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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400036/2025

Haftungsbescheid, Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Säumniszuschläge, Gleichbehandlungsberechnung, Darlehen als liquide Mittel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400036/2025vom 20.05.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH vom28. Februar 2014, 2012/16/0180). Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055). Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (vgl. beispielsweise VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092, mwN). Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welchen Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. für viele VwGH 27.8.2008, 2006/15/0010, und vom 23.3.2010, 2007/13/0137). VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108 Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Geschäftsführer nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (vgl. neuerlich VwGH 13.4.2005, 2001/13/0220, mwN). Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, sondern erst mit ihrer Abstattung (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Darlehen als Teil der Mittel, die für eine Gleichbehandlungsberechnung zu berücksichtigen sind: Judikatur: VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108 Hat der Geschäftsführer aber tatsächlich Kredite aufgenommen oder in anderer Weise Mittel beschafft, so unterliegen die damit gewonnenen Mittel (unabhängig davon, ob diese formal in den Rechenkreis des Abgabepflichtigen aufgenommen werden) der Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Auch wenn durch diesen Gläubigerwechsel insgesamt die spätere Insolvenzmasse nicht verringert wird und diese Handlung - unter Umständen - anfechtungsfest ist, ist der Abgabengläubiger benachteiligt, wenn diese Mittel nicht auch anteilig zur Begleichung seiner Forderungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn Mittel vom Dritten ausschließlich zur Befriedigung konkret bezifferter Forderungen von konkret genannten Gläubigern gewährt werden und die Zahlung unmittelbar an diese Gläubiger erfolgt. Diese Befriedigung ist zwar anfechtungsfest, weil der Vorgang für die Masse (insgesamt) nicht nachteilig ist (vgl. OGH 8.8.2012, 3 Ob 79/12g). Soweit diese Mittelgewährung und Zahlung aber (auch) vom Vertreter veranlasst wurde (von ihm zu beeinflussen war), liegt dennoch eine von ihm zu verantwortende Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vor, wenn dieser - anders als der befriedigte Gläubiger - keine anteilige Zahlung erhalten hat (vgl. auch BFH 12.7.1983, VII B 19/83). Erfolgt die Zahlung eines Dritten an einen Gläubiger des Abgabepflichtigen auf Anweisung durch den Vertreter des Abgabepflichtigen nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten gegenüber dem Abgabepflichtigen, sondern "auf Kredit" (wird also zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Abgabepflichtigen gegenüber einem Gläubiger eine Verbindlichkeit des Abgabepflichtigen gegenüber diesem Dritten begründet; "Gläubigerwechsel"), so ist zu beachten, dass den Geschäftsführer zwar lediglich die Pflicht trifft, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen (und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden). Es kann dem Vertreter nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er es unterlassen hat, zur Entrichtung fälliger Abgaben Kredite aufzunehmen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/13/0032; vgl. hingegen deutscher BFH 11.11.2015, VII B 57/15, Rz 8: Entscheidend ist, ob Mittel zur Begleichung der Steuerschulden verfügbar sind bzw. beschafft werden können). Hat der Geschäftsführer aber tatsächlich Kredite aufgenommen oder in anderer Weise Mittel beschafft, so unterliegen die damit gewonnenen Mittel (unabhängig davon, ob diese formal in den Rechenkreis des Abgabepflichtigen aufgenommen werden) der Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Auch wenn durch diesen Gläubigerwechsel insgesamt die spätere Insolvenzmasse nicht verringert wird und diese Handlung - unter Umständen - anfechtungsfest ist, ist der Abgabengläubiger benachteiligt, wenn diese Mittel nicht auch anteilig zur Begleichung seiner Forderungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn Mittel vom Dritten ausschließlich zur Befriedigung konkret bezifferter Forderungen von konkret genannten Gläubigern gewährt werden und die Zahlung unmittelbar an diese Gläubiger erfolgt. Diese Befriedigung ist zwar anfechtungsfest, weil der Vorgang für die Masse (insgesamt) nicht nachteilig ist (vgl. OGH 8.8.2012, 3 Ob 79/12g). Soweit diese Mittelgewährung und Zahlung aber (auch) vom Vertreter veranlasst wurde (von ihm zu beeinflussen war), liegt dennoch eine von ihm zu verantwortende Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vor, wenn dieser - anders als der befriedigte Gläubiger - keine anteilige Zahlung erhalten hat (vgl. auch BFH 12.7.1983, VII B 19/83). Zum Sachverhalt: Die Primärschuldnerin hat vier Darlehensverträge abgeschlossen: 2.4.2021 Darlehen der ***9*** € 25.121,87 zum Erwerb des Patentportfolios der ***10***, unterfertigt von beiden Geschäftsführern und ***11*** 15.6.2021 Darlehen von ***11*** € 125.000,00 zum Kauf von Rohrdruckern der ***13***, unterfertigt von beiden Geschäftsführern und ***11*** 15.6.2022 Darlehen der ***14*** € 100.000,00 zur Rückzahlung des Covid 19 Kredits in englischer Sprache, unterfertigt von ***11*** und den beiden Geschäftsführern. Das Darlehen soll in Raten von € 25.000,00 bezahlt werden. 13.12.2022 Darlehen der ***14*** € 100.000,00 zur Rückzahlung des Covid 19 Kredits in englischer Sprache, unterfertigt von ***11*** und den beiden Geschäftsführern. Das Darlehen soll in Raten von € 25.000,00 bezahlt werden. Beide Darlehen sollen vor dem 31.12.2024 bezahlt werden. ***16*** ist seit 12.3.2016 Gesellschafter der ***26*** mit € 3.500,00 ***Bf1*** ist seit 12.3.2016 Gesellschafter der ***26*** mit € 3.500,00 Weitere Gesellschafter sind/waren: ***17*** 12.3.2016 bis 29.3.2022 ***18*** 12.3.2016 bis17.8.2021 ***19*** seit 12.3.2016 ***20*** seit 14.12.2019 bis 9.3.2021 ***11*** seit 17.8.2021 bis 6.6.2023 ***21*** 29.3.2022 bis 6.6.2023 ***22*** seit 6.6.2023 ***23*** seit 6.6.2023 Es liegen keine Kontoauszüge zu Eingängen der Darlehen auf einem Firmenkonto vor. Zur Aufforderung eine Gleichbehandlungsberechnung zu machen, wurden seitens des Beschwerdeführers für die Monate 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2020, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7. 8, 9, 10, 11, 12/2021, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2022 Tabellen zu Aufstellungen der einzelnen Gläubiger und den Verbindlichkeiten jeweils zum 15. des betroffenen Monats, neu entstandenen Verbindlichkeiten zwischen dem 15. des betroffenen Monats und dem 15. des nächstfolgenden Monats, Zahlungen von Verbindlichkeiten in dem Zeitraum zwischen dem 15. des betroffenen Monats und dem 15. des nächstfolgenden Monats und Stand der Verbindlichkeiten zum 15. des nächstfolgenden Monats vorgelegt. Am Ende der Monatsaufstellungen sind Bankguthaben und Kassabestand angegeben. Im Monat Mai 2021 wurde das Gesellschafterdarlehen der ***9*** in der Aufstellung als Verbindlichkeit ausgewiesen. Im Juli 2021 sind unter Verbindlichkeiten Gesellschafterdarlehen von € 150.121,87 ausgewiesen, wobei € 25.121,87 bereits wiederum zurückgezahlt wurden und somit ein Darlehen von € 125.000,00 bestand. In den Monaten August 2021 bis Dezember 2021 sind unter Verbindlichkeiten Gesellschafterdarlehen von € 125.000,00 ausgewiesen. Im Jänner 2022 kommen zum Darlehensbetrag von 125.000,00 € 20.000,00 neu dazu, dies ohne Angabe eines Darlehensgebers und ohne Vorlage eines Darlehensvertrages. In den Monaten Februar 2022 bis Mai 2022 sind unter Verbindlichkeiten Gesellschafterdarlehen von € 145.000,00 ausgewiesen. Im Juni 2022 kommen zu den Gesellschafterdarlehen von € 145.000,00 noch € 25.000,00 hinzu. Im Juli 2022 kommen zu den Gesellschafterdarlehen von € 170.000,00 noch € 25.000,00 hinzu. Im August 2022 sind unter Verbindlichkeiten Gesellschafterdarlehen von € 195.000,00 ausgewiesen. Im September 2022 kommen zu den Gesellschafterdarlehen von € 195.000,00 noch € 25.000,00 hinzu. Im Oktober 2022 kommen zu den Gesellschafterdarlehen von € 220.000,00 noch € 25.000,00 hinzu. Im November 2022 kommen zu den Gesellschafterdarlehen von € 245.000,00 noch € 25.000,00 hinzu. Beweiswürdigung: Firmenbuchauszug S 10 des Behördenaktes und vorliegende Darlehensverträge S 242, 243, 248, 249 des Behördenaktes Bewertung Die Darlehen stellen ab dem Zeitpunkt ihres Einganges auf dem Bankkonto der Primärschuldnerin liquide Mittel dar, die im Rahmen einer Gleichbehandlung der Gläubiger auch anteilig für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten verwendet hätten werden müssen. Der Haftende hat als Geschäftsführer die Darlehensverträge mitunterfertigt, deren Inhalt wurde somit von ihm angenommen, obwohl es seine Aufgabe gewesen wäre für eine entsprechende Gleichbehandlung aller Gläubiger Sorge zu tragen. Er war nach der Judikatur des VwGH verpflichtet auch diese Mittel in die Gleichbehandlungsberechnung aufzunehmen. Eine Liquiditätsaufstellung hat für den jeweils genannten Betrachtungszeitraum folgende Angaben zu enthalten: 1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit 2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und 3. einer Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.). Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung muss für das BFG rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein. Sachverhalt: Die Quotenberechnung erfolgte an Hand der offenen Abgabenschuldigkeiten und den vom Haftenden zur Verfügung gestellten monatlichen Aufstellungen (S 84 bis 203 des Behördenaktes). Eine Quotenberechnung durch den Haftenden liegt nicht vor. Die Quotenberechnungen wurden durch den Magistrat gemacht. In die Quotenberechnung für die Dienstgeberabgabe ist die Behörde im Haftungsbescheid nicht mit November 2020 eingestiegen, sondern hat einen Gesamtabgabenbetrag von € 750,64 für die Monate November 2020 bis August 2021 mit einer Fälligkeit 30.9.2021 zu einer Quotenberechnung herangezogen. Laut den vorliegenden Dienstgeberabgabeerklärungen sind folgende Zahllasten angefallen: Dienstgeberabgabe Betrag 11/2020 114,00 12/2020 72,00 1/2021 90,00 2/2021 72,00 3/2021 72,00 4/2021 72,00 5/2021 96,00 6/2021 72,00 7/2021 72,00 8/2021 90,00 Summe: € 822,00 Der Magistrat hat den Bf. noch zur Gleichbehandlungsberechnung mit genau diesen Beträgen aufgefordert. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 wurde dem Bf. eine Quotenberechnung übermittelt, in der der Rückstand an Dienstgeberabgabe für 11/2020 mit 101,98 angegeben wird und im Haftungsbescheid wurde letztlich der Rückstand mit € 42,64 angegeben. Der Fälligkeitstag für alle offenen Dienstgeberbeiträge der Monate 11/2020 bis 8/2021 ergibt sich aus der Stundung bis 30.9.2021. Bewertung: Die Gleichbehandlungsberechnung war für die Dienstgeberabgabe November 2020 bis August 2021 erst mit 30.9.2021 vorzunehmen. Hinsichtlich der Kommunalsteuern und der weiteren Dienstgeberabgaben jeweils mit deren Fälligkeitstagen. Gleichbehandlungsberechnung zu den Säumniszuschlägen Sachverhalt: Die Säumniszuschläge haben mangels Bescheiderlassung keinen gesetzlichen Fälligkeitstag. Zur Erstellung einer Gleichbehandlungsberechnung wurden dem Haftenden auch keine Fälligkeitstage genannt, zu denen er eine Quotenberechnung hätte machen sollen. Der Magistrat ist bei seiner Berechnung davon ausgegangen, dass die Säumniszuschläge mit der nicht entrichteten Abgabe fällig waren. Bewertung: Gemäß § 217 Abs. 1 BAO gilt: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Abs.2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. § 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Z 2 Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Z 3 abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2). Säumniszuschläge sind Nebenansprüche. Sie sind grundsätzlich mit Bescheid festzusetzen. Es ist jedoch auch eine erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches im Haftungsbescheidverfahren zulässig. Eine Haftungsinanspruchnahme ist mittels Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO geltend zu machen und die Säumniszuschläge sind nach Zeiträumen gesondert im Haftungsbescheid auszuweisen. Hätte der Magistrat unmittelbar nach Fälligkeit der jeweiligen Kommunalsteuer gewusst, dass sie zu niedrig entrichtet wurde, wäre -sobald die Grenze für eine Festsetzungsmöglichkeit überschritten gewesen wäre (sie betragen mehr als 5 €) - eine Festsetzung möglich gewesen und wäre mit Zustellung eines Festsetzungsbescheides der Säumniszuschlag fällig geworden. Umgesetzt auf die Kommunalsteuer 1/2022 wäre bei deren Fälligkeit am 15.2.2022 wohl erst mit März 2022 eine Fälligkeit eines Säumniszuschlages eingetreten. Die Quotenberechnung des Magistrates beruht auf der irrigen Annahme, dass die Säumniszuschläge den fiktiven Fälligkeitstag mit der nicht entrichteten Abgabe teilen. Es wird daher von fiktiven Fälligkeitstagen zum 15. des nächstfolgenden Monats ausgehend eine Neuberechnung von Quoten wegen Ungleichbehandlung des Magistrates vorgenommen. | Zeitraum | Fiktive Fälligkeit | Gesamtverbindlichkeit Ohne Abgaben | Zahlungen Ohne Abgaben | Quote | SZ | Anteilige Quote Sz | 1/22 | 15.3.22 | 527.468,17 | 115.131,87 | 21,83 | 16,66 | 3,64 | 2/22 | 15.4.22 | 518.580,01 | 141.601,71 | 27,31 | 27,05 | 7,39 | 3/22 | 15.5.22 | 481.538,42 | 38.031,51 | 7,90 | 38,81 | 3,07 | 4/22 | 15.6.22 | 507.057,03 | 88.964,23 | 17,55 | 58,27 | 10,23 | 5/22 | 15.7.22 | 570.306,57 | 129.061,51 | 22,63 | 67,43 | 15,26 | 6/22 | 15.8.22 | 535.040,86 | 51.524,73 | 9,63 | 95,67 | 9,21 | 7/22 | 15.9.22 | 552.885,63 | 76.196,17 | 13,78 | 111,23 | 15,33 | 8/22 | 15.10.22 | 564.829,62 | 72.154,92 | 12,77 | 120,21 | 15,35 | 9/22 | 15.11.22 | 586.855,18 | 91.097,96 | 15,52 | 129,16 | 20,05 | 10/22 | 15.12.22 | 586.954,95 | 64.839,47 | 11,05 | 133,03 | 14,70 | 11/22 | 15.1.23 | Keine Daten vorhanden | | | | Summe: € 114,23 ohne SZ zur Kommunalsteuer 11/2022 Diese Neuberechnung zeigt, dass der Magistrat zwar bei den Kommunalsteuern den jeweils im Rahmen einer Quotenberechnung verbliebenen offenen Betrag aus Vormonaten weitergerechnet hat, da die Entrichtungsverpflichtung eben bis zu einer Abstattung verbleibt, dies jedoch beim Säumniszuschlag unterblieben ist. Es gelten jedoch die bereits bei der Rundungsdifferenz zur Kommunalsteuer getätigten Ausführungen, dass es im Rahmen dieses Haftungsbeschwerdeverfahrens dem BFG verwehrt ist, eine Richtigstellung vorzunehmen, weil dies eine unzulässige erstmalige Geltendmachung wäre. Zu einer Gleichbehandlung des SZ zur Kommunalsteuer 11/2022 wurden beim Haftenden keine Unterlagen für einen Fälligkeitstag 15.3.2023 abverlangt. Geht man davon aus, dass die Behörde erst mit Nichtentrichtung am 15.1.2023 einen Handlungsbedarf zur Festsetzung eines Säumniszuschlages erkennen konnte, ist in dubio nicht davon auszugehen, dass ein Bescheid bereits vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens hätte zugehen können und die Fälligkeit des Säumniszuschlages vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens eintreten hätte können. Ein angenommener Fälligkeitstag 15.3.2023 liegt nach der Eröffnung des Sanierungsverfahrens. Zum SZ 11/2022 wurde somit mit teilweiser Stattgabe vorgegangen, dies ermöglich jedoch eine, wenn auch nur geringe Anhebung der Haftungsinanspruchnahme für einen SZ 10/2022 vorzunehmen, weil damit ebenfalls der Gesamtbetrag der Haftungsinanspruchnahme nicht erhöht wird (reine Verschiebung). Wird bereits mit reduzierten Beträgen in einen Haftungsbescheid eingestiegen und ein Gleichbehandlungsberechnungsverfahren der Haftungsinanspruchnahme schon vorgelagert, ist eine Richtigstellung durch das BFG nicht mehr möglich. Es bleibt somit bei der Haftungsinanspruchnahme von nur € 40,89 an Säumniszuschlägen. Mangels Anmeldung im Sanierungsverfahren war auch keine Sanierungsplanquote anzurechnen. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzungen durch den Bf. konnte die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die erschwerte Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Ermessen Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann. Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006). Die Einbringlichmachung bei der Primärschuldnerin ist nicht gegeben. Der weitere Geschäftsführer ***28*** wurde ebenfalls zur Haftung herangezogen. Dem Bundesfinanzgericht ist in Ermessensfragen volle Kognition eingeräumt. (vgl. zuletzt VwGH 8.9.2020, Ra 2020/13/0029, mwN). Allfällige Mängel der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde sind daher insoweit nicht von Bedeutung. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es gibt eine Rechtsprechung des VwGH zu einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Nichtentrichtung einer bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaftsteuer, deren Abgabenanspruch ebenfalls erstmalig mit Haftungsbescheid geltend gemacht wurde, dieses Erkenntnis ist auch auf bescheidmäßig festzusetzende Säumniszuschläge bei erstmaliger Geltendmachung mit Haftungsinanspruchnahme anzuwenden. (VwGH 17.1.2024, Ro 2021/13/0019) Eine ordentliche Revision war somit nicht zuzulassen. Wien, am 20. Mai 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400036/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400036.2025
Stammnummer
148586
Gültig
20.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF