Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1583-W/05
Geschäftsführerhaftung bei erfülltem Ausgleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1583-W/05vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag.
Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des Bw., vom
7. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 7. Februar 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am 2. Februar 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftungsschuld von bisher
€ 66.054,85 auf € 39.136,20 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 25. April 2003 wurde über das Vermögen
der GmbH das Konkursverfahren eröffnet, das am 29. Oktober 2003 mit
Abschluss eines Zwangsausgleiches beendet wurde, wobei die 20%ige Quote in vier
Teilzahlungen bis längstens 18 Monate nach der Annahme des
Zwangsausgleiches zu entrichten gewesen wäre.
Nach dem Scheitern des
Zwangsausgleiches wurde mit Beschluss vom 8. Juni 2005 über das
Vermögen der GmbH erneut das Konkursverfahren eröffnet. Am
24. Juni 2005 zeigte der Masseverwalter an, dass die Konkursmasse nicht
ausreichen würde, um die Masseforderungen zu erfüllen. Mit Beschluss
vom 17. Oktober 2005 wurde der Konkurs nach Verteilung an die
Massegläubiger aufgehoben.
Mit Bescheid vom
7. Februar 2005 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 66.054,85, nämlich
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fällig
am
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Kapitalertragsteuer
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01-12/2002
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24.978,65
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binnen
einer Woche nach Zufließen
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Kapitalertragsteuer
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01-04/2003
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2.606,71
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binnen
einer Woche nach Zufließen
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Umsatzsteuer
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2002
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9.853,15
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17.
02. 03
|
Umsatzsteuer
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02/2003
|
8.206,43
|
17.
03. 03
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Umsatzsteuer
|
03/2003
|
4.197,14
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15.
04. 03
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Pfändungsgebühr
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2003
|
115,78
|
16.
04. 03
|
Pfändungsgebühr
|
2003
|
5,08
|
16.
04. 03
|
Umsatzsteuer
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04/2003
|
2.712,99
|
15.
05. 03
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Säumniszuschlag
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U
02/2003
|
231,56
|
16.
05. 03
|
Körperschaftsteuer
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2002
|
13.147,36
|
10.
11. 03
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten durch Bevorzugung anderer Gläubiger
nicht hätten eingebracht werden können.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der
§§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO sowie 1298 ABGB
ergeben würde, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person,
der die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln nicht entrichtet hätte,
für diese Abgaben haften würde, wenn sie bei der Gesellschaft nicht
eingebracht werden könnten und er nicht beweisen würde, dass er die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht hätte entrichten
können.
Bezüglich der im
Haftungsbescheid enthaltenen Umsatzsteuer verwies das Finanzamt auf
§ 21 Abs. 1 UStG, wonach der Unternehmer spätestens am
15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung einzureichen hätte, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hätte.
Auch werde auf den Betriebsprüfungsbericht bzw. auf die Niederschrift vom
29. September 2003 hingewiesen.
In der dagegen am
7. März 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung über die
Berufung durch den gesamten Berufungssenat und brachte auch gemäß
§ 248 BAO die Berufung gegen die zugrundeliegenden
Abgabenbescheide ein.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die im angefochtenen Haftungsbescheid ausgewiesenen
Abgaben im Wesentlichen aus Bescheiden resultieren würden, die im Anschluss
an eine steuerliche Betriebsprüfung nach einem Rechtsmittelverzicht am
6. Oktober 2003 erlassen worden wären. Zu diesem Zeitpunkt wäre
bereits seit 25. April 2003 das Konkursverfahren über die GmbH
anhängig gewesen, das mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
19. November 2003 aufgehoben worden wäre. Die gegenständlichen
Bescheide wären somit noch während des laufenden Konkursverfahrens, in
dem die GmbH vom Masseverwalter vertreten worden wäre, rechtskräftig
geworden.
Dieser Umstand sei deswegen
hervorzuheben, da die Nachforderungen im Wesentlichen nur auf
Schätzungsbescheiden resultieren würden, die ihrerseits Ausfluss von
bloßen Mutmaßungen der Betriebsprüfung wären. Bei
Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die gegenständlichen Bescheide
wären die Abgabennachforderungen daher gar nicht angefallen.
Diesbezüglich wurde auf die Begründung zur Bekämpfung der
zugrundeliegenden Bescheide verwiesen. Die für die Anwendung des
§ 9 BAO zwingend erforderliche schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten wäre somit schon aus diesem Grund nicht
gegeben gewesen.
Weiters sei angesichts des seit
25. April 2003 anhängigen Insolvenzverfahrens darauf hinzuweisen, dass
die Umsatzsteuern für März bzw. April 2003 am 15. Mai bzw. Juni
2003 und somit erst nach dessen Eröffnung fällig gewesen wären.
Daher könne auch für diese Schulden keine Haftung bestehen, da vom
Masseverwalter sämtliche liquide Mittel in Entsprechung der
einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen aliquot und somit
haftungsausschließend Verwendung gefunden hätten.
Da nach dem angenommenen
Zwangsausgleich die letzte Rate erst am 29. April 2005 fällig
wäre, wäre dieser Ausgleich daher bislang noch nicht erfüllt,
weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden
könnte, ob durch einen allfälligen Verzug bei der Erfüllung des
Ausgleiches der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der
Ausgleich gewähren würde, nicht hinfällig werden würden.
Daher könne nicht bereits jetzt davon ausgegangen werden, dass der die
Zwangsausgleichsquote übersteigende Teil der Abgabenschuld uneinbringlich
wäre, zumal die Primärschuldnerin ihre werbende Tätigkeit bis
dato nicht eingestellt hätte. Da am 17. Jänner 2005 ein Betrag
von € 13.000,00 an die Abgabenbehörde geleistet worden wäre
und die entrichteten Körperschaftsteuervorauszahlungen mangels
entsprechenden Gewinnes wieder gutzuschreiben wären, stehe daher noch nicht
fest, dass die gegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden objektiv uneinbringlich wären.
Solange aber der Ausfall beim Erstschuldner nicht eindeutig feststehen
würde, könnte der im § 9 BAO genannte Vertreter nicht
in Anspruch genommen werden (VwGH 14.11.1995, 95/16/0071). Auch aus diesem Grund
wäre der angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit
belastet.
Darüber hinaus wäre
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.9.1986, 84/13/0198) der
Umfang der Haftung durch den Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt. Der
Geschäftsführer würde dann nicht für die nichtentrichteten
Abgaben der Gesellschaft haften, wenn ihm die Mittel, die ihm für die
Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden wären,
hierzu nicht ausreichen würden und diese von ihm anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, wobei die
Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter als die übrigen
Verbindlichkeiten behandelt werden dürften.
Dazu legte der Bw. eine
Saldenliste zum 30. Jänner 2003 vor, der Finanzamtsschulden in
Höhe von € 101.702,03 sowie sonstige Verbindlichkeiten von
€ 35.843,21 zu entnehmen wären. Da zum 30. Jänner 2003
€ 5.606,45 an liquiden Mitteln vorhanden gewesen wären,
hätten zwecks Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes daher
€ 4.145,45 an die Abgabenbehörde entrichtet werden müssen.
Tatsächlich wären aber € 10.224,71 geleistet worden. Es
wäre daher ersichtlich, dass dem Bw. kein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz und somit keine schuldhafte Pflichtverletzung im
Sinne des § 9 BAO vorgeworfen werden könne.
Abschließend wies der Bw.
darauf hin, dass er nicht über ausreichende Mittel, die seine
Inanspruchnahme sinnvoll erscheinen lassen würden, verfügen
würde. Weiters würde er keine Ersparnisse besitzen, wäre
verheiratet, sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder im Alter von
drei und vier Jahren und würde als Angestellter einen Nettobezug von
€ 820,00 pro Monat beziehen. Haftungsverfahren ohne ausreichende
Aussicht auf Erfolg wären aber nach dem Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen vom 12. Dezember 1995, E 1009/1/1-IV/3/95, mangels
Sinnhaftigkeit nicht durchzuführen.
Mit Schreiben vom
28. Dezember 2005 legte der steuerliche Vertreter die Vollmacht
zurück.
Zu der am 2. Februar 2006
vor dem Berufungssenat abgehaltenen mündlichen Verhandlung erschien der Bw.
trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung nicht, weshalb in seiner Abwesenheit
verhandelt wurde. Der Finanzamtsvertreter stellte keine weiteren
Beweisanträge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß
§ 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch
die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch
Postgebühren) fallen.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Der
nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Dem Vorbringen
des Bw., dass die Nachforderungen im Wesentlichen auf Schätzungen beruhen
würden, die ihrerseits lediglich Ausfluss von bloßen
Mutmaßungen der Betriebsprüfung wären, muss entgegengehalten
werden, dass dies für die Erlassung eines Haftungsbescheides unerheblich
ist, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einreden betreffend
Abgabenfestsetzung nämlich nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die
Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen sind (VwGH
23.5.1990, 89/13/0250).
Im gegenständlichen Fall
brachte der Bw. gemäß
§ 248 BAO auch eine Berufung
gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide ein. Eine Auseinandersetzung mit
diesem Vorbringen findet im Haftungsverfahren dewegen nicht statt, da
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden
ist (VwGH 20.1.2005, 2002/14/0091), zumal von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027), weshalb letztere Berufung
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig geworden zurückzuweisen wäre, würde der
Haftungsbescheid mit Berufungs(vor)entscheidung aufgehoben (VwGH 14.10.1981,
81/13/0081).
Da sich der Zeitpunkt, für
den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH
28.9.1998, 98/16/0018), ist bei Selbstbemessungabgaben nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären
(VwGH 17.8.1998, 98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280).
Seinem Vorbringen, dass die
Umsatzsteuern für März und April 2003 erst am 15. Mai bzw. am
15. Juni 2003 und daher während des laufenden Konkursverfahrens
fällig gewesen wären, kann nur zum Teil gefolgt werden, da dies
lediglich für die am 15. Mai 2003 fällige U 4/2003 zutrifft.
Die U 3/2003 war hingegen bereits am 15. April 2003, daher vor der am
25. April 2003 erfolgten Konkurseröffnung, fällig. Bei seinen
Überlegungen ließ der Bw. nämlich unberücksichtigt, dass
mangels rechtzeitiger Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2002 die
Fälligkeiten für das darauf folgende Kalenderjahr 2003 auf den
15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates
vorverlegt wurden.
Bezüglich der in Höhe
von € 2.606,71 ausgewiesenen Kapitalertragsteuer 1-4/2003 ist
festzustellen, dass diese in gleicher Höhe, allerdings für den
Zeitraum 1-5/2003 aushaftet. Da auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen
werden kann, dass hinsichtlich der für April 2003 festgesetzten
Kapitalertragsteuer die Kapitalerträge früher als eine Woche vor
Konkurseröffnung (25. April 2003) zugeflossenen waren, waren die
Monate April und Mai 2003 aus der Haftungsschuld herauszunehmen.
Anhand der eingangs erstellten
Übersicht ist ersichtlich, dass die Umsatzsteuern 2002, 2/2003 und 3/2003,
die Kapitalertragsteuern 1-12/2002 und 1-3/2003 sowie die
Pfändungsgebühren 2003 bereits vor der ersten Konkurseröffnung
fällig wurden, weshalb die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben zum
Fälligkeitstag bestand.
Die weiteren
haftungsgegenständlichen Abgaben Umsatzsteuer 4/2003,
Körperschaftsteuer 2002 sowie Säumniszuschlag 2003 waren zwar
ebenfalls Konkursforderungen, jedoch war dem Bw. beizupflichten, dass auf Grund
der während des laufenden Konkursverfahrens gelegenen
Fälligkeitszeitpunkte keine Zahlungsverpflichtung bestand. Auch nach
Beendigung des Konkursverfahrens war der Bw. nicht dazu verhalten, diese Abgaben
zu entrichten, sondern lediglich die im Rahmen des Zwangsausgleiches
vereinbarten Raten zu zahlen. Die Haftungsinanspruchnahme bestand für diese
Abgaben daher nicht zu Recht.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Zum Einwand des Bw., dass die
Uneinbringlichkeit nicht beurteilt werden könne, da der Ausgleich bislang
auf Grund der noch nicht fälligen letzten Rate nicht zur Gänze
erfüllt wäre, war festzustellen, dass nach dem am 19. November
2003 bestätigten Zwangsausgleich die Zahlung von vier binnen 14 Tagen bzw.
jeweils binnen 6, 12 und 18 Monaten nach Annahme bzw. rechtskräftiger
Bestätigung des Zwangsausgleiches zu entrichtenen Teilbeträgen in
Höhe von je 5% der angemeldeten Konkursforderungen vereinbart war, weshalb
am 3. Dezember 2003 (14 Tage nach der am 19. November 2003 erfolgten
rechtskräftigen Bestätigung des Zwangsausgleiches), am 29. April
2004, 29. Oktober 2004 sowie 29. April 2005 (6, 12, und 18 Monate nach
der am 29. Oktober 2003 erfolgten Annahme des Zwangsausgleiches) jeweils
Raten in der Höhe von € 3.900,99 (insgesamt daher
€ 15.603,96) zu zahlen gewesen wären.
Gemäß
§ 156 Abs. 4 KO werden der Nachlass und die sonstigen
Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, für diejenigen
Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der
Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst
anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom
Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen
Nachfrist an ihn gerichteten Mahnung nicht gezahlt hat.
Da am 15. Dezember 2003
(€ 3.895,45) sowie am 11. Jänner 2005
(€ 13.000,00) die Quote übersteigende Zahlungen entrichtet
wurden, war der Zwangsausgleich entgegen der Ansicht des Finanzamtes als
erfüllt anzusehen, da die verspätete Entrichtung mangels erfolgter
Mahnung durch das Finanzamt auf Grund der Bestimmung des § 156
Abs. 4 KO zu keinen Verzugsfolgen für das gemeinschuldnerische
Unternehmen geführt hatte.
In Höhe von 80% der
aushaftenden und vor Konkurseröffnung fälligen Konkursforderungen
(Umsatzsteuer 2002, U 2/2003 und U 3/2003, Kapitalertragsteuer
1-12/2002 und 1-4/2003 sowie Pfändungsgebühren 2003) stand die
Uneinbringlichkeit entgegen der Ansicht des Bw. aber bereits mit der Annahme des
Zwangsausgleiches fest, da nach derzeitiger Rechtsprechung nach Abschluss eines
Zwangsausgleiches anzunehmen ist, dass der in der Ausgleichsquote nicht mehr
Deckung findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird (VwGH
22.9.1999, 96/15/0049). In Höhe von 20% der haftungsgegenständlichen
Abgaben bestand die Haftungsinanspruchnahme daher nicht zu Recht.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als ehemaligen Geschäftsführer der GmbH im Zeitraum vom
1. November 2001 bis zum 25. April 2003 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Der im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt, da er lediglich eine
Aufstellung zum 30. Jänner 2003, somit zu einem außerhalb des
relevanten Zeitraumes ab der ersten Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben (U 2002: 15. Februar 2003) gelegenen
Zeitpunkt, vorlegte.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Kapitalertragsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168).
Hinsichtlich der bewirkten Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung
grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren
Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der
Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom
Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG binnen einer Woche nach dem Zufließen
der Kapitalerträge (Fälligkeit) dem Betriebsfinanzamt abzuführen
hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie bei der Lohnsteuer der
Gleichheitsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der
Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer nicht an das Betriebsfinanzamt
entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
18.10.1995, 91/13/0037) eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
vor.
Die vom Bw.
geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er bei
der Ermessensübung vermisst, nämlich seine Vermögenslosigkeit,
sein geringes Einkommen sowie seine bestehenden Sorgepflichten, stehen in keinem
erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990,
89/15/0067). Soweit der Bw. vorträgt, dass die belangte Behörde nach
der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten
bei ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in
Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf
hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von 80% der laut Haftungsbescheid
ausgewiesenen Abgaben Umsatzsteuer 2002, 2/2003 und 3/2003, Kapitalertragsteuer
1-12/2003 und 1-3/2003 sowie Pfändungsgebühren 2003, daher nunmehr in
Höhe von € 39.136,20 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 Abs. 4 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1583-W/05
- Stammnummer
- 20652
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF