Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0787-I/06
1. Anlaufverluste bei einem Warenpräsentator 2. Betriebliche Fahrtkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0787-I/06vom 07.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Verweis des Berufungswerbers auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2007, 2002/14/0120, und vom 2. März 2006, 2006/15/0018, kann den Referenten zu keiner hiervon abweichenden Ansicht veranlassen, lagen diesen doch zum einen ein - in unserem Fall nicht gegebener - im dritten Jahr erwirtschafteter (Jahres-)Gewinn und sohin eine objektive Eignung zur Gewinnerzielung (VwGH 17.1.2007, 2002/14/0120) sowie zum anderen - zum Unterschied zum vorliegenden Fall (2006 Verlust 88% und 2007 Verlust 35% der Umsätze) - in Relation zu den Jahreseinnahmen nur geringfügige Verluste (9% bzw. 13% der Umsätze im zweiten und dritten Jahr) vor (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0018). Der Abgabepflichtige erwirtschaftet ausschließlich Jahresverluste. Der vom Berufungswerber erzielte Verlust 2005 (6.529,80 €) überstieg den Jahresumsatz 2005 (2.663,10 €) um ein Vielfaches wie auch die - allerdings ohne Ansatz von Tagesdiäten für tirolweit vorgenommene Interessentenbesuche - festgestellten Reiseaufwendungen des Jahres 2005 (2.947,77 €) den Jahresumsatz 2005, sodass in Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.6.1994, 93/14/0217; VwGH 22.2.2000, 96/14/0038) von einer systembedingten Beendigung der strittigen Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes auszugehen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers in seinem Vorlageantrag vom 11. September 2006 begründet sich die Entscheidung des VwGH vom 22. Februar 2000, 96/14/0038, nicht auf geringe Jahresumsätze, sondern auf eine fehlende Eignung der Tätigkeit zur Gewinnerzielung. Der Entscheidung des VwGH vom 8. November 1989, 85/13/0190, kann auch nicht die Auffassung des Berufungswerbers im Schreiben vom 12. August 2006 entnommen werden, der Verwaltungsgerichtshof räume einem Firmenbezeichnung-Warenpräsentator fünf Jahre für die Erwirtschaftung von Anfangsverlusten ein und billige einen Beobachtungszeitraum von zehn Jahren zu, spricht dieser doch hierin zum einen über keine derartige Tätigkeit ab und stellt dieser zum anderen ausdrücklich auf das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles ab. Entgegen den Ausführungen erwirtschaftete der Berufungswerber jedoch keine "nur mehr verhältnismäßig geringfügige Verluste" bzw. ab 2006 "Gewinne" und können die Verluste nicht in den folgenden Jahren bis 2010 wettgemacht werden (siehe nachfolgende Ausführungen zur vorgelegten Prognoserechnung).
Die Liebhabereiverordnung stellt das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung, weshalb im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 LVO normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen ist (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219, VwSlg. 7.687/F). Es kommt somit nicht darauf an, ob die vom Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen zur Führung des Betriebes in die Gewinnzone tatsächlich erfolgreich sind, sondern ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der in § 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen (VwGH 14.12.2006, 2003/14/0022).
Das Vorbringen des Berufungswerbers in seinem Schreiben vom 11. September 2006, er werde zur Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes Kataloge und Werbeschreiben verschicken und verteilen, Inserate zwecks Werbung von Sponsoren schalten und arbeitssuchende bzw. an Zusatzeinkommen interessierte Personen auf deren Inserate hin kontaktieren, seine Kunden und Berater seiner Organisation regelmäßig betreuen und informieren sowie Kunden Produkte zum Test überlassen, kann keine strukturverbessernden Maßnahmen begründen, da alle diese Maßnahmen wiederum offensichtlich zu zusätzlichen, das Betriebsergebnis negativ beeinflussenden Aufwendungen führen, ohne dass hiermit gezwungenermaßen die beabsichtigte, zumindest die mit obigen Vorhaben gegebenen Mehrkosten abdeckende Ertragssteigerung verbunden sein muss. Zudem bedeutet die Werbung neuer Vertreter, dass jeder neu geworbene Berater ein Konkurrent des ihn Werbenden ist, weswegen sich durch die Werbung neuer Vertreter bzw. Berater die Umsätze nicht beliebig steigern lassen (VwGH 21.6.1994, 93/14/0217). Aus dem Vorbringen ergibt sich Weiters, dass das Vertriebssystem, welches nach dem sogenannten Schneeballsystem aufgebaut ist, dazu führt, dass die Anzahl der Kunden für den Vertreter zunächst erfreulich steigt, mit einer zeitlichen Verzögerung jedoch durch eben dieses System eine Marktverengung eintritt. Da der Berufungswerber keine Möglichkeit hat, die Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung von Beratern zu beeinflussen, ist bei dieser Art der Wirtschaftsführung die vorliegende Tätigkeit des Berufungswerbers nach objektiven Maßstäben nicht geeignet, Gewinne zu erzielen, sodass mit einer Beendigung der Tätigkeit auf Grund der fehlenden Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtgewinnes zu rechnen ist. Entgegen der Auffassung des Abgabepflichtigen im Schreiben vom 11. September 2006 wird somit seiner Tätigkeit als Firmenbezeichnung-Warenpräsentator nicht pauschal, sondern auf seinen Einzelfall bezogen individuell begründet die Qualifizierung als Einkunftsquelle abgesprochen.
Die vom Berufungswerber nachgereichte (zweite berichtigte) Prognoserechnung für die Jahre 2006 bis 2010 kann weder ein Ertragsstreben noch eine objektive Eignung der Tätigkeit zur Erzielung eines Gesamtgewinnes belegen. Zum einen weist die Prognoserechnung als Betriebsausgaben keine Diäten sowie nur geringfügige Fahrtkosten aus. Da der Anfall derartiger Kosten auf Grund der Geschäftsgebarung und Schulungsmaßnahmen auch in den Folgejahren unzweifelhaft gegeben ist, bedarf es sohin einer Berichtigung im Sinne obiger Schätzungen des Referenten (zur Vereinfachung erfolgt die Schätzung der Fahrtkosten und Diäten auf Basis des Jahres 2005, wobei diese jedoch erheblich zu niedrig wäre, wenn der Berufungswerber - wie angekündigt - tatsächlich zukünftig vermehrt persönliche Treffen mit Interessenten sowie Beratern vornehmen würde). Bei unkritischer Übernahme sämtlicher vom Berufungswerber prognostizierter Betriebseinnahmen (so abwegig diese dem Referenten auch erscheinen mögen) und -ausgaben sowie bei Ergänzung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2008 bis 2010 um Fahrtkosten und Diäten laut obiger Ausführungen würde sich für die Jahre 2005 bis 2010 ein Gesamtverlust in Höhe von 6.378,34 € ergeben (siehe nachfolgende Aufstellung):
[Grafik]
Der Referent kann zum anderen in der vorgelegten zweiten (berichtigten) Prognoserechnung auch keine strukturverbessernden Maßnahmen des Berufungswerbers erblicken, bleibt doch das ausgewiesene Betriebsausgabenniveau (trotz prognostizierter Umsatzsteigerungen) gegenüber den vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen im wesentlichen unverändert. Dies erscheint jedoch auf Grund der vom Berufungswerber in seinem Schreiben vom 11. September 2006 angekündigten Maßnahmen zur Umsatzsteigerung, welche ua. höhere Kosten für Postgebühren (Versenden von Katalogen und Werbeschreiben) und Vorführprodukte sowie höhere Fahrtkosten und Diäten (nach dem Vorbringen des Berufungswerbers gegenüber 2005 vermehrt persönliche Treffen mit Interessenten sowie Beratern beabsichtigt) zur Folge hätten, nicht zutreffend, weist die Prognoserechnung doch derartige Betriebsausgaben nicht (siehe ua. Postgebühren) bzw. nach Ansicht des Referenten in zu geringer Höhe aus (siehe ua. sinkende statt steigende Aufwendungen für Vorführprodukte). Die prognostizierten Gewinne begründen sich daneben ausschließlich in unverhältnismäßig hohen Umsatzzuwächsen (ua. vor allem in den Jahren 2009 und 2010), welche jedoch nach Aktenlage in diesem Ausmaß nicht nachvollziehbar sind und mit den (weit geringer) prognostizierten Umsatzzuwächsen laut Berufung vom 12. August 2006 nicht in Einklang stehen. In den Jahren 2006 und 2007 erwirtschaftete der Berufungswerber zwar höhere Umsätze als in der ersten Prognose ausgewiesen, doch fiel die tatsächliche Umsatzsteigerung 2006 (7%) und 2007 (26%) weitaus geringer aus als die nunmehr prognostizierten Umsatzzuwächse der zweiten Prognoserechnung (2009 und 2010 um 50%). Nachdem der Berufungswerber bereits in den Jahren 2006 und 2007 nicht die in seiner Prognose vom 12. August 2006 angekündigten Gewinne, sondern vielmehr Verluste erwirtschaftet hat, vertritt der Referent die Auffassung, dass das vorgelegte Zahlenmaterial auf Grund der dargestellten Ungereimtheiten nicht als Entscheidungshilfe herangezogen werden kann. Nach Ansicht des Referenten ist vielmehr davon auszugehen ist, dass die in den Jahren 2008 bis 2010 auf Grundlage überhöhter Umsatzerlöse prognostizierten Gewinne nicht erzielbar sind, da nach dem dargestellten Gesamtbild der Verhältnisse offenkundig ist, dass die strittige Tätigkeit bei der derzeitigen Unternehmensausübung objektiv nicht zur Erwirtschaftung eines (Gesamt)Erfolges geeignet ist, und dem Berufungswerber sohin das Ertragsstreben abgesprochen werden muss.
Der Schlussfolgerung des Berufungswerbers aus einer Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, bei Umsätzen von 100.000 S seien die Verluste für mindestens zehn Jahre vorläufig anzuerkennen, kann nicht gefolgt werden, ist diese doch für die gegenständliche Entscheidung von keiner Relevanz. Die streitgegenständliche Entscheidung hat einzelfallbezogen zu ergehen. Dies führt auch der Verwaltungsgerichtshof in der vom Berufungswerber angeführten Entscheidung vom 8.11.1989, 85/13/0190, explizit aus, dass die Frage, ob eine Tätigkeit zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt, stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen ist. Wie ausführlich dargelegt liegt eine derartige Einkunftsquelle im gegenständlichen Fall nicht vor.
Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass laut vorliegender Aktenlage sowohl vom Berufungswerber - siehe obige Ausführungen des Referenten - keine ausreichenden strukturverbessernden Bemühungen zur Hebung der Ertragslage ergriffen werden als auch die strittige Tätigkeit auf Grund ihrer Vertriebsstruktur und Preisgestaltungsmöglichkeiten nicht zur Erzielung eines (Gesamt)Gewinnes geeignet ist (siehe hierzu insbesondere auch das Ausmaß der erzielten Verluste und deren Verhältnis zu den erwirtschafteten Umsätze). Der streitgegenständlichen Tätigkeit ist daher von vornherein die Einkunftsquellenvermutung (auch) für den Anlaufzeitraum zu versagen. Dies auch ohne zu prüfen, ob konkrete Hinweise für eine vom Berufungswerber geplante zeitliche Begrenzung der Tätigkeit vorliegt. Das Finanzamt qualifizierte sohin die strittige Tätigkeit im bekämpften Bescheid zu Recht als Liebhaberei.
b) Berufungspunkt Fahrtkosten "Transportbegleitung":
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Durch den Betrieb veranlasst sind Aufwendungen oder Ausgaben dann, wenn die Leistungen, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz. 36.2 zu § 4).
Aufwendungen für ein überwiegend betrieblich genutztes Kraftfahrzeug (PKW) sind Betriebsausgaben; die private Nutzung ist als Entnahme auszuscheiden. Als Teilwert werden die anteiligen Aufwendungen einschließlich der auf die private Nutzung entfallende Wertabgang (AfA) angesetzt (VwGH 18.2.1999, 98/15/0192). Wird das Fahrzeug hingegen überwiegend privat genutzt, ist der auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwand Betriebsausgabe. Als Schätzungshilfe für die tatsächlichen Aufwendungen kann auch das amtliche Kilometergeld herangezogen werden (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr sind die amtlichen Kilometergelder im Schätzungswege als tatsächliche Kosten anzusetzen. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr können entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten geltend gemacht werden (Doralt, Einkommensteuergesetz, EStG11, Tz. 330 zu § 4).
Aus obigen Ausführungen zu a) Berufungspunkt Firmenbezeichnung-Warenpräsentation ergibt sich, dass das streitgegenständliche Fahrzeug Citroen Picasso Xsara vom Berufungswerber im strittigen Jahr 2005 12.913 km für Zwecke der Firmenbezeichnung-Warenpräsentation und 16.425 km für Zwecke der Transportbegleitung genutzt wurde. Nachdem - siehe oben - die Tätigkeit des Berufungswerbers als Firmenbezeichnung-Warenpräsentator keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt und die hiermit verbundenen Fahrten sohin dem privaten Lebensbereich des Berufungswerbers zuzurechnen sind, wurde das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2005 keiner überwiegend betrieblichen Nutzung unterzogen und steht somit im Privatvermögen des Berufungswerbers (betriebliche Nutzung für Transportbegleitung 16.425 km; Nutzung für Firmenbezeichnung-Warenpräsentation 12.913 km und für sonstige private Nutzung 12.573 km (30% der Gesamtnutzung), sohin private Nutzung insgesamt 25.486 km). Die auf die betriebliche Nutzung eines überwiegend privat genutzten Kraftfahrzeuges entfallenden Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes geschätzt werden (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; Doralt, Einkommensteuergesetz, EStG7, Tz. 330 zu § 4, Stichwort Kraftfahrzeug-Kosten).
Das amtliche Kilometergeld belief sich bis 27. Oktober 2005 auf 0,356 € per Kilometer sowie ab 28. Oktober 2005 auf 0,376 €. Aus dem vorliegenden Fahrtenbuch 2005 ergibt sich auf Grund fehlender detaillierter Aufzeichnungen nicht der Umfang der betrieblichen Fahrten vor und nach dem 27. Oktober 2005, weshalb diese im Schätzungswege zu ermitteln sind. Bei einer zeitpunktbezogenen Aufteilung der betrieblichen Fahrten (16.425 km) im Verhältnis der ausgewiesenen Gesamtfahrten des Jahres 2005 zu den Gesamtfahrten im Zeitraum 1. Jänner bis 27. Oktober 2005 entfallen 79 % der ausgewiesenen Fahrten auf den Zeitraum bis 27. Oktober 2005 (12.976 km) und 21 % der Fahrten auf den Zeitpunkt hernach (3.449 km). Dem Berufungswerber wurde diese Berechnung im Schreiben vom 8. Februar 2008 dargelegt und zur Kenntnisnahme mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme bei unzutreffender Berechnung übermittelt. Der Berufungswerber hat sich hiergegen nicht ausgesprochen bzw. hierzu nicht geäußert, sodass obige Berechnung als zutreffend anerkannt wurde.
Die dem Berufungswerber im Jahr 2005 aufgelaufenen Fahrtkosten für Zwecke der Transportbegleitung berechnen sich unter Zugrundelegung des Kilometergeldes nunmehr wie folgt:
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Fahrten für Transportbegleitung laut Niederschrift vom 24. Oktober 2007
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16.425
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km
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davon bis 27.10.2005
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79%
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0,356 €
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4.619,37
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€
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und ab 28.10.2005
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21%
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0,376 €
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1.296,92
|
€
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5.916,29
|
€
Dem Berufungsbegehren war sohin auf Basis der unstrittig betrieblich gefahrenen Kilometerleistung Folge zu geben, zumal von der Abgabenbehörde selbst bei der nunmehr vorliegenden Sachlage die Gewährung des Kilometergeldes außer Streit gestellt wurde.
c) Berufungspunkt Umsatzsteuer:
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2005 betreffend Transportbegleitung wies keine "Mehrwertsteuer" als Betriebsausgabe aus. Der Berufungswerber begehrte erstmals in der Berufung vom 12. August 2006 die steuerliche Berücksichtigung der "versehentlich" in der Einkommensteuererklärung 2005 nicht geltend gemachten, "im Jahr 2005 bezahlten Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von 3.526,12 Euro" als Betriebsausgabe und legte eine berichtigte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. Das Finanzamt gab in der Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2006 der Berufung diesbezüglich Folge und kürzte den Gewinn "Transportbegleitung" um die Umsatzsteuerzahlung von 12.427,11 € auf 8.900,99 €.
Der Referent erhebt auf Grund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem nachgereichten EDV-Ausdruck "Buchungsabfragen Umsatzsteuer", keine Bedenken gegen obige Anerkennung der Zahlungen als Betriebsausgabe, weshalb er sich der Ansicht der Parteien anschließt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 berechnen sich wie folgt:
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Einkünfte laut bekämpften Bescheid
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12.427,11 €
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zuzügl. Fahrtkosten laut Finanzamt
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6.454,36 €
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abzügl. Fahrtkosten laut BE
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5.916,29 €
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abzügl. Umsatzsteuerzahlung 2005
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3.526,12 €
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Einkünfte laut BE
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9.439,06 €
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, das insofern Bestandteil dieser Entscheidung wird.
d) Endgültigerklärung des bekämpften Bescheides:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Behörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich ist, oder wenn über den Umfang der Abgabepflicht noch Ungewissheit herrscht.
Im vorliegenden Fall - siehe obige Ausführungen - steht für den Referenten außer Zweifel, dass die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit vom Berufungswerber in der Art betrieben wird, die objektiv gesehen nicht geeignet ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Es ist systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, weswegen kein Anlaufzeitraum zu gewähren ist (VwGH 22.2.2000, 96/14/0038). Nachdem auf Grund der Ergebnisse des vom Referenten durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides erforderliche Ungewissheit im gegebenen Fall nicht mehr vorliegt, ist der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig zu erklären.
Ergänzend wird hierzu bemerkt, dass der Berufungswerber selbst offensichtlich von keiner einen vorläufigen Bescheid begründenden Ungewissheit ausgeht, hat er sich doch gegen die vom Referenten angekündigte Endgültigerklärung des bekämpften Bescheides nicht ausgesprochen bzw. hiergegen keine Einwendungen erhoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am 7. April 2008
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0787-I/06
- Stammnummer
- 34058
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF