Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4194-W/02
Zeitraumbetrachtung ab Beginn der Zahlungsstockung für Beurteilung der Gleichbehandlung in Haftungsfällen; keine über Zahlungserleichterungsbewilligung hinausgehende Zahlungsverpflichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4194-W/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Beurteilung der Gleichbehandlung der Gläubiger muss die Verwendung der dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel und der sich daraus ergebenden Zahlungsquote nicht bloß ab (bzw. im Zeitpunkt der) Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben, sondern für den gesamten Zeitraum ab Beginn der Zahlungsstockung bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer herangezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 17. Juni 2003 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Dieter und Eva Zumpfe,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling, vertreten durch Dr. Gudrun
Pohanka, betreffend Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
iVm § 80 BAO vom 20. August 2001 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. August 2001 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der E-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 6.498,70 (S 89.424,00), nämlich Umsatzsteuer 1998 von
€ 80,96 (S 1.114,00) sowie Umsatzsteuervorauszahlung 12/1998 von
€ 6.417,74 (S 88.310,00), zur Haftung herangezogen, da diese
durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft
auferlegten Pflichten, insbesondere Meldung und Entrichtung der laufenden
Selbstbemessungsabgaben zum Fälligkeitstag, auf Grund eines laufenden
Insolvenzverfahrens nicht hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am
20. Dezember 2001 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass zur Begleichung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerschuld im
Rahmen des Gesamtrückstandes monatliche Raten von S 42.000,00
vereinbart worden wären. Da er in seinem
Geschäftsführungszeitraum bis 31. Mai 1999 diese Raten stets
pünktlich eingehalten hätte, würde kein schuldhaftes Verhalten
vorliegen.
Nach Aufforderung des
Finanzamtes vom 14. Jänner 2002, die Gründe darzulegen, aus denen
ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich
gewesen wäre, gab der steuerliche Vertreter des Bw. mit Schreiben vom
28. Jänner 2002 bekannt, dass die E-GmbH in den Jahren 1996 und 1997
der Geschäftsführungstätigkeit des Bw. mit kleinen Gewinnen und
im Jahre 1998 mit einem Gewinn von immerhin rund S 850.000,00 abgeschlossen
hätte. Der Liquiditätsengpass 1998/1999 wäre entstanden, weil die
Kundenforderungen sich von S 1,9 Mio. im Jahr 1997 um rund
S 2,6 Mio. auf S 4,5 Mio. im Jahr 1998 erhöht
hätten. Die trotz aller Eintreibungsversuche in dieser Zeit nur sehr
schleppende Zahlungsweise der Kunden hätte dazu geführt, dass der Bw.
zur Vereinbarung einer ratenweisen Abstattung der Steuerschulden gezwungen
gewesen wäre. Ebenso wären auch mit den Lieferanten und anderen
Gläubigern Stundungsvereinbarungen bis zur Zahlung der ausständigen
Kundenforderungen getroffen worden.
Bis zu seinem Ausscheiden aus
der Geschäftsführung am 2. Juni 1999 hätte für ihn kein
Anlass bestanden, an der Einhaltung seines Zahlungsplanes zu zweifeln, da zum
Stichtag 31. Dezember 1998 Kundenforderungen und nichtverrechnete
Leistungen von rund S 4,5 Mio. vorhanden gewesen wären und der
Grund für die Illiquidität nicht im mangelnden, sondern im in den
Kundenforderungen gebundenen Vermögen zu suchen gewesen wäre.
Auch auf Grund des Ergebnisses
des Jahres 1998 hätte für den Bw. kein Zweifel an der erfolgreichen
Weiterführung des Unternehmens bestanden. Betriebswirtschaftlich hätte
daher zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer Zahlungsunfähigkeit, sondern
nur von einer vorübergehenden Zahlungstockung ausgegangen werden
können. Dieser vorübergehende Liquiditätsengpass wäre durch
gleichmäßige Bedienung aller Gläubiger, durch Raten- und
Stundungsvereinbarungen sowie Teilzahlungen, bewältigt worden.
Auf Grund seiner erfolgreichen
und gewissenhaften Geschäftsführungstätigkeit wäre dem Bw.
auch am Ende seiner Geschäftsführungsperiode von der Gesellschaft die
Entlastung erteilt worden. Weshalb die Gesellschaft jedoch rund 1 1/2 Jahre
nach seinem Ausscheiden, am 22. Dezember 2000, trotz des erfolgreichen
Geschäftsjahres 1998 insolvent geworden wäre, könnte er nicht
beurteilen.
Abschließend brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. vor, dass sich die Verpflichtung zur Sorge
für die Steuerentrichtung nur auf die verwalteten und verfügbaren
Mittel erstrecken und die Verpflichtung einschließen würde, die
Steuerschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Schulden, wobei jedoch
keine Verpflichtung bestehen würde, den Abgabengläubiger bevorzugt zu
befriedigen. Der Bw. hätte jedenfalls keine Vorwegbefriedigung anderer
Gläubiger vorgenommen oder sich durch andere Dispositionen vorsätzlich
oder fahrlässig außerstande gesehen, eine bereits entstandene, aber
erst künftig fällig werdende Abgabenforderung fälligkeitsgerecht
zu tilgen.
Nach Aufforderung des
Finanzamtes vom 10. April 2002, die Verbindlichkeiten gegenüber der
Gebietskrankenkasse und deren Zahlung sowie die getätigten Lohnzahlungen
bekannt zu geben, legte der Bw. das Bilanzkonto "Verbindlichkeiten
Gebietskrankenkasse" vor, woraus ersichtlich wäre, dass eine Stundung eines
Teilbetrages aus dem Jahr 1998 bis zu seinem Ausscheiden Anfang Juni 1999 in der
Höhe von 18 % des Rückstandes (rund S 15.641,00)
gewährt worden wäre. Am 31. Dezember 1998 hätte
gegenüber der Gebietskrankenkasse eine Verbindlichkeit von S 90.605,19
bestanden, am 31. Dezember 1999 eine Verbindlichkeit von
S 109.556,62.
Bis zu seinem Ausscheiden
hätten gegenüber Mitarbeitern offene Lohnforderungen in Höhe von
S 23.085,60 bestanden. Wie aus dem beigelegten Bilanzkonto
"Verbindlichkeiten Mitarbeiter" hervorgehen würde, wären Löhne
aus November 1998 erst mehr als zwei Monate später, nämlich am
22. Jänner 1999, in der Höhe von rund S 33.800,00 bezahlt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 9. Juli 2002 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Bw. für die haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten keine Schuldausschließungsgründe vorgebracht
hätte. Der allgemeine Hinweis, dass in der Zeit der Zahlungsstockung alle
Gläubiger gleichmäßig bedient worden wären, würde zum
Nachweis der gleichmäßigen Befriedigung nicht ausreichen. Zumal zwar
aus dem vorgelegten Kontoauszug "Verbindlichkeiten Gebietskrankenkasse" die
kurzfristige Stundung von 18 % des Rückstandes ersichtlich gewesen
wäre, zur gleichen Zeit jedoch die Verbindlichkeit gegenüber dem
Finanzamt in Form von Raten lediglich zu 46 % befriedigt worden wäre.
Die Behörde habe somit davon ausgehen können, dass Mittel zur
Verfügung gestanden wären, die der Bw. zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben verwenden hätte müssen.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und brachte ergänzend vor, dass die
Ansicht des Finanzamtes, dass ein allgemeiner Hinweis, dass in der Zeit der
Zahlungsstockung alle Gläubiger gleichmäßig bedient worden
wären, zum Nachweis der gleichmäßigen Befriedigung nicht
ausreichen würde, zwar zutreffend wäre, es jedoch unrichtig wäre,
dass ein Teil der Verbindlichkeiten gegenüber der Gebietskrankenkasse
lediglich kurzfristig gestundet gewesen wäre, da dieser bis zu seinem
Ausscheiden am 1. Juni 1999 überhaupt nicht einbezahlt worden
wäre.
Darüber hinaus wandte der
Bw. ein, dass das Finanzamt mit seiner Ansicht, dass die Verbindlichkeiten
gegenüber der Finanzbehörde nur zu 46 % befriedigt worden
wären, von einer Zeitpunktbetrachtung ausgehen würde. Jedoch
müsse eine Zeitraumbetrachtung vorgenommen werden, um zu beurteilen, ob die
Gläubiger im Zeitraum vom Beginn der Zahlungsstockung bis zu seinem
Ausscheiden gleichmäßig bedient worden wären. Das Finanzamt habe
daher übersehen, dass neben der teilweisen Begleichung der Umsatzsteuer
für 12/1998 alle übrigen Steuervorschreibungen in diesem Zeitraum
beglichen worden wären.
Eine Prüfung einer
Gläubigerbevorzugung könnte doch nur in der Weise erfolgen, dass die
gesamten Belastungen (Steuervorschreibungen) eines Gläubigers mit dem
nichtbezahlten Anteil in diesem Zeitraum des Liquiditätsengpasses in
Beziehung gesetzt werden müssten. Eine einzelne Zahlung herauszugreifen,
wäre eine bloß zufällige Maßnahme, die schon deshalb zu
falschen Schlüssen führen müsse.
Der Beginn der Zahlungsstockung
wäre mit den Fälligkeiten zum 15. Oktober 1998 ersichtlich. In
dem Zeitraum zwischen den Fälligkeiten zum 15. Oktober 1998 und dem
Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer am 1. Juni 1999
hätte das Finanzamt insgesamt S 1.668.111,00 an Steuern inklusive
Zinsen und Nebenkosten vorgeschrieben, wobei der Rückstand bei seinem
Ausscheiden lediglich S 308.501,00 betragen hätte. Gemessen an den
Gesamtsteuervorschreibungen für diesen Zeitraum würde der verbleibende
Rückstand 18 % betragen, wobei dieses Ausmaß wiederum exakt dem
von der Gebietskrankenkasse gestundeten Betrag entsprechen würde.
Darüber hinaus wären die Lieferantenverbindlichkeiten vom
11. Jänner 1999 bis 1. Juni 1999 um 59 % gestiegen, weshalb
diese sogar schlechter gestellt gewesen wären als das Finanzamt und die
Gebietskrankenkasse.
Weiters führte der Bw.
aus, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht davon ausgegangen werden
könne, dass genügend Mittel zur Verfügung gestanden wären.
Wie sich mittlerweile herausgestellt hätte, wären die damals nicht
oder nur schleppend eingegangenen Kundenforderungen zu einem Großteil
endgültig uneinbringlich geworden. Dass die Verbindlichkeiten
gegenüber dem Finanzamt bis dato bestehen würden, würde damit
zusammenhängen, dass der nachfolgende Geschäftsführer ab einem
bestimmten Zeitpunkt die von ihm vereinbarten und pünktlich eingehaltenen
Raten gegenüber dem Finanzamt nicht mehr erfüllt hätte.
In der am 17. Juni 2003
vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz abgehaltenen mündlichen
Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend vor, dass
die Zahlungsstockungen mit dem Auftreten der ersten Säumniszuschläge
anzusehen wären, daher spätestens mit den Fälligkeiten zum
15. Oktober 1998. Dazu legte er eine Aufstellung aller in dem Zeitraum ab
der Zahlungstockung bis zu seinem Ausscheiden angelaufenen Verbindlichkeiten
sowie der getätigten Zahlungen vor, aus deren Gegenüberstellung eine
Zahlungsquote von etwa 82 % errechnet werden könne. Darüber
hinaus legte er zum Nachweis der Schlechterbehandlung der Lieferanten
Kontoblätter vor.
Die Vertreterin des Finanzamtes
stellte dazu fest, dass ihr diese nunmehr vorgelegten Unterlagen zum damaligen
Zeitpunkt nicht vorgelegen wären, weshalb sie sich der Ansicht des
steuerlichen Vertreters des Bw. anschließen könnte, für die
Beurteilung der Gleichbehandlung der Gläubiger einen Zeitraum ab
15. Oktober 1998 anzunehmen. Jedoch gibt sie zu bedenken, dass bereits auf
Grund der beinahe unmittelbar nach der Bewilligung des
Zahlungserleichterungsansuchens erfolgten Niederlegung der
Geschäftsführungsbefugnis des Bw. eine Pflichtverletzung in der
Erwirkung der Zahlungserleichterung bestehen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als damaliger Geschäftsführer der E-GmbH im Zeitraum vom
2. Oktober 1995 bis zu seinem mit Gesellschafterbeschluss vom 2. Juni
1999 wirksamen Ausscheiden die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für
die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen,
die im gegenständlichen Fall die jeweils am 15. Februar 1999
fällig gewesene Umsatzsteuervorauszahlung 12/1998 sowie die Restschuld aus
der Umsatzsteuer 1998 betraf.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH vom 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH vom 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH vom 8.11.1978, 1199/78).
Da das am 22. Dezember
2000 über das Vermögen der E-GmbH eröffnete Konkursverfahren nach
Festsetzung einer Konkursquote von 0,269298 % mit Beschluss vom
10. Jänner 2003 beendet wurde, steht die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben im Ausmaß von jeweils
99,730702 % ihrer aushaftenden Höhe fest (vgl. auch VwGH vom
17.8.1994, 94/15/0016).
Da die Geltendmachung
abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem
voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine
Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH vom
17. Mai 1991, 90/17/0439, 0440), worauf auch noch im
Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 28.5.1993, 93/17/0049),
waren die für eine Haftungsinanspruchnahme in Frage kommenden Beträge
auf Grund der nunmehr festgesetzten Konkursquote für die
Umsatzsteuervorauszahlung 12/1998 mit € 6.400,46 sowie für die
Umsatzsteuer 1998 mit € 80,74 festzustellen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH vom 9.7.1997, 94/13/0281).
Aus dem Einwand des Bw., die
Gesellschafter hätten ihm bei seinem Ausscheiden die Entlastung erteilt,
lässt sich jedoch nichts gewinnen, da durch vertragliche Vereinbarungen die
Abgabepflicht eines Gesamtschuldners nicht ausgeschlossen, somit ein
Haftungsausschluss nicht vereinbart werden kann (VwGH vom 24.11.1994,
89/16/0050), zumal es sich bei den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft
nicht einmal um Gesamtschuldner, die die Abgaben der Gesellschaft schulden
könnten, handelt.
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH vom
20.9.1996, 94/17/0420). Der Bw. hat jedoch nicht behauptet, dass ihm keine
Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur
Verfügung gestanden wären.
Im gegenständlichen Fall
bringt der Bw. als Grund, weshalb ihm die Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, das Vorliegen
einer Zahlungsstockung auf Grund der schleppenden Eingänge der
Kundenforderungen vor. Aus diesem Einwand lässt sich jedoch nichts
gewinnen, da die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, ebenso
wie das Vorliegen eines den Vertreter treffenden Verschuldens am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit für die Haftung nach § 9 Abs 1 BAO
ohne Bedeutung sind (VwGH vom 20.9.1996, 94/17/0420).
Diesem Vorbringen muss
darüber hinaus entgegengehalten werden, dass im fraglichen Zeitraum
offenbar doch, wenn auch im verminderten Ausmaß, Mittel zur Verfügung
standen, die dann gleichmäßig aufzuteilen gewesen wären, da der
Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft
auch dann haftet, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es
sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH vom 15.5.1997,
96/15/0003).
Eine bevorzugte Befriedigung
des Abgabengläubigers wird dadurch entgegen dem Einwand des Bw. nicht
verlangt, es darf lediglich keine Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger
stattfinden.
Jedoch konnte der Argumentation
des Bw., dass eine (ausgedehnte) Zeitraumbetrachtung ab dem Zeitpunkt des
Beginnes der Zahlungsstockung anzustellen wäre, wonach der
Abgabengläubiger nicht schlechter gestellt wäre als die übrigen
Gläubiger, gefolgt werden, da eine sachliche Differenzierung nicht gerecht
erscheint, lediglich den - aus der Sicht eines Geschäftsführers
willkürlichen - Zeitraum ab der Fälligkeit der noch aushaftenden
Abgabe zur Beurteilung der Gleichbehandlung zu betrachten und den davor
gelegenen Zeitraum ab den eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten, in dem nach den
vorgelegten Unterlagen bzw. den auf dem Abgabenkonto vorgenommenen Buchungen die
Abgabenbehörde sogar bevorzugt befriedigt wurde, in die Überlegungen
nicht miteinzubeziehen.
Da die Gegenüberstellung
aller in dem Zeitraum ab der Zahlungstockung bis zu seinem Ausscheiden
angelaufenen Verbindlichkeiten sowie der getätigten Zahlungen eine
Zahlungsquote von etwa 82 % ergab, die exakt der Quote entsprach, die auch
den übrigen Gläubigern geleistet wurde, kann daher von einer
Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden.
Darüber hinaus war aber
bereits der Hinweis auf die im haftungsgegenständlichen Zeitraum
vorgelegene Bewilligung zur Abstattung des Abgabenrückstandes in Raten
durchaus geeignet, den Bw. zu exkulpieren.
Wenn das Finanzamt die
Pflichtverletzung in der - zwar nunmehr ohnehin verneinten - Ungleichbehandlung
der Gläubiger sieht , dann lässt es nämlich außer Acht,
dass es durch den von ihm selbst erlassenen Bescheid, mit dem die Abstattung des
Abgabenrückstandes in monatlichen Raten bewilligt wurde, auf die
gleichmäßige Befriedigung verzichtete, da lediglich die Zahlung der
bewilligten Raten - nicht mehr und nicht weniger - gefordert war. Diese Raten
wurden allerdings in der Zeit der Geschäftsführung des Bw. unstrittig
pünktlich entrichtet.
Würde man diesfalls aber
am Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger festhalten, wären im
Falle von Zahlungsstockungen Geschäftsführer durch Ansuchen um
Zahlungserleichterungen grundsätzlich der Gefahr von
Haftungsinanspruchnahmen ausgesetzt, da die zur exakten Gleichbehandlung
nötige Höhe der einzelnen Raten mangels Kenntnis über die
Höhe aller zukünftigen Verbindlichkeiten und zur Verfügung
stehenden Mittel im Vorhinein nicht bestimmbar ist. Darüber hinaus kann
normalerweise auch nicht vorhergesagt werden, ob der Zahlungsengpass nicht nur
vorübergehend ist.
Auch dem Einwand der belangten
Behörde, dass bei Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit ein
Ratenansuchen nicht gestellt hätte werden dürfen, muss
entgegengehalten werden, dass eine auf eine ungerechtfertigt erwirkte
Zahlungserleichterung bezogene Pflichtverletzung nämlich nur dann vorliegen
kann, wenn der Vertreter Zahlungserleichterungen bewirkt mit der Behauptung, die
Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet,
obwohl diese Behauptung nicht zutrifft (VwGH vom 24.10.1990, 90/13/0087).
Eine solche Behauptung hat der
Bw. jedoch nicht aufgestellt, da das Ansuchen der Primärschuldnerin vom
23. März 1999 auf Gewährung einer ratenweisen Abstattung des
aushaftenden Abgabenrückstandes ausschließlich damit begründet
wurde, dass es durch gröbere Umsatzeinbrüche sowie saisonale
Schwankungen derzeit nicht möglich gewesen wäre, mehr als die
angebotenen Raten zu bezahlen. Obwohl somit lediglich dargetan wurde, dass die
sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden gewesen wäre, der
Bw. jedoch keine Aussage darüber traf, dass die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet gewesen wäre, und somit
nicht alle Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Zahlungserleichterung
im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO vorgelegen waren, wurde damals
mit Bescheid vom 6. Mai 1999 vom Finanzamt diesem Ansuchen
stattgegeben.
Dieses Versäumnis der
belangten Behörde auf Überprüfung der Gefährdung der
Einbringlichkeit kann aber nicht zu Lasten des Bw. gehen. Vielmehr hat das
Finanzamt durch diese Vorgangsweise in Kauf genommen, dass die Zahlungsquote im
Vergleich zu den übrigen Verbindlichkeiten geschmälert werden
könnte.
Darüber hinaus hat der Bw.
glaubhaft dargetan, dass er keinen Grund hatte, an der Einbringlichkeit der im
betreffenden Zeitraum zahlreichen ausstehenden Forderungen der Gesellschaft zu
zweifeln, weshalb ohnehin auch davon ausgegangen werden kann, dass damals auch
kein Grund zur Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bestand.
Auch aus dem Einwand des
Finanzamtes, dass der Bw. zumindest im Zeitpunkt seines Ausscheidens als
Geschäftsführer geeignete Maßnahmen zur nachträglichen
Erreichung der Gleichbehandlung - in Form von größeren
Abschlagszahlungen - ergreifen hätte müssen, lässt sich nichts
gewinnen, da nicht dargetan wurde, weshalb er gerade zu diesem Zeitpunkt eine
bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit erkennen hätte müssen
bzw. ob ihm überhaupt ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden
wären, die er dafür verwenden hätte können.
Da somit eine schuldhafte
Pflichtverletzung als gesetzliche Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 BAO nicht vorliegt, erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw.
als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH nicht zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HaftungUneinbringlichkeitPflichtverletzungVerschuldenaushaftendliquide MittelZahlungsunfähigkeitZahlungsstockungZeitraumbevorzugte BefriedigungZahlungsquoteZahlungserleichterungRatenBehauptungEinbringlichkeitGefährdung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4194-W/02
- Stammnummer
- 4592
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF