Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1707-W/03
Liebhaberei bei Tätigkeit eines Verkaufsagenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1707-W/03vom 04.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Veräußerungsgewinnes in Höhe von S 26.940,00 ergibt sich
somit ein Gesamtverlust in Höhe von S 349.142,08.
Festzuhalten ist, dass sich der Verlust des Jahres 1998
(iHV 76.552,00) um fast die Hälfte gegenüber dem Jahr 1997 (iHv
138.907,00) reduziert hat und auch der laufende Verlust des Jahres 1999 ist
gegenüber dem Jahr 1998 weiter gesunken.
Unter Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von
Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung (Veräußerung,
Aufgabe oder Liquidation). Maßgeblich ist daher nicht der
(Perioden-)Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw Wirtschaftjahres
erzielt wird, vielmehr sind alle Periodenergebnisse, während denen die
Betätigung vorliegt unter Einbeziehung eines Übergangsverlustes und
Veräußerungsgewinnes
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, Anh I/2 Anm. 54) zu addieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei nebenberuflichen
Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietschutz genießen und im
"Schneeballsystem" Subvertreter werben, Schulungen sowie Vorführmaterial
selbst zahlen und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen,
ausgeführt, dass schon systembedingt iSd § 2 Abs.2 letzter Satz
LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass diese Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet werden muss ( vgl. VwGH 22.2.2000, Zl
96/14/0038).
Dem Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl 96/14/0038, lag eine
Privatgeschäftsvermittlung zugrunde, bei der einerseits die Vermittlung von
Produkten durch Vertreter bzw. "Berater" an Private, andererseits die Anwerbung
neuer Vertreter durch den "Sponsor" erfolgte.
Der Produktionsvertrieb erfolgt vielfach in Form von Party-
oder Haustürgeschäften. Das Vertriebssystem selbst ist nach dem
sogenannten "Schneeballsystem" aufgebaut, wobei sich über dem jeweiligen
Vertreter der "Sponsor" befindet, der an dem Umsatz beteiligt ist, und unter ihm
jene Vertreter die von ihm selbst "gesponsert" werden und an deren Umsätzen
er wiederum beteiligt ist. Dieses Schneeballsystem bewirkt, dass die Anzahl der
Kunden für den Vertreter zunächst erfreulich steigt. Mit einer
zeitlichen Verzögerung tritt jedoch durch eben dieses System eine
Marktverengung und eine gegenseitige Konkurrenzierung ein.
Die Vertreter der Fa. A. GmbH - auf die sich das
Erkenntnis bezog - dürfen lediglich die Produkte (im Allgemeinen
Kleinwaren) der Handelskette vermitteln, wobei sie das Vorführmaterial von
dieser Handelskette kaufen müssen. Die Auslieferung der bestellten Waren
erfolgt durch die Vertreter direkt an die Kunden. Die Preise werden
ausschließlich von der Handelskette festgelegt. Preisänderungen durch
die Vertreter sind nicht möglich. Es besteht kein Lagerzwang, keine
Mindestumsatzverpflichtung und vor allem keine Gebietseinschränkung. Neben
dem Verkaufs- und Sponsorplan erhält der Vertreter monatlich neben einer
Basisprovision einen Leistungsbonus; daneben ist die Erzielung diverser anderer
Boni möglich.
Nach Meinung des Senates kann die im vorliegenden Fall
streitgegenständliche Tätigkeit des Bw als Q- Agent mit der
Tätigkeit eines A-Vertreters, welche dem oa Erkenntnis des VwGH vom
22.2.2000, Zl 96/14/0038) zugrundegelegen ist, nicht verglichen werden.
Dies deswegen, weil
es
im Bezirk M. keine Konkurrenz durch andere Q. Agenturen gibt;
im
Gegensatz zum A.Vertriebssystem den Erfolg nicht wesentlich von der Anwerbung
von Subvertretern abhängt, da der Q-Agent nicht Produkte im
"Schneeballsystem" vertreibt.
die
Kunden in das Geschäftslokal kommen und lagernde Waren sofort kaufen
und
mitnehmen oder zur
Ansicht bestellen;
keine
hohen Fahrtkosten anfallen;
keine
Hausbesuche bei den Kunden stattfinden;
die
Werbung von der Fa. Q. übernommen wird und
für
die Ausübung der Tätigkeit zunächst die Garage im Einfamilienhaus
des Bw
umgebaut worden
ist und später ein zentrumsnahes Lokal in P. eröffnet worden ist,
welches zu den üblichen Geschäftsöffnungszeiten geöffnet
war.
Eine Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle iSd
Einkommensteuergesetzes anzusehen, wenn sie geeignet ist, innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes einen Totalgewinn (Einnahmenüberschuss) zu
erwirtschaften.
Seit Beginn der Tätigkeit des Bw im Jahr 1996 bis zur
Veräußerung im Jahr 1999 fielen nur Verluste an. Der Bw versuchte
jedoch durch das Setzen von verschiedenen Maßnahmen zu einer
wirtschaftlicheren Betriebsführung zu kommen.
Wie dem Schreiben vom 2. Juli 2004 des steuerlichen
Vertreters des Bw zu entnehmen ist erkannte der Bw bereits im Jahr 1997, dass
der verkehrstechnisch ungünstig gelegene Standort in S. nicht lukrativ
genug ist, und mietete ein ebenerdiges Lokal bestehend aus einem
Geschäftslokal und 2 Nebenräumen inklusive WC und Kochnische im
Ausmaß von 84 m ² um einen monatlichen Mietzins von
S 3.000,00 in Zentrumsnähe von P. Dies führte zwar - wie der
Gegenüberstellung der Einahmen der Jahre 1997 und 1998 zu entnehmen ist -
zu einer Steigerung der Agenturprovisionen, aber auch zu einem zusätzlichen
Mietaufwand. Eine Stilllegung des Standortes in S. wollte der Bw nicht
durchführen, um einerseits auch der älteren Bevölkerung in S. die
Möglichkeit zu geben bei. Fa. Q. einzukaufen, andererseits aus
wirtschaftlichen Überlegungen, da immerhin ca. 1/3tel der
Gesamtumsätze auf den Standortes in S. zurückzuführen
sind.
Ende 1997, Anfang 1998 ist es zu einer Verlegung des
Dienstortes des Bw von H. nach B. in T. gekommen und dadurch konnte der Bw nicht
mehr so wie bisher im Geschäft mitarbeiten, da er jeden zweiten Tag
Nachtdienst hatte. Mit dieser unvorhergesehenen Änderung bei der
nichtselbständigen Arbeit des Bw konnte dieser bei
Geschäftseröffnung im Jahr 1996 nicht rechnen. Um die personelle
Besetzung während der Öffnungszeiten am Standort in P. (Montag -
Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr, Samstag 09:00 bis 12:00
Uhr, Donnerstag Nachmittag sei das Geschäftslokal geschlossen gewesen) und
die Öffnungszeiten am Standort in S. (Montag, Mittwoch und Freitag jeweils
von 09:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr) zu gewährleisten, war
daher die Einstellung einer zusätzlichen fremden Aushilfskraft
erforderlich.
Nach Meinung des Senates hat der Bw durch das Setzen von
Verbesserungsmaßnahmen (Schaffung eines zweiten Standortes in
Zentrumsnähe von P., Erhöhung der Kundenfrequenz, Einstellung einer
Aushilfskraft) versucht auf die äußeren und inneren Einflüsse,
die zu den Verlusten geführt haben, zu reagieren.
Durch die Veränderung bei der nichtselbständigen
Arbeit des Bw sind unerwartete Umstände vorgelegen, welche sich auf das
Ausbleiben des Gesamterfolges ausgewirkt haben. Derartige Umstände
vermögen auch bei abgeschlossenem Betätigungszeitraum trotz Erzielen
eines Gesamtverlustes das Vorliegen von Liebhaberei auszuschließen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Art. 4/2, Anm. 8). Hätte der Bw., wie ursprünglich
geplant, selbst maßgeblich im Betrieb mitgearbeitet, und dadurch auch den
Personalaufwand deutlich reduziert, wäre ein Erfolg des Unternehmens nicht
unwahrscheinlich gewesen. Im streitgegenständlichen Jahr 1999 erkannte der
Bw , dass der Betrieb in der bisherigen Form für ihn nicht fortführbar
ist und gab seine nebenberufliche Tätigkeit als Q.-Agent auf, da aufgrund
der Verlegung seines Dienstortes er nicht mehr - wie ursprünglich
geplant - viel Zeit zu Hause verbringen konnte.
Wird eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung
vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt, so ist sie jedenfalls als
Einkunftsquelle zu beurteilen, wenn die Einstellung als wirtschaftlich sinnvolle
Reaktion auf gewöhnliche Risiken oder Unwägbarkeiten erfolgt ist und
der sich Betätigende bis dahin - wenn vielleicht auch erfolglos
- stetig nach Gewinnen gestrebt hat.
Nach Meinung des Senates ist daher die gewerbliche
nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit des Bw auch im Jahr 1999 als
Einkunftsquelle anzusehen und somit ist der Verlust des Jahres 1999 in Höhe
von S -92.729,00 (laufender Verlust iHv S -59.876,00 plus
Übergangsverlust iHv S -32.853,12) steuerlich
anzuerkennen.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
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Beilagen:
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1 Darstellung der Einnahmen-Ausgaben der Jahre
1996 bis 1999 und
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je ein Berechnungsblatt in ATS und EUR betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999
Wien,
4. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Einkunftsquelletypisch erwerbswirtschaftliche BetätigungLiebhabereiGesamtgewinnUnwägbarkeitEinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1707-W/03
- Stammnummer
- 14522
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF