Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0837-L/02
Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0837-L/02vom 12.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. als RNF W-GmbH, Adr., vertreten
durch Stb., vom 3. April 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes A,
vertreten durch Dr.B, vom 3. März 2000 betreffend Umsatzsteuer 1993
bis 1996 nach der am 1. Juni 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1993
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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217.646 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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38129 S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-63.885,37S
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-23.056S
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festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
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-1.675,54 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1994
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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253.260 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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47.040 S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-38.524
S
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8516 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
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618,88 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1995
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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263451 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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52.690,20
S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-47347,80S
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5342 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
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388,20 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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1996
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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131040 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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26208 S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-23462,70
S
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2745 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
|
199,49 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., einer GmbH mit Sitz in A., fand im Zeitraum
vom 7.6. bis 4.11.1999 eine Betriebsprüfung statt. Im BP-Bericht des
Finanzamtes A vom 16. Februar 2000 finden sich folgende
streitgegenständliche Feststellungen:
Tz 15
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung über
die Jahre 1989 und 1990 bei Frau F wurde die Vermietung der Liegenschaft
Adresse (Name) als Liebhaberei beurteilt. Diese Beurteilung wird auch für
die Betriebsprüfung über den Zeitraum 1991 bis 1997 beibehalten,
da an den für die Einstufung als Liebhaberei maßgeblichen
Verhältnissen keine Änderung eingetreten ist. Wie in Tz 12 des
Prüfungsberichtes vom 24. Juni 1998 ausgeführt, ist durch
den Verkauf der Liegenschaft im Jahr 1996 ein abgeschlossener Zeitraum
vorhanden, der eine abschließende Beurteilung ermöglicht (vgl. VwGH
24.4.1997, 93/15/0136). In diesem Zeitraum ergibt sich ein deutlich negatives
Gesamtergebnis, sodass keine Einkunftsquelle im Sinne der steuerlichen
Vorschriften vorliegt. Ein Vorsteuerabzug ist daher nicht
möglich.
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1993
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1994
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1995
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1996
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Gebäude
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6.300,00
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8.400,00
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16.800,00
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8.400,00
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Einrichtung
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9.000,00
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12.000,00
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12.000,00
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6.000,00
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Vorsteuerkürzung
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15.300,00
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20.400,00
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28.800,00
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14.400,00
In der Folge ergingen am 3.3.2000 die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1993 bis 1996.
Mit Schreiben vom 3.4.2000 wurde seitens des steuerlichen
Vertreters Berufung erhoben und ausgeführt: Es würden die in der
Berufung gegen die Bescheide 1989 bis 1990 angeführten
Berufungsgründe aufrecht erhalten, sodass Liebhaberei nicht in Frage komme,
weil die Beurteilung hinsichtlich der objektiven
Gewinnerzielungsmöglichkeit im Vorhinein und nicht im Nachhinein zu treffen
seien. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer bzw. verdeckten
Gewinnausschüttung betreffend der Versicherung ABC dürfe er anmerken,
dass es unüblich sei, dass der Pächter die Gebäudeversicherungen
zu tragen habe. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 25. April 2002 teilte das
Finanzamt mit: Zur o.a. Gesellschaft seien Berufungen u.a. gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1992 und 1993 bis 1996 vorgelegt worden. Die
Berufungen würden sich gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuer aus den
Mietzahlungen an Frau R F richten. Der Vorsteuerabzug sei mit der
Begründung verweigert worden, dass die Vermietung des Gasthauses durch Frau
F Liebhaberei darstelle (lt. BP 1989 bis 1990). Auf Grund der jüngsten
Rechtsprechung des VfGH zur Liebhaberei im USt-Recht (VfGH vom 20.6.2001,
B 2032/99) sei diese Beurteilung im Zuge der Anschlussprüfung (1991
bis 1997) nicht beibehalten worden. Auch die Berufung gegen die
USt-Bescheide 1989 und 1990 werde in diesem Sinne erledigt werden. Somit
entfalle die Begründung für die Streichung des Vorsteuerabzuges bei
der Name Nr. 7 GesmbH. Für die Jahre 1993 bis 1996
(Fremdvermietung) könne daher der Berufung vollinhaltlich stattgeben
werden. Ergänzend werde festgehalten, dass für die Mietzahlungen
Rechnungen gem. § 11 UStG vorliegen.
Mit Fax vom 31.5.2006 wurde die Referentin wegen
Befangenheit abgelehnt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des
Landessenatsvorsitzenden vom 1. Juni 2006 abgewiesen.
In der am 1. Juni 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass das Finanzamt an seiner Ansicht, dass
der Berufung vollinhaltlich stattgegeben werden kann weiter
festhält.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG gilt eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Aufgrund der Rechtsprechung des VfGH zur Liebhaberei im
Umsatzsteuerrecht (20.6.2001, B 2032/99) kann die ertragsteuerliche
Qualifikation nicht auf den Bereich der Umsatzsteuer übertragen werden.
Der VfGH führte aus: "Leitsatz: Verfassungswidrige
Gesetzesauslegung bei Festsetzung der Umsatzsteuer aufgrund Einstufung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit als Liebhaberei mit dem Ertragsteuerrecht
entnommenen Argumenten; sachliche Notwendigkeit der unterschiedlichen Fassung
des Liebhabereibegriffs im Ertragsteuer- und im Umsatzsteuerrecht;
Wertschöpfung nicht Voraussetzung der Umsatzsteuerpflicht. Rechtssatz:
Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch Festsetzung von
Umsatzsteuer für die Jahre 1985 bis 1992 aufgrund Verneinung der
Anwendbarkeit des Umsatzsteuergesetzes (unter Berufung auf §2 Abs5 Z2 UStG
1972) für die Zeit vor dessen Inkrafttreten mit Argumenten, die dem
Ertragsteuerrecht entnommen und das Ergebnis mehrjähriger Beobachtung des
Geschehens sind. Die in Rede stehende Tätigkeit (Vermietung eines
umzubauenden Hotels an eine Betriebsgesellschaft, die ihrerseits Nutzungsrechte
an eine Gesellschaft vergibt, welche diese einer so genannten
Time-sharing-Gesellschaft für Beherbergungsverträge mit Interessenten
überlässt) unterfällt §1 Abs1 der LiebhabereiV 1993 und
stellt eine unternehmerische Betätigung dar. Es ist sachlich notwendig, den
Begriff der Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht anders zu fassen als im
Ertragsteuerrecht, und es wäre unsachlich, für die Abgrenzung zwischen
unternehmerischer Tätigkeit und Konsumverhalten auf die Erfordernisse der
Einkommensbesteuerung abzustellen. Der Versuch der belangten Behörde, einen
Zusammenhang zwischen der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung und dem Fehlen
einer Wertschöpfung herzustellen, die zu einem Überschuss der
abgeführten Umsatzsteuer über die Vorsteuern führe, scheitert
daran, dass eine solche Wertschöpfung - anders als der Gewinn bei der
Einkommensbesteuerung - nicht Voraussetzung der Umsatzsteuerpflicht
ist."
Aus diesem Grund stimmte auch das Finanzamt der
vollinhaltlichen Stattgabe der Berufung zu.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 12.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0837-L/02
- Stammnummer
- 22694
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF