Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Friedrich Wegenstein, Partner der Wegenstein & Partner WTH-Gesellschaft OEG, Steuerberater, 1010 Wien, Canovagasse 7/7, vom 26. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G, vom 29. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom 15. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002 entschieden…
…als H Kommissionär abzusprechen. Bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit ist somit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf sowohl objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) als auch auf subjektive Kriterien (Gewinnerzielungsabsicht), davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Tätigkeit vorliegt…
…für Einsteller war eine von Beginn an "gegebene Größe". Der Bw. behauptet nicht, dass vorweg die Gewinnerzielungsmöglichkeit in X. bestanden hätte und die Möglichkeit aufgrund von später eingetretenen unvorhersehbaren Ereignissen "vereitelt" worden wäre. Selbst wenn man die Tätigkeit unter § 1 Abs. 1 LVO subsumieren wollte…
…im Zeitpunkt der Aufnahme eben dieser Tätigkeit kaum bzw. nicht möglich gewesen wäre, da eine objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit nur nach einem Beobachtungszeitraum verlässlich festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgten auch die Einkommensteuerveranlagungen ab dem Jahr 2002 zunächst vorläufig. In allen Einkommensteuerbescheiden wurde ausdrücklich darauf hingewiesen…
…Erdgeschoss, in einem äußerst baufälligen, abbruchreifen Zustand und sei für eine weitere Vermietung ungeeignet. Eine objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit durch Vermietung sei nicht vorhanden, da verschiedene Gründe eine Vermietung unmöglich machten. Im derzeitigen Zustand sei eine Vermietung des Objektes nicht möglich. Ein subjektives Ertragsstreben sei insoweit vorhanden…
…wenn die Betätigung mit der Absicht ausgeübt werde, in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dabei sei die Umsatz- und Gewinnentwicklung aber auch die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Es werde daher ersucht folgende Fragen zu beantworten bzw. Belege vorzulegen: 1) Für welche Firma und…
…erhoben und ausgeführt: Es würden die in der Berufung gegen die Bescheide 1989 bis 1990 angeführten Berufungsgründe aufrecht erhalten, sodass Liebhaberei nicht in Frage komme, weil die Beurteilung hinsichtlich der objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit im Vorhinein und nicht im Nachhinein zu treffen seien. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer bzw…
…nicht richtig. Der Verwaltungsgerichtshof gehe bei gesetzlichen Zwangsvorschriften nicht von Liebhaberei aus, weil der Gesetzgeber selbst dem Steuerpflichtigen die Gewinnerzielungsmöglichkeit nehme. Nach der Liebhabereiverordnung sei für die Erzielung eines Gesamtüberschusses ein Zeitraum von etwa 35 Jahren zu veranschlagen. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2000…
…das Mietobjekt weiter verwendet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass bei gesetzlichen Zwangsvorschriften keine Liebhaberei vorliegt, weil der Gesetzgeber selbst dem Steuerpflichtigen die Gewinnerzielungsmöglichkeit nimmt. Liebhabereiannahme ist trotz Auftretens von langfristigen Verlusten dann nicht zulässig, wenn Zwangsvorschriften auf dem Wohnungs- bzw…
…an (VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0069, 0073). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden. 3. Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit…
…müssen (UFS 10.03.2017, RV/0820-L/09). Bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der ausgeübten Tätigkeit ist somit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf sowohl objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) als auch auf subjektive Kriterien (Gewinnerzielungsabsicht), festzustellen, dass bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft…
… 4 Abs. 3 EStG 1988 möglich und zulässig gewesen. Diese Beurteilung ist aber aus nachfolgender Feststellung nicht von Belang. Weiters ist mangels Gewinnerzielungsmöglichkeit von einem sog. "Liebhabereibetrieb" auszugehen (es liegt keine Einkunftsquelle vor) - egal welche Gewinnermittlungsart gewählt werden würde. 2. Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer war in…
…liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Bei der Beurteilung des jeweiligen Falles muss in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 16.6.1987, 85/14/0125…
…BV: Soweit argumentiert wurde, dass es sich um Geschicklichkeitsapparate handelt, wird festgehalten, dass das Vergnügungssteuergesetz weiter gefasst ist als das Glücksspielgesetz. Es kommt lediglich auf die Gewinnerzielungsmöglichkeit an. Dazu werden 2 Erkenntnisse des VwGH vorgelegt. 1) v. 20.4.2006, 2004/15/0030 und 20…
…wurden. Vertreter übergibt auch dem Behördenvertreter eine Ausfertigung des vorgelegten Erkenntnisses. BV verweist darauf, dass das Glücksspielabgabegesetz das Nachfolgegesetz zur Vergnügungssteuer darstellt. Hinsichtlich einer Steuerpflicht wird auf eine Gewinnerzielungsmöglichkeit durch das Bespielen eines Apparates abgestellt. Beispielsweise wurde zuvor ein Dartspiel, als Spielapparat mit Gewinnmöglichkeit gesehen…
…die die Beschwerdeführerin verpflichten, den Wald entsprechend zu pflegen (was mit Aufwendungen verbunden ist, die sich negativ auf die Gewinnerzielungsmöglichkeit auswirken). Obendrein wäre der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen nachgeht und allein schon aus diesem Grund Liebhaberei nur ausnahmsweise etwa…
…dann nicht anzuerkennen, wenn in ertragsteuerlicher Hinsicht ein bloßes Ruhen des Wirtschaftstreuhandbetriebs vorliegen würde. Auch ein ruhender Betrieb kann nämlich nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn Gewinnabsicht und Gewinnerzielungsmöglichkeit bestehen; ist dies nicht der Fall, liegt Liebhaberei vor (Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn, EStG Kommentar…
…warum ab 2007 diese Absicht nicht mehr gegeben wäre. Die Argumentation des Finanzamtes (fehlende objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit) passe nicht zur gewählten Vorgangsweise. Das BFG könne aufgrund des mangelhaft erhobenen Sachverhaltes auch das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht (insbesondere ab welchem Jahr diese nicht mehr vorliege) auch nicht ermitteln…
…Tätigkeit bestanden haben. Der Bf. konnte bei den „negativen Startbedingungen“ zu Beginn keine Perspektiven geben, wann und unter welchen Bedingungen „Besserung“ im Sinne einer Gewinnerzielungsmöglichkeit gegeben sein konnte. Im Verfahren hat der Bf. vielmehr darauf hingewiesen, dass ein hoher Zeitaufwand erforderlich wäre, damit sich die…