Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400036/2025
Haftungsbescheid, Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Säumniszuschläge, Gleichbehandlungsberechnung, Darlehen als liquide Mittel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400036/2025vom 20.05.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache Ing. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.) vertreten durch Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG, Quartier Belvedere Central 3 (QBC 3), Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 25. September 2024 gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 27. August 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.5.2025 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben und eine Aufgliederung der Haftungsinanspruchnahme für folgende offene Abgabenschuldigkeiten an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe sowie Säumniszuschlägen vorgenommen:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Haftungsbetrag
|
Kommunalsteuer
|
10/2021
|
39,97
|
Kommunalsteuer
|
11/2021
|
629,21
|
Kommunalsteuer
|
12/2021
|
401,02
|
Kommunalsteuer
|
1/2022
|
511,58
|
Kommunalsteuer
|
2/2022
|
673,21
|
Kommunalsteuer
|
3/2022
|
898,88
|
Kommunalsteuer
|
4/2022
|
270,85
|
Kommunalsteuer
|
5/2022
|
710,80
|
Kommunalsteuer
|
6/2022
|
1.208,60
|
Kommunalsteuer
|
7/2022
|
507,66
|
Kommunalsteuer
|
8/2022
|
810,66
|
Kommunalsteuer
|
9/2022
|
790,65
|
Kommunalsteuer
|
10/2022
|
1.008,83
|
Kommunalsteuer
|
11/2022
|
705,09
Summe: 9.167,01.
Dazu besteht jedoch nur ein Haftungsausspruch in der Gesamthöhe von € 9.163,73. Für den Mehrbetrag von € 3,28 liegt keine Haftungsinanspruchnahme vor.
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Haftungsbetrag
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2020 bis 8/2021
|
121,79
|
Dienstgeberabgabe
|
9/2021
|
86,10
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2021
|
65,27
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2021
|
178,83
|
Dienstgeberabgabe
|
12/2021
|
83,83
|
Dienstgeberabgabe
|
1/2022
|
93,52
|
Dienstgeberabgabe
|
2/2022
|
111,76
|
Dienstgeberabgabe
|
3/2022
|
127,38
|
Dienstgeberabgabe
|
4/2022
|
31,87
|
Dienstgeberabgabe
|
5/2022
|
78,14
|
Dienstgeberabgabe
|
6/2022
|
97,23
|
Dienstgeberabgabe
|
7/2022
|
40,70
|
Dienstgeberabgabe
|
8/2022
|
61,76
|
Dienstgeberabgabe
|
9/2022
|
57,58
|
Dienstgeberabgabe
|
10/2022
|
72,74
|
Dienstgeberabgabe
|
11/2022
|
49,42
Summe: 1.357,92
|
Nebengebühren zur Kommunalsteuer
|
Zeitraum
|
Haftungsbetrag
|
Erster Säumniszuschlag
|
1/2022
|
2,89
|
Erster Säumniszuschlag
|
2/2022
|
3,06
|
Erster Säumniszuschlag
|
3/2022
|
5,23
|
Erster Säumniszuschlag
|
4/2022
|
1,78
|
Erster Säumniszuschlag
|
5/2022
|
3,40
|
Erster Säumniszuschlag
|
6/2022
|
9,84
|
Erster Säumniszuschlag
|
7/2022
|
2,39
|
Erster Säumniszuschlag
|
8/2022
|
3,35
|
Erster Säumniszuschlag
|
9/2022
|
3,10
|
Erster Säumniszuschlag
|
10/2022
|
5,85
Summe € 40,90
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 29.11.***27*** erging ein Haftungsvorhalt mit folgendem Inhalt:
"
[Grafik]
Dazu wurde mit Stellungnahme vom 15.12.2023 seitens des potentiell Haftenden lediglich eingewandt, dass das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in Abrede gestellt werde.
Mit Schreiben vom 16.1.2024 wurde der potentiell Haftende aufgefordert, eine Aufgliederung zu folgenden Abgabenschuldigkeiten vorzulegen:
Kommunalsteuer 2020 € 11.152,49
Kommunalsteuer 2021 € 11.570,70
Kommunalsteuer 2022 € 14.550,41
Mit Mail vom 18.1.2024 wurde seitens des potentiell Haftenden Aufgliederungen vorgelegt.
Offene Abgabenschuldigkeiten für 2020 haben in der Folge keinen Eingang in den Haftungsbescheid gefunden, daher wird von der Wiedergabe abgesehen.
2021 gibt es Übereinstimmungen für die Monat 11 und 12/2021 mit den Ausführungen im Haftungsbescheid und für 10/2021 wurde ein niedrigerer Betrag angenommen.
Für 2022 wurde letztlich folgende Aufgliederung vorgenommen:
|
Kommunalsteuer
|
Betrag
|
1/2022
|
833,15
|
2/2022
|
701,71
|
3/2022
|
957,45
|
4/2022
|
1.126,52
|
5/2022
|
969,34
|
6/2022
|
2.175,12
|
7/2022
|
1.238,63
|
8/2022
|
1.215,47
|
9/2022
|
1.214,86
|
10/2022
|
1.296,01
|
11/2022
|
970,35
|
12/2022
|
1.951,78
Mit Schreiben vom 24.1.2024 wurde der potentiell Haftende zur Vorlage einer Gleichbehandlungsberechnung eingeladen:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Es wurden zwar detaillierte Aufstellungen vorgelegt, jedoch wurde seitens des potentiellen Haftenden keine Quotenberechnung vorgenommen.
Der Magistrat hat an Hand des vorgelegten Zahlenmaterials eine seiner Ansicht nach passende Quotenberechnung vorgenommen und sich mit Schreiben vom 7.5.2024 wieder an den potentiell Haftenden gerichtet.
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Nach weiteren Detailabstimmungen zwischen Behörde und potentiellem Haftenden hat die Behörde eine neue Berechnung vorgenommen:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
****
Mit Haftungsbescheid vom 20.8.2024 wurde der Bf. für offene ***2*** zur Haftung herangezogen und dazu ausgeführt:
"Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in derderzeit geltenden Fassung, wird Herr ***Bf1***, ***24***, ***25*** vom Magistrat der Stadt Wien für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***26***, Adresse w.o., in der Höhe von 9.204,62 Euro für den Zeitraum Oktober 2021 bis November 2022 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.
Gemäß § 6a des Wr. Dienstgeberabgabegesetzes - WDGAG, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom Magistrat der Stadt Wien für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der ***26***, Adresse w.o., in der Höhe von 1.357,97 Euro für den Zeitraum November 2020 bis November 2022 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.
Begründung
Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nach § 6a Abs. 1 WDGAG haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. Jänner 2023 zur Zahl ***6*** wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren eröffnet. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Sanierungsverfahrens jedenfalls erfüllt.
Herr ***Bf1*** ist seit 12. März 2016 im Firmenbuch als Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er hat somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Der Rückstand resultiert aus der Differenz der Abgabenbeträge laut der von der Primärschuldnerin eingereichten Jahreserklärungen bzw. laut Bemessungsbescheid und der bei der Behörde eingelangten Zahlungen.
Die Kommunalsteuer für das Jahr 2021 wurde mit dem Einreichen der Jahreserklärung mit einem Abgabenbetrag in Höhe von 11.570,70 Euro festgesetzt, davon wurden 8.033,80 Euro beglichen.
Die Kommunalsteuer 2022 beträgt laut eingereichter Jahreserklärung 14.550,41 Euro, da sich dieser Betrag im Zuge der Kommunalsteuerprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse als nicht richtig, weil zu hoch, herausgestellt hat, wurde die Kommunalsteuer mit Bemessungsbescheid MA6/***3*** vom 11. Oktober 2023 mit einem Abgabenbetrag in Höhe von 12.598,61 Euro festgesetzt. Der Bemessungsbescheid wurde an die Primärschuldnerin übermittelt. Dieser Betrag haftet unberichtigt aus. Der Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, im gegenständlichen Fall somit 251,97 Euro und wird erstmalig im Haftungsbescheid geltend gemacht. Der Säumniszuschlag haftet unberichtigt aus.
Die Dienstgeberabgabe für das Jahr 2020 beträgt laut Jahreserklärung 1.220,00 Euro, davon wurden 1.107,36 Euro bezahlt.
Die Dienstgeberabgabe 2021 wurde mit dem Einreichen der Jahreserklärung mit einem Abgabenbetrag in Höhe von 964,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag haftet unberichtigt aus.
Die Dienstgeberabgabe 2022 beträgt laut Jahreserklärung, eingelangt am 20. März 2023, 886,00 Euro, hiezu erfolgten keine Zahlungen. Der Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO 17,72 Euro, hiezu erfolgten ebenfalls keine Zahlungen. Der Säumniszuschlag wird erstmalig im Haftungsbescheid geltend gemacht.
Der aktuelle Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:
Rückstand Zeitraum Betrag in Euro
Kommunalsteuer 10/2021 424,14
Kommunalsteuer 11/2021 2.088,08
Kommunalsteuer 12/2021 1.024,68
Kommunalsteuer 2022 12.598,01
Säumniszuschlag 2022 251,97
Zwischensumme 16.386,88
Dienstgeberabgabe 11/2020 42,64
Dienstgeberabgabe 12/2020 72,00
Dienstgeberabgabe 2021 964,00
Dienstgeberabgabe 01-11/2022 830,00
Säumniszuschlag 01-11/2022 16,60
Zwischensumme 1.925,24
Summe 18.312,12
Die Aufschlüsselung der Kommunalsteuer ab 2022 und der Dienstgeberabgabe ab 2021wurde im Parteiengehör vom 24. Jänner 2024 vorgenommen, diese Aufschlüsselung ist daher T eil dieses Haftungsbescheides.
Der Haftungspflichtige bringt in seiner Stellungnahme vor, dass er nur für Abgabenrückstände infolge schuldhafter Pflichtverletzung hafte. Infolge der Auswirkungen der Corona -Pandemie habe sich der Geschäftsverlauf der von ihm vertretenen Gesellschaft dramatisch verschlechtert. Dies habe schlussendlich auch zum Insolvenzverfahren der Gesellschaft geführt. Die liquiden Mittel der Gesellschaft haben nicht zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten gereicht. Dem Geschäftsführer sei daher keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen.
Dem wird Folgendes entgegengehalten:
Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. VwGH vom 19. Mai 2015, 2013/16/0016 mwN).
Der Haftungspflichtige wurde daher mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 aufgefordert, zum Nachweis dafür, dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat, monatliche Liquiditätsaufstellungen für den Zeitraum seiner Geschäftsführerfunktion vorzulegen.
Mit E-Mail vom 19. März bzw. 20. März 2024 legte der Haftungspflichtige Liquidtitätsaufstellungen (ohne Quotenberechnung) vor und wies auf seines Erachtens berücksichtigungswürdige Punkte hin:
1. im Zeitraum 2. April 2021 bis 2. Dezember 2022 seien der ***26*** "zweckgebundene Darlehen" in einer Gesamthöhe von 295.121,87 Euro gewährt worden, welche nicht zur Befriedigung von Abgabengläubigern verwendet werden haben können.
2. ein Ratenzahlungsansuchen vom 5. April 2020 an den Magistrat der Stadt Wien sei bis dato unbehandelt geblieben.
3. eine von der ***26*** im Sinne des § 32 EpiG beantragter Ersatz von Verdienstentgang in Höhe von rund 10.000,00 Euro sei im Betrachtungszeitraum nicht ausbezahlt worden.
Hinsichtlich Punkt 1. wird festgestellt, dass die übermittelten Daten, Stand 15. Dezember 2022, ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 270.000,00 Euro ausweisen. Hiezu wurden einerseits keine Nachweise der Zweckbindung vorgelegt bzw. dargelegt welche Zahlungen damit zu leisten gewesen waren, außerdem war die Verhandlung der Konditionen dem Haftungspflichtigen als einer der Geschäftsführer vorbehalten, die Geschäftsführer haben den Konditionen im Wissen zugestimmt, dass sie die Entrichtung von Abgaben mit den liquiden Mittel aus den zweckgebundenen Mittel nicht erfüllen können. Unabhägig davon ist jedoch wesentlich, dass es bei der abgabenrechtlichen Gläubigergleichbehandlung keine Bevorrechtung gibt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, ausgesprochen hat, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf diese Zahlungen bezieht (vgl. VwGH vom 27. April 2005, 2004/14/0030), dann muss dies auch für "zweckgebundene" Darlehen gelten.
Zu Punkt 2 wird festgestellt, dass die steuerliche Vertretung namens und auftrags der Primärschuldnerin am 15. April 2020 und zuletzt am 14. Oktober 2020 um Stundung der Abgabenbeträge angesucht hat. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 WAOR - gültig bis 30. September 2021 -galten die Ansuchen für den Zeitraum 1. März 2020 bis 30. September 2021 mit Ablauf von einem Monat ab Einlangen des vollständigen Ansuchens bis auf Widerruf als bewilligt, wenn die Abgabenbehörde dieses nicht binnen der genannten Frist ganz oder teilweise ab- oder zurückgewiesen hat. Die Ansuchen um Zahlungserleichterungen der Primärschuldnerin gelten daher als bewilligt, da diese nicht abgewiesen wurden. Da § 13 Abs. 2 Z1 letzter Satz WAOR vorgibt, dass (gestundete) Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. August 2021 fällig werden, bis zum 30. September 2021 zu entrichten sind, wurde dies in der Liquiditätsaufstellung betreffend Dienstgeberabgabe berücksichtigt. Kommunalsteuerrückstände hinsichtlich dieses Zeitraumes gibt es nicht (mehr).
Betreffend Punkt 3 können liquide Mittel, die im haftungsgegenständlichen Zeitraum vorhanden waren, berücksichtigt werden.
Da der Haftungspflichtige keine Quotenberechnung vorgelegt hat, wurde von der Behörde eine solche errechnet und dem Haftungspflichtigen übermittelt. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 gab der Haftungspflichtige an, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb bei den Abgaben kumulierte Beträge angesetzt worden sind. Außerdem sei von dem zur Verfügung gestellten Zahlenwerk ohne nähere Begründung abgewichen worden.
Dazu wird festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GmbH verhalten (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2013, 2012/16/0100).
Im Falle der Erbringung eines ordnungsgemäßen Gleichbehandlungsnachweises ist der Abzug der für den Fälligkeitstag errechneten Quote verbleibende Restbetrag bei der Ermittlung des anteiligen Haftungsbetrages zum folgenden Fälligkeitszeitpunkt mit zu berücksichtigen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit endet, sondern erst mit ihrer Abstattung (BFG vom 24.November 2021, RV/74OO152/2O21, RS 1).
Wenn der Haftungspflichtige angibt, dass die Behörde vom zur Verfügung gestellten Zahlenwerk ohne nähere Begründung abgewichen sei, so wird festgestellt, dass die Behörde die Zahlen des Haftungspflichtigen übernommen hat und der Haftungspflichtige diese Zahlen auch in seiner Quotenberechnung, welche mit E-Mail vom 24. Mai 2024 übermittelt wurde, verwendet. Es ist jedoch zu einer Einschränkung des Zeitraumes und somit des Rückstandes aufgrund der Quotenzahlungen im Insolvenzverfahren gekommen.
Die letzte Quotenzahlung im Insolvenzverfahren erfolgte am 21. Juni 2024, daher verringerte sich der Rückstand erneut, sodass sich die Berechnung des Quotenschadens aufgrund der abgabenrechtlichen Gläubigerungleichbehandlung wie folgt berechnet:
[Grafik]
[Grafik]
Um einer Gläubigergleichbehandlung zu entsprechen, hätten die Geschäftsführer der ***26*** für den Zeitraum November 2020 bis November 2022 11.481,07 Euro entrichten müssen.
Die Verletzung abgaberechtlicher Pflichten durch den Haftungspflichtigen besteht darin, dass die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen unterlassen wurde bzw. der Haftungspflichtige mit seinem Verhalten seine Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderung verletzt hat.
Im Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Haftung ist es ohne Bedeutung, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft, maßgeblich ist vielmehr, ob er abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt hat (vgl. VwGH vom 18. November 1991, 90/15/0176).
Von dem offenen Rückstand in der Höhe von 11.481,07 Euro wird nur ein Betrag von 10.562,59 Euro geltend gemacht, da eine 20%ige Sanierungsplanquote bestätigt wurde. Die bestätigte 20%ige Sanierungsplanquote ist laut Sanierungsplan in 5 Quoten - bestehend aus einer 6%igen Barquote und jeweils zwei 3%igen und 4%igen Quoten - zu entrichten. Drei Quoten wurden bereits überwiesen, so dass zwei 4%ige Quoten, somit insgesamt 8 %, noch nicht fällig sind. Dies wird daher im Haftungsbescheid berücksichtigt, die bereits eingelangten Quoten wurden vom Rückstand bereits in Abzug gebracht."
****
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 25.9.2024 mit folgendem Vorbringen:
"I. Vollmachtsbekanntgabe
1 Der Beschwerdeführer hat die Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragt. Diese beruft sich auf die ihr erteilte Vollmacht und ersucht um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu ihren Händen.
II. Beschwerde
2 Der Beschwerdeführer erstattet gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20.8.2024 zu MA 6/ARL - ***27***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.8.2024, sohin fristgerecht nachstehende Beschwerde:
3 und führt diesbezüglich aus wie folgt:
4 Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Geltend gemacht wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.
1. Sachverhalt
5 Der Beschwerdeführer ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der ***26***, FN ***4*** (nachfolgend kurz "Gesellschaft") mit der Geschäftsanschrift ***5***. Über die Gesellschaft wurde mit Beschluss des HG Wien vom 10.1.2023 zu GZ ***6*** das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und ***7*** zum Masseverwalter bestellt.
6 Das Verfahren endete mit Beschluss vom 2.5.2024, wonach der angenommene Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde. Die Stadt Wien macht nun in dem bekämpften Haftungsbescheid Ansprüche gegen den Beschwerdeführer in Höhe von gesamt EUR 10.562,59 geltend.
7 Die Forderungen gliedern sich wie folgt auf:
Kommunalsteuer Betrag in EURO
Zeitraum 10/2021 EUR 424,14
Zeitraum 11/2021 EUR 2.088,08
Zeitraum 12/2021 EUR 1.024,68
Zeitraum 2022 EUR 12.598,01
Säumniszuschlag 2022 EUR 251,97
Gesamt EUR 16.386,88
Dienstgeberabgabe Betrag in EURO
Zeitraum 11/2020 EUR 42,64
Zeitraum 12/2020 EUR 72,00
Zeitraum 2021 EUR 964,00
Zeitraum 01-11/2022 EUR 830,00
Säumniszuschlag 01-11/2022 EUR 16,60
Gesamt EUR 1.925,24
22 Das Sanierungsverfahren wurde mit Beschluss vom 2.5.2024 aufgehoben und der Sanierungsplan der Gesellschaft mit 20 % der anerkannten Forderungen rechtskräftig bestätigt. Darüber hinaus hat die Behörde eine Gleichbehandlungsprüfung der Gläubiger vorgenommen. Unter Zugrundelegung dieser Parameter ergäbe sich daher eine offene Kommunalsteuerschuld in Höhe von EUR 9.204,62 sowie ausständige Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen in Höhe von EUR 1.357,97.
23 Der angefochtene Haftungsbescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer neben der Gesellschaft für deren Abgabenverbindlichkeiten haften würde, weil diese Abgaben in Folge einer schuldhaften Verletzung der ihm auferlegten Pflicht nicht hätten eingebracht werden können. Zu den Pflichten als Geschäftsführer gehöre es unter anderem dafür Sorge zu tragen, die Abgaben ordnungsgemäß zu entrichten. Diese Pflicht hätte der Beschwerdeführer verletzt und wäre daher die Haftung nach § 6a KommStG auszusprechen.
2. Rechtswidrigkeit
2.1. Unrichtige Wiedergabe der Abgabenschulden
24 Allem voran steht eine Widersprüchlichkeit in den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Kommunalsteuerbeträgen bzw. Dienstgeberabgaben. Im bekämpften Haftungsbescheid werden der Gleichbehandlungsprüfung durch die erkennende Behörde folgende kumulierte Abgabenbeträge zu Grunde gelegt:
Zeitraum Kommst DGA
Nov 2020 -Aug 2021 - 750,64
Sep 2021 - 690,26
Okt 2021 424,14 692,66
Nov 2021 2.468,77 701,71
Dez 2021 2.809,53 587,31
Jän 2022 3.206,79 586,19
Feb 2022 3.352,44 556,55
Mär 2022 3.578,14 507,07
Apr 2022 3.727,63 438,61
Mai 2022 4.402,56 483,91
Jun 2022 5.805,07 467,04
Juli 2022 5.730,00 459,35
Aug 2022 6.393,67 487,11
Sep 2022 6.727,38 489,98
Okt 2022 7.063,99 509,39
Nov 2022 6.937,80 486,31
Diese Beträge stehen aber in einem klaren Widerspruch zu jenen Beträgen in der Rückstandsaufschlüsselung der Behörde vom 24.1.2024 (Beilage .12). Legt man die dort enthaltenen Beträge der nunmehr seitens der Behörde durchgeführten Gleichbehandlungsprüfung zu Grunde, ergibt sich tatsächlich folgendes Bild:
[Grafik]
Summen 2.880,09 40,90
[Grafik]
[Grafik]
2.2. Allgemeines zur notwendigen Verschuldenskomponente
25 Gemäß § 6a KommStG haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Abgabenschuldnern für diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben aufgrund von schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Diese objektiven Tatbestandsvoraussetzungen liegen im vorliegenden Fall aber nicht vor.
26 Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln oder Unterlassen bestehen (VwGH 93/15/0039). Ausschließlich schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme (z.B. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 31/13/0038;31.12.2000, 95/15/0137).
27 Zu diesen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass Abgaben entrichtet werden. Wird allerdings eine Abgabe deswegen nicht entrichtet, weil der Vertreter überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (z.B. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0610; 26.11.2002, 99/15/0249).
28 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzulegen aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war. Umgekehrt wird die Behörde durch diese Mitwirkungspflicht eines Vertretungsorgans nicht von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0145, u.a.).
29 Schon nach dem allgemeinen Verständnis setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, dass der in Anspruch genommene Vertreter der Gesellschaft vorwerfbar gehandelt hat, obwohl er anders hätte handeln können. Genau ein solches Handeln des Beschwerdeführers lag gegenständlich jedoch nicht vor.
30 Der Gesellschaft standen ab dem zweiten Quartal für 2022 aufgrund der nachstehend aufgezeigten zweckgebundenen Darlehen tatsächlich keine liquiden Mittel zur Verfügung, die zur Bedienung von Abgabenverbindlichkeiten hätten aufgewandt werden können. Eine allfällige - aber unter Verweis auf 2.1. jedenfalls zu reduzierende - Ungleichbehandlung ist dem Beschwerdeführer sohin nicht subjektiv vorwerfbar.
2.2.1. Zweckgebundene Darlehen
31 Im Zeitraum vom 2.4.2021 bis 2.12.2022 wurden der Gesellschaft drei zweckgebundene Darlehen in einer Gesamthöhe von EUR 275.121,87 gewährt. Diese Darlehen durften von dem Beschwerdeführer sowie dem weiteren Geschäftsführer ***8*** nicht zur Begleichung von Abgabenschulden herangezogen werden. Dazu im Einzelnen:
a) Darlehen vom 2.4.2021 von ***9*** iHv EUR 25.121,87
32 Zwischen den Vertragsparteien wurde ausdrücklich die Zweckgebundenheit der Darlehensvaluta für den Erwerb des Patentportfolios der ***10*** vereinbart (Beilage .13).
b) Darlehen vom 15.6.2021 von ***11*** iHv EUR 125.000,00
33 In dem Darlehensvertrag vom 15.6.2021 wurde festgehalten, dass "das Darlehen ausschließlich zum Kauf der auf der bei der ***12*** auf Lager liegenden Rohdrucker der ***13***" verwendet werden darf. Liquide Mittel zur Begleichung der Abgabenverbindlichkeiten standen somit nicht zur Verfügung (Beilage .14).
c) Darlehensrahmen vom 15.6.2022 von ***14*** iHv EUR 125.000,00
34 Bei der ***14*** handelt es sich um eine ungarische Gesellschaft des Hauptgesellschafters ***11***. Die überwiesenen Beträge waren für die Rückzahlung des von der Republik Österreich gewährten Covid-19-Kredits zweckgebunden. Der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 15.6.2022 in Höhe von EUR 100.000,00 wurde mit Zusatz vom 13.12.2022 im Umfang EUR 25.000,00 erweitert. Auch dieser Teil war zweckgebunden (Beilage .15).
Beweis: PV;
Einvernahme von ***8***, pA. ***15***;
Auszug aus der Ediktsdatei (Beilage ,/1);
Rückstandsaufschlüsselung der Behörde vom 24.1.2024 (Beilage ./2);
Darlehensvertrag vom 2.4.2021 (Beilage ./3);
Darlehensvertrag vom 15.6.2021 (Beilage ./4);
Darlehensvertrag vom 15.6.2022 der ***14*** samt Zusatz vom 13.12.2022 (Beilage./15) weitere Beweise vorbehalten.
2.2.2. Zur Berücksichtigung der zweckgebundenen Darlehensbeträge als liquide Mittel
35 Die Ansicht der Behörde, dass den Geschäftsführern die Verhandlung der Konditionen der zweckgebundenen Darlehen vorbehalten war und diese mit den Darlehensgewährung mit dem Wissen zugestimmt hätten, dass sie die Entrichtung von Abgaben mit den liquiden Mitteln aus den zweckgebundenen Mitteln nicht erfüllen können, ist unrichtig. Auch die zur Untermauerung dieses Arguments ins Treffen geführte Judikatur des VwGH (2004/14/0030) ist im konkreten Fall nicht einschlägig.
36 Die erkennende Behörde lässt zum einen außer Acht, dass den Geschäftsführern bei Ausgestaltung der Darlehensverträge - insbesondere was die Zweckgebundenheit betrifft - kein Verhandlungsspielraum zukam. Der Gesellschafter hat die Darlehen bewusst für bestimmte Zwecke gewährt. Anderenfalls wären diese Darlehen nicht gewährt worden. Die Verhandlung über die Gewährung war dem Beschwerdeführer sohin nicht vorbehalten.
37 Der VwGH bezieht sich in 2004/14/0030 zum anderen lediglich auf für den Geschäftsbetrieb notwendige Zahlungen, beschäftigt sich aber nicht mit der Frage, ob dazu auch zweckgebundene Mittel zählen. Schließlich hätte eine widmungsfremde Verwendung dieser Beträge unter Umständen die Haftpflicht der Leitungsorgane gegenüber den Gesellschaftern zur Folge. Der Beschwerdeführer konnte die Mittel nur für den vom Gesellschafter bestimmten Zweck verwenden und sind diese sohin im Rahmen der für die Gleichbehandlungsprüfung relevanten liquiden Mittel nicht zu berücksichtigen.
Beweis: PV;
Einvernahme von ***8***, p.A. ***15***;
weitere Beweise vorbehalten.
3. Anträge
Aus den obigen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachfolgende Anträge:
1. Der Beschwerde Folge zu geben und den beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheid zur Gänze aufzuheben,
2. die Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen, weil die Beschwerde nicht wenig erfolgversprechend erscheint, der Bescheid nicht in Punkten angefochten wird, in denen er nicht vom Vorbringen des Beschwerdeführers abweicht und das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Beiträge gerichtet ist.
in eventu
a. den Bescheid der Höhe nach zu korrigieren
3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen."
****
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2024 abgewiesen:
"Gemäß § 263 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wird die Beschwerde des Herrn ***Bf1***, vertreten durch Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG, Wien 10, Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3, vom 25. September 2024 gegen den Bescheid vom 20. August 2024, Zahl MA 6/ARL -***27***, betreffend die Haftung für die ***26***, wegen Rückständen an Kommunalsteuer in der Höhe von 9.204,62 Euro für den Zeitraum Oktober 2021 bis November2022 und an Dienstgeberabgabe in Höhe von 1.357,97 Euro für den Zeitraum November 2020 bis November 2022 vom Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 6a Abs. 1 des Wr. Dienstgeberabgabegesetzes - WDGAG, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.
Voraussetzungen für die Haftung sind also:
Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.
Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.
Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.
Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Abgabenschulden im Haftungsbescheid unrichtig wiedergegeben worden seien. Die der Gleichbehandlungsprüfung zu Grunde gelegten kumulierten Abgabenbeträge stehen in klarem Widerspruch zu jenen Beträgen in der Rückstandsaufschlüsselung vom 24. Jänner 2024.
Der Gesellschaft seien ab dem zweiten Quartal für 2022 aufgrund der zweckgebundenen Darlehen (Darlehen vom 2. April 2021 von ***9*** in Höhe von 25.121,87 Euro, Darlehen vom 15.Juni 2021 von ***11*** in Höhe von 125.000,00 Euro, Darlehensrahmen vom 15. Juni 2022 von ***14*** in Höhe von 125.000,00 Euro) tatsächlich keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden, die zur Bedienung von Abgabenverbindlichkeiten hätten aufgewandt werden können.
Eine allfällige Ungleichbehandlung sei dem Beschwerdeführer sohin nicht subjektiv vorwerfbar.
Bei der ***14*** handle es sich um eine ungarische Gesellschaft des Hauptgesellschafters ***11***.
Die Ansicht der Behörde, dass den Geschäftsführern die Verhandlung der Konditionen der zweckgebundenen Darlehen vorbehalten gewesen sei und diese mit der Darlehensgewährung mit dem Wissen zugestimmt hätten, dass sie die Entrichtung von Abgaben mit den liquiden Mitteln aus den zweckgebundenen Mitteln nicht erfüllen können, sei unrichtig. Auch sei die ins Treffen geführte Judikatur des VwGH (2004/14/0030) im konkreten Fall nicht einschlägig.
Die belangte Behörde lasse außer Acht, dass den Geschäftsführern bei der Ausgestaltung der Darlehensverträge kein Verhandlungsspielraum zugekommen sei. Der Gesellschafter habe die Darlehen bewusst für bestimmte Zwecke gewährt. Andernfalls wären diese Darlehen nicht gewährt worden. Die Verhandlung über die Gewährung sei dem Beschwerdeführer sohin nicht vorbehalten gewesen. Eine widmungsfremde Verwendung dieser Beträge hätte unter Umständen die Haftpflicht der Leitungsorgane gegenüber den Gesellschaftern zur Folge. Der Beschwerdeführer habe die Mittel nur für den vom Gesellschafter bestimmten Zweck verwenden können und diese seien sohin im Rahmen der für die Gleichbehandlungsprüfung relevanten liquiden Mittel nicht zu berücksichtigen.
Dem wird Folgendes entgegengehalten:
Hinsichtlich der Gleichbehandlungsprüfung negiert der Beschwerdeführer - wie auch in der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 - die Berechtigung, dass die Abgabenbeträge in der Liquiditätsaufstellung kumuliert werden dürfen und müssen.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie bereits im Haftungsbescheid, Seite 5, festgestellt wurde - bleibt die GmbH verpflichtet, Abgabenschulden, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist zu erfüllen und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GmbH verhalten (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2013, 2012/16/0100).
Im Falle der Einbringung eines ordnungsgemäßen Gleichbehandlungsnachweises ist der nach Abzug der für den Fälligkeitstag errechneten Quote verbleibende Restbetrag bei der Ermittlung des anteiligen Haftungsbetrages zum folgenden Fälligkeitszeitpunkt mit zu berücksichtigen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit endet, sondern erst mit ihrer Abstattung (vgl. BFG vom 24. November 2021, RV/7400152/2021-RS1).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Teil des Gleichbehandlungsnachweises zunächst so zu erbringen, dass zum jeweiligen Fälligkeitstag der Abgaben eine Gegenüberstellung von fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel erfolgen muss. Daraus ist eine Quote zu errechnen, mit der die Verbindlichkeiten mit den vorhandenen Mittel hätten getilgt werden können. Da die Zahlungspflicht für die Abgabenschulden nicht mit Fälligkeit, sondern mit deren Abstattung endet, sind später eingehende liquide Mittel aber ebenso zu berücksichtigen.
Auch diese müssen gleichmäßig auf bereits fällige (rückständige) Abgaben und andere Verbindlichkeiten verteilt werden. Die Darstellung der Quote von später eingehenden liquiden Mittel kann auch eine überschlägige Ermittlung erfolgen, wobei auch diese die Fälligkeit der Abgabenschulden zu berücksichtigen hat, also gegebenenfalls unterschiedliche Fälligkeitszeiträume umfassen muss.
Die Quote am Fälligkeitstag bildet dabei die Untergrenze der Haftung, weil diese Mittel jedenfalls am Fälligkeitstag vorhanden gewesen wären; durch später eingehende liquide Mittel kann der Haftungsbetrag nur erhöht werden (vgl. Lachmayer in RdW 2023/503, 684).
In den dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Liquiditätsaufstellungen wird von einem noch aushaftenden Kommunalsteuerbetrag für Oktober 2021 in Höhe von 424,14 Euro ausgegangen (ursprünglicher Betrag 951,10 Euro wurde infolge Quotenzahlungen im Insolvenzverfahren vermindert). Es wurde eine Quote für Oktober 2021 in Höhe von10,24% ermittelt, die Quote beträgt daher 43,45 Euro. Für November 2021 beträgt die Kommunalsteuer 2.088,08 Euro. Da die Pflicht zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten laut obigen Ausführungen erst mit deren Abstattung endet, ist zu diesem Betrag auch der die Quote übersteigende Restbetrag für Oktober 2021 (424,14 Euro abzüglich 43,45 Euro), also 380,69 Euro hinzuzurechnen, dies ergibt einen Betrag von 2.468,77 Euro, die Quote für November beträgt 27,70288830470361% bzw. 683,92 Euro, usw.. Die vom Beschwerdeführer ermittelten Beträge der anteiligen Quote (s. Beschwerde, Seite 5) stellen somit die Untergrenze der Haftung dar und diese wurden durch später eingehende liquide Mittel erhöht.
Somit wurden die Abgabenschuldigkeiten im Haftungsbescheid nicht unrichtig wiedergegeben sondern im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht Recht zu geben, wenn er der Ansicht ist, dass im gegenständlichen Fall die zweckgebundenen Darlehen im Rahmen der für die Gleichbehandlungsprüfung relevanten liquiden Mittel nicht zu berücksichtigen seien.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben Vertreter insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Primärschuldnerin konnte im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum vom 2. April 2021 bis 2. Dezember 2022 auch über den Gesamtbetrag der drei Darlehen in Höhe von 275.121,87 Euro (zu unterschiedlichen Laufzeiten der Darlehen) verfügen. Dieser Betrag stellte für die Primärschuldnerin liquide Mittel dar, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift (neben jener des weiteren Geschäftsführers) freiwillig, aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung die Verwendung dieser Mittel beschränkte. Der Beschwerdeführer hat dadurch die Pflichtverletzung durch die Gläubigerungleichbehandlung anderer Verbindlichkeiten und der Abgabenschuldigkeiten in Kauf genommen.
Der Beschwerdeführer versucht hier, die gesetzliche Haftung gemäß § 6a KommStG 1993 bzw. § 6a WDGAG durch zivilrechtliche Vereinbarungen einzuschränken bzw. zu unterbinden. Zivilrechtliche Vereinbarungen stehen aber einer gesetzlichen Haftung nicht entgegen.
Wenn der Beschwerdeführer nun angibt, es sei unrichtig, dass ihm als Geschäftsführer die Verhandlung der Konditionen der zweckgebundenen Darlehen vorbehalten war, so war ihm zumindest vorbehalten, dem Darlehensvertrag zuzustimmen oder nicht.
Dass es im Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Gläubigergleichbehandlung keine Bevorrechtung gibt, darauf hat die Behörde schon im Haftungsbescheid, Seite 4, hingewiesen. Die Behörde sieht dies durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt:
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, eine Privilegierung von Gläubigern kann auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern (Zug-um-Zug-Geschäfte) bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat daher auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu umfassen (vgl. VwGH vom 27. April 2005, 2004/14/0030).
Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zu Abgabenschuldigkeiten privilegiert zu behandeln (VwGH vom 16. Dezember 1998, 98/13/0203).
Im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer der GmbH vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken (vgl. VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0121).
Zur Abtretung einer einzigen Forderung aus einem Mietverhältnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Vertreter damit - analog zu einem Mantelzessionsvertrag - den Abgabengläubiger benachteiligt hat (vgl. VwGH vom 28. April 2011, 2011/16/0082).
Zahlt ein Dritter an einen Gläubiger des Abgabepflichtigen auf Anweisung des Vertreters des Abgabepflichtigen in Erfüllung einer Verbindlichkeit dieses Dritten gegenüber dem Abgabepflichtigen, so liegt in dieser Anweisung eine Verfügung des Vertreters über liquide Mittel des Abgabepflichtigen. Insoweit ist aber der Vertreter zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers verpflichtet; ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu seiner Haftung.
Erfolgt die Zahlung des Dritten auf Anweisung durch den Vertreter nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten gegenüber dem Abgabepflichtigen, sondern "auf Kredit" (wird also zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Abgabepflichtigen gegenüber einem Gläubiger eine Verbindlichkeit des Abgabepflichtigen gegenüber diesem Dritten begründet; "Gläubigerwechsel"), so ist zu beachten, dass den Geschäftsführer zwar lediglich die Pflicht trifft, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen (und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden).
Hat der Geschäftsführer aber tatsächlich Kredite aufgenommen oder in anderer Weise Mittel beschafft, so unterliegen die damit gewonnenen Mittel (unabhängig davon, ob diese formal in den Rechenkreis des Abgabepflichtigen aufgenommen werden) der Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Auch wenn durch diesen Gläubigerwechsel insgesamt die spätere Insolvenzmasse nicht verringert wird und diese Handlung - unter Umständen - anfechtungsfest ist, ist der Abgabengläubiger benachteiligt, wenn diese Mittel nicht auch anteilig zur Begleichung seiner Forderungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn Mittel vom Dritten ausschließlich zur Befriedigung konkret bezifferter Forderungen von konkret genannten Gläubigern gewährt werden und die Zahlung unmittelbar an diese Gläubiger erfolgt. Soweit diese Mittelgewährung und Zahlung aber (auch) vom Vertreter veranlasst wurde (von ihm zu beeinflussen war), liegt dennoch eine von ihm zu verantwortende Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vor, wenn dieser - anders als der befriedigte Gläubiger - keine anteilige Zahlung erhalten hat (vgl. VwGH vom 23. April 2021, Ra2020/13/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Falle einer Zession, die schon vor Übernahme der Geschäftsführerfunktion bestanden hat, festgestellt, dass wenn einem Geschäftsführer schon im Zeitpunkt der Übernahme dieser Funktion klar ist, dass er infolge einer Zession der gesamten Bestandzinse an eine Bank vom Anfang an seiner in Rede stehenden Tätigkeit an nicht in der Lage ist, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, so muss er entweder sofort diese Behinderung abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden, sonst trifft ihn die Haftung für die Abgabenverpflichtungen der GmbH (vgl. VwGH vom 13. März 1991, 90/13/0135 mwN).
Wird der Geschäftsführer so behindert, dass er die seinen Rechtspflichten gegenüber Dritten korrespondierenden Geschäftsführungsrechte nicht mehr wahrnehmen kann, so hat er entweder im Rechtsweg sofort alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen, oder die Geschäftsführerbefugnis zurückzulegen; der Geschäftsführer, der weiterhin als Geschäftsführer tätig bleibt, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, hat auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt (vgl. VwGH vom 22. April 1992, 91/14/0252).
Im gegenständlichen Fall hatte der Geschäftsführer nach Ansicht der Behörde die Möglichkeit, die Darlehensverträge nicht zu unterschreiben und den Konditionen somit nicht zuzustimmen. Er hätte trotz vertraglicher Zweckbindung die Abgaben auch aliquot bedienen können oder er hätte seine Geschäftsführerfunktion niederlegen können, weil er sich in seiner Pflichterfüllung behindert gesehen hat.
Indem sich der Beschwerdeführer jedoch dafür entschieden hat, die liquiden Mittel aus den Darlehen für (freiwillig) vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden, hat er den Abgabengläubiger benachteiligt und die Haftung gemäß § 6a KommStG 1993 und § 6a WDGAG in Kauf genommen.
Der Vertreter hat mit seinem Verhalten seine Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderung verletzt (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2004, 2004/13/0146).
Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Pflichtverletzung ist demnach kausal für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH v. 17.10.2001, 2001/13/0127).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.
Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird bzw. hat mit seinem Verhalten seine Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderung verletzt.
Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
****
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 10.1.2025:
"1 Der Beschwerdeführer hat gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien (MA 6) vom 20.8.2024 zu GZ MA 6/ARL - ***27*** fristgerecht am 25.9.2024 Beschwerde bei eben jener Behörde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien (MA 6) vom 9.12.2024, elektronisch dem Beschwerdeführer am 12.12.2024 zugestellt, abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellt unter 2. unteranderem den fristgerechten (Vorlage)Antrag, diese Entscheidung der Behörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
2 Die ergänzenden Ausführungen der Behörde in deren Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2024 zu MA 6/ARL - ***27*** werden ebenso vollinhaltlich bestritten. Dazu im Einzelnen wie folgt:
1. Zur Rechtswidrigkeit
1.1. Zur Berücksichtigung der zweckgebundenen Darlehen
3 Die Ansicht der Behörde, wonach der Beschwerdeführer versuchen würde, die gesetzliche Haftung nach § 6a KommStG bzw. 6a WDGAG durch eine zivilrechtliche Vereinbarung einzuschränken, ist verfehlt. Die Behörde führt unrichtigerweise den Umstand an, dass der Beschwerdeführer den Darlehensvertrag zu diesen Konditionen nicht hätte abschließen sollen.
Dieses Dokument enthält 42 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 6a WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400036/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400036.2025
- Stammnummer
- 148586
- Gültig
- 20.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF