Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0386-L/08
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-L/08vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 205 BAO räumt der Abgabenbehörde kein Entscheidungsermessen ein, im Rahmen dessen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Falle der Erteilung einer unrichtigen Behördenauskunft Berücksichtigung finden könnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L, vom 15. Februar 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 11. Februar 2008 zu StNr. 000/0000
betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2002 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pilot der AUA, und war ab dem Jahr
2002 nebenberuflich als Schilehrer tätig. Für die Jahre 2002 bis 2004
ergingen vorläufige Einkommensteuerbescheide, in denen die erklärten
Verluste aus der Schilehrertätigkeit zunächst anerkannt worden
waren.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens (Vorhalt
vom 13.12.2007, Stellungnahme des Berufungswerbers vom 4.1.2008) ergingen am
11.2.2008 endgültige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis
2004, in denen die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Schilehrer
als Liebhaberei qualifiziert wurde. Die geltend gemachten Verluste wurden daher
steuerlich nicht anerkannt. Daraus ergaben sich Nachforderungen an
Einkommensteuer in Höhe von 853,75 € (2002), 747,31 € (2003), und
495,47 € (2004). Die endgültigen Einkommensteuerbescheide erwuchsen in
Rechtskraft.
Mit weiteren Bescheiden vom 11.2.2008 setzte das Finanzamt
gemäß
§ 205 BAO Anspruchszinsen in Höhe von 110,71 €
(2002), 104,56 € (2003), und 52,15 € (2004) fest. Bemessungsgrundlage
für diese Zinsen waren die genannten Einkommensteuernachforderungen.
Gegen diese Zinsenbescheide wurde mit Eingabe vom 15.2.2008
Berufung erhoben. Darin verwies der Berufungswerber zunächst auf seine
Stellungnahme im Rahmen des oben erwähnten Vorhalteverfahrens. Er habe
schon 2002 angegeben, dass er die nebenberufliche Tätigkeit nur als
Absicherung (zweites Standbein) betrachte. Da aber zwischen den einzelnen
Ausbildungsabschnitten eine gewisse Zeit als Schilehrer notwendig sei, habe er
sich damals am Finanzamt erkundigt, wie er diese Einnahmen
ordnungsgemäß zu versteuern hätte. Er habe dies dann
gemäß den Anweisungen des Finanzamtes Linz vorgenommen. 2008 sei man
nun zum Schluss gekommen, dass seine nebenberuflich ausgeübte
Tätigkeit als Schilehrer keine steuerlich zu beachtende Einkunftsquelle
darstelle und unter die Liebhabereiverordnung falle. Zu diesem Schluss
hätte man auch schon 2002 aufgrund seiner damaligen Schilderungen kommen
können, da - wie in der Bescheidbegründung ausgeführt werde -
nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen, entscheidend sei, sondern in erster
Linie die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit. Da für das Finanzamt
auch schon 2002 erkenntlich sein hätte müssen, dass nur eine Absicht
vorgelegen wäre, Gewinne zu erzielen (bei Jobverlust durch Kündigung
seitens des Arbeitgebers oder Fluguntauglichkeit), und keine objektive
Gewinnerzielungsmöglichkeit laut "Vorgaben" des Finanzamtes gegeben war
(aufgrund seiner Schilderungen bei der Anfrage um ordnungsgemäße
Versteuerung), hätte man ihm eine andere Auskunft geben müssen,
beispielsweise, dass er nur als hauptberuflicher Schilehrer eine
Einkommensteuererklärung abgeben müsse; solange er nur sporadisch der
Tätigkeit als Schilehrer nachgehe, falle dies unter die
Liebhabereiverordnung. Daraufhin hätte er eine normale
Arbeitnehmerveranlagung machen können, hätte dadurch keine
Steuernachzahlung bekommen, und müsste daher auch keine Anspruchszinsen
zahlen. Er zahle daher für die falsche Auskunft des Finanzamtes Zinsen,
sodass ihm also Kosten entstünden, die er bei richtiger Auskunft eigentlich
nicht gehabt hätte. Hätte er damals nicht ordnungsgemäß
gehandelt, hätte er sich eine große Nachzahlung und die Zinsen
dafür erspart.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.2.2008 wies das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab, und wies dabei insbesondere
auf die Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der in den
Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Nachforderungen hin.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 6.3.2008 wiederholte der Berufungswerber
zusammengefasst seine Ansicht, dass die Anspruchszinsen auf fehlerhafte
Auskünfte des Finanzamtes anlässlich der Aufnahme der nebenberuflichen
Tätigkeit als Schilehrer zurückzuführen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden nach
Gegenüberstellung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b
BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell
akzessorisch (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167). Der Hinweis des Finanzamtes,
dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden sind (vgl. dazu
etwa VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036), trifft daher zwar zu, allerdings hat der
Berufungswerber diese Bindung bzw. die Richtigkeit der Berechnung der
gegenständlichen Anspruchszinsen nicht bestritten. Im Ergebnis laufen die
Einwendungen des Berufungswerbers vielmehr auf eine behauptete Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben durch seiner Ansicht nach fehlerhafte
Rechtsauskünfte durch das Finanzamt im Zuge der Aufnahme der nebenberuflich
ausgeübten Tätigkeit als Schilehrer hinaus. Dabei wird jedoch
übersehen, dass die Bestimmung des § 205 BAO der Abgabenbehörde
kein Entscheidungsermessen einräumt (vgl. z.B. UFS 21.10.2008,
RV/1053-L/08), im Rahmen dessen allenfalls eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben im Falle der Erteilung einer unrichtigen Behördenauskunft
Berücksichtigung finden könnte. Liegen die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen vor, ist das Finanzamt zur Festsetzung derselben unter
Ausschluss jedweden Ermessens verpflichtet. Bei der Anspruchsverzinsung, die
sich wie im gegenständlichen Fall aus Abänderungen von Bescheiden
ergibt, ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche
Abgabenfestsetzung unrichtig war (Ritz, BAO³, § 205 Tz 4).
Abgesehen davon wies bereits das Bundesministerium für
Finanzen den Berufungswerber in einem Antwortschreiben vom 29.5.2008 zutreffend
darauf hin, dass eine rechtsverbindliche Auskunftserteilung betreffend
Beurteilung der nebenberuflichen Tätigkeit als Liebhaberei oder steuerlich
relevante Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Aufnahme eben dieser
Tätigkeit kaum bzw. nicht möglich gewesen wäre, da eine objektive
Gewinnerzielungsmöglichkeit nur nach einem Beobachtungszeitraum
verlässlich festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgten auch die
Einkommensteuerveranlagungen ab dem Jahr 2002 zunächst vorläufig. In
allen Einkommensteuerbescheiden wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
es sich dabei um gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige
Bescheide handelt. Schon aufgrund der nur vorläufig durchgeführten
Veranlagungen konnte der Berufungswerber nicht darauf vertrauen, dass seine
nebenberufliche Tätigkeit als Schilehrer jedenfalls auch endgültig als
Einkunftsquelle anerkannt werden würde. Eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben liegt daher nicht vor. Selbst wenn eine solche anzunehmen
gewesen wäre, könnte diese im gegenständlichen Verfahren keine
Berücksichtigung finden, da der Gesetzgeber der Finanzbehörde im
Rahmen der Bestimmung des § 205 BAO wie bereits erwähnt kein
Ermessen, und damit keinen Vollzugsspielraum eingeräumt hat. Der Grund
dafür liegt im Wesen der Anspruchsverzinsung. Diese dient vor allem dazu,
Zinsvorteile auszugleichen, die aus einer späten Festsetzung von
Abgabenforderungen resultieren. Die Gründe, die zu einer späten, mit
Nachforderungen an Einkommensteuer verbundenen Abgabenfestsetzung führen,
sind dabei aber bedeutungslos (Ritz, BAO³, § 205 Tz 2). Durch die
vorläufige Anerkennung der Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit
hatte sich eine geringere Steuerbelastung ergeben bzw. hatten die Veranlagungen
für die Jahre 2002 bis 2004 zunächst zu Steuergutschriften und
entsprechenden Rückzahlungen an den Berufungswerber geführt. Durch die
zeitlich erst wesentlich spätere Festsetzung der Nachforderungen in den
endgültigen Einkommensteuerbescheiden hatte sich für den
Berufungswerber somit ein Zinsvorteil ergeben, der durch die
gegenständlichen Anspruchszinsen ausgeglichen werden soll.
Insgesamt gesehen erweist sich die Vorschreibung der
Anspruchszinsen daher als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß
zu entscheiden war.
Linz, am 15.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-L/08
- Stammnummer
- 38670
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF