Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0351-W/02
Liebhaberei bei einem Privatgeschäftsvermittler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0351-W/02vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erwirtschaftet ein Privatgeschäftsvermittler in einem Zeitraum von 16 Jahren einen Gesamtverlust von cirka S 700.000,00 und wurden in den letzten Jahren der Tätigkeit lediglich Umsätze und Gewinne von einigen Tausend Schilling erzielt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1991 - 1995 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den
streitgegenständlichen Jahren 1991 bis 1995 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (mit Ausnahme des Jahres 1995) negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als A.-Vertreter.
Das Finanzamt erließ
zunächst für die Jahre 1991 bis 1994 vorläufige Bescheide und
berücksichtigte bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die beantragten
Verluste. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 erging
zunächst vorläufig unter Annahme von Liebhaberei betreffend die
angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung 1992 wurde der Bw. mit Ergänzungsvorhalt vom
16. September 1993 ersucht, zur Klärung der Frage, ob die vom Bw.
ausgeübte Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als
Liebhabereitätigkeit zu werten ist, Unterlagen vorzulegen bzw. folgende
Fragen zu beantworten:
"1. Welche
strukturverbessernden Maßnahmen wurden getroffen um die Ertragslage zu
verbessern (Vorlage geeigneter Unterlagen, Schriftverkehr etc.)?
2. Vorlage einer
längerfristigen Prognoserechnung sowie Angabe, wann mit einem
Einnahmenüberschuss zu rechnen ist.
3. Bekanntgabe allenfalls
bestehender stiller Reserven und das Ausmaß derselben
(schätzungsweise)."
Der Bw. wies in seiner Antwort
darauf hin, dass er Kataloge und Werbeschreiben verschicken und verteilen werde.
Weiters werde er Inserate unter dem Titel "Aufstrebendes
Unternehmen" wiederholt in diversen Zeitungen aufgeben. Er werde
verstärkt aus diversen Zeitungen Anschriften und Telefonnummern von
Menschen heraussuchen, die Arbeit oder ein Zusatzeinkommen suchten und diese
dann anrufen, um eine Terminvereinbarung zu treffen. Diese Maßnahmen
führten dann dazu, dass der Bw. in Hinkunft mindestens
3 Sponsorgespräche mit Interessenten führen werde. Weiters werde
er die auf der Kundenliste aufscheinenden Kunden mindestens einmal telefonisch
oder persönlich kontaktieren, um sie über die neuen Produkte, Angebote
und beabsichtigte Ausstellungen zu informieren, sowie Bestellungen
entgegennehmen. Weiters werde einer Reihe von Leuten einige Produkte eine Woche
lang zur Probe überlassen, um so den Einzelhandel anzukurbeln. In diesem
Zusammenhang verweise der Bw. darauf, dass zur Zeit cirka 400 Produkte angeboten
würden. Dieses Angebot werde durch 426 neue Waren und Produkte erweitert,
sodass in Hinkunft mit einer erheblichen Geschäftsausweitung gerechnet
werden dürfe. Festzuhalten sei, dass von den in Österreich
tätigen Direktvertriebsberatern nur ein Prozent in den ersten fünf
Jahren Gewinne erwirtschafte.
Zur angeforderten
Prognoserechnung machte der Bw. folgende Angaben:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Verlust/Gewinn
|
-60.000,00
|
0,00
|
20.000,00
|
30.000,00
|
|
|
|
1997
|
1998
|
Gewinn
|
|
|
40.000,00
|
50.000,00
Am 19. März 1997 und 9.
April 1997 wurden für die Jahre 1991 bis 1993 und 1995, für die bisher
vorläufige Einkommensteuerbescheide ergangen waren, endgültige
Bescheide gem. § 200 Abs. 2 BAO erlassen. Zur Begründung wird auf
Folgendes verwiesen:
"Seit dem Jahre 1987 bis
inkl. 1994 wurden aus der Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler
S 698.500,-- Verlust erklärt. Die Veranlagungen seit 1991 erfolgten
vorläufig. Entsprechend der zum § 2 EStG 88 ergangenen
"Liebhabereiverordnung" (Vdg. des BMfF vom 18. 5.1990, BGBl 1990/322
bzw. Novellierung vom 17.12.92, BGBl 93/33), ist festzustellen, dass die
Tätigkeit nicht geeignet ist, einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Es
erscheint mehr als unrealistisch anzunehmen, dass die zukünftigen Gewinne
(bei ca. S 30.000,- Jahresumsatz) die Summe der bisherigen Verluste
übersteigen werden. Dementsprechend waren die bisherigen vorläufigen
Veranlagungen für endgültig zu erklären; dies jedoch ohne der
steuerlich unbeachtlichen Einkunftsquelle
"Privatgeschäftsvermittler". An der umsatzsteuerlichen
Unternehmereigenschaft ändert sich hiedurch nichts."
Mit Schriftsatz vom 21. April
1997 brachte der Bw. Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993
vom 19. März 1997 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 9. April
1997 ein, und verwies darauf, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine
Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen sei insgesamt 2 zeitliche Phasen zu
unterscheiden seien, nämlich die Veranlagung ab 1990 - 1992 (hier
gelte die Liebhabereiverordnung vom 18. Mai 1990, BGBl 322/90 und die
Veranlagung ab 1993 (hier gelte die Liebhabereiverordnung vom 17. Dezember 1992,
BGBl 33/92). Der Bw. verweist auf einen Artikel von Neuber in der ÖStZ Nr.
7/95 vom 1. April 1995 S 122, wonach Anlaufverluste im Geltungsbereich der L-VO
I (vom 18. Mai 1990, BGBl 322/90) bei Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 leg.
cit. innerhalb der ersten drei Kalenderjahre anzuerkennen seien. Damit habe
Neuber klargestellt, dass die Anlaufverluste, die innerhalb des Zeitraumes von
1989 bis 1992 anfallen, jedenfalls als Einkünfte anzuerkennen
seien.
Mit Verweis auf den § 2
Abs. 2 letzter Satz der L-VO II (BGBl 33/92) führt der Bw. aus, es stehe
fest, dass er als A.-Vertreter weder im Jahr 1996 noch im Jahr 1997 seine
Tätigkeit beendet habe, noch in Zukunft keinesfalls beabsichtige seine
Tätigkeit als A.-Vertreter zu beenden.
Der Bw. führt in seiner
Berufung weiters folgende erklärte Ergebnisse der Jahre 1993 - 1996
sowie eine Prognoserechnung für die Jahre 1997 und 1998 an:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Provisionseinn.
|
39.111,00
|
36.416,00
|
32.853,00
|
32.347,00
|
Verlust/Gewinn
|
-54.544,00
|
-24.858,00
|
5.732,00
|
-26.388,00
|
|
|
|
1997
|
1998
|
Provisionseinn.
|
|
|
50.000,00
|
70.000,00
|
Gewinne
|
|
|
20.000,00
|
30.000,00
Es könne kein Zweifel
aufkommen, dass der Bw. die Privatgeschäftsvermittlung nicht zum Spaß
betreibe, wenn man bedenke, dass sich die Provisionseinnahmen in Jahr 1996 von
S 32.347,-- im Jahr 1998 auf S 70.000,-- steigern ließen, dies
bedeute, dass sich der Umsatz gegenüber dem Jahr 1996 um 116 % erhöhen
lasse. Genauso verhalte es sich mit der Verlustentwicklung, die vom Jahr 1993
auf das Jahr 1994 stark im Fallen begriffen sei. Aus diesem Grund seien die
Verluste der Jahre 1991 bis 1993 und 1995 mit vorläufigem Bescheid
anzuerkennen.
Um das Ziel seiner Prognosen zu
erreichen, werde der Bw. mindestens 3 Sponsorgespräche pro Woche
führen, die bereits gesponserten A.-Vertreter intensiv schulen, die
Kundenbetreuung durch ständige Kontakte und Produktvorstellungen
verstärken und mindestens zweimal jährlich Ausstellungen organisieren.
Dies führe dazu, dass der stetig steigende Umsatz bei sinkenden Ausgaben zu
den erwarteten Gewinnen führen werde.
Maßgeblich seien nur die
Ergebnisse der Tätigkeit, die aus den Zahlen der Zukunft abzulesen seien.
Gerade bei Gewerbebetrieben sei ein Beobachtungszeitraum wegen der Anlauf- und
Aufbauschwierigkeiten von 12 und mehr Jahren einzuräumen. Es sei
keinesfalls selten, dass sich die Umsätze bei A.-Vertretern ab einem Umsatz
von S 60.000,00 im nächsten Jahr verdoppeln ließen.
Der Bw. verweist weiters auf
eine Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 21. Dezember 1995.
Mit Bescheid vom 24. April 1994
wurde der bisher als vorläufig - unter Berücksichtigung der
beantragten Verluste aus Gewerbebetrieb - gem. § 200 (1) ergangene
Einkommensteuerbescheid 1994, durch eine endgültige Festsetzung der
Einkommensteuer 1994 ersetzt, und die beantragten negativen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit der Begründung nicht anerkannt, dass Liebhaberei
vorliege. Die Begründung deckt sich mit jener der Bescheide für die
Jahre 1991 bis 1993 vom 19. März 1997.
Dagegen erhob der Bw. mit
Schriftsatz vom 1. Mai 1997 Berufung, und verwies auf seine ausführliche
Begründung in der Berufung vom 24. April 1997.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. November 1997 wurden die Berufungen vom 21. März 1997 und vom 1.
Mai 1997 betreffend die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1995 abgewiesen, und
führte das Finanzamt zur Begründung wie folgt aus:
"Die Verluste der Jahre
1987 - 1990 wurden als Anlaufverluste anerkannt. Nach Ablauf dieses
Zeitraumes ab dem Jahre 1991 ist die Frage der "Liebhaberei"
gemäß Liebhabereiverordnung v. 18.5.1990 BGBl. 322/1990 u.
Liebhabereiverordnung vom 17.12.1992 BGBl. 33/1992 zu beurteilen.
Steuerrelevante Einkünfte
liegen dann vor, wenn eine Betätigung durch die Absicht veranlasst ist,
einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen. Als
Gesamtüberschuss ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der
Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich der Verluste zu verstehen.
Liebhaberei liegt dann nicht vor, wenn die Art de Bewirtschaftung oder die
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt.
Fest steht, dass im
gegenständlichen Fall die Gesamtverluste in Höhe von S 724.896,-- aus
den Jahren 1987 - 1996 in keinem Verhältnis zu den
Provisionseinnahmen/Umsätzen in Höhe von insgesamt S 384.860,00
stehen.
Außerdem ist
anzuführen, dass die Provisionen in den letzten Jahren nicht wesentlich
erhöht wurden, sondern im Gegenteil sogar etwas rückläufig
wurden. Die Diäten bzw. Kilometergelder erhöhten die Verluste nicht
nur geringfügig. Daher erscheint bei Umsätzen von ca. 30.000,--
jährlich die Annahme, in Zukunft Gewinne zu erzielen, die die bisherigen
Verluste übersteigen als unrealistisch. Ebenso führt das
Fortführen eines längerfristigen verlustbringenden Betriebes ohne
entsprechende strukturverbessernde Maßnahmen zwingend zur Annahme von
Liebhaberei. Da schon die Maßnahmen, wie schon im Antwortschreiben zum
Ersuchen um Ergänzung vom 16.9.1993 beschrieben (z.B. drei
Sponsorgespräche, intensive Kundenbetreuung, Ausstellungen), nicht
gefruchtet haben (Provisionen/Umsätze sind in etwa stagniert), können
die in der Berufung beschriebenen Maßnahmen (drei Sponsorgespräche,
intensive Kundenbetreuung, Ausstellungen) nicht ernsthaft als
strukturverbessernd gewertet werden, sodass in absehbarer Zeit nicht mit einer
Überschusserzielung bzw. einem Gesamtgewinn gerechnet werden
kann.
Dementsprechend ist das
Vorliegen von Liebhaberei, d.h. es liegt eine einkommensteuerrechtlich
irrelevante Einkunftsquelle vor, anzunehmen."
Gegen die
Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. mit Schriftsatz vom 27. November 1997
erneut das - als Vorlageantrag zu wertende - Rechtsmittel der Berufung
ein, und begründete dieses wie folgt:
Der Bw. verweise, auf die
ausführliche Begründung seiner Berufung vom 21. April 1997, auf die
das Finanzamt überhaupt nicht eingegangen sei. Insbesondere verweise er auf
die Tatsache, dass für die Veranlagungen 1990 - 1992
ausschließlich die Liebhabereiverordnung vom 18. Mai 1990, BGBl. 322/90
anzuwenden sei. Dies bedeute, dass in Übereinstimmung mit Neuber die
Verluste innerhalb des Zeitraumes von 1989 bis 1992 anzuerkennen seien. Dies
deshalb, da die Umsätze nie unter S 30.000,00 in der Zeit von 1987 bis 1996
gefallen seien. Es kann daher keinesfalls die Auffassung vertreten werden, dass
die Absicht einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen, zu
verneinen sei.
Es sei schon richtig, dass die
Provisionseinnahmen in den Jahren 1987 bis 1996 S 384.860,00 betragen
haben. Richtig sei auch, dass die Verluste 47 % der Provisionseinnahmen
ausmachten.
Es sei insbesondere auf die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1989, 85/13/0190,
abgedruckt in der SWK, Heft 13, Seite 69 ff, zu verweisen. Die angeführte
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stelle sich wie folgt dar: Der
angeführte Betrieb habe in den ersten fünf Jahren Verluste in der
Höhe von S 1.236.604,00 und in den folgenden 5 Jahren Gewinne im Betrage
von S 508.030,00 gehabt. Gehe man nunmehr von diesen Zahlen aus, so ergebe sich
auf den ersten Blick, dass dieser Betrieb in den letzten fünf Jahren (also
nach insgesamt 10 Jahren Beobachtungszeitraum) nur 41 % der Verluste der ersten
5 Jahre aufgeholt habe. Damit sei vorweg klargestellt, dass der
Verwaltungsgerichtshof einerseits von den ersten 5 Jahren als Anfangsverlust
ausgehe und andererseits einen Beobachtungszeitraum von insgesamt 12 Jahren
zubillige. Nachdem der Bw. als Privatgeschäftsvermittler im Jahr 1997 nur
verhältnismäßig geringfügig einen Verlust erwirtschaftet
habe und darüber hinaus entsprechend der Prognoserechnung die Verluste der
Jahre zum Teil wettgemacht haben werde, könne kein Zweifel aufkommen, dass
die Verluste der Jahre 1991 bis 1995 zumindest vorläufig anzuerkennen
seien.
Der Bw. wurde mit
Ergänzungsersuchen vom 12. Juni 1998 vom FA ersucht, eine Prognoserechnung
vorzulegen, aus der hervorgehe, innerhalb welchen Zeitraumes er einen
Gesamtgewinn aus seiner Tätigkeit erwirtschaften werde.
Der Bw. legte daraufhin
folgende Prognoserechnung betreffend die Jahre 1998 bis 2002 vor:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Umsatz
(brutto)
|
55.000,00
|
60.000,00
|
70.000,00
|
80.000,00
|
120.000,00
|
Gewinn/Verlust
|
26.279,00
|
26.215,00
|
34.
715,00
|
40.365,00
|
47.475,00
|
Ausgaben(brutto)
|
28.721,00
|
33.785,00
|
32.285,00
|
39.635,00
|
72.525,00
|
Aufbauhilfen
|
700,00
|
800,00
|
1.200,00
|
1.200,00
|
2.700,00
|
Beiträge/Geb.
|
3.055,00
|
3.500,00
|
3.500,00
|
4.000,00
|
6.750,00
|
Büromaterial
|
600,00
|
800,00
|
900,00
|
1.100,00
|
1.960,00
|
Diäten
|
2.190,00
|
3.750,00
|
4.050,00
|
4.050,00
|
7.875,00
|
Km-Geld
|
14.306,00
|
16.635,00
|
16.635,00
|
16.635,00
|
33.000,00
|
Fachliteratur
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
GwG
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
500,00
|
1.500,00
|
Werbung
|
1.500,00
|
2.000,00
|
2.500,00
|
3.000,00
|
6.000,00
|
Postgeb.
|
500,00
|
600,00
|
600,00
|
700,00
|
1.200,00
|
Steuerber.
|
750,00
|
800,00
|
800,00
|
850,00
|
1.350,00
|
Reisesp. (Beleg)
|
1.400,00
|
1.400,00
|
1.600,00
|
1.600,00
|
2.700,00
|
Telefon
|
3.000,00
|
3.500,00
|
3:500
|
4:000,00
|
6.000,00
|
Vorführprodukte
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
2.000,00
|
1.500,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die
Tätigkeit des Bw. als Privatgeschäftsvermittler (A.-Vertreter) eine
Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt.
Bei der
Privatgeschäftsvermittlung im hier angesprochenen Sinn handelt es sich
einerseits um die Vermittlung von Produkten durch Vertreter bzw.
"Berater" an Private, andererseits um die Anwerbung neuer Vertreter
durch den "Sponsor".
Der Produktvertrieb erfolgt
vielfach in Form von Party- oder Haustürgeschäften. Das
Vertriebssystem ist nach dem sogenannten "Schneeballsystem"
aufgebaut, wobei sich über dem A.-Vertreter der "Sponsor"
befindet, der an seinem Umsatz beteiligt ist, und unter ihm jene Vertreter, die
von ihm selbst "gesponsert" werden und an deren Umsätzen er
wiederum beteiligt ist. Dieses Schneeballsystem bewirkt, dass die Anzahl der
Kunden für den Vertreter zunächst erfreulich steigt. Mit einer
zeitlichen Verzögerung tritt jedoch durch eben dieses System eine
Marktverengung und eine gegenseitige Konkurrenzierung ein.
Die Vertreter dürfen
lediglich die Produkte (im Allgemeinen Kleinwaren) der Handelskette vermitteln,
wobei sie das Vorführungsmaterial von dieser Handelskette kaufen
müssen. Die Auslieferung der bestellten Waren erfolgt durch die Vertreter
direkt an die Kunden. Die Preise werden ausschließlich von der
Handelskette festgelegt. Preisänderungen durch die Vertreter sind nicht
möglich. Es besteht kein Lagerzwang, keine Mindestumsatzverpflichtung und
vor allem keine Gebietseinschränkung. Nach dem Verkaufs- und Sponsorplan
erhält der Vertreter monatlich neben einer Basisprovision einen
Leistungsbonus; daneben ist die Erzielung diverser anderer Boni
möglich.
Unbestritten ist, dass die
gegenständliche im Jahr 1987 vom Bw. begonnene und nebenberuflich
ausgeübte Tätigkeit als Betätigung zu werten ist, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen (§ 1 Abs. 1
LVO).
1.1.
Anlaufverluste
Als Anlaufzeitraum gelten gem.
§ 2 Abs. 2 der LVO I (BGBl. Nr. 322/1990) die ersten drei Jahre der
Betätigung, das wären im vorliegenden Fall die Jahre 1987 -
1989. Die LVO I ist aber nur für die Veranlagungen der Jahre 1990, 1991 und
1992 anzuwenden. Jedenfalls für die vor dem Jahr 1990 liegenden
Zeiträume sind die in den ersten drei Kalenderjahren ab dem Beginn einer
Betätigung auftretenden Verluste nicht
unabhängig vom ferneren Vorliegen einer Einkunftsquelle
anzuerkennen, weil die Bestimmung des § 2 Abs. 2
Liebhabereiverordnung 1990 außerhalb des Geltungsbereiches der
Liebhabereiverordnung keine Bedeutung hat (vgl. VwGH vom 16. November 1993,
93/14/0144 und vom 21. Juni 1994, 93/14/0217).
Es wurden aber - insofern zum
Vorteil des Bw. - für die außerhalb des streitgegenständlichen
Verfahrens liegenden Zeiträume laut Berufungsvorentscheidung die Verluste
der Jahre 1987 bis 1990 als "Anlaufverluste" - außerhalb
der Geltung der LVO I - anerkannt.
Wenn der Bw. mit Hinweis auf
Neuber (ÖStZ Nr. 7/95 vom 1. April 1995 S 122) darauf verweist, die
Anlaufverluste, die innerhalb des Zeitraumes von 1989 bis 1992 anfallen, seien
jedenfalls als Einkünfte anzuerkennen, ist ihm entgegenzuhalten, dass
für das Jahr 1989 kein Anlaufverlust gem. § 2 Abs. 2 LVO I in Frage
kommt, da die LVO I noch nicht in Geltung war, und für den Zeitraum 1990
bis 1992, die LVO zwar Geltung hatte, der Bw. aber keine Anlaufverluste in
diesem Zeitraum erwirtschaftete, denn die ersten drei Jahre der Betätigung
des Bw. fallen in den Zeitraum 1987 - 1989.
Das Erkenntnis des VwGH vom 21.
Juni 1994, 93/14/0217 mit ähnlich gelagerten Zeiträumen wie im
gegenständlichen Verfahren wird im vom Bw. zitierten Artikel von Neuber
besprochen:
"Mit
Liebhabereiverordnung des BMF vom 17.12.1992, BGBl. 1993/33, anzuwenden ab der
Veranlagung 1993, wurde die Liebhabereiverordnung vom 18. 5.1990, BGBl. 1990/322
mit 31.12.1992 außer Kraft gesetzt. Damit sind Anlaufverluste, die
innerhalb des Zeitraumes von 1990 bis 1992, wenn auch nur teilweise (etwa wenn
das erste Jahr der Betätigung 1988 oder 1989 war) anfallen, jedenfalls als
Einkünfte anzuerkennen."
Dem VwGH-Erkenntnis vom 21.
Juni 1994, 93/14/0217 liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Anlaufverlust
für das Jahres 1990 von der belangten Behörde als Einkünfte
anerkannt wurde, wobei der Beginn der Betätigung im Jahre 1988 lag. Da nun
im gegenständlichen Fall der Beginn der Betätigung ins Jahr 1987
fällt, liegt im Zeitraum der Geltung der LVO I, d. i. ab 1990 kein
Anlaufverlust mehr vor.
1.2.
Verluste der Jahre 1991 - 1995
Ab welchem Zeitpunkt eine
Tätigkeit nun endgültig als Liebhaberei einzustufen ist, wird seit der
Liebhabereiverordnung aufgrund der Kriterienprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 1
- 6 LVO II) entschieden. Für die Jahre 1990 bis 1992 ist - wie
bereits ausgeführt - die Liebhabereiverordnung in der Fassung vom 18.
Mai 1990, BGBl. Nr. 322/1990 (LVO I), anzuwenden. Ab dem Jahr 1993 ist die am
15. Jänner 1993 kundgemachte Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 (LVO
II) anzuwenden. Die Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 unterscheidet sich
von der Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 322/1990 hinsichtlich des § 2 Abs.
1 Z 1 bis 6 - d. i. die Kriterienprüfung - nicht.
Der § 2 Abs. 1 LVO
betreffend Kriterienprüfung lautet:
"Fallen bei
Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen
der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand
folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung
der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste
zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im
Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. Marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. Marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen)."
Die Gesamtgewinnbetrachtung
(siehe Beilage) stellt sich anhand der oben angeführten Kriterien im
gegenständlichen Fall so dar, dass allein schon die geltend gemachten
Kilometergelder und Diäten in den Jahren 1989 bis 1993 die erzielten
Umsätze aus der Vermittlungstätigkeit übersteigen.
Auch konnte die vom Bw. im Juni
1998 abgegebene Prognoserechnung für den Zeitraum 1998 bis 2002 in keiner
Weise realisiert werden. Dies zeigt eine Darstellung der prognostizierten
Einnahmen und der tatsächlichen Einnahmen in diesem Zeitraum:
Einnahmen laut Prognose des Bw.
vom Juni 1998:
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
55.000,00
|
60.000,00
|
70.000,00
|
80.000,00
|
120.000,00
Tatsächliche Einnahmen
laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen des Bw.:
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
3.587,28
|
3.824,44
|
17.706,00
|
3.888,38
|
2.145,64
Wenn der Bw. in seiner Berufung
vom 21. April 1997 ausführt, es könne kein Zweifel aufkommen, dass er
die Privatgeschäftsvermittlung nicht zum Spaß betreibe, wenn man
bedenke, dass sich die Provisionseinnahmen des Jahres 1996 von S 32.347,00 im
Jahr 1998 auf S 70.000,00 steigern ließen, so ist auf die
tatsächlichen Provisionseinnahmen des Jahres 1998 in Höhe von S
3.587,28 zu verweisen. Der Bw. gab aber auch in der Prognoserechnung nicht an,
wie er die Umsatzzahlen ermittelt hat bzw. durch welche Maßnahmen er diese
erreichen wolle.
Auch fällt auf, dass der
Bw. in der Prognoserechnung für die Jahre 1998 bis 2002 sehr wohl
Kilometergelder in Höhe von rund 14.000,00 für das Jahr 1998, von rund
S 16.000,00 jeweils für die Jahre 1999 bis 2001 und S 33.000,00 für
das Jahr 2002 prognostiziert hat, welche jedoch in der entsprechenden
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der angesprochenen Jahre zur Gänze fehlen.
Entgegen der Prognoserechnung werden in den Jahren 1997 und 1998 sehr geringe
Ausgaben, und unrealistischerweise in den Jahren 1999 - 2002
überhaupt keine Ausgaben mehr in den entsprechenden
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen geltend gemacht. Eine entsprechende Erklärung
dafür findet sich jedoch nicht.
Weiters waren die vom Bw. in
der Beantwortung des Vorhaltes vom 16. September 1993 und in der Berufung vom
21. April 1997 angeführten Maßnahmen (z.B. Sponsorgespräche,
Kundenwerbung und Organisierung von Ausstellungen) zur Einnahmensteigerung
- auf Grund der vorliegenden Daten - nicht erfolgreich.
Wenn der Bw. das Erkenntnis des
VwGH vom 8. November 1989, 85/13/0190 anführt, in dem der VwGH betreffend
die Einkunftsquelleneigenschaft einer Vermietungstätigkeit abzusprechen
hatte, bei welcher in den ersten 5 Jahren Verluste von S 1.236.604,00 und in
weiteren 5 Jahren Gewinne in Höhe von S 508.030,00, angefallen sind, somit
41 % der Verluste aufgeholt worden sind, ist für den Bw. nichts zu
gewinnen, da in seinem Fall Verluste im Zeitraum 1987 bis 1996 in Höhe von
S 724.896,00, Gewinnen im Zeitraum 1995, sowie 1996 bis 2002 in Höhe von S
42.977 - das sind 5,92 % der
Verluste- gegenüberstehen.
Denn fallen bei einer
betrieblichen Einheit im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. zunächst
Gewinne an, später aber Verluste oder umgekehrt, dann ist zu prüfen,
ob die Gewinne oder Überschüsse nicht nur unwesentlich sind. Stehen
die positiven Ergebnisse in Relation zur Höhe der Verluste, d.h. sind sie
von wirtschaftlicher Bedeutung, dann spricht das gegen die Annahme von
Liebhaberei. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, d.h. es muss
festgestellt werden, ob die Betätigung überhaupt die Aussicht hat, ein
insgesamt positives Ergebnis erzielen zu können. Liebhaberei liegt vor,
wenn auf Dauer gesehen kein positives Gesamtergebnis erzielt werden kann. Unter
Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von Beginn der Betätigung bis
zu deren Beendigung. Maßgeblich ist daher nicht der (Perioden-) Gewinn,
der innerhalb eines Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres erzielt wird, vielmehr
sind alle Periodenergebnisse, während denen die Betätigung vorliegt,
zu addieren.
Auf den gegenständlichen
Fall bezogen bedeutet dies, dass in den Jahren 1987 - 2002 Einnahmen in
Höhe von S 476.252,75, Ausgaben in Höhe von S 1.157.848,71
gegenüberstehen. Der Bw. hat somit einen Gesamtverlust in Höhe von S
681.595,94 erwirtschaftet (siehe Beilage 1).
§ 1 Abs. 1 der L-VO
verlangt für das Vorliegen einer betrieblichen Einkunftsquelle die Absicht
der Erzielung eines Gesamtgewinnes. Nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates hat der Bw. bei dieser Art der Wirtschaftsführung keine
Möglichkeit, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn zu
erwirtschaften.
Berücksichtigt man
nämlich, dass die Zahlen - sowohl jene der im Zuge der Veranlagung
für das Jahr 1992 vorgelegten ersten Prognoserechnung als auch der im Juni
1998 vorgelegten Prognoserechnung für den Zeitraum 1998 - 2002
angesichts der tatsächlichen erwirtschafteten Umsätze bzw.
Betriebsergebnisse - deutlichst nicht erreicht werden konnten (2002: Prognose
Umsatz S 120.000,00, tatsächlicher Umsatz S 2.145,64) und unterstellt man
nunmehr - ausgehend von den zuletzt erwirtschafteten Gewinnen für die
Jahre 1997 bis 2002 - ab 2003 weiter einen durchschnittlich
jährlichen Gewinn in Höhe von S 6.200,00, so wird der im Zeitraum 1987
bis 2002 angefallene Gesamtverlust in Höhe von S 681.595,94 frühestens
nach 109 Jahren amortisiert.
Eine Amortisationsdauer dieser
Länge kann aber nicht mehr als absehbarer Zeitraum angesehen werden, da bei
einer nebenberuflichen Tätigkeit bei Einkünften in durchschnittlicher
Höhe aus der nichtselbständigen Tätigkeit eine wirtschaftlich
denkende Person sich schon nach sehr kurzer Zeit zusätzliche Einkünfte
erwartet.
Der unabhängige
Finanzsenat erachtet daher im gegenständlichen Fall den Zeitraum von 16
Jahren (1987 bis 2002) als ausreichend, um zum Ergebnis zu kommen, dass die vom
Bw. ausgeübte Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler
endgültig nicht als steuerlich relevante Einkunftsquelle anzuerkennen
ist.
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
1
Beilage
Wien,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0351-W/02
- Stammnummer
- 5933
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF