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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400036/2025

Haftungsbescheid, Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Säumniszuschläge, Gleichbehandlungsberechnung, Darlehen als liquide Mittel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400036/2025vom 20.05.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4 Hierbei nimmt die erkennende Behörde wiederholt keinen Bezug auf den Umstand, dass den Geschäftsführern bei Ausgestaltung der Darlehensverträge - insbesondere was die Zweckgebundenheit betrifft - keinerlei Verhandlungsspielraum zukam. Hätten die beiden Geschäftsführer die Darlehensverträge nicht abgeschlossen, wären keinerlei liquiden Mittel im schuldnerischen Unternehmen zur Verfügung gestanden. Dies hätte wohl die Insolvenzantragstellung und die Liquidation des schuldnerischen Unternehmens zur Folge gehabt, wodurch sich die Quote sämtlicher Gläubiger - so auch der Behörde erheblich verschlechtert hätte und wären darüber hinaus auch Arbeitsplätze verloren gegangen. Durch den Abschluss des zweckgebundenen Darlehens konnte ein das schuldnerische Unternehmen betreffender rechtskräftiger Sanierungsplan abgeschlossen werden. 5 Die Ausführungen der Behörde, wonach eine Anweisung des Beschwerdeführers an einen Dritten vorgelegen hätte, sind ebenso nicht einschlägig. Wie mehrfach ausgeführt, hatten die Geschäftsführer bei der Ausgestaltung und dem Abschluss der Darlehensverträge keinen Verhandlungsspielraum. Die Zahlung erfolgte bekanntlich nicht auf Anweisung der Geschäftsführer, sondern wurden zweckgebundene Mittel auf Anweisung eines Dritten der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Sohin ergibt sich auch dadurch weder ein Verschulden und schon gar keine Haftung des Beschwerdeführers. 6 Das angeführte Judikat des VwGH zu Ra 2020/13/0108 ist unter einem anderen Lichte zu betrachten, da hier tatsächlich ein zweckgebundenes Darlehen eines Dritten vorliegt, auf dessen Einsatz der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte - ohne sich dadurch schadenersatzrechtlichen und unter Umständen auch strafrechtlichen Ansprüchen auszusetzen. Eine faktische Beeinflussung der Mittelgewährung lag somit - anders als in dem Judikat zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht vor. 7 Darüber hinaus ist der vorliegende Sachverhalt auch gänzlich anders gelagert, als die in der Entscheidung des VwGH zu 90/13/0135 angeführte Zession einer Abgabenschuldnerin, die schon vor Übernahme der Geschäftsführerfunktion bestanden, und anschließend die abgaberechtlichen Verpflichtungen behindert hat. Dieser Fall ist hier offenkundig nicht erfüllt und daher unbeachtlich. 8 Gegenständlich lag auch keine von der Behörde angeführte Behinderung der Geschäftsführer vor (vgl.die Bezugnahme auf VwGH zu 91/14/0252), vielmehr waren mit Ausnahme der zweckgebundenen Darlehen ab dem zweiten Quartal für 2022 keine liquiden Mittel vorhanden. 9 Eine allfällige Ungleichbehandlung ist dem Beschwerdeführer sohin nicht subjektiv vorwerfbar. Beide Geschäftsführer haben ihre Geschäftsführertätigkeit ordnungsgemäß erfüllt und hierbei weder schuldhaft noch rechtswidrig gehandelt. 10 Im Übrigen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 25.9.2024 verwiesen, die mit diesem Schriftsatz als Beilage ./1 nochmals vorgelegt wird. Beweis: PV; Einvernahme von ***8***, p.A. ***15***; Beschwerde vom 25.9.2024 (Beilage ./1); Auszug aus der Ediktsdatei (Beilage .12); Rückstandsaufschlüsselung der Behörde vom 24.1.2024 (Beilage .13); Darlehensvertrag vom 2.4.2021 (Beilage .14); Darlehensvertrag vom 15.6.2021 (Beilage .15); Darlehensvertrag vom 15.6.2022 der ***14*** samt Zusatz vom 13.12.2022 (Beilage.16) weitere Beweise vorbehalten. 2. Anträge Der Beschwerdeführer stellt somit hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2024 zu MA MA 6/ARL - ***35*** nachfolgende Anträge: 1. Die Beschwerde vom 25.9.2024 gegen den Bescheid vom 20.8.2024, GZ MA6/ARL - ***27***, betreffend die Haftung für die ***26***, wegen Rückständen an Kommunalsteuer in der Höhe von EUR 9.204,62 für den Zeitraum Oktober 2021 bis November 2022 und an Dienstgeberabgabe in Höhe von EUR 1.357,97 für den Zeitraum November 2020 bis November 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, 2. die Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen, weil die Beschwerde nicht wenig erfolgversprechend erscheint, der Bescheid nicht in Punkten angefochten wird, in denen er nicht vom Vorbringen des Beschwerdeführers abweicht und das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht auf eine Gefährdung der Eindringlichkeit der Beiträge gerichtet ist, 3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht durchzuführen." **** In der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2025 wurde wie folgt ergänzend vorgehalten und vorgebracht: "Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass die mündliche Verhandlung für beide Bf. (***28*** und ***29***) in einem abgehalten wird. Die Richterin trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse bereits durchgeführter Beweisaufnahmen. Dem Magistrat wurde eine Aufstellung zur Sache des Verfahrens mit den Überlegungen auf Grund der Aktenlage geschickt, das möchte ich Ihnen nunmehr auch erklären. Das BFG ist an die Sache des Haftungsbescheides gebunden. Sache des Verfahrens VwGH 26.05.2021, Ra 2020/13/0073 Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029, VwSlg 7780 F/2002; 27.2.2008, 2005/13/0099). Demnach dürfen vom Verwaltungsgericht zwar keine anderen Abgaben, keine anderen Zeiträume und auch kein höherer Gesamtbetrag zu Grunde gelegt werden; eine Aufgliederung auf die einzelnen Fälligkeiten des umfassten Zeitraums ist aber von der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes nach § 279 Abs. 1 BAO umfasst (vgl. VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169). Diese Vorgaben des VwGH erfüllt der Spruch des Haftungsbescheides nicht, da weder eine Trennung nach Abgaben für einen bestimmten Abgabenzeitraum noch nach Abgabe und Säumniszuschlag vorgenommen wurde. Angegeben wurden lediglich Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen für einen Zeitraum Oktober 2021 bis November 2022 in einer Gesamthöhe von € 9.204,62 und Dienstgeberabgabe wiederum samt Säumniszuschlägen für einen Zeitraum November 2020 bis November 2022 in einer Gesamthöhe von € 1.357,97. Das BFG ist demnach im Rahmen der Abänderungsverpflichtung angehalten, eine Spruchabänderung vorzunehmen und eine Zuordnung der Beträge zu monatlichen Abgabenzeiträumen und den einzelnen Abgaben und Säumniszuschlägen vorzunehmen. Von den Sanierungsplanquotenzahlungen wurden nur noch 8 % auf die verfahrensgegenständlichen Haftungsbeträge angerechnet. Der Spruch des Haftungsbescheides hätte demnach aufgegliedert nach Abgaben und monatlichen Abgabenzeiträumen wie folgt lauten müssen: | Abgabe | Zeitraum | Quotenbetrag | Abzüglich Restquote von 8% = Haftungsbetrag | Kommunalsteuer | 10/2021 | 43,45 | 39,97 | Kommunalsteuer | 11/2021 | 683,92 | 629,21 | Kommunalsteuer | 12/2021 | 435,89 | 401,02 | Kommunalsteuer | 1/2022 | 556,06 | 511,58 | Kommunalsteuer | 2/2022 | 731,75 | 673,21 | Kommunalsteuer | 3/2022 | 977,04 | 898,88 | Kommunalsteuer | 4/2022 | 294,40 | 270,85 | Kommunalsteuer | 5/2022 | 772,61 | 710,80 | Kommunalsteuer | 6/2022 | 1.313,70 | 1.208,60 | Kommunalsteuer | 7/2022 | 551,80 | 507,66 | Kommunalsteuer | 8/2022 | 881,15 | 810,66 | Kommunalsteuer | 9/2022 | 859,40 | 790,65 | Kommunalsteuer | 10/2022 | 1.096,55 | 1.008,83 | Kommunalsteuer | 11/2022 | 766,40 | 705,09 Summe: 9.167,01 Eine Hafungsinanspruchnahme kann nicht im Rechtsmittelverfahren zu Ungunsten eines Beschwerdeführers abgeändert werden, daher ist eine richtige Aufgliederung nicht der tatsächlichen Haftungsinanspruchnahme zu Grund zu legen und verbleibt, bei Bejaung der sonstigen Vorgaben für eine Haftungsinanspruchnahme, ein Gesamthaftungsbetrag an Kommunalsteuer von € 9.163,73. | Abgabe | Zeitraum | Quotenbetrag | Abzüglich Restquote von 8% = Haftungsbetrag | Dienstgeberabgabe | 11/2020 bis 8/2021 | 132,38 | 121,79 | Dienstgeberabgabe | 9/2021 | 93,59 | 86,10 | Dienstgeberabgabe | 10/2021 | 70,95 | 65,27 | Dienstgeberabgabe | 11/2021 | 194,39 | 178,83 | Dienstgeberabgabe | 12/2021 | 91,12 | 83,83 | Dienstgeberabgabe | 1/2022 | 101,65 | 93,52 | Dienstgeberabgabe | 2/2022 | 121,48 | 111,76 | Dienstgeberabgabe | 3/2022 | 138,46 | 127,38 | Dienstgeberabgabe | 4/2022 | 34,64 | 31,87 | Dienstgeberabgabe | 5/2022 | 84,93 | 78,14 | Dienstgeberabgabe | 6/2022 | 105,69 | 97,23 | Dienstgeberabgabe | 7/2022 | 44,24 | 40,70 | Dienstgeberabgabe | 8/2022 | 67,13 | 61,76 | Dienstgeberabgabe | 9/2022 | 62,59 | 57,58 | Dienstgeberabgabe | 10/2022 | 79,07 | 72,74 | Dienstgeberabgabe | 11/2022 | 53,72 | 49,42 Summe: 1.357,92 | Nebengebühr zur Kommunalsteuer | Zeitraum | Quotenbetrag | Erster Säumniszuschlag | 1/2022 | 2,89 | Erster Säumniszuschlag | 2/2022 | 3,06 | Erster Säumniszuschlag | 3/2022 | 5,23 | Erster Säumniszuschlag | 4/2022 | 1,78 | Erster Säumniszuschlag | 5/2022 | 3,40 | Erster Säumniszuschlag | 6/2022 | 9,84 | Erster Säumniszuschlag | 7/2022 | 2,39 | Erster Säumniszuschlag | 8/2022 | 3,35 | Erster Säumniszuschlag | 9/2022 | 3,10 | Erster Säumniszuschlag | 10/2022 | 5,85 Summe € 40,90 Die Berechnung der Gleichbehandlungsquoten beim Säumniszuschlag ist nicht richtig, da eine Berücksichtigung der nach jeweiliger Quotenberechnung offen gebliebenen Anteile im nachfolgenden Monat unterblieben ist und zudem mit unrichtigen fiktiven Fälligkeitstagen eingestiegen wurde. Dazu ist eine Korrekturmöglichkeit des BFG insoweit gegeben, dass der Haftungsbetrag für 10/2022 erhöht werden kann, in Summe jedoch der Gesamtbetrag von € 40,90 nicht überschritten werden darf. Gleichbehandlungsberechnung zu den Säumniszuschlägen Sachverhalt: Die Säumniszuschläge haben mangels Bescheiderlassung keinen gesetzlichen Fälligkeitstag. Zur Erstellung einer Gleichbehandlungsberechnung wurden dem Haftenden auch keine Fälligkeitstage genannt, zu denen er eine Quotenberechnung hätte machen sollen. Der Magistrat ist bei seiner Berechnung davon ausgegangen, dass die Säumniszuschläge mit der nicht entrichteten Abgabe fällig waren. Gemäß § 217 Abs. 1 BAO gilt: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. § 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Z 2 Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Z 3 abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2). Säumniszuschläge sind Nebenansprüche. Sie sind grundsätzlich mit Bescheid festzusetzen. Es ist jedoch auch eine erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches im Haftungsbescheidverfahren zulässig. Eine Haftungsinanspruchnahme ist mittels Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO geltend zu machen und die Säumniszuschläge sind nach Zeiträumen gesondert im Haftungsbescheid auszuweisen. Hätte der Magistrat unmittelbar nach Fälligkeit der jeweiligen Kommunalsteuer gewusst, dass sie zu niedrig entrichtet wurde, wäre - sobald die Grenze für eine Festsetzungsmöglichkeit überschritten gewesen wäre (sie betragen mehr als 5 €) - eine Festsetzung möglich gewesen und wäre mit Zustellung eines Festsetzungsbescheides der Säumniszuschlag fällig geworden. Umgesetzt auf die Kommunalsteuer 1/2022 wäre bei deren Fälligkeit am 15.2.2022 wohl erst mit März 2022 eine Fälligkeit eines Säumniszuschlages eingetreten. Die Quotenberechnung des Magistrates beruht auf der irrigen Annahme, dass die Säumniszuschläge den fiktiven Fälligkeitstag mit der nicht entrichteten Abgabe teilen. Es wird daher von fiktiven Fälligkeitstagen zum 15. des nächstfolgenden Monats ausgehend eine Neuberechnung von Quoten wegen Ungleichbehandlung des Magistrates vorgenommen. | Zeitraum | Fiktive Fälligkeit | Gesamtverbindlichkeit Ohne Abgaben | Zahlungen Ohne Abgaben | Quote | SZ | Anteilige Quote Sz | 1/22 | 15.3.22 | 527.468,17 | 115.131,87 | 21,83 | 16,66 | 3,64 | 2/22 | 15.4.22 | 518.580,01 | 141.601,71 | 27,31 | 27,05 | 7,39 | 3/22 | 15.5.22 | 481.538,42 | 38.031,51 | 7,90 | 38,81 | 3,07 | 4/22 | 15.6.22 | 507.057,03 | 88.964,23 | 17,55 | 58,27 | 10,23 | 5/22 | 15.7.22 | 570.306,57 | 129.061,51 | 22,63 | 67,43 | 15,26 | 6/22 | 15.8.22 | 535.040,86 | 51.524,73 | 9,63 | 95,67 | 9,21 | 7/22 | 15.9.22 | 552.885,63 | 76.196,17 | 13,78 | 111,23 | 15,33 | 8/22 | 15.10.22 | 564.829,62 | 72.154,92 | 12,77 | 120,21 | 15,35 | 9/22 | 15.11.22 | 586.855,18 | 91.097,96 | 15,52 | 129,16 | 20,05 | 10/22 | 15.12.22 | 586.954,95 | 64.839,47 | 11,05 | 133,03 | 14,70 | 11/22 | 15.1.23 | Keine Daten vorhanden | | | | Summe: € 114,23 ohne SZ zur Kommunalsteuer 11/2022 Diese Neuberechnung zeigt, dass der Magistrat zwar bei den Kommunalsteuern den jeweils im Rahmen einer Quotenberechnung verbliebenen offenen Betrag aus Vormonaten weitergerechnet hat, da die Entrichtungsverpflichtung eben bis zu einer Abstattung verbleibt, dies jedoch beim Säumniszuschlag unterblieben ist. Es gelten jedoch die bereits bei der Rundungsdifferenz zur Kommunalsteuer getätigten Ausführungen, dass es im Rahmen dieses Haftungsbeschwerdeverfahrens dem BFG verwehrt ist, eine Richtigstellung vorzunehmen, weil dies eine unzulässige erstmalige Geltendmachung wäre. Es kann somit bei der Haftungsinanspruchnahme nur bei € 40,89 an Säumniszuschlägen bleiben. Mangels Anmeldung im Sanierungsverfahren war auch keine Sanierungsplanquote anzurechnen. Das sind die momentanen Annahmen. Auf das Beschwerdevorbringen, dass die Darlehen nicht unter liquiden Mitteln zu erfassen sind, gehe ich später gesondert ausführlich ein. BV: Ich habe diese Auflistung ja bereits von Ihnen bekommen, im Wesentlichen ist dies nachvollziehbar, wir sind nur im Detail anderer Ansicht. Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren. Vertreter der Bf.: Nach dem Epidemiegesetz wurde ein Verdienstentgang von € 10.000,00 beantragt, der allerdings nicht ausbezahlt wurde. Darüber hinaus wird auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen. R: Die Primärschuldnerin hat vier Darlehensverträge abgeschlossen: 2.4.2021 Darlehen der ***9*** € 25.121,87 zum Erwerb des Patentportfolios der ***10***, unterfertigt von beiden Geschäftsführern und ***11*** 15.6.2021 Darlehen von ***11*** € 125.000,00 zum Kauf von Rohrdruckern der ***13***, unterfertigt von beiden Geschäftsführern und ***11*** 15.6.2022 Darlehen der ***14*** € 100.000,00 zur Rückzahlung des Covid 19 Kredits in englischer Sprache, unterfertigt von ***11*** und den beiden Geschäftsführern. Das Darlehen soll in Raten von € 25.000,00 bezahlt werden. 13.12.2022 Darlehen der ***14*** € 100.000,00 zur Rückzahlung des Covid 19 Kredits in englischer Sprache, unterfertigt von ***11*** und den beiden Geschäftsführern. Das Darlehen soll in Raten von € 25.000,00 bezahlt werden. Beide Darlehen sollen vor dem 31.12.2024 bezahlt werden. ***16*** ist seit 12.3.2016 Gesellschafter der ***26*** mit € 3.500,00 ***Bf1*** ist seit 12.3.2016 Gesellschafter der ***26*** mit € 3.500,00 Weitere Gesellschafter sind/waren: ***17*** 12.3.2016 bis 29.3.2022 ***18*** 12.3.2016 bis17.8.2021 ***19*** seit 12.3.2016 ***20*** seit 14.12.2019 bis 9.3.2021 ***11*** seit 17.8.2021 bis 6.6.2023 ***21*** 29.3.2022 bis 6.6.2023 ***22*** seit 6.6.2023 ***23*** seit 6.6.2023 Es liegen keine Kontoauszüge zu Eingängen der Darlehen auf einem Firmenkonto vor. Zur Aufforderung eine Gleichbehandlungsberechnung zu machen, wurden seitens des Beschwerdeführers für die Monate 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2020, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7. 8, 9, 10, 11, 12/2021, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2022 Tabellen zu Aufstellungen der einzelnen Gläubiger und den Verbindlichkeiten jeweils zum 15. des betroffenen Monats, neu entstandenen Verbindlichkeiten zwischen dem 15. des betroffenen Monats und dem 15. des nächstfolgenden Monats, Zahlungen von Verbindlichkeiten in dem Zeitraum zwischen dem 15. des betroffenen Monats und dem 15. des nächstfolgenden Monats und Stand der Verbindlichkeiten zum 15. des nächstfolgenden Monats vorgelegt. Am Ende der Monatsaufstellungen sind Bankguthaben und Kassabestand angegeben. Im Monat Mai 2021 wurde das Gesellschafterdarlehen der ***9*** in der Aufstellung als Verbindlichkeit ausgewiesen. Im Juli 2021 sind unter Verbindlichkeiten Gesellschafterdarlehen von € 150.121,87 ausgewiesen, wobei € 25.121,87 bereits wiederum zurückgezahlt wurden und somit ein Darlehen von € 125.000,00 bestand. In den Monaten August 2021 bis Dezember 2021 sind unter Verbindlichkeiten Gesellschafterdarlehen von € 125.000,00 ausgewiesen. Im Jänner 2022 kommen zum Darlehensbetrag von 125.000,00 € 20.000,00 neu dazu, dies ohne Angabe eines Darlehensgebers und ohne Vorlage eines Darlehensvertrages. In den Monaten Februar 2022 bis Mai 2022 sind unter Verbindlichkeiten Gesellschafterdarlehen von € 145.000,00 ausgewiesen. Im Juni 2022 kommen zu den Gesellschafterdarlehen von € 145.000,00 noch € 25.000,00 hinzu. Im Juli 2022 kommen zu den Gesellschafterdarlehen von € 170.000,00 noch € 25.000,00 hinzu. Im August 2022 sind unter Verbindlichkeiten Gesellschafterdarlehen von € 195.000,00 ausgewiesen. Im September 2022 kommen zu den Gesellschafterdarlehen von € 195.000,00 noch € 25.000,00 hinzu. Im Oktober 2022 kommen zu den Gesellschafterdarlehen von € 220.000,00 noch € 25.000,00 hinzu. Im November 2022 kommen zu den Gesellschafterdarlehen von € 245.000,00 noch € 25.000,00 hinzu. ***34***: Es gab eine ***10*** diese Gesellschaft wurde liquidiert. Wir haben die Darlehen aus der Insolvenzmasse dieser Firma herausgekauft. Das ist der Betrag für das erste Darlehen. Wir haben uns gegenüber ***11*** oder der ***30*** verpflichtet, diese Darlehen so bald wie möglich zurückzuzahlen. Dieser Betrag wurde jedoch von ***11*** für die Vergabe von neuen Darlehen verwendet. Das Darlehen, das für eine Bezahlung der Fa. ***31*** gewidmet wurde, war für uns insoweit bedeutend, dass wir, wäre das nicht bezahlt worden, unmittelbar von einem Insolvenzverfahren bedroht gewesen wären. Auch beim Covid-19 Darlehen wäre eine Insolvenzdrohung mit Antrag durch die Bank im Raum gestanden (Oberbank). Das letzte Darlehen steht ebenfalls im Zusammenhang mit den Covid-Zeiten und Zahlungsverpflichtungen, das Wichtigste sind in diesem Zusammenhang die Kurzarbeitsbeihilfen. Wir haben die Mitarbeiter in der Covid-Zeit mit der Kurzarbeit "quasi durchgetragen". Es wurde zu dem Kurzarbeitsmodell ein Nachfolgemodell in Aussicht gestellt, letztlich aber legistisch nicht umgesetzt. Daher sind auf einmal in voller Höhe unterwartete Zahlungen zu leisten gewesen. Wir hätten ohne die Darlehen die Mitarbeiter nicht entlohnen können. In der Pandemie hatten wir einen Umsatzeinbruch von 80 %. Wir waren bei verschiedenen Besprechungen, letztlich kam es zu einer Ablehnung mit der Begründung, dass dies allgemeine wirtschaftliche Risiken seien. Zum letzten Darlehen gab es mit ***11*** die Vereinbarung, dass das Darlehen in Tranchen abrufbar ist. Es ist sich letztlich die Weiterführung in der Form nur mit einem Betrag, der gefehlt hat in der Höhe von € 10.000,00 nicht ausgegangen, weswegen es zu dem Sanierungsverfahren gekommen ist. Dies am 10.01.2023. ***11*** ist Hauptgesellschafter mit einem Anteil von ca. 70 %. Er hat zu dem Zeitpunkt erklärt, dass es keine weiteren Darlehen geben kann. ***32***: Wir sind eine produzierende ***33*** in Wien. Wir entwickeln hochmoderne 3D Drucker für den medizinischen Bereich. Wir haben stets versucht die Firma weiterzuführen und haben daher Darlehen aufgenommen. Wie das Gesamtergebnis zeigt, waren die Ausfälle letztlich auch nicht besonders groß. ***34***: Es war sehr schwer in der Coronazeit Managemententscheidungen zu treffen. Teilweise hat es Stundungen gegeben. Es ist jedoch schwerer im Zuständigkeitsbereich des Magistrates Auskünfte zum Saldo der Außenstände zu bekommen als über FinanzOnline bei Bundesabgaben. Seit der Insolvenz wurden sämtliche Abgaben pünktlich gemeldet und entrichtet. Auch die letzte Sanierungsplanquote wurde im April 2025 überwiesen. BV: Die Quoten sind angerechnet worden. R: Wie ich eingangs gesagt habe, sind allfällige Meinungsverschiedenheiten zu einer Anrechnung in einem gesonderten Abrechnungsbescheidverfahren auszutragen. BV: Sollte man eine Verrechnung mit älteren Abgabenschuldigkeiten im Rechtsmittelweg bekämpfen wollen, wäre dann naturgemäß eine weitere Haftungsinanspruchnahme für andere Zeiträume die Folge. Es wurden sämtliche Zahlungen angerechnet, in Summe ergibt sich daher keine Schlechterstellung. Vertreter der Bf.: Wären die zweckgebundenen Darlehen nicht für den der Widmung entsprechenden Zweck verwendet worden, hätte dies zu einer Schließung des Unternehmens und zum Jobverlust für Mitarbeiter geführt. Diese Vorgangsweise wäre auch nicht im Interesse der öffentlichen Hand gelegen. ***34***: Wir sind in der Covid-Zeit auch Ratenvereinbarungen mit der Finanzverwaltung eingegangen. Von dieser Seite gibt es kein Haftungsverfahren. Es ist sehr schwer mit dem MA zur entsprechenden Ratenvereinbarungen zu kommen. Für uns war es persönlich schwer zu verstehen, was in diesem Zusammenhang passiert ist. Wir sind persönlich betroffen von dieser Forderung und haben keine außerordentlichen Gehälter. BV: Es gibt keinen Rechtsanspruch für einen außergerichtlichen Ausgleich. Mit der Abgabenfestsetzung ist mein Team nicht befasst, das ist die MA-Abteilung 6, Buchhaltungsabteilung 33. Es mag sein, dass gerade in der Covid-Zeit eine erschwerte Erreichbarkeit bestanden hat. Diese Zeit war sehr schwer für Wirtschaftstreibende, aber auch für die Mitarbeiter des MA. Ein Haftungsverfahren ist amtswegig aufgrund rechtlicher Vorgaben durchzuführen, daher ist im Rechtsmittelweg eine Zuständigkeit des BFG gegeben. Zu den Darlehen ist auf die BVE zu verweisen, wonach es keine Möglichkeit gibt, Darlehen einer Sonderverwendung vorzubehalten. Es wird daher die Abweisung der Beschwerden beantragt. Vertreter Bf.: Es wird die Stattgabe der Beschwerden beantragt und auf das heutige Vorbringen verwiesen, wonach die Darlehen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigt wurden." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a. Lohnzahlungen gewährt worden sind. Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß. Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten. Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche. Sache des Verfahrens VwGH 26.05.2021, Ra 2020/13/0073 Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029, VwSlg 7780 F/2002; 27.2.2008, 2005/13/0099). Demnach dürfen vom Verwaltungsgericht zwar keine anderen Abgaben, keine anderen Zeiträume und auch kein höherer Gesamtbetrag zu Grunde gelegt werden; eine Aufgliederung auf die einzelnen Fälligkeiten des umfassten Zeitraums ist aber von der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes nach § 279 Abs. 1 BAO umfasst (vgl. VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169). Diese Vorgaben des VwGH erfüllt der Spruch des Haftungsbescheides nicht, da weder eine Trennung nach Abgaben für einen bestimmten Abgabenzeitraum noch nach Abgabe und Säumniszuschlag vorgenommen wurde. Angegeben wurden lediglich Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen für einen Zeitraum Oktober 2021 bis November 2022 in einer Gesamthöhe von € 9.204,62 und Dienstgeberabgabe wiederum samt Säumniszuschlägen für einen Zeitraum November 2020 bis November 2022 in einer Gesamthöhe von € 1.357,97. Das BFG ist demnach im Rahmen der Abänderungsverpflichtung angehalten, eine Spruchabänderung vorzunehmen und eine Zuordnung der Beträge zu monatlichen Abgabenzeiträumen und den einzelnen Abgaben und Säumniszuschlägen vorzunehmen. Sachverhalt: Der Rückstand resultiert aus der Differenz der Abgabenbeträge laut der von der Primärschuldnerin eingereichten Jahreserklärungen bzw. laut Bemessungsbescheid und der bei der Behörde eingelangten Zahlungen. Die Kommunalsteuer für das Jahr 2021 wurde mit dem Einreichen der Jahreserklärung mit einem Abgabenbetrag in Höhe von 11.570,70 Euro festgesetzt, davon wurden 8.033,80 Euro beglichen. Die nach Verrechnung mit dem ersten Teil der Sanierungsplanquote verbliebene Differenz beträgt € 3.536,90. Sie gliedert sich wie folgt auf die Monat 10, 11, 12/2021 auf. Kommunalsteuer 10/2021 € 424,14 Kommunalsteuer 11/2021 € 2.088,08 Kommunalsteuer 12/2021 € 1.024,68 Die Kommunalsteuer 2022 beträgt laut Prüfung und Festsetzungsbescheid vom 11.10.2023 € 12.598,61. Auf Seite 16 des Behördenaktes wird zudem ausgeführt, dass die Kommunalsteuer 12/2022 zur Gänze durch den Insolvenzentgeltfond bezahlt wurde und daher der Betrag von € 12.598,61 nur auf die Monate 1-11/2022 entfällt. Der Säumniszuschlag der nicht entrichteten Kommunalsteuer 2022 beträgt € 251,97 Euro. Dazu wurde der Abgabenanspruch erstmalig im Haftungsbescheid geltend gemacht. Die Dienstgeberabgabe für das Jahr 2020 beträgt laut Jahreserklärung 1.220,00 Euro, davon wurden 1.107,36 Euro bezahlt. Der Differenzbetrag von € 112,64 entfällt auf die Monate 11 und 12/2020 in folgendem Ausmaß. Dienstgeberabgabe 11/2020 € 42,64 Dienstgeberabgabe 12/2020 € 72,00 Die Dienstgeberabgabe 2021 in Höhe von € 964,00 ergibt sich aus der eingereichten Jahreserklärung der Primärschuldnerin. Die Dienstgeberabgabe 2022 in Höhe von € 886,00 ergibt sich aus der Jahreserklärung, die am 20.3.2023 eingereicht wurde. Auf den Zeitraum 1-11/2022 entfällt davon ein Betrag von € 830,00. Dies ergibt sich wiederum aus Seite 16 des Behördenaktes, wonach € 56,00 den Monat 12/2022 betrifft. Dies wird auch seitens des Haftenden so bestätigt (Seite 72 des Behördenaktes). Folgende Forderungen wurden im Sanierungsverfahren angemeldet, wobei Kommunalsteuer 2022 vorläufig geschätzt wurde: Kommunalsteuer 2020 € 8.684,36 Kommunalsteuer 2021 € 11.570,70 Kommunalsteuer 2022 € 14.296,95 Dienstgeberabgabe 2020 € 1.014,00 Dienstgeberabgabe 2021 € 964,00 Die Behörde hat in die Begründung des Haftungsbescheides ihre zweite Gleichbehandlungsquotenberechnung aufgenommen. Aus dieser Gleichbehandlungsquotenberechnung und den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich letztlich bei rechnerischer Überprüfung, dass keine Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge zu den Dienstgeberabgaben erfolgt ist und im Haftungsverfahren nur noch eine Sanierungsplanquote von 8 % angerechnet wurde. Bewertung seitens des BFG: Der Spruch des Haftungsbescheides hätte demnach aufgegliedert nach Abgaben und monatlichen Abgabenzeiträumen wie folgt lauten müssen: | Abgabe | Zeitraum | Quotenbetrag | Abzüglich Restquote von 8% = Haftungsbetrag | Kommunalsteuer | 10/2021 | 43,45 | 39,97 | Kommunalsteuer | 11/2021 | 683,92 | 629,21 | Kommunalsteuer | 12/2021 | 435,89 | 401,02 | Kommunalsteuer | 1/2022 | 556,06 | 511,58 | Kommunalsteuer | 2/2022 | 731,75 | 673,21 | Kommunalsteuer | 3/2022 | 977,04 | 898,88 | Kommunalsteuer | 4/2022 | 294,40 | 270,85 | Kommunalsteuer | 5/2022 | 772,61 | 710,80 | Kommunalsteuer | 6/2022 | 1.313,70 | 1.208,60 | Kommunalsteuer | 7/2022 | 551,80 | 507,66 | Kommunalsteuer | 8/2022 | 881,15 | 810,66 | Kommunalsteuer | 9/2022 | 859,40 | 790,65 | Kommunalsteuer | 10/2022 | 1.096,55 | 1.008,83 | Kommunalsteuer | 11/2022 | 766,40 | 705,09 Summe: 9.167,01 Eine Haftungsinanspruchnahme kann nicht im Rechtsmittelverfahren zu Ungunsten eines Beschwerdeführers abgeändert werden, daher ist eine richtige Aufgliederung nicht der tatsächlichen Haftungsinanspruchnahme zu Grund zu legen und verbleibt ein Gesamthaftungsbetrag an Kommunalsteuer von € 9.163,73. | Abgabe | Zeitraum | Quotenbetrag | Abzüglich Restquote von 8% = Haftungsbetrag | Dienstgeberabgabe | 11/2020 bis 8/2021 | 132,38 | 121,79 | Dienstgeberabgabe | 9/2021 | 93,59 | 86,10 | Dienstgeberabgabe | 10/2021 | 70,95 | 65,27 | Dienstgeberabgabe | 11/2021 | 194,39 | 178,83 | Dienstgeberabgabe | 12/2021 | 91,12 | 83,83 | Dienstgeberabgabe | 1/2022 | 101,65 | 93,52 | Dienstgeberabgabe | 2/2022 | 121,48 | 111,76 | Dienstgeberabgabe | 3/2022 | 138,46 | 127,38 | Dienstgeberabgabe | 4/2022 | 34,64 | 31,87 | Dienstgeberabgabe | 5/2022 | 84,93 | 78,14 | Dienstgeberabgabe | 6/2022 | 105,69 | 97,23 | Dienstgeberabgabe | 7/2022 | 44,24 | 40,70 | Dienstgeberabgabe | 8/2022 | 67,13 | 61,76 | Dienstgeberabgabe | 9/2022 | 62,59 | 57,58 | Dienstgeberabgabe | 10/2022 | 79,07 | 72,74 | Dienstgeberabgabe | 11/2022 | 53,72 | 49,42 Summe: 1.357,92 | Nebengebühr zur Kommunalsteuer | Zeitraum | Quotenbetrag | Erster Säumniszuschlag | 1/2022 | 2,89 | Erster Säumniszuschlag | 2/2022 | 3,06 | Erster Säumniszuschlag | 3/2022 | 5,23 | Erster Säumniszuschlag | 4/2022 | 1,78 | Erster Säumniszuschlag | 5/2022 | 3,40 | Erster Säumniszuschlag | 6/2022 | 9,84 | Erster Säumniszuschlag | 7/2022 | 2,39 | Erster Säumniszuschlag | 8/2022 | 3,35 | Erster Säumniszuschlag | 9/2022 | 3,10 | Erster Säumniszuschlag | 10/2022 | 5,85 Summe € 40,90 Die Berechnung der Gleichbehandlungsquoten beim Säumniszuschlag ist nicht richtig, da eine Berücksichtigung der nach jeweiliger Quotenberechnung offen gebliebenen Anteile im nachfolgenden Monat unterblieben ist und zudem mit unrichtigen fiktiven Fälligkeitstagen eingestiegen wurde. Dazu ist eine Korrekturmöglichkeit des BFG insoweit gegeben, dass der Haftungsbetrag für 10/2022 erhöht werden kann, in Summe jedoch der Gesamtbetrag von € 40,90 nicht überschritten werden durfte (siehe dazu die Ausführungen zur Berechnung von Quoten zum Säumniszuschlag). Diese Haftungsbeträge und Haftungszeiträume geben die Sache des Verfahrens im Rechtsmittelverfahren wieder. Für eine Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten beim Land Wien bedarf es folgender Voraussetzungen: 1) Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft, 2.) eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderung, 3.) Stellung des Geschäftsführers als Vertreter, 4.) die abgabenrechtliche Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung, 5.) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit. Abgabennachforderungen bei der Primärschuldnerin Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0245, mwN; 10.5.2010, 2009/16/0226, VwSlg 8541 F/2010). Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136) Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Ist der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangegangen, gibt es eine solche Bindung nicht. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2000/15/0217, m.w.N.). Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren zu beantworten (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309; 9.11.2011, 2009/16/0260; 22.12.2011, 2009/16/0109, mwN). Die Abgabennachforderungen an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe beruhen auf der Einreichung von Steuererklärungen durch den Haftenden als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bzw. auf dem Ergebnis einer Prüfung des Magistrates. Zum Säumniszuschlag wurde keine Abgabennachforderung gegenüber der Primärschuldnerin geltend gemacht, der Abgabenanspruch wurde erstmalig mit Haftungsbescheiderlassung geltend gemacht. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung. Gemäß § 4 Abs. 3 BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches unberührt, demnach ergibt sich die Entstehung des Abgabenanspruches für den Säumniszuschlag aus § 217 BAO. Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, so eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217a BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben Folgendes: 1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, 2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig, 3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Mit Nichtentrichtung der Kommunalsteuern bei deren Fälligkeit sind Abgabenansprüche zu Säumniszuschlägen entstanden und ergeben sich Abgabenforderungen an Säumniszuschlägen. Da sie gegenüber der Primärschuldnerin wegen erschwerter Einbringlichkeit nicht festgesetzt wurden und sie somit unbezahlt aushaften, war eine erstmalige Geltendmachung dieser Abgabenansprüche im Haftungsbescheid gegenüber dem Bf. rechtmäßig. Folgende dem Haftungsverfahren zu Grunde liegende offene Abgabennachforderungen bestanden bei Haftungsinanspruchnahme: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Kommunalsteuer | 10/2021 | 424,14 | Kommunalsteuer | 11/2021 | 2.088,08 | Kommunalsteuer | 12/2021 | 1.024,68 | Kommunalsteuer | 1/2022 | 833,15 | Kommunalsteuer | 2/2022 | 701,71 | Kommunalsteuer | 3/2022 | 957,45 | Kommunalsteuer | 4/2022 | 1.126,52 | Kommunalsteuer | 5/2022 | 969,34 | Kommunalsteuer | 6/2022 | 2.175,12 | Kommunalsteuer | 7/2022 | 1.238,63 | Kommunalsteuer | 8/2022 | 1.215,47 | Kommunalsteuer | 9/2022 | 1.214,86 | Kommunalsteuer | 10/2022 | 1.196,01 | Kommunalsteuer | 11/2022 | 970,35 | Dienstgeberabgabe | 11/2020 bis 8/2021 | 750,64 | Dienstgeberabgabe | 9/2021 | 72,00 | Dienstgeberabgabe | 10/2021 | 96,00 | Dienstgeberabgabe | 11/2021 | 80,00 | Dienstgeberabgabe | 12/2021 | 80,00 | Dienstgeberabgabe | 1/2022 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 2/2022 | 72,00 | Dienstgeberabgabe | 3/2022 | 72,00 | Dienstgeberabgabe | 4/2022 | 70,00 | Dienstgeberabgabe | 5/2022 | 80,00 | Dienstgeberabgabe | 6/2022 | 68,00 | Dienstgeberabgabe | 7/2022 | 98,00 | Dienstgeberabgabe | 8/2022 | 72,00 | Dienstgeberabgabe | 9/2022 | 70,00 | Dienstgeberabgabe | 10/2022 | 82,00 | Dienstgeberabgabe | 11/2022 | 56,00 | SZ Kommunalsteuer | 1/2022 | 16,66 | SZ Kommunalsteuer | 2/2022 | 14,03 | SZ Kommunalsteuer | 3/2022 | 19,15 | SZ Kommunalsteuer | 4/2022 | 22,53 | SZ Kommunalsteuer | 5/2022 | 19,39 | SZ Kommunalsteuer | 6/2022 | 43,50 | SZ Kommunalsteuer | 7/2022 | 24,77 | SZ Kommunalsteuer | 8/2022 | 24,31 | SZ Kommunalsteuer | 9/2022 | 24,30 | SZ Kommunalsteuer | 10/2022 | 23,92 | SZ Kommunalsteuer | 11/2022 | 19,41 Erschwerte Einbringlichkeit bei der Primärschuldnerin Über das Vermögen der Primärschuldnerin, der ***26*** wurde am 11.1.2023 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Am 31.1.2023 wurde der Beschluss getroffen, dass das Unternehmen weitergeführt wird. Am 11.4.2023 wurde die Schlussrechnung des Masseverwalters genehmigt. Der Sanierungsplan wurde rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Ende der Zahlungsfrist 21.3.2025. Eine Sanierungsplanquote von 20% ist demnach hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten zu berücksichtigen, die im Sanierungsverfahren angemeldet wurden, dies betrifft die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Haftung nach § 9 BAO einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet sei, denn diese gesetzlich begründete Mitschuld habe ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung im Abgabenverfahren werde die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. Unter diesem Gesichtspunkt erweise sich die Ansicht als gerechtfertigt, dass der Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinen Einfluss auf die Haftung habe und zum Einen die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vertreters und dem eingetretenen Schaden zu beachten sei, zum Anderen der Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinesfalls den (teilweisen) Untergang der Ersatzforderung bewirke. Der Gedanke der Akzessorietät könne nicht losgelöst von den ihn bestimmenden Gesichtspunkten insoweit verselbständigt werden, dass Vertreter von der im öffentlichen Recht wurzelnden Abgabenhaftung auch in Konstellationen freigestellt werden, die geradezu im Kernbereich der ratio legis lägen. Die Haftung sei nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugutekomme, sei hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; dies mit der Wirkung, dass bei einer Erledigung vor Bestätigung des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) die Haftung des Geschäftsführers unausweichlich weiterbestünde, danach aber nicht mehr festgestellt werden dürfte. Es käme dabei vom Sicherungsgedanken des Abgabengläubigers durch die Haftungsbestimmungen her auch zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung zu der jedenfalls in vollem Umfang gegebenen Haftung eines Geschäftsführers bei (bloßem) Konkurs des Primärschuldners. Ab 1. Juli 2010 trat zwar die Insolvenzordnung in Kraft, die Rechtsprechung ist jedoch auch für das neu geschaffene Sanierungsverfahren zu beachten. Das Sanierungsverfahren der Gesellschaft stand daher der Haftungsinanspruchnahme des Bf. nicht entgegen. Durch diesen Sanierungsplan ist lediglich eine Restschuldbefreiung zur Zahlung durch die Gesellschaft als ehemalige Sanierungsschuldnerin eingetreten. Dies lässt aber die Möglichkeit des Magistrates zur Ergreifung von Haftungsmaßnahmen gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH unberührt. Nach Abschluss eines Sanierungsplanes ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Sanierungsquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung (80 % der ursprünglichen Sanierungsforderungen) uneinbringlich sein wird. Eine rechtskräftige Bestätigung eines Sanierungsplanes der Primärschuldnerin steht der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff. BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). VwGH 24.2.2010, 2006/13/0071 (zu UFS 22.2.2006, RV/1837-W/05: Wurde eine Konkursquote nicht angerechnet, ist das im Abrechnungsbescheidverfahren geltend zu machen. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, 2001/14/0176, siehe auch BFG vom 28.01.2016, RV/7102694/2015) Hinsichtlich der dem Haftungsbescheid zu Grunde gelegten laut Magistrat errechneten Gleichbehandlungsquotenunterdeckungen wurde im Haftungsverfahren nur noch lediglich eine Restsanierungsplanquote von 8 % auf die der Haftung zu Grund liegenden Abgaben und Säumniszuschläge angerechnet, dazu gilt, dass allfällige Verrechnungsunstimmigkeiten nicht in einem Haftungsverfahren sondern in einem Abrechnungsbescheidverfahren nach § 116 BAO auszutragen wären. Vertretung der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer Der Bf. fungiert seit 12.3.2016 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, damit oblag ihm für die Entrichtung der im Zeitraum seiner Geschäftsführung fällig gewordenen Abgaben Sorge zu tragen. Schuldhafte Pflichtverletzung Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis. Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 31.10.2000, 95/15/0137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (VwGH 24.02.2004, 99/14/0278). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259). Da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108), ist bei Selbstbemessungsabgaben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Der Bf. wäre somit verpflichtet gewesen, die Abgabenschuldigkeiten an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe bei jeweiliger Fälligkeit am 15. des nächstfolgenden Monats zu entrichten, was unterblieben ist. Die Jahreserklärung löst keine eigene Fälligkeit einer Nachforderung aus, es war daher die Aufgliederung auf einzelne Monate als Gebotszeitraum vorzunehmen. Wären bei jeweiliger Fälligkeit der Kommunalsteuer dem Magistrat die tatsächlichen Höhen der fälligen, nicht entrichteten Abgaben bekannt gewesen, so wäre bei deren Nichtentrichtung der verwirkte Säumniszuschlag zeitnah festgesetzt worden. Die schuldhafte Nichtentrichtung der Kommunalsteuer stellt die Anspruchsgrundlage für Säumniszuschläge dar, die wiederum ebenfalls demnach schuldhaft nicht entrichtet wurden. Es wurde nicht vorgebracht, dass die Entrichtungsverpflichtung und Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten nicht bekannt gewesen wäre. Leichte Fahrlässigkeit im Umgang mit diesen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ist für eine Haftungsinanspruchnahme ausreichend. Gleichbehandlungsberechnung Judikatur: Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenbehörde im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen liquiden Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesen und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. z.B. VwGH 2.9.2009, 2007/15/0039, BFG 28.5.2015, RV/7100596/2014, a.o. Rev. zurückgewiesen). Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Eine Privilegierung von Gläubigern kann daher etwa auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern (Zug-um-Zug Geschäfte) bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat daher ua. auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu umfassen (vgl. VwGH 19.04.2006, 2003/13/0111, 18.10.2007, 2006/15/0073, 24.1.2013, 2012/16/0100, 22.12.2015, Ra 2015/16/0128). Dazu gehören beispielsweise Zahlungen für Miete (vgl. VwGH 25.1.1999, 97/17/0144), Strom (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0053) oder Sozialversicherungsbeiträge (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/13/0203). VwGH v. 28.6.2022, Ra 2020/13/0067 Für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung kommt es nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann. VwGH v. 29.1.2014, 2012/08/0227: Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263: Mangels eines konkreten Vorbringens über die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeitstagen ist die belangte Behörde nicht gehalten gewesen, mittels Schätzung auf das Ausmaß der Uneinbringlichkeit zu schließen. Mit dem Erkenntnis vom Juni 2022 ist der VwGH von seiner zuvor streng fälligkeitstagsbezogenen Rechtsprechung abgegangen, weswegen eine Aufforderung zu einer Gleichbehandlungsberechnung nunmehr anders abgefasst und dem Bf. eingeräumt werden muss, ab dem jeweiligen Fälligkeitstag einer Abgabe/ eines Säumniszuschlages bis zur erschwerten Einbringlichkeit, in diesem Fall Eröffnung des Sanierungsverfahrens, eine Gleichbehandlungsberechnung vorzunehmen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400036/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400036.2025
Stammnummer
148586
Gültig
20.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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