Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0515-G/07
Behauptete Stundung der haftungsgegenständlichen Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0515-G/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Heinz
Edelmann, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Windmühlgasse 30, vom 10. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 2. Mai 2005
betreffend Haftung gemäß
§§ 9 ff BAO nach der am
21. September und 9. Oktober 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Bw. wird als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO für die folgenden
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der L.GmbH. (vormals G.GmbH.) im Ausmaß
von 36.890,88 € in Anspruch genommen:
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Abgabe/Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Betrag in Euro
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Umsatzsteuer 12/04
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15.02.2005
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28.723,34
|
Umsatzsteuer 01/05
|
15.03.2005
|
7.879,76
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Einhebungsgebühr 2005
|
24.03.2005
|
287,23
|
Einhebungsgebühr 2005
|
24.03.2005
|
0,55
Entscheidungsgründe
Mit dem Gesellschaftsvertrag
vom 22. Juni 2001 wurde die G.GmbH . mit dem Sitz in H. errichtet. Nach der
Aktenlage wurde der Gesellschaftsvertrag mit dem Generalversammlungsbeschluss
vom 2. Dezember 2003 neu gefasst und der Berufungswerber (= Bw.) mit
1. Jänner 2004 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer
bestellt.
Mit dem
Generalversammlungsbeschluss vom 18. April 2005 wurde die Firma auf L.GmbH
geändert und die Funktion des Bw. als handelsrechtlicher
Geschäftsführer gelöscht. Der Sitz des Unternehmens wurde nach
Wien verlegt. Laut Firmenbuchauszug vom 9. März 2006 war seit
18. April 2005 DA handelsrechtliche Geschäftsführerin der
GmbH.
Mit dem
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. Juli 2005 wurde über das
Vermögen der L.GmbH das Konkursverfahren eröffnet und vom
Masseverwalter die Schließung des Unternehmens verfügt. Vom Finanzamt
wurden Abgabenforderungen in der Höhe von 134.751,29 € als
Konkursforderungen geltend gemacht. In weiterer Folge wurde vom Masseverwalter
angezeigt, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu
erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Mit dem Haftungsbescheid vom
2. Mai 2005 nahm das Finanzamt Oststeiermark den Bw. als
Haftungspflichtigen gemäß
§§ 9
und 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
G.GmbH . im Gesamtausmaß von 42.218,89 € in Anspruch und
forderte ihn auf, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des
Bescheides zu entrichten. Die Abgaben seien bei der GmbH als uneinbringlich
anzusehen. Der Bw. hafte als Geschäftsführer für die Abgaben der
Gesellschaft insoweit, als diese in Folge schuldhafter Pflichtverletzung nicht
eingebracht werden können. Von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw.
sei auszugehen, da er für die Abfuhr der Abgaben aus den Mitteln der
Gesellschaft verantwortlich gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom
10. Mai 2005 wird Folgendes vorgebracht:
Der Bw. sei den ihn treffenden Verpflichtungen auch im
Haftungszeitraum nachgekommen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien
pünktlich abgegeben worden. Die gegenständlichen Abgaben seien
gestundet worden.
Die Kausalität zwischen der behaupteten schuldhaften
Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall sei zu verneinen. Der Gesellschaft
seien im Haftungszeitraum keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden und
habe sie auch an andere Gläubiger keine Zahlungen erbracht.
Im Übrigen werde bestritten, dass die
Abgabenforderungen bei der Gesellschaft uneinbringlich seien. Damit falle auch
die Haftung des Bw. weg.
Vorsorglich werde auch die Abgabenschuld als solche
bestritten.
Der Bw. stelle daher den
Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche
Berufungsverhandlung durchzuführen.
Nach der durch die
Sitzverlegung der GmbH erfolgten Aktenabtretung an das Finanzamt Wien 1/23
forderte dieses den Bw. mit dem Vorhalt vom 26. Jänner 2006 auf, seine
Behauptungen ziffern- und belegmäßig nachzuweisen, die Bank- und
Buchhaltungsunterlagen aus dem fraglichen Zeitraum sowie eine Aufstellung
sämtlicher Gläubiger (Namen, Beträge, Zahlungsaufforderungen)
vorzulegen.
Der Bw. legte dem Finanzamt daraufhin das
Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der L.GmbH und den Jahresabschluss zum
31.12.2004 (Bilanz und Gewinn-Verlustrechnung) vor. Im Zeitpunkt der
Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge
seien keine liquiden Mittel zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld (und auch
anderer Forderungen) vorhanden gewesen. Auf die im Konkurs angemeldeten
Forderungen im Umfang von festgestellten 628.088,76 € werde verwiesen.
Der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2004 sei ein Jahresverlust von
18.852,46 € zu entnehmen. Ausgehend vom Jahresabschluss stehe auf
Grundlage einer cash-flow-Rechnung fest, dass keine liquiden Mittel vorhanden
gewesen seien.
Im Jahr 2005 habe es im Hinblick auf die Wintersaison nur
noch wenige Dienstnehmer bei der L.GmbH gegeben. Aus den angemeldeten
Dienstnehmerforderungen im Konkurs gehe hervor, dass im Jahr 2005 auch für
Dienstnehmer keine Zahlungen geleistet worden seien. Es werde daher jegliches
Verschulden des Bw. in seiner Funktion als Geschäftsführer
bestritten.
Bedingt durch
den Umstand, dass die Geschäftsführerfunktion des Bw. geraume Zeit vor
der Konkurseröffnung geendet habe, bestehe keine Möglichkeit, dem
Finanzamt weitere Unterlagen vorzulegen. Alle Geschäftsunterlagen seien
anlässlich der Abtretung der Geschäftsanteile der neuen
Geschäftsführerin übergeben worden seien.
In den Aktenunterlagen erliegt eine Eingabe der
Geschäftsführerin DA vom 9. Juni 2005 mit folgendem Wortlaut:
Hier
mitt will ich ihnen mitteillen das die offene Betrag bei ihnen das ehemalige
Gescheftsführer Hr. H zahlen
sollte weill er hat die ganze Jahre bis jetzt bis 18.04.05 mit die Firma
G.GmbH . gearbeitet hat und er die
ganze Zeit Aufträge hatte für die Firma.
Ich
hab jetzt noch keine Aufträge bin Anfängerin.
Ich
gebe ihnen die Adrese von ehemaligen Gescheftsführer: .....
Da
könen sie ihm erreichen
Bitte
um Verständnis
In der mündlichen
Berufungsverhandlung am 21. September 2007 legte der Vertreter des Bw. eine
aktualisierte Forderungsanmeldung im Konkurs vor, die die Fälligkeitstage
der einzelnen Verbindlichkeiten enthalte. Es sei ersichtlich, dass im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung die Summe der aushaftenden Verbindlichkeiten ca.
1 Million € betragen habe, wovon der Masseverwalter
600.000,00 € anerkannt habe. Daraus sei zu schließen, dass
keinesfalls die gesamten Abgabenverbindlichkeiten entrichtet hätten werden
können. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
werde nicht mehr bestritten.
Der Bw. gab zu Protokoll, der Betrieb sei bis zum Verkauf
im April 2005 aufrecht erhalten worden. Die GmbH habe hauptsächlich
Fertigstellungsarbeiten ausgeführt; wie hoch die Eingänge gewesen
seien, sei nicht mehr erinnerlich.
Überdies sei mit dem Finanzamt eine
Zahlungsvereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Rückstand ab
April in Raten entrichtet werde. Der Bw. habe seine Buchhalterin angewiesen, wie
im Jahr zuvor ein Zahlungserleichterungsansuchen an das Finanzamt zu stellen. Zu
Ratenzahlungen sei es wegen des Verkaufs der GmbH allerdings nicht mehr
gekommen.
Der Vertreter
des Finanzamtes brachte vor, nach der Aktenlage sei weder ein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden noch sei eine Genehmigung des
Finanzamtes aktenkundig. Laut Bilanz zum 31. Dezember 2004 seien Barmittel
vorhanden gewesen. Es sei unklar, wie diese Mittel verwendet worden seien. Im
Haftungszeitraum sei keine einzige Zahlung am Abgabenkonto der GmbH erfolgt. Es
sei auch nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe der Abgabengläubiger
benachteiligt worden sei.
Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung wurde
folgender Sachverhalt erhoben:
Am 16. März 2005
wurde auf Grund des aushaftendenden Abgabenrückstandes von
28.723,34 € (UVA 12/04) der GmbH-Akt einem Einhebungsorgan des
Finanzamtes zugeteilt. Am 24. März 2005 wurde im Zuge einer Begehung
niemand angetroffen und für diese Amtshandlung am Abgabenkonto der GmbH
Gebühren in der Höhe von 287,23 € bzw. 0,55 €
festgesetzt. Am 29. März 2005 wurde die Umsatzsteuervoranmeldung
für den Monat Jänner 2005 verbucht, was ein Anwachsen des
Rückstandes auf über 37.000,00 € zur Folge hatte. In
weiterer Folge wurde am 6. April 2005 dem Bw. vom Finanzamt mündlich
eine Ratenzahlung á 5.000,00 € monatlich, beginnend mit
25. April 2005 unter der Voraussetzung der Einbringung eines schriftlichen
Zahlungserleichterungsansuchens zugesagt. Ein schriftliches Ansuchen ist beim
Finanzamt nie eingelangt; ebensowenig wurden bis zur Konkurseröffnung am
7. Juli 2005 am Abgabenkonto Zahlungen geleistet.
Die für
die GmbH tätig gewesene Buchhalterin EA führte in der schriftlichen
Zeugenaussage vom 4. Oktober 2007 aus, sie habe die Selbstbemessungsabgaben
online dem Finanzamt gemeldet. Überweisungen seien nur nach
Rücksprache mit dem Bw. durchgeführt werden; für die aushaftenden
Umsatzsteuern sei kein Überweisungsauftrag erteilt worden. Die
Gespräche mit dem Finanzamt hinsichtlich der Zahlungsvereinbarung habe der
Bw. geführt. Sie habe auf seine Anordnung ein
Zahlungserleichterungsansuchen verfasst, welches sie zur Unterschrift und
Weiterleitung an das Finanzamt an den Bw. gefaxt habe.
In der fortgesetzten
mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2007 führte der Bw. aus, er
sei kein Baufachmann und habe als Geschäftsführer nur den
kaufmännischen Teil der GmbH übernommen. Im April 2005 habe die Bank
trotz mehrmaliger Vorsprachen keinen weiteren - für die Entrichtung der mit
dem Finanzamt vereinbarten Monatsraten vorgesehenen -
Überbrückungskredit gewährt, weil der Bankdirektor die
Nichtteilnahme des Gesellschafters und früheren Geschäftsführers
G. an den Gesprächen als Desinteresse an der Fortführung des
Unternehmens ausgelegt habe. Daraufhin sei innerhalb weniger Tage die
Entscheidung gefallen, die GmbH an die dem Gesellschafter G. bekannte DA um
1,00 € gegen Übernahme sämtlicher Hypotheken zu verkaufen.
Hinsichtlich der am
15. April fälligen Umsatzsteuer 02/05 sei mit dem Finanzamt explicit
keine Vereinbarung getroffen worden. Seiner Meinung nach sei die Umsatzsteuer
von der Ratenvereinbarung ab 25. April umfasst gewesen; zumindest
könne ihm diese Auslegung der Vereinbarung nicht als schuldhaftes Verhalten
angelastet werden.
Mit der Bank habe ein
sogenanntes "Zessionskonto" bestanden. Die Bank habe ausstehende Forderungen
bevorschusst und bei Einlangen der Zahlungen einbehalten.
Der Bw. sei derzeit arbeitslos
und beziehe ein Arbeitslosengeld von ca. 900,00 € monatlich. Aus einer
übernommenen Bürgschaft hafte er für Bankverbindlichkeiten in der
Höhe von 20.000,00 €.
Der Antrag auf Ausfolgung der
der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide wurde
zurückgezogen.
Der Bw.
beantragte die Stattgabe der Berufung mit der Begründung, die
Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben sei erst am
25. April 2005 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr
Geschäftsführer der GmbH gewesen.
Der Vertreter
des Finanzamtes führte aus, ein Großteil der Abgaben sei bereits im
Februar und März fällig geworden. Am 6. April 2005 habe es nur
eine Vorbesprechung bezüglich eines noch einzubringenden schriftlichen
Ansuchens gegeben. Die Zusage des Finanzamtes könne sich nur auf den zu
diesem Zeitpunkt aushaftenden Rückstand bezogen haben. Das Verhalten des
Bw., überhaupt keine Zahlungen an das Finanzamt zu leisten, sei für
die Uneinbringlichkeit der Abgaben kausal. Die Berufung sei daher als
unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden
geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,
die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Voraussetzungen für eine
Haftungsinanspruchnahme eines Vertreters einer juristischen Person sind somit
das Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Vertretenen, eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit (VwGH 19.6.1985, 84/17/0224).
Da der Masseverwalter im
Konkurs der GmbH festgestellt hat, dass die Konkursmasse nicht einmal ausreicht,
die Masseforderungen zu erfüllen, steht die Uneinbringlichkeit der vom
Finanzamt geltend gemachten Konkursforderungen in der Höhe von
134.751,29 € (beinhaltend die haftungsgegenständlichen Abgaben)
zweifelsfrei fest. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben wurde in der
mündlichen Verhandlung auch vom Bw. nicht mehr bestritten.
Im gegenständlichen
Verfahren ist weiters unbestritten, dass der Bw. im Zeitraum vom
1. Jänner 2004 bis 17. April 2005 alleiniger handelsrechtlicher
Geschäftsführer der L.GmbH war, daher zum Kreis der Vertreter im Sinne
des § 80 Abs. 1 BAO zählt und für die aushaftenden
Abgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden kann.
Dem in den
Aktenunterlagen erliegenden Firmenbuchauszug kann entnommen werden, dass seit
18. April 2005 DA die GmbH als selbständige
Geschäftsführerin vertritt, weshalb der Bw. zur Abfuhr des im
Haftungsbescheid angeführten, am 18. April 2007 fälligen
Säumniszuschlages in der Höhe von 574,47 € nicht mehr
verhalten war. Insoweit ist der Berufung stattzugeben.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe VwGH 17.12.2003, 99/13/0032,
mwN).
Das Vorbringen, die
Umsatzsteuervoranmeldungen seien rechtzeitig eingebracht worden, ist in den
vorliegenden Aktenunterlagen gedeckt. Gegenstand des Verfahrens ist aber nicht
die (rechtzeitige) Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern eine
mögliche schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters an der
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten.
Dazu bringt der Bw. vor, der
GmbH seien in den Fälligkeitszeitpunkten (15. Februar 2005,
15. März 2005, 15. April 2005 und 24. März 2005) keine
liquiden Mittel zur Verfügung gestanden und keine Zahlungen an andere
Gläubiger erfolgt. Aus der in den Aktenunterlagen erliegenden Eingabe der
DA vom 9. Juni 2005 an das Finanzamt lässt sich allerdings entnehmen,
dass die GmbH bis zu ihrer Firmenwortlautänderung bzw. dem
Geschäftsführerwechsel am 18. April 2005 Aufträge
ausgeführt hat. Dass in diesen Monaten von der GmbH Arbeiten
ausgeführt und Umsätze getätigt wurden, wurde darüberhinaus
sowohl von EA in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 4. Oktober 2007 als
auch vom Bw. selbst in der mündlichen Verhandlung am 21. September
2007 bestätigt. Demnach ist der laufende Geschäftsbetrieb bis zum
Verkauf der GmbH im April 2005 aufrecht erhalten worden.
Da nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens eine Meldung von fiktiven Umsatzsteuerzahllasten
ausgeschlossen werden kann, liegt es auf der Hand, dass die GmbH in den Monaten
Dezember 2004, Jänner und Februar 2005 die den eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen zu Grunde liegenden Umsätze erzielt hat. Die
Höhe der erklärten Umsatzsteuerzahllasten wurde vom Bw. nicht
bestritten.
Es ist daher
der Schluss zulässig, dass der GmbH durch ihre laufende Tätigkeit
einerseits Einnahmen zugeflossen sind, andererseits die zur Verfügung
stehenden liquiden Mittel zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
verwendet wurden. Es ist unglaubwürdig, wenn eine Baufirma ein Vierteljahr
lang den Geschäftsbetrieb aufrecht erhält und Arbeiten durchführt
ohne Betriebskosten zu entrichten oder Lieferanten zu entlohnen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH stellt auf Grund der Gleichstellung aller Gläubiger
bereits die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger
Gläubiger eine schuldhafte Vertreterpflichtverletzung im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO dar. Daher dürften auch jene
Verbindlichkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Produktions- und/oder
Geschäftsbetriebes eines Unternehmens notwendig seien, nicht gänzlich,
sondern nur im Ausmaß der Abgabenschuldigkeiten getilgt werden (z.B. VwGH
27.4.2005, 2004/14/0030; 30.10.2001, 98/14/0142; 25.1.1999, 97/17/0144;
17.8.1998, 97/17/0096). Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass
im vorliegenden Fall solche als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu
wertenden Zug-um-Zug-Geschäfte mit etlichen
Lieferanten
durchgeführt wurden.
Darüberhinaus hat der Bw. dargelegt, die Bank habe
ausstehende Forderungen bevorschusst und die eingehenden Forderungen einbehalten
(Zessionskonto). Das vom Bw. behaupete Fehlen jeglicher liquider Mittel zur
Entrichtung von Verbindlichkeiten erklärt sich somit daraus, dass der Bw.
nicht auf die am Zessionskonto einlangenden Zahlungseingänge zugreifen und
andere Verbindlichkeiten, insbesondere Abgabenverbindlichkeiten, entrichten
konnte.
In diesem
Zusammenhang ist auch dem Vorbringen des Finanzamtes zuzustimmen, wonach im
Haftungszeitraum zumindest ein Teil der in der Bilanz 2004 verbuchten
ausstehenden Forderungen von rund 400.000,00 € eingegangen sein
muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 16.9.2003, 2000/14/0179) stellt
der Abschluss eines Globalzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung dar,
wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die
liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden,
insbesondere der Abgabenschulden, zu entziehen. Dem Bw. ist daher vorzuwerfen,
bei Einrichtung des Zessionskontos keine Vorsorge für die künftige
Abgabenentrichtung bzw. gegen die bedingt durch den Zessionsvertrag eingetretene
Benachteiligung des Abgabengläubigers getroffen zu haben (VwGH 22.1.2004,
2000/14/0015).
Bei der Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich die Haftung des Vertreters zwar nur
auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher
Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie in Folge
des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erlangt hat. Der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliegt aber dem Vertreter. Vermag er
nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der
Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so
haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich
erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 29.3.2007,
2005/15/0116).
Die vom Bw.
dem Finanzamt vorgelegte Auflistung beinhaltet nicht, wie vom
Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur gefordert, einen
Nachweis hinsichtlich der Gleichbehandlung der
Gläubiger zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten unter
Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel bzw. der
Zahlungseingänge. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte
Aufstellung über die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung bzw. die sich daraus ergebenden Fälligkeiten der
Forderungen sagt nichts über die Höhe der liquiden Mittel an den
Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben aus. Aus der
Verschuldung der GmbH allein ist noch keine verlässliche Aussage über
die Liquiditätslage abzuleiten (VwGH 19.2.1997, 96/13/0079). Der Nachweis,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, wurde daher nicht
erbracht, weshalb dem Bw. die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze
vorgeschrieben werden können. Ob den Bw. an der Nichterbringung des ihm
auferlegten Beweises ein Verschulden trifft, ist dabei unerheblich.
Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so darf
die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Für den Kausal- und Risikozusammenhang
zwischen schuldhafter Pflichtverletzung des Vertreters und
Abgabenuneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin spricht somit eine
Vermutung, die jedoch widerlegbar ist. Der Bw. hat im Haftungsverfahren selbst
kein Vorbringen erstattet, dass die haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten auch im Falle seines pflichtgemäßen Handelns
bei der GmbH uneinbringlich geworden wären. Da sich Anhaltspunkte in
Richtung einer Durchbrechung des Kausal- und Risikozusammenhanges auch nicht
anhand der vorliegenden Aktenlage ergeben, ist entscheidungsgegenständlich
im Sinne obiger Vermutung daher von der Ursächlichkeit der festgestellten
schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. für die Abgabenuneinbringlichkeit
bei der primärschuldnerischen Gesellschaft selbst auszugehen.
Der Bw. bringt weiters vor,
die GmbH habe hinsichtlich der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten mit dem
Finanzamt eine Ratenvereinbarung geschlossen. Dies ist insofern richtig, als
nach einem erfolglosen Einbringungsversuch am 24. März 2005 das
Finanzamt am 6. April 2005 einer Zahlungsvereinbarung (monatliche Raten zu
5.000,00 €) unter der Bedingung der Vorlage eines schriftlichen
Ratenansuchens zugestimmt hat.
Bei Selbstbemessungsabgaben
ist für die Frage, ob die GmbH über Mittel für die
Abgabenentrichtung verfügt hat, bereits der Zeitpunkt maßgebend, in
dem die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären, unabhängig davon, ob die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wurde (VwGH 24.2.2004, 99/14/0278). Die
Fälligkeitstage der Umsatzsteuer 12/04 und 01/05 (15. Februar 2005 und
15. März 2005) sowie der Einhebungsgebühren (Fälligkeitstag
24. März 2005) liegen zeitlich vor der Vereinbarung mit dem Finanzamt
und waren von diesem Zahlungsaufschub nicht betroffen. Ein nach Eintritt der
Fälligkeit eingebrachtes Ratenansuchen ändert nichts daran, dass ein
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt, da selbst
im Falle der Bewilligung einer
Zahlungserleichterung
lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben
hinausgeschoben wird, sich jedoch nichts an der Fälligkeit der Abgabe
ändert (VwGH 21.3.1995, 95/14/0034).
Der Ansicht des Finanzamtes,
am 6. April 2005 sei - immer unter der Voraussetzung der Einbringung eines
schriftlichen Ansuchens - lediglich ein Zahlungsaufschub des zu diesem Zeitpunkt
aushaftenden Rückstandes bis 25. April 2005 gewährt worden, ist
grundsätzlich zuzustimmen. Da das Finanzamt aber dem Bw. weder eine Frist
bis zum Einlangen des schriftlichen Ansuchens gesetzt noch die Zustimmung zur
Ratenzahlung von der laufenden Entrichtung der noch fällig werdenden
Selbstbemessungsabgaben abhängig gemacht hat, konnte der Bw., ohne seine
Verpflichtung der Abgabenentrichtung zu verletzen, davon ausgehen, dass mit der
Einbringung des schriftlichen Zahlungserleichterungsansuchens zugewartet werden
kann und das Finanzamt die Ratenzahlung auch im Falle der Einbeziehung der am
15. April fälligen Umsatzsteuerzahllast 02/05 in das Ansuchen
genehmigen werde. Eine zwingende Entrichtung der am 15. April fälligen
Abgaben hatte daher nach der vertretbaren Auffassung des Bw. nicht zu
erfolgen.
Eine Pflichtverletzung liegt
dann vor, wenn
Zahlungserleichterungen
mit der Behauptung erwirkt oder zu erwirken versucht werden, die
Einbringlichkeit werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese
Behauptung nicht zutrifft (Ritz, BAO², § 9 Tz 14 mit Hinweis
auf VwGH 24.10.1990, 90/13/0087). Im Zeitpunkt der mündlichen Vereinbarung
mit dem Finanzamt konnte der Bw. noch darauf vertrauen, dass die Bank der GmbH
einen Überbrückungskredit gewähren werde. Dieser kam nach den
Aussagen des Bw. deshalb nicht zu Stande, weil die Bank die (mehrmalige)
Nichtteilnahme des Gesellschafters und früheren Geschäftsführers
an den Gesprächen als Desinteresse an der Fortführung der GmbH
auslegte und unter diesen Umständen keinen weiteren Kredit vergeben wollte.
Eine
schuldhafte Pflichtverletzung an der Erwirkung der Zahlungsvereinbarung bzw. an
der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 02/05 kann dem Bw. somit nicht zur Last
gelegt werden, weshalb der Bw. diesbezüglich nicht zur Haftung herangezogen
werden kann.
Die Geltendmachung einer
Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (VwGH 23.1.1997,
95/15/0173), wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Aus dem auf die Hereinbringung
der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm
folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist,
wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl.
VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Im gegenständlichen Fall ist unbestritten,
dass die betreffenden Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich sind.
Die Nichtentrichtung der
Abgaben ist dem Bw. als damals verantwortlichen alleinigen
Geschäftsführer anzulasten, weshalb aus Gründen der
Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses des Staates
an der Einbringung der Abgaben der Bw. als Haftungspflichtiger in Anspruch zu
nehmen war.
Es mag sein, dass aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen
Situation des Bw. (Arbeitslosenbezug) die Abgaben erschwert einbringlich sind,
dies ist auf Grund des Alters des Bw. (Geburtsjahr 1957) jedoch keineswegs
ausgeschlossen. Eine Unzumutbarkeit der Haftungsinanspruchnahme lässt sich
daraus nicht ableiten, weil es nach der Rechtsprechung nicht zutrifft, dass die
Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen
Vermögens geltend gemacht werden dürfte (vgl. VwGH 29.6.1999,
97/14/0128).
Aus den genannten Gründen hat daher die
Abgabenbehörde erster Instanz bei Ausübung des freien Ermessens zu
Recht dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben
gegenüber dem Interesse des Bw., nicht zur Haftung herangezogen zu werden,
den Vorzug gegeben.
Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme des Bw. für die im Spruch
angeführten Abgaben dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Der Bw. war daher
in der Höhe von 36.890,88 € zur Haftung heranzuziehen.
Graz, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0515-G/07
- Stammnummer
- 30992
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF