übernimmt es, die Q.-Agentur am vereinbarten Standort ganzjährig,
zumindest 20 Stunden wöchentlich, offen zu halten. Während dieser Zeit
hat er selbst oder eine seiner Hilfspersonen anwesend zu sein.
Bestellung,
Direktverkauf
(4) Der Agent
darf mit seinen Kunden nur zu den jeweils günstigen Preisen, Lieferungs-
und Zahlungsbedingung der Fa. Q. verhandeln und für Fa. Q.
abschließen; dies gilt sowohl für die von ihm entgegengenommenen
Bestellungen als auch für den Direktverkauf. Die Vereinbarung von
Ratenzahlungen unterliegt insbesondere den AR.
(5) Der Agent
haftet für alle Nachteile, die Fa. Q. daraus entstehen, dass er bei der
Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften zwischen Fa. Q. und Kunden
die AR oder sonstige ihn nach der vorliegenden Vereinbarung treffende
Verpflichtung verletzt, insbesondere auch für nichteinbringliche
Kaufpreisforderungen. Ansonsten hat er für Kaufpreisrückstände
nicht einzustehen.
(6) Der Agent
hat unverzüglich über jeden Zahlungsverzug eines Kunden und ihm
bekannt gewordene Exekutionsmaßnahmen Dritter gegen Kunden mit offenen
Verbindlichkeiten gegenüber Fa. Q. zu berichten.
Fa. Q. ist
berechtigt, Zahlungsrückstände von Kunden selbst einbringlich zu
machen.
Außenstände
(7) Fa. Q.
behält sich vor, für die Außenstände, die durch die vom
Agenten vermittelten oder durch ihn selbst für Fa. Q. abgeschlossenen
Ratenkäufe entstehen, eine Obergrenze festzusetzen. Wird diese Obergrenze
überschritten, ist Fa. Q. berechtigt, weitere Bestellungen erst
auszuführen, wenn sich der Saldo der Außenstände wieder
innerhalb des festgesetzten Limits bewegt.
Warensortiment
(8) Der Agent
wird für das von ihm für einen Direktverkauf empfohlenen
Warensortiment zusammenstellen und Fa. Q. bekannt geben. Über Umfang und
Zusammensetzung des Sortiments ist Einvernehmen zwischen dem Agenten und Fa. Q.
herzustellen, wobei beides der Geschäftslager der Q.-Agentur und deren
Entwicklung angepasst sein soll. Die zum Verkauf von Fa. Q. zur Verfügung
gestellte Ware, ist durch die Fa. Q. gegen Risken Einbruchsdiebstahl, Feuer, und
Wasserleitungsschäden zu versichern. Für andere Risken trägt der
Akten das Risiko des zufälligen Unterganges.
(9) Ware
für den Direktverkauf hat der Agent ausschließlich über den
Versand der Fa. Q. zu beziehen.
Buchhaltung
(10) Der Agent
wird seine Buchhaltung so einrichten und führen, dass sie den gesetzlichen
Erfordernissen entspricht und dass Fa. Q. anhand dieser Unterlagen jederzeit die
ordnungsgemäße Abführung der für Fa. Q. vereinnahmten
Gelder überprüfen kann.
Dazu
gehören insbesondere die Aufzeichnungen der täglichen Einnahmen und
Ausgaben, soweit sie Fa. Q.-Gelder betreffen (Kassenbuch), ein Verzeichnis der
offen stehenden Forderungen gegenüber Kunden (Außenstandskartei) und
eine Aufzeichnung der in der Agentur lagernden Fa. Q.-Waren zum 31.1. und 31.7.
eines jeden Jahres nach jeweils vorgegebenen Zuordnungskriterien
(Warenbestandsaufnahme).
(11) Mitarbeiter
der Fa. Q. sind währen der üblichen Geschäftszeiten berechtigt,
in angemessenen Abständen an Ort und Stelle festzustellen, ob die für
Fa. Q. vereinnahmten Gelder ordnungsgemäß abgeführt werden, ob
der Warenbestand die vereinbarte Höhe nicht übersteigt und ob die
Warenbestandsaufnahme durch den Agenten korrekt erfolgt ist.
III.
Sicherheitsleistungen
des Agenten
Als Sicherheit
für die mit seinem Einstieg in das Agentursystem für Fa. Q.
verbundenen Risken hat der Agent Fa. Q. die von dieser gesondert genannten
Sicherheiten zu stellen.
IV.
Rechte
des Agenten
(1) Der Agent
ist dazu berechtigt, unter Erkenntlichmachung seiner Stellung als
selbständiger Kaufmann im Geschäftsverkehr als Q.-Agent
anzutreten.
(2) Fa. Q. hat
dem Agenten das zur Führung der Q.-Agentur erforderliche "Know-how" im
Rahmen einer Einschulung zu vermitteln. Darüber hinaus wird Fa. Q. den
Agenten währen der Dauer der Zusammenarbeit fortlaufend durch entsprechend
qualifizierte Außendienstmitarbeiter betreuen und bei Bedarf auch beraten
- so insbesondere auf betriebswirtschaftlichem Gebiet.
V.
Entgeltansprüche
des Agenten
(1) Für
alle von ihm an Fa. Q. gezahlten Umsatzerlöse aus Verkauf von Waren im
Namen und auf Rechnung der Fa. Q. erhält der Agent eine Provision von 10 %
zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Die
Umsatzerlöse ergeben sich aus den Einnahmen, aus dem Verkauf von Waren, wie
oben angeführt, abzüglich der Entsorgungskostenbeiträge u.dgl.,
Direktzustellgebühren, gewährte Rabatte und sonstigen
Zahlungsvergünstigungen und
Erlösschmälerungen.
Reparaturleistungen
des Fa. Q.-Kundendienstes sind nicht provisionspflichtig.
(2) Der
Provisionsanspruch ist jeweils durch die Höhe und den Zeitpunkt der bei Fa.
Q. einlangenden Kaufpreiszahlungen bedingt. Die Provisionsabrechnung erfolgt
monatlich.
(3) Im Falle von
Retouren entfällt der Provisionsanspruch des Agenten; Fa. Q. ist
berechtigt, bei Retouren die hiefür zuerkannte Provision (vgl. Abs. (1)
zurückzubelasten.
(4) Der Agent
trägt sämtliche Nebenkosten, einschließlich der Kosten für
die Bereitstellung, Einrichtung und Unterhaltung des Geschäftslokales,
selbst. Die bei ihm aufgrund der vertraglichen Tätigkeit angefallenen
Porto- und Rollgelder werden ihm jedoch von der Fa. Q. gemäß den ihm
bekannt gegebenen Konditionen gesondert abgegolten.
Umsatzprämie
(5) Liegt die
Retourenquote im Geschäftsjahr (1.2. bis 31.1.) unter 10 % des über
den Agenten abgewickelten erzielten Umsatzes (= Bruttoumsatz abzüglich
Retouren) zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe,
so erhält der Agent eine zusätzliche Prämie in Höhe von 1 %
der gesamten, i.S. des Abs (1) verminderten Nettofakturenerlöse. Bei der
Errechnung der Retourenquote wird derjenige Warenbestand, der das zulässige
Limit am 31.12. übersteigt, den Retouren zugerechnet.
(6) Scheidet der
Agent während eines Geschäftsjahres aus, so besteht für das
angebrochene Geschäftsjahr kein Anspruch auf die Umsatzprämie.
Eröffnet
die Agentur am 1.10. eines Jahres, wird die Umsatzprämie bei Vorliegen der
Voraussetzungen hiefür nur dann gewährte, wenn auch im darauf
folgenden vollen Geschäftsjahr die Retourenquote unter 10 % des
Nettoumsatzes bleibt.
Sonderprovision
(7) Für
bestimmte Aktionen werden von Fa. Q. im Einzelfall Sonderprovisionen
eingeräumt, wobei hierauf kein Rechtsanspruch besteht.
VI.
Werbung
Eröffnung-
und Nachfolge Werbung durch Fa. Q.
VII.
Konkurrenzklausel
(1) Der Agent
verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages weder direkt noch
indirekt für ein anderes Handelsunternehmen, das in wesentlichem Umfang
Versandhandel betreibt (im folgenden Konkurrenzunternehmen), tätig zu
werden.
(2) Im
übrigen ist es dem Agenten freigestellt, andere Tätigkeiten
aufzunehmen. Sofern er diese jedoch in den Geschäftsräumlichkeiten der
Q.-Agentur auszuüben beabsichtigt, hat Fa. Q. das Recht, aus
Gründen des Konkurrenzschutzes und zur Aufrechterhaltung der
Einheitlichkeit des Agentursystems eine solche Mitnutzung der
Geschäftsräumlichkeiten der Q.-Agentur zu
untersagen.
(3) Der Agent
hat es bei sonstiger Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe
von 30 % der im letzten Jahr verdienten Nettoprovision, mindestens jedoch von S
50.000,-- zu unterlassen, innerhalb eines Jahres ab Beendigung dieses Vertrages,
für ein Konkurrenzunternehmen in einer diesem Vertrag entsprechenden oder
ähnlichen Weise tätig zu werden.
VIII.
Kundenkartei
und Unterlagen
(1) Der Agent
stellt Fa. Q. bei Beendigung des Vertrages alle Unterlagen zur Verfügung,
die Fa. Q. benötigt, um die ausstehenden Kundenforderungen
einzuziehen.
(2) Legt der
Agent für seine eigenen Zwecke eine Kundenkartei an, so kann er diese
für künftige Geschäftszwecke verwenden.
Er darf sie aber
einem Konkurrenzunternehmen weder direkt noch indirekt zugänglich machen.
Für jede Kundenadresse, die durch einen Agenten an ein
Konkurrenzunternehmen weitergegeben wird, fällt eine Vertragsstrafe in
Höhe von S 1.000,-- an.
(3) Fa. Q. ist
dazu berechtigt, jederzeit in die vom Agenten zu führende Kundenkartei
Einsicht zu nehmen; der Agent hat Fa. Q. auf deren Wunsch eine Ablichtung seiner
Kundekartei, die Namen und Anschrift des Kunden zu enthalten hat,
zuzusenden.
IX.
Geheimhaltungspflichten
(1) Der Agent
wird alle Informationen, die ihm im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit mit
Fa. Q. sowie deren Tochter- und Schwestergesellschaften über
geschäftliche Angelegenheiten der Fa. Q. und deren Tochter- und
Schwestergesellschaften oder deren Kunden zugänglich gemacht werden, streng
vertraulich behandeln.
(2) In jedem
Fall der Verletzung der Geheimhaltungspflicht hat der Agent eine Vertragsstrafe
in Höhe von S 100.000,-- (Schilling hunderttausend) zu bezahlen.
X.
Laufzeit
des Vertrages
(1) Der Vertrag
wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; er kann von beiden Vertragsteilen unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt
werden.
(2) Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jeder Vertragsteil zur
außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Wichtige
Gründe sind insbesondere:
a) Für Fa.
Q.:
1.
die Verletzung der Konkurrenzklausel und des
Geheimhaltungsangebots;
2.
die nachhaltige Behinderung der Kontrollrechte der Fa. Q.;
3.
die gröbliche Verletzung sonstiger Bestimmungen dieses
Vertrages;
4.
die rechtskräftige Eröffnung eines Ausgleichs-, Konkurs- oder
insolvenz- rechtlichen Verfahrens über das Vermögen des Agenten oder
die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels
Masse.
b) Für den
Agenten:
1.
die Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit durch Fa.
Q.;
2.
der nachhaltige Verzug mit der Erfüllung der in Punkt IV dieses Vertrages
verankerten Pflichten der Fa. Q. oder deren
Nichterfüllung;
(3) In jedem
Fall einer Beendigung des Vertrages hat der Agent ab dem Beendigungsstichtag
jedwede Verwendung der Marke "Fa. Q." zu unterlassen.
(4) Mit
Beendigung des Vertrages hat der Agent desweiteren Fa. Q. auch die gesamte
Lagerware - sei es für einen Direktverkauf bestimmte Ware, sei es
Retouren oder sonstige bei ihm lagernde Ware der Fa. Q. - herauszugeben.
XI
Sonstige
Bestimmungen
(1) Die in
diesem Vertrag vorgesehenen Vertragsstrafen unterliegen keinem richterlichen
Mäßigungsrecht. Sie schließen die Geltendmachung eines die
jeweilige Vertragsstrafe übersteigenden Schaden nicht
aus.
(2) Für den
Fall der Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung infolge
entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen vereinbaren die
Vertragsteile die Wirksamkeit des gesamten übrigen Vertrags; an die Stelle
der unwirksamen Teilregelung soll nach dem Willen der Vertragsteile eine
möglichst nahe stehende wirksame Regelung treten.
(3)
Gerichtsstand für alle mit diesem Vertrag zusammenhängenden
Streitigkeiten zwischen den Vertragsteilen sowie Erfüllungsort ist Linz,
Oberösterreich.
(4)
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und haben nur
dann Gültigkeit, wenn sie von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind;
dies gilt auch für das einvernehmliche Abgehen von der Schriftform.
(5) Alle
Mitteilungen und Verständigungen nach den vorstehenden Bestimmungen
bedürfen der qualifizierten Form des eingeschriebenen
Briefes.
In der am 28. Februar über
Antrag der Partei im Finanzamt in Mistelbach durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung führten der steuerliche Vertreter des Bw, der Bw sowie
das Finanzamt als Amtspartei ergänzend aus:
"Bw:
Ich bin nichtselbständig bei den ÖBB beschäftigt und dabei im
Schichtdienst.
Wir
haben in der Zeitung ein Inserat von Q. gelesen und uns gedacht, wir probieren
diese Tätigkeit. Ich habe durch den Schichtdienst relativ viel Zeit zu
Hause verbracht; meine Gattin konnte aufgrund der beiden kleinen Kinder nicht
außer Haus arbeiten.
In
unserem Einfamilienhaus in S. haben wir einen Verkaufsraum eingerichtet.
Damals
gab es im Bezirk M. keine andere Q.-Agentur.
S.
hat etwa 900 Einwohner; es gibt einen Lebensmittelladen und zwei
Gasthäuser.
Etwa
alle zwei Stunden geht der Postautobus nach P.
Die
Verkäufe haben ausschließlich im Verkaufslokal stattgefunden;
Hausbesuche bei Kunden sind nicht erfolgt.
Der
Grund, warum Käufer in das Geschäft kamen und nicht von zu Hause aus
bestellt haben war der, dass Versandspesen für den Kunden entfallen sind.
Außerdem konnte der Kunde Waren zur Ansicht bestellen, sich diese im
Geschäft anschauen und bei Nichtgefallen ohne weiteren Aufwand gleich im
Geschäft zurückgeben.
Von
der Fa. Q. wurde das Agenturgeschäft beworben; wir haben selbst hier keine
Aufwendungen gehabt.
S.
war vom Umsatz her für die Fa. Q. allein nicht interessant, sodass wir dann
das zweite Lokal in P. aufgemacht haben. Das Lokal in S. haben wir aber
beibehalten, um die Kunden aus dem Raum S. - teilweise ältere Leute,
die im Ort kaufen wollten - nicht zu verlieren.
Ende
1997, Anfang 1998 konnte ich nicht mehr in H. arbeiten, sondern war mein
Dienstort in B. in T., etwa 20 bis 25 km entfernt. Dadurch war es mir nicht mehr
möglich, so sehr wie vorher im Geschäft mitzuarbeiten.
Ursprünglich
war ich ca. die Hälfte der Öffnungszeiten selbst im Lokal, nach der
Versetzung konnte ich nur noch sehr wenig im Geschäft sein. Ich war jeden
zweiten Tag im Nachtdienst.
Ich
wurde gleichsam über die Nacht nach T. versetzt. Bei
Geschäftseröffnung habe ich damit nicht rechnen können. Jetzt bin
ich wieder in H.
Steuerlicher
Vertreter des Bw: Da das Finanzamt keine Prognoserechnung verlangt hat, gibt es
auch keine Prognoserechnung, wie das Geschäft weitergegangen wäre.
Zum
vom Finanzamt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2000,
96/14/0038 ist darauf hinzuweisen, dass sich der dort entscheidende Sachverhalt
von dem hier vorliegenden mehrfach grundlegend unterscheidet. Der
Verwaltungsgerichtshof hatte über einen als Vertreter tätigen
Privatgeschäftsvermittler mit hohen Fahrtkosten und marginalen Umsatz zu
entscheiden, während der Bw. über ein fixes Geschäftslokal
verfügt hat, seine Verkaufsprovision erhielt und die Werbung von Q.
übernommen wurde.
Durch
die Anmietung des Geschäftslokals in P. kam es zu einer Änderung der
Bewirtschaftung, die einen entsprechenden längeren Beobachtungszeitraum
nach sich ziehen müsste.
Wie
der Bw. erkannt hat, dass aufgrund der Umstände der Betrieb in der
bisherigen Form nicht fortführbar war, kam es zur Übergabe an die
Gattin. Die Gattin hätte 1996 in Folge damals fehlender kaufmännischer
Praxis keine Gewerbeberechtigung erhalten. Nunmehr wird das Geschäft von
der Gattin unter Entfall ihrer Personalkosten weitergeführt; auch bei der
Sozialversicherung gab es eine Reduktion der Beiträge. Es gab dann einen
Umbau der Straße in P., der sich über zwei Jahre erstreckt hat, was
mit Geschäftseinbußen verbunden war. In Summe dürfte jetzt das
Geschäft ausgeglichen bilanzieren.
Vertreter
des Finanzamtes: Eine Prognoserechnung wurde infolge des abgeschlossenen
Beobachtungszeitraumes nicht verlangt. Die Eröffnung des Lokales in P. ist
nach Ansicht des Finanzamtes zwar eine Verbesserungsmaßnahme, führt
aber nicht zu einer Änderung der Bewirtschaftung. Bei den hohen Fixkosten
konnte nach Ansicht des Finanzamtes auf Dauer kein Gewinn erwirtschaftet werden.
Bei
der gegebenen Situation hätte es auch in Zukunft keinen Gewinn geben
können.
Bw.:
Das Einfamilienhaus in S. hat ca. 150 m² verbaute Fläche; das
Verkaufslokal umfasst etwa 45 m². Das Verkaufslokal war ursprünglich
eine Garage.
Etwa
1/3 der Umsätze wird auf das Lokal in S. zurückzuführen sein,
etwa 2/3 auf das Lokal in P.
Nunmehr
wird von der Gattin hauptsächlich das Lokal in P. betrieben; in S. haben
wir nur mehr einmal in der Woche offen. Eine weitere Verkäuferin gibt es
nicht mehr.
Das
Lokal in S. wurde und wird beibehalten, um die Einwohner von S. betreuen zu
können. Das wurde auch von Q. stets unterstützt.
Ein
Q. Vertreter hat uns die Umsatzzahlen von Q. in dem Bereich genannt, sodass wir
mit entsprechendem Geschäft rechnen konnten. Wir werden auch weiterhin alle
paar Monate von Q. besucht.
Vertreter
des Finanzamtes: Es ist zwar richtig, dass sich die Verluste von 1997 auf 1998
etwa halbiert haben; die Aufwendungen sind allerdings in Summe gleich geblieben.
Steuerlicher
Vertreter des Bw: Möglicherweise wurden die Betriebskosten von S. im Jahr
1997 zusammengefasst und nicht aufgeschlüsselt in den anderen Jahren.
Zu
der Tabelle der Berichterstatterin ist festzuhalten, dass in den Beleuchtungs-
und Beheizungskosten nicht nur S. sondern auch P. enthalten ist.
Bw:
Der Kredit wurde aufgenommen, um die Garage umzubauen und einzurichten. Der
Kredit wurde dann aufgestockt, um P. zu adaptieren.
P.
wurde Mitte 1997 eröffnet. Der Mietvertrag erhielt eine Klausel, dass nach
1, 1 1/2 Jahren eine Mieterhöhung vorgenommen wird. Das
Lokal war bereits ab Februar gemietet. Nach zwei Jahren ist somit eine
Mieterhöhung um S 1.000,00 erfolgt.
In
den Folgejahren dürfte ein geringerer Prozentsatz als 25 % von S. als
betrieblich veranlasst angesetzt worden sein, was die verbrauchsanhängigen
Kosten anbelangt.
Der
Vertreter ersucht abschließend, der Berufung Folge zu geben.
"
Der
Senat hat erwogen:
Strittig ist, ob die nebenberuflich ausgeübte
Tätigkeit des Bw als Q.-Agent eine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellt.
Zu Recht unbestritten ist, dass die gegenständliche
- im Jahr 1996 begonnene und vom Bw nebenberuflich ausgeübte
gewerbliche - Tätigkeit als Betätigung zu werten ist, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit ist
mithin hinsichtlich des Jahres 1999 nach den Bestimmungen des § 1 Abs.
1 LVO vom 17.12.1992 BGBl. Nr. 33/1993 (LVO II) zu beurteilen.
Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
umfassen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 LVO
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse, die durch die Absicht veranlasst
sind, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und nicht unter die Betätigung mit Annahme von
Liebhaberei fallen.
Es wird im § 1 Abs. 1 LVO somit das subjektive
Element der Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder
Gesamtüberschusses vorausgesetzt. Da diese innere Einstellung nicht
unmittelbar erkennbar ist, wird die Nachvollziehbarkeit dieser Absicht anhand
objektiver Umstände verlangt. Diese objektiven Umstände ergeben sich
aus § 2 Abs. 1 und 3 LVO.
Das Ertragstreben des Stpfl. muss auf die Erzielung eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gerichtet sein. Die im Laufe der
Betätigung erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse dürfen
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern müssen
darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu
einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten,
führen.
Es kann den gesetzlichen Formulierungen des § 2
Abs. 2 EStG 1988 über den Verlustausgleich im Zusammenhang mit der
Definition der Überschusseinkünfte im
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 wohl das
Verständnis entnommen werden, dass unter Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 nur die wirtschaftlichen Ergebnisse solcher
Tätigkeiten verstanden werden dürfen, die sich in der betriebenen
Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung zugänglichen
Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen und denen auch das Bestreben des
Tätigen zur Erwirtschaftung eines solchen Erfolges zugrunde liegt. Der
normative Gehalt der Vorschrift des § 2 EStG 1988 reicht jedoch nicht
so weit, die Anforderungen eines in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich
erwirtschafteten Gesamterfolges als Tatbestandmerkmal steuerlich beachtlicher
Einkünfte zu tragen (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171; ÖStZB 1996,
397).
Eine Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO liegt
vor, wenn der Stpfl. mit einer Gewinnerzielungsabsicht agiert. Somit ist der
subjektive Wille ausschlaggebend. Um die subjektive Absicht aber nachvollziehen
zu können, sind objektiv beobachtbare Kriterien (insbesondere jene des
§ 2 Abs. 1) heranzuziehen. Bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2 ist anders vorzugehen, denn dort wird rein auf die
objektive Ertragsfähigkeit (vgl. § 2 Abs. 4)
abgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof (s. VwGH 3.7.1996, 93/13/0171)
hielt in einem verstärkten Senat fest an der Auffassung, dass die
Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu
beurteilen ist, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise
objektiv Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Dem subjektiven Ertragstreben
desjenigen, der sich betätigt, komme für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 der Einkommensteuergesetze dann Bedeutung zu,
wenn die Prüfung der objektiven Komponente der Ertragfähigkeit der
Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt; dies allerdings nur insoweit, als
solches Ertragstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach
außen erkennbar in Erscheinung tritt. Festzuhalten sei ferner daran, dass
unter der Ertragsfähigkeit einer Betätigung als
Tatbestandvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft die Eignung der
Tätigkeit zu verstehen ist, einen der positiven Steuererhebung aus der
betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen.
Das Warensortiment der Fa. Q.-AG umfasst Textilwaren,
Elektrogeräte, Haushaltsgeräte, Möbel und Spielwaren, d.h. alle
Artikel die in einem Q.-Katalog enthalten sind. Das Vertriebssystem ist
dergestalt aufgebaut, dass in den durch Schildern gekennzeichneten Q.-Agenturen
eine kleine Auswahl von Produkten in Form von Kommissionsware verfügbar
ist. Der Kunde kann entweder ein auf Lager befindliches Produkt kaufen und
mitnehmen, oder das Produkt, welches nicht lagernd ist, bestellen. Es wird
sodann in der Zentrale bestellt und ist innerhalb von wenigen Tagen beim
Q.-Agenten abholbereit.
Beim Warenlager handelt es sich um ein Kommissionslager.
Der Verkauf erfolgt auf Namen und für Rechnung der Fa. Q.- AG. Der Q.-Agent
darf mit seinen Kunden nur zu den jeweiligen gültigen Preisen, Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen der Fa. Q.-AG verhandeln und abschließen; dies
gilt sowohl für die von ihm entgegengenommenen Bestellungen als auch
für den Direktverkauf. Für alle von ihm an Q.-AG gezahlten
Umsatzerlöse aus Verkauf von Waren im Name und auf Rechnung der Q.-AG
erhält der Q.-Agent eine Provision von 10% zuzüglich Umsatzsteuer in
der gesetzlichen Höhe. Die Umsatzerlöse ergeben sich aus den
Einnahmen, aus dem Verkauf von Waren, abzüglich der
Entsorgungskostenbeiträge und dgl., Direktzustellgebühren,
gewährte Rabatte und sonstige Zahlungsvergünstigungen und
Erlösschmälerungen. Die Provisonsabrechnung erfolgt monatlich. Der
Q.-Agent trägt sämtliche Nebenkosten, einschließlich der Kosten
für die Bereitstellung, Einrichtung und Unterhaltung des
Geschäftslokales, selbst. Die bei ihm aufgrund der vertraglichen
Tätigkeit angefallenen Porto- und Rollgelder werden ihm jedoch von Fa.
Q.-AG gemäß den ihm bekanntgegebenen Konditionen gesondert
abgegolten. Der Q.-Agent übernimmt es, die Q.-Agentur am vereinbarten
Standort ganzjährig, zumindest 20 Stunden wöchentlich, offen zu
halten. Während dieser Zeit hat er selbst oder eine seiner Hilfspersonen
anwesend zu sein.
1.1. Anlaufverluste 1996
bis 1998:
Als Anlaufverluste gelten die Jahre ab Beginn der
Betätigung, das sind im vorliegenden Fall die Jahre 1996 bis 1998
(§ 2 Abs. 2 der LVO). Da bei dieser Tätigkeit von Beginn an
Verluste anfallen, ist anhand der Liebhabereiverordnung vorzugehen.
Im vorliegenden Fall wurden die Anlaufverluste aus der
Tätigkeit des Bw hinsichtlich der Jahre 1996 bis 1998 mit endgültigen
Bescheiden betreffend Einkommensteuer vom 6. Juni 1998 für das
Jahr 1996 in Höhe von S -67.894,00, vom 20. April 1999 für das
Jahr 1997 in Höhe von S -138.907,00, und vom 7. April 200 für das
Jahr 1998 in Höhe von S -76.552,00 anerkannt.
1.2. Verlust des Jahres
1999:
Ab welchem Zeitpunkt eine Tätigkeit nun endgültig
als Liebhaberei einzustufen ist, wird seit der Liebhabereiverordnung der
Kriterienprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 1 - 5 LVO) überlassen, wobei
folgende Aspekte maßgeblich sind:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste;
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen;
3. Ursache, aufgrund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird;
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung;
5. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
(Rationalisierungs-)Maßnahmen.
Die Gesamtgewinnbetrachtung stellt sich anhand der oben
angeführten Kriterien im gegenständlichen Fall so dar, dass in den
Jahren 1996 bis 1999 Einnahmen in Höhe von S 803.055,02 Ausgaben in
Höhe von S 1.146.284,00 gegenüber stehen. Unter Einbeziehung
eines Übergangsverlustes in Höhe von S -32.853,12 und eines
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Einkunftsquelletypisch erwerbswirtschaftliche BetätigungLiebhabereiGesamtgewinnUnwägbarkeitEinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1707-W/03
- Stammnummer
- 14522
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF