Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2037-W/02
Beurteilung der Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang mit Schäden infolge Grundabsenkung durch Arbeiten am Nachbargrundstück
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2037-W/02vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem der Vermietung dienenden Gebäude kam es infolge unsachgemäßer Arbeiten auf dem Nachbargrundstück infolge Grundabsenkung zu massiven Schäden. Die mit der Geltendmachung sowohl des nicht der Einkommensbesteuerung zu unterziehenden Betrages für echten Schadenersatz als auch des steuerpflichtigen Betrages für entgangene Mieteinnahmen zusammenhängenden Ausgaben sind nur anteilig nach diesem Verhältnis der Beträge anzuerkennen. Die übrigen Ausgaben, wie bspw. Grundbesitzabgaben, können zur Gänze als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Elfriede R., gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Feststellung von Einkünften für 1998 und 1999
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die von der Berufungswerberin
(Bw.), einer Hausgemeinschaft, eingereichten Erklärungen der Einkünfte
von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 1998 und 1999 weisen
folgende Angaben aus:
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
|
1... Wien, ...gasse
|
Verlust
|
S 90.586,24
|
1... Wien, ...gasse
|
Verlust
|
S 407.773,72
In den
Beilagen zu den Erklärungen wurden die Werbungskostenüberschüsse
anteilig auf die Mitbesitzer der Liegenschaft aufgeteilt.
Im jeweiligen "Beiblatt zur
Hausgemeinschaftserklärung" wurden die Mieteinnahmen und Ausgaben im
Einzelnen aufgeschlüsselt.
Das Finanzamt sprach
bescheidmäßig aus, dass keine Feststellung der Einkünfte 1998
und 1999 gemäß
§ 188 BAO erfolge und verwies auf die
Begründung der Vorjahre.
Dem das Jahr 1995 betreffenden
Bescheid des Finanzamtes (vom 27. August 1997, 25/95), ist folgende
Begründung zu entnehmen:
"Zur Einkommensteuer sind nur solche Einkünfte
heranzuziehen, deren Quellen auf die Dauer gesehen einen
Einnahmenüberschuss erwarten lassen. Eine Tätigkeit, die nach den
Umständen des einzelnen Falles nicht geeignet ist auf Dauer einen Gewinn
bzw. Überschuss abzuwerfen, kommt als Einkunftsquelle i.S. des EStG nicht
in Betracht. Es sind daher ausnahmsweise auftretende Gewinne bzw.
Überschüsse aus einer solchen Tätigkeit (Liebhaberei) nicht als
Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 zu erfassen. Verluste
aus einer solchen Tätigkeit sind nicht ausgleichs- oder vortragsfähig,
sondern stellen gemäß
§ 20 Kosten der Lebensführung
dar. Dies gilt sowohl für die Erzielung von Einkünften durch die
einzelnen Steuerpflichtigen als auch für die gemeinschaftliche Erzielung
von Einkünften durch eine Personengemeinschaft.
Aus folgenden Gründen wurde die
Einkunftsquelleneigenschaft versagt:
Entwicklung Umsatz und negative
Überschüsse:
|
|
Umsatz
|
Überschuss
|
1979
|
130.611,15
|
8.381,00
|
...
|
|
|
1984
|
168.389,38
|
13.896,00
|
1985
|
179.724,52
|
17.351,00
|
...
|
|
|
1988
|
2.473,96
|
- 251.936,00
|
...
|
|
|
1995
|
24.432,10
|
- 109.373,00
|
1996
|
22.608,36
|
- 316.741,00
Aus obiger Aufstellung ist
ersichtlich, dass besonders seit dem Jahr 1987 eine Entwicklung in den Bereich
der Liebhaberei zu beobachten war. Da für zukünftige Zeiträume
keine Prognoserechnung abgegeben wurde, kann auch angenommen werden, dass sich
obige Entwicklung fortsetzt.
Liebhaberei wird bei Mietobjekten dann angenommen, wenn der
Steuerpflichtige keine ertragbringenden Maßnahmen setzt bzw. wenn nicht
erkennbar ist, wie das Mietobjekt weiter verwendet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner
Rechtsprechung festgehalten, dass bei gesetzlichen Zwangsvorschriften keine
Liebhaberei vorliegt, weil der Gesetzgeber selbst dem Steuerpflichtigen die
Gewinnerzielungsmöglichkeit nimmt. Liebhabereiannahme ist trotz Auftretens
von langfristigen Verlusten dann nicht zulässig, wenn Zwangsvorschriften
auf dem Wohnungs- bzw. Mietensektor Überschüsse verhindern.
Diese Ansicht wurde in der
Folge vom VwGH dahingehend modifiziert, dass auch bei mietengeschützten
Objekten nicht unendlich lange Verluste erzielt werden können. Daher ist
nach der jüngeren Rechtsprechung auch bei einem mietengeschützten
Objekt nachzuweisen, dass ein Gesamtüberschuss erreicht werden wird."
Das Berufungsvorbringen ist auf
Anerkennung bzw. Feststellung der erklärten Einkünfte gerichtet.
Aus der das Jahr 1997
betreffenden Berufung, auf welche verwiesen wird, geht Folgendes hervor:
Die Magistratsabteilung 24 habe die Bw. verpflichtet,
den am Objekt infolge Neubaus auf dem Nachbargrundstück entstandenen
Schaden zu beheben.
Das Haus habe sich bis zum
Schadensereignis in konsensmäßigem Zustand befunden und Gewinne
erwirtschaftet. Wegen Verjährungsgefahr habe gerichtliche Klage eingebracht
werden müssen. Vom Justizministerium sei die lange Verfahrensdauer
beanstandet worden. Am 23. Oktober 1987 habe man von der MA 37 den
Auftrag erhalten, binnen Stundenfrist sämtliche Mieter des Hauses zu
entfernen, da es als unbewohnbar erklärt worden sei. Mieter, die
Gegenstände im Haus hätten und Wert auf die Wohnung legten, zahlten
weiter Miete. Daher gäbe es nur geringe Einkünfte. Die entstandenen
Verluste beruhten auf den hohen Gerichtsgebühren, vorgeschriebenen
Gutachtenskosten bzw. Kosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung des
Gebäudes. Bei dieser außergewöhnlichen Situation könnten
die Kosten nicht durch die Mieten gedeckt werden.
Das weiters erstattete
Berufungsvorbringen geht dahin, dass die Bw. für das Jahr 2001 eine
vollständige Sanierung des Hauses plane , sodass spätestens ab dem
Jahr 2002 Einkünfte mit diesem Objekt erzielt werden könnten. Eine
vorläufige Prognoserechnung zeige, dass ein Überschuss innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes erzielt werden kann und deute sogar auf eine
Überschusserzielung innerhalb der nächsten 10 Jahre hin.
Aufgrund der neuerlichen
Gutachten, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, sowie die Instandhaltung des
Hauses, welches von der Baupolizei jährlich überprüft worden sei,
hätten die beanstandeten Mängel behoben werden müssen.
Die Mieteinnahmen könnten
nur mehr von den Parteien eingehoben werden, welche noch ihre Gegenstände
im Haus haben.
In diesem Fall könne
betreffend das Haus keine Liebhaberei entstehen. Erst nach Übergabe der
Schadensbeträge könnten die Reparaturen in Angriff genommen werden.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, auch für die Jahre 1998 und 1999
müsse Liebhaberei angenommen werden. Die Abweisung wurde damit
begründet, dass die S 428.647,00 betragenden Ausgaben die Einnahmen
von S 20.873,00 um ein Vielfaches übersteigen. Bis zu einer
Änderung der Bewirtschaftung, die dazu führe, dass nunmehr
Überschüsse zu erwarten sind, sei das Vorliegen von Liebhaberei
anzunehmen.
Der Vorlageantrag wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass die Hausgemeinschaft durch den ihr
zugefügten Schaden schwerst getroffen sei. Seit Beendigung des
Gerichtsverfahrens sei die Bw. intensivst bemüht, das Objekt in einen
beziehbaren Zustand zu versetzen. Vor Schadenseintritt seien am Objekt
nachgewiesenermaßen laufend Verbesserungen durchgeführt und Gewinne
erwirtschaftet worden.
Über Ersuchen des ehem.
Sachbearbeiters der Finanzlandesdirektion wurde das Teil- und Zwischenurteil des
Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. September 1999 vorgelegt.
Im Erkenntnis wurde zugunsten
der Bw. zu Recht erkannt:
"1) Die beklagten Parteien haften den Klägern zur
ungeteilten Hand dem Grunde nach für die Schäden aus der
Grundabtiefung vom Juli 1986.
2) Die beklagten Parteien sind
schuldig, alle hinkünftigen Nachteile und Schäden aus der geschehenen
Grundabtiefung vom Juli 1986 und den in der Folge vorgenommenen Maßnahmen
zur Begrenzung der eingetretenen Schäden und zwar (den Miteigentümern
zu den jeweiligen Anteilen) zu ersetzen."
Nach weiteren Ermittlungen
richtete der ehem. Sachbearbeiter der Finanzlandesdirektion nachfolgendes
Schreiben an die Bw.:
"Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der Sachbearbeiter
erwägt, in der noch stattfindenden Senatsverhandlung eine Stattgabe der
Berufung mit der Maßgabe zu beantragen, dass bezüglich der Vermietung
und Verpachtung des Hauses ... keine Liebhaberei im steuerlichen Sinne, sondern
eine Einkunftsquelle vorliegt, da aufgrund der aktenkundigen Tatsache von
Senkungen und Rissbildungen am streitgegenständlichen Objekt sogenannte
Unwägbarkeiten vorliegen, die einer Beurteilung als Voluptuar
entgegenstehen. ...
Es ist ... eine Klage gegen die
Stadt Wien aktenkundig, wonach Sie S 5.710.324,50 an Schadenersatz
forderten, hievon S 5.048.862,50 auf die Substanz und S 661.461 auf
entgangene Mieten entfallen. Dies entspricht der Gesamtklagesumme. Laut
Vergleich behaupten Sie, S 3.000.000 erhalten zu haben. Wendet man den
Prozentsatz von 11,5% auf S 3.000.000 an, so ergeben sich aus dem Titel
entgangener Mieteinnahmen, die steuerpflichtig sind (Doralt, EStG-Kommentar,
§ 2 Tz. 20, VwGH 21.3.1972, 2123/71)
S 345.000."
In der Folge richtete der unabhängige Finanzsenat ein
Schreiben an die Bw., welches in die unten stehenden Erwägungen aufgenommen
wird. Das Schreiben wurde bis dato nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob betreffend
das in Rede stehende Objekt in 1060 Wien vom Vorliegen einer Einkunftsquelle
auszugehen ist (Standpunkt der Bw.) oder ob Liebhaberei anzunehmen ist (vom
Finanzamt im Erstbescheid, in der Berufungsvorentscheidung und anlässlich
der Berufungsvorlage vertretener Standpunkt).
Am Gebäude auf der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft 1060 Wien kam es im Jahr 1986 wegen
einer unsachgemäßen Bauführung auf dem Nachbargrundstück zu
massiven Setzungsschäden, welche dahin mündeten, dass das Gebäude
geräumt werden musste.
In den Jahren vor diesem
Ereignis konnten mit dem Objekt (wenngleich bescheidene)
Einnahmenüberschüsse erzielt werden: 1985: S 17.351, 1984:
S 13.896, 1983: S 9.081, TA-Akt bzw. die Zusammenstellung
AS 25/95).
Nach diesem Ereignis kam es zu
einem enorm zeit- und kostenintensiven Zivilprozess, welcher letztlich im Jahr
2000 mit einem Vergleich beendet wurde. (Vergleichsausfertigung, 25.10.2000).
Im Schreiben der
Finanzlandesdirektion vom 4. November 2002 wurde unter Bezugnahme auf den
im zivilrechtlichen Verfahren geforderten Betrag von S 5.710.324,50 und auf
die Aufteilung von S 5.048.862,50 (Substanz) und S 661.461,00
(entgangene Mieten) ausgeführt, dass sich bei Anwendung des sich ergebenden
Prozentsatzes von 11,5% auf den erhaltenen Vergleichsbetrag von
S 3.000.000,00 (richtig: S 3.500.000,00) aus dem Titel entgangener
Mieteinnahmen ein steuerpflichtiger Betrag von S 345.000,00 (richtig bei
S 3.500.000,00: S 402.500,00) errechnet.
Konsequenterweise können
die in den Berufungsjahren geltend gemachten Ausgaben nur insoweit anerkannt
werden, als sie mit den steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen.
Das trifft auf die geltend
gemachten und in der nachfolgenden Aufstellung nicht aufscheinenden Ausgaben
- wie bspw. Stadtwerke/Strom, Wasser - zur Gänze zu.
Hinsichtlich der in die
nachfolgende Aufstellung aufgenommenen Ausgaben trifft dies nur teilweise zu.
Die Ausgaben hängen sowohl mit der Geltendmachung des nicht der Besteuerung
zu unterziehenden Betrages (S 5.048.862,50 -Substanz) als auch des
steuerpflichtigen Betrages (entgangene Mieteinnahmen S 402.500,00)
zusammen. Sachgerecht ist dementsprechend die Aufteilung nach dem bereits
angesprochenen Prozentsatz von 11,5%.
Dadurch errechnen sich
für die berufungsgegenständlichen Jahre - 1998 und 1999 -
die Ausgaben und Einkünfte wie folgt:
1998:
|
|
S
|
Landesgericht Kosten
|
15.000,00
|
Dr. Z
|
|
2.000,00
|
Dr. Z
|
|
2.000,00
|
Fernsprechgebühren
|
765,00
|
Fernsprechgebühren
|
298,92
|
Benzin
|
|
300,00
|
Benzin
|
|
200,00
|
Dr. Z
|
|
2.000,00
|
Fernsprechgebühren
|
380,76
|
Benzin
|
|
300,00
|
Fahrscheine
|
|
435,45
|
Dr. Z
|
|
3.000,00
|
Benzin
|
|
300,00
|
Fernsprechgebühren
|
634,75
|
Dr. Z
|
|
2.000,00
|
Fernsprechgebühren
|
461,67
|
Dr. Z
|
|
2.000,00
|
Dr. Z
|
|
2.000,00
|
Dr. Z
|
|
3.000,00
|
Benzin
|
|
200,00
|
Dr. Z
|
|
1.250,00
|
Dr. Z
|
|
1.250,00
|
Benzin
|
|
200,00
|
Dr. Z
|
|
2.000,00
|
Dr. Z
|
|
1.250,00
|
Fernsprechgebühren
|
583,66
|
Benzin
|
|
200,00
|
Landesgericht Kosten
|
-15.000,00
|
Landesgericht Kosten
|
12.500,00
|
Dr. Z
|
|
5.000,00
|
Dr. Z
|
|
1.250,00
|
Benzin
|
|
300,00
|
Fernsprechgebühren
|
647,09
|
Dr. Z
|
|
1.250,00
|
Dr. Z
|
|
5.000,00
|
Fernsprechgebühren
|
352,84
|
Dr. Z
|
|
5.000,00
|
Benzin
|
|
300,00
|
Dr. Z
|
|
2.000,00
|
Benzin
|
|
100,00
|
Fahrscheine
|
|
238,33
|
Fahrscheine
|
|
127,50
|
Zw. Summe
|
|
63.075,97
|
x 11,5% =
|
|
7.253,74
|
+ zur Gänze anerkannt
|
|
49.433,07
|
Summe der Ausgaben
|
|
56.686,81
|
Einnahmen
|
|
21.922,80
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
34.764,01
1999:
|
|
S
|
Fernsprechgebühren
|
678,50
|
Dr. Z
|
|
5.000,00
|
Fernsprechgebühren
|
400,33
|
Benzin
|
|
200,00
|
Dr. Z
|
|
2.500,00
|
Dr. Z
|
|
4.000,00
|
Dr. Z
|
|
2.500,00
|
Fernsprechgebühren
|
805,33
|
Fernsprechgebühren
|
470,91
|
Benzin
|
|
200,00
|
Dr. Z
|
|
1.250,00
|
Dr. Z
|
|
5.000,00
|
Dr. Z
|
|
2.500,00
|
Dr. Z
|
|
5.000,00
|
Benzin
|
|
400,00
|
Dr. Z
|
|
2.500,00
|
Fernsprechgebühren
|
449,01
|
Fernsprechgebühren
|
396,49
|
Dr. P
|
|
50.000,00
|
Dr. Z
|
|
5.000,00
|
Dr. P
|
|
61.510,00
|
Dr. Z
|
|
3.000,00
|
Benzin
|
|
300,00
|
Dr. Z
|
|
5.000,00
|
Fernsprechgebühren
|
403,20
|
Dr. Z
|
|
1.666,67
|
Fernsprechgebühren
|
301,67
|
Dr. Z
|
|
3.000,00
|
Dr. P
|
|
89.350,00
|
Benzin
|
|
290,10
|
Dr. Z
|
|
1.938,00
|
Benzin
|
|
100,00
|
Dr. Z
|
|
7.167,00
|
Fernsprechgebühren
|
716,14
|
Dr. Z
|
|
1.186,61
|
Fernsprechgebühren
|
389,34
|
Benzin
|
|
100,00
|
Dr. Z
|
|
2.000,00
|
Dr. Z
|
|
1.449,34
|
Benzin
|
|
200,00
|
Dr. Z
|
|
8.333,34
|
Fernsprechgebühren
|
560,16
|
Fernsprechgebühren
|
411,66
|
Benzin
|
|
150,00
|
Dr. Z
|
|
8.000,00
|
Dr. Z
|
|
2.500,00
|
Dr. Z
|
|
1.885,34
|
Benzin
|
|
100,00
|
Fahrscheine
|
|
241,80
|
Fahrscheine
|
|
656,40
|
Zw. Summe
|
|
292.157,34
|
x 11,5% =
|
|
33.598,09
|
+ zur Gänze anerkannt
|
|
136.490,18
|
Summe der Ausgaben
|
|
170.088,27
|
Einnahmen
|
|
20.873,80
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
149.214,47
Aufteilung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
|
Anteil der Einkünfte 1998:
|
S
|
€
|
F. DI, 1060, ...
|
- 4.345
|
- 315,76
|
O., 1060, ...
|
- 8.691
|
- 631,60
|
R. Dr., 3421, ...
|
- 17.382
|
- 1.263,20
|
R. DI, 1170, ...
|
- 4.346
|
- 315,76
|
Anteil der Einkünfte
1999:
|
S
|
€
|
F. DI, 1060, ...
|
- 18.652
|
- 1.355,49
|
O., 1060, ...
|
- 37.303
|
- 2.710,91
|
R. Dr., 3421, ...
|
- 74.607
|
- 5.421,90
|
R. DI, 1170, ...
|
- 18.652
|
- 1.355,49
Wien,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2037-W/02
- Stammnummer
- 6270
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF