Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1894-W/04
Einkunftsquellenstreit über Verluste eines nebenberuflichen Autorennfahrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1894-W/04vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, vom 29. Juni 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg,
vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom 15. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw),
geboren 1977, war im Streitzeitraum als Entwicklungstechniker bei der Fa.
M, und ist nunmehr bei
F als Design Engineer angestellt. Im Jahr
2000 nahm er zusätzlich eine Tätigkeit als Autorennfahrer in der
Sparte Tourenwagen auf, die er laut seiner Einkommensteuererklärung
für 2003 in diesem Jahr wieder beendete.
Der Anzeige vom 5.3.2001
über die Betriebseröffnung ist Folgendes zu entnehmen: als
Einzelunternehmer strebe er nach bestmöglicher Qualifikation im jeweiligen
(Renn-) Bewerb und erwarte das Erzielen von Einnahmen im Wege von Sponsoren (als
Werbeträger) sowie aus Preisgeldern,
(
ergänze:
all dies) zur Abdeckung der Kosten und
für Gewinne. In den Jahren 2000 bis 2004 sei die Teilnahme an drei
Tourenwagen- Cupserien im In- und Ausland vorgesehen. Ein technischer Berater
und ein (familienangehöriger) Berater für Öffentlichkeitsarbeit
seien engagiert.
Das Finanzierungskonzept bis
2004 gliederte sich in
Fixkosten
,
bestehend aus der regulären Abschreibung auf das angeschaffte Rennauto,
technische Umrüstung, Fahrerausstattung, zusammen ATS 295.000,-;
gleichmäßig verteilt auf die 5 jährige Fahrperiode mit je
S 59.000,-, plus Zinsen aus einem Kredit über
ATS 300.000,-;
variable
Kosten
für Reifen,
Startgebühren, Reparaturen, von S 200.000 bis
240.000,-;
Einnahmen
aus Werbeverträgen: 00/01/02/03/04 von
S 100.000/150.000/150.000/250.000 und 300.000, sowie aus erhofften
Preisgeldern von 0/30.000/50.000/70.000/100.000. Der Kredit war für die
Anschaffung des Rennautos aufgenommen worden.
Nach Anlaufverlusten bis
2003 in geschätzter Höhe von S 398.000,- sollte aus der
Rennfahrertätigkeit im Jahr 2004 erstmals ein Gewinn von S 76.000,-
erzielt werden. Einen Zeitpunkt für den erwarteten Gesamtgewinneintritt
nannte der Bw nicht.
Für die Jahre 2000 bis
2002 erklärte der Bw folgende Ergebnisse:
|
|
2000
ATS
|
2001
ATS
|
2002
€
|
2002
ATS
|
Gesamt
€
|
Gesamt
ATS
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
|
|
Sponsoren
|
50.000
|
20.000
|
4.700
|
64.673
|
9.787,07
|
134.673
|
Preisgelder
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Spende
der Eltern
|
50.000
|
60.000
|
-
|
|
7.994,01
|
110.000
|
gesamt
|
100.000
|
80.000
|
4.700
|
64.673
|
17.781,08
|
244.673
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Fixkostenanteil
(1/5)
|
-59.000
|
-59.000
|
-4.288
|
-59.000
|
-12.863,09
|
-177.000
|
Reifen
|
-62.078
|
51.824
|
-1.727
|
-23.764
|
-10.004,58
|
-137.666
|
Nenngebühren,
Lizenz
|
-33.300
|
35.300
|
-1.483
|
-20.407
|
-6.468,39
|
-89.007
|
Unfallversicherung
|
-1.008
|
1.190
|
-90
|
-1.238
|
-249,70
|
-3.436
|
Trainingsgebühren
auf
Rennstrecken
|
5
x
=
-10.000
|
4
x
=
-8.000
|
4
x
=
-580
|
-7.981
|
-1.888,11
|
-25.981
|
Reparaturen
|
-75.000
|
-44.961
|
-2.320
|
-31.924
|
-11.037,91
|
-151.885
|
Öle,
Treibstoff
|
-10.000
|
10.000
|
780
|
-10.733
|
-2.233,45
|
-30.733
|
Haftpflichtversicherung
|
-10.500
|
|
|
|
-763,06
|
-10.500
|
Kreditzinsen
|
-18.373
|
-20.668
|
-2.247
|
-30.919
|
-5.084,19
|
-69.960
|
Gesamtaufwand
|
-279.259
|
-230.943
|
-13.515
|
-185.966
|
-50.592,48
|
-696.168
|
total
laut
bericht
.
Erklärung
|
-
179.259
|
-150.943
|
-8.815
|
-121.297
|
-32.811,42
|
-451.495
|
total
ohne Spenden
|
-229.259
|
-210.943
|
-8.815
|
-121.297
|
-40.805,43
|
-561.495
Soweit die Fehlbeträge
nicht auf die Abschreibung des fremdfinanzierten Anlagevermögens entfielen,
wurden sie offenbar aus den aktenkundigen Nettodienstbezügen 2000, 2001 und
2002 (nach Lohnsteuer S 252.543, S 274.007 und
€ 20.677,72/S 284.531,63) und aus den Spenden der Eltern gedeckt.
Wie der Bw den bei Einstellung seiner Tätigkeit noch offenen Kreditbetrag
tilgte, geht aus den Veranlagungsakten nicht hervor.
Nachdem das Finanzamt den Bw
zunächst mit vorläufigen Einkommensteuerbescheiden (unter Ansatz
negativer Einkünften aus selbständiger Arbeit)
erklärungsgemäß veranlagt hatte, setzte es - offenbar erst in
Kenntnis der Betriebsaufgabe - mit endgültigen Bescheiden die
Einkommensteuer abweichend von den Erklärungen fest; nunmehr blieben die
geltend gemachten Verluste aus der Tätigkeit als Rennfahrer außer
Ansatz. Da die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes aufgegeben
worden sei, müsse von einer Liebhabereitätigkeit ausgegangen
werden.
Der
Bw erhob gegen die endgültigen Einkommensteuerbescheide fristgerecht
Berufung, beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung zur
Einkommensteuer und führte aus:
Zur
Gewinnabsicht
Die zu Beginn der
Tätigkeit kalkulierten Einnahmen aus Sponsorgeldern seien durch
entsprechende Kontakte mit Unternehmen geplant gewesen und könnten
keineswegs als unrealistisch beurteilt werden. Die Einnahmen hätten jedoch
nicht das geplante Ausmaß erreicht. Die geringeren Einnahmen stünden
offensichtlich im Zusammenhang mit der aktuellen wirtschaftlichen Lage und dem
daher mangelnden Interesse von Unternehmen, solche Beiträge zu
gewähren, obwohl der Bw sich laufend intensiv um Sponsorbeiträge
bemüht habe (Schaltung einer eigenen Homepage mit Einladung zur
finanziellen Unterstützung, schriftliche Gesuche und persönliche
Vorsprachen "etc").
Zur
unvorhergesehenen Beendigung seiner
Tätigkeit
Er habe die
Tätigkeit unvorhergesehen im Jahr 2003 wegen zu geringer Einnahmen beendet.
Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Tätigkeit allein aufgrund der
vorzeitigen Beendigung als Liebhaberei zu beurteilen.
Das Finanzamt wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab: Die
Tätigkeit als Rennfahrer sei als eine solche im Sinne des
§ 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung zu qualifizieren, weil
bei Sportamateuren angenommen werde, dass es sich dabei um eine
Beschäftigung handle, die typischerweise einer privaten Neigung entspreche.
Die Annahme von Liebhaberei könne dadurch entkräftet werden, dass
trotz des Auftretens zeitweiliger Verluste innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
tatsächlich ein Gesamtgewinn zu erwarten und die Tätigkeit objektiv
ertragfähig sei. Einnahmen durch gute Platzierungen bzw. Siege bei
Autorennen seien zu Anfang einer Karriere eine höchst spekulative Annahme,
der eine große Unsicherheit innewohne. Keinesfalls könne mit einem
Sieg und mit Preisgeld fix gerechnet werden. Sponsorzahlungen wiederum hingen
üblicherweise direkt von guten Platzierungen ab, da Sponsoren eben
hauptsächlich die besten Fahrer förderten. Generell könne daher
auch mit Sponsorzahlungen nicht fix gerechnet oder kalkuliert werden, da solche
Zahlungen völlig einseitig von Personen, Firmen oder Institutionen
abhingen, ohne dass diese durch ein Rechtsgeschäft zur Leistung
verpflichtet seien. Nach Ansicht des Finanzamtes sei daher eine Prognoserechnung
in diesem speziellen Fall gar nicht möglich, weil einnahmenseitig nur
Unsicherheiten bestünden. Der Bw habe während seiner Betätigung
2000 bis 2003 nur Verluste erwirtschaftet. Die subjektive
Gewinnerzielungsabsicht des Bw werde wohl nicht bezweifelt, doch komme es hier
auf die objektive Ertragfähigkeit an. Da ein abgeschlossener
Beobachtungszeitraum mit Gesamtverlust vorliege, sei die Annahme von Liebhaberei
(
ergänze
:
nicht entkräftet, sondern) eindeutig bestätigt.
Der Bw beantragte
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Er habe erwartet ab 2004 Gewinne zu erzielen ("objektiv"), was vorweg
naturgemäß nur in einer Prognoserechnung darstellbar gewesen sei.
Dass insbesondere höhere Sponsorbeiträge erwartet wurden, könne
er in einem Gespräch besser erklären.
Das Finanzamt legte die
Berufung dem UFS vor.
Der UFS forderte den Bw auf,
seine Berufungsausführungen näher zu erläutern. Darzustellen und
zu belegen sei, welche Maßnahmen zur Gewinnung von Sponsoren nachweislich
gesetzt, mit welchen Interessenten Gespräche geführt und welche
Sponsorbeiträge erbeten worden seien; wie sodann die angefragten Personen
oder Stellen reagiert hätten. Des Weiteren sei die Homepage des Bw dem UFS
zugänglich zu machen. Ferner seien Datum, Ort und Ergebnis der jeweiligen
Renneinsätze sowie die konkreten Umstände der Beendigung der
Rennfahrertätigkeit bekannt zu geben. Der UFS wies auf den
äußeren Anschein eines unmittelbaren Konnexes zur privaten
Lebensführung des Bw hin und forderte ihn zur Erstellung einer
wirklichkeitsnahen Prognoserechnung auf, in die realistische Ansätze von
erwarteten Sponsorgeldern, nicht aber Schenkungsbeträge seitens der Eltern,
aufzunehmen seien.
Der Bw antwortete mit
Schreiben vom 18. Juni 2007:
Er habe "insbesondere" mit
den Firmen X,
Y und
Z Gespräche bzw. Kontakte betreffend
Sponsorbeiträge geführt. Weitere Kontaktnahmen seien mit diversen
anderen Unternehmen auch über seine Homepage bzw. persönliche
Anschreiben erfolgt. Als Sponsorbeiträge habe er rund 100.000 bis 150.000
ATS/Jahr erwartet.
Die von Magna
anfänglich erwartete Unterstützung sei letztlich nach internen
Beratungen im Vorstand wegen Bevorzugung einer Automarke
(Y1) und aus Gründen von
möglichen Folgeanforderungen anderer Bewerber abgelehnt worden. Von
Y1 habe er Bestandteile für
Reparaturen, von Agip Öle erhalten, Geld habe er auch von diesen beiden
Firmen nicht bekommen, kleinere Sponsorbeiträge jedoch von den Unternehmen
U (chip-tuning) und
W (software). Die restlichen Kosten habe
er aus seinem Arbeitslohn und mit Bankkrediten bestreiten
müssen.
Die Homepageadresse gab er
bekannt.
Seine Teilnahme an Rennen
und die dabei erzielten Ergebnisse führte der Bw auf. Demnach war er bei
insgesamt 28 Rennen 6 mal nicht qualifiziert und 22 mal am Start, davon 5 mal
ausgefallen. In somit 17 regulär beendeten Rennen erreichte er folgende
Plätze:
|
Saison
2000 - Gesamtrang 9
|
A1-Ring/Ö
|
Brünn/CSR
|
Most/CSR
|
R 1:
|
ausgefallen
|
R 3:
|
9.
|
R 5:
|
9.
|
R 2:
|
5.
|
R 4:
|
4.
|
R 6:
|
10.
|
R 9:
|
8.
|
|
|
R 7:
|
ausgefallen
|
R 10:
|
9.
|
|
|
R 8:
|
ni.
am Start
|
Saison
2001 - Gesamtrang 5
|
A1-Ring/Ö
|
Brünn/CSR
|
Hungaro-Ring/U
|
R 1:
|
3.
|
R 3:
|
8.
|
R 5:
|
8.
|
R 2:
|
5.
|
R 4:
|
7.
|
R 6:
|
6.
|
R 7:
|
2.
|
|
|
|
|
R 8:
|
7.
|
|
|
|
|
Saison
2002 - Gesamtrang 13
|
A1-Ring/Ö
|
Salzburg-Ring/Ö
|
Brünn/CSR
|
R 1:
|
ausgefallen
|
R 3:
|
ausgefallen
|
R 5:
|
ni.
am Start
|
R 2:
|
6.
|
R 4:
|
ni.
am Start
|
R 6:
|
ni.
am Start
|
|
Hungaro-Ring/U
|
R 9:
|
ausgefallen
|
|
|
R 7:
|
ni.
am Start
|
R 10:
|
7.
|
|
|
R 8:
|
ni.
am Start
|
|
Die Beendigung seiner
Rennfahrertätigkeit sei aus finanziellen Gründen erfolgt. Die Aussicht
auf mehr Sponsorgeld war nicht gegeben, "vielleicht auch aufgrund der damaligen
schlechten Wirtschaftslage".
Mit der beiliegenden Mappe
"Projekt 2002" habe er erneut den Versuch unternommen, mit BMW eine Kooperation
einzugehen. Schließlich habe auch hier BMW-Deutschland einen solchen
Versuch abgelehnt mit dem Hinweis auf deren Verpflichtungen in anderen
Autosport-Serien.
Er habe sich seinerzeit das
Ziel gesetzt, künftig im Rennsport tätig zu sein. Der Start dazu
sollte durch eigene Rennfahrerleistungen erfolgen. Er sei auch laufend bei
Go-Kart- Rennen angetreten. Eine Wunschvorstellung sei unter anderem gewesen,
Werksfahrer im Autorennsport zu werden. Liebhaberei sei nicht gegeben gewesen.
Er habe ernstlich versucht einen Weg zum Beruf "Autorennfahrer" zu
gehen.
Die Prognoserechnung
über Einnahmen und Ausgaben sei jährlich dem Finanzamt übergeben
worden. Die darin angesetzten Sponsorbeiträge seien ihm aufgrund der weiter
oben angeführten Kontakte damals realistisch erschienen. Die
Unterstützung der Eltern sei als Starthilfe gedacht und auch notwendig
gewesen.
Den Beilagen ist weiters zu
entnehmen, dass sämtliche vom Bw angefragte Firmen ein Sponsoring seiner
Rennfahrertätigkeit ablehnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw hat die
gegenständliche Tätigkeit im Jahr 2000 aufgenommen. Es sind daher die
Vorschriften der Liebhabereiverordnung BGBl. 1993/33 idF
BGBl II 1997/358 und BGBl II 1999/15 (im Folgenden: L-VO)
anzuwenden.
Gemäß
§ 1 Abs 1 L-VO liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung ..., die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
... zu erzielen, und die nicht unter Abs 2 fällt. Bei einer unter
diesen Typus fallenden Tätigkeit liegen - Gesamtgewinnerzielungsabsicht
vorausgesetzt - gemäß
§ 2 Abs 2 innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn der Betätigung,
längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum).
Gemäß
§ 1 Abs 2 ist bei einer Betätigung Liebhaberei
anzunehmen, wenn Verluste
entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder
2. aus Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind
(...).
Die Annahme von Liebhaberei
kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs 4
ausgeschlossen sein.
Nach
§ 2 Abs 4 liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen
Gesamtgewinn ... erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden
Satzes geändert wird.
Das Finanzamt ist der
Behauptung des Bw, er habe in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, nicht
entgegengetreten und hat diesbezüglich keine gegenteiligen Feststellungen
getroffen. Es hat Umstände, nach denen mit einer Beendigung der
Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes zu rechnen war, weder
erhoben noch aufgezeigt und dementsprechend auch keine Befristungsabsicht des Bw
unterstellt. Ausgehend von der Annahme einer bloßen Neigungstätigkeit
mit Bezug zur privaten Lebensführung sah sich das Finanzamt nicht
veranlasst, das allfällige Vorliegen derartiger Umstände zu
untersuchen.
Der UFS hatte von Amts wegen
zu prüfen, welchem Betätigungstypus die Rennfahrertätigkeit des
Bw unterfällt. Bei Vorliegen einer Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs 1 L-VO liegen gemäß
§ 2 Abs 2 erster Satz innerhalb der ersten drei
Kalenderjahre ... ab Beginn der Betätigung ... jedenfalls Einkünfte
vor (Anlaufzeitraum); und es darf ein Anlaufzeitraum im Sinne des vorstehenden
Satzes nur dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Falles
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes ... beendet wird.
Der Bw hat dem UFS weder die
subjektiven Voraussetzungen (seine Qualifikation zum erwerbsorientierten
Autorennfahrer) noch objektive Umstände, die zur Hoffnung auf eine
wirtschaftlich lohnende Rennfahrerkarriere berechtigt hätten,
überzeugend dargelegt. Als nebenberuflich tätiger Rennsportamateur
konnte er nicht erwarten, dass etwa einschlägig engagierte Firmen ihn
bereits zu Beginn seiner Tätigkeit auch nur Kosten deckend oder gar Gewinn
bringend sponsern würden, dennoch ließ er sich auf den
kostenintensiven Rennsport ohne entsprechenden finanziellen Rückhalt ein.
Die konkrete Gestaltung der Tätigkeit (ohne Kosten deckenden
Rennstallvertrag, ohne vorherige Absprachen mit bzw. ohne bindende Zusagen von
Sponsoren) war ungeeignet, daraus nachhaltig laufende Gewinne erwarten zu
dürfen und insbesondere einen Gesamtüberschuss binnen absehbaren
Zeitraumes zu erzielen, wobei Gesetz und L-VO einen solchen Zeitraum nicht
normieren, dieser vielmehr nach der Verkehrsauffassung der Rennsportbranche
ermittelt werden muss.
Der Bw bereitete seine
Tätigkeit in einer Weise vor, die erwerbswirtschaftliche Überlegungen
vermissen lässt. Er sondierte wohl die Chancen auf Werbeeinnahmen, die
tatsächlich empfangenen Beiträge standen jedoch in keinem
Wertzusammenhang mit den kalkulierten Sponsorgeldern; optimistisch angesetzte
Preisgelder wurden überhaupt nicht vereinnahmt. Da die Prognoserechnung des
Bw von unrealistischen Ansätzen und Gewinnerwartungen ausging, erweisen
sich die Zweifel des UFS am Vorliegen einer subjektiven Gewinnerzielungsabsicht
als begründet, und es liegt schon deswegen kein Fall des
§ 1 Abs 1 L-VO vor.
Beurteilte man die
Betätigung dennoch unter dem Gesichtspunkt der in
§ 2 Abs 1 Ziff.1-6 L-VO normierten
Prüfkriterien:
1. und
2.
Ausmaß und
Entwicklung der Verluste, Verhältnis zu Gewinnen aus der
Tätigkeit
-
Es wurden nur Verluste erzielt, sie zehrten die
Diensteinkünfte des Bw alljährlich nahezu auf und erscheinen daher
erheblich;
3.
Ursachen, auf Grund
deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben oder Tätigkeiten kein Gewinn
erzielt wird -
Der Bw hat keinen ihn wirtschaftlich
absichernden Sponsor- oder Rennstallvertrag abgeschlossen, wie dies bei
Berufsfahrern üblich und unverzichtbar ist; Preisgelder erhalten Rennfahrer
nur für Spitzenplätze, solche konnte der Bw nicht erreichen, sich
nicht einmal für alle geplanten Renneinsätze qualifizieren; es fehlte
ihm offenbar an der notwendigen rennsportlichen Kompetenz. Die
Vollzeitbeschäftigung im Brotberuf gestattete auch gar keine Konzentration
auf den Rennsport, wie sie für Berufsfahrer typisch ist.
4.
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen
-
Der Bw hat wohl einen Sportwagen erworben
und Kosten sparend auf ein taugliches Rennauto umgebaut, dies allerdings aus
Kreditmitteln finanziert, was zur behaupteten Erwartung von Gewinnen bereits im
4. Jahr der Tätigkeit und einer baldigen Refinanzierung des Aufwandes in
offenkundigem Widerspruch steht;
5.
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung
-
seinen Marktwert als Werbeträger
konnte der Bw nicht wie kalkuliert etablieren, es blieb bei einseitig
festgelegten Sponsorgeldern in viel zu geringer Höhe. Der Bw hätte auf
bessere Ausstattung mit Werbegeldern dringen müssen und, wenn er wirklich
erwerbswirtschaftlich orientiert war, bei Ausbleiben solcher Zusagen auf den
Einstieg in den Rennsport eben verzichten müssen;
6.
Art und Ausmaß
der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen -
Der Bw hat, abgesehen von der angesichts
frustrierter Gewinnerwartungen überfälligen Aufgabe seiner
Tätigkeit im Jahr 2003, keine solche Maßnahmen gesetzt; diese
wären in einer verstärkten Eigenwerbung und im Abschluss eines
Sponsorvertrages bzw. im Beitritt zu einem Rennstall gelegen,
so würde die
ab
ovo
erkennbare Aussichtlosigkeit der
konkret entfalteten Tätigkeit erst recht zu dem Schluss führen, dass
in Wirklichkeit keine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht bestand, weil der Bw
sich über die Inexistenz reeller Chancen eines finanzschwachen, auf sich
allein gestellten Amateurs im Klaren sein musste. Der Umstand, dass er die
Tätigkeit so bald wieder aufgab, würde die Berufung im Anwendungsfall
des § 1 Abs 1 L-VO nicht zum Erfolg führen. Denn
unter diesem Aspekt erscheint die Betriebsaufgabe als Indiz für eine
relative Befristungsabsicht; waren doch die Sponsor- und Preisgelder derart
unrealistisch kalkuliert, dass der Bw mit dem Nichterreichen eines Gewinnzieles
rechnen musste, und hatte er die Fortsetzung der Tätigkeit mangels
finanziellen Rückhaltes für eine längere Durststrecke offenkundig
gar nicht geplant. Nach den näheren Umständen der Betriebsaufgabe
gefragt, gab der Bw lediglich an, dass dafür wirtschaftliche Gründe
maßgeblich gewesen seien.
Ein Anlaufzeitraum
dürfte daher selbst bei Vorliegen einer - hier nicht gegebenen - objektiv
erkennbaren ernsthaften Gewinnerzielungsabsicht nicht angenommen werden, die
Tätigkeit wäre auf Grund ihrer objektiv ertragunfähigen
Gestaltung nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen gewesen.
Würde
somit das Berufungsbegehren bereits unter dem - hier nicht weiter vertieften -
Aspekt einer möglichen Einstufung in den Betätigungstypus des
§ 1 Abs 1 L-VO scheitern, so ist der Berufung bei der
hier Spruch tragend vorgenommenen Einstufung in den Betätigungstypus des
§ 1 Abs 2 L-VO erst recht kein Erfolg
beschieden:
Die
Rennsportaktivitäten eines auf sich allein gestellten Amateurs - und ein
solcher war der Bw trotz Zugehörigkeit zu einem Fahrerteam; der gemeinsame
Auftritt unter der Marke Y1 wurde nur mit
marginalen Kostenbeteiligungen honoriert - stellen eine Tätigkeit dar, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist. Ein - wie hier - neben dem Brotberuf, also
in der Freizeit ausgeübter Sport unterliegt, wenn daraus Verluste
entstehen, der in § 1 Abs 2 L-VO normierten Annahme von
Liebhaberei. Die Annahme kann nach Maßgabe des
§ 2 Abs 4 L-VO ausgeschlossen sein. Das Nichtvorliegen
von Liebhaberei ist in diesem Fall durch den Abgabepflichtigen an Hand einer
Prognoserechnung darzulegen, die von der konkreten Ausgestaltung der
Tätigkeit ausgeht, entsprechend realistische Wertansätze enthält
und aufzeigt, dass binnen absehbaren und jedenfalls vom Abgabepflichtigen zu
benennenden Zeitraumes, welcher zum üblichen Mitteleinsatz in einer
vernünftigen Relation steht, ein Gesamtgewinn zu erwarten ist. Eine solche
Prognose hat der Bw, obwohl vom UFS mit Bedenkenvorhalt dazu aufgefordert, nicht
vorgelegt.
Die
Annahme von Liebhaberei erweist sich daher als nicht ausgeschlossen, eine
steuerlich beachtliche Einkunftsquelle liegt nicht vor.
Wien, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
VerlusteGesamtverlustBetriebsaufgabefehlende Gewinnerzielungsabsichtkeine GewinnerzielungsmöglichkeitRennsportamateurfehlende Prognoserechnungirreale Gewinnerwartung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1894-W/04
- Stammnummer
- 29141
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF