Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0457-W/05
Liebhaberei (Anlaufverluste) bei nebenberuflicher Privatgeschäftsvermittlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-W/05vom 25.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Horn, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
aus ihrer - am 18. April 2001 begonnenen - Tätigkeit als
A.-Vertreterin. Der Gewinn bzw Verlust aus Gewerbebetrieb wird gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.
Darstellung der erklärten Betriebseinnahmen- und
ausgaben in den Jahren 2001 - 2003:
|
|
2001
in
ATS
|
2001
in
€
|
2002
in
ATS
|
2002
in
€
|
2003
in
ATS
|
2003
in
€
|
Einnahmen
|
29.294,74
|
2.128,93
|
35.954,15
|
2.612,89
|
50.085,84
|
3.639,88
|
Ausgaben:
|
|
|
|
|
|
|
Aufbauhilfen
|
495,00
|
35,97
|
137,60
|
10,00
|
|
|
Beiträge/Gebühren
|
5.870,00
|
426,59
|
7.971,62
|
579,32
|
|
|
Kilometergeld
|
42.463,40
|
3.085,94
|
11.237,49
|
816,66
|
|
|
Fachliteratur/
Berufsf.
|
420,00
|
30,52
|
315,80
|
22,95
|
|
|
Inserate/
Werbung
|
---
|
---
|
10.311,84
|
749,39
|
|
|
Rechts- und
Steuerber.
|
---
|
---
|
1.403,55
|
102,00
|
|
|
Reisespesen
|
5.635,00
|
409,51
|
3.302,47
|
240,00
|
13.555,00
|
985,08
|
Telefon(-20%
PA)
|
4.670,01
|
339,38
|
8.125,46
|
590,50
|
|
|
Vorführprodukte
|
16.920,20
|
1.229,64
|
23.262,34
|
1.690,54
|
|
|
so.
Aufwendungen
|
400,00
|
29,07
|
|
|
|
|
pauschale
BA
|
|
|
|
|
34.232,32
|
2.487,76
|
Summe
Ausgaben
|
77.230,61
|
5.612,57
|
66.068,15
|
4.801,36
|
47.787,32
|
3.472,84
|
Verlust/Gewinn
|
-47.935,87
|
-3.483,63
|
-30.114,00
|
-2.188,47
|
+2.298,52
|
+167,04
Mit Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 27. Februar 2003 sind die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 festgesetzt worden. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Bw in der Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2001 einen Verlust in Höhe von € 2.128,88
(ATS 29.294,00; richtig wohl ATS 47.935,87 € 3.483,63) als
Geschäftsvermittler für die Fa. A. erkläre. Die Tätigkeit
könne aus folgenden Gründen nicht als Einkunftsquelle anerkennt
werden.
Die Tätigkeit eines "A. -Beraters" bestehe
einerseits in der Vermittlung aller Produkte der Fa. A. an Private und
andererseits in der Anwerbung neuer Mitarbeiter, deren "Sponsor" er dann sei.
Für neue Agenten würden keinerlei "Kopfgelder", Werbeprämien oder
Empfehlungsgeschenke ausgegeben werden. Das Sponsern neuer Agenten lohne sich
für die einzelnen "A. -Berater" deshalb, weil das Vertriebssystem
derart aufgebaut sei, dass sich über dem "A. -Berater" jene
"Sponsoren" (= Vermittler) befinden würden, die an seinem Umsatz beteiligt
seien und unter ihm jene "A. -Berater" die von ihm selbst "gesponsert" (im
Sinne von geworben) worden seien und an deren Umsätzen er wiederum
beteiligt sei.
Bei den Produkten der Fa. A. handle es sich um Produkte des
täglichen Bedarfs. Die Berater dürften lediglich die Produkte der Fa.
A. vermitteln, wobei die Mitarbeiter die Vorführwaren von der Firma kaufen
müssten. Im Agenturvertrag werde der Berater verpflichtet, das "A.
-Handbuch" und das "A. -Verkaufsset" entgeltlich zu
erwerben.
Kundenbestellungen würden an
die Fa. A. weitergeleitet werden. Direkte Bestellungen der Kunden seien nicht
möglich. Die Auslieferung der bestellten Waren erfolge durch den Berater
direkt an die Kunden. Die Preise würden ausschließlich von der Fa. A.
festgelegt werden, Preisänderungen durch den "A. -Berater" seien
nicht möglich, außer er würde aus Eigenem Preisnachlässe
gewähren. Von Seiten der Fa. A. bestehe kein Lagerzwang, keine
Mindestumsatzverpflichtung und keine Gebietsbeschränkung. Die "A.
-Berater" können ihre Arbeitszeit selbst bestimmen und die
Tätigkeit entweder nebenberuflich oder hauptberuflich
ausüben.
Die Verdienstmöglichkeiten seien im "A.
-Handbuch" bzw im "Verkaufssponsorplan" (Aufbauhilfe 1) - im
Folgenden verkürzt - beschrieben:
"Der Berater
erhält monatlich neben einer Basisprovision einen Leistungsbonus; daneben
ist auch die Erzielung diverser anderer Boni möglich. Die Basisprovision
beläuft sich auf ca 30%; dabei handelt es sich um die Differenz zwischen
Einkaufspreis und Verkaufspreis. Alle
A. -Produkte haben neben einem
verbindlich festgesetzten Verkaufspreis zwei Wertzahlen zugeordnet, die für
die Festlegung des Verdienstes wesentlich sind:
1. Punktwert
(PW)
2.
Geschäftsvolumen (GV).
Beim
Punktwert handelt es sich um jene Einheit, die für ein Produkt festgelegt
ist (bleibt unverändert). Das Geschäftsvolumen hingegen ist ein
Schillingwert und dynamisch.
Das
Geschäftsvolumen und der Punktwert dienen als Basis für die Berechnung
der Provision anhand der Leistungsbonustabelle. Die Höhe des Leistungsbonus
hängt vom monatlichen persönlichen Gesamtpunktewert ab und ist in 3
- 21 % des Geschäftsvolumens gestaffelt, wobei der persönliche
Umsatz und die Umsätze der gesponserten Mitarbeiter als
Berechnungsgrundlage dienen. Die Basisprovision wird monatlich zusammen mit dem
Leistungsbonus ausbezahlt."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl
1993/33) über das Vorliegen von Einkünften über die Annahme einer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung
vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung, im Folgenden kurz VO genannt)
regle das Vorliegen einer Einkunftsquelle bei Auftreten von
Verlusten.
"Gemäß
§ 1 Abs. 1 VO liegen Einkünfte bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen und nicht
unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Gemäß
§ 2 Abs. 2 VO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines
Betriebes) iSd § 1 Abs. 1 VO, längstens jedoch
innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für die Betätigung
jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Gemäß
§ 2 Abs 2 VO letzter Satz darf ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten
Satzes nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird."
Bei der von der Bw ausgeübten Tätigkeit handle es
sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um einen Gewerbebetrieb. Diese
Betätigung sei daher unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 VO
einzuordnen.
Vermittelt würden meistens Waren geringeren Wertes
(z.B. Kosmetika, Körperpflegemittel etc.) werden. Im Hinblick darauf, dass
die Einholung von Vermittlungsaufträgen überwiegend in
Einzelgesprächen und Einzelberatungen erfolgen würde, stehe jedem
einzelnen Vermittlungsauftrag, der nur relativ geringe Einnahmen erwarten lasse,
hoher Zeitaufwand, hohe Ausgaben für Vorführprodukte und Fahrtkosten
etc gegenüber.
Betrachte man ein einzelnes (durchschnittliches)
Vermittlungsgeschäft, so ergebe sich im Regelfall ein Verlust, da
üblicherweise schon die konkreten, dem einzelnen Geschäft
zuzurechnenden Aufwendungen den durchschnittlichen Provisionsertrag
übersteigen würden. Darüber hinaus würden noch
zusätzliche Aufwendungen (zB Kosten für Steuerberatung,
Beiträge/Gebühren, Werbungsaufwendungen, Aufwendungen für nicht
erfolgreiche Geschäftsanbahnungen usw.) anfallen, die ebenfalls durch
erzielte Provisionserträge abgedeckt werden müssten, damit die
Tätigkeit insgesamt zum wirtschaftlichen Erfolg führen würde.
Weiters werde diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt, wodurch die
Ausübung der Tätigkeit zeitlich nur eingeschränkt möglich
sei.
Zu erwähnen sei auch, dass die Vermittlung eines
Geschäftes in der Regel ein mehrmaliges Aufsuchen der Kunden erfordern
würde. Einmal zum Einholen des Kaufantrages und ein weiteres Mal zur
Lieferung des gekauften Gegenstandes, da von der Fa. A. die persönliche
Auslieferung der bestellten Waren empfohlen werde, um eine erhöhte
Stammkundenbindung zu begründen.
Die dadurch verursachten hohen Reiseaufwendungen
würden daher jedes einzelne Geschäft belasten. Bei kleinen
Verkäufen (welche die Masse der Vermittlungsumsätze ausmachen
würden) würden schon die Reisekosten und die Kosten für
Vorführmaterial die erzielten Provisionen übersteigen.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass nicht alle
Gespräche erfolgreich verlaufen würden, sodass ein Teil des Aufwandes
vergeblich unternommen werde. Die insgesamt erzielbaren Einnahmen würden
bei der gewählten Art und Weise der Wirtschaftsführung in einem
solchen Verhältnis zu den Ausgaben stehen, dass davon auszugehen sei, dass
ein dauerhafter Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben nicht zu
erzielen sei.
In den bisher dem Finanzamt bekannt gewordenen Fällen
seien nur Verluste erzielt worden. Da aus faktischen und wirtschaftlichen
Gründen kein "A. -Berater" dauernd die Verluste trage bzw tragen
könne, würde nach einigen Jahren zwangsläufig die Einstellung der
Tätigkeit erfolgen, was dazu führen würde, dass durch die
Tätigkeit kein Gesamtgewinn erzielbar sei. Aus wirtschaftlichen
Gründen sei ein dauerndes "Inkaufnehmen" von Verlusten nicht zu erwarten,
sondern die Einstellung der Tätigkeit als logische Folge.
Unter Berücksichtigung aller Umstände sei davon
auszugehen, dass die Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet werde. Ein Anlaufzeitraum dürfe somit nicht angenommen werden. Die
Tätigkeit sei daher als Liebhabereitätigkeit im steuerlichen Sinn
anzusehen. Ein Ausgleich der erklärten Verluste mit anderen positiven
Einkünften sei nicht möglich.
Mit Eingabe vom 30. März 2003 (eingelangt beim
Finanzamt am 2. April 2003) erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw die Tätigkeit als
Privatgeschäftsvermittlerin im Jahr 2001 begonnen habe, sodass die Verluste
gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhaberei-Verordnung vom 17.12.1992
für die ersten drei bis fünf Jahre steuerlich immer anzuerkennen
seien.
Ausnahme sei:
"Ein Anlaufzeitraum im
Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach dem
Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet
wird"
Fest stehe, dass die Bw ihre Tätigkeit keinesfalls
beendet habe und in Zukunft auch nicht beabsichtige diese Tätigkeit zu
beenden. Damit sei klargestellt, dass die Finanzverwaltung unter Beweis zu
stellen habe, dass die Bw die Tätigkeit beenden werde. Es reiche daher
keineswegs aus, Behauptungen aufzustellen, dass die Bw mit ihrer Tätigkeit
als Privatgeschäftsvermittlerin auch in Zukunft mit keinem positiven Ertrag
zu rechnen habe und daher auf Dauer gesehen keine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuerrechts gegeben sei. Diese pauschalen Begründungsversuche und
Behauptungen würde der Verwaltungsgerichtshof entschieden ablehnen (VwGH Zl
93/14/0217 vom 21.6.1994), FLD f. Wien, NÖ, Bgl. vom 24.5.2002 zu
B.).
|
|
Provisionseinnahmen:
|
Verlust/Gewinn
|
2001
|
2.128,93
|
-3.483,64
|
2002
|
2.612,89
|
-2.188,47
|
2003
|
4.000,00
|
+800,00
|
2004
|
6.000,00
|
+1.200,00
|
2005
|
8.000,00
|
+2.000,00
|
2006
|
10.000,00
|
+3.000,00
|
2007
|
13.000,00
|
Es könne wohl kein Zweifel
aufkommen, dass die Bw die Privatgeschäftsvermittlung "nicht zum
Spaß" betreibe. Dies im Hinblick darauf, dass sich die Provisionseinnahmen
im Jahr 2001 von € 2.128,00 auf € 13.000,00 im Jahr 2007
steigern lassen würden, bedeute dies, dass sich der Umsatz gegenüber
dem Jahr 2001 um 511% steigern lassen würde.
Genauso würde es sich mit der Verlustentwicklung
verhalten, die im Jahr 2002 nur mehr gering ausgefallen sei. Nicht zu vergessen
sei, dass bereits im Jahr 2003 mit einem Gewinn zu rechnen sei.
Weiter sei insbesondere auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 8.11.1989, Zl 85/13/0190 zu verweisen. Diese
Entscheidung stelle sich wie folgt dar: "Der
angeführte Betrieb hatte in den ersten fünf Jahren Verluste in der
Höhe von S 1.236.604,-- und in den folgenden fünf Jahren Gewinne
in Höhe von S 508.030,00". Gehe man von den Zahlen aus, dann
würde sich ergeben, dass dieser Betrieb in den letzten fünf Jahren
(also nach insgesamt 10 Jahren Beobachtungszeitraum) nur 41% der Verluste der
ersten fünf Jahre aufgeholt habe. Damit sei klargestellt, dass der
Verwaltungsgerichtshof einerseits von den ersten fünf Jahren als
Anfangsverluste ausgehe und andererseits einen Beobachtungszeitraum von
insgesamt 10 Jahren zubillige.
Nachdem die Bw im Jahr 2002 nur einen
verhältnismäßig geringfügigen Verlust erwirtschaftet habe
und darüber hinaus entsprechend der Aufstellung die Verluste der ersten
Jahre zum Teil wettgemacht werden konnten, könne kein Zweifel aufkommen,
dass der Verlust des Jahres 2001 zumindest vorläufig anzuerkennen
sei.
Weiters wies die Bw darauf hin, dass lt. Institut für
Gewerbe- und Handelsforschung für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 die
Umsatzrentabilität (Gewinn der Betriebsleistung bzw des Umsatzes) 0,61%
betragen habe und somit 90% aller Gewerbebetriebe zur Liebhaberei erklärt
werden müssten. In den Geschäftsjahren 1998 und 1999 habe sich lt.
Auskunft des Institutes für Gewerbe- und Handelsforschung nichts
Wesentliches geändert.
Die Bw komme abschließend
auf die Entscheidung der Finanzlandesdirektion vom 24.5.2002 zurück, in
welcher die Behörde klar und deutlich zu dem Schluss gekommen sei, dass ein
Beobachtungszeitraum von 6 Monaten keinesfalls ausreiche, um die Tätigkeit
als Warenpräsentator ganz allgemein als objektiv nicht geeignet anzusehen,
Gewinne bzw Gesamtgewinn zu erzielen. Diese Behauptung werde vom Finanzamt
einfach aufgestellt, ohne auch nur eine Begründung zu liefern.
Versehentlich habe die Bw vergessen ihren Buchhalter zu
ersuchen den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend zu machen und sie stelle daher
den Antrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag bei der Bemessung der Einkommensteuer
zu berücksichtigen und der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Verlust des Jahres 2001
vorläufig anerkannt werde.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 wurde die Bw ua ersucht
eine Prognoserechnung sowie eine Zwischenrechnung (Einnahmen/Ausgabenrechnung)
für den Zeitraum Jänner bis Juli 2003 vorzulegen.
Mit Eingabe vom 27. August 2003 legte die Bw nachstehende
Prognoserechnung sowie eine Einnahmen/Ausgaberechnung für den Zeitraum
1.1.- 31.7.2003 vorzulegen.
Prognoserechnung:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Umsatz
(brutto)
|
2.128,93
|
2.612,89
|
4.000,00
|
6.000,00
|
8.000.00
|
10.000,00
|
Gewinn/Verlust
|
-3.483,73
|
-2.188,47
|
874,00
|
2.055,00
|
2.800,00
|
2.970,00
|
Ausgaben
(brutto)
|
5.612,66
|
4.801,36
|
3.126,00
|
3.945,00
|
5.200,00
|
7.030,00
|
Aufbauhilfen
|
35,97
|
10,00
|
30,00
|
60,00
|
110,00
|
320,00
|
Beiträge/Geb.
|
426,59
|
579,32
|
350,00
|
450,00
|
1.000,00
|
1.400,00
|
Büromaterial
|
0,00
|
0,00
|
150,00
|
200,00
|
200,00
|
380,00
|
Diäten
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
KM-Gelder
|
3.085,94
|
816,66
|
600,00
|
850,00
|
1.000,00
|
1.200,00
|
Fachliteratur
|
30,52
|
22,95
|
0,00
|
35,00
|
90,00
|
130,00
|
GWG
|
0,00
|
749,39
|
0,00
|
0,00
|
120,00
|
250,00
|
Werbung
|
25,94
|
0,00
|
230,00
|
300,00
|
350,00
|
420,00
|
Postgebühren
|
0,00
|
0,00
|
70,00
|
90,00
|
110,00
|
130,00
|
Steuerberatung
|
0,00
|
102,00
|
156,00
|
250,00
|
300,00
|
500,00
|
Reisesp.
(Beleg)
|
409,61
|
240,00
|
240,00
|
320,00
|
320,00
|
340,00
|
Telefon
|
339,38
|
590,50
|
630,00
|
720,00
|
840,00
|
1.000,00
|
Vorführprodukte
|
1.229,64
|
1.690,54
|
670,00
|
520,00
|
760,00
|
860,00
|
Sonstige
Ausgaben
|
29,07
|
0,00
|
0,00
|
150,00
|
0,00
|
100,00
|
E/A/R
für 1.1.-31.7.2003
|
|
|
Einnahmen:
|
|
€ 2.286,29
|
Ausgaben:
|
|
|
Beiträge/Gebühren
|
€ 260,37
|
|
Kilometergeld
|
€ 498,40
|
|
Reisespesen
|
€ 120,00
|
|
Telefon -20% PA
|
€ 402,41
|
|
Vorführprodukte
|
€ 508,43
|
|
Summe Ausgaben
|
|
€ 1.789,61
|
Gewinn
|
|
€ 496,68
Ebenso wurde die Bw mit
Schreiben vom 24. September 2004 ersucht eine Einnahmen/Ausgaberechnung
(Zwischenrechnung) für den Zeitraum Jänner bis September 2004
vorzulegen.
|
E/A/R
für 1.1.-30.9.2004
|
|
|
Einnahmen:
|
|
€ 2.424,32
|
Ausgaben:
|
|
|
Aufbauhilfen
|
€ 35,80
|
|
Beiträge/Gebühren
|
€ 100,50
|
|
Büromaterial
|
€ 12,00
|
|
Kilometergeld
|
€ 719,83
|
|
Rechts- und
Beratungskosten
|
€ 180,00
|
|
Telefon -20% PA
|
€ 594,37
|
|
Vorführprodukte
|
€ 607,29
|
|
Summe Ausgaben
|
|
€ 2.249,79
|
Gewinn
|
|
€ 174,53
Mit Aktenvermerk (s. E-Akt 2001/
S 36) vom 19. Oktober 2004 wurde folgendes festgehalten:
"Lt.
telefonischer Rücksprache vom 19. Oktober 2004 teilte die Bw folgendes
mit:
Auf
Grund der nichtselbständigen Tätigkeit im
E. (Haupttätigkeit) wurde in den
letzten Jahren (2002 bis Oktober 2004) bzw wird auch in Zukunft die
Nebentätigkeit als A.
-Warenpräsentator nur mehr im kleinem Rahmen ausgeübt. Es wird
sich keine nennenswerte Umsatzsteigerung ergeben. Dies ist auch aus der
vorgelegten Zwischenrechnung 1 bis 9 /2004 zu ersehen.
Weiters
wurde mitgeteilt, dass bisher kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
geführt wurde - es wurden keine Kilometerstände bei Abfahrt und
Ankunft und auch keine Abfahrts- und Ankunftszeiten für Diäten
aufgezeichnet - dies war lt. Aussage von
F. (Kilometergelder und Diäten
wurden lt. Aufschreibungen im Terminkalender geltend gemacht!!) nicht
erforderlich.
Auf
Grund von Fahrgemeinschaften mit anderen
A. -Warenpräsentatoren
wurden in den Jahren 2002 und Folgejahre weniger Kilometergelder als
Betriebsausgaben verrechnet!!!"
Mit Berufungsvorentscheidung vom
3. Dezember 2004 wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Der von der Bw
beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von S 5.000,00 wurde
gewährt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 0,00
festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt:
".....Sie
erklärten aus Ihrer Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler im
Jahr 2001 einen Verlust. Die Tätigkeit war daher anhand der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften
vom 17. Dezember 1992 zu prüfen, ob sie als steuerlich relevante
Einkunftsquelle anzuerkennen ist.
Wie
der VwGH in seiner Rechtsprechung bestätigt hat, ist die
Privatgeschäftsvermittlung als eine Tätigkeit anzusehen, die mit der
Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, betrieben wird. Dementsprechend liegt
eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung gem. § 1
Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) vor. Diese Vermutung kann widerlegt
werden, wenn die Absicht nicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar
ist.
Das
objektiv erkennbare Ertragstreben muss darauf gerichtet sein, im Laufe der
Betätigung Gewinn bzw. Überschüsse in einer Höhe zu
erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern
darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens (Gesamtgewinn) führen.
Für
Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelleneigenschaft iSd
§ 1 Abs. 1 LVO wird vermutet, dass innerhalb der ersten drei
Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre ab Beginn der Betätigung, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen für diese Betätigung jedenfalls
Einkünfte vorliegen (§ 2 Abs. 2 LVO). Ein Anlaufzeitraum
darf nur dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Sie
üben Ihre Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler innerhalb eines
straff geregelten Vertriebssystems aus. Innerhalb dieses Systems dürfen die
Vertreter lediglich die Produkte der Handelskette vermitteln, wobei sie das
Vorführmaterial von dieser Handelskette kaufen müssen.
Kundenbestellungen werden an die Handelskette weitergeleitet. Direkte
Bestellungen durch Kunden sind nicht möglich. Die Auslieferung der
bestellten Waren erfolgt durch die Vertreter direkt an die Kunden. Die Preise
werden ausschließlich von der Handelskette festgelegt,
Preisänderungen durch die Vertreter sind nicht möglich. Es besteht
kein Lagerzwang, keine Mindestumsatzverpflichtung und vor allem keine
Gebietsbeschränkung.
Unter
Berücksichtigung dieses Sachverhaltes sowie Ihrer Ausgabenstruktur (die
Fixkosten wie Vorführmaterial, Reisekosten, Kilometergelder und
Schulungskosten übersteigen bei weitem die Einnahmen) ist die
Gesamtgewinnerzielungsabsicht nicht anhand objektiver Umstände
nachvollziehbar. Ihre Tätigkeit wurde daher nicht als steuerlich relevante
Einkunftsquelle anerkannt.
In
seinem Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl. 96/14/0038, hat der
Verwaltungsgerichtshof zur Nichtgewährung von Anlaufzeiträumen
ausgeführt: "Abschließend wird bemerkt, dass bei keinen Gebietsschutz
genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden
Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf
eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssen, schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet wird."
Da
diese Rechtsmeinung auch für Ihre Tätigkeit zutreffend war, wurde die
Beurteilung als steuerlich nicht relevante Einkunftsquelle bereits ab Beginn der
Betätigung vorgenommen.
In
der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 beantragen Sie die
Anerkennung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Als Begründung
für die Anerkennung der gewerblichen Einkünfte führen Sie aus,
dass die Tätigkeit des Privatgeschäftsvermittlers unter § 1
Abs. 1 LVO einzureihen ist und somit immer ein Anlaufzeitraum von 3 bis 5
Jahren steuerlich anzuerkennen ist. Wie weiter ausgeführt wird, ist die
Bestimmung des § 2 Abs. 2 LVO nicht anzuwenden, da Sie die
Tätigkeit keinesfalls beendet haben und auch nicht deren Einstellung
beabsichtigen.
In
der Berufungsausführung finden sich auch Prognosen über zu erwartende
Einnahmen und Ergebnisse bis zum Jahr 2007, die nach Ihrer Ansicht eine
eindeutige positive Entwicklung darstellen. Demnach wären die Verluste der
Jahre 2001 und 2002 bereits in wenigen Jahren wettgemacht.
Mit
dem Hinweis auf ein VwGH-Erkenntnis bzw. einer Berufungsentscheidung der FLD
urgieren Sie die Anwendung eines längeren Beobachtungszeitraumes bzw. eines
Anlaufzeitraumes von 5 Jahren.
Die
Steuererklärungen für die Jahre 2002 (erklärter Verlust
€ 2.188,47, ESt-Bescheid bereits am 30.4.2003 ergangen, Einkünfte
aus Gewerbebetrieb wurden nicht anerkannt, Berufung wurde nicht eingebracht) und
2003 (erklärter Gewinn € 167,04, noch kein Bescheid ergangen)
wurden inzwischen beim Finanzamt eingebracht. Über Verlangen wurde auch
eine Zwischenertragsrechnung für den Zeitraum 1. Jänner bis
30. September 2004 beigebracht, die einen Gewinn von € 174,53
ausweist.
Im
Vorhalteverfahren wurden von Ihnen auch Fahrtenbücher für die Jahre
2001 bis September 2004 abverlangt. Wie eine Überprüfung dieser
Fahrtenbücher zeigt, scheinen in diesen Aufzeichnungen nur im Jahr 2001
Fahrten zu Produktvorführungen bzw. Produktauslieferungen auf. Im Jahr 2002
wurde eine Produktvorführung aufgezeichnet, in den Jahren 2003 und 2004
werden nur Fahrten zu Schulungen und Gruppentreffen geltend gemacht.
Ebenso
wurde mit Schreiben vom 27. August 2003 über Verlangen eine
Prognoserechnung vorgelegt, die für den Zeitraum bis 2006 jährliche
Einnahmensteigerungen von € 2.000 aufweist. Diesbezüglich ist
jedoch auch auf ein Telefonat mit Ihnen vom 19. Oktober 2004 zu verweisen,
in dem Sie mitteilten, dass die Tätigkeit in den letzten Jahren (2002 bis
Oktober 2004) bzw. auch in Zukunft nur in kleinem Rahmen ausgeübt wird und
mit keinen nennenswerten Umsatzsteigerungen zu rechnen ist. Diese Auskunft steht
in krassem Widerspruch zur Prognoserechnung vom August 2003.
In
diesem Telefonat teilten Sie weiters mit, dass aufgrund von Fahrgemeinschaften
mit anderen A. -Warenpräsentatoren
am 2002 weniger Kilometergelder als Betriebsausgaben verrechnet wurden.
Die im August
2003 vorgelegte Prognoserechnung für den Zeitraum bis 2006 kann nicht
nachvollzogen werden. Die in dieser Prognoserechnung in Ansatz gebrachten
möglichen Einnahmen werden durch Ihre Mitteilung bei einem Telefonat am
19. Oktober 2004, wonach die Tätigkeit nur in geringem Umfang
betrieben wird und mit keinen Umsatzsteigerungen zu rechnen ist, widerlegt. So
weichen die prognostizierten Werte der Jahre 2003 und 2004 erheblich von den
tatsächlichen Werten ab.
Ihre
Tätigkeit besteht in der Vermittlung von Waren der Fa.
A.. Die Vermittlung eines
Geschäftes erfordert in der Regel ein mehrmaliges Aufsuchen der Kunden.
Einmal zur Präsentation der Produkte und der Einholung des Kaufantrages und
ein weiteres Mal zur Lieferung des gekauften Gegenstandes, da von der Fa.
A. die persönliche Auslieferung
der bestellten Waren empfohlen wird, um eine erhöhte Stammkundenbindung zu
begründen. Zusätzlich müssen von den Vermittlern laufend
Schulungsveranstaltungen sowie Gruppentreffen der Fa.
A. besucht werden.
Entsprechend
der vorstehenden Ausführung resultieren die im Jahr 2001
zurückgelegten Kilometer aus Fahrten zu Produktpräsentationen, zur
Auslieferungen der Waren aber auch aus Fahrten zu den verschiedenen Schulungen
und Gruppentreffen. In den Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten
der Jahre 2002 und 2003 sowie des Zeitraumes Jänner bis September 2004
scheinen jedoch nur Fahrten zu Gruppentreffen und Schulungen auf.
Diesbezüglich teilten Sie bei einer telefonischen Rücksprache mit,
dass aufgrund von Fahrgemeinschaften mit anderen
A.-Beratern ab dem Jahr 2002 weniger
Kilometergelder als Betriebsausgabe verrechnet wurden.
Diese
Auskunft erscheint im Zusammenhang mit den ausgewiesenen betrieblichen Fahrten
wenig glaubhaft. Derartige Fahrgemeinschaften werden wohl nur bei Fahrten zu
Gruppentreffen und Schulungen eingegangen, die teilweise in weiter entfernten
Orten abgehalten werden. Es erscheint aber nicht glaubhaft, dass
A.-Berater Fahrgemeinschaften für
Fahrten zu Produktpräsentationen und zur Auslieferung der Waren eingehen,
wenn unterschiedliche Kunden bereist werden. Das Finanzamt gelangte daher zur
Ansicht, dass die Kilometergelder für diese Fahrten nur aus dem Grund nicht
als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, um positive Betriebsergebnisse
für die Liebhabereiprüfung zu erzielen.
Ihr Einwand,
dass lt. Institut für Gewerbe und Handelsforschung für die
Geschäftsjahre 1995 und 1996, mangels wesentlicher Änderungen auch
für die Jahre 1998 und 1999 die Umsatzrentabilität 0,61 % betragen
würde und somit 90 % aller Gewerbebetriebe zur Liebhaberei erklärt
werden müssten, muss entgegengehalten werden, dass für die Beurteilung
der Frage, ob eine Tätigkeit als
A.-Vertreter eine Einkunftsquelle iSd
Einkommensteuergesetzes darstellt, der Umsatzrentabilität anderer
Gewerbebetriebe keine Bedeutung zukommt.
Eine
Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle iSd Einkommensteuergesetzes
anzusehen, wenn sie geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen
Totalgewinn zu erwirtschaften.
Auf
den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass im Hinblick auf die
Jahre 2001 bis 2003 der Anlaufzeitraum mit einem Gesamtverlust abgeschlossen
wurde.
Unter
Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von Beginn der Betätigung bis
zu deren Beendigung. Maßgeblich ist daher nicht der Periodengewinn, der
innerhalb eines Kalenderjahres erzielt wird, vielmehr sind alle
Periodenergebnisse während denen die Betätigung vorliegt, zu addieren.
In
diesem Zusammenhang kommt eben der Verwaltungsgerichtshof zu dem Erkenntnis,
dass bei nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlern, die keinen
Gebietsschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter werben,
Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und
überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, schon
systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet
wird, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist.
Wie
den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, haben Sie im
Berufungsverfahren keinerlei Argumente vorgebracht, die zu einer Änderung
der rechtlichen Einstufung als Liebhaberei führen würde. Die
Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler ist daher unverändert als
steuerlich nicht relevante Einkunftsquelle zu beurteilen und die Berufung in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen."
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2004
(eingelangt beim Finanzamt am 7. Jänner 2005) erhob die Bw gegen den oa
Bescheid Berufung (richtig wohl Vorlageantrag). Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass die Bw die
Tätigkeit innerhalb eines straff geregelten Vertriebsystems ausübe. Es
sei auch nicht richtig, dass die Bw lediglich Produkte der Fa. A. vermitteln
dürfe. Zur Zeit würde sie 1.200 Produkte vermitteln, wobei ein
großer Teil der Waren von namhaften Firmen (C., D. usw ) stammen
würde. Das Vorführmaterial müsse vom Berater gekauft werden,
wobei zu bemerken sei, dass es keinerlei Beschränkungen geben würde
und auch keine Mindestabnahmeverpflichtungen. Jeder Berater könne bestellen
soviel er wolle. Nicht richtig sei auch, dass sie keine Rabatte gewähren
könne.
Die unrichtige Behauptung, dass die Fixkosten wie
Vorführmaterial, Reisekosten, Kilometergelder und Schulungskosten bei
weitem die Einnahmen übersteigen würden, würde für die Jahre
2003 und 2004 keinesfalls zutreffen. In beiden Jahren hätten die Einnahmen
die Ausgaben überstiegen.
Die Behauptung, dass die Tätigkeit auch in Zukunft nur
in kleinem Rahmen ausgeübt werde und mit keinen nennenswerten
Umsatzsteigerungen zu rechnen sei, beruhe auf einem Missverständnis. Ganz
im Gegenteil werde die Bw und ihre gesponserte Linie alles unternehmen um die
Provisionen erheblich zu steigern. Das Bestreben der Bw in Zukunft werde sein,
mehr Menschen ins Geschäft zu bringen (zu sponsern). Um dieses Ziel zu
erreichen, würde die Bw Kataloge verschicken und verteilen, Inserate unter
dem Titel "aufstrebendes Unternehmen... " wiederholt in den diversen Zeitungen
aufgeben sowie aus diversen Zeitungen Anschriften und Telefonnummern von
Menschen heraussuchen, die Arbeit oder ein Zusatzeinkommen suchen würden
und diese dann anzurufen, um eine Terminvereinbarung zu treffen. Diese gesetzte
Maßnahme würde dazu führen, dass die Bw in Hinkunft mindestens 3
Sponsorgespräche mit Interessenten führen werde. Die Bw werde auch mit
den auf ihrer Kundenliste aufscheinenden Kunden mindestens einmal pro Monat
telefonisch oder persönlich Kontakt aufnehmen, um sie über neue
Produkte und Angebote zu informieren und gleichzeitig Bestellungen entgegen zu
nehmen und sie über beabsichtigte Ausstellungen in Kenntnis zu setzen. Als
nächsten Schritt werde die Bw eine Reihe von Leuten
"einige Produkte eine Woche lang zur Probe als
Test überlassen, um so den sogenannten Einzelhandel anzukurbeln".
Das Hauptinteresse der Bw werde jedoch das Sponsern von neuen Beratern
sei, da dies einen Leistungsbonus von 3% bis 21% des Geschäftsvolumens
gestaffelt bringen würde. All diese Maßnahmen zusammen würden zu
einer erheblichen Geschäftsausweitung führen.
Die Behauptung, dass das A. -Geschäft ein
Schneeballsystem sei, werde zurückgewiesen. Eine Begründung
hiefür werde vom Finanzamt nicht geliefert. Es sei richtig, dass es keinen
Gebietsschutz geben würde. Auch eine Bank, Bäcker, Versicherung usw
würden in keinem Ort in Österreich einen Gebietschutz genießen.
Sie würden alle in Konkurrenz stehen. Aber gerade das Fehlen des
Gebietsschutzes gebe der Bw die Möglichkeit in Österreich und der
übrigen Welt ihre Tätigkeit auszuüben.
Sie stelle daher den Antrag, ihrer Berufung Folge zu geben
und die Einkommensteuer 2001 erklärungsgemäß vorläufig
festzusetzen.
Festzuhalten ist, dass der Verlust aus Gewerbebetrieb im
Jahr 2002 und der Gewinn des Jahres 2003 mit endgültigen Bescheiden
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 (datiert vom 30.
April 2003 bzw vom 3. 12. 2004) nicht anerkannt worden ist. Die Bescheide wurden
rechtskräftig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist,
1.) ob die nebenberufliche Tätigkeit der Bw als A.
-Beraterin - welche die Bw im April 2001 - begonnen hat
- eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes
darstellt.
2.) der Bw der Alleinerzieherabsetzbetrag zu gewähren
ist.
Ad 1.) Als Anlaufverluste gelten die Jahre ab Beginn der
Betätigung, das sind die Jahre 2001 - 2003 (§ 2 Abs. 2 der
LVO). Da im vorliegenden Fall bei dieser Tätigkeit vom Beginn an Verluste
anfallen, ist anhand der Liebhabereiverordnung vorzugehen.
Wie auch in der Berufung zum Ausdruck kommt und seitens des
UFS auch nicht bestritten wird, handelt es sich bei der im Jahr 2001 begonnenen
und von der Bw nebenberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit um
eine Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
zu erzielen. Die Tätigkeit ist hinsichtlich des Jahres 2001 nach den
Bestimmungen der LVO vom 17.12.1992 BGBl Nr. 33/1993 (LVO II) zu
beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 erster Satz LVO 1993
sind die in den ersten Kalenderjahren ab Beginn der Betätigung nach §
1 Abs. 1 leg cit angefallenen Verluste grundsätzlich steuerlich
anzuerkennen. Ein Anlaufzeitraum nach § 2 Abs. 2 LVO darf jedoch nicht
angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass eine voraussichtlich begrenzte
Tätigkeit bereits vor dem Anfallen eines Gesamtgewinnes oder
Gesamtüberschusses beendet werden wird.
Das Ertragsstreben des Stpfl. muss auf die Erzielung eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gerichtet sein. Die im Laufe der
Betätigung erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse dürfen
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern müssen
darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu
einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten
führen.
Es kann den gesetzlichen Formulierungen des § 2
Abs. 2 EStG 1988 über den Verlustausgleich im Zusammenhang mit der
Definition der Überschusseinkünfte im § 2 Abs. 4 Z 2 EStG
1988 wohl das Verständnis entnommen werden, dass unter Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 nur die wirtschaftlichen Ergebnisse
solcher Tätigkeiten verstanden werden dürfen, die sich in der
betriebenen Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung zugänglichen
Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen und denen auch das Bestreben des
Tätigen zur Erwirtschaftung eines solchen Erfolges zugrunde liegt. Der
normative Gehalt der Vorschrift des § 2 EStG 1988 reicht jedoch nicht
so weit, die Anforderungen eines in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich
erwirtschafteten Gesamterfolges als Tatbestandsmerkmal steuerlich beachtlicher
Einkünfte zu tragen (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171; ÖStZB 1996,
397).
Der Verwaltungsgerichtshof (s VwGH 3.7.1996, 93/13/0171)
hielt in einem verstärkten Senat an der Auffassung fest, dass die
Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu
beurteilen ist, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise
objektiv Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Dem subjektiven Ertragstreben
desjenigen, der sich betätigt, komme für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 der Einkommensteuergesetze dann Bedeutung zu, wenn die
Prüfung der objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der
Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt; dies allerdings nur insoweit, als
solches Ertragsstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach
außen erkennbar in Erscheinung tritt. Festzuhalten ist ferner daran, dass
unter der Ertragsfähigkeit einer Betätigung als
Tatbestandsvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft die Eignung der
Tätigkeit zu verstehen ist, einen der positiven Steuererhebung aus der
betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen.
Als Anlaufverluste gelten die Jahre ab Beginn der
Betätigung, das sind im vorliegenden Fall die Jahre 2001 - 2003
(§ 2 Abs. 2 der LVO). Da bei dieser Tätigkeit von Beginn an
Verluste anfallen, ist anhand der Liebhabereiverordnung vorzugehen.
Der Anlaufzeitraum ist als Art Beobachtungszeitraum
anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch
erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem
wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der
sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt
lohnend gestaltet bzw gestalten wird.
Liegt - wie im gegenständlichen Fall nicht in
Abrede gestellt wird - eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.
1 der LVO vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung
kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO) nachvollziehbar ist. Fallen bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der LVO Verluste an, so ist
das Vorliegen der Absicht einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, anhand der in § 2
Abs. 1 Z 1 - 6 LVO genannten (objektiven) Kriterien zu beurteilen. Auf die
Wunschvorstellung desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es
hierbei nicht an. In diese Beurteilung sind auch die Verhältnisse innerhalb
des Anlaufzeitraumes mit einzubeziehen (VwGH vom 12.8.1994, Zl 94/14/0025,
vom 21.6.1994, Zl 93/14/0217).
Bei der Privatgeschäftsvermittlung im hier
angesprochenen Sinn handelt es sich einerseits um die Vermittlung von Produkten
durch die Vertreter bzw Berater an Private, andererseits um die Anwerbung neuer
Vertreter durch den "Sponsor". Der Produktvertrieb erfolgt vielfach in Form von
Party- oder Haustürgeschäften. Das Vertriebsystem ist nach den
sogenannten "Schneeballsystem" aufgebaut, wobei sich über dem jeweiligen
Vertreter der "Sponsor" befindet, der an dem Umsatz beteiligt ist, und unter ihm
jene Vertreter, die von selbst "gesponsert" werden und an deren Umsätzen er
wiederum beteiligt ist. Dieses Schneeballsystem bewirkt, dass die Anzahl der
Kunden für den Vertreter zunächst erfreulich steigt. Mit einer
zeitlichen Verzögerung tritt jedoch durch eben dieses System eine
Marktverengung und eine gegenseitige Konkurrenzierung ein.
Die Vertreter dürfen lediglich Produkte (im
Allgemeinen Kleinwaren) der Handelskette vermitteln, wobei sie das
Vorführmaterial von dieser Handelskette kaufen müssen. Die
Auslieferung der bestellten Ware erfolgt durch die Vertreter direkt an die
Kunden. Die Preise werden ausschließlich von der Handelskette festgelegt.
Preisänderungen durch die Vertreter sind nicht möglich. Es besteht
kein Lagerzwang, keine Mindestumsatzverpflichtung und vor allem keine
Gebietsbeschränkung. Die Vertreter können ihre Arbeitszeit selbst
bestimmen und die Tätigkeit entweder nebenberuflich oder hauptberuflich
ausüben. Nach dem Verkaufs- "Sponsor"plan erhält der Vertreter
monatlich neben einer Basisprovision einen Leistungsbonus; daneben ist die
Erzielung diverser anderer Boni möglich. Die Basisprovision errechnet sich
im Wesentlichen als Prozentsatz der Differenz zwischen dem Einkaufspreis, zu dem
der Vertreter die Produkte bei der Handelskette erwerben kann und dem
Verkaufspreis an die Kunden. Die Höhe des Leistungsbonus hingegen
hängt nicht nur vom eigenen Umsatz, sondern auch von den Umsätzen der
"gesponserten" Vertreter bzw Vertretergruppe ab.
Im Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl 96/14/0038 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der Frage, ob bei bestimmten
Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2
LVO anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt. Das oa Erkenntnis betraf
nebenberufliche Vertreter, die vorwiegend im Bereich ihrer Bekannten
Haushaltsartikel vertreiben. Aus dieser Betätigung sind von Anfang an
Verluste angefallen:
Der VwGH sprach im zitierten Erkenntnis aus:
"Ob die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten
Behörde vertretene Ansicht, ein Anlaufzeitraum sei nicht anzunehmen,
vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der VwGH kann im
Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung nicht finden, die
Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die
belangte Behörde durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die
amtsbekannte Tatsache, dass nebenberuflich tätige
"A. -Vertreter" idR keine Gewinne
erzielen, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der Bf hat weder behauptet
seine Tätigkeit unterscheide sich von der anderer
"A. -Vertreter", noch ist dies
aus der Aktenlage erkennbar. Vielmehr wird die gesamte Tätigkeit der
"A. -Vertreter"
einschließlich der Preisgestaltung für die verkauften Produkte von
der A. -GmbH straff geregelt
(vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im E 21.6.1994, 93/14/0217).
Wie der VwGH im eben erwähnten Erkenntnis sowie im E 12.8.1994, 94/14/0025,
ausgeführt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten
werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Tätigkeit eines
"A. -Vertreters " sei objektiv
gesehen nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Der belangten Behörde kann
aber auch bei der von ihr vorgenommenen Würdigung des Einzelfalles-
insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die bisher vom Bf erzielten
Umsätze geringer seien als seine Reiseaufwendungen, wobei sie sein
Argument, diese Aufwendungen könnten in Hinkunft verringert werden, zu
Recht verworfen hat, eventuelle Preisnachlässe zu Lasten des Bf gingen, die
vom Bf für die Jahre 1995 bis 1998 prognostizierten Gewinne jeglicher
Grundlage entbehrten und die Tätigkeit des Bf als
"A. -Vertreter" aufgrund seiner
wirtschaftlichen Lage nicht aufrecht zu erhalten sei - nicht
entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine
Tätigkeit als "A.
-Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein
Anlaufzeitraum anzunehmen sei."
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass
allein aufgrund der Tatsache, dass im streitgegenständlichen Jahr und im
darauffolgenden Jahr die Kilometergelder, die Telefonkosten und die
Vorführprodukte höher waren als die erzielten Einnahmen systembedingt
iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird bzw beendet
werden muss.
Unter Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von
Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung (Veräußerung,
Aufgabe oder Liquidation). Maßgeblich ist daher nicht der
(Perioden-)Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw Wirtschaftsjahres
erzielt wird, vielmehr sind alle Periodenergebnisse, während denen die
Betätigung vorliegt unter Einbeziehung eines Übergangsverlustes und
Veräußerungsgewinnes
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, Anh I/2 Anm. 54) zu addieren.
Im vorliegenden Fall stehen in den Jahren 2001 - 2003
Einnahmen in Höhe von € 8.381,70 Ausgaben in Höhe von
€ 13.886,77 gegenüber. In den Jahren 2001 - 2003 hat die Bw
somit einen Gesamtverlust in Höhe von € 5.505,07
(S 75.751,42) - trotz eines Jahresgewinnes im Jahr 2003 in Höhe
von € 167,04 erwirtschaftet.
Nach Meinung des UFS hat die Bw keine Möglichkeit, die
Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung von Beratern zu beeinflussen,
somit ist bei dieser Art der Wirtschaftsführung diese Tätigkeit nicht
geeignet, Gewinne zu erzielen.
In diesem Zusammenhang kommt der Verwaltungsgerichtshof zu
der Auffassung, dass bei nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlern, die
keinen Gebietschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter
werben, Schulungen sowie Vorführmaterial selbst zahlen und überdies
hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, schon systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden muss,
weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist (vgl. VwGH 22.2.2000, Zl
96/14/0038).
Wenn die Bw vorbringt, dass es nicht richtig sei, dass sie
nur Produkte der Fa. A. vertreiben dürfe, sondern ein Großteil der
Waren Produkte von namhaften Firmen wie C. und D. seien, dann übersieht
sie, dass die Fa A. auch Waren von anderen namhaften Firmen vertreibt und wird
damit aber die Aussage der Behörde, dass die Bw nur Produkte, die von der
Fa. A. angeboten werden, vermitteln darf, bestätigt.
Dem Vorbringen der Bw, dass es nicht richtig sei, dass sie
keine Rabatte gewähren könne, ist entgegenzuhalten, dass es seitens
der Fa. A. für die angebotenen Waren ein straff geregeltes Preissystem, in
dem keinerlei Nachlässe vorgesehen sind, gibt. Gewährt ein Vertreter
seinem Kunden einen Preisnachlass, so geht dieser zur Gänze zu Lasten des
Vertreters und vermindert dessen Provisionseinnahmen. Dies bedeutet, dass die
Gewährung von Preisnachlässen eher zu einer Umsatzminderung als zu
einer Umsatzsteigerung führt.
Auch das Vorbringen der Bw, dass sie in Hinkunft alles
unternehmen werde, um die Provisionen erheblich zu steigern und als
Maßnahmen dafür die Verteilung von Katalogen und Werbeschreiben,
Überlassung von Testprodukten an mögliche Neukunden, Schaltung von
Inseraten zwecks Werbung von Sponsoren bzw Findung von Sponsoren über
Inserate von Personen, die Nebeneinkommen suchen nennt, kann der Berufung nicht
zum Erfolg verhelfen. Dies deswegen, weil alle diese Maßnahmen, einerseits
sehr zeitaufwendig sind und andererseits wiederum zu hohen Aufwendungen
führen, die das Betriebsergebnis negativ beeinflussen. Zudem bedeutet die
Werbung neuer Vertreter, dass jeder neu geworbene Berater ein Konkurrent des ihn
Werbenden ist, weswegen sich durch die Werbung neuer Vertreter bzw Berater die
Umsätze nicht beliebig steigern lassen. Zudem ist erkennbar, dass das
Vertriebssystem, welches nach dem sogenannten "Schneeballsystem" aufgebaut ist,
dazu führt, dass die Anzahl der Kunden für den Vertreter zunächst
erfreulich steigt, mit einer zeitlichen Verzögerung tritt jedoch durch eben
dieses System eine Marktverengung ein.
Die von der Bw vorgelegte Prognoserechnung (Schreiben vom
27. August 2003) weist bis 2006 jährliche Einnahmensteigerungen von
€ 2.000,00 auf und die Ausgaben für Kilometergelder werden
gegenüber dem Jahr 2001 erheblich reduziert, was seitens der Bw mit der
Bildung von Fahrgemeinschaften begründet wird. Nach Ansicht des UFS
widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die jeweiligen
"Einzelkunden" mittels einer Fahrgemeinschaft besucht bzw beliefert werden.
Zudem weichen die prognostizierten Werte der Jahre 2003 und 2004 erheblich von
den tatsächlichen Werten ab. Aufgrund der dargestellten Ungereimtheiten
vertritt der UFS die Auffassung, dass das von der Bw vorgelegte Zahlenmaterial
nicht als Entscheidungshilfe herangezogen werden kann.
Dem Einwand der Bw, dass lt. Institut für Gewerbe- und
Handelsforschung für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 mangels
wesentlicher Änderungen auch für die Jahre 1998 und 1999 die
Umsatzrentabilität 0,61 betragen würde und somit 90% aller
Gewerbebetriebe zur Liebhaberei erklärt werden müssten, muss
entgegengehalten werden, dass für die Beurteilung der Frage, ob die
Tätigkeit der Bw als A. -Beraterin eine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellt, der Umsatzrentabilität anderer
Gewerbebetriebe keine Bedeutung zu kommt.
Auch der Verweis der Bw, wie bei einer Entscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
24. Mai 2002 vorgegangen worden sei und welche Betriebsergebnisse dieser Berater
erzielt habe, ist für die gegenständliche Entscheidung, ob die von der
Bw ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit einer A. -Beraterin
steuerlich zu behandeln ist, irrelevant. Denn es ist immer im konkreten
Einzelfall zu entscheiden.
Nach Ansicht des UFS ist daher von vornherein die
Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum zu versagen. Dies auch
ohne zu prüfen, ob konkrete Hinweise für eine von der Bw geplante
zeitliche Begrenzung ihrer Tätigkeit vorliegt.
Nach § 200 Abs. 1 BAO kann die Behörde die
Abgabe vorläufig festsetzen, wenn auf Grund der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
ist, oder wenn über den Umfang der Abgabepflicht noch Ungewissheit
herrscht.
Bei Betätigungen, die nicht eindeutig als
Einkunftsquelle oder als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei identifiziert
werden können, kommt der § 200 BAO vermehrt zum Einsatz.
Im vorliegenden Fall ist - aufgrund der oa
Ausführungen - ersichtlich, dass die nebenberuflich ausgeübte
Tätigkeit in einer Art betrieben wird, die von vornherein auf Dauer gesehen
keinen Gesamtgewinn erwarten lässt, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen
ist. Der Anlaufverlust des Jahres 2001 ist daher endgültig nicht
anzuerkennen.
2.) Alleinerzieherabsetzbetrag:
Der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in Höhe von
S 5.000,00 (€ 364) ist zu gewähren. In diesem Punkt
schließt sich der UFS der bereits in der Berufungsvorentscheidung vom
3. Dezember 2004 vertreten Ansicht an.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an das Finanzamt X. zu St. Nr. Y.
Beilagen:
je 1 Berechnungsblatt für die Einkommensteuer für das Jahr 2001
in ATS und in €
Wien, am 25.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-W/05
- Stammnummer
- 17941
- Gültig
- 25.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF