Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0376-S/05
Liebhaberei (Anlaufverluste, Anlaufzeitraum) bei nebenberuflich tätiger Privatgeschäftsvermittlerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-S/05vom 24.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund der lediglich nebenberuflichen Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittlerin ist anzunehmen, dass die Schere zwischen hohen Fixkosten und geringeren Einnahmen bedingt durch den geringeren Zeiteinsatz noch weiter auseinanderklaffen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 19. Juli 2005 gegen die
endgültigen Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 17. Juni 2005
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001, 2002, 2003 und den
Erstbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 20. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog in den
streitgegenständlichen Jahren neben den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
aus ihrer - am 31.07.2001 begonnenen - Tätigkeit als
Privatgeschäftsvermittlerin. Der Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb
wird gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.
Darstellung der erklärten Betriebseinnahmen- und
ausgaben in den Jahren 2001 - 2004:
|
|
2001
in
ATS
|
2001
in
EUR
|
2002
in
EUR
|
2003
in
Eur
|
2004
in
EUR
|
Einnahmen
|
193,42
|
14,06
|
984,02
|
1.866,53
|
2.324,63
|
Ausgaben:
|
|
|
|
|
|
Aufbauhilfen
|
956,88
|
69,54
|
121,66
|
184,38
|
117,76
|
Beiträge/Gebühren
|
4.617,00
|
335,53
|
657,35
|
699,87
|
338,00
|
Büromaterial
|
1.541,10
|
112,00
|
95,74
|
77,26
|
409,04
|
Diäten
|
2.820,00
|
204,94
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Kilometergeld
|
23.436,70
|
1.703,21
|
1.724,11
|
0,00
|
0,00
|
Fachliteratur
Berufsfortbildungskosten
|
476,00
|
34,59
|
2,30
|
35,65
|
0,00
|
GWG
|
0,00
|
0,00
|
155,59
|
0,00
|
186,99
|
Inserate/Werbung
|
1.941,17
|
141,07
|
643,21
|
604,61
|
0,00
|
Rechts-/Steuerberatung
|
0,00
|
0,00
|
102,00
|
115,2
|
140,00
|
Reisespesen
lt. Beleg
|
3.292,00
|
239,24
|
540,00
|
660,00
|
0,00
|
Telefon
- 20% PA
|
3.106,89
|
225,79
|
631,74
|
1.060,60
|
852,46
|
Vorführprodukte
|
5.503,91
|
399,98
|
711,12
|
1.563,27
|
1.690,10
|
sonstige
Aufwendungen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
35
,00
|
806,23
|
AfA
ordentlich
|
0,00
|
0,00
|
239,45
|
0,00
|
0,00
|
Bez.
Vorsteuer lt. Verzeichnis
|
0,00
|
0,00
|
191,56
|
0,00
|
0,00
|
Verlust/Gewinn
|
-47.498,23
|
-3.451,83
|
-4.831,81
|
-3.169,31
|
-2.215,95
Mit den endgültigen Einkommensteuerbescheiden
für die Jahre 2001, 2002 und 2003 vom 17. Juni 2005 und dem
Erstbescheid für das Jahr 2004 vom 20. Juni 2005 versagt das Finanzamt eine
Anerkennung der o. a. Verluste mit folgender Begründung: "Nach der
Rechtsprechung sind zur Einkommensermittlung nur solche Einkünfte
heranzuziehen, deren Quellen auf Dauer gesehen einen Einnahmenüberschuss
erwarten lassen. Eine Tätigkeit, die nach den Umständen des einzelnen
Falles nicht geeignet ist, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes einen
Überschuss abzuwerfen, kommt als Einkunftsquelle nicht in Betracht. Die
Verluste können demnach nicht anerkannt werden."
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung:
Die Bw. führt an dass sie das XX-Geschäft als
Privatgeschäftsvermittlerin im Laufe des Jahres 2001 begonnen habe. Somit
seien die Verluste gemäß
§ 1 (1) Liebhabereiverordnung vom
17.12.1992 für die ersten drei bis fünf Jahre steuerlich immer
anzuerkennen. Eine Ausnahme davon besteht, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Somit darf ein
Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes nicht angenommen werden. Dazu
äußert sich die Bw. in ihrer Berufung folgendermaßen:
"Fest steht, dass ich meine Tätigkeit keinesfalls
beendet habe und in Zukunft auch nicht beabsichtige diese Tätigkeit zu
beenden. Damit ist klargestellt, dass die Finanzverwaltung unter Beweis zu
stellen hat, dass ich die Tätigkeit beenden werde. Es reicht daher
keinesfalls aus, Behauptungen aufzustellen, dass mit meiner Tätigkeit als
Privatgeschäftsvermittler auch in Zukunft mit keinem positiven Ertrag zu
rechnen ist und daher auf Dauer gesehen keine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuerrechts sei." Zudem wird auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der solche pauschale
Begründungsversuche und Behauptungen ablehnt (VwGH vom 21.6.1994,
193/14/0127 ) und ergänzend dazu FLD für Wien, Niederösterreich
und Burgenland vom 24.5.2002 zu GZ RV/73-17/12/02.
Ergänzend führt die Bw. ihre Provisionseinnahmen
und den Verlust/Gewinn der Jahre 2001 bis 2004 und eine Prognose für die
Jahre 2005 und 2006 an (in EUR):
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
20004
|
2005
|
2006
|
Prov isionseinnahmen
|
11,71
|
820,00
|
1555,00
|
1866,00
|
3000,00
|
7000,00
|
Verlust/Gewinn
|
-3452,00
|
-4832,00
|
-3169,00
|
-2216,00
|
1200,00
|
3500,00
Mit Verweis auf diese Zahlen führt die Bw.
an, dass sie ihre Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittlerin nicht zum
Spaß betreibe, da sich die Provisionseinnahmen auf
EUR 7.000,00 im Jahr
2006 steigern ließen (Steigerung 59.777 Prozent von 2001 auf 2006). Ihrer
Ansicht bzw. Prognose nach könne sie auch im Jahr 2005 mit einem Gewinn
rechnen. Anschließend verweist die Bw. auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 8.11.1989, 85/13/0190. Hierbei stellt die Bw. fest
dass in diesem konkreten Fall der Verwaltungsgerichtshof einerseits von den
ersten fünf Jahren als Anfangsverluste ausgeht und andererseits einen
Beobachtungszeitraum von insgesamt 10 Jahren zubillige. Somit seien nach der
Meinung der Bw. ihre Verluste der Jahre 2001 bis 2004 zumindest vorläufig
anzuerkennen.
Ergänzend weist die Bw. insbesondere darauf hin, dass
laut Institut für Gewerbe- und Handwerkforschung für die
Geschäftsjahre 1995 und 1996 die Umsatzrentabilität (Gewinn der
Betriebsleistung bzw. des Umsatzes) 0,61 Prozent beträgt. Würde dies
die Finanzverwaltung nicht nur bei den XX-Beratern sondern bei allen
Gewerbebetrieben anwenden, so müssten 90% aller Betriebe mit Liebhaberei
eingestuft werden. Es sei jedoch bekannt, dass nur bei 10% der Fälle von
der Finanzverwaltung Liebhaberei angenommen werde. In den Geschäftsjahren
2002 und 2003 habe sich laut Institut für Gewerbe und Handwerksforschung an
der Umsatzrentabilität nichts wesentlich geändert.
Im Rahmen der abweislichen Berufungsvorentscheidung wurde
begründend ausgeführt, dass
die Berufungswerberin seit 2001 nebenberuflich als
Privatgeschäftsvermittlerin tätig sei. Die seither erzielten
Umsätze bzw. Verluste stellen sich wie folgt dar:
|
Jahr
|
Umsatz in EUR
|
Verlust in EUR
|
|
|
2001
|
14,06
|
-3.451,83
|
|
|
2002
|
984,02
|
-4.831,81
|
|
|
2003
|
1.866,53
|
-3.169,31
|
|
|
2004
|
2.324,63
|
-2.215,95
|
|
|
SUMME
|
|
-13.668,90
|
|
Nach dem bisherigen Geschäftsverlauf und nach
den allgemeinen Erfahrungen mit nebenberuflichen
Privatgeschäftsvermittlern, insbesondere der Fa. XX ist - auch bei einem
möglichen Erreichen von einzelnen Gewinnjahren - über einen
überschaubaren Zeitraum nicht damit zu rechen, dass ein Gesamtgewinn zu
erzielen wäre. Die im Rahmen der Berufung angeführte prognostizierte
eklatante Steigerung der Umsätze und Erreichen der Gewinnzone schon ab 2005
wäre nicht begründet und erscheine somit mehr als
zweifelhaft.
Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2000,
96/14/0038 und auf Grund des bisherigen von anderen XX -Vertretern nicht
wesentlich abweichenden Geschäftsverlaufes erscheint nach Ansicht des
Finanzamtes die gegenständliche Tätigkeit nicht geeignet, in einem
überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Im Vorlageantrag verwies die Bw. auf ihre bereits
ausführliche Begründung im Rahmen der Berufung und führte
ergänzend aus, dass die Behauptung der Finanzverwaltung, "nach dem
bisherigen Geschäftsverlauf und nach den allgemeinen Erfahrungen mit
nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlern, insbesondere der Fa. XX ist
- auch bei einem möglichen Erreichen von einzelnen Gewinnjahren
- über einen überschaubaren Zeitraum nicht damit zu rechnen,
dass ein Gesamtgewinn zu erzielen sei.", entkräftet werden könne,
indem sie eine ihr bekannte XX-Beraterin anführte, welche angeblich in den
Jahren 1996 bis 2004 deutliche Gewinne in der Höhe zwischen EUR 6.224,58
und EUR 34.995,24 erwirtschaftet hätte.
Überdies wären "amtsbekannte Tatsachen" nicht als
Beweis zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen eine Überprüfung
nicht möglich sei.
.In weiterer Folge wird von der Bw.
vorgebracht::
"Die Behauptung, die hier zu betrachtende
Vermittlertätigkeit ist nach einem sich totlaufenden Schneeballsystem
aufgebaut, ist falsch und obendrein gem. § 168a StGB strafbar. Unter
Schneeballsystem ist ein Verkaufsverfahren zu verstehen, bei dem der Käufer
sich verpflichtet, einen Teil des Kaufbetrages durch Vermittlung neuer Kunden
abzutragen, die ihrerseits der gleichen Verpflichtung unterworfen sind. Es ist
richtig, dass es keinen Gebietsschutz gibt. Ich habe jedoch im Gegenzug die
Möglichkeit, in der ganzen Welt XX-Berater ins Geschäft zu bringen.
Der Gebietsschutz würde meine Tätigkeit nur einschränken. Es ist
richtig, dass ich die Vorführprodukte bei der Firma XX auf eigene Kosten
tätigen muss. Der Aufwand hiefür wird jedoch in den Folgejahren immer
geringer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die nebenberufliche Tätigkeit der Bw.
als XX-Privatgeschäftsvermittlerin, welche die Bw. im Juli 2001 begonnen
hat, eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes
darstellt.
Wie auch in der Berufung zum Ausdruck kommt und seitens des
unabhängigen Finanzsenates auch nicht bestritten wird, handelt es sich bei
der im Jahr 2001 begonnenen und von der Bw. nebenberuflich ausgeübten
gewerblichen Tätigkeit um eine Betätigung, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit ist nach den
Bestimmungen der Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl Nr. 33/1993 (LVO II) zu
beurteilen.
Liegt eine Tätigkeit im Sinne des § 1
Abs. 1 LVO vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Diese
Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, nicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Fallen bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist
das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien (Ausmaß
und Entwicklung der Verluste sowie deren Verhältnis zu den Gewinnen;
Ursachen, aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Tätigkeiten kein
Gewinn erzielt wird; marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen sowie Preisgestaltung; Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen) zu
beurteilen. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn
einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach
§ 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer
es ist nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Die
Beendigung einer Betätigung spricht dabei für sich allein nicht
für eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung, sondern es ist zu
Beginn der Betätigung (von vornherein) zu beurteilen, ob eine
Einkunftsquelle nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorliegt oder nicht
bzw. ob für eine zeitliche Begrenzung sprechende Umstände
vorliegen.
Die nach der Liebhabereiverordnung maßgebliche
Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist ein innerer
Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen
Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt.
Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht
hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der im
§ 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven
Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die
Betätigung entfaltet, kommt es hiebei nicht an (vgl. VwGH 12.8.1994,
94/14/0025).
Mit der Frage, ob die Tätigkeit eines XX-Vertreters
eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 21. 6. 1994, 93/14/0217,
und vom 12. 8. 1994, 94/14/0025, auseinandergesetzt und ist dabei zu der
Auffassung gelangt, dass es sich bei dem im Einzelnen beschriebenen Vertriebs-
und Provisionssystem von XX-Produkten um eine Vermittlertätigkeit handelt,
die grundsätzlich nach einem sich totlaufenden Schneeballsystem aufgebaut
ist. Über einem Vertreter befinden sich so genannte Sponsoren, die an
seinem Umsatz beteiligt sind; unter ihm sind jene XX-Sponsoren (Subvertreter),
die von ihm selbst "gesponsert" (geworben) wurden. Es dürfen lediglich
Produkte der XX GmbH vertrieben werden, wobei es keinen Gebietsschutz gibt und
auch die Preise von der XX GmbH festgelegt werden. Der Produktvertrieb erfolgt
vielfach in Form von Party- und Haustürgeschäften. Auf der
Ausgabenseite solcher Vertreter, die idR nebenberuflich tätig sind und ihre
Kunden bzw. Subvertreter vor allem im Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis
anwerben, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass dieser Kundenkreis auf
Grund der gegenseitigen Konkurrenz binnen kurzem ausgeschöpft ist und
solcher Art eine Marktverengung eintritt, fallen regelmäßig
beträchtliche Schulungs- bzw. Seminarkosten, Kfz-Kosten und Reisespesen
sowie Aufwendungen für Vorführwaren und Telefon an.
Unter derartigen Voraussetzungen ist die Tätigkeit
eines XX-Vertreters nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber objektiv
gesehen nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet.
Im Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl 96/14/0038 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der Frage, ob bei bestimmten
Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 LVO
anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt. Das o. a. Erkenntnis betraf
nebenberufliche Vertreter, die vorwiegend im Bereich ihrer Bekannten
Haushaltsartikel vertreiben. Aus dieser Betätigung sind von Anfang an
Verluste angefallen:
Der VwGH sprach im zitierten Erkenntnis aus:
"Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen
für die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, ein
Anlaufzeitraum sei nicht anzunehmen, vorgelegen sind, ist eine Frage der
Beweiswürdigung. Der VwGH kann im Rahmen der ihm zustehenden
Schlüssigkeitsprüfung nicht finden, die Beweiswürdigung der
belangten Behörde wäre unschlüssig. Die belangte Behörde
durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die amtsbekannte
Tatsache, dass nebenberuflich tätige "XX -Vertreter" idR keine Gewinne
erzielen, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der Bf hat weder behauptet
seine Tätigkeit unterscheide sich von der anderer "XX -Vertreter", noch ist
dies aus der Aktenlage erkennbar. Vielmehr wird die gesamte Tätigkeit der
"XX-Vertreter" einschließlich der Preisgestaltung für die verkauften
Produkte von der XX-GmbH straff geregelt (vgl. die diesbezüglichen
Ausführungen im Erkenntnis 21.6.1994, 93/14/0217). Wie der VwGH im eben
erwähnten Erkenntnis sowie im Erkenntnis 12.8.1994, 94/14/0025,
ausgeführt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten
werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Tätigkeit eines "XX
-Vertreters " sei objektiv gesehen nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Der
belangten Behörde kann aber auch bei der von ihr vorgenommenen
Würdigung des Einzelfalles- insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die
bisher vom Bf erzielten Umsätze geringer seien als seine Reiseaufwendungen,
wobei sie sein Argument, diese Aufwendungen könnten in Hinkunft verringert
werden, zu Recht verworfen hat, eventuelle Preisnachlässe zu Lasten des Bf
gingen, die vom Bf für die Jahre 1995 bis 1998 prognostizierten Gewinne
jeglicher Grundlage entbehrten und die Tätigkeit des Bf als "XX-Vertreter"
aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht aufrecht zu erhalten sei - nicht
entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine
Tätigkeit als "XX -Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei."
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass
allein aufgrund der Tatsache, dass in den streitgegenständlichen Jahren die
Telefonkosten, die Kilometergelder und die Vorführprodukte höher waren
als die erzielten Einnahmen, systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO
1993 damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet wird bzw. beendet werden muss.
Ergänzend ist anzuführen, dass von der Bw. in den
streitgegenständlichen Jahren 2003 und 2004 in ihren
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen kein Kilometergeld geltend gemacht wurde. Dies
erscheint nicht glaubwürdig. Erstens wurden in den zwei vorhergegangenen
Jahren pro Jahr ca. EUR 1.700,00 geltend gemacht und zweitens liegt es in der
Natur der gegenständlichen Vertriebsorganisation, Kundenkontakte zu pflegen
und neue zu knüpfen und zwar vornehmlich außerhalb der eigenen
Wohnstätte. Vielmehr wird vom unabhängigen Finanzsenat darin ein
Versuch erkannt, das Ergebnis aus der gewerblichen Tätigkeit besser
darzustellen.
Unter Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von
Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung (Veräußerung,
Aufgabe oder Liquidation). Maßgeblich ist daher nicht der
(Perioden-)Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres
erzielt wird, vielmehr sind alle Periodenergebnisse, während denen die
Betätigung vorliegt, unter Einbeziehung eines Übergangsverlustes und
Veräußerungsgewinnes
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, Anh I/2 Anm. 54) zu addieren.
Im vorliegenden Fall stehen in den Jahren 2001 bis 2004
Einnahmen in Höhe von EUR 5.189,24 Ausgaben in Höhe von EUR 18.858,14
gegenüber. In den Jahren 2001 bis 2004 hat die Bw. somit einen
Gesamtverlust in Höhe von EUR 13.668,90 erwirtschaftet.
Da die Bw. keine Möglichkeit hat, die
Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung von Beratern zu beeinflussen,
ist bei dieser Art der Wirtschaftsführung die Tätigkeit nicht
geeignet, Gewinne zu erzielen.
In diesem Zusammenhang kommt der Verwaltungsgerichtshof zu
der Auffassung, dass bei nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlern, die
keinen Gebietsschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter
werben, Schulung sowie Vorführmaterial selbst zahlen und überdies hohe
Reiseaufwendungen tätigen müssen, schon systembedingt iSd § 2
Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor
dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden muss, weswegen kein
Anlaufzeitraum anzunehmen ist (vgl. VwGH 22.2.2000, Zl 96/14/0038).
Der Einwand der Bw., dass die Behauptung, die
Vermittlertätigkeit bei der Firma XX sei nach einem sich totlaufenden
Schneeballsystem aufgebaut und nach § 168a StGB strafbar, kann hier
keinerlei Bedeutung zugemessen werden und muss als irrelevant betrachtet werden.
§ 168a StGB stellt einzig und allein auf Ketten- und Pyramidenspiele ab.
Wenn die Bw. nun vorbringt, dass sie ihre Tätigkeit
nicht nur zum Spaß betreibe, sich laut ihrer Prognoserechnung die
Provisionseinnahmen stark steigern ließen und sie somit im Jahr 2005
bereits die Gewinnzone erreichen könne, so ergibt sich aus der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Bw.für das Jahr 2005 ein davon ganz
konträres Bild:
|
|
2005
in
EUR
|
Einnahmen
|
1.537,04
|
Ausgaben:
|
|
Aufbauhilfen
|
229,30
|
Beiträge/Gebühren
|
383,00
|
Büromaterial
|
450,09
|
Diäten
|
0,00
|
Kilometergeld
|
0,00
|
Fachliteratur
Berufsfortbildungskosten
|
14,94
|
GWG
|
0,00
|
Inserate/Werbung
|
0,00
|
Rechts-/Steuerberatung
|
150,00
|
Reisespesen lt. Beleg
|
540,00
|
Telefon - 20% PA
|
950,57
|
Vorführprodukte
|
905,80
|
sonstige Aufwendungen
|
736,65
|
AfA ordentlich
|
0,00
|
Bez. Vorsteuer lt. Verzeichnis
|
0,00
|
Verlust/Gewinn
|
-2.823,31
Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass
sich die Provisionseinnahmen im Jahr 2005 im Vergleich zum Vorjahr nicht nur
verringert haben, sondern - in logischer Konsequenz - auch der
Verlust wiederum größer ausgefallen ist. Somit wurde das in der
Prognoserechnung angestrebte Ziel bei weitem nicht erreicht. Infolge der
dargestellten Ungereimtheiten (auch in Bezug auf das Kilometergeld) vertritt die
gefertigte Behörde die Auffassung, dass das von der Bw. vorgelegte
Zahlenmaterial - insbesondere die Prognoserechnung - nicht als
Entscheidungshilfe herangezogen werden kann. Überdies ist auf Grund der
lediglich nebenberuflichen Tätigkeit der Bw als
Privatgeschäftsvermittlerin anzunehmen, dass die Schere zwischen hohen
Fixkosten und geringeren Einnahmen bedingt durch den geringeren Zeiteinsatz noch
weiter auseinanderklaffen wird.
Dem Einwand der Bw., dass laut Institut für Gewerbe-
und Handelsforschung für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 (und sowohl
auch für 2002 und 2003) die Umsatzrentabilität 0,61 betragen
würde und somit 90% aller Gewerbebetriebe zur Liebhaberei erklärt
werden müssten, muss entgegengehalten werden, dass für die Beurteilung
der Frage, ob die Tätigkeit der Bw. als XX-Beraterin eine Einkunftsquelle
im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, der Umsatzrentabilität
anderer Gewerbebetriebe keine Bedeutung zukommt.
Auch der Verweis der Bw., wie bei einer Entscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
24. Mai 2002 vorgegangen worden sei und welche Betriebsergebnisse dieser Berater
erzielt habe, ist für die gegenständliche Entscheidung irrelevant.
Denn es ist immer im konkreten Fall zu entscheiden (siehe UFS-Entscheidung GZ.
RV/0457-W/05). In gleicher Weise verhält sich der Verweis der Bw. auf eine
andere XX-Privatgeschäftsvermittlerin und deren Gewinnerzielung. Auch hier
gilt, dass immer der konkrete Einzelfall zu beurteilen ist.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist daher
im Lichte der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung von
vornherein die Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum zu
versagen. Dies auch ohne zu prüfen, ob konkrete Hinweise für eine von
der Bw. geplante zeitliche Begrenzung ihrer Tätigkeit
vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist - aufgrund der o. a.
Ausführungen - ersichtlich, dass die nebenberuflich ausgeübte
Tätigkeit in einer Art betrieben wird, die von vornherein auf Dauer gesehen
keinen Gesamtgewinn erwarten lässt, weshalb die Anlaufverluste der Jahre
2001 bis 2004 endgültig nicht anzuerkennen sind.
Salzburg, am
24. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
nebenberufliche PrivatgeschäftsvermittlerinLiebhabereiAnlaufverlustekein AnlaufzeitraumSchneeballsystemGebietsschutzReiseaufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-S/05
- Stammnummer
- 23750
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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