Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0674-W/05
Annahme eines Anlaufzeitraumes bei einem Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0674-W/05vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb.1 und Stb.2,
gegen die Bescheide des Finanzamtes F. betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 bleiben unverändert.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2002 wird gem. § 200 Abs. 2 BAO als
endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) erzielte im
streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Verluste aus seiner im Jahr 2000 begonnenen und
im Jahr 2002 beendeten Tätigkeit als Warenpräsentator für die
Cx.; im Folgenden abgekürzt als C. bezeichnet. Der Bw. ermittlelte die
Ergebnisse seiner Tätigkeit als Warenpräsentator gem. § 4 Abs. 3
EStG 1988.
Der Bw. wurde unter Einbeziehung der jeweiligen Verluste
aus seiner Tätigkeit als Warenpräsentator gem. § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig zur Einkommensteuer 2000 mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 und
zur Einkommensteuer 2001 mit Bescheid vom 4. Oktober 2002
veranlagt.
Am 2. November 2004 wurden für die Jahre 2000 und 2001
gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültige Einkommensteuerbescheide, für
das Jahr 2002 ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs.
1 BAO erlassen und die beantragten Verluste in den jeweiligen Jahren nicht
anerkannt.
Das Finanzamt begründete die Bescheide vom 2. November
2004 wie folgt:
"Seit Beginn Ihrer
Tätigkeit als Warenpräsentator wurden nur Verluste erklärt und da
Sie vor der Erzielung eines Gesamtgewinnes die Tätigkeit eingestellt haben,
wurde Ihre Tätigkeit als steuerlich nicht relevante Einkunftsart
qualifiziert. Dieser Umstand erfordert die Konsequenz, dass es im
gegenständlichen Fall am Vorliegen einer steuerlich relevanten Einkunftsart
gem. § 2 EStG 88 mangelt. Entsprechend der sog."Liebhabereiverordnung"
(Vbg. d. BMfF vom 18.5.1990 BGBl 1990/322 bzw. Novellierung v. 7.12.1992, BGBl
1993/33) wird Ihre gewerbliche Tätigkeit nunmehr als "Liebhaberei"
beurteilt und die Einkünfte ab dem Jahr 2000 nicht festgestellt. Die
umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft ändert sich dadurch
nicht."
Die steuerliche Vertretung der Bw. brachte mit Schriftsatz
vom 26. November 2004 gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 vom 2.
November 2004 das Rechtsmittel der Berufung ein und wird darin wie folgt
ausgeführt: Die Berufung richte sich gegen die Einstufung der
Tätigkeit des Warenpräsentators als Liebhaberei. Begründend
führt die steuerliche Vertretung des Bw. an, dass bei dieser Tätigkeit
sehr wohl eine Gewinnerzielungsabsicht bestanden habe und die vorzeitige
Beendigung nicht geplant gewesen sei. In den Jahren 2001 und 2002 seien auch
Erlöse aus der Tätigkeit erzíelt worden. Als aber für den
Bw. absehbar gewesen sei, dass mit dieser Tätigkeit kein Gewinn zu erzielen
sei, habe der Bw. die Tätigkeit eingestellt.
In diesem Zusammenhang verweise die steuerliche Vertretung
des Bw. auf das VwGH Erkenntnis 99/15/0209 vom 7. Oktober 2003 in dem
festgestellt worden sei: "Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1
Abs. 1 LVO objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals
erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als
Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht
eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als
Liebhaberei zu qualifizieren." Weiters verweise die steuerliche Vertretung des
Bw. auf die Entscheidung des Senates der FLD für Vorarlberg vom 1. Oktober
1999, Zl. RV 814/1-V6/99, in der ebenfalls festgestellt worden sei, dass die
Anfangsverluste jedenfalls anzuerkennen seien, wenn keine befristete
Tätigkeit vorgelegen habe. Es werde daher die Anerkennung der für die
Jahre 2000 bis 2002 erklärten Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit
iHv € 1.034,57 für 2000, € 6.810,32 für 2001 sowie €
5.067,94 für 2002 beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 4.
Februar 2005 wurde die Berufung vom 30. November 2004 gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 vom 2. November 2004 als
unbegründet abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt:
"Nach herrschender
Rechtslage und Rechtssprechung (vergleiche VwGH v. 26.4.2000, 96/14/0117) ist
die Tätigkeit von Warenpräsentatoren unter § 1 Abs. 1 L-VO zu
subsumieren. Bei Anfallen von Verlusten ist § 2 L-VO anzuwenden. Im
gegenständlichen Fall hat der Abgabepflichtige die Tätigkeit vor
Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet, weswegen kein Anlaufzeitraum vorgelegen
hat. Es war daher bei der rechtlichen Würdigung des in redestehenden
Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Erwerbsquelle keine steuerliche
Relevanz zukam."
Die steuerliche Vertretung des Bw. brachte mit Schriftsatz
vom 4. März 2005 einen Antrag auf Vorlage der Berufung betreffend die
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 ein. Es wird ausgeführt, dass sich
der Vorlageantrag gegen die Einstufung der Warenpräsentatorentätigkeit
als Liebhaberei richte. Ergänzend wird angeführt, dass der Bw. diese
Tätigkeit begonnen habe, um zusätzliche Einkünfte zu erzielen.
Der Vertragspartner C. habe dies bei Beginn der Tätigkeit immer betont,
dass sehr gute Einkünfte mit dieser Tätigkeit zu erzielen seien. Von
der Möglichkeit, dass auch Verluste entstehen könnten, wäre bei
den Schulungsseminaren nicht gesprochen worden.
Der Bw. wurde vom unabhängigen Finanzsenat mit
Schreiben vom 12. Mai 2006 aufgefordert nachstehende Frage zu beantworten, die
angesprochen Unterlagen vorzulegen sowie auf die Ausführungen in Punkt II
hingewiesen:
"I. Laut dem von Ihnen
mit der Cx. abgeschlossenen und dem
Finanzamt vorgelegten "Beratervertrag A" bilden der Inhalt des
"C.-X."
und die "Ethischen Grundsätze und Richtlinien für
C.-Berater" integrierende Bestandteile
des angeführten Vertrages. Sie werden ersucht diese "Vertragsbestandteile"
vorzulegen.
Sie werden weiters
ersucht Ihre Tätigkeit als
C.-Warenpräsentator, die
Hierarchie innerhalb des C.-Vertriebes,
sowie das Geschäftsmodell genau zu beschreiben. Worin besteht die
Tätigkeit eines Promoters und eines Koordinators? Welche Unterschiede
weisen diese Tätigkeiten auf? Welche Produkte (genaue Beschreibung) haben
Sie als Warenpräsentator für
C. vertrieben? Im
C.X.
ist es für jeden Berater möglich
eine eigene Vertriebsorganisation aufzubauen und damit als Koordinator
Provisionszahlungen auf den Gruppenumsatz zu erzielen. Wie werden diese
Provisionszahlungen errechnet und was bedeutet in diesem Zusammenhang der
Begriff "PW"? Sie werden weiters ersucht das Abrechnungs- und Provisionsmodell
des C.-Vertriebes zu beschreiben.
Besteht die Möglichkeit, dass Kunden direkt bei
C. bestellen? Sind Sie verpflichtet,
ein bestimmtes Sortiment und Ausmaß an Waren auf Lager zu
halten.
II. Weiters wird auf
§ 2 Abs. 2 letzter Satz der Liebhabereiverordnung 1993 hingewiesen, wonach
ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden darf, wenn nach den Umständen
des Einzelfalles damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. In diesem
Zusammenhang wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
22.2.2000, Zl. 96/14/0038, 12.8.1994, 94/15/0025, sowie 21.6.1994, 93/14/0217
verwiesen."
Die nunmehrige steuerliche Vertretung des Bw.
übermittelte mit Schreiben vom 29. Juni 2006 ein Exemplar des
Beratervertrages sowie ein Exemplar der "Ethischen Grundsätze und
Richtlinien für C.-Berater" und führte wie folgt aus:
Der Warenpräsentator sei ein Vermittler. Auf der
Grundlage des Beratervertrages sei die Tätigkeit des Beraters auf den
Abschluss der Vermittlung über den Kauf von C.-Kosmetikprodukten und
Nahrungsergänzungsmittel von Privaten bei der Firma C. gerichtet. Der
Berater handle somit im Namen und auf Rechnung der Firma C.. In der
Tätigkeit liege der Schwerpunkt in der Beratung und in der
Produktpräsentation.
Der Berater sei nicht in die Organisation der Firma C.
eingebunden, sondern agiere gewerberechtlich (Gewerbeschein
Warenpräsentator) selbständig. Eine gewisse Abhängigkeit ergebe
sich jedoch aufgrund Punkt VIII des Beratervertrages A -
Konkurrenztätigkeit. Dem Berater sei danach weder die direkte oder
indirekte Teilnahme an einem anderen artverwandten Direktvertriebssystem noch
der direkte oder indirekte Vertrieb von Konkurrenzprodukten in welcher
Rechtsform auch immer gestattet. Der Berater habe somit keine Möglichkeit
die Produktpalette zu diversifizieren sondern sei streng an das Sortiment der
Firma C. gebunden. Regional sei der Berater nicht eingeschränkt, es bestehe
kein Gebietsschutz. Die Einschränkung auf Produkte der Firma C. sei jedoch
kein Indiz gegen die Einkunftsquelle, da im Zeitalter der Spezialisierung viele
Unternehmen nur Produkte einer Marke anböten (zB Markenbindung im
Autohandel, Franchisesysteme im Textilhandel wie Esprit, Mexx und so
weiter).
Zum Aufbau der C.-Vertriebsorganisation wird
ausgeführt, dass die Firma C. ein mehrstufiges Vertriebssystem entwickelt
habe. Der Aufstieg in dieser Hierarchie sei durch den Aufbau einer eigenen
"erfolgreichen" Beraterstelle möglich, mit der der Berater in der Folge
Kunden von der Geschäftsidee überzeuge und diese dann auch Berater
würden. Bewertet werde der Berater mit einem von C. festgelegten
Punkteschema. Der Berater erhalte für jeden vermittelten Produktumsatz
einen Punktewert. Die Anzahl der erreichten Punktewerte (PW) sei das Kriterium
für den "Aufstieg" in der Vertriebshierarchie. Gelinge es einem Berater
beispielsweise mit seiner Beraterstelle 901 Punkte zu erreichen (das entspreche
einem Umsatz von € 4.000,00 p.m.) und drei weitere Beratungsstellen
aufzubauen, die auch 901 Punkte erreichten, so avanciere er zum "Teamleader".
Gelinge die Erreichung von 5000 Punkten und habe der Berater fünf
Geschäftspartner in 1. Linie sowie fünf Geschäftspartner in
mindestens drei parallelen Linien, steige er zum Koordinator auf. Über den
Koordinatoren (mindestens vier, die von einander abgekoppelt agierten) stehe ein
Group-Koordinator. Das bedeute, die Organisation sei wie eine Pyramide
aufgebaut, wobei die jeweils übergeordnete Vertriebsstelle an der
untergeordneten Vertriebsstelle mitverdiene. Die Firma C. habe in einer
Präsentation die möglichen Einnahmen eines Koordinators wie folgt
dargestellt: Das Einkommen aus der eigenen Beratungsstelle in Höhe €
1.640,00 plus dem Promotionsbonus für andere Beratungsstellen in Höhe
von € 1.170,00 plus einem Koordinatorbus in Höhe von € 2.340,00
ergebe ein Gesamteinkommen von € 5.150,00. Das System basiere somit wie die
meisten Vertriebssysteme auf dem Anwerben neuer Geschäftspartner und damit
auf dem Aufbau eines untergeordneten Vertriebssystems.
Inhaltlich würden sich die Tätigkeiten des
Beraters, des Promoters sowie des Koordinators wie folgt unterscheiden: der
Berater berate Endkunden und vermittle Umsätze zwischen Endkunden und C..
Der Promoter werbe zusätzlich neue Berater an. Der Koordinator habe neben
den vorgenannten Tätigkeiten auch noch Führungsaufgaben gegenüber
seinen untergeordneten Geschäftspartnern. Er helfe ihnen bei
Marketingfragen, hinsichtlich der organisatorischen Belange, er organisiere
Gruppenbesprechungen, in denen Umsatzpläne, Geschäftspläne und
Marketingpläne bearbeitet würden. Er sei somit ein universeller
Ansprechpartner für die Geschäftspartner.
Endkunden würden C.-Produkte ausschließlich in
den Beratungsstellen kaufen. Die C.-Homepage biete nur Produktinformationen,
jedoch keine Möglich der Internetbestellung.
Ein Warenpräsentator sei aufgrund des Beratervertrages
nicht verpflichtet Demonstrationswaren oder Lagerbestände bei C.
einzukaufen. Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel seien jedoch Produkte,
die der Kunde nicht vom Katalog kaufe, sondern die er ausprobiere. Erfolgreiche
Warenpräsentatoren erzielten ihre Umsätze durch intensive
Beratungsgespräche. Der Kunde sei kein "Laufkunde", der etwas mitnehme,
sondern komme zu einem Beratungstermin in die Beratungsstelle oder werde vom
Berater zu Hause besucht. Der Berater verkaufe ihm keine Produkte, sondern
berate hinsichtlich Pflege bzw. Kosmetik. Ein Beratungsstudio habe meistens
einen bequemen Stuhl in dem der Kunde Platz nehme. Der Berater lerne dem -
meistens aber der Kundin - wie man sich vorteilhaft schminke und zeige
dabei, welche Produkte man hiefür brauche. Dieses Probeschminken oder die
Probepflege sei für den Endkunden gratis. Er erhalte somit vom Berater
einen kurzen, auf ihn abgestellten Visagistenkurs. Natürlich werde dabei
auch ein gewisser Wellnessfaktor mitverkauft. C.-Beratungsstellen würden
damit auch jene Kunden anziehen, die bei herkömmlichen Kosmetikinstituten
Schwellenangst hätten. Die meisten Kunden seien Freunde und Bekannte der
Berater, wodurch im Kundengespräch psychologische Effekte (Nachahmung,
nicht nein sagen trauen, dazugehören wollen etc.) zum Tragen kämen,
die den Erfolg der Berater ausmachten. Erfolgreiche Berater seien häufig
Meinungsbildner.
Koordinatoren förderten ihre Geschäftspartner, in
dem sie Veranstaltungen organisierten bzw. an anderen Veranstaltungen mit ihren
Geschäftspartnern teilnehmen würden. Es würden Konzepte für
die Veranstaltung von Weihnachtsausstellungen, Muttertagsausstellungen etc.
geliefert.
Es liege in der Natur der Sache, dass der Erfolg eines
neuen Beraters in der Einrichtung des Beratungsstudios liege. Es müsse
gemütlich eingerichtet werden - meist gebe es gemütliche
Hintergrundmusik, Duftlampen, Zimmerbrunnen und so weiter. Vor allem
müssten "Demowaren" angeschafft werden, das seien Testprodukte, mit denen
der Berater arbeite und die er dem Endkunden zeige bzw. am Kunden creme,
schminke. Eine Liste der Demoprodukte sei diesem Schreiben beigelegt. Die
Investition in die Demoware liege etwa zwischen € 980,00 und €
2.500,00. Hinzu komme das Dekorationsmaterial in Höhe von
€ 944,00. Die Erstausstattungen für die A.
Nahrungsergänzungsmittel und B. Produkte koste € 285,90 sowie €
85,00. Bei den Nahrungsergänzungsmittel liege der Schwerpunkt in der
Fachinformation. Der Kunde müsse vor allem über Wirkungsweise und
Inhaltsstoffe informiert werden. Information und Kommunikation würden
jedoch Geld kosten, Telefonkosten und Reisespesen seien daher
unvermeidlich.
Objektiv sei die Einrichtung einer C.-Beratungsstelle
jedenfalls geeignet, langfristig Gewinne zu erzielen. Insbesondere wenn in der
Vertriebsorganisation bereits die Funktion eines Koordinators ausgeübt
werde. Die steuerliche Vertretung des Bw. könne aus dem eigenen
Klientenkreis von erfolgreichen C.-Beratern berichten.
Der Bw. wäre damals hauptberuflich beim D. tätig
gewesen und habe durch seine Tätigkeit sehr viele Menschen in seiner
Heimatgemeinde E. gekannt. Er habe damals geplant diese hauptberufliche
Tätigkeit aufzugeben und die elterliche Landwirtschaft zu übernehmen.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb sei aber dadurch gekennzeichnet, dass das
Arbeitsvolumen saisonal sehr schwanke. Aus diesem Grund habe der Bw. für
Zeiten, in denen in der Landwirtschaft nicht so viel zu tun sei, einen kleinen
Gewerbebetrieb aufbauen wollen, der für die Familie auch ein weiteres
finanzielles Standbein darstellen hätte sollen. Die Tätigkeit des
C.-Beraters lasse sich zu Hause ausführen. Mögliche Kunden-Kontakte
seien durch seine bisherige Tätigkeit im D. genügend vorhanden. Damals
sei auch geplant gewesen, dass der C.-Kundenkreis auch einen geplanten
Ab-Hof-Verkauf ergänzen hätte können und umgekehrt
(Nahrungsergänzungsmittel gemeinsam mit gesunden Produkten vom
Bauernhof).
Die steuerliche Vertretung des Bw. führt weiters aus,
dass hinsichtlich Liebhabereiverordnung die Tätigkeit des
Warenpräsentators beim Bw. sicher nicht als Tätigkeit im Sinne des
§ 1 (2) Liebhabereiverordnung zu qualifizieren sei, da der Bw. das Ziel
gehabt habe, eine Einkunftsquelle aufzubauen. Dass der Bw. beim Aufbau der
Beratungsstelle die "betriebswirtschaftliche Notbremse" gezogen habe, spreche
für diesen. Diese rationale Entscheidung solle vom unabhängigen
Finanzsenat unbedingt gewürdigt werden.Für Liebhaberei spreche
nämlich eher, wenn der Bw. die Verluste ohne betriebswirtschaftliche
Reaktion hingenommen hätte.
Der Erfolg sei der Beratungsstelle des Bw. deshalb versagt
geblieben, da die Produkte für den den Bw. nicht die Qualität gehabt
hätten, die er sich versprochen habe. Zu dieser Erkenntnis habe der Bw.
aber nur dadurch kommen können, nachdem bereits Investitionen in
Demonstrationswaren getätigt worden seien. Dazu sei gekommen, dass der Bw.
einen fachlich nicht kompetenten Koordinator gehabt habe, der ihn in seinen
Aktivitäten keine fachliche Unterstützung gewesen sei und den Bw. beim
Aufbau der Beratungsstelle demotiviert statt unterstützt habe. Hinzu seien
immer mehr Reklamationen und Beschwerden der Kunden gekommen, die den Bw. zum
Aufgeben seiner Tätigkeit veranlaßt hätten. Durch einen
negativen Ruf - nämlich nicht wirksame Nahrungsergänzungsmittel
zu verkaufen - habe der Bw. negative Konsequenzen für seine weitere
berufliche Zukunft befürchtet.
Die steuerliche Vertretung des Bw. verweise nochmals auf
§ 2 (2) der Liebhabereiverordnung, wonach in den ersten drei Jahren
jedenfalls eine Einkunftsquelle vorliege, wenn es sich um eine Tätigkeit
gemäß
§ 1 (1) Liebhabereiverordnung handle. Die steuerliche
Vertretung des Bw. verweise weiters abermals auf die bereits im
Berufungsverfahren zitierte Entscheidung vom 1. Oktober 1999, Z. RV
814/1-V6/99.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob
hinsichtlich der in den ersten drei Jahren der Tätigkeit des Bw. als
Warenpräsentator erzielten Verluste von einem Anlaufzeitraum auszugehen ist
(Ansicht des Bw.) oder ob eine Tätigkeit vorliegt bei der nach den
Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen war, dass sie vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes beendet wird und daher ein Anlaufzeitraum im Sinne ersten
Satzes des § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung 1993 nicht angenommen werden
darf (Ansicht des Finanzamtes).
Der unabhänige
Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
Der Bw. erstellte über die im
streitgegenständlichen Zeitraum negativen Ergebnisse seiner Tätigkeit
als Warenpräsentator folgende Einnahmen-Ausgaben Rechnungen:
|
|
2000 in ATS
(1.11. -31.12.2000)
|
2001 in ATS
|
2002
(1.1. -30.9.2002 (in ATS und in Euro)
|
Betriebseinnahmen
|
|
|
|
Leistungserlöse 20%
|
0,00
|
25.672,95
|
12.377,12
€
899,48
|
Naturalleistungen 20%
|
0,00
|
93,91
|
51,46
€
3,74
|
Erlösberichtigungen
|
|
|
|
Eigenverbrauchspauschale 20%
|
0,00
|
515,33
|
274,93
€
19,98
|
Summe Betriebseinnahmen
|
0,00
|
25.251,53
|
12.153,65
€
883,24
|
Betriebsausgaben
|
|
|
|
Sonstige Bezugskosten
|
|
212,51
|
€ 10,42
|
Planmäßige Afa
|
4.584,00
|
11.287,00
|
€ 771,86
|
Sonstige Steuern
|
1.076,49
|
2.068,39
|
€ 81,95
|
Reise- und Fahrtaufwand
|
|
|
|
Hotels
|
|
|
€ 13,64
|
Kilometergelder
|
1.514,40
|
33.479,15
|
€ 1.922,04
|
Diäten Inland
|
842,11
|
20.454,55
|
€ 904,00
|
Nachrichtenaufwand
|
1.974,07
|
23.050,49
|
€ 1.038,18
|
Nutzungsentgelte
|
|
120,00
|
|
Büroaufwand
|
1.339,58
|
5.205,41
|
€ 609,80
|
Werbung und Repräsentation
|
2.797,53
|
8.196,05
|
€ 47,50
|
Buchführung und Beratung
|
|
6.350,00
|
€ 502,50
|
Aus- und Fortbildung
|
|
4.073,61
|
€ 160,20
|
Mitgliedsbeiträge
|
|
2.083,33
|
|
Spesen des Geldverkehrs
|
108,00
|
2.081,00
|
€ 52,99
|
Verbrauchsmaterial
|
|
302,42
|
|
Summe Betriebsausgaben
|
14.236,18
|
118.963,91
|
€ 5.951,18
|
Betriebsverlust
|
-14.236,18
|
-93.712,38
|
S
-69.736,38
€
5.067,94
Der Bw. war im streitgegenständlichen Zeitraum als
Wärenpräsentator (Vermittler) für C. tätig. Auf der
Grundlage eines Beratervertrages war die Tätigkeit des Bw. darauf
gerichtet, den Kauf von C.-Produkten zwischen Privaten einerseits und C.
andererseits zu vermitteln. Der Bw. "entwickelte" die
Geschäftstätigkeit für C. im Produktsortiment
Nahrungsergänzungsprodukte.
Das C.-Vertriebssystem ist nach dem sogenannten
"Schneeballsystem" (siehe S 3 der vorgelegten Unterlage "Aufbau einer eigenen
Vertriebsorganisation") aufgebaut, wobei sich über dem Berater der
"Teamleader" befindet, welcher von den Umsätzen der Berater seiner Gruppe
- drei selbständigen Partnern - bestimmte Provisionen
(Promotionsbonus und Teamleaderbonus) erhält. Der "Teamleader" übt
weiterhin selbst eine Beratertätigkeit aus. In der nächsten Ebene ist
der sogenannte "Koordinator" angesiedelt, der wiederum von den ihm
untergeordneten C.-Partnern einen Promotionsbonus und einen sogenannten
"Koordinatorbonus" erhält.
Die C.-Warenpräsentatoren dürfen lediglich
Produkte von C. vermitteln, wobei sie das Vorführmaterial von C. kaufen
müssen.
Kundenbestellungen werden an C. weitergeleitet. Direkte
Bestellungen von Kunden sind nicht möglich. Die Auslieferung der bestellten
Waren erfolgt durch die C.- Warenpräsentatoren direkt an die
Kunden.
Die Preise werden ausschließlich von C. festgelegt,
Preisänderungen durch die C. Warenpräsentatoren sind nicht
möglich.
Es besteht kein Lagerzwang, keine
Mindestumsatzverpflichtung und keine Gebietsbeschränkung. Die C.
Warenpräsentatoren können ihre Arbeitszeit selbst bestimmen und die
Tätigkeit entweder nebenberuflich oder hauptberuflich
ausüben.
Schulungen durch C. sind vom Berater selbst zu bezahlen
(siehe dazu "Aufbau einer eigenen Vertriebsorganisation" S 5: "Seminarbesuch 1
Tag = € 26,16 inkl. MwSt.").
Der Bw. erzielte in den Jahren 2000 bis 2002 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit von jährlich rund € 28.000,00. Der
Bw. übte die Beratertätigkeit neben seiner hauptberuflichen
nichtselbständigen Tätigkeit aus.
Der Bw hat - nach seinen Angaben in der Berufung
- die Tätigkeit als C. Warenpräsentator eingestellt, als
für ihn absehbar gewesen ist, dass mit dieser Tätigkeit kein Gewinn zu
erzielen ist. Diese Einstellung erfolgte im dritten Jahr der
Tätigkeit.
In dem vom Bw. abgeschlossenen
Beratervertrag wird - auszugsweise
zitiert - wie folgt ausgeführt:
"IV Rechte und Pflichten
des C.-Beraters
1. Der Berater ist
berechtigt, Interessenten über das
C.-Concept zu informieren, Kunden
hinsichtlich C.-Produkte zu beraten,
Bestellungen auf C.-Produkte
entgegenzunehmen, an C. weiterzuleiten
und die Produkte an die Besteller auszuliefern.
2. Der Berater ist nicht
berechtigt, für C. bindende
Verpflichtungen oder Abmachungen einzugehen. Er ist nicht berechtigt, von den
von C. festgelegten Preisen und
Konditionen gegenüber dem Kunden abzugehen. ...
7. Der Berater ist nicht
verpflichtet - soweit sich aus dem vorliegenden Vertrag nichts anderes
ergibt - überhaupt oder in bestimmter Weise für
C. tätig zu sein; er ist in der
Gestaltung seiner Zeit frei; C. ist
nicht berechtigt, vom Berater eine bestimmte zeitliche oder örtliche
Anwesenheit, auch nicht in einer bestimmten Betriebsstätte, zu verlangen.
...
V Rechte und Pflichten
von C.
1.
C. wird eingegangene und angenommene
Warenbestellungen nach Maßgabe der vorhandenen Lieferkapazitäten dem
Berater umgehend zur Verfügung stellen, sofern bei
C. oder dem für den Berater
zuständigen Koordinator Zahlung in Höhe der Bestellung (inkl. USt)
erfolgt ist. Derartige Zahlungen werden von
C. als Zahlungen des Endabnehmers
entgegengenommen. ... Berater haben die Bestellungen der von Ihnen betreuten
Kunden direkt bei C. einzureichen.
Einreichungen und Bestellungen über dritte Personen sind untersagt.
...
VII
Provisionen
1. Der Berater hat
Anspruch auf umsatzabhängige Provisionen für von ihm erfolgreich
vermittelte und bezahlte Warenhandelsgeschäfte von
C.-Produkten; diese Provisonen
errechnen sich gemäß
C.X. und dem
C. Provisionsschema in der jeweils
gültigen Fassung. ... Ein über die im
C.X. angeführten
Provisionssätze hinausgehender Zahlungsanspruch gegenüber
C. besteht nicht. 3. Der Berater
erhält weder ein monatliches Fixum noch Sonderzahlungen.
...
VIII
Konkurrenztätigkeit
1. Dem Berater ist weder
die direkte oder indirekte Teilnahme an einem anderen artverwandten
Direktvertriebssystem noch der direkte oder indirekte Vertrieb von
Konkurrenzprodukten, in welcher Rechtsform auch immer, gestattet; auch
dürfen innerhalb des
C.-Vertriebssystems
ausschließlich C.-Produkte, nicht
aber andere Produkte, welcher Art auch immer, vertrieben werden. ... 3. Der
Berater ist auch nicht berechtigt,
C.-Produkte und/oder
C.-Verkaufsunterlagen von dritten
Personen, außer von C. direkt
oder seinen Koordinator, zu beziehen. ..."
In den "Ethischen
Grundsätzen und Richtlinien für C.-Berater", welche einen
integrierenden Vertragsbestandteil des Beratervertrages (siehe Punkt I diese
Vertrages) darstellen, wird - auszugsweise zitiert - wie folgt
ausgeführt:
"Abschnitt B Besondere
Richlinien für
C.-Berater
B 3. Der Berater darf
sich weder direkt noch indirekt an einem artverwandten Direktvertriebssystem
beteiligen, noch ist ihm der direkte oder indirekte Vertrieb von
Konkurrenzprodukten - in welcher Rechtsform auch immer - gestattet.
Ebenso dürfen innerhalb des
C.-Vertriebssystemes
ausschließlich C.-Produkte, nicht
aber andere Produkte - welcher Art auch immer - vertrieben werden.
...
Abschnitt E
Warenlieferungen und Abrechnung
E 1. Im Interesse der
gemeinsamen Geschäftsentwicklung wird der Berater für die Dauer der
Beraterschaft in seiner Beratungsstelle eine vollständige Ausstattung mit
Vorführprodukten bereithalten (im folgenden als "Grundausstattung"
bezeichnet). ... Mit Unterzeichnung dieses Vertrages kauft der Berater von
C. die Grundausstattung ... Der Berater
wird die Grundausstattung auf Anforderung von
C. ergänzen.
E 2. Der Berater ist
verpflichtet, im Rahmen seiner Beratungsstelle ausschließlich
C.-Produkte zu beziehen bzw. zu
vertreiben. ...
E 3. Der Berater bestellt
entsprechend den ihm vorliegenden Kundenbestellungen die Ware direkt bei
C.. Der Berater sorgt für die
Bezahlung des Kundenendpreises einschließlich der Mehrwertsteuer ... Der
Kundenendpreis muss bei C. spesenfrei
eingehen. ..."
Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Die vom Bw. im Jahr 2000 begonnene und nebenberuflich
ausgeübte Tätigkeit ist als Betätigung zu werten, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit ist
mithin hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahre 2000 bis 2002 nach den
Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) vom 17.12.1992,
BGBl. Nr. 33/1993 zu beurteilen.
Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
umfassen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 LVO Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnisse, die durch die Absicht veranlasst sind, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und nicht unter die Betätigung mit Annahme von
Liebhaberei fallen.
Es wird im § 1 Abs. 1 LVO somit das subjektive Elemet
der Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses
vorausgesetzt. Da diese innere Einstellung nicht unmittelbar erkennbar ist, wird
die Nachvollziehbarkeit dieser Absicht anhand objektiver Umstände verlangt.
Diese objektiven Umstände ergeben sich aus § 2 Abs. 1 und 3
LVO.
Das Ertragsstreben des Steuerpflichtigen muss auf die
Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gerichtet sein. Die
im Laufe der Betätigung erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse
dürfen nicht nur die angefalllenen Verluste ausgleichen, sondern
müssen darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer
Mehrung des Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen
Einkunftsquelle zu einem Überhang der Überschüsse gegenüber
den Verlusten, führen.
Als Anlaufzeitraum gelten die Jahre ab Beginn der
Betätigung, das sind im gegenständlichen Fall die Jahre 2000 bis 2002
(§ 2 Abs. 2 der LVO). Da bei der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit von
Beginn an Verluste angefallen sind, ist anhand der Liebhabereiverordnung
vorzugehen.
Der Anlaufzeitraum ist als Art Beobachtungszeitraum
anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch
erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem
wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der
sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt
lohnend gestaltet bzw. gestalten wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO 1993 erster Satz
liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirschaftsjahre) ab Beginn einer
Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu
rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Bei der Tätigkeit des Bw. als C.-Warenpräsentator
handelt es sich um eine Vermittlertätigkeit. Der Bw. hat mit der Firma C.
einen Beratervertrag (Berechtigungsvertrag) abgeschlossen und verpflichtete sich
darin eine sogenannte Beratungsstelle einzurichten und eine vollständige
Ausstattung mit Vorführprodukten (sogenannte Grundausstattung) zu erwerben.
Um als Berater für C. tätig werden zu können ist es erforderlich
von einem bereits tätigen Berater geworben zu werden. Die Berater erhalten
für den Verkauf von C.-Produkten eine Provision, deren Höhe sich durch
das Verkaufsvolumen bestimmt. Den Beratern übergeordnet sind die
sogenannten Teamleader und Koordinatoren. Teamleader und Koordinator bedeutet,
dass ein Berater eine bestimmte Anzahl von Personen zur Ausübung der
Beratertätigkeit geworben hat und somit zum Teamleader beziehungsweise
Koordinator dieser Gruppe wird. Er erhält dann auch von den Umsätzen
der Berater seiner Gruppe einen bestimmten Provionsanteil (Teamleaderbons oder
Koordinatorbonus), wobei er aber weiterhin selbst eine Beratertätigkeit
ausübt.
Der Berater ist verpflichtet, im Rahmen seiner
Beratungsstelle ausschließlich C.-Produkte zu beziehen und zu vertreiben.
Er hat keine Möglichkeit, seine Einnahmen durch Aufnahme eines anderen
Sortiments zu erhöhen. Die Preise werden ebenfalls durch C. festgelegt.
Eventuelle Preisnachlässe gehen daher zu Lasten des Beschwerdeführers.
Es gibt keinen Gebietsschutz. Der Beschwerdeführer übte die
Tätigkeit nur nebenberuflich aus.
Im gegenständlichen Fall sind Jahresumsätze von
lediglich S 25.672,95 (2001) und € 899,48 (2002) erzielt worden. Der in
drei Jahren erwirtschaftete Gesamtverlust (S 177.684,94) übersteigt die
Gesamtumsätze dieser drei Jahre (S 38.050,67) um ein
Vielfaches.
Stellt man den in den Jahren 2000 bis 2001 erklärten
Umsätzen einzelne Ausgabenpositionen gegenüber, so ergibt sich, dass
allein die Reiseaufwendungen in jedem Jahr die Umsätze bei weitem
übersteigen. So beantragte der Bw. Reiseaufwendungen im Jahr 2000 in
Höhe von S 2.356,51 (2001: S 53.933,70, 2002: € 2.833,68) bei
einem Umsatz im Jahr 2000 von S 0,00 (2001: S 25.672,95, 2002: € 899,48).
Mit beantragten Aufwendungen in Höhe von S 1.974,07 (2000), S 23.050,49
(2001) und € 1.038,18 (2002) bewegte sich der Nachrichtenaufwand (Telefon,
Porti, Internetplatform) in der Höhe der erzielten
Umsätze.
Aufgrund der Tatsache, dass in den
streitgegenständlichen Jahren allein die Reiseaufwendungen in jedem Jahr
die Umsätze bei weitem überstiegen, sich der Nachrichtenaufwand in
Höhe der erzielten Umsätze bewegte, eventuelle Preisnachlässe zu
Lasten des Bw. gingen, der Bw. keine Möglichkeit hatte seine Einnahmen
durch Aufnahme eines neuen Sortiments zu erhöhen, geht der unabhängige
Finanzsenat - auch unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2000, 96/14/0038 - davon aus, dass ein
Anlaufzeitraum im gegenständlichen Fall deshalb nicht angenommen werden
darf, da nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen war, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Mit den erzielten Umsätzen war dem Bw. aber auch ein
"Aufstieg" in der Vertriebshierarchie von C. nicht möglich und war ihm
damit die Erzielung weiterer Einnahmen, welche das Ergebnis des Bw. hätten
verbessern können, verwehrt. Denn für die Erreichung der Stellung
eines "Teamleaders" und damit für die Erzielung eines Promotionsbonus und
eines Teamleaderbonus ist - wie von der steuerlichen Vertretung des Bw.
angeführt - ein Umsatz in der eigenen Beratungsstelle in Höhe
von € 4.000,00 monatlich sowie ein Umsatz von ebenfalls € 4000,00
monatlich in drei weiteren vom Berater aufgebauten Beratungsstellen
erforderlich. Wenn also die steuerliche Vertreterung des Bw. ausführt, das
System von C. basiere auf dem Anwerben neuer Geschäftspartner und damit auf
dem Aufbau eines untergeordneten Vertriebssystems, so ist festzustellen, dass
mit den erzielten Umsätzen der Aufbau eines solchen Vertriebssystems
für den Bw. nicht möglich war.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom
22. Februar 2000, Zl. 96/14/0038 einen sachverhaltsmäßig
vergleichbaren Fall zu entscheiden und dabei Folgendes
ausgeführt:
"Abschließend wird
bemerkt, dass bei keinen Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem
Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie
Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe
Reiseaufwendungen tätigen müssen, schon systembedingt iSd § 2
Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor
dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird."
Wenn die steuerliche Vertretung des Bw. weiter
ausführt, objektiv sei die Einrichtung einer C.-Beratungsstelle jedenfalls
geeignet, langfristig Gewinne zu erzielen und sei dies insbesondere der Fall
wenn in der Vertriebsorganisation bereits die Funktion eines Koordinators
ausgeübt werde ist dem entgegenzuhalten, dass nach den oben
angeführten Feststellungen der Bw. nicht die Funktion eines Koordinators
erreichte und der unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass nach den
Umständen des Einzelfalles (siehe obige Ausführungen) von vorneherein
und ohne mehrjährige Beobachtung mit der Beendigung der Tätigkeit zu
rechen war.
Die Ausführungen der steuerlichen Vertretung, der Bw.
habe die "betriebswirtschaftliche Notbremse" gezogen und spreche diese rationale
Entscheidung gegen die Annahme von Liebhaberei können die Berufung deshalb
nicht zum Erfolg führen, da nach den angeführten Feststellungen des
unabhängigen Finanzsenates absehbar war, dass der Beschwerdeführer
seine Tätigkeit als C. Warenpräsentator vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beenden würde, und ist deshalb kein Anlaufzeitraum
anzunehmen.
Das von der steuerlichen Vertretung des Bw. in der Berufung
zitierte Erkenntnis des VwGH vom 7. Oktober 2003, Zl. 99/15/0209 führt aus,
sollte sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv erst nach
mehreren Jahren herausstellen, dass sie niemals erfolgbringend sein könne,
könne sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen
sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt werde, sei sie
für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren.
Der unabhängige Finanzsenat kann eine Relevanz des zitierten Erkenntnisses
für den gegenständlichen Fall nicht erkennen, da im zitierten
Erkenntnis darüber angesprochen wurde, bis zu welchem Zeitpunkt Verluste
anerkannt werden können, wenn sich objektiv erst nach mehreren Jahren
herausstellt, dass eine Tätigkeit niemals erfolgbringend sein kann. Im
gegenständlichen Fall war nach den vom unabhängigen Finanzsenat
getroffenen Feststellungen für den zu beurteilenden Anlaufzeitraum nach den
Umständen des Einzelfalles von vorneherein und ohne mehrjährige
Beobachtung zu erwarten, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet wird (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei
in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, Wien 2003, S 85). Es konnte damit
gemäß
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 kein Anlaufzeitraum
anerkannt werden.
Wenn die steuerliche Vertretung des Bw. in der Berufung auf
die Entscheidung des Senates der Finanzlandesdirektion Vorarlberg vom 1. Oktober
1999, Zl. RV 814/1-V6/99 verweist, in der festgestellt worden sei, dass die
Anfangsverluste jedenfalls anerzuerkennen seien, wenn keine befristete
Tätigkeit vorgelegen habe, ist festzuhalten, dass nach der angeführten
Berufungsentscheidung "unter § 2 Abs. 2 letzter Satz der LVO praktisch
einzig nur eine von vornherein zeitlich begrenzte Tätigkeit fällt" und
es in diesem Zusammenhang auf die Absicht des Steuerpflichtigen ankäme ob
er "von vornherein die Beendigung der Tätigkeit als Warenpräsentator
geplant" habe.
Es kann aber der in der zitierten Entscheidung
geäußerten Rechtsansicht deshalb nicht gefolgt werden, da sie
einerseits dem eindeutigen Wortlaut der LVO 1993 widerspricht (cit: § 2 Abs
2 letzter Satz LVO 1993: "wenn nach dem Umständen des Einzelfalles damit zu
rechnen ist") und es andererseits der jeweilige Steuerpflichtige in der Hand
hätte durch die Behauptung die Beendigung der Tätigkeit sei nicht
geplant gewesen, die Bestimmung des § 2 Abs. 2 letzter Satz
Liebhabereiverordnung 1993 unwendbar zu machen und der Bestimmung damit kein
normativer Charakter zukäme.
Dieser auch von der nunmehrigen steuerlichen Vertretung des
Bw. zitierten Rechtsansicht ist weiters entgegenzuhalten, dass auch der
Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038) das Vorliegen
der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Nichtannahme
eines Anlaufzeitraumes dahingehend prüft, ob nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes beendet wird. Es war dabei nicht entscheidend, ob der Bw
von vornherein die Beendigung der Tätigkeit geplant hat oder
nicht.
Auch wird diese Rechtsansicht in der Literatur (siehe
Doralt, EStG8, LVO
§ 2, Tz 441 und Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, Wien 2003, S 85) mit Verweis auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2000, 96/14/0038) als "zu eng
und aus der Verordnung nicht ableitbar" angesehen. "§ 2 Abs. 2
Liebhabereiverordnung schließt nämlich für
alle Betätigungen einen
Anlaufzeitraum aus, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu
rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet wird" (Rauscher/Grübler, aaO, S 85).
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0674-W/05
- Stammnummer
- 23593
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF