Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2751-W/07
Umschulungskosten eines Versicherungsangestellten bzw. Berufschullehrers zum Psychotherapeuten als Werbungskosten abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2751-W/07vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die ernste Absicht, einen freien Beruf nach Abschluss einer Umschulung tatsächlich als Hauptberuf auszuüben, kann nicht bloß deswegen verneint werden, weil voraussichtlich in der Anfangsphase Einkünfte aus einem weiteren Beruf (zur Sicherung des Lebensunterhaltes) erforderlich sein werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Irene Eberl, Reinhold Haring, und Mag. Arch.
Johann Schandl im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über
die Berufung des Bw., adr.Bw., vertreten durch Mag. Manfred Takacs,
Wirtschaftstreuhänder, 7100 Neusiedl/See, Kräftenweg 5, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch ADir Eva
Hoffmann, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2006 nach der am 18. Februar 2009 in 7001 Eisenstadt,
Neusiedlerstraße 46, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog
im streitgegenständlichen Jahr als Versicherungsangestellter Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 beantragte der Bw ua Umschulungskosten (Ausbildung) zum
Psychotherapeuten in Höhe von € 9.860,00 als Werbungskosten
anzuerkennen.
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Studiengebühr SFU.
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18.04.2006
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€ 1.000,00
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Studiengebühr SFU.
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28.12.2006
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€ 6.000,00
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ÖG. Seminare
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€ 676,00
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Literatur
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€ 284,56
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Fahrtkosten
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€ 1.900,30
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Gesamt
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€ 9.860,86
Mit Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 datiert vom 25. Juni 2007
wurden die oa Kosten nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt,
dass gemäß
§ 16 EStG 1988
Fort-, Ausbildungskosten oder Umschulungsmaßnahmen unter bestimmten
Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden könnten. Laut
vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Bw eine Ausbildung zum
Psychotherapeuten machen würde. Das Finanzamt sei der Ansicht, dass
aufgrund der derzeitigen beruflichen Tätigkeit des Bw die
Einkünfteerzielung nicht gefährdet sei, die vom Bw beantragte
Umschulungsmaßnahme sei derzeit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Sollte jedoch in weiterer Folge tatsächlich ein Gesamtüberschuss aus
der Tätigkeit des Bw als Psychotherapeut erzielt werden können,
würde dies ein rückwirkendes Ereignis darstellen, das zu einer
Bescheidänderung im Sinne des § 295a BAO führen würde und
zwar für jenes Jahr in dem die Aufwendungen für die
Umschulungsmaßnahmen angefallen seien.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2007
(eingelangt beim Finanzamt am 11. Juli 2007) erhob der Bw gegen den oa Bescheid
Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich von den von ihm -
wie in den Vorjahren - angeführten Kosten für Umschulung um Kosten
für eine längerfristige Umschulungsmaßnahme, nämlich der
Ausbildung zum Psychotherapeuten handeln würde.
Dies würde in keinem
Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bei der A., die er im
übrigen mit 31.01. 2007 geendet habe, stehen. Derzeit sei er als
Berufsschullehrer mit bis 31.08.2008 befristeten Dienstverhältnis
tätig.
Er betreibe die Ausbildung zum
Psychotherapeuten - wie bereits in seiner Eingabe vom 31. August 2005
ausgeführt - in der Absicht, diesen Beruf nach Abschluss der Ausbildung
auch auszuüben.
Er beziehe sich auf § 16
Abs. 1 Z 10 EStG, der "Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ... und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf
eine tatsächliche Ausübung eines andern Berufes abzielen..."
als Werbungskosten definiere, soferne sie der "Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen" dienen würden.
Diese Voraussetzungen seien in
seinem Fall gegeben, zumal in Anlehnung an Rz 358a, Rz 360 bzw Rz 361 LStRL
folgende Punkte zutreffen würden:
"Ich
übe eine berufliche Tätigkeit aus.
Die
Beweggründe für die Umschulung sind nicht relevant, insoweit die
tatsächliche Ausübung des Berufes angestrebt wird.
Obwohl
eine Gefährdung der Einkünfte aus der aktuellen Berufsausübung
nicht gegeben sein muss, weise ich darauf hin, dass die Verlängerung meines
Dienstvertrages mit dem Stadtschulrat für Wien, ungewiss
ist."
Abschließend beantragte
der Bw die erklärungsgemäße Veranlagung seines Einkommens
für das Jahr 2006.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 9. August 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 16 Einkommensteuergesetz 1988 können Fort-, Ausbildungskosten
oder Umschulungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen als
Werbungskosten abgesetzt werden. Da Umschulungsmaßnahmen auf eine
künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie
begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar. Es müssen
grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung
hinausgehen.
Diese
sind jedenfalls, wenn
Die
Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf aufgrund von
Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
Die
weitere Einkunftserzielung im bisher ausgeübten Beruf gefährdet ist
oder
Die
Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert
wird.
Die
Intensität der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung muss umso
höher sein je mehr sich eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch
zur Befriedigung privater Interessen bzw Neigungen eignet.
Laut
Aktenlage besuchen sie die SFU.. Sie
sind seit 2007 bei der Stadtgemeinde W.
(laut befristeten Dienstvertrag bis 31.8.2008) und vorher bei der
Versicherungsgesellschaft A.
beschäftigt. Da aufgrund der derzeitigen beruflichen Tätigkeit die
Einkünfteerzielung nicht gefährdet ist und auch sonst die oben
angeführten Voraussetzungen für eine Anerkennung der Umschulungskosten
nicht vorliegen, sind die im Zusammenhang mit der Umschulungsmaßnahme
entstandenen Kosten derzeit nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Sollten
jedoch in weiterer Folge tatsächlich Einkünfte erzielt werden, die im
Zusammenhang mit der Umschulung stehen, stellt dies ein rückwirkendes
Ereignis dar, das zu einer Bescheidänderung im Sinne des § 295a BAO
führt und zwar für jenes Jahr in dem die Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen angefallen sind."
Mit Eingabe vom 5. September
2007 stellte der steuerliche Vertreter des Bw einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und stellte
gleichzeitig den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und
die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Ergänzend wurde
ausgeführt, dass 1.) aus dem Verlauf der stets geringer werdenden
Einkünfte des Bw ersichtlich sei, dass die Einkunftserzielung des Bw
gefährdet gewesen sei (TEUR 91 in 2004, TEUR 77 in 2005, TEUR 57 in
2006).
2.) Im Vergleich zu den in
abnehmenden Maße erzielbaren Einkünften der Beschäftigung des
Bw. seien die Verdienstmöglichkeiten von Psychotherapeuten bei vom
Bundesverband für Psychotherapie festgelegten Stundensätzen von EUR 66
bis EUR 132,- je nach Ausmaß der Praxiskosten - größer.
Jedenfalls sei die Tätigkeit am wachsenden Markt der Psychotherapeuten -
für deren Ausübung er jetzt die Ausbildung absolvieren würde -
wieder mit zunehmenden Einkünften zu rechnen.
3.) Dem Bw sei nicht bekannt,
ob nach der Verkehrsauffassung sein Studium zur Befriedigung privater Interessen
geeignet scheinen würde. Er würde seine Ausbildung zum
Psychotherapeuten sehr gründlich und zeitintensiv betreiben, sodass er mehr
Ausbildungsteile absolvieren würde als der Gesetzgeber vorschreiben
würde und den überwiegenden Teil seiner Freizeit dem Studium widmen
würde. Die Motivation für die wettbewerbsfähige Ausbildung mit
akademischem Abschluss ist die möglichst rasche Amortisation der
Ausbildungszeit und -kosten durch jene Einkünfte, die er später
erzielen werde.
Im Zuge des Verfahrens vor dem
UFS übermittelte der Bw mit Eingabe von 26. Jänner 2009 nachstehendes
Schreiben:
"Die
Ausbildung zum Psychotherapeuten betreibe ich seit dem Jahr 2004. Die
dazugehörigen Rahmenbedingungen sind durch das Psychotherapiegesetz
geregelt.
Dieses
sieht u.a vor, dass
a)
eine Voraussetzung für den Einstieg in diese Ausbildung das Vorliegen eines
sog. "Quellenberufes" ist (Arzt, Psychologie, Lehrer etc). Es handelt sich also
um eine "Post-Graduate-Ausbildung".
Da
ich bereits im Jahr 1994 ein Lehramtstudium abgeschlossen habe, erfülle ich
dieses Kriterium.
b)
der Umfang der Ausbildung mindestens 3.145 Stunden beträgt, davon entfallen
1.065 Stunden auf Theorieseminare, 450 Stunden auf Selbsterfahrung und
Supervision, 1.030 Stunden auf Praktika und 600 Stunden auf Praxis mit leidenden
Menschen.
c)
in der letzten Phase der Ausbildung bereits psychotherapeutisch gearbeitet
werden muss (Tätigkeit als Psychotherapeut in Ausbildung unter
Supervision). Dies setzt die Absolvierung eines Großteils der
Theorieseminare, Selbsterfahrung und Praktika sowie einer Eignungsprüfung
voraus, ermöglicht aber andererseits bereits Einnahmen aus
psychotherapeutischer Tätigkeit zu erzielen.
In
diese letzte Phase bin ich im Jänner 2009 eingetreten. Dauer im Regelfall
1-3 Jahre, abhängig von der Nachfrage.
Die
Gesamtausbildungsdauer beträgt durchschnittlich sieben Jahre und ist
berufsbegleitend ausgelegt, dh. Seminare finden im Regelfall an Wochenenden oder
gegebenfalls auch werktags abends statt.
