…aus der formell nicht ordnungsgemäßen Ausstellung dieser Rechnung nicht abgeleitet werden. Zu den anderen Abgaben sei auszuführen, dass zu den Fälligkeitstagen keine liquide Mittel vorhanden gewesen seien, da es sich bei der GmbH um eine seit cirka 1996/1997 nicht mehr operativ tätige Firma handle…
…diesem Umstand keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. erblickt werden kann. Ab Oktober 1998 ist daher davon auszugehen, dass die GmbH über keinerlei liquide Mittel verfügte, weshalb der Berufung hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Säumniszuschläge stattzugeben war. Da das Bankkonto gesperrt war, erscheint auch das Vorbringen…
…Höhe von € 29.855,54 erfolgt ist, geht die Berufungsbehörde zugunsten des Bw. vom Vorhandensein liquider Mittel bis zu diesem Termin aus. Mangels konkreter Anhaltspunkte aus der Aktenlage vom Vorhandensein liquider Mittel nach dem 1. Dezember 2003, war für die ab diesem Tag fällig…
…tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, da der Vertreter dann keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt, wenn ihm überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen und er aus diesem Grunde die Abgaben nicht entrichten konnte (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Dem Vorbringen des Bw., dass im Zuge…
…festgestellt, dass die Bw. dieses Verhalten gesetzt hat, um die steuerliche Belastung der Gesellschaft möglichst gering zu halten und derart möglichst hohe liquide Mittel zur Bestreitung ihres persönlichen Bedarfes zu erlangen. Sie wusste um die dadurch bewirkte Hinterziehung an Abgaben, auf welche es ihr ankam…
…von 5.597,04 € unerklärlich sei. Sämtliche Unterlagen und Belege der GmbH hätten sich im Besitz des Herrn T befunden, der im Jänner 2007 verstorben sei. Die GmbH habe niemals über Einnahmen und liquide Mittel verfügt, weshalb es dem Bw. nicht möglich gewesen sei…
…es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Wird allerdings eine Abgabe nicht entrichtet, weil die Gesellschaft überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt…
…den Fälligkeitszeitpunkten der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben (16. September, 15. Oktober und 15. November 2002) seien der GmbH liquide Mittel nicht zur Verfügung gestanden. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe anzugeben…
…die vorhandenen liquiden Mittel zur Tilgung der vom Ausgleich nicht betroffenen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden. Der Bw. gesteht durch das Vorbringen, er habe die Barquote entrichtet zu, dass zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben liquide Mittel zu deren Tilgung vorhanden waren. Dass daher im vorliegenden…
…2007 forderte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. zur Erstellung eines Liquiditätsstatus, in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt, auf. In Beantwortung des Vorhaltes…
…der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft, sondern nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Wird dieser Nachweis nicht…
…für Strafsachen in Wien zitiert, der ausdrücklich darauf hinweise, dass die B-GmbH auf Grund der im September 1997 erfolgten Betriebsaufspaltung von ihrer Tochtergesellschaft J-GmbH finanziell und wirtschaftlich völlig abhängig gewesen sei und über keine eigenen liquiden Mittel verfügt habe. Diese seien nur im…
…der ausdrücklich darauf hinweise, dass die B-GmbH auf Grund der im September 1997 erfolgten Betriebsaufspaltung von ihrer Tochtergesellschaft J-GmbH finanziell und wirtschaftlich völlig abhängig gewesen sei und über keine eigenen liquiden Mittel verfügt habe. Diese seien nur im Rahmen vereinbarter Mietzahlungen theoretisch zur…
…weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH vom 20.9.1996, 94/17/0420). Der Bw. hat jedoch nicht behauptet, dass ihm keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Im gegenständlichen…
…Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft laut Schreiben vom 10. März 2006 über keine Mittel zur Abgabenentrichtung mehr verfügte. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.11.2002…
…Kausalität zwischen der behaupteten schuldhaften Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall sei zu verneinen. Der Gesellschaft seien im Haftungszeitraum keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden und habe sie auch an andere Gläubiger keine Zahlungen erbracht. Im Übrigen werde bestritten, dass die Abgabenforderungen bei der Gesellschaft uneinbringlich seien…
…den Nachweis dahingehend zu erbringen, dass die Abgabenbehörde bei der Zahlung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten nach Maßgabe der vorhandenen liquiden Mittel im Verhältnis zu anderen Gläubigern nicht nachteilig behandelt wurde. Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 9. April 2002 wurden aufgrund einer Lohnsteuerprüfung festgestellte Abfuhrdifferenzen…
…gewesen wären. Daher könne auch für diese Schulden keine Haftung bestehen, da vom Masseverwalter sämtliche liquide Mittel in Entsprechung der einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen aliquot und somit haftungsausschließend Verwendung gefunden hätten. Da nach dem angenommenen Zwangsausgleich die letzte Rate erst am 29. April 2005 fällig wäre…
…verbunden ist. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Abgabepflichtige die Tat deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlen (VwGH 29.1.2000, 99/12/0046). Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass über den Bf. bereits zwei…
…dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat…