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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1707-W/03

Liebhaberei bei Tätigkeit eines Verkaufsagenten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1707-W/03vom 04.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Veräußerungsgewinnes in Höhe von S 26.940,00 ergibt sich somit ein Gesamtverlust in Höhe von S 349.142,08. Festzuhalten ist, dass sich der Verlust des Jahres 1998 (iHV 76.552,00) um fast die Hälfte gegenüber dem Jahr 1997 (iHv 138.907,00) reduziert hat und auch der laufende Verlust des Jahres 1999 ist gegenüber dem Jahr 1998 weiter gesunken. Unter Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Maßgeblich ist daher nicht der (Perioden-)Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw Wirtschaftjahres erzielt wird, vielmehr sind alle Periodenergebnisse, während denen die Betätigung vorliegt unter Einbeziehung eines Übergangsverlustes und Veräußerungsgewinnes (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, Anh I/2 Anm. 54) zu addieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter werben, Schulungen sowie Vorführmaterial selbst zahlen und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, ausgeführt, dass schon systembedingt iSd § 2 Abs.2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass diese Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden muss ( vgl. VwGH 22.2.2000, Zl 96/14/0038). Dem Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl 96/14/0038, lag eine Privatgeschäftsvermittlung zugrunde, bei der einerseits die Vermittlung von Produkten durch Vertreter bzw. "Berater" an Private, andererseits die Anwerbung neuer Vertreter durch den "Sponsor" erfolgte. Der Produktionsvertrieb erfolgt vielfach in Form von Party- oder Haustürgeschäften. Das Vertriebssystem selbst ist nach dem sogenannten "Schneeballsystem" aufgebaut, wobei sich über dem jeweiligen Vertreter der "Sponsor" befindet, der an dem Umsatz beteiligt ist, und unter ihm jene Vertreter die von ihm selbst "gesponsert" werden und an deren Umsätzen er wiederum beteiligt ist. Dieses Schneeballsystem bewirkt, dass die Anzahl der Kunden für den Vertreter zunächst erfreulich steigt. Mit einer zeitlichen Verzögerung tritt jedoch durch eben dieses System eine Marktverengung und eine gegenseitige Konkurrenzierung ein. Die Vertreter der Fa. A. GmbH - auf die sich das Erkenntnis bezog - dürfen lediglich die Produkte (im Allgemeinen Kleinwaren) der Handelskette vermitteln, wobei sie das Vorführmaterial von dieser Handelskette kaufen müssen. Die Auslieferung der bestellten Waren erfolgt durch die Vertreter direkt an die Kunden. Die Preise werden ausschließlich von der Handelskette festgelegt. Preisänderungen durch die Vertreter sind nicht möglich. Es besteht kein Lagerzwang, keine Mindestumsatzverpflichtung und vor allem keine Gebietseinschränkung. Neben dem Verkaufs- und Sponsorplan erhält der Vertreter monatlich neben einer Basisprovision einen Leistungsbonus; daneben ist die Erzielung diverser anderer Boni möglich. Nach Meinung des Senates kann die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Tätigkeit des Bw als Q- Agent mit der Tätigkeit eines A-Vertreters, welche dem oa Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2000, Zl 96/14/0038) zugrundegelegen ist, nicht verglichen werden. Dies deswegen, weil es im Bezirk M. keine Konkurrenz durch andere Q. Agenturen gibt; im Gegensatz zum A.Vertriebssystem den Erfolg nicht wesentlich von der Anwerbung von Subvertretern abhängt, da der Q-Agent nicht Produkte im "Schneeballsystem" vertreibt. die Kunden in das Geschäftslokal kommen und lagernde Waren sofort kaufen und mitnehmen oder zur Ansicht bestellen; keine hohen Fahrtkosten anfallen; keine Hausbesuche bei den Kunden stattfinden; die Werbung von der Fa. Q. übernommen wird und für die Ausübung der Tätigkeit zunächst die Garage im Einfamilienhaus des Bw umgebaut worden ist und später ein zentrumsnahes Lokal in P. eröffnet worden ist, welches zu den üblichen Geschäftsöffnungszeiten geöffnet war.   Eine Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle iSd Einkommensteuergesetzes anzusehen, wenn sie geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Totalgewinn (Einnahmenüberschuss) zu erwirtschaften. Seit Beginn der Tätigkeit des Bw im Jahr 1996 bis zur Veräußerung im Jahr 1999 fielen nur Verluste an. Der Bw versuchte jedoch durch das Setzen von verschiedenen Maßnahmen zu einer wirtschaftlicheren Betriebsführung zu kommen. Wie dem Schreiben vom 2. Juli 2004 des steuerlichen Vertreters des Bw zu entnehmen ist erkannte der Bw bereits im Jahr 1997, dass der verkehrstechnisch ungünstig gelegene Standort in S. nicht lukrativ genug ist, und mietete ein ebenerdiges Lokal bestehend aus einem Geschäftslokal und 2 Nebenräumen inklusive WC und Kochnische im Ausmaß von 84 m ² um einen monatlichen Mietzins von S 3.000,00 in Zentrumsnähe von P. Dies führte zwar - wie der Gegenüberstellung der Einahmen der Jahre 1997 und 1998 zu entnehmen ist - zu einer Steigerung der Agenturprovisionen, aber auch zu einem zusätzlichen Mietaufwand. Eine Stilllegung des Standortes in S. wollte der Bw nicht durchführen, um einerseits auch der älteren Bevölkerung in S. die Möglichkeit zu geben bei. Fa. Q. einzukaufen, andererseits aus wirtschaftlichen Überlegungen, da immerhin ca. 1/3tel der Gesamtumsätze auf den Standortes in S. zurückzuführen sind. Ende 1997, Anfang 1998 ist es zu einer Verlegung des Dienstortes des Bw von H. nach B. in T. gekommen und dadurch konnte der Bw nicht mehr so wie bisher im Geschäft mitarbeiten, da er jeden zweiten Tag Nachtdienst hatte. Mit dieser unvorhergesehenen Änderung bei der nichtselbständigen Arbeit des Bw konnte dieser bei Geschäftseröffnung im Jahr 1996 nicht rechnen. Um die personelle Besetzung während der Öffnungszeiten am Standort in P. (Montag - Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr, Samstag 09:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag Nachmittag sei das Geschäftslokal geschlossen gewesen) und die Öffnungszeiten am Standort in S. (Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr) zu gewährleisten, war daher die Einstellung einer zusätzlichen fremden Aushilfskraft erforderlich. Nach Meinung des Senates hat der Bw durch das Setzen von Verbesserungsmaßnahmen (Schaffung eines zweiten Standortes in Zentrumsnähe von P., Erhöhung der Kundenfrequenz, Einstellung einer Aushilfskraft) versucht auf die äußeren und inneren Einflüsse, die zu den Verlusten geführt haben, zu reagieren. Durch die Veränderung bei der nichtselbständigen Arbeit des Bw sind unerwartete Umstände vorgelegen, welche sich auf das Ausbleiben des Gesamterfolges ausgewirkt haben. Derartige Umstände vermögen auch bei abgeschlossenem Betätigungszeitraum trotz Erzielen eines Gesamtverlustes das Vorliegen von Liebhaberei auszuschließen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Art. 4/2, Anm. 8). Hätte der Bw., wie ursprünglich geplant, selbst maßgeblich im Betrieb mitgearbeitet, und dadurch auch den Personalaufwand deutlich reduziert, wäre ein Erfolg des Unternehmens nicht unwahrscheinlich gewesen. Im streitgegenständlichen Jahr 1999 erkannte der Bw , dass der Betrieb in der bisherigen Form für ihn nicht fortführbar ist und gab seine nebenberufliche Tätigkeit als Q.-Agent auf, da aufgrund der Verlegung seines Dienstortes er nicht mehr - wie ursprünglich geplant - viel Zeit zu Hause verbringen konnte. Wird eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt, so ist sie jedenfalls als Einkunftsquelle zu beurteilen, wenn die Einstellung als wirtschaftlich sinnvolle Reaktion auf gewöhnliche Risiken oder Unwägbarkeiten erfolgt ist und der sich Betätigende bis dahin - wenn vielleicht auch erfolglos - stetig nach Gewinnen gestrebt hat. Nach Meinung des Senates ist daher die gewerbliche nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit des Bw auch im Jahr 1999 als Einkunftsquelle anzusehen und somit ist der Verlust des Jahres 1999 in Höhe von S -92.729,00 (laufender Verlust iHv S -59.876,00 plus Übergangsverlust iHv S -32.853,12) steuerlich anzuerkennen. Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. | Beilagen: | 1 Darstellung der Einnahmen-Ausgaben der Jahre 1996 bis 1999 und | | je ein Berechnungsblatt in ATS und EUR betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 Wien, 4. März 2005

Normen und Schlagworte

Einkunftsquelletypisch erwerbswirtschaftliche BetätigungLiebhabereiGesamtgewinnUnwägbarkeitEinstellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1707-W/03
Stammnummer
14522
Gültig
04.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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