Im
Jahr 2006 habe ich an 17 Wochenenden à 15 Stunden jeweils Freitag abend
und Samstag ganztags Seminare bzw Vorlesungen besucht, darüber hinaus an 19
Abenden werktags oder Samstag halbtags (je 5 Stunden). In Summe daher 350
Stunden Theorie, die ich in diesem Jahr absolviert habe.
Über
das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinausgehend habe ich mich dazu
entschieden, diese Ausbildung an der
SFU. sowie teilweise bei der
ÖG. zu absolvieren, um mich
später auch besser von den Kollegen (Mitbewerbern) abheben und somit
höhere Einnahmen erzielen zu können. Dies setzt über die
sogenannten Erfordernisse noch die Absolvierung von Vorlesungen und Seminaren im
Ausmaß von 27 ECTS-Punkten (entspricht ca 400 Stunden zuzüglich
Prüfungen), das Verfassen einer Diplomarbeit und die Absolvierung einer
Diplomprüfung voraus.
Wie
sie aus dieser Aufstellung ersehen können, betreibe ich mein Studium sehr
gründlich und zeitintensiv. Die von mir im Zuge dieser umfassenden
Umschulung verfolgten Zielsetzungen sind einerseits der raschestmögliche
Abschluss und andererseits eine wettbewerbsfähige Ausbildung, die mir die
Qualifikation für adäquate Einkunftserzielung vermittelt
(voraussichtlich ab 2009). "
Dem oa Schreiben legte der Bw
ua den Studienplan für das Sommersemester 2006 bei.
In der am 18. Februar 2009
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
"Berufungswerber:
Nach der Reifeprüfung habe ich an der
Uni ein Lehramtsstudium für
Mathematik und Physik absolviert. Außerdem wurde ein Kurzstudium für
Versicherungsmathematik abgeschlossen, beides 1994.
Nach
Abschluss der Ausbildung wollte ich nicht sofort an die Schule gehen, sondern in
der Wirtschaft arbeiten. Ich habe als Versicherungsmathematiker bei einem
Versicherungsmakler und dann bei einer Versicherungsgesellschaft gearbeitet.
Rund 10 Jahre lang war dann der berufliche Schwerpunkt bei der betrieblichen
Altersvorsorge.
Februar
2007 erfolgte ein Wechsel in den Lehrberuf an die Berufsschule für
Bürokaufleute. Dieses Dienstverhältnis ist noch immer aufrecht. Ich
unterrichte unter anderem Wirtschaftskunde, Buchhaltung, Informatik,
kaufmännisches Rechnen, politische Bildung, Deutsch und
Kommunikation.
Die
Beendigung der Tätigkeit bei der Versicherung hatte ihre Ursache darin,
dass ich den Lehrberuf jetzt ausüben wollte und gleichzeitig mit der
Ausbildung zum Psychotherapeuten begann.
Aufgrund
der flexiblen Arbeitszeit im Lehrberuf ist es möglich, später
nebenberuflich als Psychotherapeut zu arbeiten, ohne dass alleinige Risiko
tragen zu müssen, nur von der Psychotherapie zu leben.
Das
Ziel ist langfristig, hauptberufliche Einkünfte als Psychotherapeut zu
erzielen. Der Lehrberuf ist für mich Mittel zum Zweck
dafür.
An
der Berufschule wird derzeit knapp unter einer vollen Lehrverpflichtung
gearbeitet, das sind 20 Unterrichtsstunden.
Ich
hatte etwa mit 30 Jahren ein Burn out-Syndrom und begab mich in
psychotherapeutische Behandlung. Diese Behandlung war erfolgreich, sodass ich
weiter berufstätig sein konnte.
Ich
habe mich schon früher für Psychologie interessiert. Die Therapie war
dann letztlich der Anlass, dieses Interesse zu verstärken und dann in
weiterer Folge die Ausbildung zum Psychotherapeuten zu beginnen. "Wenn ich
anderen Menschen den Zugewinn geben kann, den ich mit meiner Therapie erfahren
habe, ist das eine hohe Motivation."
Abschließend
bin ich der Auffassung, dass man als freiberuflicher Psychotherapeut durchaus
ein entsprechendes Einkommen erzielen kann.
Finanzamt:
Nach Ansicht des Finanzamtes werden die späteren Einkünfte als
Psychotherapeut voraussichtlich nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
ausreichen, die Einkünfte aus dieser Tätigkeit werden nicht mehr als
die Hälfte der Gesamteinkünfte ausmachen.
Nach
Ansicht des Finanzamtes ist die Ausbildung für eine später
nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit keine
Umschulungsmaßnahme.
Der
Bw. wird sicher versuchen, Einkünfte aus der Berufstätigkeit als
Psychotherapeut zu erzielen.
