Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0778-L/06
Umsatzsteuerliche Liebhaberei bei einem Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0778-L/06vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. Datum, Adresse, vom
12. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch Dr.
S, vom 19. Juni 2006 betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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206,45 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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41,29 €
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-266,82
€
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
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- 225,53 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin gab dem Finanzamt mit Schreiben vom
31. Juli 2001 die Eröffnung eines Gewerbebetriebes
(Warenpräsentatorin) bekannt. Die Verständigung über die
Begründung einer Gewerbeberechtigung der Bezirkshauptmannschaft B langte am
13. Juli 2001 am Finanzamt B ein. Für die Jahre 2001 bis 2004 wurden
jeweils Steuererklärungen eingereicht, wobei sich bei der Einkommensteuer
stets Verluste, bei der Umsatzsteuer stets Gutschriften ergaben. Die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2004 ergingen vorläufig, die
Umsatzsteuer wurde endgültig festgesetzt.
Am 31. März 2005 teilte die Berufungswerberin mit,
dass die ihre Tätigkeit mit 31. Jänner 2005 eingestellt habe.
Mit 19. April 2006 wurden die Steuererklärungen
für 2005 eingereicht. In der Umsatzsteuererklärung wurde ein Umsatz
von 206,45 € und Vorsteuern von 266,82 €, sohin eine
Gutschrift von 225,53 € erklärt. In der
Einkommensteuererklärung wurde wiederum ein Verlust geltend gemacht.
In der Folge fertigte das Finanzamt ABC einen Vorhalt aus
um zu überprüfen, ob es sich "um eine Einkunftsquelle im Sinne des
Steuerrechts handelt". In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine
Einkunftsquelle liege vor, wenn die Betätigung mit der Absicht
ausgeübt werde, in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn zu
erzielen. Dabei sei die Umsatz- und Gewinnentwicklung aber auch die objektive
Gewinnerzielungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Es werde daher ersucht
folgende Fragen zu beantworten bzw. Belege vorzulegen: 1) Für welche Firma
und welche Produkte sei gehandelt bzw. präsentiert worden? 2) welche
Maßnahmen seien ergriffen worden, um den Umsatz bzw. Gewinn zu steigern?
3) Wer habe die Preise gestaltet bzw. wie seien sie gestaltet worden? 4) Belege
über Telefonkosten bzw. übrige Betriebsausgaben KZ 9230.
In Beantwortung dieses Schreibens führte die
Berufungswerberin aus: "1) Fa. A 2) Maßnahmen entfallen, Gewerbe wurde mit
31.12.2005 eingestellt 3) ich selbst"
Mit Bescheiden vom 19.6.2006 wurden die
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 endgültig unter Annahme der
Liebhaberei veranlagt und die Verluste nicht anerkannt.
Mit Bescheid vom 19.6.2006 wurde die Umsatzsteuer 2005
abweichend von der Erklärung mit 0 € festgesetzt. Begründend
wurde auf eine gesonderte Bescheidbegründung verwiesen. Eine solche liegt
jedoch nur zur Einkommensteuer 2001 bis 2005 vor und beziehen sich die dortigen
Ausführungen nur auf die Liebhaberei im Sinne des
Einkommensteuerrechts.
Auszugsweise wird in dieser Bescheidbegründung
ausgeführt: "Bei der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit handelt es
sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um einen Gewerbebetrieb. Diese
Betätigung ist daher unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 VO
einzuordnen."
Die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 wurden
rechtskräftig.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 wurde mit Schreiben vom
6. Juli 2006, eingelangt am Finanzamt ABC am 12. Juli 2006, Berufung erhoben und
im wesentlichen ausgeführt: Gemäß
§ 6 der
Liebhabereiverordnung könne Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei
Betätigungen isd § 1 Abs. 2 der Verordnung, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen. Diese Regelung sei ab dem 1.1.1993 anzuwenden.
Keine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn sei in den Fällten des §
1 Abs. 1 der VO gegeben. Die Umsätze aus einer unter § 1 Abs. 1 der VO
fallenden Tätigkeit seien damit einerseits zu versteuern, andererseits
stehe dem Unternehmer auch für diesen Bereich wieder uneingeschränkt
das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Die Feststellung des Finanzamtes, es liege
offensichtlich keine Gewinnerzielungsabsicht vor, mache die Betätigung als
Warenpräsentator nicht zu einer Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne, da
die Gewinnerzielungsabsicht nicht Hauptzweck der Betätigung sein
müsse. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass Artikel 4 Abs. 1
der 6. EG-Richtlinie besage, dass als Steuerpflichtiger gelte, wer eine der in
Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und
unabhängig von ihrem Ort ausübe, gleichgültig zu welchen Zwecken
und mit welchem Ergebnis. Gewinnerzielungsabsicht bzw. ein positives
Gesamtergebnis sei nicht erforderlich.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 9. August 2006 vorgelegt. Im
Vorlagebericht wird seitens der Amtspartei auf die Entscheidung des UFS,
RV/0987-L/02, hingewiesen.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 wurde seitens der
Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "Den Ausführungen
in der Berufung, dass für die Beurteilung einer Tätigkeit als
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn der Gewinnerzielungsabsicht keine
Bedeutung zukommt, wird zugestimmt. Es ist jedoch eine
Einnahmenerzielungsabsicht notwendig. 1) Ist es richtig, dass die Tätigkeit
im Jahr 2005 eingestellt wurde? 2) Bitte legen Sie die Eingangs- und
Ausgangsrechnungen für 2005 sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. 3)
Bitte schildern Sie Kundenstruktur (Fremde, Freunde, Verwandte....) und geben
Sie bekannt, inwieweit von Ihnen Werbung betrieben wurde bzw. ob
Geschäftsbeziehungen mit Fremden bestanden haben. Wurden
Verkaufsveranstaltungen ("Parties") abgehalten? Wie erfolgte die Anwerbung von
Kunden? 4) Wurde die Tätigkeit zur Einnahmenerzielung ausgeübt oder
diente sie primär der Eigenversorgung oder der Versorgung von Freunden und
Familie mit Produkten der Firma A? 4) In welchem Ausmaß wurden
Vorführprodukte erworben und wofür wurden Sie verwendet?"
In Beantwortung dieses Vorhalts führte die
Berufungswerberin im Wesentlichen aus: 1) Es sei richtig, dass die
Tätigkeit im Jahr 2005 eingestellt worden sei. 2) Die Unterlagen
würden vorgelegt. 3) Die Kundenübersicht über 24 Kunden, die
Freunde, Bekannte, Verwandte und Fremde umfassten würde vorgelegt. Es
würden Verkaufsveranstaltungen und Ausstellungen durchgeführt. Zur
Anwerbung von Kunden: Die Berufungswerberin habe eine Interessentenliste
erstellt, die alle Menschen eingeschlossen habe, die sie kannte und auch solche,
mit denen sie neu in Kontakt gekommen sei. Die Liste sei laufend ergänzt
worden. Es mussten Menschen sein, die glaubten, dass diese Geschäftsidee
ihre Gelegenheit sei. 3) Die Tätigkeit wurde vorwiegend zur
Einnahmenerzielung ausgeübt und habe nicht primär der Eigenversorgung
und Versorgung von Freunden und Familie mit Produkten der Firma A gedient 4) im
Jahr 2005 seien Vorführprodukte im Betrag von 432,46 angeschafft worden,
die ausschließlich zum Vorführen bei diversen Kunden und
Interessenten verwendet worden seien.
Ein Ordner mit Belegen wurde vorgelegt.
Der Vorhalt samt Beilagen wurde mit Schreiben vom 10. Mai
2007 der Amtspartei zur Wahrung des Parteiengehörs bzw. zur Abgabe einer
Stellungnahme übermittelt.
Eine weitere Stellungnahme des Finanzamtes erfolgte
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob neben
der unbestritten vorliegenden einkommensteuerlichen Liebhaberei auch im Bereich
der Umsatzsteuer Liebhaberei vorliegt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird.
Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt
gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine Tätigkeit, die auf
Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO (idF BGBl. 1993/93)
liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder
einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung
ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist Liebhaberei
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2
LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall entscheidend, ob
die Tätigkeit der Berufungswerberin als Privatgeschäftsvermittler der
Firma A dem Tätigkeitsbereich des § 1 Abs. 1 LVO oder demjenigen des
§ 1 Abs. 2 LVO zuzurechnen ist.
Die einkommensteuerliche Beurteilung, die das Finanzamt in
der Bescheidbegründung ausführlich dargestellt hat, ist für diese
Frage bedeutungslos. Gewinnerzielungsabsicht und Fehlen eines
Gesamtüberschusses sind für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung
nicht relevant.
Mit der Frage, ob die von einem
Privatgeschäftsvermittler ausgeübte Tätigkeit aus
erwerbswirtschaftlichen Gründen oder aus einer in der Lebensführung
begründeten Neigung ausgeübt wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof
in identen Fällen bereits mehrfach beschäftigt (vgl. VwGH 26.4.2000,
96/14/0095; VwGH 26.4.2000, 96/14/0117). Demnach stellt "§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO
darauf ab, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was
grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein,
die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles
kommt es bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO nicht an."
Bei der Tätigkeit der Berufungswerberin als
Privatgeschäftsvermittler der Firma A handelt es sich ohne Zweifel um eine
erwerbswirtschaftliche Tätigkeit. Dazu genügt es, darauf hinzuweisen,
dass das Finanzamt selbst dies in ihrer Bescheidbegründung zur
Einkommensteuer so feststellt ("...Diese Betätigung ist daher unter den
Tatbestand des § 1 Abs. 1 VO einzuordnen."). Aber auch die Tatsache, dass
die Bezirkshauptmannschaft G am 4. Mai 2000 für die Berufungswerberin einen
Gewerbeschein mit dem Gewerbewortlaut "Warenpräsentator" ausgestellt hat,
lässt diesen Schluss zu. Nachdem selbst das Finanzamt in seiner
Bescheidbegründung von einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 der
VO ausgeht, geht auch der Hinweis im Vorlageantrag auf die Entscheidung des UFS
RV/0978-L/02 vom 30. September 2004 ins Leere, weil dort von einer
Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 der VO ausgegangen wurde.
Nach dem von der Rechtsprechung (vgl. VwGH 11.12.1992,
88/17/0054; VwGH 22.2.2000, 96/14/0038; VwGH 26.4.2000, 96/14/0095)
geprägten Begriffsinhalt ist Privatgeschäftsvermittler, wer eine
vermittelnde Vertretertätigkeit in Bezug auf Produkte des täglichen
Bedarfs (zB. zur Reinigung von Wohnung, Haus oder Auto, Geschirr,
Körperpflegemittel, Kosmetik, Modeschmuck, Nahrungsergänzungsmittel,
Geschenkartikel oder Ähnliches) ausübt, die dem Angebot entsprechend
in erster Linie gegenüber Letztverbrauchern ausgeübt wird, wobei die
Kaufvertragsabschlüsse direkt zwischen dem Abnehmer und dem den
Privatgeschäftsvermittler beauftragenden Unternehmer erfolgen. Zum Zweck
der Bewerbung werden die Produkte in erster Linie im Freundes-, Bekannten- und
Kollegenkreis vorgeführt und präsentiert (geläufige Bezeichnung
daher auch "Warenpräsentatoren"). Vielfach (wenn auch nicht
notwendigerweise) ist das Vertriebssystem nach dem "Schneeballsystem" aufgebaut
und umfasst auch die Anwerbung neuer Vermittler, deren "Sponsor" sodann der
anwerbende Privatgeschäftsvermittler ist. (vgl. auch RV/0028-I/06 vom
22.6.2006)
Nach dieser auch im Streitfall maßgeblichen
Begriffsumschreibung handelt es sich bei der Tätigkeit eines
Privatgeschäftsvermittlers um eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit.
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit (Gewerbeanmeldung, eine Vielzahl von -
letztlich ertraglosen - Vermittlungsversuchen, eine mehrjährige
Betätigung, Kundenliste) vertritt der Unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Berufungswerberin ihre Tätigkeit als
Privatgeschäftsvermittler aus erwerbswirtschaftlichen Gründen
ausübt.
Eine andere Betrachtung wäre lediglich geboten, wenn
das Kriterium der Einnahmenerzielung fehlen würde. Dieses Kriterium
bedeutet, dass nachhaltige Tätigkeiten, die nicht auf Einnahmenerzielung
gerichtet sind, keine Unternehmereigenschaft begründen und dass
Unternehmereigenschaft auch vorliegt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben
ist. (vgl. Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, RZ 55 ff zu
§ 2) Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen,
führen somit nicht zur Unternehmereigenschaft. Die Einnahmenerzielung muss
aber nicht die primäre Motivation sein.
Dem entspricht auch, dass es nach der 6. MWst-RL nicht
darauf ankommt, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche
Tätigkeit entfaltet.
So geht auch Ruppe in seinem Kommentar (s.o., RZ 248 zu
§ 2) davon aus, dass der richtige Kern der Vorschrift des § 2 Abs. 5
UStG die Ausklammerung von Tätigkeiten aus dem Unternehmerbegriff ist, die
-wirtschaftlich gesehen - der Konsumsphäre (dem Endverbrauch) zuzuordnen
sind.
Dafür konnten nach der Aktenlage und nach den
Ermittlungen keine Anhaltspunkte gefunden werden.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
1 Berechnungsblatt; 1 Belegordner
Linz, am 2.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0778-L/06
- Stammnummer
- 29791
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF