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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0051-K/08

Liebhaberei bei einem Reitbetrieb

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-K/08vom 24.09.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beim vorliegenden Sachverhalt vertritt der UFS die Ansicht, dass die beiden Betriebe jeweils als eigene Beurteilungseinheit einer separaten Betrachtung zu unterziehen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Größe, dem deutlich erweiterten Leistungs- und Platzangebot in Y., des Umstandes, dass ein Kundenstock von X. nach Y. nicht übernommen und der Betrieb in X. auch beendet wurde, vermag der UFS beim vorliegenden Sachverhalt nicht die Ansicht zu vertreten, dass hier der Betrieb in X. durch die Pachtung des Betriebes in Y. "erweitert" wurde und diese beiden Einheiten hinsichtlich der Liebhabereiprüfung einer gemeinsamen Beurteilung zu unterziehen sind. Es liegen zwei separat zu beurteilende Einheiten - das Objekt X. bzw. das Objekt Y. - vor. Ebenso ist die Vermietung des Objektes in X. kein Teil von dem "erweiterten Betrieb X. und Y.", sondern ist das Objekt X. im Zusammenhang mit der Vermietung auch eine separate Beurteilungseinheit, die unter § 1 Abs. 2 LVO fällt. Das gleiche gilt für die Vermietung der Eigentumswohnung in Z. Reitbetrieb in X. eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei? Hält man sich vor Augen, dass der Bw. in X. 12 eigene Pferde und maximal zwei Einsteller hatte, so mag es dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit eine solche nach § 1 Abs. 1 oder - wofür die sehr große Anzahl an eigenen Pferden sprechen könnte - eine solche nach § 1 Abs. 2 LVO ist. Ein Eingehen darauf ist jedoch nicht erforderlich. Denn der Bw. erkannte selbst, dass bei den gegebenen Möglichkeiten aufgrund hoher, nicht senkbarer Fixkosten und der geringen Einstellmöglichkeit und der Unmöglichkeit der Ausweitung des Betriebes die Erzielbarkeit eines positiven Ergebnisses nicht gegeben war. Das eingeschränkte Platzangebot für Einsteller war eine von Beginn an "gegebene Größe". Der Bw. behauptet nicht, dass vorweg die Gewinnerzielungsmöglichkeit in X. bestanden hätte und die Möglichkeit aufgrund von später eingetretenen unvorhersehbaren Ereignissen "vereitelt" worden wäre. Selbst wenn man die Tätigkeit unter § 1 Abs. 1 LVO subsumieren wollte, kann eben aufgrund der von Beginn an bestehenden negativen und nicht änderbaren Prämissen davon ausgegangen werden, dass der Bw. die Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtüberschusses beenden wird. Der Bw. hat den Reitbetrieb in X. im Laufe des Jahres 2005 auch tatsächlich beendet. Da der Bw. die Werbungskostenüberschüsse des Anlaufzeitraumes 2000 bis 2003 bereits konsumierte", erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob ein Anlaufverlust hier überhaupt zugestanden wäre. Nach all dem Gesagten ist nach Ansicht des UFS der Reitbetrieb in X. als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren. Reitbetrieb in Y. eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei? Vorliegen eines abgeschlossenen Zeitraumes? Bei der vom Bw. geschilderten Ausstattung und Größe des Reitbetriebes sowie des Angebots in Y. spricht vieles dafür, die Prüfung des Vorliegens der Einkunftsquelleneigenschaft unter § 1 Abs. 1 LVO durchzuführen, wenn auch die 13 eigenen Pferde die Frage nach einer "persönlichen Neigung" aufkommen lassen. Mit Beginn der Pachtung des Betriebes in Y. begann somit aufgrund der Beendigung in X. und "Neueröffnung" in Y. ein neuer Anlaufzeitraum zu laufen. Der Bw. übergab jedoch dann per 1. Juli 2006 seinen Betrieb an seine Gattin. Das Finanzamt ging von einem "abgeschlossenen Zeitraum" aus, wogegen sich der Bw. mit der Begründung richtet, dass eine Übergabe an seine Gattin niemals geplant, sondern nur durch seine Erkrankung bedingt gewesen sei. Was die Unwägbarkeit der vom Bw. für die Betriebsübergabe ins Treffen geführte Erkrankung anlangt, so hat er nur den Bericht über seinen stationären Aufenthalt beigebracht. Seine Krankenstandstage und die Entwicklung der Erkrankung, die ihm die Weiterführung seines Betriebes unmöglich gemacht haben soll, hat der Bw. dem UFS aber nicht näher dargelegt. Dass entsprechende Unterlagen nicht zu beschaffen gewesen wären, hat der Bw. nicht behauptet. Angesichts des Umstandes, dass der Bw. diverse Unterlagen über den Verlauf der Erkrankung und seine Krankenstandstage nicht beibrachte, könnte vom fehlenden Nachweis für eine Unwägbarkeit ausgegangen werden. Angemerkt wird, dass ihm im Bericht eine dreiwöchige Sportabstinenz empfohlen wurde, danach aber ein Verbot in keiner Weise ersichtlich war. Selbst wenn man die Unwägbarkeit bejahen wollte, wäre zu prüfen, ob sich unter Außerachtlassen der Unwägbarkeit die Möglichkeit der Gewinnerzielung bejahen ließe. Der Bw. hat nicht dargetan, welcher Teil der Ergebnisse des Jahres 2005 auf X. und welcher auf Y. entfällt. Es wird nicht ein so geringer Ergebnisanteil Teil auf Y. entfallen sein, weil der Bw. schon eine Miete von mehr als € 6.600,00 sowie Betriebskosten zu zahlen hatte, des Weiteren den von ihm genannten Instandsetzungsaufwand. Bereits im Veranlagungsverfahren hat der Bw. auf die Angaben in der "Planrechnung" hingewiesen. Er ist dem Vorhalt des Finanzamtes nicht entgegen getreten, dass die Einnahmen aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus den Vermietungsobjekten nicht in die Betrachtungen für den Reitbetrieb einzubeziehen sind (siehe hiezu den Vorhalt vom 31. Mai 2009 und die Vorhaltsbeantwortung vom 24. Juli 2009). Stellt man nunmehr in der Planrechnung die Einnahmen und Ausgaben ausschließlich der "Beurteilungseinheit Reitbetrieb in Y." gegenüber, lässt also die Einnahmen bzw. Einkünfte aus der Vermietung in X. und Z. sowie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und auch die "Kosten laufender Betrieb" außer Ansatz, so zeigt sich folgendes Bild: | Einnahmen: | | | Pferdeeinstellungen entsprechend aufrechter Einstellungsverträge | | 54.000,00 | zuzgl. 1/2 zusätzlicher Einstellungen | | 18.000,00 | Erlöse aus Reitstunden uä. | | 21.900,00 | Summe Einnahmen: | | 93.900,00 | Ausgaben: | | | Pacht | | 20.000,00 | Pachtnebenkosten | | 4.000,00 | Kosten neuer Betrieb: | | | Waren | 21.000,00 | | Landwirtschaftliche Hilfskraft | 16.000,00 | | Dienstnehmerin | 21.000,00 | | anderer Aufwand | 9.600,00 | 67.600,00 | Summe Ausgaben: | | 91.600,00 | Einnahmen abzgl. Ausgaben: | | 2.300,00 Hinzu kommen noch die Aufwendungen für die Bankgarantie in Höhe von jährlich € 600,00 sowie erst der zu bedienende Zinsaufwand und die AfA für Y. In der Planrechnung wurde von einem erforderlichen Kreditbetrag von € 60.000,00 mit einer Laufzeit von 15 Jahren und mtl. Annuitäten von € 3.500,00 ausgegangen. Ausstehend war auch ein Obligo von ca. € 91.000,00, dessen Rückzahlung weiterhin vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Erlöses aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Z. erfolgen sollte. Unter Einbeziehung von AfA und Zinsen ergäbe sich aus dem "reinen Reitbetrieb in Y." selbst bei guter Einnahmenschätzung und optimaler Auslastung jedenfalls ein Verlust. Die Aufstellung zeigt, dass sich der Reitbetrieb in Y. auch bei geschätzten guten Zahlen nicht selbst tragen kann, sondern nur unter Herbeiziehung der Erträgnisse aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit. Gerade aber bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit führte der Bw. im Vorlageantrag aus, dass diese ausschließlich das private Auskommen seiner Familie sicherten und niemals geplant gewesen sei, diese Gelder in den Betrieb einzubringen. Für den UFS sind (in der Planrechnung) keine Ansätze erkennbar, dass der Reitbetrieb ohne die Quellen "von außen" Überschüsse abwerfen sollte. Wie zuvor ausgeführt, war der Reitbetrieb in Y. nicht geeignet, die aus dem Reitbetrieb erwachsenen Ausgaben mit den aus dem Betrieb erzielten Einnahmen zu decken. Der Fremdkapitaleinsatz war hoch, sollte doch die Gattin des Bw. im Übernahmezeitpunkt 1. Juli 2006 Verbindlichkeiten in Höhe von € 62.930,09 zuzüglich eines offenen Girokontorahmens von € 29.434,47 tragen. Wie der Bw. selbst festhielt, hätte sich die Belastung aus der Rückzahlung und aus den Zinsen als zu hoch für das Unternehmen herausgestellt und habe die Gattin 2009 mit der Bank eine Vereinbarung erreichen können. Selbst wenn die € 62.000,00 aus der Anschaffung der Liegenschaft in X. stammen sollten, und diese aufgrund der separaten Betrachtung aus der betrieblichen Sphäre in Y. herauszunehmen wären, verbliebe - wie schon die obige Berechnung zeigt - selbst bei verminderten Zinsen jedenfalls stets allein aus dem laufenden Betrieb in Y. und dem laut Planrechnung für Y. erforderlichem Kapital- und damit Finanzierungsbedarf ein jährlicher Verlust. Da der UFS bei den gegebenen Prämissen nicht zur Auffassung gelangen kann, dass aus dem Reitbetrieb in Y. ein Gewinn erzielbar ist, war im gegenständlichen Fall auch bezüglich des auf Y. entfallenden Anteils an den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Liebhaberei festzustellen. Angesichts des Umstandes, dass sich aus dem Reitbetrieb in Y. unter den in der Planrechnung geschilderten Einnahmenkonstellationen, jedoch unter Außerachtlassen der "Zuschüsse" der Quellen außerhalb des Reitbetriebes jedenfalls von Anfang an ein Verlust ergibt - wie dies die Planrechnung bezogen nur auf Y. zeigt -, war auch für einen allfälligen anteiligen Verlust für die Monate der Tätigkeit in Y. 2005 kein anteiliger Anlaufverlust zu gewähren. Beim vorliegenden Sachverhalt erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den prognostizierten bzw. tatsächlich erwirtschafteten Zahlen, weil diese schon auf Seiten der Einnahmen weit hinter den in der Planrechnung angesetzten prognostizierten Zahlen zurückgeblieben sind. Angemerkt wird noch, dass bereits in der Planrechnung ein Investitionsbedarf von rd. € 40.000,00 veranschlagt ist. Die vom Bw. als Unwägbarkeit ins Treffen geführten erhöhten Instandhaltungsmaßnahmen mit den von ihm bekannt gegebenen Zahlen finden in dem Betrag lt. Planrechnung hinreichend Deckung und sind im vorliegenden Fall nicht als etwas Unerwartetes anzusehen. Auch ist in der Planrechnung zu den übernommenen Positionen, für die Ablöse zu zahlen war, festgehalten: "Der Zustand der Positionen ist der normalen Abnutzung entsprechend gut und im vorliegenden Bestand mit zusätzlichem Aufwand verwendbar." Da schon in der Planrechnung von einem "zusätzlichen Aufwand" die Rede war, vermag der UFS in den Instandsetzungsmaßnahmen des Jahres 2005 in Y. keine Unwägbarkeit zu erblicken. Nach all dem Gesagten konnte der Berufung hinsichtlich der Qualifikation der Reitbetriebe in X. und Y. kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. | B. | Vermietung in X. eine Einkunftsquelle oder steuerlich unbeachtliche Liebhaberei? Der UFS geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird die Unstrittigkeit festgehalten: Der Bw. erklärte aus der Vermietung der Liegenschaft in X. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - € 3.499,66 (Einkommensteuererklärung 2005).Er hat die Liegenschaft an eine Mieterin vermietet. Sie hatte vom 18. Jänner 2006 bis 30. Juni 2006 an der Adresse in X. ihren Hauptwohnsitz gemeldet (Abfrage im Zentralen Melderegister, Akt des Finanzamtes). Der Bw. hat die Mieterin mit Schreiben vom 10. Juni 2006 gekündigt (siehe vorgelegtes Schreiben). Nachweise für die Zahlungsunfähigkeit der Mieterin und die Uneinbringlichkeit der Mietforderung bzw. für die von ihm gesetzten Maßnahmen zur Einbringlichkeit legte der Bw. nicht vor (Vorhaltsbeantwortung vom 12. Oktober 2009, Pkt. 17.). Bei der Entscheidung, die Liegenschaft instand zu setzen oder zu verkaufen, entschied sich der Bw. für den Verkauf (Vorhaltsbeantwortung vom 24. Juli 2009). Die Liegenschaft stand danach zum Verkauf bereit (Vorbringen in der Berufung). Über die Berufung wurde erwogen: Im gegenständlichen Fall vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass Liebhaberei vorliegt. Hier ist ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 2 LVO gegeben. Die maßgebliche rechtliche Bestimmung ist unter Pkt. A. festgehalten und darf auf sie verwiesen werden. Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen und dargelegten Vorbringen ist nicht erkennbar, auf welchem Wege der Bw. zu dem von ihm behaupteten Gesamteinnahmenüberschuss gelangen wollte. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine entsprechende Langfristigkeit schließen lassen. Seine Entscheidung zum Verkauf nach Auszug der Mieterin ist ein Indiz in die Richtung dafür, dass er allenfalls die Vermietung einmal versuchen wollte, sich aber letztendlich die Vermietung und den Verkauf offen ließ. Nachweise für die Zahlungsunfähigkeit der Mieterin sowie die Uneinbringlichkeit der Forderungen des Bw. fehlen, er hat es auch unterlassen, darzulegen, welche von ihm bloß pauschal gehaltenen Maßnahmen zur Einbringlichkeit der Mietforderung er setzte. Beim vorliegenden Sachverhalt konnte der UFS nicht zur Auffassung gelangen, dass der Bw. bei der von ihm betriebenen Vermietung in X. innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren zu einem Gesamteinnahmenüberschuss kommen wollte. Der Berufung konnte auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Zusammenfassend ist nun festzuhalten, dass die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 als unbegründet abzuweisen war. Der gegenständliche Bescheid ergeht aufgrund des Ablebens des Bw. und der sodann erfolgten Einantwortung der Verlassenschaft an seine Gattin an sie als Erbin. Klagenfurt am Wörthersee, am 24. September 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0051-K/08
Stammnummer
67046
Gültig
24.09.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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