Nach
§ 295a BAO besteht die Möglichkeit, später die Bescheide
abzuändern, wenn der Bw. mehr als die Hälfte seiner Einkünfte aus
der Tätigkeit, für die er sich derzeit ausbilden lässt, erzielen
wird.
Steuerberater:
Es ist aus dem Gesetz nicht ableitbar, dass Umschulungsmaßnahmen für
einen späteren Nebenberuf nicht unter die Werbungskosten fallen sollten,
wobei der Berufungswerber die Absicht hat, diesen Beruf als Hauptberuf
auszuüben.
Berufungswerber:
Ab heuer wird bereits im Rahmen der Ausbildung, die das vorsieht, eine
freiberufliche Tätigkeit entfaltet (Praxisstunden). Es ist
selbstverständlich, dass nicht bereits mit Beginn der Tätigkeit als
Psychotherapeut hohe Einkünfte erzielt werden können. Dies bedarf
entsprechender Zeit.
Es
ist richtig, dass im Jahr 2007 noch das Arbeitsverhältnis zur Versicherung
bestand. Neben der Tätigkeit bei der Versicherung konnte ich zwar den
Anfang der Ausbildung absolvieren, da dort die Theorie im Vordergrund stand,
während gegen Ende der Ausbildung aufgrund der Praxisarbeit die Ausbildung
mit der Vollzeitbeschäftigung bei der Versicherung nicht vereinbar gewesen
wäre.
Das
jetzige Einkommen als Lehrer wird - bei Reduktion der Arbeitszeit - etwa die
Hälfte meines früheren Einkommens bei der Versicherung
betragen.
Ich
habe bereits den akademischen Grad des Bachelor. Die Mindeststudiendauer sind
fünf Jahre, im Durchschnitt sind es sieben Jahre. Der Bachelor ist
frühestens nach drei Jahren zu absolvieren, ich habe ihn nach drei Jahren
und zwei Monaten gemacht.
Mit
dem Stadtschulrat für W. gibt es
einen unbefristeten Dienstvertrag für die halbe Lehrverpflichtung,
hinsichtlich der übrigen Stunden einen befristeten.
Seit
Jänner bin ich berechtigt selbständig in Ausbildung in Supervision
psychotherapeutisch tätig zu sein. Die Praxis in
B. ist bereits eröffnet. Die
ersten 600 Stunden sind in Ausbildung zu absolvieren, wobei der einzige
Unterschied zur späteren Tätigkeit darin besteht, dass während
der Ausbildung eine begleitende Supervision zwingend erforderlich ist. Nach
Abschluss der Ausbildung fällt die Einschränkung "in Ausbildung unter
Supervision" weg, was höhere Honorare zulässt, außerdem erfolgt
dann die Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten.
Es
gibt auch andere, nicht akademische Ausbildungen zum Psychotherapeuten. Die
akademische Ausbildung gewährleistet aber einerseits ein umfassenderes
Wissen und ermöglicht durch den akademischen Grad am Markt ein besseres
Auftreten. Die universitäre Ausbildung ist strukturierter und
konzentrierter als die Zusammenstellung einzelner Ausbildungsmodule bei
verschiedenen Seminaren.
Steuerberater:
Auch in anderen Berufen bringt eine akademische Ausbildung eine höhere
Qualität der Leistung mit sich.
Berufungswerber:
Der Berufsverband geht davon aus, dass ab 30 Therapiestunden in der Woche eine
hauptberufliche Praxis vorliegt. Beim Mindeststundensatz von € 66,00 kommt
man auf beachtliche Einkünfte.
Steuerberater:
Beim Bw. fallen keine Personalkosten an, sodass die Aufwendungen nicht sehr hoch
sind.
Berufungswerber:
Wien ist mit Psychotherapeuten relativ voll. Ich habe mich in der
Physiotherapiepraxis eingemietet. L.
liegt im Einzugsbereich, hier ist ein Markt von über 10.000 Einwohnern. Der
Bahnhof befindet sich in Gehreichweite, Parkplätze sind vorhanden. Meine
Wohnung ist in N., etwa 10 bis 15 km
entfernt. Pendler aus der Region brauchen nur am Bahnhof aussteigen und sind
schon in der Praxis.
Finanzamt:
Es wird beantragt, wie im angefochtenen Bescheid zu entscheiden.
Der
Berufungswerber ersucht abschließend der Berufung Folge zu
geben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die Kosten zur Ausbildung zum Psychotherapeuten
eines (im Berufungszeitraum) Versicherungsangestellten abzugsfähige
Umschulungskosten und damit Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988
darstellen.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der 1969 geborene Bw. beendete
im Jahr 1994 das Lehramtsstudium für Mathematik und Physik an der Uni sowie
das Kurzstudium für Versicherungsmathematik.
Von 1994 bis 2007 war der Bw.
in der Versicherungswirtschaft tätig, wobei lange Jahre hindurch der
berufliche Schwerpunkt bei der betrieblichen Altersvorsorge lag.
Um das Jahr 2000 herum hatte
der Bw. ein Burn-out-Syndrom und begab sich - erfolgreich - in
psychotherapeutische Behandlung.
In weiterer Folge beschloss der
Bw., der sich schon zuvor auch für Psychologie interessiert hat, sich zum
Psychotherapeuten ausbilden zu lassen.
Der Bw. begann im Jahr 2004 die
Ausbildung zum Psychotherapeuten, wobei er ein Studium an der SFU. - verbunden
mit Kursen bei der ÖG. - begann. Dieses Studium gliedert sich im
Wesentlichen in einen vorwiegend theoretischen und einen vorwiegend praktischen
Teil, wobei in den ersten Jahren die Ausbildung neben der
Vollzeitbeschäftigung bei der Versicherung absolviert werden konnte.
Da sich die gegen Ende der
Ausbildung vorgeschriebene Praxisarbeit nicht mit der - zeitlich und inhaltlich
anspruchsvollen - Tätigkeit in der Versicherung vereinbaren ließ, gab
der Bw. Anfang 2007 seine Arbeit bei der Versicherung auf und wurde Lehrer an
einer Wiener Berufsschule. Wenngleich er nahezu eine volle Lehrverpflichtung
unterrichtet, sind die knapp 20 Unterrichtsstunden in der Woche so
gelagert, dass daneben die Praxisausbildung als Psychotherapeut möglich
ist.
Der Bw. hat an der SFU. den
Bachelor-Grad nahezu innerhalb der Mindeststudiendauer von drei Jahren erreicht
und strebt - auch um sich von den Mitbewerbern durch entsprechende formale
Qualifikation abzugrenzen - eine weitere akademische Ausbildung an.
Seit Jänner 2009 ist der
Bw. berechtigt, selbständig als "Psychotherapeut (Verhaltenstherapie) in
Ausbildung unter Supervision" tätig sein zu sein, wobei der einzige
Unterschied zur späteren Tätigkeit - nach Ablauf dieser 600
Ausbildungsstunden - darin besteht, dass dann eine Supervision nicht mehr
zwingend erforderlich ist.
Der Bw. hat in einem
verkehrsgünstig gelegenen Therapiezentrum eine Praxis eröffnet, eine
Website ist im Aufbau.
Eine hauptberufliche Praxis
liegt ab etwa 30 Therapiestunden in der Woche vor; der Bw. rechnet mittelfristig
mit einer entsprechenden Klientenzahl.
Ein unbefristeter Dienstvertrag
besteht nur hinsichtlich einer halben Lehrverpflichtung, ansonsten werden
befristete Dienstverträge abgeschlossen. Die Lehrertätigkeit soll den
Lebensunterhalt des Bw. sichern, bis er entsprechend relevante Einkünfte
als Psychotherapeut erzielen kann. Als Versicherungsangestellter verdiente der
Bw. etwa doppelt so viel wie als Lehrer.
Der Bw. hat die Absicht, als
Psychotherapeut hauptberuflich tätig zu werden. Ob die Einkünfte aus
Psychotherapeut in der nächsten Zeit die gleichzeitig erzielten
Einkünfte als Lehrer übersteigen werden, ist nicht
vorhersehbar.
Die vorstehenden Feststellungen
sind zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens
unstrittig.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 in
der für das Streitjahr gültigen Fassung lautet:
"Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen......"
Unbestritten ist in rechtlicher
Hinsicht, dass die Kosten zur Ausbildung zum Psychotherapeuten im Zusammenhang
mit dem bisher seitens des Bw ausgeübten Beruf eines
Versicherungsangestellten (bzw - nach dem Berufungszeitraum - Berufschullehrers)
mangels Artverwandtschaft weder abzugsfähige Aus- noch
Fortbildungsmaßnahmen darstellen.
Die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen ist nach dem Gesetzeswortlaut
an drei Voraussetzungen geknüpft:
1. es muss sich um
Umschulungsmaßnahmen handeln,
2. diese Maßnahmen
müssen umfassend sein, und
3. müssen diese
Maßnahmen auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Eine Definition des Begriffes
der umfassenden Umschulungsmaßnahmen die auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen, enthält das
Einkommensteuergesetz nicht.
Die Interpretation des
Begriffes der umfassenden Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, hat daher nach
der für alle Gesetze geltenden Auslegungsregel des § 6 ABGB auf
Basis des Wortsinnes vor dem Hintergrund der hervorleuchtenden gesetzgeberischen
Absicht zu erfolgen. Umschulung bedeutet nach dem Wortsinn etwas neues (anderes)
zu(er)lernen. Dies setzt nach dem Inhalt voraus, dass bereits ein erlernter
Beruf besteht.
Nach der Literatur gelten als
Umschulungsmaßnahmen Maßnahmen, wenn sie derart umfassend sind, dass
sie auf eine neue berufliche Tätigkeit ausgerichtet sind (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar,36. Lieferung, § 16 Abs.1 Z 10, Tz 2)
oder dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 4 Tz 329/1).
Dass
Umschulungsmaßnahmen, und zwar umfassende, vorliegen, liegt auf der Hand
und wird vom Finanzamt auch nicht bestritten:
In Bezug auf die Tätigkeit
als Versicherungsmathematiker dient die Ausbildung zum Psychotherapeuten der
Umschulung zu einem gänzlich anderen Beruf.
Diese Umschulung manifestiert
sich auch nicht in der Absolvierung einzelner, kleinerer Ausbildungseinheiten,
sondern erfolgt im Wege eines umfangreichen und strukturierten Studiums. Es
liegen daher auch "umfassende" Schulungsmaßnahmen vor.
Strittig ist, ob diese
umfassenden Schulungsmaßnahmen "auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes abzielen".
Die Verwaltungsübung - und
so auch das Finanzamt - setzt das Abzielen auf eine andere Haupttätigkeit
voraus und verweigert die Abzugsfähigkeit bei der Ausbildung für eine
Nebentätigkeit.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat zu diesem Thema schon wiederholt Stellung bezogen, hat dabei
aber noch keine einheitliche Linie entwickelt. Höchstgerichtliche
Rechtsprechung existiert noch keine. Zum Meinungsstand wird auf die Entscheidung
des UFS vom 25. 6. 2008, RV/0044-S/08, verwiesen, der auch bei einer
geplanten Nebentätigkeit von einer Umschulung im Sinne des Gesetzes
ausgeht:
"Der Unabhängige
Finanzsenat vertrat 2007 in einer Entscheidung die Ansicht, die Ausbildung
für einen Zweitberuf (Nebenbeschäftigung) reiche nicht aus, um sie als
Umschulung zu qualifizieren (UFS 8.2.2007, RV/2955-W/06). Dabei ging es um die
Ausbildung zum NLP-Coach und NLP-Trainer, wobei diese Tätigkeit
nebenberuflich ausgeübt werden sollte. Die entscheidende Behörde
stellte fest, dass aus dem Gesetz und den Erläuterungen nicht hervorgehe,
dass Ausbildungskosten für eine Nebenbeschäftigung absetzbar sein
sollen. Im Gegenteil werde mit dem Beispiel
Krankenpflegerin/Druckereibeschäftigte (iVm "Branchen mit
rückläufigen Arbeitsplatzchancen") ein typischer Fall des
Berufswechsels erwähnt.
Mehrere Entscheidungen der
Berufungsinstanz schlossen sich diesen Ausführungen an und verwiesen dabei
unter anderem auf
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 16 Anm. 142, die verlangen, dass die angestrebte neue
Tätigkeit zeitlich gegenüber der bisherigen Tätigkeit
überwiegen und zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen
oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen muss (siehe z.B. zur
Ausbildung eines EDV-Technikers zum body-vital Trainer in UFS 7.3.2007,
RV/0632-L/05; Ausbildung eines Beamten zum Lebens- und Sozialberater in UFS
12.9.2007, RV/0372-K/06; Ausbildung einer Kindergärtnerin zur Yoga-Lehrerin
in UFS 31.03.2008, RV/1938-W/07; Ausbildung eines Bankangestellten zum
Saxophonisten in UFS 31.1.2008, RV/2121-W/07).
Die erstgenannte Entscheidung
wurde von Pülzl massiv kritisiert
(Pülzl, SWK-Heft 29/2007, Seite
793), wobei ihm in der Folge von Renner
zugestimmt wurde (Renner, SWK-Heft
2/2008, Seite 38ff, Fußnote 5).
Auch der Unabhängige
Finanzsenat sprach sich in mehreren Entscheidungen für die
Abzugsfähigkeit aus, obwohl nur Nebentätigkeit bzw. ein Zweitberuf
geplant waren (siehe etwa zur NLP-Ausbildung einer Naturschutzbeamtin in UFS
10.11.2006, RV/0220-F/06; Ausbildung einer Pädak-Professorin zur
Psychotherapeutin in UFS 24.4.2007, RV/0526-I/06; sinngemäß zur
Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Wellnesstrainerin in UFS 19.9.2007,
RV/0739-L/06). Diese Entscheidungen zitieren alle
Doralt, der zu folgendem Schluss kommt
(siehe Doralt, Kommentar zum EStG 9.
Lfg., § 16 Tz 203/4/2):
Nach dem Gesetzeswortlaut sind
nur "Umschulungsmaßnahmen" abzugsfähig, also Aufwendungen, die auf
einen Berufswechsel ausgerichtet sind. Nach dem Gesetzeszweck sind aber auch
Aufwendungen abzugsfähig, die auf eine andersgeartete Nebentätigkeit
abzielen; gefördert wird nämlich auch der Wechsel "aus Branchen mit
rückläufigen Arbeitsmarktchancen"; Voraussetzung kann es danach nicht
sein, dass der bisherige Beruf zur Gänze aufgegeben wird; gefördert
wird vielmehr auch die Erzielung von Zusatzeinkommen."
Für die
Abzugsfähigkeit von umfassenden Umschulungsmaßnahmen als
Werbungskosten wird vom Gesetzgeber in der Z 10 des § 16 EStG 1988 jedoch
gefordert, dass die Aufwendungen der umfassenden Umschulungsmaßnahmen auf
eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Es ist dem Finanzamt
beizupflichten, dass aus dieser ausdrücklich genannten
Tatbestandsvoraussetzung des "Abzielens auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes" grundsätzlich zu schließen ist, dass
Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße
Absichtserklärung hinausgehen müssen.
Nach Ansicht des erkennenden
Senates kann aus der Umschreibung des Begriffes "abzielen" aber auch geschlossen
werden, dass das Ziel der Umschulungsmaßnahme die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes sein soll bzw. dass die Ausübung eines
anderen Berufes tatsächlich angestrebt wird. Die Z 10 des § 16 EStG
1988 ist daher so auszulegen, dass die vom Steuerpflichtigen getroffenen
Maßnahmen für die Umschulung derart umfassend sein müssen, dass
sie die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes zum Ziel haben.
Der Steuerpflichtige muss somit zum Zeitpunkt der Aufnahme der
Umschulungsmaßnahme die ernsthafte Absicht haben, einen anderen Beruf
auszuüben. Diese ernsthafte Ansicht muss der Steuerpflichtige dokumentieren
bzw nachweisen oder glaubhaftmachen. Die Nachweisführung hat nach den
Verfahrensvorschriften der BAO zu erfolgen und unterliegt der
Beweiswürdigung der Behörde.
Der Senat kann es in diesem
Verfahren dahingestellt lassen, ob auch bei der beabsichtigten Ausübung
eines anderen Berufs bloß als Nebentätigkeit
"Umschulungsmaßnahmen" im Sinne des Gesetzes vorliegen, wobei jedenfalls
die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung
des erworbenen Wissens hinausgehen muss (vgl.
Jakom/Lenneis, EStG, § 16
Rz. 51).
Nach den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen sieht es der Senat als erwiesen an, dass der Bw.
ernsthaft anstrebt, den Beruf des Psychotherapeuten hauptberuflich
auszuüben.
Gemäß
§ 2
Psychotherapiegesetz (BGBl 361/1990) setzt die selbständige Ausübung
der Psychotherapie die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen
Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches
Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches
Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung
vermittelt.
Der Bw hat sein Studium im Jahr
2004 begonnen und - nach einer Studiendauer von drei Jahren und 2 Monaten -
bereits mit dem akademischen Grad "Bachelor" erworben. Dadurch ist der Bw nun
berechtigt als Psychotherapeut in Ausbildung selbständig tätig zu
sein. Eine Praxis hat der Bw im Jänner 2009 bereits eröffnet. Mit dem
Stadtschulrat für W. liegt ein unbefristeter Dienstvertrag für die
halbe Lehrverpflichtung vor.
Im Streitjahr studierte der Bw
neben seiner Tätigkeit bei einer Versicherung teilweise an der "SFU."
"Psychotherapiewissenschaft" und bei der ÖG.. Nach seinen Angaben hat der
Bw im Jahr 2006 an 17 Wochenenden à 15 Stunden jeweils Freitag abends und
Samstag ganztags Seminare bzw Vorlesungen besucht, darüber hinaus an 19
Abenden werktags oder Samstag halbtags (je 5 Stunden). In Summe daher 350
Stunden Theorie, die der Bw in diesem Jahr absolviert hat und dafür
insgesamt € 9.860,86 € (inkl. Fahrtkosten) aufgewendet.
Nach Meinung des Senates ist
aus den Darstellungen des Bw und den Schilderungen im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung zu folgern, dass der Bw seine umfassende universitäre
Ausbildung zum Psychotherapeuten, die über das gesetzlich geforderte
Mindestmaß hinausgeht, mit dem Ziel betrieben hat, die Tätigkeit im
neuen Berufsfeld auch tatsächlich auszuüben und aus dieser
Tätigkeit auch steuerlich relevante Einkünfte zu erzielen.
Die Höhe der Aufwendungen
und die Dauer der Ausbildung, die eine umfassende berufliche Qualifikation
vermittelt, stellen daher Indizien dafür dar, dass der Bw tatsächlich
die Ausübung des Berufes als Psychotherapeuten anstrebt und die Ausbildung
nicht in der privaten Sphäre liegt.
Der Bw. hat zielstrebig eine
universitäre Ausbildung betrieben und nahezu abgeschlossen; er hat schon
eine eigene Praxis - in einem Therapiezentrum, nicht in der eigenen Wohnung -
eröffnet und baut sich einen Klientenstock auf. Er setzt ein in jeder
Hinsicht marktkonformes Verhalten in Bezug auf die tatsächliche
Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten.
Nun ist es notorisch, dass in
der Regel gerade ein Beruf wie jener des Psychotherapeuten infolge des zumeist
notwendigen Aufbaus eines Klientenstocks und der gegebenen Konkurrenzsituation
in diesem Berufsbereich, aber auch der mangelnden finanziellen Leistungskraft
eines Teil der potentiellen Klienten, nicht sofort ab Berufsbeginn
Einkünfte in einem Umfang, die zur angemessenen Bestreitung des
Lebensunterhalts hinreichen, nach sich ziehen wird.
Der Bw. hat den im
Berufungszeitraum ausgeübten Beruf eines Versicherungsmitarbeiters
aufgegeben. In Bezug auf das Streitjahr ist jedenfalls die Ausübung eines
"anderen" Berufs gegeben, da der Bw. in weiterer Folge (2007) tatsächlich
seinen Beruf gewechselt hat und nicht mehr Versicherungsmitarbeiter ist. Die
Spekulationen des Finanzamtes darüber, ob die Einkünfteerzielung als
Versicherungsmathematiker gefährdet gewesen seien, gehen daher ins Leere -
diese Einkünfteerzielung wurde beendet.
Es ist glaubhaft, dass der Bw.
den Beruf eines Berufsschullehrers vor allem deswegen ausübt, damit seine
Existenzgrundlage gesichert ist, solange er zum Psychotherapeuten ausgebildet
wird bzw. von seiner Tätigkeit als Psychotherapeut nicht leben kann.
Dass es dem Bw. mit dem
Berufswechsel ernst ist, zeigt auch der Umstand, dass mit dem Wechsel in den
Lehrberuf ein deutlicher Einkommensverlust verbunden war. Es ist daher nahe
liegend, dass der Lehrberuf nicht der angestrebte künftige Hauptberuf sein
soll, wenngleich jedenfalls für eine Übergangszeit die Einkünfte
voraussichtlich vorwiegend als Berufsschullehrer erzielt werden.
Nun kann es nicht im Sinne des
Gesetzes sein, die vom Gesetz verlangte Absicht, später einen anderen Beruf
auszuüben, allein mit den - innerhalb des Verjährungszeitraumes -
später tatsächlich eingetretenen Einkünften aus diesem Beruf zu
verknüpfen. Realistischerweise werden innerhalb des
Verjährungszeitraumes in Bezug auf das hier strittige Veranlagungsjahr 2006
voraussichtlich die Einkünfte als Berufsschullehrer jene als
Psychotherapeut übersteigen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der
Bw. längerfristig als Psychotherapeut so erfolgreich ist, dass er diesen
Beruf allein oder mit dem Lehrberuf als Nebenberuf (mit entsprechend geringer
Lehrverpflichtung) ausüben kann.
Die glaubwürdige Absicht
des Bw., den Beruf des Psychotherapeuten später als Hauptberuf
auszuüben, besteht nach Ansicht des Senates. Die Verwirklichung dieser
Absicht ist auch nicht objektiv unwahrscheinlich. Daher stehen die strittigen
Werbungskosten auch dann zu, wenn in rechtlicher Hinsicht die Auffassung
vertreten wird, Umschulungsmaßnahmen müssten auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen Hauptberufes - d.h. einer
Tätigkeit, die zumindest zu einem wesentlichen Teil zur Sicherung des
künftigen Lebensunterhalts dienen soll - abzielen.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes liegt zudem auch kein Anwendungsfall des § 295a BAO vor.
Denn bei Betrachtung eines mehrjährigen Studiums ist diese Sichtweise im
Tatbestand des § 295a BAO nicht gedeckt, weil das "Abzielen" auf eine
andere Berufsausübung nicht von späteren tatsächlichen
Entwicklungen abhängt (s.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG, § 16 Anm 144).
Es liegt auch kein
Anwendungsfall einer vorläufigen Abgabenfestsetzung nach § 200
BAO vor, da Zweifel an der ernsthaften Ausübung des Berufs des
Psychotherapeuten durch den Bw. nicht bestehen.
Der erkennende Senat kommt
daher entgegen der Ansicht des Finanzamtes nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall der Bw.
die Tätigkeit als Psychotherapeut auch tatsächlich ausüben und
daraus auch steuerlich relevante Einkünfte erzielen wird
Aufgrund der oa
Ausführungen sind daher die strittigen Umschulungskosten in der Höhe
von € 9.860,00 als Werbungskosten anzuerkennen.
Es war daher aus oa
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
am 26. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2751-W/07
- Stammnummer
- 39425
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF