Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0659-W/03
Verluste aus Komponistentätigkeit eines Facharztes als Einkunftsquelle?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0659-W/03vom 02.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Friedrich
Wegenstein, Partner der Wegenstein & Partner WTH-Gesellschaft OEG,
Steuerberater, 1010 Wien, Canovagasse 7/7, vom 26. Juni 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, vom 29. Mai 2002
betreffend Einkommensteuer 2000 im Beisein der Schriftführerin nach der am
20. April 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene (= vorläufig ergangene)
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw), Jahrgang 1960, ist Facharzt für Radiologie und
erzielte aus dieser Tätigkeit im Streitzeitraum wie in den Vorjahren
positive Einkünfte aus selbständiger (Vertretungsgebühren und
eigene Sondergebühren) und nichtselbständiger Arbeit (als
Spitalsarzt).
Wie aktenkundig
seit 1993 erklärte er auch für 2000 aus seiner daneben ausgeübten
Tätigkeit als "Musiker/Komponist" geringfügige Umsätze und einen
Verlust. Während das Finanzamt, das die Betätigung als eine solche des
in § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung BGBl 322/1990 (Kurz:
L-VO I) beschriebenen Typs qualifizierte, die Verluste bis
einschließlich 1999 anerkannt hatte, versagte es in einem für das
Streitjahr gemäß
§ 200 Abs 1 BAO
vorläufig ergangenen Bescheid über Einkommensteuer - nach
Einlangen einer Stellungnahme des Bw zu einem nicht aktenkundigen Vorhalt vom
15. April 2002 - den Ausgleich des negativen Ergebnisses mit den
positiven Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, mit folgender
erweiterter Standardbegründung des Liebhabereiverdachtes: Die
Liebhabereivermutung sei durch die Verluste der letzten Jahre derart
erhärtet, dass weitere Verluste aus der Tätigkeit als Komponist
vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden könnten. Vorläufig sei
der Bescheid ergangen, weil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.
Der Bw erhob
gegen diesen Bescheid Berufung und führte zu deren Begründung, auf
sein Vorbringen vom 22. Mai 2002 verweisend, aus:
Die schon
vorgelegte Prognoserechnung sei ohne jede Würdigung geblieben. Es
könne nicht darum gehen, wie ein so genannter Markt tatsächlich
reagieren werde, denn allzu große Anleihen beim Publikumsgeschmack
bedeuteten einerseits eine mangelnde künstlerische Eigenständigkeit
und damit bestenfalls die Chance als Nachahmer eine gewisse Zeit auf der Woge
eines momentanen Trends zu schwimmen. Je mehr die Beliebigkeit des Publikums im
Vordergrund stehe, umso mehr werde die Musik zur reinen Gebrauchsmusik und
verliere gleichermaßen ihren künstlerischen Charakter. Andererseits
könne gerade die eigenständige künstlerische Schöpfung, die
ja als solche nicht grundsätzlich als Einkunftsquelle auszuschließen
sei, den ökonomischen Erfolg überhaupt in der Anfangsphase erschweren.
Gleichzeitig sei es aber diese Eigenständigkeit, die das so genannte
Geheimnis eines künstlerischen Erfolges darstelle. Die Objektivität
des so genannten marktkonformen Verhaltens könne somit im Bereich der
künstlerischen Tätigkeit zu keiner Lösung führen, denn
zwischen ihr und der reinen Befolgung der Gesetze von Angebot und Nachfrage
lägen erkennbare und zum Teil unüberbrückbare Widersprüche.
Damit verblieben für eine Prüfung der Liebhabereifrage nur die
Objektivität des Gewinnstrebens und der Nachweis, dass die Tätigkeit
über Liebhaberei im umgangssprachlichen Wortsinn eindeutig
hinausgeht.
Mit der
wesentlichen Einschränkung seiner ärztlichen Tätigkeit, um sich
noch mehr der Komposition widmen zu können; mit der Höhe des
finanziellen Engagements; mit dem fortwährenden Bemühen die eigene
Musik auf einer CD produzieren zu können; mit der Einschaltung eines
Agenten, sei die Ernsthaftigkeit und Konsequenz des Bw eindeutig unter Beweis
gestellt und eindeutig das Niveau "persönlicher Neigung"
überschritten. Der Erfolg eines Komponisten sei vielfach erst nach
längerer Anlaufzeit erzielbar, vor allem dann erst, wenn seine Werke auf
eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen
sind.
Sollten die
dargelegten Umstände wider Erwarten nicht ausreichen, sei er gerne bereit
weitere Indizien und Nachweise für das Vorliegen der Ernsthaftigkeit und
das objektiver Bemühen um entsprechende Einnahmen und damit auch Gewinne
vorzulegen.
Das Finanzamt
ersuchte den Bw am 5. Juli 2002 um Bekanntgabe der Einnahmen und Ausgaben
(aus künstlerischer Tätigkeit) für 2001 und (unterjährig)
2002. Um Stellungnahme, wie es zu den prognostizierten Einnahmen kommen solle
und wie sich die Aussichten auf zukünftige Erlöse aus derzeitiger
Sicht darstellten (es waren Einnahmen von ATS 100.000,- bis 400.000,-
prognostiziert worden), wurde ersucht. Der Bw gab die - in der Tabelle
weiter unten erfassten - Einnahmen bekannt und ergänzte wenig
später die Sachverhaltsdarstellung wie folgt: Dank der letzten
größeren Investitionen 1999 (Komponenten eines digitalen
Projektstudios) sei es ihm nun möglich, musikalische Werke in
professioneller Weise und einer jederzeit für eine breite
Veröffentlichung weiter verwendbaren Form aufzunehmen und zu bearbeiten. Er
habe davon ausgedehnt und zeitaufwendig Gebrauch gemacht, durch Komposition und
Arrangement von zumindest 20 Werken in Zusammenarbeit mit Herrn DL, "die wir in
diesen Tagen an zahlreiche Plattenfirmen versenden bzw. anbieten".
Außerdem habe überschneidend Ende 2000 seine Zusammenarbeit mit der
Sängerin und Komponistin N begonnen, im Rahmen derer sie die Musik für
eine bestimmte Schauspielinszenierung im August 2001 komponiert und produziert
hätten. Weitere gemeinsame Kompositionen hätten in diesem
Frühjahr zu Aufnahmen mit Musikern eines Symphonieorchesters in einem
Funkhaus geführt, die nun abgeschlossen seien und ebenfalls in diesen Tagen
Plattenfirmen angeboten würden. Die erwähnte Zusammenarbeit habe in
den Jahren 1999 bis 2002 neben seiner Tätigkeit als Arzt durchschnittlich
20 Wochenstunden in Anspruch genommen, was nachvollziehbar eine Belastung
für seine Familie bedeute. Mit dem akademischen Maler H und mit Dr.S
verbinde ihn seit 1997 eine intensive musikalische Zusammenarbeit, die der
Fortführung des Projektes "GH" diene.
Auch wenn
dieser Aufwand sicher eine gewisse Liebe zur Tätigkeit voraussetze, sei
zumindest für ihn klar, dass er in einer eindeutigen Gewinnabsicht erfolge
und in dieser Intensität mit den damit verbundenen Opfern nicht als reiner
Zeitvertreib geeignet erscheine. Die angeführten Werke könne er durch
Tondokumente belegen.
Der Umstand,
dass 2002 bis dato keine wesentlichen Einkünfte aus musikalischer
Tätigkeit zu verbuchen seien, erkläre sich aus der Tatsache, dass der
Bw und seine Komponistenkollegin unmittelbar Gewinn bringende Aufträge wie
z. B. Theatermusik im Interesse ihrer Langzeitprojekte zurück gelegt
hätten.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Soweit
die Berufung davon ausgehe, dass eine ehrliche künstlerische Tätigkeit
nicht vorzugsweise von gewinnorientierten Überlegungen getragen werde und
andererseits dennoch Gewinnerzielungsabsicht bestehen könne, werde
zugestimmt. Im Steuerrecht reiche die bloß subjektive Absicht oder der
Wunsch, Gewinne zu erzielen, für die Anerkennung der
Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung allerdings nicht aus, wie es
auch auf persönliche Motive nicht ankomme. Die Gewinnabsicht müsse
vielmehr objektiv erkennbar sein, so z. B. durch marktgerechtes Verhalten. Wohl
würde eine zu deutliche Ausrichtung am Geschmack des breiten Publikums die
Qualität der künstlerischen Arbeiten nicht gerade erhöhen. Wenn
aber nachhaltig eine Tätigkeit ausgeübt werde, die am Markt keine
Gewinnchancen habe, könne im wirtschaftlichen und steuerlichen Sinne nicht
von Gewinnerzielungsabsicht gesprochen werden. Die Tatsache, dass der Bw andere
positive Einkünfte erziele, mache es verständlich dass er über
mehrere Jahre Verluste aus künstlerischer Tätigkeit hinnehme.
Hätte er nun diese positiven Einkünfte nicht, so müsste seine
künstlerische Tätigkeit als einzige Quelle der Finanzierung seiner
Lebenshaltungskosten mehr gewinnorientiert betrieben werden. So habe der Bw etwa
Gewinn bringende Aufträge für Theatermusik ausgeschlagen.
Die Zeitspanne
von 1993 bis 2002, in der Verluste von insgesamt rund ATS 500.000,-
angefallen seien, gehe über einen Anlaufzeitraum (üblich: 3 Jahre)
weit hinaus. Dass eine Prognose hinsichtlich Gewinneintritts bei
künstlerischen Tätigkeiten nicht leicht möglich sei, leuchte ein.
Dass aber bei bisher sehr geringen Einnahmen diese ab 2003 und insbesondere ab
2004 sprunghaft ansteigen und auf relativ hohem Niveau bleiben sollten,
erscheine nicht glaubhaft. Der Prognose vom 22. Mai 2002 könne nicht
ohne weiteres gefolgt werden. Da jedoch ein Totalgewinn aus künstlerischer
Tätigkeit noch nicht mit Sicherheit auszuschließen sei, ergehe die
(Berufungsvor-)Entscheidung
vorläufig.
Der Bw
beantragte am 17.Jänner 2003 die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung (kein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat).
Begründend führte er aus:
Die gemeinsam
mit DL geschaffenen Werke seien im Spätherbst 2002 an mehrere
Plattenfirmen, u. a. in Deutschland und Großbritannien, versandt worden.
Bisher liege nur eine abschlägige Antwort vor, ansonsten noch keine
Reaktion. In der Musikbranche könne es aber bis zu einem halben Jahr
dauern, bis die eingegangenen Werke beurteilt würden.
Weiters seine
in den Jahren 1990, 1992, 1997 und 1999 näher genannte Werke des Bw auf LP,
Single oder CD veröffentlicht worden. Für 2003 sei ein Remix der
Produktion aus 1992 geplant. Ab 1997/1998 sei der Bw auf umfassendere
Eigenproduktionen umgestiegen. Somit gebe es seither, mit Ausnahme kleinerer
Theaterprojekte, keine Veröffentlichungen mehr. In diesem Zusammenhang
seien auch die Investitionskosten in 1999 zu sehen. Da beginne auch die
Zusammenarbeit mit N und DL. Die Prognose rechne ab 2003 mit höheren
Gewinnen, da mit Fertigstellung der Werke 2002 deren Veröffentlichung 2003
geplant sei.
Dass bestimmte
Aufträge abgelehnt worden seien, habe seinen guten Grund: Selbst für
kleine Aufnahmen (hier gemeint:
Theatermusik) sei für die endgültige Aufnahme ein Tonstudio zu mieten.
Mit derartigen Kleinprojekten sei es kaum möglich vor allem langfristige
Gewinne zu erzielen. Vielmehr würde dadurch der Abschluss etwaiger
Langzeitprojekte wie jenes mit DL in die Zukunft verschoben.
Am nachhaltigen
Durchbruch und an jenen Projekten die diesen ermöglichen zu arbeiten sei
betriebswirtschaftlich sinnvoller als kleine Theaterprojekte musikalisch zu
betreuen, die nahezu niemals ein entsprechend großes Publikum
fänden.
Aus Sicht des
kleinen österreichischen Marktes sei es für einen Komponisten
vollkommen unmöglich, am Anfang von den daraus resultierenden
Einkünften zu leben. Ein derartiges Bestreben müsse zu Beginn durch
eine andere Einkunftsquelle gestützt werden, sonst müsste man es
kurzfristig aufgeben. Vieles hänge natürlich von Zufällen ab. Es
sei aber Ausdruck einer wirtschaftlichen und kaufmännischen Einstellung,
sich nicht auf Zufälle und Glück zu verlassen, sondern so vorzusorgen,
dass auch eine längere Durststrecke überstanden werden könne.
Dies umso mehr, als der Bw für eine fünfköpfige Familie
verantwortlich sei. Somit sei es für den Bw notwendig, weiterhin seiner
ärztlichen Tätigkeit nachzugehen und seine künstlerische
Tätigkeit nur nebenbei zu betreiben.
Der UFS, dem
das Rechtsmittel am 6. Mai 2003 vorgelegt worden war, forderte den Bw auf,
die Einnahmen der Jahre 1993 bis 2006 vollständig zu belegen und zu
erläutern. Nicht erkennbar sei, welche künftigen Einnahmen zu
Jahresgewinnen und zu einem positiven Gesamtergebnis innerhalb eines für
Betätigungen der gegenständlichen Art üblichen
Kalkulationszeitraumes führen würden. Daher sei auch eine, die
laufenden und konkret geplanten Projekte - um deren schriftliche
Dokumentation ersucht werde - berücksichtigende Prognoserechnung
über 2002 hinaus zu erstellen. In dieser Prognose seien auch die
Betriebsausgaben, wie sie durch die Art de Produktionen verursacht würden,
anzusetzen. Schließlich seien auch zur Frage des Bekanntheitsgrades und
Marktwertes der Künstlerpersönlichkeit des Bw im aktuellen
Musikbetrieb geeignete Nachweise zu erbringen.
Der Bw
antwortete darauf mit verbalen Ausführungen und einer Reihe Fotokopien von
Covers von LPs, DVDs und CDs, bei denen er künstlerisch mitgewirkt habe. Er
bezifferte - ohne Belegvorlage und Datierung der Geldzuflüsse -
seine Einnahmen 2003 bis 2005 (2006?) wie folgt:
> Produktion
der Filmmusik für einen Dokumentationsfilm (€ 1.200,-) - o.
D., aber wohl 2003 (s. Tabelle); > Verwendung des Stückes "HM"
(1993 produziert) für die BBC-TV-Serie "traffic troops" (Produktionsfirma
Mentorn TV) (2 x € 150,- Lizenzabschlagszahlung, um spätere
Tantiemen nicht zu verlieren; AKM-Abrechnung ausständig); - o.
D.; > TV-Dokumentation "X" (2005 ausgestrahlt), 33%
Kompositionsanteile, für sendefertige Prod., vor allem Schnitt und
Mastering, vom dort präsentierten Maler H € 1.000,- sowie
für weitere auf ihn bezogene Produktionen € 3.500,-, o. D.; diese
Projekte hätten neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit mehr als 2
Monate Arbeit beansprucht und markierten die Erweiterung seiner
künstlerischen und produzierenden Tätigkeit in Richtung Multimedia und
hätten 2005 einen Gewinn gebracht; "Erweiterung" deshalb, weil die Popmusik
für ihn nach wie vor ein wichtiges Gebiet sei.
Noch nicht in
der bisherigen Prognose erfasst sind somit Einnahmen von
€ 4.800,-. Ob und welche Ausgaben dem gegenüberstanden,
wurde am 20. März 2006 nicht bekannt gegeben.
An weiteren
Einnahmenerwartungen gab der Bw bekannt, dass er zusammen mit DL 2004 und 2005
Demo-CD´s mit fünf Songs an zwei Repräsentanten von
Plattenfirmen geschickt habe, bisher leider ohne relevantes Echo. Für
2006/2007 plane er gemeinsam mit Dr. S (Auftritt unter dem gemeinsamen
Künstlernamen "GH") eine CD, "für die wir selbstverständlich
Vertriebswege suchen werden."
Die
erklärten Ergebnisse aus künstlerischer Tätigkeit des Komponisten
stellen sich wie folgt dar:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Gesamt
|
ein:
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
|
LSG
Austro-Mech.
AKM
sonstige
MWSt
"Erlöse
Komp"
|
|
351,67
1.642,03
1.851,00
70,33
|
2.679,64
|
225
766,67
1.181
|
1.895,3
|
259,27
|
196
|
267
12.500
|
142,57
|
10.000
|
|
1.209,18
|
|
|
|
|
ein,
gesamt
|
|
3.915
|
2.680
|
2.173
|
1.895
|
259
|
196
|
12.767
|
143
|
10.000
|
0
|
1.209,18
|
|
|
|
|
aus:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AfA
|
|
23.352
|
29.989
|
32.682
|
35.375
|
35.375
|
35.373
|
47.130
|
60.002
|
57.305
|
3.061
|
2.467,4
|
|
|
|
|
Strom
|
-
|
|
16.095,25
|
3.353,64
|
10.006
|
3.838
|
2.833
|
3.135,73
|
6.191,34
|
4.123,85
|
501,4
|
357,26
|
|
|
|
|
Zubehör
|
-
|
|
9.611,44
|
545
|
98
|
460
|
3.273
|
740
|
12.058,9
|
|
922,99
|
763
|
|
|
|
|
IFB
|
-
|
|
|
|
|
|
|
15.281
|
|
|
|
|
|
|
|
|
sonstige
|
-
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
aus,
gesamt
|
|
23.352
|
55.696
|
36.581
|
45.479
|
39.673
|
41.479
|
66.287
|
78.252
|
61.429
|
4.485,58
|
3.587,66
|
|
|
|
|
Jahreserfolg
|
|
-19.437
|
-53.016
|
-34.408
|
-43.584
|
-39.414
|
-41.283
|
-53.520
|
-78.110
|
-51.429
|
-4.485,58
|
-2.378,48
|
|
|
|
|
alles
in ATS
|
|
-19.437
|
-53.016
|
-34.408
|
-43.584
|
-39.414
|
-41.283
|
-53.520
|
-78.110
|
-51.429
|
-61.723
|
-32.729
|
-508.653
|
|
|
|
alles
in €
|
|
-1.412,54
|
-3.852,82
|
-2.500,53
|
-3.167,37
|
-2.864,33
|
-3.000,15
|
-3.889,45
|
-5.676,48
|
-3.737,49
|
-4.485,58
|
-2.378,48
|
-36.965,22
|
|
|
Anm.:
lt. Schr. v. 20.3.06 Einnahmen: "Gewinn 2005"
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Anm.
|
Gesamt
|
Filmmusik
|
1.200,00
|
0
|
|
|
|
|
HM
, Remix
|
ZR?
300,00
|
0
|
?
|
|
|
|
"X",
TV
|
von H
|
1.000,00
|
|
|
|
div
Produkt. re S
|
von H
|
3.500,00
|
|
|
Der Referent
lud den Bw zur mündlichen Berufungsverhandlung und verwies auf den Vorhalt
vom 21. Februar 2006.
In der am 20.
April 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt Der Bw: "Ich habe am Klavier eine musikalische Ausbildung
erhalten, teils an der Musikschule der Stadt Wien, teils im Privatunterricht und
weiters (nach 8 Jahren Unterricht) in
persönlicher Fortbildung. Meine ersten Betätigungen waren im Rahmen
einer Band, welche in den 80er Jahren in öffentlichen Lokalen aufgetreten
ist (mein Beitrag war am Keyboard). Es ergab sich im Rahmen dieser Band mit dem
Namen "GH " die Möglichkeit einer intensiven Zusammenarbeit mit Dr.S und A;
als Beleg dafür dient hier eine LP mit verschiedenen Titeln ("L"). Unser
wohl wichtigstes Musikstück, das erst elf Jahre später von der BBC
für eine Sendereihe als Untermalung bzw. für den Abspann verwendet
wurde, trägt den Titel "HM". Später ergab sich eine arbeitsintensive
Zusammenarbeit mit FrauN, deren Ergebnis eines meiner Hauptwerke darstellt. Die
Produktion wurde an rund 70 potentielle Abnehmer der Musikbranche versendet, mit
eher enttäuschendem Ergebnis. Ich habe dann einerseits die Zusammenarbeit
mit Dr.S fortgesetzt, zum anderen Aufträge anderer Art übernommen und
verwirklicht, beispielsweise "Public Art", Kunst im öffentlichen Raum
(nöLReg) oder "Sechs Künstler fahren nach China" (Portraits, u.a.
über H). Dabei brachte ich sowohl mein musikalisches Schaffen als auch
tontechnische Mitarbeit ein. Meine Stellung als Musiker bzw. Komponist kann ich
bezeichnen als (Stil) älteren
Zuschnitts, wie er in den 70er und 80er Jahren noch vorherrschend anzutreffen
war. Seit den 90er Jahren hat sich aber der Musikbetrieb u.a. im Bereich der
Filmmusik von der instrumentenbezogenen Komposition zur elektronisch
geprägten Mischtechnik entwickelt. Diese Entwicklung habe ich nur zum Teil
mitgemacht. Wenn ich gefragt werde, ob mir aus meinen Produktionen Abrechnungen
der AKM und der Austro-Mechana schon zugegangen sind, muss ich sagen, dass dies
zum einen vor den 90er Jahren, sodann in den 90er Jahren mit den schon bekannten
Beträgen erfolgt ist und dass ich auf eine Abrechnung für die 2003
produzierten Werke die 2004/05 gesendet wurden, noch warte. Zusätzlich
möchte ich auf Kurzfilme verweisen, die 2005 produziert und teilweise schon
in der Öffentlichkeit präsentiert wurden (Einzelausstellung H im R
bzw. Galerie) und weiters 2007 bei einer Ausstellung in der Albertina verwendet
werden sollen (Titel: "Y" und "Z")."
Mag.
Wegenstein: "Ich möchte aufmerksam machen auf das Verhältnis zwischen
der musikalischen/kompositorischen Tätigkeit des Mandanten und seinem
ärztlichen Beruf, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner
familiären Verpflichtungen: Gerade weil bei unbestritten hohem Zeit- und
Arbeitseinsatz für die Musik und der vorliegenden künstlerischen
Qualität eine materielle Lebensgrundlage für eine 6-köpfige
Familie schwer zu erlangen ist, braucht es zwangsläufig ein weiteres
Standbein in einen "bürgerlichen" Beruf. So verständlich der Wunsch
nach einer Prognoserechnung ist, wird eine solche in der Musiksparte, in der
mein Mandant tätig ist, seriöser Weise kaum zu erstellen sein.
Entweder man schafft den künstlerischen Durchbruch und hat eine sehr
profitable Einkunftsquelle oder man schafft ihn nicht; dann nützt einem
weder Zeiteinsatz noch künstlerisches Niveau um davon leben zu
können."
Mag. Raab
(Mitarbeiterin Mag. Wegensteins) verwies auf die verspätete Abrechnung
für die eine Dokumentation im ORF ("X").
Mag.
Wegenstein: "Aus diesem Umstand sieht man schon, dass zwischen dem Zeitpunkt
einer Produktion, ihrer Verwertung und der dazu ergehenden Abrechnung bzw. dem
Einnahmenfluss ein oftmals sehr langer, schwer kalkulierbarer Zeitabstand liegt,
oder gar ein Einnahmenausfall. Das erschwert die Erstellung einer
Prognose."
Mag. Kovacs:
"Rauscher/Grübler machen die
Unterscheidung zwischen Neigungstätigkeit und Erwerbstätigkeit im
Bereich künstlerischer Betätigungen an zwei Punkten fest: Einmal sei
es von Bedeutung, ob die künstlerische Ausbildung in vollem Umfang erfolgte
oder autodidaktisch; zum anderen komme es darauf an, ob die künstlerische
Betätigung die wirtschaftliche Hauptbetätigung
darstellt.Nach dem was bisher
vorgebracht wurde, vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass eine
Tätigkeit vorliegt wie sie in § 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung beschrieben wird.
Für eine
Prognoserechnung wäre zumindest erforderlich zu wissen, nach welchen
Sätzen und Vertragsgebräuchlichkeiten die Verwertungsgesellschaften
abrechnen."
Der Bw: "Ich
erhielt von zwei Beratern unterschiedliche Auskünfte über die
Abrechnungsgepflogenheiten beim britischen Pendant zur AKM."
Mag.
Wegenstein: "Da im Falle des Durchbruchs der bisherige Gesamtverlust leicht in
zwei bis drei Jahren eingeholt sein kann, ist es keine Frage der Stellung oder
des Rufes des Künstlers in der Öffentlichkeit jetzt, und auch nicht
eine Frage wie viele Werke in welcher Zeit schon geschaffen wurden. Aus meiner
Vertretungspraxis darf ich das Beispiel eines bildenden Künstlers
anführen, dessen Werke im Wandel des Geschmacks auf dem Kunstmarkt um
30 Jahre zu spät angeboten wurden.
Die
verständlichen Bemühungen, objektive Abgrenzungskriterien einer
künstlerischen Tätigkeit zu finden, führen in den genannten
Literaturäußerungen zu keinem tragfähigen Ergebnis:
Künstlerische Ausbildung im akademischen Sinne war im Bereich Keyboard und
Klangmischung mit elektronischen Mitteln in den Ausbildungsjahren des Mandanten
nicht zu erhalten. Der Mangel an einem entsprechenden akademischen Abschluss
gibt für die Abgrenzung nichts her. Würde man das Erfordernis einer
künstlerischen Haupt- oder Alleinbetätigung auf die Spitze treiben, so
würde es bedeuten, dass ein solcher Beruf mangels einsetzbaren
Investitionskapitals überhaupt nicht ausgeübt werden kann. Nur durch
das Vorhandensein von in einem anderen Erwerbszweig erzielten Einkünften
kann die künstlerische Tätigkeit überhaupt in
betriebswirtschaftlich sinnvoller Weise betrieben werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Prüfung der Frage, ob
die Tätigkeit des Bw als frei schaffender Komponist eine steuerlich
relevante Einkunftsquelle darstellt oder nicht, sind die Vorschriften der
für das Streitjahr geltenden Liebhabereiverordnung (L-VO),
BGBl 1993/33 idF BGBl II 1997/358 und BGBl II 1999/15,
anzuwenden.
Gemäß
§ 1 Abs 1 liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung ..., die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
... zu erzielen und die nicht unter § 1 Abs 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (hier nur
relevant: § 2 Abs 1) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen
einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene
und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Fallen bei einer solchen
Betätigung (wie hier) Verluste an, so ist gemäß
§ 2 Abs 1 das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn ...
zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu
beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung
der Verluste: Der Bw hat bis einschließlich 2000 einen Verlust von
insgesamt ATS 362.772,- (= € 26.363,67) erlitten, wobei nach
einem geringen Verlust in 1993 die negativen Periodenergebnisse der Folgejahre
bis 1998 in etwa konstant blieben, 1999 bedingt durch Investitionen auf den
Höchstwert von ATS 78.000,- (= € 5.676,48) stiegen und
danach wieder leicht abfielen. Nimmt man die erklärten Ergebnisse 2001 bis
2003 hinzu, so erhöht sich das zwischenzeitliche negative Gesamtergebnis
auf ATS 508.653,- (= € 36.965,23). Wie sich die Ergebnisse weiter
entwickeln, wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung anhand der
Erklärung für 2004 (dort: Einnahmen = NULL) und 2005 (Einnahmen
€ 4.500,-) nur ansatzweise aufgezeigt: Tendenz der Einnahmen für
2006 und 2007 war daraus keine abzuleiten, zumal eine Prognoserechnung nicht
vorgelegt und auch nicht ziffernmäßig argumentiert wurde. Es wurde
allerdings vorgebracht, dass für die Produktionen der Jahre 2003 ff. noch
- zurzeit nicht bezifferbare - Lizenzeinnahmen oder Tantiemen (AKM,
Austro-Mechana, ORF) zu erwarten sind; dieses Vorbringen erscheint nicht
unglaubwürdig.
2. Verhältnis der Verluste
zu den Gewinnen: Es wurden - abgesehen vom Jahr 2005, für das noch
keine Erfolgsrechnung vorliegt, nur Verluste erzielt.
3. Ursachen, auf Grund deren im
Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben oder Tätigkeiten kein Gewinn erzielt
wird: Der Bw hat die Tätigkeit neben dem ärztlichen Hauptberuf,
nämlich bis 1999 neben seiner Tätigkeit als angestellter Spitalsarzt
und freier Vertretungsarzt, und seit 2000 unter Aufgabe der
Vertretungstätigkeit, ausgeübt, so dass ihm dafür - auch in
Anbetracht der familiären Verpflichtungen - nur eingeschränkt
Arbeitszeit zur Verfügung stand. Er verzichtete darüber hinaus auf die
Übernahme von kleineren, zu raschen Einnahmen führenden Aufträgen
(z. B. Theaterprojekte), um sich ganz seiner künstlerischen Entwicklung als
Komponist von elitärer Pop-Musik, später auch als komponierender
Musikproduzent im Multimedia-Bereich, widmen zu können, in der Hoffnung auf
spätere Erfolge am Markt für künstlerisch anspruchsvolle Musik.
So nahm er etwa in einem Fall, nach dem Streitzeitraum, den Entgang höherer
Honorare zu Gunsten später erwarteter Tantiemen in Kauf und begnügte
sich mit Lizenz-Abschlagszahlungen von 2-mal € 150,-.
4. Die angebotenen Werke
("Leistungen" iSd § 2 Abs 1 Z 4) fanden insgesamt
betrachtet nicht die von ihm erwartete Resonanz bei Plattenfirmen und erfuhren
auch keine allzu häufige Aufführung nach ihrer Produktion (Beispiel
"GH": Duo, deren Werke lange nirgends aufgeführt bzw. von
Plattenkäufern nachgefragt wurden). Nach seiner Stellung am
einschlägigen Markt gefragt, konnte der Bw noch keine zu wesentlichen
Einnahmen führenden wiederkehrenden Nutzungen durch Rundfunk- und
Fernsehanstalten im In- und Ausland, sondern nur singuläre
Auftragsverhältnisse und Gelegenheiten nennen, wie sie schon in den
schriftlichen Eingaben erwähnt sind.
5. Die Preisgestaltung
(Kriterium iSd § 2 Abs 1 Z 5) konnte der Bw wegen
der beherrschenden Stellung von Auftraggebern und im Hinblick auf die
Lizenzgebührensätze bei AKM und internationalen
Verwertungseinrichtungen praktisch nicht beeinflussen. Er musste nehmen was man
ihm zu geben bereit war. Die schwache Stellung von Komponisten im kommerziellen
Musikbetrieb ist - sieht man von international bekannten
Einzelerscheinungen ab - notorisch.
6. Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch Struktur verbessernde
Maßnahmen, z. B. Rationalisierungsmaßnahmen: Der Bw hat seine
Arbeitseinsätze im kompositorischen und produzierenden Bereich auf der
Basis von Zusatzinvestitionen 1999 (digitales Tonstudio), durch die Aufgabe der
ärztlichen Vertretungstätigkeit und durch die Ausweitung seines
künstlerischen Tätigkeitsbereiches auf den Sektor
Multimedia-Produktionen zweifellos intensiviert, dadurch aber seine
Verlustsituation noch nicht erkennbar und entscheidend verbessern können,
weil er zu Gunsten eines langfristigen künstlerischen Konzeptes auf
kurzfristige Einnahmen planmäßig verzichtete. Wie die nun nach seinen
Angaben verbesserte Wirtschaftsführung binnen eines üblichen
Kalkulationszeitraumes - der von ihm nicht einmal angegeben werden konnte
- einen Totalgewinn erbringen soll und erwarten lässt, hat der Bw im
Verfahren nicht dargetan, sondern sich auf die am Sektor Kunstschaffen
üblichen, sehr langen Entwicklungsphasen, aber auch auf die Erwartung eines
Totalgewinneintritts binnen wenigen Jahren im Falle seines Durchbruches am
Markt, berufen.
Es erscheint somit, folgt man
der vom Bw vertretenen Auffassung, dass eine Tätigkeit der in
§ 1 Abs 1 L-VO normierten Art vorliege, die subjektiv
bekundete Absicht, einen Gesamtgewinn aus der Tätigkeit zu erzielen, anhand
der objektiven Umstände noch nicht nachvollziehbar.
Andererseits - und nach
dem Wortlaut des § 1 Abs 1 erster Satz L-VO eigentlich den
vorweg zu prüfenden Tatbestand darstellend - ist gemäß
§ 1 Abs 2 L-VO Liebhaberei bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn (wie hier) Verluste entstehen 1. (..) 2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs 4 ausgeschlossen sein. ...
Bei solchen Betätigungen
liegt Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs 4 L-VO dann
nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn ... erwarten lässt. Andernfalls ist
das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange
anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im
Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird.
Das Finanzamt vertrat im
Verfahren zuletzt die Auffassung, die Betätigung des Bw sei unter
§ 1 Abs 2 L-VO zu subsumieren.
Der Bw widmet sich eigenem
Vorbringen zufolge seit Jugendtagen der Popmusik, verfügt über eine
unprofessionelle Ausbildung an einem Instrument (Klavier), und ist seit
Beendigung seiner fachärztlichen Ausbildung im Hauptberuf, der bislang
allein positive Einkünfte abwirft, als Arzt tätig, daneben mit einem
Arztkollegen(Dr.S) in dem als "GH " bezeichneten Duo komponierend und produzierend
tätig. Dass der Bw künstlerische Ambitionen hegt und
künstlerisches Potenzial besitzt, wurde von ihm in der mündlichen
Berufungsverhandlung mit Hinweis auf dokumentierte Engagements in der Kunst- und
Musikszene begründet. Er kann sich zwar auch nach der Aufgabe seiner
Vertretungstätigkeit im Hinblick auf den Hauptberuf und die Familie nur
sehr eingeschränkt dem zeitintensiven Musikschaffen widmen, was den
Verzicht auf kurzfristig Ertrag bringende Aufträge und die Orientierung an
langfristiger, ja zeitlich unbestimmter Entwicklung zum gefragten Künstler
wohl erklärt, die Erfolgsträchtigkeit dieses, mit oftmaligen
Unterbrechungen von Einnahmenflüssen verbundenen Vorgehens jedoch geradezu
verhindert. Dazu kommt, dass es sich der Bw offenbar leisten kann, die in den
einzelnen Jahren nur begrenzte Verluste bringende Tätigkeit ohne Gewinn
auszuüben, weil er über hinreichende andere Einkünfte
verfügt. Ein gezieltes Verlustausgleichsstreben mit dem zusätzlichen
finanziellen Vorteil einer Rückzahlung von zu viel entrichteter
Einkommensteuer (Lohnsteuer) erscheint dem UFS jedoch nicht vorzuliegen, hat
doch der Bw außer den für das Komponieren und die
Produktionsvorbereitung dienenden Anschaffungen und geringen Betriebskosten
(Strom etc.) keinerlei Aufwendungen geltend gemacht, die ein Steuersparmotiv
erkennen ließen.
Die Begründung, der Bw
müsse gerade im Interesse der mittelfristigen Finanzierbarkeit seiner
künstlerischen Betätigung bis zum Durchbruch als Komponist (von
Pop-Musik, die er nicht aufgeben wolle) seinen Hauptberuf ausüben,
überzeugt den UFS im gegebenen Zusammenhang nicht. Hat doch der Bw -
nach einer nur halben Ausbildung am Klavier durch 8 Jahre bis etwa ins 17.
Lebensjahr, und ersten musikalischen Auftritten vor den 90-er Jahren - bis
heute (46. Lebensjahr) nicht jenes Maß an Engagement an den Tag
gelegt und nicht jene Marktstellung im kommerziellen Musikbetrieb erlangt, die
eine solche Betrachtung und Erwerbsmotivation rechtfertigen würden. Der Bw
hat auch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass seinem Schaffen auf dem
Gebiet elitärer Pop-Musik, anders als bislang erlebt, in absehbarer Zukunft
mehr als ein Nischendasein beschieden sein kann. Gerade diese Musiksparte ist
aber eigenem Vorbringen des Bw zufolge der Kern seiner langfristig
ausgerichteten, mit erheblichen Entwicklungskosten und "Anlauf-" Verlusten
verbundenen Ambitionen. Der Einstieg in Multimedia-Produktionen stellt eine
deutliche Re-Orientierung dar, die das Argument der künstlerischen
Disziplin zu Lasten zeitnaher kommerzieller Erfolge erheblich schwächt,
wiewohl auch damit ohne entsprechendes zeitliches Engagement, das aber noch
nicht feststellbar ist, kein Trend in Richtung Gesamtgewinn erkennbar
wird.
Folgte man der Argumentation
des Bw, so würde die Verifizierung der Ertragfähigkeit seiner zwar
leidenschaftlich, aber in neben dem Arztberuf erübrigter Freizeit -
wohl auch zur Entspannung vom Stress des Spitalsbetriebes - ausgeübten
Betätigung auf einen völlig unbestimmten, daher unabsehbaren Zeitpunkt
in der Zukunft hinausgeschoben. Ein derartiger Norminhalt kann weder dem Gesetz
(§ 2 Abs 2 EStG) noch der Liebhabereiverordnung,
(arg "absehbarer Zeitraum", siehe oben)
unterstellt werden.
Der Bw hat eine Tätigkeit
entfaltet, die seiner ausgeprägten Neigung zu moderner Musik entspringt;
die er - zwecks Abstimmung mit hauptberuflichen und familiären
Pflichten - verglichen mit hauptberuflich Musikschaffenden zeitlich und
auftragsbezogen eingeschränkt ausübt; und deren infolge Konzentration
auf Langzeitprojekte und Verzicht auf kurzfristige Einnahmen entstehende
(bescheidenen) Verlustergebnisse er auf sehr lange Zeit wirtschaftlich tragen
kann.
In Anbetracht der - zwar
autodidaktisch erlangten - künstlerischen Befähigung und des
doch deutlich breiter als nur nach Art eines bloßen Hobbys angelegten
Musikschaffens des Bw sowie seiner ausführlich dokumentierten
Bemühungen um einen einnahmenträchtigen Markt liegt nach dem nunmehr
gewonnenen Gesamtbild der Verhältnisse für den UFS eine Tätigkeit
vor, die den Rahmen einer bloßen Neigungstätigkeit
überschreitet. Der Bw hat somit eine Tätigkeit ausgeübt und
übt sie noch aus, wie sie in § 1 Abs 1 L-VO
beschrieben wird.
Einnahmen werden seit 1992/1993
wohl angestrebt, aber ohne jenen Einsatz, der eine Gewinnerzielung erst
möglich macht. Ein absehbarer Zeitraum, in dem die Betätigung zum
Gesamterfolg führen wird, konnte nicht angegeben und argumentiert werden.
Der Umstand, dass die Familie bei zeitintensiven - und finanziell
erfolglosen - Engagements offenbar "nicht mehr mitspielt", weil dabei die
Verantwortung des Bw gegenüber Gattin und Kindern auf der Strecke bliebe,
hätte den Bw zu einer noch zielstrebigeren Umgestaltung - oder aber
zur Aufgabe - seiner Betätigung veranlassen müssen, als das
strukturelle Defizit für ihn erkennbar war, also wohl schon 1999. Eine
derartige Entscheidung hat der Bw jedoch fürs erste ausgeschlossen und auf
unbestimmte Zeit verschoben. Die Ausweitung der Tätigkeit auf
häufigere und höhere Einnahmen versprechende Projekte im
Multimedia-Bereich erfolgte - wiewohl materielle Grundlagen dafür
1999 geschaffen wurden erst 2003, also nach dem Streitzeitraum, und ist mangels
einer Prognose nicht geeignet, das Erreichen eines Gesamtgewinnes seit 1993 (die
Tätigkeit in den Jahren davor blieb laut Angaben des Bw in der
mündlichen Verhandlung erfolgsneutral; Einnahmen vor 1990 machten die
damaligen Aufwendungen gerade noch wett) binnen absehbaren Zeitraumes schon
jetzt plausibel zu machen.
Der unter Berücksichtigung
des Vorbringens in der mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Sachverhalt
ist nicht geeignet, die objektive Ertragfähigkeit der Betätigung zu
untermauern. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass die
gegenwärtig noch keinen Gesamtgewinn versprechende Tätigkeit durch die
seit 1999 gesetzten Verbesserungsmaßnahmen in Verbindung mit einem
etwaigen Durchbruch im neuen Kompositions- und Tontechnik-Bereich
Multimedia und Kurzfilme in absehbarer
Zeit (2006 oder 2007; für diese Jahre wurden weitere gleichartige Projekte,
sowie neue Pop-Werke angekündigt) solche Einnahmensteigerungen zeitigen,
die das Einkunftsquellenargument prognostisch untermauern lassen. Daher konnte
der UFS den angefochtenen vorläufig ergangenen Bescheid - unter
Aufrechterhaltung der Liebhabereiqualifikation -
bestätigen.
Wien, am 2.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Liebhabereierwerbswirtschaftliche Tätigkeitobjektive GewinnerzielungsmöglichkeitKomponistProduzentelitäre PopmusikTontechnikFilmmusikMultimedia-ProjekteMaßnahmen zur Ertragsverbesserungunzureichender ZeitersatzEinnahmenverzichtlangfristige Entwicklung zum Künstler13 VerlustjahreGewinnabsicht vorläufig verneint
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0659-W/03
- Stammnummer
- 22189
- Gültig
- 02.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF