Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0301-W/05
Privatgeschäftsvermittlung eine Einkunftsquelle im Sinne des EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0301-W/05vom 14.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des X.,
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2003
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird
teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog in den
streitgegenständlichen Jahren neben Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit (als Polizist) noch Einkünfte
(Verluste) aus Gewerbebetrieb seiner - im Jahr 2001 begonnenen und im Jahr 2003
beendeten - Tätigkeit als C.-Berater. Der Gewinn oder Verlust wird
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 teilte der Bw
handschriftlich mit, dass er das Gewerbe mit 30. Juni 2003 beendet
hat.
Darstellung der erklärten Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben für die Jahre 2001 bis 2003:
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2001
in ATS
(1. 4. - 31.12.
2001)
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2002
(in €)
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2003
(in €)
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Betriebseinnahmen
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Leistungserlöse
20%
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S 30.958,04
|
€ 2.455,54
|
€ 1.361,65
|
Natruralleistungen
20%
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S 321.09
|
€ 21,13
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Erlösberichtigungen
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Eigenverbrauchspauschale
20%
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S -625,58
|
€ -49,53
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Summe
Betriebseinn.
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S 30.653,55
|
€ 2.427,14
|
€ 1.361,65
|
Betriebsausgaben
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Waren,
Rohstoffe, Hilfsstoffe
|
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€ 894,54
|
Planmäßige
Abschreibung
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S 8.275,00
|
€ 601,22
|
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Abschr. ger.
Vermögensgegenstand
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S 0,00
|
€ 83,33
|
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sonstige
Steuern
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S 802,95
|
€ -36,60
|
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Kurzparkabgaben
|
S 360,00
|
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Reise- und
Fahrtaufwand, Kilometergelder, Diäten Inland
|
S 67.612,92
|
€ 3.435,00
|
€ 1.349,69
|
Nachrichtenaufwand
|
S 8.299,37
|
€ 1.065,52
|
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Miete
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€ 45,15
|
Büromaterial
|
S 1.250,83
|
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EDV
Material
|
S 1.986,66
|
€ 168,53
|
|
Werbung und
Repräsentation
|
S 6.961,36
|
€ 168,43
|
€ 62,70
|
Buchführung,
Beartung Wirtschaftstreuhänder
|
S 3.810,00
|
€ 420,00
|
|
Fortbildung
|
S 1.985,00
|
€ 213,60
|
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Pflichtbeiträge
Berufsvertretung
|
S 2.083,33
|
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übrige
Betriebsausgaben
|
|
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€ 1.362,16
|
Summe
Ausgaben
|
S 103.427,42
|
€ 6.119,03
|
€ 3.714,24
|
Betriebsverlust
|
S -72.773,87
(€ -5.288,68)
|
€ -3.691,89
S -50.801,51
|
€ -2.352,59
(S -32.372,34)
Mit endgültigen Bescheiden
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 jeweils datiert vom
7. Juni 2004 wurden die geltend gemachten Verluste nicht anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei Tätigkeiten nach § 1
Abs. 1 der Liebhabereiverordnung 1993, die objektiv auf Grund ihrer
Organisation, nicht geeignet seien, Gewinne zu erzielen, es somit
zwangsläufig dazu führen würde, dass die Tätigkeiten vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden, könnten gemäß
§ 2 Abs. 2 letzter Satz der LVO 1993 auch Anlaufverluste nicht
anerkannt werden. Bei keinen Gebietsschutz genießenden und im
Schneeballsystem werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die Schulung sowie
Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe
Reiseaufwendungen tätigen müssten, sei schon systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 LVO 1993 damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden würde und seien daher auch die
für den Anlaufzeitraum erklärten negativen Betriebsergebnisse
steuerlich nicht zu berücksichtigen. Auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2000, Zl 96/14/0038 werde verwiesen.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 erhob der Bw gegen die oa
Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw die
Anwendung des § 2 Abs. 2 letzter Satz der LVO 1993, wonach die
Anlaufverluste aus seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer nicht
anzuerkennen seien, anfechten würde.
In den angefochtenen Bescheiden werde in der
Begründung ausgeführt, dass die Tätigkeit des Bw schon
systembedingt nicht geeignet sei, Gewinne zu erzielen und es deswegen schon
zwangsläufig dazu führen würde, dass die Betätigung vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden würde. Es sei auch auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2000, Zl 96/14/0038 verweisen
worden, in welchem die Ansicht vertreten worden sei, ein Anlaufzeitraum sei
nicht anzuerkennen, da diese Tätigkeit vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes aus wirtschaftlichen Gründen beendet werden
würde.
Das Beenden der Tätigkeit des Bw als
Warenpräsentator Mitte des Jahres 2003 habe jedoch keine wirtschaftlichen
Gründe gehabt, sondern habe sich aus der Notwendigkeit ergeben seine - bis
zu ihrem Tod am 2.5.2004 in seinem Haushalt lebende - Mutter zu pflegen.
Schon Anfang des Jahres 2002 sei der Pflegeaufwand
beträchtlich gewesen. Ab Mitte des Jahres sei die Mutter dann gänzlich
bettlägrig geworden. Die Umsätze hätten daher in Vergleich zu
2001 nur geringfügig gesteigert werden können.
Der Zustand der Mutter des Bw habe sich zusehends
verschlimmert bis überhaupt keine willkürlichen Bewegungen mehr
möglich gewesen seien. Mitte des Jahres 2003 habe er sich gezwungen
gesehen, nur noch seinen Beruf als Polizist auszuüben. Der Zustand der
Mutter könne durch mehrere Gutachten erläutert werden, die durch
Sachverständige in Pflegegeldangelegenheiten erstellt worden seien.
Einem Gesamtgewinn wäre aus wirtschaftlichen
Gründen überhaupt nichts im Wege gestanden, was auch Kollegen mit der
gleichen gewerblichen Tätigkeit beweisen würden.
Die Regelung des § 2 Abs. 2 letzter Satz der LVO
1993 komme somit in seinem Fall nicht zum Tragen und die Verluste der Jahre 2001
bis 2003 wären als Anlaufverluste zu werten.
Abschließend wies der Bw noch darauf hin, dass sein
damaliger steuerlicher Vertreter für das Jahr 2002 einen falschen
Sonderausgabenbetrag (richtig: Versicherungen: € 2.167,94;
Wohnraumschaffung: € 4.263,84) angeführt habe und er bitte daher
um Richtigstellung im Zuge der Berufungserledigung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2004 wurde
die oa Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2001 und 2003 als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wurde teilweise
stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt:
"Bereits in der zum
Erstbescheid ergangenen Begründung wurde darauf verwiesen, dass
gemäß
§ 1 Abs. 1 der LVO 1993 steuerbare Einkünfte iSd
EStG 1988 nur bei einer Betätigung vorliegen, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen, d.h. das objektive
Ertragsstreben muss darauf gerichtet sein, im Laufe einer Betätigung
Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen
Verluste ausgleichen, sondern zusätzlich zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens und damit zur Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes
führen.
Grundsätzlich sind
gemäß
§ 2 Abs. 2 der LVO 1993 Anlaufverluste - im Regelfall
Verluste der ersten drei Jahre der Betätigung - steuerlich
anzuerkennen.
Ein solcher
Anlaufzeitraum darf jedoch nicht angenommen werden, wo - dem Erkenntnis des VwGH
96/14/0038 vom 22.2.2000 folgend - zu erwarten ist, dass eine voraussichtlich
zeitlich begrenzte Betätigung vor Erzielung eines
Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses beendet wird. Der VwGH führt im
zitierten Erkenntnis weiter aus, dass bei Privatgeschäftsvermittlern,
welche keinen Gebietschutz genießen, im Schneeballsystem Subvertreter
werben, für Schulungen selbst aufkommen müssen, Vorführmaterial
auf eigene Kosten erwerben und hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen,
schon systembedingt damit zu rechen ist, dass die Betätigung vor Erzielung
eines Gesamtgewinnes beendet wird und die objektive Ertragsfähigkeit daher
nicht gegeben ist.
In Ihrem Fall liegt eine
der obigen Definition entsprechende Tätigkeit als
Privatgeschäftsvermittler vor, welche grundsätzlich nach der dazu
ergangenen Judikatur des VwGH zu beurteilen ist.
In Ihrem
Berufungsbegehren führen Sie als Begründung für die vom Beginn
bis zur Einstellung der Tätigkeit erwirtschafteten Verluste aus, dass die
Erkrankung Ihrer Mutter und der damit zusammenhängende Pflegebedarf Sie in
Ihren geschäftlichen Aktivitäten gehemmt hat und damit schlussendlich
für die Erwirtschaftung des Gesamtverlustes und für die Aufgabe der
Tätigkeit maßgeblich war.
Diesen Ausführungen
ist entgegenzuhalten, dass sie nicht geeignet sind, die Aussagen des VwGH zur
fehlenden Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit als
Privatgeschäftsvermittler im Sinne der obigen Definition zu widerlegen, da
auch ohne Erkrankung ihrer Mutter und damit zusammenhängender
zeitaufwändiger Pflege bereits ab Beginn der Tätigkeit von Liebhaberei
gemäß
§ 2 Abs. 2 der LVO auszugehen gewesen wäre, ohne
im konkreten Einzelfall prüfen zu müssen, ob Indizien für eine
geplante zeitliche Begrenzung vorliegen, da bei solchen Tätigkeiten bereits
systembedingt damit zu rechnen ist, dass sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes
beendet werden und damit die objektive Eignung der Tätigkeit zur
Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes als Tatbestandsvoraussetzung für das
Vorliegen einer Einkunftsquelle fehlt. Lediglich die tatsächliche
Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes kann bei den genannten Tätigkeiten zu
einer Einkunftsquellenqualifikation führen.
Ohne eine Beeinflussung
ihres betrieblichen Erfolges durch die vorgebrachten privaten Umstände in
Abrede stellen zu wollen, kann daher die von Ihnen argumentativ dargelegte
privat motivierte Beendigung der Tätigkeit für die Bejahung der
Einkunftsquelleneigenschaft nicht maßgeblich sein, da insbesondere bei
Beendigung der Tätigkeit aus privaten Motiven von Liebhaberei auszugehen
ist.
Aus den angeführten
Gründen war Ihre Berufung in diesem Punkt abzuweisen. Für das Jahr
2002 beinhaltete Ihr Berufungsbegehren auch das Ersuchen um richtige
Berücksichtigung von Sonderausgaben, da ihr steuerlicher Vertreter den
Sonderausgabenbetrag seinerzeit unrichtig in der Erklärung 2002 ausgewiesen
hatte.
In diesem Punkt wurde
Ihrem Berufungsbegehren entsprochen und die Sonderausgaben wurden im Wege der
Berufungsvorentscheidung 2002 im Rahmen des Höchstbetrages nach
§ 18 EStG 1988 angepasst."
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 stellte der Bw einen
Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 31. Jänner
2005.
Mit Eingabe vom 30. Jänner 2005 stellte der Bw
rechtzeitig den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beendigung
seiner Tätigkeit als Warenpräsentator Mitte des Jahres 2003 sich aus
der Notwendigkeit seine - bis zu ihren Tod am 2. 5. 2004 im Haushalt des Bw
lebende - Mutter zu pflegen ergeben habe.
Die Verpflichtung dazu hätte nicht nur aus
moralisch-sittlichen Gründen, sondern auch aus dem Übergabsvertrag
betreffend das Einfamilienhaus F. bestanden.
Die Krankheit der Mutter des Bw und der daraus entstehende
Zeiteinsatz hätten es ihm unmöglich gemacht, der vor allem
zeitintensiven Tätigkeit als Warenpräsentator nachzugehen und
würde daher eine echte Unwägbarkeit darstellen, die letztendlich zur
Aufgabe der Tätigkeit geführt habe.
In erster Linie sei Zeit bei Warenpräsentatoren ein
wichtiger Erfolgsfaktor und bei entsprechendem Einsatz stehe einem Gesamtgewinn
nichts entgegen.
Die Verluste der Jahre 2001 bis 2003 wären daher als
Anlaufverluste zu werten.
Sonderausgaben für
das Jahr 2002:
In der Erklärung betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2002 beantragte der Bw unter der Kennzahl 455 ("Freiwillige
Beiträge und Prämien zu Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen, zu
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie
Pensionskassenbeiträge") Aufwendungen in Höhe von € 2.167,94
und unter der Kennzahl 456 ("Beträge zur Schaffung und Errichtung oder
Sanierung von Wohnraum") Aufwendungen in Höhe von € 349,74 als
Sonderausgaben.
In der Berufung vom 5. Juli 2004 wies der Bw noch darauf
hin, dass sein damaliger steuerlicher Vertreter für das Jahr 2002 einen
falschen Sonderausgabenbetrag (richtig: Versicherungen: 2.167,94;
Wohnraumschaffung: 4.263,84) angeführt habe und er bitte daher um
Richtigstellung im Zuge der Berufungserledigung.
Im Zuge der Berufungsvorentscheidung von 25. November 2004
wurde dem Berufungsbegehren des Bw insofern entsprochen als die vom Bw geltend
gemachten Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrages nach § 18 EStG
1988 angepasst wurden.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS legte der Bw telefonisch
dar, dass er bei der Firma C. als Berater tätig gewesen sei. Die Firma
würde mit Nahrungsergänzungs- und Körperpflegeprodukten handeln.
Der Bw wurde im Zuge des Gespräches von der Referentin aufgefordert
entsprechende Unterlagen vorzulegen (s. AV vom 19. April 2005, UFS-Akt).
Mit Schreiben vom 15. Mai 2005 (eingelangt beim UFS am
25.Mai 2005) teilte der Bw mit, dass seines Wissens ca. 3500 Menschen das
Geschäft mit C. seit etlichen Jahren in Österreich individuell
erfolgreich betreiben würden. Er übe seinen Beruf als Polizist am
Flughafen Wien Schwechat aus. Diese Tätigkeit sei mit einer
Stundenbelastung von ca 220 bis 260 Stunden durchschnittlich im Monat
verbunden.
Er habe mit dem Kundenaufbau als Warenpräsentator im
Mai 2001 begonnen. Das Konzept habe er bis September 2001 erfolgreich
verwirklichen können. Ab diesem Monat hätten sich aber die Ereignisse
überstürzt. Bei seiner im Haushalt lebenden Mutter habe sich der
Gesundheitszustand zusehends verschlechtert, sodass aufgrund einer Morbus Pick
(posttemporale Degeneration) Pflegestufe 4 in Anspruch genommen werden musste.
Die Pflege sei von seiner Lebensgefährtin und ihm sehr zeitintensiv
bewältigt worden.
Erhebliche gesundheitliche Verschlechterung bei der Mutter
des Bw, immer größerer Zeitaufwand für die Pflege und die
gerichtliche Erlangung einer Pflegestufenerhöhung auf Stufe 6 hätten
das Geschäft zum Stillstand gebracht.
Die Erreichung der Stufe 7 an Pflege (nur mehr im Bett
liegend, keine zielgerichtete Bewegung mehr möglich, eine Magensonde) und
schließlich ein Tumor am Hinterkopf seines 9 Monate alten zweiten Sohnes
hätten dazu geführt, dass der Bw seine Tätigkeit als
Warenpräsentator, Mitte 2003 endgültig beendet habe.
Er habe damit nur kurz aufzeigen wollen, wie es zu diesem
von ihm nicht gewünschten Ausgang seiner Tätigkeit als
Warenpräsentator gekommen sei, trotz einem Konzept, welches an sich
geeignet sei, Gewinne zu erzielen.
Dem Schreiben beigelegt wurde eine Broschüre
"Gestalten Sie Ihre berufliche Zukunft mit
C." (Stand September 2000) "Zukunft mit
C. - ein Unternehmen für
Unternehmer". Daraus geht im Wesentlichen Nachstehendes hervor:
"Der
Weg zur
C.-Führungskraft
Durch die
konsequente Nutzung des C. Concept
Sharing ist es für jeden
C.-Partner ein Leichtes, neue
Interessenten für das
C.-Geschäft zu gewinnen und so
eine persönliche Vertriebsorganisation verbunden mit hohen und
höchsten Einkommensmöglichkeiten zu betreuen.
Die
nachfolgenden 4 Qualifikationen für die
C.-Führungsebene stehen
grundsätzlich jedem C.-Partner
offen und garantieren Einkommen, die sonst nur in Top Management-Positionen
erreicht werden können.
Der
Koordinator
Das
C. Concept Sharing stützt sich auf
das Gleichheitsprinzip; das bedeutet, daß jeder
C.-Partner für sich
persönlich entscheiden kann, ob die Geschäftstätigkeit auf einen
oder mehrere Produktbereiche beschränkt wird, oder ob zusätzlich der
Weg, sich eine eigene persönliche Vertriebsorganisation zu schaffen,
beschritten wird.
Zusätzliche,
hohe Provisionszahlungen auf den gesamten Gruppenumsatz machen das Engagement,
eine eigene Vertriebsorganisation zu schaffen, so lohnenswert und sichern hohe
Einkommen und hohen Lebensstandard.
Für die
Qualifikation zum C.-Koordinator
benötigen Sie ein Volumen von mindestens 5.000 PW, mindestens
5 Geschäftspartner in direkter (erster) Linie und
5 Geschäftspartner mit einem durchschnittlichen Monatsvolumen von
jeweils 341 PW. Neben der eigenen Koordinatorqualifikation haben Sie die
Möglichkeit, bis zu 3 weitere Koordinatoren zu betreuen und
zusätzliche Einkommen aus deren Gruppenvolumen zu erzielen.
Koordinator
I betreut 1 Koordinator in erster Linie
Koordinator
II betreut 2 Koordinatoren in erster Linie
Koordinator
III betreut 3 Koordinatoren in erster Linie
Der
C.-Group
Koordinator
(4 bis 7
Qualifizierte Koordinatoren in erster Betreuungslinie)
Die
Qualifikation zum Group Koordinator, und damit eine zusätzliche
Bonusberechtigung, erreichen Sie mit 4 Koordinatoren in erster
Betreuungslinie.
Der
C.-Organisationskoordinator
(8 bis 11
qualifizierte Koordinatoren in erster Betreuungslinie)
Die
Qualifikation zum Organisationskoordinator erreichen Sie mit 8 qualifizierten
Koordinatoren in erster Betreuungslinie. Der Verantwortungsbereich in dieser
Qualifikationsstufe ist vergleichbar mit den Anforderungen an einen Group
Koordinator. Ergänzend übernimmt ein Organisationskoordinator
Repräsentationsaufwendungen innerhalb seiner Organisation.
Die
Organisationskoordinator-Qualifikation löst eine weitere Bonusberechtigung
aus.
Der
C.-Master
Koordinator
(12 und mehr
qualifizierte Koordinatoren in erster Betreuungslinie)
Mit der
Qualifikation zum Master Koordinator haben Sie die höchste
Qualifikationsstufe im C. Concept
Sharing erreicht. Die Anerkennung sowohl im privaten als auch im
geschäftlichem Umfeld haben Sie sich durch Ihr herausragendes Engagement
mehr als verdient. Die Qualifikation zum Master Koordinator löst eine
weitere Bonusstufe aus und beschränkt Ihre aktive Tätigkeit nur noch
auf Repräsentationsaufgaben.
Ein wesentliches
Merkmal dieser Position ist, dass das Gesamteinkommen für die Dauer der
Beibehaltung der Master Koordinator-Qualifikation auch dann vergütet wird,
wenn Sie sich dauerhaft aus der aktiven Geschäftstätigkeit
zurückziehen. Wohlstand und Lebensqualität sind das Ergebnis Ihres
besonderen geschäftlichen Erfolges."
Ebenso beigelegt wurden die "Ethnische Grundsätze und
Richtlinien für C. -Berater" (Stand September 2000) bestehend aus:
Abschnitt A: Allgemeine Verhaltsstandards für C.
-Berater
Abschnitt B: besondere Richtlinien für C.
-Berater
Abschnitt C: Organisation -Berichtswesen
-Zusammenarbeit
Abschnitt D: Rechtlich geschützte Namen, Warenzeichen,
Symbole und Urheberrechte
Abschnitt E: Warenlieferungen und Abrechnungen
Abschnitt E: lautet:
"Warenlieferungen
und Abrechnung
E
1.
Im Interesse der gemeinsamen
Geschäftsentwicklung wird der Berater für die Dauer der Beraterschaft
in seiner Beratungsstelle eine vollständige Ausstattung mit
Vorführprodukten bereithalten (im folgenden als "Grundausstattung"
bezeichnet). Die mit Aufnahme der Tätigkeit erworbene Grundausstattung ist
in der als Anlage 1 beigefügten Aufstellung enthalten und wird von
C. erforderlichenfalls
aktualisiert.
Mit
Unterzeichnung dieses Vertrages kauft der Berater von
C. die Grundausstattung zu den
hierfür festgesetzten Sonderkonditionen. Die Grundausstattung wird dem
Berater unverzüglich nach Eingang des Zahlungsmittels bei
C. geliefert. Die Lieferung der
Grundausstattung kann allerdings erst dann erfolgen, wenn der Beraterantrag von
C. angenommen wurde.
Jedes
Umfüllen oder Mischen von
C.-Produkten erfüllt den
Tatbestand einer Produktverfälschung und ist grundsätzlich
untersagt.
Der
Verkauf der Grundausstattung selbst durch den Berater ist nur zulässig,
wenn die Beraterschaft beendet ist. Der Berater darf die Grundausstattung weder
ganz noch teilweise von einem anderen Berater kaufen oder sonstwie
übernehmen.
Der
Berater wird die Grundausstattung auf Anforderung von
C. ergänzen.
E
2.
Der Berater ist verpflichtet, im
Rahmen seiner Beratungsstelle ausschließlich
C.-Produkte zu beziehen bzw. zu
vertreiben.
E
3.
Der Berater bestellt entsprechend
den ihm vorliegenden Kundenbestellungen die Ware direkt bei
C.. Der Berater sorgt für die
Bezahlung des Kundenendpreises einschließlich Mehrwertsteuer. Der
Kundenendpreis muss bei C. spesenfrei
eingehen."
Weiters legte der Bw den
Beratervertrag (Berechtigungsvertrag - ohne eigene Gewerbeberechtigung) vom 14.
April 2001 abgeschlossen zwischen dem Bw und der Fa. C. (vertreten durch einen
autorisierten Koordinator, der die Antragsannahme des Bw durch die Fa.
befürtwortet) in Kopie vor. Daraus geht hervor, dass der Bw seine
Geschäftstätigkeit für Fa. C. nach Maßgabe des C. Concept
Sharing und des Qualifikationsschemas in der jeweiligen Fassung aus der
Geschäftssparte N. (Nahrungsergänzungsproduktlinie) entwickelt.
"Punkt II
Berechtigungsvertrag lautet:
".....
2. Die
Tätigkeit des Beraters ohne Gewerbeschein darf ausschließlich in
weiteren Betriebstätten von C. im
Sinne des § 48 GewO ausgeübt werden.....
Punkt VII
Provisionen lautet:
1. Der Berater
hat Anspruch auf umsatzabhängige Provisionen für von ihm erfolgreich
vermittelte und bezahlte Warenhandelsgeschäfte von
C.-Produkten; diese Provisionen
errechnen sich gemäß
C.
Concept Sharing und dem C.
-Provisionsschema in der gültigen Fassung.....
Punkt VIII
Konkurrenztätigkeit
1. Dem Berater
ist weder die direkte oder indirekte Telnahme an einem anderen artverwandten
Direktvertriebssystem noch der direkte oder indirekte Vertrieb von
Konkurrenzprodukten, in welcher Rechtsform auch immer gestattet; auch
dürfen innerhalb des C.
-Vertriebssystemes ausschließlich
C.-Produkte, nicht aber andere
Produkte, welcher Art auch immer vertrieben werden......."
Aus der Internetseite (home page) der Fa. C. geht hervor,
dass die Fa. C. durch B. von mehr als 4.000 Schönheits- und
Wellnessberatern repräsentiert wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Tätigkeit des Bw
als C. -Berater
in den Jahren 2001 bis 2003:
Strittig ist, ob die nebenberuflich ausgeübte
Tätigkeit des Bw als C. -Berater eine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellt.
Zu Recht unbestritten ist, dass die gegenständliche -
im Jahr 2001 begonnene und vom Bw nebenberuflich ausgeübte gewerbliche -
Tätigkeit als Betätigung zu werten ist, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit ist mithin
hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 nach den Bestimmungen des § 1
Abs. 1 LVO vom 17.12.1992 BGBl. Nr. 33/1993 (LVO II) zu beurteilen.
Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
umfassen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 LVO
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse, die durch die Absicht veranlasst
sind, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und nicht unter die Betätigung mit Annahme von
Liebhaberei fallen.
Es wird im § 1 Abs. 1 LVO somit das subjektive
Element der Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder
Gesamtüberschusses vorausgesetzt. Da diese innere Einstellung nicht
unmittelbar erkennbar ist, wird die Nachvollziehbarkeit dieser Absicht anhand
objektiver Umstände verlangt. Diese objektiven Umstände ergeben sich
aus § 2 Abs. 1 und 3 LVO.
Das Ertragstreben des Stpfl. muss auf die Erzielung eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gerichtet sein. Die im Laufe der
Betätigung erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse dürfen
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern müssen
darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu
einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten,
führen.
Es kann den gesetzlichen Formulierungen des § 2
Abs. 2 EStG 1988 über den Verlustausgleich im Zusammenhang mit der
Definition der Überschusseinkünfte im
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 wohl das
Verständnis entnommen werden, dass unter Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 nur die wirtschaftlichen Ergebnisse solcher
Tätigkeiten verstanden werden dürfen, die sich in der betriebenen
Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung zugänglichen
Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen und denen auch das Bestreben des
Tätigen zur Erwirtschaftung eines solchen Erfolges zugrunde liegt. Der
normative Gehalt der Vorschrift des § 2 EStG 1988 reicht jedoch nicht
so weit, die Anforderungen eines in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich
erwirtschafteten Gesamterfolges als Tatbestandmerkmal steuerlich beachtlicher
Einkünfte zu tragen (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171; ÖStZB 1996,
397).
Eine Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO liegt
vor, wenn der Stpfl. mit einer Gewinnerzielungsabsicht agiert. Somit ist der
subjektive Wille ausschlaggebend. Um die subjektive Absicht aber nachvollziehen
zu können, sind objektiv beobachtbare Kriterien (insbesondere jene des
§ 2 Abs. 1) heranzuziehen. Bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2 ist anders vorzugehen, denn dort wird rein auf die
objektive Ertragsfähigkeit (vgl. § 2 Abs. 4) abgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof (s. VwGH 3.7.1996, 93/13/0171)
hielt in einem verstärkten Senat an der Auffassung fest, dass die
Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu
beurteilen ist, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise
objektiv Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Dem subjektiven Ertragstreben
desjenigen, der sich betätigt, komme für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 der Einkommensteuergesetze dann Bedeutung zu,
wenn die Prüfung der objektiven Komponente der Ertragfähigkeit der
Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt; dies allerdings nur insoweit, als
solches Ertragstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach
außen erkennbar in Erscheinung tritt. Festzuhalten sei ferner daran, dass
unter der Ertragsfähigkeit einer Betätigung als
Tatbestandvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft die Eignung der
Tätigkeit zu verstehen ist, einen der positiven Steuererhebung aus der
betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen.
1.1.
Anlaufverluste 2001 bis 2003:
Als Anlaufverluste gelten die Jahre ab Beginn der
Betätigung, das sind im vorliegenden Fall die Jahre 2001 bis 2003
(§ 2 Abs. 2 der LVO). Da bei dieser Tätigkeit von Beginn an
Verluste anfallen, ist anhand der Liebhabereiverordnung vorzugehen.
Der Anlaufzeitraum ist als Art Beobachtungszeitraum
anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch
erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem
wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des Anlaufzeitraumes muss der
sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt
lohnend gestaltet bzw gestalten wird.
Gemäß
§ 2 Abs 2 LVO 1993 erster Satz sind
die in den ersten Kalenderjahren ab Beginn der Betätigung nach § 1 Abs
1 leg cit angefallenen Verluste grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Ein
Anlaufzeitraum darf jedoch nicht angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass
eine voraussichtlich begrenzte Betätigung bereits vor dem Anfallen eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses beendet werden wird.
Liegt - wie im gegenständlichen Fall nicht in Abrede
gestellt wird - eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der LVO vor,
ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann jedoch
widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§
2 Abs. 1 und 3 LVO) nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 der LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, anhand der in § 2 Abs. 1 Z 1 - 6 LVO
genannten (objektiven) Kriterien zu beurteilen. Auf die Wunschvorstellung
desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an. In
diese Beurteilung sind auch die Verhältnisse innerhalb des Anlaufzeitraumes
mit einzubeziehen (s. VwGH vom 12.8.1994, Zl 94/14/0025, vom 21.6.1994, Zl
93/14/0217).
Die Fa. C. ist mit der Produktion und dem Vertrieb von
Kosmetik- und Nahrungsergänzungsprodukten beschäftig und wird durch B.
von mehr als 4. 000 Schönheits- und Wellnessberatern repräsentiert.
Der Vertrieb dieser Produkte erfolgt ausschließlich über
Privatgeschäftsvermittler. Diese schließen mit der Firma einen
Vertrag (Berechtigungs- oder Partnervertrag) und verpflichten sich, eine
sogenannte Beratungsstelle einzurichten und eine vollständige Ausstattung
von Vorführprodukten (sogenannte Grundausstattung) zu erwerben. Berater
kann man nur insofern werden, als man von einem Berater angeworben wird. Die
Berater erhalten für den Verkauf von C. - Produkten eine monatliche
Provision, deren Höhe durch das Verkaufsvolumen im jeweiligen Monat
bestimmt wird. Zudem ist der Berater verpflichtet, im Rahmen seiner
Beratungsstelle ausschließlich C. - Produkte zu beziehen und zu
vertreiben. Über den Beratern stehen sogenannte Koordinatoren. Koordinator
bedeutet, dass ein Berater eine bestimmte Anzahl von Personen geworben hat und
somit zum Koordinator dieser Gruppe wird. Er erhält dann auch von den
Umsätzen der Berater seiner Gruppe einen bestimmten Provisionsumsatz
(Koordinatorbonus), wobei er aber weiterhin selbst eine Beratertätigkeit
ausübt.
In einem - sowohl vom Finanzamt als auch vom Bw zitierten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2000, Zl 96/14/0038 - hat sich
der Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der Frage, ob bei bestimmten
Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2
LVO anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt. Das oa Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes betraf nebenberufliche Vertreter, die vorwiegend im
Bereich ihrer Bekannten Haushaltsartikel vertreiben. Aus dieser Betätigung
sind von Anfang an Verluste angefallen:
Der VwGH sprach im zitierten Erkenntnis aus:
"Ob die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten
Behörde vertretenen Ansicht, ein Anlaufzeitraum sei nicht anzunehmen,
vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der VwGH kann im
Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung nicht finden, die
Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die
belangte Behörde durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die
amtsbekannte Tatsache, dass nebenberuflich tätige
"A.-Vertreter" idR keine Gewinne
erzielten, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der Bf hat weder behauptet,
seine Tätigkeit unterscheide sich von der anderer "A.-Vertreter
", noch ist dies aus der Aktenlage erkennbar.
Vielmehr wird die gesamte Tätigkeit der
"A.-Vertreter"
einschließlich der Preisgestaltung für die verkauften Produkte von
der A.-GmbH straff geregelt (vgl. die
diesbezüglichen Ausführungen im E 21.6.1994, Zl 93/14/0217). Wie der
VwGH im eben erwähnten E sowie im E 12.8.1994, 94/14/0025, ausgeführt
hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu
dem Schluss gelangt ist, die Tätigkeit eines
"A.-Vertreter" sei objektiv gesehen
nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Der belangten Behörde kann aber auch
bei der von ihr vorgenommenen Würdigung des Einzelfalles - insbesondere
aufgrund der Tatsachen, dass die bisher vom Bf erzielten Umsätze geringer
seien als seine Reiseaufwendungen, wobei sie sein Argument, diese Aufwendungen
könnten in Hinkunft verringert werden, zu Recht verworfen hat, eventuelle
Preisnachlässe zu Lasten des Bf gingen, die vom Bf für die Jahre 1995
bis 1998 prognostizierten Gewinne jeglicher Grundlage entbehrten und die
Tätigkeit des Bf als
"A.-Vertreter" aufgrund seiner
wirtschaftlichen Lage nicht aufrecht zu erhalten sei - nicht entgegengetreten
werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine Tätigkeit
als "A.-Vertreter" vor dem erzielen
eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen
sei."
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass
allein aufgrund der Tatsache, dass in den streitgegenständlichen Jahren
allein die Kilometergelder und die Diäten Inland höher bzw im Jahr
2003 fast gleich hoch waren als die erzielten Einnahmen systembedingt iSd §
2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird bzw beendet werden muss.
Damit ist nach Ansicht des UFS iSd oa Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes von vornherein die Einkunftsquellenvermutung für
den Anlaufzeitraum zu versagen. Dies auch ohne im Einzelfall zu prüfen, ob
konkrete Hinweise für eine vom Bw geplante zeitliche Begrenzung seiner
Betätigung vorliegen.
Im vorliegenden Fall stehen Einnahmen in Höhe von
S 82.788,43 (€ 6.016,47) Ausgaben in Höhe von
S 238.736,17 (€ 17.349,63) gegenüber. In den Jahren 2001 bis
2003 hat der Bw somit einen Gesamtverlust in Höhe von S 155.947,74
(€ 11.333,16) erwirtschaftet. Nach Ansicht des UFS hat der Bw bei
dieser Art der Wirtschaftsführung keine Möglichkeit, die
Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung von Beratern zu beeinflussen,
somit ist diese Tätigkeit nicht geeignet, Gewinne zu erzielen.
Unter Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von
Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung (Veräußerung,
Aufgabe oder Liquidation). Maßgeblich ist daher nicht der
(Perioden-)Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw Wirtschaftjahres
erzielt wird, vielmehr sind alle Periodenergebnisse, während denen die
Betätigung vorliegt unter Einbeziehung eines Übergangsverlustes und
Veräußerungsgewinnes
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, Anh I/2 Anm. 54) zu addieren.
In diesem Zusammenhang kommt der Verwaltungsgerichtshof zu
der Auffassung, dass bei nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlern, die
keinen Gebietschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter
werben, Schulungen sowie Vorführmaterial selbst zahlen und überdies
hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, schon systembedingt iSd
§ 2 Abs.2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden muss,
weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist
( vgl. VwGH 22.2.2000, Zl 96/14/0038).
Im gegenständlichen Fall geht aus den vom Bw
vorgelegten Unterlagen hervor, dass der Organisationsaufbau der Fa. C. durchaus
mit der der Fa. A.-GmbH zu vergleichen ist. Das Vertriebsystem ist nach dem
sogenannten "Schneeballsystem" aufgebaut, wobei sich über den Berater der
Koordinator befindet, welcher von den Umsätzen der Berater seiner Gruppe
einen bestimmten Provisonsumsatz (Koordinatorbonus) erhält, wobei dieser
aber weiterhin selbst eine Beratertätigkeit ausübt.
Nach Meinung des UFS ist die im Erkenntnis des VwGH vom
22.2.2000, Zl 96/14/0038 getroffenen Aussage durchaus auf den vorliegenden Fall
zu übertragen. Es ist daher von vornherein die Einkunftsquellenvermutung
für den Anlaufzeitraum zu versagen. Dies auch ohne zu prüfen, ob
konkrete Hinweise für eine vom Bw geplante zeitliche Begrenzung seiner
Betätigung vorliegen.
Wenn der Bw in der Berufung vorbringt, dass einem
Gesamtgewinn aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt nichts im Wege
gestanden wäre, was auch Kollegen mit der gleichen gewerblichen
Tätigkeit beweisen würden, muss entgegengehalten werden, dass der Bw
einen Gesamtverlust in Höhe von S 155. 947,74 (€ 11.333,16)
erwirtschaftet hat und zudem ist es amtsbekannt, dass nur ein minimaler Anteil
solcher Privatgeschäftsvermittler in die Gewinnzone kommen.
Auch das Vorbringen des Bw im Schreiben vom 15. Mai 2005,
dass die Zeit bei Warenpräsentatoren ein wichtiger Erfolgsfaktor sei und
bei entsprechendem Einsatz einem Gesamtgewinn nichts entgegenstehen würde,
bringt zum Ausdruck, dass eben bei einem nebenberuflich tätigen
Warenpräsentator schon systembedingt damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden muss,
weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist.
Der Bw bringt in der Berufung bzw im Vorlageantrag im
Wesentlichen vor, dass der Grund warum er seine nebenberufliche Tätigkeit
als C. - Berater Mitte des Jahres 2003 aufgegeben hat, keine wirtschaftlichen
Gründe gewesen seien, sondern sich aus der Notwendigkeit ergeben
hätte, seine bis zu ihrem Tod am 2. Mai 2004 in seinem Haushalt lebende
Mutter zu pflegen. Die Krankheit der Mutter und der sich daraus entstehende
Zeiteinsatz hätten es dem Bw unmöglich gemacht, der vor allem
zeitintensiven Tätigkeit als Warenpräsentator nachzugehen.
Die Pflege der Mutter durch den Bw ist zwar eine moralisch
sittlich hoch anzuerkennende Handlung. Doch nach Meinung des UFS hätte der
Bw auch ohne der Krankheit der Mutter bei dieser Art der Gestaltung der
Tätigkeit keine Möglichkeit gehabt, aus der Tätigkeit einen
Gesamtgewinn zu erzielen. Dies deswegen, weil gerade bei nebenberuflich
tätigen Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietsschutz
genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter werben, Schulungen sowie
Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe
Reiseaufwendungen tätigen müssen, schon systembedingt iSd § 2
Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor
dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird bzw beendet werden muss, weswegen
kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist.
2. Sonderausgaben für
das Jahr 2002:
In diesem Punkt schließt sich der UFS der in der
Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2004 vertretenen Ansicht an. Die
Sonderausgaben (Ausgaben für Versicherungen iHv S€ 2.167,94 bzw
Wohnraumschaffung iHv € 4.263,84) werden im Rahmen des
Höchstbetrages nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 idF BGBl 1996/201
(Topfsonderausgaben) angepasst.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an X. zu St. Nr. Y.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 5 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Z 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0301-W/05
- Stammnummer
- 16383
- Gültig
- 14.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF