…Der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung wäre daher zu erbringen gewesen. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dass keinerlei liquide Mittel vorhanden waren. Gemäß § 9 BAO haftet der Vertreter in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht…
…aus der formell nicht ordnungsgemäßen Ausstellung dieser Rechnung nicht abgeleitet werden. Zu den anderen Abgaben sei auszuführen, dass zu den Fälligkeitstagen keine liquide Mittel vorhanden gewesen seien, da es sich bei der GmbH um eine seit cirka 1996/1997 nicht mehr operativ tätige Firma handle…
…20% abgeführt wurde. Da die Steuerschuld der Gesellschaft erloschen sei, sei auch eine Haftung des Geschäftsführers infolge Akzessorietät nicht möglich. Liquide Mittel seien unter den Gläubigern anteilig verwendet worden und so habe es im Insolvenzverfahren keine Anfechtungstatbestände gegeben. Den Bf. treffe kein Verschulden. Der Bf…
…dass den Geschäftsführer kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben trifft, falls die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben nicht über ausreichend liquide Mitteln verfügt hätte, um die ausständigen Abgabenschulden zur Gänze zu tilgen. Mit Schreiben vom 11.8.2016 übermittelte der Beschwerdeführer zahlreiche…
…worden seien, die erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit fällig gewesen seien. Steuerliche Vertretung: Im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bf. habe es keinerlei Geschäftstätigkeit gegeben und die GmbH habe auch über keinerlei Wirtschaftsgüter und liquide Mittel verfügt. Ein Kassenbuch sei mangels Geschäftstätigkeit nicht vorhanden. II. Das…
…vom 29. Februar 2016 teilte der Bf. mit, ad 1) dass es in diesem Zeitraum keine liquiden Mittel gab; ad 2) dass keine Beträge mehr an andere Gläubiger ausbezahlt wurden; ad 3) dass die Unterlagen an den Insolvenzverwalter übergeben wurden und keine Kontoauszüge mehr vorliegen;…
…der Geschäftsverlauf der von ihm vertretenen Gesellschaft dramatisch verschlechtert. Dies habe schlussendlich auch zum Insolvenzverfahren der Gesellschaft geführt. Die liquiden Mittel der Gesellschaft haben nicht zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten gereicht. Dem Geschäftsführer sei daher keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dem wird Folgendes entgegengehalten: Gemäß § 18 Abs…
…was die Zweckgebundenheit betrifft - keinerlei Verhandlungsspielraum zukam. Hätten die beiden Geschäftsführer die Darlehensverträge nicht abgeschlossen, wären keinerlei liquiden Mittel im schuldnerischen Unternehmen zur Verfügung gestanden. Dies hätte wohl die Insolvenzantragstellung und die Liquidation des schuldnerischen Unternehmens zur Folge gehabt, wodurch sich die Quote sämtlicher Gläubiger -…
…sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat…
…der Geschäftsverlauf der von ihm vertretenen Gesellschaft dramatisch verschlechtert. Dies habe schlussendlich auch zum Insolvenzverfahren der Gesellschaft geführt. Die liquiden Mittel der Gesellschaft haben nicht zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten gereicht. Dem Geschäftsführer sei daher keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dem wird Folgendes entgegengehalten: Gemäß § 18 Abs…
…die Bezugnahme auf VwGH zu 91/14/0252), vielmehr waren mit Ausnahme der zweckgebundenen Darlehen ab dem zweiten Quartal für 2022 keine liquiden Mittel vorhanden. 9 Eine allfällige Ungleichbehandlung ist dem Beschwerdeführer sohin nicht subjektiv vorwerfbar. Beide Geschäftsführer haben ihre Geschäftsführertätigkeit ordnungsgemäß erfüllt und hierbei…
…sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat…
…zeugenschaftliche Vernehmung des Masseverwalters. Die Haftung bestehe auch deshalb nicht, da eine Gläubigerungleichbehandlung nicht stattgefunden habe. Die liquiden Mittel für die Gesellschaft seien von dritter Seite gekommen. Die Gesellschaft habe keine anfechtbaren Zahlungen geleistet. Die Gesellschaft habe eigenes Kapital nicht anfechtbar (im Sinne einer unzulässigen…
Für die Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, ist nicht bedeutsam, ob oder inwieweit vom Abgabepflichtigen geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128), da in…
…diesem Umstand keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. erblickt werden kann. Ab Oktober 1998 ist daher davon auszugehen, dass die GmbH über keinerlei liquide Mittel verfügte, weshalb der Berufung hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Säumniszuschläge stattzugeben war. Da das Bankkonto gesperrt war, erscheint auch das Vorbringen…
…Höhe von € 29.855,54 erfolgt ist, geht die Berufungsbehörde zugunsten des Bw. vom Vorhandensein liquider Mittel bis zu diesem Termin aus. Mangels konkreter Anhaltspunkte aus der Aktenlage vom Vorhandensein liquider Mittel nach dem 1. Dezember 2003, war für die ab diesem Tag fällig…
…tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, da der Vertreter dann keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt, wenn ihm überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen und er aus diesem Grunde die Abgaben nicht entrichten konnte (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Dem Vorbringen des Bw., dass im Zuge…
…festgestellt, dass die Bw. dieses Verhalten gesetzt hat, um die steuerliche Belastung der Gesellschaft möglichst gering zu halten und derart möglichst hohe liquide Mittel zur Bestreitung ihres persönlichen Bedarfes zu erlangen. Sie wusste um die dadurch bewirkte Hinterziehung an Abgaben, auf welche es ihr ankam…
…von 5.597,04 € unerklärlich sei. Sämtliche Unterlagen und Belege der GmbH hätten sich im Besitz des Herrn T befunden, der im Jänner 2007 verstorben sei. Die GmbH habe niemals über Einnahmen und liquide Mittel verfügt, weshalb es dem Bw. nicht möglich gewesen sei…
…es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Wird allerdings eine Abgabe nicht entrichtet, weil die Gesellschaft überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt…