Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1846-W/05
1) "Antrag auf WA des Verfahrens gem. § 299 BAO" 2) Liebhaberei - Anlaufzeitraum bei einer nebenberuflich tätigen Privatgeschäftsvermittlerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1846-W/05vom 12.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Abweisung eines Antrages
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In ihrer Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2003 machte die Berufungswerberin (Bw.), von Beruf
H-Kommissionär, negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe
von € -5.362,01 geltend.
Mit Bescheid vom 9. November 2004 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2003 vorläufig in der
Höhe von € -166,19 fest, wobei es die aus der Tätigkeit der
Privatgeschäftsvermittlerin resultierenden Verluste mit der Begründung
nicht berücksichtigte, dass vorläufig von keiner Einkunftsquelle
ausgegangen werden könne. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 27. Jänner 2005 beantragte
die Bw. die "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 299 BAO" hinsichtlich des Einkommensteuerverfahrens 2003.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Nichtanerkennung der
Verluste aus dem Jahr 2003 infolge der Annahme der Liebhaberei erfolgt sei.
Die Bw. habe ihre Tätigkeit als H-Kommissionär am
1. Jänner 2003 begonnen, und für Tätigkeiten mit
Einkunftsquellenvermutung gemäß
§ 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung (LVO) gelte allerdings gemäß
§ 2
Abs. 2 LVO ein dreijähriger Beobachtungszeitraum. Nach Ablauf
dieses Anlaufzeitraumes sei eine neuerliche Liebhabereiprüfung
zulässig.
Es liege in der Natur der Sache und sei auch von der
Finanzverwaltung und dem Gesetzgeber im Sinne der zitierten
Liebhabereiverordnung anerkannt, dass bei typischen gewerblichen
Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung innerhalb eines Anlaufzeitraumes
Verluste zwangsläufig entstehen können. Diese Anlaufverluste seien
bedingt durch erhöhte Marketing- und Investitionserfordernisse während
des Anlaufzeitraumes.
Ein Anlaufzeitraum dürfe nach den Richtlinien zur
Liebhabereibeurteilung gemäß Punkt 9.9 lediglich dann nicht
angenommen werden, wenn zu erwarten sei, dass eine voraussichtlich zeitlich
begrenzte Betätigung bereits vor dem Anfang eines Gesamtgewinnes oder eines
Gesamtüberschusses beendet werde.
Im gegenständlichen Fall sei so ein Umstand einer
zeitlichen Begrenzung allerdings in keiner Weise erkennbar. Im Jahr 2005
sei mit einem ausgeglichenen Ergebnis zu rechnen. Im Jahr 2006 werde ein
Gewinn erzielt werden.
Das Finanzamt wertete den Antrag vom
27. Jänner 2005 als Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2003. Mit Bescheid vom 10. März 2005 wies
das Finanzamt diesen Antrag als unbegründet ab und führte dazu aus,
dass die Tätigkeit der Bw. alle Merkmale einer Tätigkeit aufweise, die
nach ständiger Rechtsprechung des VwGH objektiv nicht geeignet sei, zu
einem Gesamtgewinn zu führen. Ebenso liege eine Tätigkeit vor,
für die der Anlaufzeitraum des § 2 Abs. 2 LVO nicht
gelte, da anzunehmen sei, dass die Betätigung vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses beendet werde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
wiederholt die Bw. ihr Vorbringen vom 27. Jänner 2005 und
führt ergänzend aus, dass die Tatsache, dass Demonstrationsware und
Schulungen vom Vertreter selbst zu tragen seien sowie das Nichtvorliegen einer
Mindestumsatzverpflichtung und eines Gebietsschutzes keine Begründung
darstellten, warum nach objektiven Kriterien keine Gewinne zu erwarten
seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2005 beantragte die Bw.
die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und wendet sich gegen die Annahme der Liebhaberei. Die objektive
Ertragskraft der Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht werde durch die
Umsatzsteigerung ersichtlich. Vom Kalenderjahr 2003 auf das
Kalenderjahr 2004 haben die Umsätze um 26,6% gesteigert werden
können. In der laufenden Buchhaltung zeichne sich bereits eine
kontinuierliche Umsatzsteigerung ab.
Die Bw. gehöre zur Wellbizz-Association. Innerhalb
dieser gäbe es verschiedene Hierachiestufen, wobei die Bw. bereits die
vierte Hierachiestufe erreicht habe. Sie gehöre dem H-Worldteam an, was ein
wesentliches Indiz dafür sei, dass sowohl die H Gesamtorganisation als auch
die Bw. selbst ihre Tätigkeit als H-Kommissionär nachhaltig und mit
Erfolgsabsicht ausübe.
Das Erreichen dieser höheren Hierachiestufe besage
nicht nur, dass die Bw. entsprechend hohe Kundenumsätze erzielt habe,
sondern auch, dass sich ihr Provisionsumsatz aus dem Anwerben weiterer
Teampartner erhöhen werde. Die sich daraus ergebende Konkurrenz der
Teampartner liege in der Natur der Sache und sei nicht größer als in
jedem anderen Geschäftszweig. Trotz dieser sich ergebenden Konkurrenz sei
es realistisch, innerhalb absehbarer Zeit einen Gesamtgewinn im Sinne der
einschlägigen Liebhabereibestimmungen zu erwirtschaften.
Ein für die Beuteilung der objektiven Ertragskraft der
konkreten Tätigkeit wichtiger Aspekt sei auch, dass geplant sei, die
Tätigkeit zukünftig hauptberuflich auszuüben. Die Bw. gehe zwar
derzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach, sie wende aber einen
Großteil ihrer Arbeitszeit für ihre Tätigkeit als
Kommissionär auf. Der Aufstieg in die vierte Hierachiestufe der
Gesamtorganisation innerhalb des H Netzwerkes sei mit einer nebenberuflichen
Tätigkeit zeitmäßig nicht mehr vereinbar.
Darüber hinaus werde festgehalten, dass der
Direktvertrieb von vielen hochrangigen Vertretern der Republik Österreich,
wie Bundeskanzler und Wirtschaftskammerpräsident, als die Wachstumsbranche
in Österreich bezeichnet werde. Das Absprechen der objektiven
Ertragsfähigkeit auf Grund eines Verlustes im ersten Jahr der
Betätigung ohne weitere Ermittlungserhebungen sei daher nicht
zulässig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweist.
§ 299 BAO in der seit 1. Jänner
2003 geltenden Fassung gestattet Aufhebungen nur mehr wegen Rechtswidrigkeit des
Bescheidinhalts. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig bzw.
rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung
einer Bestimmung oder bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes), ist für die Anwendbarkeit des § 299
Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar³, § 299 Tz 9 und 10).
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit
voraus; die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit genügt nicht
(VwGH 5.8.1993, 91/14/0127).
Die Aufhebung nach § 299 BAO liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, a.a.O., § 299
Tz 52).
Im gegenständlichen Fall stellte die Bw. mit Eingabe
vom 27.1.2005 einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 299 BAO" hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für
das Jahr 2003. Seitens des Finanzamtes wurde diese Eingabe als Antrag auf
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO gewertet.
Im Hinblick auf den Inhalt ihrer Eingabe, in welcher sich
die Bw. insbesondere gegen die vorläufige Nichtanerkennung der Verluste
infolge der Annahme des Nichtvorliegens einer Einkunftsquelle richtet sowie im
Hinblick auf den Umstand, dass die Bw. der Wertung ihrer Eingabe als
Aufhebungsantrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO nichts
entgegensetzte, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt damit dem Willen der
Bw. entsprochen hat.
In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob der vom
Aufhebungsantrag betroffene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
mit Rechtswidrigkeit behaftet war.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. hat im Jahr 2003 ihre Tätigkeit als
Warenpräsentatorin für H begonnen und war im Streitzeitraum
nebenberuflich bei H tätig. H vertreibt ihre Waren im Wege des Direct
Marketing, d.h. die Bw. erwirbt die Waren bei H und hat für die gelieferten
Waren einen Kaufpreis zu entrichten. Danach verkauft sie die Waren ihrerseits
weiter.
Zusätzlich zur Weiterveräußerung der
gekauften Ware hat die Bw. einen Provisionsanspruch aus den Umsätzen von H
mit allfälligen von ihr angeworbenen weiteren Beratern. Der
Provisionsanspruch ist unabhängig vom Umsatz, den die Bw. selbst erzielt,
er ist lediglich davon abhängig, dass ein Umsatz von H mit dem angeworbenen
Berater vorliegt.
Es bestehen weder Mindestumsatzverpflichtung noch
Gebietsschutz.
Demonstrationswaren und Schulungen sind von der Bw. selbst
zu bezahlen.
Die Bw. übte die Beratertätigkeit neben ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit aus, aus welcher sie im Jahr 2003
Einkünfte in der Höhe von € 8.889,15 erzielte.
Laut ihren eigenen Angaben gehört die Bw. zur
Wellbizz-Association, innerhalb derer es verschiedene Hierachiestufen gibt. Die
Bw. hat bereits die vierte Hierachiestufe erreicht, was besagt, dass sie
entsprechend hohe Kundenumsätze erzielt hat.
Die Bw. hat darüber hinaus die Absicht
geäußert, die Tätigkeit zukünftig hauptberuflich
auszuüben.
Der Sachverhalt ist
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Die von der Bw. im Jahr 2003 begonnene und
nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit ist als Betätigung zu werten,
die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die
Tätigkeit ist mithin hinsichtlich des streitgegenständlichen
Jahres 2003 nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 LVO
vom 17.12.1992, BGBl. Nr. 33/1993, zu beurteilen.
Liegt eine Tätigkeit im Sinne des § 1
Abs. 1 LVO vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die
Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn das subjektive Element der Absicht
der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses nicht an Hand
objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO)
nachvollziehbar ist.
Das Ertragsstreben des Steuerpflichtigen muss auf die
Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gerichtet sein. Die
im Laufe der Betätigung erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse
dürfen nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern müssen
darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu
einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten,
führen.
Gemäß
§ 2
Abs. 2 LVO 1993 erster Satz liegen innerhalb der ersten drei
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung im Sinn des
§ 1 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Der Anlaufzeitraum ist als eine Art Beobachtungszeitraum
anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch
erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem
wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der
sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt
lohnend gestaltet bzw. gestalten wird.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin von
Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des
ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob hinsichtlich
des im ersten Jahr der Tätigkeit der Bw. als H-Kommissionär erzielten
Verlustes von einem Anlaufzeitraum auszugehen ist oder ob eine Tätigkeit
vorliegt, bei der nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist,
dass sie vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird und daher ein
Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO
nicht angenommen werden darf.
Bei einer Privatgeschäftsvermittlung im hier
angesprochenen Sinn handelt es sich einerseits um die Vermittlung von Produkten
durch Vertreter an Private, andererseits um die Anwerbung neuer Vertreter durch
den "Sponsor". Das Vertriebsystem ist derart aufgebaut, dass sich über dem
jeweiligen Vertreter der "Sponsor" befindet, der an dem Umsatz beteiligt ist,
und unter ihm jene Vertreter, die von ihm selbst "gesponsert" werden und an
deren Umsätzen er wiederum beteiligt ist. Dieses Vertriebssystem bewirkt,
dass die Anzahl der Kunden für den Vertreter zunächst erfreulich
steigt. Mit einer zeitlichen Verzögerung tritt jedoch durch eben dieses
System eine Marktverengung und eine gegenseitige Konkurrenzierung ein.
Die Vertreter dürfen lediglich Produkte der
Vertriebsfirma vermitteln, wobei sie das Vorführmaterial von dieser kaufen
müssen. Die Auslieferung der bestellten Ware erfolgt durch die Vertreter
direkt an die Kunden. Die Preise werden ausschließlich von der
Vertriebsfirma festgelegt. Preisänderungen durch die Vertreter sind nicht
möglich. Es bestehen weder Mindestumsatzverpflichtung noch
Gebietsbeschränkung. Die Vertreter können ihre Arbeitszeit selbst
bestimmen und die Tätigkeit entweder nebenberuflich oder hauptberuflich
ausüben. Der Vertreter erhält monatlich neben einer Basisprovision
einen Leistungsbonus. Die Basisprovision errechnet sich im Wesentlichen als
Prozentsatz der Differenz zwischen dem Einkaufspreis, zu dem der Vertreter die
Produkte bei der Vertriebsfirma erwerben kann und dem Verkaufspreis an die
Kunden. Die Höhe des Leistungsbonus hingegen hängt nicht vom eigenen
Umsatz, sondern von den Umsätzen der "gesponserten" Vertreter mit der
Vertriebsfirma ab.
Im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der Frage, ob bei bestimmten
Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2
Abs. 2 LVO anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt. Er
führte darin unter anderem aus, dass bei keinen Gebietsschutz
genießenden Privatgeschäftsvermittlern, welche Schulungen sowie
Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe
Reiseaufwendungen tätigen müssen sowie Provisionen aus Umsätzen
von angeworbenen weiteren Beratern lukrieren, schon systembedingt im Sinne des
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet wird und die
objektive Fähigkeit, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, daher nicht
gegeben ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es
jedenfalls nicht unschlüssig ist, wenn die Tatsache, dass die Bw. als
nebenberuflich tätige Privatgeschäftsvermittlerin ohne Gebietsschutz
und Mindestumsatzverpflichtung, welche ihre Waren bei der Vertriebsfirma H
erwirbt und vor der Weiterveräußerung selbst bezahlt, so wie sie auch
Demonstrationswaren und Schulungen selbst zu bezahlen hat, in der Regel keine
Gewinne erzielt, in die Entscheidungserwägungen miteinbezogen wird. Die Bw.
hat weder behauptet, dass sich ihre Tätigkeit von der anderer
Privatgeschäftsvermittler unterscheide, noch ist dies aus der Aktenlage
erkennbar. Vielmehr weist die Bw. in ihrem Vorlageantrag darauf hin, dass sie
zusätzlich zu den erzielten Kundenumsätzen auch Provisionsumsätze
aus dem Anwerben weiterer Teampartner erzielt habe und es in der Natur der Sache
liege, dass sich daraus eine Konkurrenz der Teampartner ergebe.
Daraus folgt, dass im hier vorliegenden Strukturvertrieb
die jeweils höhere Stufe an den Umsätzen der unteren Stufe beteiligt
ist und daher jeder neu geworbene Vertreter auch ein Konkurrent aller anderen
Vertreter ist, was zur Folge hat, dass die Umsätze durch Werbung neuer
Vertreter nicht beliebig steigerbar sind (siehe auch VwGH vom 21.6.1994,
93/14/0217).
Es kann also nicht gänzlich ausgeschlossen werden,
dass die Tätigkeit der Bw., mangels ihrer
objektiven Eignung, einen
Gesamtüberschuss zu erzielen, schon systembedingt im Sinne des
§ 2 Abs. 2 letzter Satz der LVO vor Erzielung eines
Gesamtgewinnes beendet wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
2. März 2006, 2006/15/0018, ausspricht, kommt es allerdings in
erster Linie auf die subjektive Absicht
des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Es ist daher zu
prüfen, ob der Bw. von vornherein die Absicht gefehlt hat, Gewinne zu
erzielen oder ob sie ernsthaft danach getrachtet hat, Gewinne zu erzielen und
ihr dies auch in der praktischen Durchführung gelungen ist.
Dazu ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Bw. ihre
Tätigkeit als Kommissionär für H neben ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit bei der C- GmbH ausübt. Die Bw.
bringt in ihrem Vorlageantrag als wichtigen Aspekt der objektiven Ertragskraft
ihrer Tätigkeit vor, dass ihr Aufstieg in die vierte Hierachiestufe der
Gesamtorganisation innerhalb des H Netzwerkes mit einer nebenberuflichen
Tätigkeit nicht mehr vereinbar sei. Deshalb sei geplant, die Tätigkeit
künftig hauptberuflich auszuüben. Entgegen dieser Ankündigung war
die Bw. jedoch auch in den Folgejahren nach wie vor auch nichtselbständig
tätig, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Tätigkeit als
Kommissionär für H mangels Zeitkapazitäten nicht mit dem
entsprechenden Einsatz und damit auch nicht mit dem erforderlichen
Ertragsstreben ausgeführt werden konnte.
Nach der von der Bw. angestellten Prognose wäre
bereits im Jahr 2005 mit einem ausgeglichenen Ergebnis und im
Jahr 2006 mit einem Gewinn zu rechnen gewesen. Laut Ausführungen der
Bw. hätten die Umsätze vom Kalenderjahr 2003 auf das
Kalenderjahr 2004 um 26,6% gesteigert werden können und zeichne sich
in der laufenden Buchhaltung bereits eine kontinuierliche Umsatzsteigerung ab.
Vergleicht man diese optimistische Prognose jedoch mit den tatsächlich
erzielten Ergebnissen der Bw., so ergibt sich ein völlig anderes Bild. Im
Vergleich zum streitgegenständlichen Jahr, in welchem noch Umsätze in
der Höhe von € 17.626,39 erzielt wurden, sanken die Umsätze
im Jahr 2004 auf € 14.918,96 und im Jahr 2005 weiter auf
€ 8.507,35. Bei Betrachtung des gesamten Geschäftsverlaufes zeigt
sich, dass die Umsätze regelmäßig gesunken sind und auch die
Verluste lediglich im Jahr 2004 minimal verringert werden konnten, um im
Jahr 2005 wieder anzusteigen. Auch daraus ist ersichtlich, dass die Bw.
nicht danach getrachtet hat, Gewinne zu erzielen bzw. ihr das in der praktischen
Durchführung nicht gelungen ist.
Vielmehr geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus,
dass die Bw. bereits nach verhältnismäßig kurzer Zeit,
jedenfalls jedoch vor Ablauf des dreijährigen Anlaufzeitraumes, erkannt
hat, dass aus ihrer Tätigkeit als Kommissionär für H kein Gewinn
zu erzielen war. Denn per 1.1.2006 wurde die H. OEG gegründet, welche sich
einerseits mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und andererseits mit
dem Vertrieb von H -Produkten beschäftigt. Im Rahmen dieses
gemäß
§ 43 UmgrStG gemeldeten Zusammenschlusses, bei dem
laut Bw. Artikel IV UmgrStG zur Anwendung komme, legte die Bw. ihr
Einzelunternehmen (Vertrieb von H-Produkten) in die H. OEG ein. M.H., der
Ehegatte der Bw., beteiligte sich mit einer Kapitaleinlage. Die H. OEG
erklärte im Jahr 2006 Gewinne.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann
daraus allerdings nicht geschlossen werden, dass die Bw. danach getrachtet hat,
mit der Tätigkeit ihres Einzelunternehmens im Jahr 2006 Gewinne zu
erzielen. Vielmehr wird darin ein Versuch erkannt, das Ergebnis aus dem Vertrieb
der H-Produkte besser darzustellen. Denn die von der H. OEG im Jahr 2006
erklärten Umsätze in der Höhe von € 18.799,62 sind in
der Höhe von € 12.573,42 gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 8 UStG unecht steuerbefreit. Im Hinblick darauf, dass
sich diese Steuerbefreiung nur auf Finanzdienstleistungen erstreckt, verbleibt
für die Tätigkeit der Bw. im Jahr 2006 lediglich ein Umsatz in
der Höhe von € 6.226,20. Aus dem Umstand, dass die H. OEG als
Einnahmen-Ausgaben-Rechner einen Wareneinsatz in der Höhe von
€ 12.692,59 erklärt, ist zu schließen, dass die
Tätigkeit der H. OEG im Bereich der H-Kommission nach wie vor stark
defizitär ist.
Aus den dargelegten Gründen ist der Bw. von Anfang an
die subjektive Gewinnerzielungsabsicht im Hinblick auf ihre Tätigkeit als H
Kommissionär abzusprechen.
Bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der von
der Bw. ausgeübten Tätigkeit ist somit, nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf sowohl objektive Kriterien
(Gewinnerzielungsmöglichkeit) als auch auf subjektive Kriterien
(Gewinnerzielungsabsicht), davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine
Tätigkeit vorliegt, bei der nach den Umständen des Einzelfalles damit
zu rechnen ist, dass sie vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Das
Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass aus diesem Grund auch kein
Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO
angenommen werden darf.
Es ist ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass im Fall eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens der Wiederaufnahmswerber behauptungs- und beweispflichtig für
das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes ist (vgl. die bei Ritz, a.a.O.,
§ 303 Tz 32 zitierte Judikatur). Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenats lässt sich diese Rechtsprechung auch auf den
vorliegenden Fall eines seit 1. Jänner 2003 möglichen
Antrags auf Aufhebung eines Bescheides gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO übertragen. Es liegt daher am Antragsteller, das
Vorliegen der zu einer Aufhebung berechtigenden Gewissheit der Rechtswidrigkeit
darzutun.
Eine Gewissheit darüber, dass im gegenständlichen
Fall eine Tätigkeit vorliegt, die nicht vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet wird und der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 daher insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet war, zeigt die Bw.
mit ihrem Vorbringen jedoch nicht auf, weshalb die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Wien, am 12.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Inhalt einer EingabeWertung einer EingabeGewissheit der Rechtswidrigkeit des BescheidinhaltesWarenpräsentatorPrivatgeschäftsvermittlerEinkunftsquelleStrukturbetriebLiebhabereiAnlaufzeitraumGewinnerzielungsmöglichkeitGewinnerzielungsabsichtGesamtgewinnOEG-GründungZusammenschluss gemäß § 43 UmgrStR
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1846-W/05
- Stammnummer
- 33060
- Gültig
- 12.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF