Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0212-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-W/05vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt. Bei einer Änderung der bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten anzuwendenden Gesetze ist hiebei eine erhöhte Sorgfaltspflicht geboten, um die Beachtung der gesetzlichen Änderungen durch die beauftragte Person zu überprüfen. Dass die Nachzahlungen im Verhältnis zum Gesamtjahresaufwand nur eine geringfügige Größenordnung ausmachen, vermag allein deren Verborgenbleiben nicht zu entschuldigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FK, vertreten durch H-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien-Umgebung vom 22. März 1999 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 49.303,34 (S 678.428,75) anstatt
€ 262.281,49 (S 3,609.072,00) eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 22. März 1999 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von S 3,609.072,00 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw., den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Auf Grund
des Eigenantrages vom 4. Juni 1998 sei über das Vermögen der
B-GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Zum Masseverwalter sei
Rechtsanwalt NA bestellt worden. Zum Zeitpunkt des Konkursantrages habe auf dem
Abgabenkonto der Gesellschaft lediglich ein Rückstand in Höhe von
S 137.300,00 bestanden.
Der am 12. Jänner 1998 fällige
Restbetrag von S 24.381,00 an Stundungszinsen 1997 resultiere aus
einer im Jahr 1997 gewährten Stundung. Er habe ursprünglich
S 49.368,00 betragen und sei durch Gutschriften teilweise getilgt worden.
Bei den am 16. Februar 1998 und 15. Mai 1998 fälligen
Beträgen von je S 6.250,00 handle es sich um die laufenden
Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe der
Mindest-Körperschaftsteuer. Die am 15. Jänner 1997
fälligen (Zahlungsfrist: 10. März 1998) Beträge von
S 1.853,00 an Lohnsteuer 1996, S 46.308,00 an Dienstgeberbeitrag
1996, S 5.455,00 an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1996 und
S 2.084,00 an Säumniszuschlag 1997 und der am
10. März 1998 fällige Betrag von S 1.605,00 an
Lohnsteuer 1996 resultierten aus einer Lohnsteuerprüfung, die am
26. Jänner 1998 stattgefunden habe. An diesem Tag sei die bisherige
Lohnverrechnerin der Gesellschaft, die auch über eine Prokura verfügt
habe und bankzeichnungsberechtigt gewesen sei, auf Grund nachgewiesener
Unregelmäßigkeiten fristlos entlassen worden. Bei den Nachzahlungen
handle es sich zum überwiegenden Teil um Abfuhrdifferenzen für das
Jahr 1996, die deshalb entstanden seien, weil sie eine ab Juli 1996
bestehende gesetzliche Änderung in der Behandlung von Urlaubsabfindungen
nicht beachtet habe. Da die Nachzahlungen im Verhältnis zum
Gesamtjahresaufwand von rund S 2,4 Mio. (DB) bzw. S 0,3 Mio.
(DZ) jedoch nur eine geringfügige Größenordnung ausmachten, habe
dies bei der Überwachung der Tätigkeit der an sich selbstständig
arbeitenden Lohnverrechnerin nicht auffallen können. In der
Bescheidbegründung werde ausgeführt, dass die angeführten
Beträge gemeldet, jedoch nicht bezahlt worden seien. Dies sei eben nicht
der Fall, sondern resultiere der Rückstand aus einer
abgabenbehördlichen Festsetzung. Die am 14. April 1998
fälligen Stundungszinsen 1998 in Höhe von S 23.981,00 seien auf
Grund einer beantragten, jedoch nicht gewährten Zahlungserleichterung
angefallen. Deshalb sei es auch zur Vorschreibung der am
15. April 1998 fälligen Beträgen von S 19.126,00 an
Pfändungsgebühr und S 7,00 an Barauslagenersatz gekommen, da eine
Eintreibung des nicht gestundeten Rückstandes von etwa S 1,9 Mio.
versucht worden sei, obgleich klar habe sein müssen, dass dieser
Rückstand durch bereits entstandene, aber noch nicht veranlagte und
gebuchte Guthaben aus der Veranlagung 1996 weitestgehend abgedeckt gewesen sei.
Daher habe letztlich auch lediglich ein Rückstand von S 137.300,00
bestanden, obgleich seit der Einbringungsmaßnahme keine Zahlung mehr habe
geleistet werden können.
Bei den Abgabenschuldigkeiten, die nach Eröffnung des
Konkursverfahrens entstanden seien, handle es sich im Wesentlichen um die
Beträge von je S 0,1 Mio. an Umsatzsteuer für 9/97, 2/98,
3/98 und 4/98 und um den Betrag von S 2,5 Miio. an Umsatzsteuer 5/98.
Auf Grund der runden Beträge könne nur vermutet werden, dass es sich
hiebei um bescheidmäßige Festsetzungen handle, deren Grundlage
völlig unverständlich sei, zumal die Gesellschaft bis zum Tag des
Konkursantrages keine Umsätze getätigt habe, die eine derartige
Vorschreibung plausibel machen könnten. Weiters sei im Rahmen der
Veranlagung 1997 eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von S 479.686,00
festgesetzt worden. Da diese Abgabenschuldigkeiten vom Bw. dem Grunde nach nicht
beurteilt werden könnten, erhebe er für den Fall, dass der von ihm
angefochtene Haftungsbescheid nicht aufgehoben werde, gemäß
§ 248 BAO in eventu das Rechtsmittel der Berufung gegen diese
Bescheide und stelle den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht
gemäß
§ 90 BAO und auf Mitteilung der dem geltend
gemachten Abgabenanspruch zugrunde liegenden Verhältnisse unter Hinweis auf
§ 245 Abs. 2 und 4 BAO. Zu diesem Punkt sei
ergänzend festzuhalten, dass die Bescheidbegründung behaupte, die
Umsatzsteuer wäre von der Bw. selbst bemessen, jedoch nicht entrichtet
worden. Diese Feststellung sei - wie aus den oben angeführten Darstellungen
ersichtlich sei - unrichtig. Weitere Beträge beträfen den
Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Lohnsteuer
1-9/97. Da auch die diesen Beträgen zugrunde liegenden Vorschreibungen
unbekannt seien, erhebe der Bw. gemäß
§ 248 BAO in
eventu das Rechtsmittel der Berufung gegen diese Bescheide und stelle den Antrag
auf Gewährung von Akteneinsicht gemäß
§ 90 BAO
und auf Mitteilung der dem geltend gemachten Abgabenanspruch zugrunde liegenden
Verhältnisse unter Hinweis auf § 245 Abs. 2
und 4 BAO. Die restlichen Beträge beträfen die
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 7/98 bis 3/99 sowie die
Mindest-Körperschaftsteuer laut Veranlagung 1997 von S 2.500,00. Da
der Abgabenanspruch für alle diese Beträge zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung, somit zum Zeitpunkt der Abberufung als
Geschäftsführer, noch nicht entstanden gewesen sei, sei eine
Inanspruchnahme wegen schuldhafter Nichtentrichtung dieser Beträge
schlichtweg denkunmöglich.
Für Abgaben, die bis 4. Juni 1998 weder auf
Grund bescheidmäßiger Vorschreibung fällig gewesen seien, noch
auf Grund ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten gewesen
wären, könne eine Haftung keinesfalls zum Tragen kommen. Dies treffe
jedenfalls auf die Umsatzsteuer laut Festsetzung für 4/98 und 5/98,
für die Körperschaftsteuervorauszahlungen ab dem dritten Quartal 1998
sowie für die Körperschaftsteuer laut Veranlagung 1997 zu.
Hinsichtlich der nach Konkurseröffnung bescheidmäßig
festgesetzten Umsatzsteuer für 9/97, 2/98, 3/98 und 1997, Lohnabgaben (DB,
DZ und L 1-9/97) sowie der darauf entfallenden Säumniszuschläge stelle
sich zunächst die Frage, ob eine unrichtige Selbstberechnung zu diesen
Nachzahlungen geführt habe. Dies könne nur beurteilt werden, wenn die
den Feststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte bekannt seien, weshalb gegen
die Abgabenbescheide vorsorglich berufen und die Offenlegung des
maßgeblichen Sachverhaltes beantragt worden sei. Selbst für den Fall,
dass die Selbstberechnungsabgaben unrichtig ermittelt worden wären -
wofür es im Augenblick keine Anhaltspunkte gebe -, könne aber eine
Haftung für den Geschäftsführer daraus nur resultieren, wenn die
Gesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die Enttrichtung hätte stattfinden
müssen, über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt
hätte. Dieses Voraussetzung gelte natürlich auch für jenen
Abgabenrückstand von S 137.300,00, der zum Zeitpunkt des
Konkursantrages tatsächlich bestanden habe.
Somit sei abschließend die Frage zu klären, ob
die Gesellschaft über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt habe,
um ihre Abgabenverbindlichkeiten zu begleichen, und ob es daher schuldhaft
unterlassen worden sei, diese korrekt zu entrichten. Zu dieser Frage sei aus dem
Sachverständigengutachten des EZ zur Zahl 2V/98 des Landesgerichtes
für Strafsachen in Wien zitiert, der ausdrücklich darauf hinweise,
dass die B-GmbH auf Grund der im September 1997 erfolgten Betriebsaufspaltung
von ihrer Tochtergesellschaft J-GmbH finanziell und wirtschaftlich völlig
abhängig gewesen sei und über keine eigenen liquiden Mittel
verfügt habe. Diese seien nur im Rahmen vereinbarter Mietzahlungen
theoretisch zur Verfügung gestanden, wobei jedoch ein Zahlungsfluss deshalb
nie stattgefunden habe, weil diese Ansprüche gegen Verbindlichkeiten
gegenüber der Tochtergesellschaft verrechnet worden seien, die aus der
Betriebsaufspaltung resultierten. Somit seien der B-GmbH spätestens seit
Ende September 1997 keine frei verfügbaren liquiden Mittel mehr zur
Verfügung gestanden. Weiters werde im Gutachten ausgeführt, dass die
Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft spätestens im März
1998 eingetreten sei und diese auch - auf Grund der finanziellen und
wirtschaftlichen Abhängigkeit - die Zahlungsunfähigkeit der B-GmbH
verursacht habe. Somit sei klar, dass spätestens seit März 1998 -
abgesehen von der faktischen Illiquidität der Gesellschaft - auch keine
theoretischen Geldansprüche gegenüber der Tochtergesellschaft mehr
bestanden hätten, die allenfalls für die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten hätten herangezogen werden können. Somit sei
nachgewiesen, dass die Uneinbringlichkeit der in Frage stehenden
Abgabenschuldigkeiten keinesfalls durch ein Verschulden des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 BAO verursacht
sei.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2005 wies der Bw.
ergänzend darauf hin, dass im Anschluss an das Konkursverfahren der B-GmbH
auch ein Verfahren gegen den Bw. als Geschäftsführer wegen
fahrlässiger Krida eingeleitet worden sei, in dem mit Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2001 ein
Freispruch erfolgt sei. Da die Pflichtverletzung des Bw. als
Geschäftsführer gerichtlich ausdrücklich verneint worden sei, sei
auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 BAO für die
Haftung für Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH nicht gegeben und sei somit
der Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 30. Mai 1995 bis zur Eröffnung des
Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 15. Juni 1998 neben einem weiteren
Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre,
wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der Besorgung
der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht
behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des
Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei dem ebenfalls als Haftungspflichtiger in Anspruch genommenen MG
ebenso wie beim Bw. mangels Beantwortung des diesbezüglichen Vorhaltes
über die wirtschaftlichen Verhältnisse keine Aussage gemacht werden
kann, bedurfte es in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der
Inanspruchnahme des Bw. für die gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen
des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für
das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem
Schuldner er die Leistung begehren will.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 10. Dezember 2001 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten
des EZ auf Grund der finanziellen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von der
Tochtergesellschaft zwar bereits für Ende September 1997 behauptet,
doch wurde dieses Vorbringen insoferne relativiert, als auf Grund der
spätestens im März 1998 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der
Tochtergesellschaft, welche auf Grund der finanziellen und wirtschaftlichen
Abhängigkeit auch die Zahlungsunfähigkeit der B-GmbH verursacht habe,
spätestens seit März 1998 - abgesehen von der faktischen
Illiquidität der Gesellschaft - auch keine theoretischen Geldansprüche
gegenüber der Tochtergesellschaft mehr bestanden hätten, die
allenfalls für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten herangezogen
hätten werden können. Da laut Kontoabfrage vom
15. März 2005 bis 17. Februar 1998 Zahlungen
(17. Dezember 1997: S 4,331.977,00,
16. Jänner 1998: S 944.503,00, 17. Februar 1998:
S 641.359,00) auf das Abgabenkonto der Gesellschaft geleistet wurden, ist
nach der Aktenlage davon auszugehen, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt
Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung standen. Auch übersieht
die für das Fehlen liquider Mittel zur Abgabenentrichtung seit
September 1997 vorgebrachte Begründung, wonach diese nur im Rahmen
vereinbarter Mietzahlungen theoretisch zur Verfügung gestanden seien, wobei
jedoch ein Zahlungsfluss deshalb nie stattgefunden habe, weil diese
Ansprüche gegen Verbindlichkeiten gegenüber der Tochtergesellschaft
verrechnet worden seien, die aus der Betriebsaufspaltung resultierten, dass
damit nur eine Begünstigung anderer Gläubiger dargetan wird. Auf Grund
des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel bis 17. Februar 1998
konnten dem Bw. mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen
Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren
vollständiger Entrichtung, was er nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte
aufzeigen können, nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die - bis zu diesem Zeitpunkt fälligen -
uneinbringlichen Abgaben, sofern sie in der Zeit fällig wurden, in der der
Bw. Geschäftsführer der Gesellschaft war, zur Gänze
vorgeschrieben werden.
Zufolge Einstellung der Zahlungen nach dem
17. Februar 1998 ergeben sich in Verbindung mit dem Vorbringen des Bw.
(Konkurseröffnung über das Vermögen der Tochtergesellschaft am
31. März 1998) ab diesem Zeitpunkt aus der Aktenlage deutliche
Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung, daher war
der Berufung mangels entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich der danach
fällig gewordenen Abgaben (ausgenommen Lohnsteuer), nämlich der am
14. April 1998 fällig gewordenen Stundungszinsen 1998 in
Höhe von S 23.981,00, der am 15. April 1998 fällig
gewordenen Umsatzsteuer 2/98 in Höhe von S 100.000,00, der
Pfändungsgebühr in Höhe S 19.126,00, des Barauslagenersatz
in Höhe von S 7,00 und des Säumniszuschlages in Höhe von
S 2.000,00, der am 15. Mai 1998 fällig gewordenen
Umsatzsteuer 3/98 in Höhe von S 100.000,00, der
Körperschaftsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 1998 in
Höhe von S 6.250,00 und des Säumniszuschlages 1998 in Höhe
von S 2.000,00, stattzugeben. Da der Bw. mit Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der B-GmbH am
15. Juni 1998 nicht mehr darüber verfügungsberechtigt war,
durfte der Bw. weiters nicht als Haftungspflichtiger hinsichtlich der am
15. Juni 1998 fälligen Umsatzsteuer 4/98 in Höhe von
S 100.000,00, der am 15. Juli 1998 fälligen Umsatzsteuer
5/98 in Höhe von S 2,500.000,00, der am 17. August 1998,
16. November 1998 und 15. Februar 1999 fälligen
Körperschaftsteuervorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal
1998 und erste Quartal 1999 in Höhe von S 5.811,00, S 6.250,00
und S 6.250,00, der am 23. November 1998 fälligen Lohnsteuer
1-9/97 in Höhe von S 56.029,00, des am 23. Dezember 1998
fälligen Betrages von S 439,00 und der am 23. März 1999
fälligen Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von S 2.500,00 in
Anspruch genommen werden.
Von den Abgaben, für die der Bw. mit Haftungsbescheid
22. März 1999 als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen wurde,
verbleiben somit folgende, laut Kontoabfrage vom 18. März 2005
nach wie vor unberichtigt aushaftende Beträge:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in S
|
Betrag in €
|
SZ
|
1997
|
17.11.1997
|
2.000,00
|
145,35
|
ST
|
1997
|
12.1.1998
|
24.381,00
|
1.771,84
|
K
|
1-3-/98
|
16.2.1998
|
6.250,00
|
454,21
|
L
|
1996
|
15.1.1997
|
1.853,00
|
134,66
|
DB
|
1996
|
15.1.1997
|
46.308,00
|
3.365,33
|
DZ
|
1996
|
15.1.1997
|
5.455,00
|
396,43
|
SZ
|
1997
|
15.1.1997
|
2.084,00
|
151,45
|
L
|
1996
|
10.3.1998
|
1.605,00
|
116,64
|
U
|
9/97
|
17.11.1997
|
100.000,00
|
7.267,28
|
DB
|
1-9/97
|
15.10.1997
|
7.879,00
|
572,59
|
DZ
|
1-9/97
|
15.10.1997
|
928,00
|
67,44
|
U
|
1997
|
16.2.1998
|
479.686,00
|
34.860,12
Der Hinweis darauf, dass der Rückstand nach
Verbuchung der Veranlagung 1996 (26. Mai 1998) lediglich
S 137.300,00 betrug, ist nicht zielführend, weil - wie der Bw. in der
Berufung selbst zutreffend ausführt - der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, sich nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018) danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend,
wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992,
88/17/0216) grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend.
Die Haftung erstreckt sich somit auch auf Abgaben, die erst nach der
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der B-GmbH
festgesetzt wurden, sofern deren Fälligkeit bereits zu einem Zeitpunkt
eintrat, zu dem die Gesellschaft noch über Mittel zu deren Entrichtung
verfügte. Auch ist es unerheblich, ob der Rückstand (an Lohnsteuer und
Umsatzsteuer) aus der Nichtbezahlung gemeldeter Beträge oder aus einer
abgabenbehördlichen Festsetzung resultiert.
Sofern der Bw. mit dem Einwand, dass die Grundlagen der
bescheidmäßigen Festsetzungen völlig unverständlich seien,
die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen
bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide
vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung des Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide
über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den
Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Dem Einwand, dass die aus der Lohnsteuerprüfung
resultierenden Nachzahlungen bei der Überwachung der Tätigkeit der an
sich selbstständig arbeitenden Lohnverrechnerin nicht hätten auffallen
können, da die Nachzahlungen im Verhältnis zum Gesamtjahresaufwand von
rund S 2,4 Mio. (DB) bzw. S 0,3 Mio. (DZ) nur eine
geringfügige Größenordnung ausmachten, ist zu entgegnen, dass
der verantwortliche Vertreter nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152) nicht von seiner
Verantwortung befreit wird, wenn er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine
andere Person überträgt. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl-
und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO
führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer
juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und
Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von
Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer
juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten
Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es
ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen
bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 122 f, und Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 9 Tz 13, und die dort jeweils
zitierte Rechtsprechung). Der Bw. hat konkrete Umstände, aus denen sich
ergäbe, dass ihm trotz pflichtgemäßer Überwachung der
Prokuristin die Abgabenrückstände verborgen bleiben konnten, nicht
behauptet, wobei die Überwachungspflicht wohl umso sorgfältiger
wahrzunehmen gewesen wäre, als eine Gesetzesänderung hinsichtlich der
Behandlung von Urlaubsabfindungen mit Juli 1996 behauptet wurde, deren
Nichtbeachtung durch die - auf Grund nachgewiesener
Unregelmäßigigkeiten am 26. Jänner 1998 fristlos
entlassenen - Prokuristin die Abfuhrdifferenzen für das Jahr 1996
verursachte. Dass die Nachzahlungen im Verhältnis zum Gesamtjahresaufwand
nur eine geringfügige Größenordnung ausmachten, vermag allein
deren Verborgenbleiben nicht zu entschuldigen, zumal durch die behauptete
Gesetzesänderung eine erhöhte Sorgfaltspflicht geboten war, um die
Beachtung der gesetzlichen Änderung zu überprüfen.
Auch der Hinweis auf das Strafverfahren vor dem
Landesgericht für Strafsachen Wien ist nicht zielführend, weil nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.2.2000,
96/14/0158) weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die
Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein
freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung der Abgabenbehörde
bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO
bewirken könnte.
Dem Hinweis des Bw. darauf, dass seinen Anträgen auf
Mitteilung der dem geltend gemachten Abgabenanspruch zugrunde liegenden
Verhältnisse sowie auf Gewährung von Akteneinsicht nicht entsprochen
worden sei, ist entgegenzuhalten, dass in der Begründung des
erstinstanzlichen Haftungsbescheides die Abgabenart und deren jeweilige
Höhe, für die der Bw. als Haftender in Anspruch genommen worden ist,
aufgegliedert ist, sodass es daher nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076) möglich gewesen
wäre (und im gegenständlichen Fall auch war), von der im
§ 248 BAO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Ein
berufungsfristhemmender Antrag im Sinn des § 245 Abs 2 BAO auf Mitteilung
des dem Haftungspflichtigen noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches
ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.11.1998,
98/13/0115) verfehlt, wenn der Abgabenanspruch - wenn auch unrichtig oder
unvollständig - zur Kenntnis gebracht wurde. Hinsichlich der Gewährung
der Akteneinsicht behauptet der Bw. weder, dass der Antrag auf Akteneinsicht
abgelehnt worden wäre, noch, dass ab dem Zeitpunkt des diesbezüglichen
Antrages nicht genügend Zeit gewesen wäre, Akteneinsicht zu nehmen.
Eine gesonderte Einladung sehen die Verfahrensvorschriften nicht vor. Es steht
der Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 29.3.2001, 2000/14/0200) vielmehr frei, ihr Recht auf Akteneinsicht
allein durch Vorsprache bei der Behörde, allenfalls nach mündlicher
Terminabsprache, auszuüben.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von
€ 49.303,34 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gesamtschuldverhältnisqualifizierte Mitwirkungspflichtliquide MittelSelbstberechnungRichtigkeit der AbgabenfestsetzungLohnsteuerprüfungAbfuhrdifferenzenÜberwachungspflichtKontrollmechanismenerhöhte SorgfaltspflichtStrafverfahrenAkteneinsicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-W/05
- Stammnummer
- 14907
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF